Collo gegen McDo

Presse · 14.03.2000

La Franchise Nr. 6

Dokument der Akte vom 14.03.2000.

Art
Presseartikel
Datum
14.03.2000

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

La Franchise Nr. 6 — L'Officiel de la Franchise · 14. März 2000

Überblick: Artikel aus der Fachpresse, der ein „Wörterbuch der Franchise“ wiedergibt, einen Auszug aus dem Werk von Yves Marot „Le Langage de la Franchise“. Es handelt sich um ein allgemeines Dokumentationsstück über Recht und Praxis der Franchise, ohne namentlichen Bezug zu den Parteien des Rechtsstreits.

Das Wesentliche

Der Text definiert mehrere Begriffe des Franchisevertrags: die Anwerbung der Franchisenehmer und die Festlegung des idealen Profils durch den Franchisegeber; die Verkaufsverweigerung (der Franchisegeber kann einen Bewerber ablehnen, ein Franchisenehmer darf einen Kunden, der von sich aus aus einem anderen Gebiet kommt, nicht abweisen, Unterscheidung zwischen passivem und aktivem Wettbewerb); die europäische Freistellungsverordnung (Artikel 85 des Vertrags von Rom, Franchiseverordnung Nr. 4087/88 vom 30. November 1988, anwendbar bis zum 31. Dezember 1999); die Haftung des Franchisegebers (Untauglichkeit des Konzepts, fehlende Unterstützung, Nichteinhaltung der Gebietsexklusivitäten); die Kapitalrendite (ROI); und die Übertragung des Franchisevertrags im Zusammenhang mit dem intuitu personae.

Tragweite

Als Referenz zur Akte genommen, beleuchtet dieses Dokument den allgemeinen Rahmen der Franchise, insbesondere die Gebietsexklusivitäten und die Unterstützungspflichten des Franchisegebers, zentrale Themen des Streits Collorafi gegen McDonald's.

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Das Taschenwörterbuch in Fortsetzungen der Franchise: Wir setzen auf diesen Seiten die Veröffentlichung von Definitionen aus dem Werk von Yves Marot, "Le Langage de la Franchise" fort La franch NGAG DE LA TRANCH Le Langage de la Franchise, 110 Seiten, ist bei der FFF oder bei der Kanzlei Yves Marot erhältlich (siehe das Adressbuch). Preis: 49 F. • Rekrutierung der Franchisenehmer Da die Franchise ein System der Wiederholung des Erfolgs ist, das über eine Weitergabe zur Reproduktion des Know-hows erfolgt, ist die Rekrutierung der Franchisenehmer ein sehr wichtiger Punkt für die Wirksamkeit des Systems. Nicht jeder Franchise- Kandidat, der über die finanziellen Mittel verfügt, ist dazu geeignet, den Erfolg des Nicht jeder Franchise- Kandidat ist geeignet, das Know-how zu erhalten und dann zu reproduzieren. Es obliegt daher dem Franchisegeber, das Profil des idealen Franchisenehmers oder zumindest das Profil des Franchisenehmers festzulegen, das den Mindest- Die Rekrutierungssysteme unterscheiden sich stark von einem Netz zum Bei bestimmten Franchisesystemen rekrutieren die Franchisegeber über Werbung im betreffenden Fachsektor, in auf Franchise spezialisierten Zeitschriften: die Franchisegeber können auch die Handelskammern usw. einschalten. In anderen Franchisesystemen wenden sich die Franchisegeber nur an Nichtfachleute, da sie der Meinung sind, dass ein Nichtfachmann die Know-how-Handbücher strenger beachten wird, da er seine « persönliche Note » nicht einbringen wird. In einem Netz der Themengastronomie trifft es zu, dass ein Franchise- nehmer ohne Kochausbildung die vom Franchisegeber vorgeschriebenen kulinarischen Zubereitungen besser beachtet, da der Koch dem Drang, seine Rezepte und seine persönlichen Kniffe einzubringen, sicher nicht widersteht! Die Franchisegeber sind von diesem Vorgehen jedoch abgekommen. Sie haben nämlich erkannt, dass die persönliche Kompetenz des Franchise- nehmers ein ausgezeichneter Ansporn sein kann. Es obliegt le Newille Chocolata Frumsais dann dem Franchisegeber, diese Kompetenz zu lenken, damit die Kohärenz des Systems dadurch nicht in Frage gestellt wird. • jetr hide vendr Die Verweigerung des Verkaufs stellt sich bei der Franchise in mehreren Bereichen. 1. Verweigerung, « eine Franchise zu verkaufen » Ist der Franchisegeber berechtigt, einen Franchise-Kandidaten abzulehnen, obwohl dieser über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen, Räumlichkeiten und finanziellen Mittel verfügt und das Gebiet, in dem er sich niederlassen will, verfügbar ist? Ja, ohne jeden Vorbehalt, denn der Franchisegeber ist allein in der Lage zu beurteilen, ob dieser Kandidat die erforderlichen Bedingungen erfüllt. Außer in dem Fall, dass er eine Bewerbung allein mit dem Ziel ablehnt, dem Betroffenen zu schaden, kann der Franchisegeber durchaus Nein sagen. 2. Kann ein Franchisenehmer sich weigern, an einen Kunden zu verkaufen, mit der Begründung, dass dieser Kunde aus einem Gebiet kommt, in dem ein anderer Franchisenehmer existiert? Das ist ihm nicht möglich, jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieser Kunde von sich aus in diese Franchise- Verkaufsstelle gekommen ist. Hingegen kann der Franchisegeber durchaus jedem seiner Franchisenehmer untersagen, Werbung, Aktionen zur Verkaufsförderung und Kommunikation außerhalb ihres Gebiets zu betreiben. Das ist der ganze Unterschied zwischen Handlungen des passiven Wettbewerbs (an einen Kunden verkaufen, der von sich aus aus einem benachbarten Gebiet kommt) und Handlungen des aktiven Wettbewerbs (Kunden im benach- barten Gebiet suchen). Wie in einer ganzen Reihe von Vertriebsnetzen wird der Franchise- geber häufig gerufen, die Konflikte zu verwalten, die aus diesen Praktiken entstehen, und die Aufteilung der Provisionen sicherzustellen. L'officiel de la Franchise n°6 lexioue ise de A à Z H- 7fffft LOUVE A TIMHOTEL • Gruppenfreistellungs- verordnung europäische Eine Definition ist notwendig, denn der Begriff « Gruppenfreistellungsverordnung » ist für den Nichteingeweihten nicht selbstverständlich. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags von Rom verbietet Kartelle, da er darin eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs sieht, freien Wettbewerbs, den die Verfasser des Vertrags für förderlich für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und den Endverbraucher halten. Folglich erklärt Absatz 2 desselben Artikels 85 diese Kartelle für nichtig. Absatz 3 jedoch nimmt von der Nichtigkeit aus (das heißt letztlich « erklärt für gültig ») die Kartelle, die zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt beitragen und dem Endverbraucher den gerechten Anteil am daraus entstehenden Gewinn vorbehalten. Die Franchise ist unbestreitbar eine Vereinbarung zwischen einem Franchise- geber und jedem der Franchise- nehmer des Netzes. Diese Vereinbarung ist daher nichtig in Anwendung der Absätze 1 und 2, es sei denn, sie kann beanspruchen, von der Freistellung in Anwendung von Absatz 3 zu profitieren. Seit dem Urteil Pronuptia und den Rocher. Charles Jourdan, Ser- vices Master und Computerland weiß man, dass unter bestimmten Bedingungen Franchiseverträge dem Doch unter welchen Bedingungen? Um dies zu wissen und eine « beruhigende » Antwort zu erhalten, konnte jeder Franchise- geber die Kommission in Brüssel anrufen, um eine Einzelentscheidung zu erhalten. Man stelle sich die Zahl der Beamten vor, die in Brüssel mobilisiert worden wären, und die außerordentlich langen Fristen, die erforderlich gewesen wären, um eine Entscheidung zu erhalten! Aus diesem Grund hat die Kommission in Brüssel, wie sie es zuvor bereits in anderen Bereichen getan hatte (Kfz-Vertrieb usw.), am 30. November 1988 eine Gruppenfreistellungs- verordnung Franchise Nr. 4087/88 veröffentlicht. Diese Verordnung hat im Wesentlichen zum Ziel zu sagen, welche Bedingungen ein Franchisevertrag erfüllen muss, um gültig zu sein und von der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags von Rom zu profitieren. Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 1999 anwendbar. • Haftung des Franchisegebers Der Franchisegeber hat eine vertragliche oder außer- vertragliche Haftung, die der der meisten anderen Wirtschaftsakteure entspricht. Die Geltendmachung der Haftung der Franchisegeber ergibt sich hauptsächlich aus den folgenden Gründen: • Unwirksamkeit des Konzepts, • fehlende Unterstützung der Franchise- nehmer, • fehlende Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit der Marke, • Nichtbeachtung der Bestimmungen zu den Gebietsexklusivitäten. erour su • Investitions- Auf Englisch: Return on Invest- ment oder ROI. Es handelt sich um die Zeit, die erforderlich ist, um die Rentabilität des vom Franchisenehmer in die Franchise eingesetzten Kapitals zu sichern. Man kann den Return on Investment auf folgende Weise beurteilen: eingesetztes Kapital des Franchisenehmers = Cashflow + Finanzierungskosten Der Cashflow kann hier als Summe der Betriebsergebnisse vor Steuern + Zuführungen (zu den Abschreibungen und Rückstellungen) bestimmt werden. Das eingesetzte Kapital umfasst die Arbeiten und Einrichtungen der Verkaufsstelle, den Anfangsbestand, die Eintrittsgebühr, umfasst jedoch im Allgemeinen nicht das Mietrecht oder die Ablöse (pas-de-porte), da dies nicht für die Franchise spezifisch ist. Der Europäische Kodex der Berufsethik verlangt, dass die Dauer des Franchise- vertrags (siehe dieses Stichwort) mindestens gleich der des ROI ist. ransmission I du contrat de franchise Die Übertragung des Franchise- vertrags wirft im Wesentlichen das Problem des intuitu personae auf (siehe dieses Stichwort). Der Franchisegeber legt Wert darauf, dass der Franchisenehmer seinen Vertrag nicht frei übertragen kann. Eine solche Übertragung könnte zur Folge haben, dass der neue Franchisenehmer die vom Franchisegeber verlangten Bedingungen nicht erfüllt. Sie könnte unter Umständen einen Erwerber hereinbringen, der aus einem Konkurrenznetz stammt. Der Franchisegeber führt daher im Vertrag eine Reihe von Bestimmungen ein, die darauf abzielen, die Übertragung des Vertrags zu untersagen, außer mit Genehmigung des Franchisegebers. L'otficiel de la Franchise n°6

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