Der Fall wird regelmäßig falsch erzählt. Er verdient es, der Reihe nach dargestellt zu werden, denn die aufeinanderfolgenden Entscheidungen sagen Unterschiedliches aus.
Die betroffene Marke
„BIG MAC“ ist eine Wortmarke der Europäischen Union, eingetragen unter der Nr. 62638 auf eine am 1. April 1996 von McDonald's International Property Co. Ltd. eingereichte Anmeldung. Sie umfasst drei Klassen mit einer sehr weiten Liste: Fleisch, Fisch, Geflügel, Sandwiches, aber auch Eier, Käse, Milch, Desserts, Kekse, Brot, Kaffee, Saucen – und in Klasse 42 die Dienstleistungen des Betriebs und des Franchising von Restaurants.
Am 11. April 2017 beantragt die irische Kette Supermac's, die mit McDonald's wegen eigener Anmeldungen im Streit liegt, den vollständigen Verfall der Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung. Das Prinzip ist einfach: Eine Marke, die fünf Jahre lang nicht benutzt wurde, kann für die betreffenden Waren widerrufen werden.
2019: die spektakuläre – und vorläufige – Entscheidung
Am 11. Januar 2019 erklärt die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO die Marke für alle Waren und Dienstleistungen für vollständig verfallen. Begründung: Die von McDonald's vorgelegten Beweise belegen nicht den Umfang der Benutzung. Sie bestanden unter anderem aus drei von Beschäftigten des Unternehmens unterzeichneten Erklärungen, Werbebroschüren, Bildschirmkopien seiner eigenen Websites und… einem Auszug aus der Wikipedia-Seite über den Big Mac.
Die Weltpresse titelt, McDonald's habe „den Big Mac verloren“. Das ist nicht zutreffend: Die Entscheidung ist nicht endgültig, und sie wird in der Beschwerde weitgehend aufgehoben. Am 14. Dezember 2022 stellt die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Marke für Sandwiches mit Fleisch und Hähnchen, Fleisch- und Geflügelprodukte sowie Gastronomiedienstleistungen wieder her.
2024: Das Gericht der Europäischen Union entscheidet
Am 5. Juni 2024 erlässt das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache T-58/23. Es hebt die Entscheidung von 2022 teilweise auf und erklärt den zusätzlichen Verfall für:
- „Hähnchensandwiches“ (Klassen 29 und 30);
- „Fertiggerichte auf Basis von Geflügelprodukten“ (Klasse 29);
- die Gastronomiedienstleistungen, Drive-in und Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen (Klasse 42).
Die Begründung ist dieselbe wie 2019, und sie konzentriert sich auf den Beweis:
„Die von McDonald's vorgelegten Beweise geben keinerlei Aufschluss über den Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere hinsichtlich des Verkaufsvolumens, der Dauer des Benutzungszeitraums und der Häufigkeit dieser Benutzung.“Pressemitteilung Nr. 92/24 des Gerichtshofs der Europäischen Union, 5. Juni 2024 – aus dem Englischen übersetzt
Was zugunsten von McDonald's bestehen bleibt, ist dagegen das Wesentliche: „Fertiggerichte auf Basis von Fleischprodukten“, „Fleischsandwiches“ und „essbare Sandwiches“. Der Hamburger Big Mac selbst ist nicht betroffen. Was wegfällt, sind Geflügel und die Dienstleistungen.
McDonald's hat dies im Übrigen betont: Die Entscheidung „berührt nicht unser Recht, die Marke Big Mac zu benutzen“. Der Chef von Supermac's, Pat McDonagh, begrüßte seinerseits „eine bedeutende Entscheidung, die einen vernünftigen Ansatz bei der Benutzung von Marken durch große multinationale Konzerne verfolgt“, und sprach von einem Szenario „David gegen Goliath“.
Was der Fall lehrt
Eine Marke, selbst eine der bekanntesten der Welt, ist kein ein für alle Mal erworbener Titel: Sie gilt, Ware für Ware, nur so weit, wie ihr Inhaber beweisen kann, sie benutzt zu haben. Und der Verfall erstreckte sich hier bis auf die Franchisedienstleistungen für Restaurants – den Kern des Modells. Was dieses Modell konkret umfasst, siehe die Architektur der Gebühren, Mieten und Werbebeiträge. Die Akte aus Antibes bewahrt ihrerseits die Definition, die die Fachpresse jener Zeit davon gab, im Franchise-Wörterbuch von L'Officiel de la Franchise.
Was der Fall über den Beweis aussagt
Der entscheidende Punkt ist nicht, was Supermac's nachgewiesen hat, sondern was McDonald's nicht bewiesen hat. Beim Verfall wegen Nichtbenutzung liegt die Beweislast beim Inhaber der Marke, und nur bei ihm. Das Amt fordert ihn auf, die ernsthafte Benutzung nachzuweisen; fehlen die Beweise oder werden sie als unzureichend beurteilt, wird der Verfall erklärt. Eine weltweit bekannte Marke kann also Rechte verlieren, weil nicht die richtigen Unterlagen vorgelegt wurden.
Zweiter, oft verwischter Punkt: Ein Markenamt entscheidet nur über das Recht auf Eintragung. Es sagt nicht, wer ein Zeichen benutzen darf, verurteilt niemanden wegen Markenverletzung und spricht keinen Schadensersatz zu. Ebenso in den Vereinigten Staaten, wo das USPTO über Eintragungen entscheidet, während die Bundesgerichte über Markenverletzungen urteilen – und in den Ländern des Common Law beim Passing off, das die tatsächliche, mit einem Zeichen verbundene Kundschaft auch ohne jede Anmeldung schützt.