Die Kosten eines Prozesses teilen sich in zwei Blöcke. Die Prozesskosten (dépens) sind der tarifierte Teil: Gerichtsgebühren, Zustellungskosten, Zeugenentschädigungen und — ein oft entscheidender Posten — die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sind in Artikel 695 aufgezählt und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Artikel 696).
Die Anwaltshonorare dagegen sind frei vereinbar: Sie gehören nicht zu den Prozesskosten. Das ist der Gegenstand von Artikel 700, der es dem Richter erlaubt, einer Partei einen Betrag, den er nach Billigkeit bestimmt, für die „entstandenen und nicht in den Prozesskosten enthaltenen Kosten“ zuzusprechen. Der Richter kann auch gar nichts zusprechen.
Im Urteil vom 8. März 2000 hat das Berufungsgericht Paris drei Viertel der Prozesskosten McDonald's und ein Viertel Bernard Collorafi auferlegt und beide Parteien mit ihren Anträgen nach Artikel 700 abgewiesen — jede behielt ihre Anwaltskosten.