Collo gegen McDo

Presse · 14.03.2000

L'Officiel de la Franchise Nr. 6

Dokument der Akte vom 14.03.2000.

Art
Presseartikel
Datum
14.03.2000

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

L'Officiel de la Franchise Nr. 6 — Presseartikel · 14. März 2000

Überblick: Auszüge aus einem Franchise-Lexikon, veröffentlicht in der Zeitschrift L'Officiel de la Franchise, mit Definitionen aus dem Werk von Yves Marot „Le Langage de la Franchise“. Dokumentarisches Dokument rechtswissenschaftlicher Art, nicht spezifisch für die Akte Collorafi.

Das Wesentliche

Der Artikel behandelt mehrere Begriffe des Franchiserechts und der Franchiseökonomie: die Rekrutierung der Franchisenehmer und die Definition des Profils des idealen Bewerbers; die Lieferverweigerung, mit der Regel, dass der Franchisegeber berechtigt ist, einen Bewerber abzulehnen, es sei denn, er tut dies allein in Schädigungsabsicht, sowie die Unterscheidung zwischen passivem und aktivem Wettbewerb zwischen Franchisenehmern; die europäische Freistellungsverordnung Nr. 4087/88 vom 30. November 1988, gestützt auf Artikel 85 des Vertrags von Rom und anwendbar bis zum 31. Dezember 1999; die Kapitalrendite (ROI); und die loi Doubin über die vorvertragliche Information, deren Nichtbeachtung nicht automatisch die Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht, da die Rechtsprechung den Nachweis eines Willensmangels verlangt.

Tragweite

Kontextdokument, das den im Rechtsstreit geltend gemachten rechtlichen Rahmen des Franchising beleuchtet, insbesondere die Verweigerung der Zuteilung neuer Standorte und die vorvertragliche Informationspflicht.

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Das Taschenwörterbuch, in Folgen, des Franchising: wir setzen auf diesen Seiten die Veröffentlichung von Definitionen fort, die dem Werk von Yves Marot entnommen sind, „Le Langage de la Franchise" La franch Le Langage de la Franchise, 110 Seiten, ist bei der FF oder in der Kanzlei Yves Marot erhältlich (siehe das Adress- verzeichnis). Preis: 49 F. Roestranchises Da das Franchising ein System der Wiederholung des Erfolgs ist, das auf einer Weitergabe zur Reproduktion des Know-hows beruht, ist die Rekrutierung der Franchisenehmer ein sehr wichtiger Punkt für die Wirksamkeit des Systems. Nicht jeder Bewerber als Franchisenehmer, der über die finanziellen Mittel verfügt, ist geeignet, den Erfolg des Franchisegebers zu wiederholen. Nicht jeder Bewerber als Franchise- nehmer ist geeignet, das Know-how zu empfangen und dann zu reproduzieren. Es obliegt daher dem Franchisegeber, das Profil des idealen Franchisenehmers zu definieren oder zumindest das Profil des Franchisenehmers, der die Mindest- bedingungen erfüllt. Die Rekrutierungssysteme unterscheiden sich stark von Netz zu Netz. In manchen Franchisesystemen rekrutieren die Franchisegeber über Anzeigen im betreffenden Fachsektor und/oder in auf Franchising spezialisierten Zeitschriften; die Franchisegeber können auch auf Mundpropaganda, Handelskammern usw. zurückgreifen. In anderen Franchisesystemen greifen die Franchisegeber nur auf Nicht-Fachleute zurück, da sie meinen, dass ein Nicht-Fachmann die Know-how-Handbücher strikter befolgen wird, da er seine „persönliche Note" nicht einbringt. In einem Netz der Themengastronomie stimmt es, dass ein Franchise- nehmer ohne Kochausbildung die vom Franchisegeber vorgeschriebenen kulinarischen Zubereitungen besser befolgt, da ein Koch sicher nicht der Versuchung widersteht, seine eigenen Rezepte und Kniffe hinzuzufügen! Die Franchisegeber sind von diesem Vorgehen jedoch abgekommen. Sie haben nämlich erkannt, dass die persönliche Kompetenz des Franchise- nehmers ein ausgezeichneter Ansporn sein kann. Es obliegt se Newille Chocolata Fronais dann dem Franchisegeber, diese Kompetenz zu lenken, damit die Kohärenz des Systems dadurch nicht in Frage gestellt wird. eru. Rde vendr Die Verkaufsverweigerung stellt sich im Franchising in mehreren Bereichen 1. Verweigerung, „ein Franchise zu verkaufen" Ist der Franchisegeber berechtigt, einen Bewerber als Franchisenehmer abzulehnen, obwohl dieser über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen, die Räumlichkeiten und die finanziellen Mittel verfügt und das Gebiet, in dem er sich niederlassen möchte, verfügbar ist? Ja, ohne jeden Vorbehalt, denn der Franchisegeber ist allein in der Lage zu beurteilen, ob dieser Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Außer in dem Fall, dass er eine Bewerbung allein mit dem Ziel ablehnt, dem Betreffenden zu schaden, kann der Franchisegeber durchaus nein sagen. 2. Kann ein Franchisenehmer sich weigern, an einen Kunden zu verkaufen, weil dieser Kunde aus einem Gebiet stammt, in dem es einen anderen Franchisenehmer gibt? Das ist ihm nicht möglich, sofern dieser Kunde jedoch spontan in diese Franchise- Verkaufsstelle gekommen ist. Hingegen kann dieser Franchisegeber jedem seiner Franchisenehmer durchaus untersagen, Werbung, kommerzielle Verkaufsförderung und Kommunikation außerhalb ihres Gebiets zu betreiben. Das ist der ganze Unterschied zwischen Handlungen des passiven Wettbewerbs (an einen Kunden verkaufen, der spontan aus einem benachbarten Gebiet kommt) und Handlungen des aktiven Wettbewerbs (Kunden im benachbarten Gebiet suchen). Wie in zahlreichen Vertriebsnetzen wird der Franchise- geber häufig aufgerufen, die Konflikte zu bewältigen, die aus diesen Praktiken entstehen, und die Aufteilung der Provisionen zu gewährleisten. L'officiel de la Franchise n°6 lexique ise de A à Z LOUVRE A TIMHOTEL •eglemer inexempto européen Eine Definition ist nötig, denn der Begriff „Gruppenfreistellungsverordnung" ist für einen Nicht-Eingeweihten nicht selbsterklärend. Artikel 85 Absatz 1 des Römischen Vertrags verbietet Absprachen, da er darin eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs sieht, eines freien Wettbewerbs, den die Verfasser des Vertrags für förderlich für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und den Endverbraucher halten. Folglich bedroht Absatz 2 desselben Artikels 85 diese Absprachen mit Nichtigkeit. Absatz 3 jedoch nimmt von der Nichtigkeit aus (d. h. „erklärt letztlich für gültig") Absprachen, die zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt beitragen und dem Endverbraucher den angemessenen Anteil am daraus entstehenden Gewinn vorbehalten. Franchising ist unbestreitbar eine Absprache zwischen einem Franchise- geber und jedem der Franchise- nehmer des Netzes. Diese Absprache ist daher nichtig in Anwendung der Absätze 1 und 2, es sei denn, sie kann beanspruchen, von der Freistellung nach Absatz 3 zu profitieren. Seit dem Urteil Pronuptia und den Entscheidungen Pronuptia, Yves Rocher, Charles Jourdan, Ser- vices Master und Computerland weiß man, dass Franchiseverträge unter bestimmten Bedingungen der Nichtigkeit entgehen können. Aber unter welchen Bedingungen? Um das zu wissen und eine „beruhigende" Antwort zu erhalten, konnte jeder Franchise- geber die Kommission in Brüssel anrufen, um eine Einzelentscheidung zu erhalten. Man stelle sich die Zahl der Beamten vor, die in Brüssel hätten mobilisiert werden müssen, und die außerordentlich langen Fristen, die nötig gewesen wären, um eine Entscheidung zu erhalten! Aus diesem Grund hat die Kommission in Brüssel, wie sie es zuvor in anderen Bereichen getan hatte (Kfz-Vertrieb usw.), am 30. November 1988 eine Gruppenfreistellungsverordnung für das Franchising Nr. 4087/88 veröffentlicht. Diese Verordnung hat im Wesentlichen den Zweck anzugeben, welche Bedingungen ein Franchisevertrag erfüllen muss, um gültig zu sein und in den Genuss der durch Artikel 85 Absatz 3 des Römischen Vertrags vorgesehenen Freistellung zu kommen. Die Verordnung ist anwendbar bis zum 31. Dezember 1999. etour Su R investissemen Auf Englisch: Return on Invest- ment oder ROI. Es handelt sich um die Frist, die nötig ist, um die Rentabilität des vom Franchisenehmer im Franchisesystem eingesetzten Kapitals zu gewährleisten. Man kann die Kapitalrendite wie folgt beurteilen: eingesetztes Kapital des Franchisenehmers * Cashflow + Finanzierungskosten Der Cashflow kann hier definiert werden als Summe der Betriebsergebnisse vor Steuern + die Zuführungen (zu den Abschreibungen und Rückstellungen). Das eingesetzte Kapital umfasst die Bauarbeiten und Einrichtungen der Verkaufsstelle, den Anfangsbestand, die Eintrittsgebühr, umfasst aber im Allgemeinen nicht das Mietrecht oder die Ablöse (pas-de-porte), da es nicht spezifisch für das Franchising ist. Der Europäische Ehrenkodex (Code de Déontologie Européen) verlangt, dass die Laufzeit des Franchisevertrags (siehe dieses Stichwort) mindestens der des ROI entspricht. •responsabilit Ldu franchise Der Franchisegeber hat eine vertragliche oder nicht vertragliche Haftung, die der der meisten anderen Wirtschaftsakteure entspricht. Die Inanspruchnahme der Haftung der Franchisegeber ergibt sich hauptsächlich aus den folgenden Ursachen: • Unwirksamkeit des Konzepts, • mangelnde Unterstützung der Franchise- nehmer, absence d'aclions visan velopper la notoriété de marque, • Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Gebietsexklusivität. ш contra de franchise Die Übertragung des Franchisevertrags wirft im Wesentlichen das Problem der Rücksicht auf die Person (intuitu personae; siehe dieses Stichwort) auf. Der Franchisegeber legt Wert darauf, dass der Franchisenehmer seinen Vertrag nicht frei übertragen kann. Eine solche Übertragung könnte zur Folge haben, dass der neue Franchisenehmer die vom Franchisegeber verlangten Bedingungen nicht erfüllt. Sie könnte gegebenenfalls einen Erwerber aufnehmen, der aus einem Konkurrenznetz stammt. Der Franchisegeber führt daher im Vertrag eine Reihe von Bestimmungen ein, die darauf abzielen, die Übertragung des Vertrags zu untersagen, außer mit Genehmigung des Franchisegebers. L'Officlel de la Franchize n°$ Olivier Gast Loi Doubin Ein aktueller denn je Text Die loi DOUBIN vom 31. Dezember 1989 E EN findet Anwendung Rechtsanwalt am Gericht seit nunmehr über sechs Jahren. Diese ersten sechs Die loi Doubin betrifft alle Netze des assoziierten Handels und nicht nur das Franchising, sondern alle Verträge, die eine ausschließliche Belieferung beinhalten. Zur Erinnerung: Sie verpflichtet den Franchisegeber zu Transparenz der Information vor jeder Unterzeichnung Jahre der Anwendung sind bereits aussagekräftig und erlauben eine erste Bilanz. Maître Olivier Gast, Rechtsanwalt in Paris, zieht sie in unseren Spalten für die Leser von „l'Officiel de la Franchise"... Man muss anerkennen, dass in einigen Punkten die Fassung te ta loi die 31 dérembre 1989 l'est pas assez précise lou peu claire. ce qui cause des difficuités d'interprétation. So stellten sich zwei Probleme hauptsächlich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs. Das erste bestand darin, die Verträge zu bestimmen, auf die die loi Doubin anzuwenden war, und das zweite darin, zu wissen, ab wann dieser Text Anwendung finden sollte. Bei diesen beiden Fragen hat die Rechtsprechung sowohl räumlich als auch zeitlich die weiteste Auslegung gewählt. Loi DoubinE für welche Verträge? Eine der ersten Debatten, die durch die loi Doubin ausgelöst wurden, war die, zu bestimmen, an welche Art von Vertrag sich dieser Text richtete. Artikel 1 des Gesetzes stellt zwei Voraussetzungen der Anwendbarkeit auf, die kumulativ erfüllt sein müssen: die Überlassung eines Handelsnamens, einer Marke oder eines Firmenschilds; eine entsprechende Verpflichtung zur Ausschließlichkeit oder Quasi-Ausschließlichkeit seitens des Bewerbers um den Eintritt in das Netz. Beim Lesen dieses Artikels hatten einige geschlossen, dass die loi Doubin nur auf den Franchisevertrag anzuwenden sei. Diese Auslegung ist völlig falsch. Wir hatten von Anfang an vor dieser Vorstellung gewarnt, die im Widerspruch zu dem Wortlaut des Textes selbst steht. Sobald die beiden Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt sind, Überlassung einer Marke oder eines Firmenschilds und entsprechende Verpflichtung zur Ausschließlichkeit, muss die loi Doubin Anwendung finden. So lässt die wachsende Komplexität der Beziehungen im organisierten unabhängigen Handel eine Vielzahl von Verträgen entstehen, die, auch wenn sie nicht die Bezeichnung „Franchisevertrag" tragen, dennoch von der loi Douhin erfasst werden. Dieser Text kann auf die sogenannten Konzessionsverträge, Markenlizenzverträge, verbunden mit quasi-ausschließlicher Belieferung, die „Partnerschaften" und „Affiliationen", in denen die Mitglieder durch eine gewisse Ausschließlichkeits- verpflichtung gebunden sind, angewendet werden. In einem Urteil vom 7. April 1995 hat das Berufungsgericht Paris die Anwendung der loi Doubin auf einen Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) bejaht, sofern dem Pächter- Betriebsleiter eine Verpflichtung zur ausschließlichen Belieferung auferlegt war. Letztlich richtet sich die loi Doubin an fast 40 % des Einzelhandels. Es spielt keine Rolle, welche Bezeichnung für den Vertrag gewählt wird; was zählt, ist sein Inhalt, die Art der eingegangenen Verpflichtungen. suite pago 80 L'Officiel de la Franchiso n°6 suite de la pare 78) Loi Doubin: ein aktueller denn je Text Olivier Gast, Rechtsanwalt am Gericht Die „List", als Bezeichnung des Vertrags die Benennung „Partner- schaft" statt Franchising zu wählen, um der Anwendung der loi Doubin zu entgehen, ist daher völlig unwirksam. Ab welchem Datum? Sind beim Anwendungsbereich im engeren Sinne die Auslegungsschwierigkeiten nunmehr geklärt, so ist das Problem der Anwendung der loi Doubin in der Zeit etwas heikler. Dieses Problem wird jedoch nach und nach verschwinden, wenn die laufenden Rechtsstreitigkeiten abgeschlossen werden. Ein Durchführungsdekret vom 4. April 1991 hat die Angaben präzisiert, die das vorvertragliche Informationsdokument enthalten muss. Es stellte sich die Frage, ob die zwischen dem 31. Dezember 1989 und dem 4. April 1991 unterzeichneten Verträge ebenfalls den Anforderungen der loi Doubin unterliegen sollten. Trotz einiger gegenteiliger Entscheidungen (siehe insbesondere CA Montpellier, 2è ch. A. 21. Sept. 1993) geht die Tendenz der Rechtsprechung dahin, aus dem Gesetz vom 31. Dezember 1989 ein Gesetz mit sofortiger Anwendung zu machen, jedenfalls hinsichtlich der Pflicht zur vorherigen Übermittlung des Vertrags 20 Tage vor seiner In einem Urteil vom 7. April 1995 hatte das Berufungsgericht Paris Gelegenheit, dies mit den folgenden Worten in Erinnerung zu rufen: „diese zwingende Bestimmung (ordre public) ist unmittelbar anwendbar, soweit es die vorherige Übermittlung des Vertragsentwurfs in der oben genannten Frist betrifft, wobei das Durchführungsdekret, erlassen am 4. April 1991, nur zum Zweck hatte, den Inhalt des Informationsdokuments festzulegen, das mit dem Vertragsentwurf übermittelt wird". Die Argumentation muss unseres Erachtens dieselbe sein für die in Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989 genannten Angaben, die zwar durch das Dekret vom 4. April 1995 ergänzt wurden, aber die bereits mit der Verkündung des Gesetzes in seinem Geiste beachtet werden konnten. nictions laquelle la loi du 31 décembre 1989 ne peur être négligée est dass die damit verbundenen Sanktionen besonders Alle Franchisegeber, Konzessions- geber usw., die, gleich welche Bedeutung sie haben, kein vorvertragliches Informationsdokument 30 Tage vor Unterzeichnung des Franchise- oder Konzessionsvertrags übermitteln, bedauern es bitter, wenn sie vor Gericht stehen. Das Gesetz vom 31. Dezember 1989 sieht keinerlei Sanktion im Fall der Nichtbeachtung seiner Bestimmungen vor. Einige hatten darin einen guten Grund gesehen, sich nicht daran zu halten. Die Gerichte haben dies ganz anders gesehen. Gewiss sieht das Gesetz keine Sanktion vor, aber die Richter haben die Bedeutung erkannt, den Bewerbern als Franchisenehmer oder Konzessionären eine klare und aufrichtige Information zu geben. Angesichts der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Investitionen, sowohl finanziell als auch menschlich, ist es unerlässlich, dass der Vertrag auf klar definierten Grundlagen unterzeichnet wird. Eine Debatte beschäftigt die Rechtsprechung seit mehreren Jahren über die Frage, ob die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Gesetzes Doubin automatisch sanktioniert werden muss oder ob diese Sanktion die Nichtigkeit des Vertrags oder seine Auflösung sein muss. Einige Entscheidungen haben als Sanktion für die Nichtbeachtung der loi Doubin die Auflösung oder Aufhebung des Vertrags angenommen, aber cela ne correspond absolument pas au courant majonhirc Die jüngste Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, die Nichtaushändigung eines vorvertraglichen Informationsdokuments vor Unterzeichnung des Vertrags oder die Übermittlung falscher Angaben mit der Nichtigkeit des Vertrags zu sanktionieren, jedoch nicht automatisch. Die jüngsten Entscheidungen nehmen nämlich eine ausgewogenere Haltung ein, indem sie entscheiden, den Vertrag und die nachfolgenden Verkäufe nicht zu vernichten, sofern die fehlende Übermittlung von Angaben vor Unterzeichnung des Vertrags nur eine geringe Auswirkung hatte. Die herrschende Rechtsprechung verlangt den Nachweis, dass sich der Bewerber als Franchisenehmer oder Konzessionär nicht in voller Kenntnis der Sachlage verpflichtet hat, mit anderen Worten, dass seine Einwilligung mangelhaft war. Keine automatische Nichtigkeit ¿ des Vertrags. Diese pragmatische Haltung entspricht dem Geist des Gesetzes. Wichtig ist, dass der „schwächere" Vertragspartner nicht in der Weise getäuscht wurde, dass er, wenn er diese Informationen vor Unterzeichnung des Vertrags gekannt hätte, nicht kontrahiert hätte. Sobald aber der Informationsmangel nur geringe Auswirkungen hatte, wäre es besonders unbillig, einen bisher ordnungsgemäß durchgeführten Vertrag rückwirkend aufzuheben. Eine automatische Nichtigkeit anzunehmen, hieße unweigerlich, die Unredlichkeit der Netzmitglieder zu fördern. Es ist nämlich leicht, die Nichtigkeit des Vertrags vorzuschieben, um sich der Zahlung der Gebühren zu entziehen. Letztlich scheinen die Gerichte im Großen und Ganzen den Beitrag der loi Doubin für die Welt des Vertriebs verstanden zu haben. Dieser Text ist heute von der ganz großen Mehrheit der Beteiligten bekannt. Er wird oft angeführt, er ist aktueller denn je. L'Officiel de la Franchise n°6

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