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Das Taschenwörterbuch
in Fortsetzungen
der Franchise:
Wir setzen auf diesen
Seiten die Veröffentlichung
von Definitionen aus dem Werk von Yves
Marot, "Le Langage
de la Franchise" fort
La franch
NGAG
DE LA
TRANCH
Le Langage
de la Franchise,
110 Seiten, ist
bei der FFF oder
bei der Kanzlei Yves
Marot erhältlich (siehe das
Adressbuch).
Preis: 49 F.
• Rekrutierung der Franchisenehmer
Da die Franchise ein System
der Wiederholung des Erfolgs ist, das
über eine Weitergabe
zur Reproduktion des
Know-hows erfolgt, ist die Rekrutierung der
Franchisenehmer ein sehr
wichtiger Punkt für die Wirksamkeit des
Systems. Nicht jeder Franchise-
Kandidat, der über die finanziellen
Mittel verfügt, ist dazu geeignet, den Erfolg des
Nicht jeder Franchise-
Kandidat ist geeignet, das Know-how
zu erhalten
und dann zu reproduzieren. Es obliegt daher dem
Franchisegeber, das Profil
des idealen Franchisenehmers oder zumindest das Profil des Franchisenehmers
festzulegen, das den Mindest-
Die Rekrutierungssysteme
unterscheiden sich stark von einem Netz zum
Bei bestimmten Franchisesystemen
rekrutieren die Franchisegeber über
Werbung im betreffenden
Fachsektor,
in auf Franchise spezialisierten Zeitschriften: die Franchisegeber
können auch die
Handelskammern usw. einschalten.
In anderen Franchisesystemen
wenden sich die Franchisegeber nur an
Nichtfachleute, da sie der Meinung sind,
dass ein Nichtfachmann
die Know-how-Handbücher
strenger beachten wird,
da er seine
« persönliche Note » nicht einbringen wird.
In einem Netz der Themengastronomie
trifft es zu, dass ein Franchise-
nehmer ohne Kochausbildung die
vom Franchisegeber vorgeschriebenen kulinarischen
Zubereitungen besser beachtet, da der Koch
dem Drang, seine
Rezepte und seine persönlichen Kniffe
einzubringen, sicher nicht widersteht!
Die Franchisegeber sind von diesem Vorgehen jedoch
abgekommen. Sie haben nämlich erkannt, dass die persönliche
Kompetenz des Franchise-
nehmers ein
ausgezeichneter Ansporn sein kann. Es obliegt
le Newille
Chocolata Frumsais
dann dem Franchisegeber,
diese Kompetenz zu lenken, damit die Kohärenz des
Systems dadurch nicht in
Frage gestellt wird.
• jetr
hide vendr
Die Verweigerung des Verkaufs stellt sich bei der
Franchise
in
mehreren
Bereichen.
1. Verweigerung, « eine
Franchise zu verkaufen »
Ist der Franchisegeber berechtigt,
einen Franchise-Kandidaten abzulehnen, obwohl dieser über
die erforderlichen beruflichen
Kompetenzen, Räumlichkeiten und
finanziellen Mittel verfügt und
das Gebiet, in dem er sich
niederlassen will,
verfügbar ist? Ja, ohne jeden
Vorbehalt, denn der Franchisegeber ist
allein in der Lage zu beurteilen, ob dieser Kandidat die
erforderlichen Bedingungen erfüllt. Außer in dem Fall, dass er eine
Bewerbung allein
mit dem Ziel ablehnt, dem Betroffenen zu schaden, kann der
Franchisegeber durchaus
Nein sagen.
2. Kann ein Franchisenehmer sich
weigern, an einen Kunden zu verkaufen,
mit der Begründung, dass dieser Kunde aus
einem Gebiet kommt, in dem ein
anderer Franchisenehmer existiert?
Das ist ihm nicht möglich,
jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieser
Kunde von sich aus in diese Franchise-
Verkaufsstelle gekommen ist. Hingegen kann der Franchisegeber
durchaus jedem seiner Franchisenehmer untersagen,
Werbung, Aktionen
zur Verkaufsförderung und Kommunikation
außerhalb ihres Gebiets zu betreiben.
Das ist der ganze Unterschied zwischen
Handlungen des passiven Wettbewerbs
(an einen Kunden verkaufen, der
von sich aus aus einem benachbarten Gebiet kommt)
und Handlungen des aktiven Wettbewerbs
(Kunden im benach-
barten Gebiet suchen).
Wie in einer ganzen Reihe von
Vertriebsnetzen wird der Franchise-
geber häufig gerufen,
die Konflikte zu verwalten, die aus
diesen Praktiken entstehen, und die
Aufteilung der Provisionen sicherzustellen.
L'officiel de la Franchise n°6
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• Gruppenfreistellungs-
verordnung
europäische
Eine Definition ist notwendig, denn der
Begriff « Gruppenfreistellungsverordnung » ist für
den Nichteingeweihten nicht selbstverständlich.
Artikel 85 Absatz 1 des
Vertrags von Rom verbietet
Kartelle, da er darin eine
Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs sieht,
freien Wettbewerbs,
den die
Verfasser des Vertrags für
förderlich für den wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt
und
den
Endverbraucher halten. Folglich
erklärt Absatz 2 desselben
Artikels 85 diese Kartelle für nichtig.
Absatz 3 jedoch
nimmt von der Nichtigkeit aus (das heißt
letztlich « erklärt für gültig ») die
Kartelle, die zum
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt beitragen
und dem Endverbraucher den gerechten Anteil am
daraus entstehenden Gewinn vorbehalten.
Die Franchise ist unbestreitbar
eine Vereinbarung zwischen einem Franchise-
geber und jedem der Franchise-
nehmer des Netzes. Diese Vereinbarung ist
daher nichtig in Anwendung der
Absätze 1 und 2, es sei denn, sie
kann beanspruchen, von der
Freistellung in Anwendung von
Absatz 3 zu profitieren.
Seit dem Urteil Pronuptia und den
Rocher. Charles Jourdan, Ser-
vices Master und Computerland
weiß man, dass unter bestimmten
Bedingungen Franchiseverträge dem
Doch unter welchen Bedingungen? Um
dies zu wissen und eine
« beruhigende » Antwort zu erhalten, konnte jeder Franchise-
geber die Kommission in Brüssel anrufen, um
eine Einzelentscheidung zu erhalten. Man
stelle sich die Zahl der Beamten
vor, die in Brüssel
mobilisiert worden wären, und die außerordentlich
langen Fristen, die erforderlich gewesen
wären, um eine Entscheidung
zu erhalten!
Aus diesem Grund hat
die Kommission in
Brüssel, wie sie es zuvor
bereits in anderen
Bereichen getan hatte (Kfz-Vertrieb usw.),
am 30. November 1988 eine Gruppenfreistellungs-
verordnung Franchise Nr.
4087/88 veröffentlicht.
Diese Verordnung hat im Wesentlichen
zum Ziel zu sagen, welche
Bedingungen ein Franchisevertrag
erfüllen muss, um gültig zu sein und
von der Freistellung nach
Artikel 85 Absatz 3 des
Vertrags von Rom zu profitieren. Die Verordnung
ist bis zum 31.
Dezember 1999 anwendbar.
• Haftung
des Franchisegebers
Der Franchisegeber hat eine vertragliche oder außer-
vertragliche Haftung, die der der meisten
anderen Wirtschaftsakteure entspricht. Die Geltendmachung der
Haftung der Franchisegeber
ergibt sich hauptsächlich aus
den folgenden Gründen:
• Unwirksamkeit des Konzepts,
• fehlende Unterstützung der Franchise-
nehmer,
• fehlende Maßnahmen zur
Steigerung der Bekanntheit der
Marke,
• Nichtbeachtung der Bestimmungen
zu den Gebietsexklusivitäten.
erour su
• Investitions-
Auf Englisch: Return on Invest-
ment oder ROI. Es handelt sich um die
Zeit, die erforderlich ist, um die Rentabilität des
vom Franchisenehmer in die Franchise
eingesetzten Kapitals zu sichern. Man kann den
Return on Investment auf folgende
Weise beurteilen:
eingesetztes Kapital
des Franchisenehmers
= Cashflow + Finanzierungskosten
Der Cashflow kann hier als
Summe der Betriebsergebnisse vor
Steuern + Zuführungen (zu den
Abschreibungen und Rückstellungen) bestimmt werden. Das eingesetzte Kapital
umfasst die Arbeiten und Einrichtungen der Verkaufsstelle, den
Anfangsbestand, die Eintrittsgebühr,
umfasst jedoch im Allgemeinen
nicht das Mietrecht oder die
Ablöse (pas-de-porte), da dies nicht für
die Franchise spezifisch ist. Der Europäische
Kodex der
Berufsethik
verlangt, dass die Dauer des Franchise-
vertrags (siehe dieses Stichwort) mindestens
gleich der des ROI ist.
ransmission
I du contrat
de franchise
Die Übertragung des Franchise-
vertrags wirft im Wesentlichen
das Problem des intuitu
personae auf (siehe dieses Stichwort). Der
Franchisegeber legt Wert darauf, dass der
Franchisenehmer seinen Vertrag nicht frei
übertragen kann.
Eine solche Übertragung könnte
zur Folge haben, dass der neue
Franchisenehmer die vom
Franchisegeber verlangten Bedingungen nicht erfüllt. Sie könnte
unter Umständen einen Erwerber hereinbringen, der
aus einem Konkurrenznetz stammt. Der
Franchisegeber führt daher im Vertrag eine Reihe von
Bestimmungen ein, die darauf abzielen,
die Übertragung des Vertrags zu untersagen, außer mit
Genehmigung des Franchisegebers.
L'otficiel de la Franchise n°6
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