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Py: 4
II - DER HAUPTANTRAG
Der Hauptantrag von Herrn COLLORAFI und der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften ist
mit zahlreichen Widersprüchen behaftet, die deutlich werden, wenn man die Sache in ihren tatsächlichen
Ablauf zurückstellt, bevor das völlige Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den
Antrag von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften dargelegt wird.
A. DIE TATSACHEN.
MCDONALD'S bietet eine der leistungsfähigsten Ausbildungen der Welt
im Bereich der Schnellgastronomie.
Herr COLLORAFI hat von dieser Ausbildung 10 Monate lang profitiert, von Oktober 1986
bis Juli 1987.
Im August 1987
FRANCE und gelegen in der Ladengalerie des Geschäfts Carrefour in Antibes
(Dokument A).
Am 31. August tritt er mit Zustimmung von MCDONALD'S FRANCE die Gesamtheit
seiner Rechte und Pflichten aus dem Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) an die Gesellschaft
SEBOL ab, mit einem Kapital von 250.000 Francs, von dem er persönlich 249
Aktien von 2500 hält (Dokument B).
Der Umsatz des Restaurants ist regelmäßig gestiegen:
1987 (5 Monate)
• 18.310.712
.21.184.987
.. 22.290.561
.25.422 882
.27.422.009
An diesem Punkt der Darstellung der Tatsachen ist es angebracht, die
Klageschrift noch einmal zu lesen, wo man auf S. 4, 3. und 4. Absatz liest: „Während das Jahr 1994
eine Stagnation des Umsatzes (27.372.000 Francs) und des Nettoergebnisses
-77:l SI.3I 06/78/56 Atti-te
NOTET SAUSONE NO
WI2T8BABFE : red siwa x0j
Py: 5
(1.330.000 Francs) erlebte, war das Jahr 1995 der Beginn eines Rückgangs (24.754.000 Francs
Umsatz und 1.010.000 Francs Nettoergebnis nach Steuern)“.
Man musste auf diese Ansiedlung reagieren, und bereits 1995 bereitete MCDONALD'S FRANCE
die Ansiedlung eines neuen Restaurants in der Nähe des Restaurants QUICK vor.
Herr COLLORAFI wünschte, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen.
Ihm wurde von MCDONALD'S FRANCE Genugtuung gegeben
Folglich wurde am 9. Oktober 1996 zwischen McDONALD'S
FRANCE und Herrn COLLORAFI ein Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) über das
Restaurant Antibes-Nord unterzeichnet (Dokument C).
cote 8 80, Ell, drace de 5000 Fr, con ce AL 5,
COLLORAFI (pidcA D).
Dieses Restaurant
hat vom Oktober bis 31. Dezember 1996 einen Umsatz
von 3.388.837 Francs erzielt.
A. Herr COLLORAFI wünschte dann, weiter an der Verdichtung des
Netzes der Restaurants McDONALD'S teilzunehmen, indem er darum bat, Pächter-
Geschäftsführer eines in Antibes-Ouest geplanten Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) zu werden.
Sein Schreiben vom 16. Dezember 1996 ist eindeutig: „Ich habe Isabelle Kuster bezüglich der
bevorstehenden Eröffnung des Restaurants Antibes-Ouest getroffen, für das
MCDONALD'S die Baugenehmigung erhalten hat. Ich habe ihr meine
Motivation und meine Fähigkeiten dargelegt, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen“
(Dokument 4 der Gegner, 1. Absatz).
Am 10. Januar 1997 wiederholt Herr COLLORAFI seinen Antrag für Antibes-Ouest und
stellt einen gleichen Antrag für ein Projekt in Vallauris, indem er an den Präsidenten
von MCDONALD'S FRANCE schreibt
„Ich danke Dir, dass Du mich im
Beisein von Isabelle Kuster zur bevorstehenden Eröffnung der beiden
Restaurants Antibes-Ouest und Vallauris empfangen hast, für die MCDONALD'S die
Baugenehmigung erhalten hat und für die ich mich um die
Unternehmenspacht (location-gérance) bewerbe“. (Dokument 6 der Gegner, 1. Absatz).
MCDONALD'S FRANCE hat zugestimmt, ihm den Betrieb des Geschäftsbetriebs Antibes-Ouest
in Unternehmenspacht (location-gérance) zu überlassen, womit sich die Zahl der von ihm in der Stadt Antibes geführten Restaurants auf 3 erhöhte.
Vorgesehen war, ihm diese Unternehmenspacht (location-gérance) in Erfüllung eines Vertrags namens
„straight license“ zu überlassen (siehe Dokument 12 der Gegner). Bei diesem Vertragstyp muss der Pächter-
Geschäftsführer für eine andere Eröffnung als die eines ersten Restaurants
51:97 40/14/68
red sIuo xeJ
Py:
в.
25 % der Voreröffnungskosten, der Ausrüstung, der Möblierung und der Beschilderung mit Eigenmitteln (nicht aufgenommenen Mitteln) finanzieren und erhält einen Vertrag über 20 Jahre.
Herr COLLORAFI hat diese Finanzierung jedoch abgelehnt, so dass MCDONALD'S
den vorgeschlagenen Vertragstyp ändern und ihm einen Vertrag des Typs BFL
(Business Facilities Lease) gewähren musste, bei dem
diese Kosten von MCDONALD'S FRANCE getragen werden, wobei die Vertragsdauer 3 Jahre beträgt (siehe Dokument 14
der Gegner: Vereinbarung über den BFL-Vertrag mit einer Option zugunsten des Pächter-Geschäftsführers,
ihn bis zum 31.12.1997 in eine „straight license“ umzuwandeln).
Der von McDONALD'S FRANCE Herrn COLLORAFI gewährte Pachtvertrag
für einen dritten Geschäftsbetrieb wurde somit am 30. April 1997 für das
Restaurant Antibes Ouest unterzeichnet, wobei der Vertrag sogleich von Herrn COLLORAFI an
die EURL „Les Pins“ abgetreten wurde, mit einem Kapital von 50 000 Francs, deren Geschäftsführer und
Alleingesellschafter er ist (siehe Dokumente E und F).
Herr COLLORAFI hätte, wie sein Schreiben vom 10. Januar
1997 zeigt, gern auch die Unternehmenspacht (location-gérance) eines vierten Geschäftsbetriebs in Vallauris erhalten.
Die Unmöglichkeit, 25 % der
Ausrüstungskosten von Antibes-Ouest mit Eigenmitteln (nicht aufgenommenen Mitteln) zu decken, erlaubte es jedoch nicht, ihm zu entsprechen,
zumal die Gesellschaften SEBOL und B & O aufhörten, ihren laufenden
finanziellen Verpflichtungen gegenüber McDONALD'S FRANCE nachzukommen
SEBOL ließ nämlich die Rechnungen unbezahlt:
S 140490 vom 02.01.97 über
S 144382 vom 03.02.97 über
S 148918 vom 03.03.97 über
also zum 19. März einen Rückstand von
.. 180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
180 900 F inkl. MwSt. (TTC)
542.700 F inkl. MwSt. (TTC)
hinzu kamen:
• die Rechnung S152561 vom 01.04.97 über:
womit die Schuld zum 15. April auf ....... stieg
. 180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
.723.600 F inkl. MwSt. (TTC)
- die Rechnung S156384 vom 02.05.97 über:
womit die Schuld zum 25. Mai auf stieg:
180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
. 904.500 F inkl. MwSt. (TTC)
- die Rechnung S160482 vom 02.06.97 über
womit die Schuld zum 25. Juni auf stieg:
180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
. 1.085.400 F inkl. MwSt. (TTC)
S1:98 B6/1A/68 Di-DO
FT2T89GEEE
: red sIt? xel
45 27 62 13
Pg: 7
• die Rechnung S164296 vom 1. Juli über
womit die Schuld zum 22. Juli auf stieg
.. 180.900 F inkl. MwSt. (TTC)
1.286.300 F inkl. MwSt. (TTC)
Die Gesellschaft SEBOL versuchte nicht, diese Lage zu beheben, da eine
Finanzprüfung, d. h. eine Prüfung der Konten des Pächter-Geschäftsführers,
die für den 15. Mai vorgesehen war, nicht stattfinden konnte, weil die von SEBOL vorgelegten Unterlagen
an Genauigkeit und Zuverlässigkeit mangelten, was sehr überraschend ist, wenn man weiß,
dass Herr COLLORAFI zuvor Leiter einer Bankfiliale war
Ce a rault 17 CoL. 097 en cet en ses neis a regins eu
zum Nachteil der Erfüllung der Verpflichtungen, die von den Gesellschaften eingegangen wurden, deren Herr er ist.
Da SEBOL in ihrer Haltung der Nichterfüllung des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) verharrte,
durch Nichtzahlung der Gebühren seit Anfang 1997 (siehe
Dokumente 48 ff.), wie auch durch Verweigerung der Zusammenarbeit mit den benachbarten Pächter-Geschäftsführern
(siehe Dokument d), musste am 27.
November 1997 eine förmliche Mahnung versandt werden (siehe Dokument 15).
Diese förmliche Mahnung entspricht Artikel 11.2. (b) des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance),
der wie folgt lautet:
„11.2.
Außerdem wird dieser Vertrag gekündigt, wenn die Unternehmenspacht (location-gérance)
endet:
b) Auf Initiative der Verpächterin (Société Loueuse) und ohne jede
gerichtliche Formalität einen Monat nach einfacher förmlicher Mahnung zur Zahlung
jedes Betrags oder zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die ohne
Wirkung geblieben ist, und unter Angabe der Absicht der Verpächterin (Société Loueuse), sich auf die
Vorteile dieser Klausel zu berufen, im Fall der Nichteinhaltung durch den
Pächter-Geschäftsführer irgendeiner Bestimmung dieses
Vertrags und insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den
vereinbarten Fälligkeitsterminen“
SEBOL hat dieser am 1. Dezember 1997 erhaltenen förmlichen Mahnung nicht entsprochen,
und zum 2. Januar 1998 endete der Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) somit von
Rechts wegen. Die Mitteilung darüber wurde ihr am 2. Januar 1998 gemacht (Dokument 43).
Herr COLLORAFI hat dieselbe negative Haltung innerhalb der Gesellschaft B & O eingenommen,
indem er die Zahlungen an McDONALD'S FRANCE
seit dem 1. Januar 1997 bewusst einstellte.
: 6J
57:0% 85/58/58 8K-34
BILIBREVEC :
Py: 8
B & O ließ nämlich die folgenden Rechnungen unbezahlt:
• 458743 vom 20.12.96 über ...........................
- S 145424 vom 03.02.97 über
• S 149359 vom 03.03.97 über ....
also zum 19. März 1997 einen Rückstand von: ..
hinzu kamen:
- Rechnung S 153742 vom 31.03.97 über:
• Rechnung S 153001 vom 01.04.97 über
• Rechnung 492712 vom 07.04.97 über :.
und davon abzuziehen waren:
- Gutschrift 491854 vom 31.03.1987 über
• Gutschrift 491632 vom 09.04.1997 über:
also zum 15. April ein Rückstand von
...301.500 F inkl. MwSt. (TTC)
..283.410 F inkl. MwSt. (TTC)
283.410 F inkl. MwSt. (TTC)
. 868.320 F inkl. MwSt. (TTC)
...........35.418,26 F inkl. MwSt. (TTC)
217.080,00 F inkl. MwSt. (TTC)
411.867,08 F inkl. MwSt. (TTC)
.. - 5.054,31 F inkl. MwSt. (TTC)
149.358,77 F inkl. MwSt. (TTC)
1. 428.272,27 F inkl. MwSt. (TTC)
.(Dokument 10)
B & O hatte die Rechnung 458783 vom 20.12.96 über bezahlt,
musste aber die Rechnung S 160926 vom 02.06.87 über begleichen,
der Rückstand zum 25. Juni belief sich auf:
- 301.500,00 F inkl. MwSt. (TTC)
217.080,00 F inkl. MwSt. (TTC)
1.343.852,27 F inkl. MwSt. (TTC)
(Dokument 12)
Trotz des am 22. Juli 1997 gemeinsam an B & O
wie an SEBOL gesandten Einschreibens blieb das Konto von B & O im Soll.
Es musste daher bei B & O, wie zuvor bei
SEBOL gesehen, vorgegangen und an B & O eine förmliche Mahnung über 1.409.184,01 F inkl. MwSt. (TTC) am
27.11.1997 gesandt werden (Dokument 16), gemäß Artikel XI.2.2 des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance),
der wie folgt lautet:
X.2.2 Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen / Ereignisse, die den
Betrieb des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), der Gegenstand dieses Vertrags ist, beeinträchtigen:
Die Mitteilung der Verpächterin (Société Loueuse) an den Pächter-Geschäftsführer per Einschreiben
mit Rückschein, die einen Monat nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen
Mahnung erfolgt und die Absicht der Verpächterin (Société Loueuse) angibt,
sich auf diese Klausel zu berufen, genügt, um den „Vertrag“ von Rechts
wegen und ohne jede gerichtliche Formalität zu beenden, in einem der folgenden Fälle:
91# : 5d
51:9T 96/18/58 7Ue 40
NOTAT SINON HES
Py: 9
a) Nichteinhaltung einer der vertraglichen Bestimmungen durch den Pächter-Geschäftsführer, insbesondere:
i
- Nichtzahlung der Gebühren an die Verpächterin (Société Loueuse) oder jedes
aus Anlass dieses „Vertrags“ geschuldeten Betrags sowie an eine
natürliche oder juristische Person, die die Verpächterin (Société Loueuse) an ihre Stelle gesetzt hätte.
• Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus der
beigefügten Lizenz (Anlage A), insbesondere alle Handlungen oder
Unterlassungen des Pächter-Geschäftsführers, aufgrund deren die Verpächterin (Société
Loueuse) und/oder McDonald's Corporation berechtigt wären, die Lizenz zu kündigen,
......"
B & O hat dieser am 2. Dezember erhaltenen förmlichen Mahnung nicht entsprochen, und der
Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) mit B & O endete somit von Rechts wegen. Die
Mitteilung darüber wurde ihr am 2. Januar 1998 gemacht (Dokument 44)
8. Herr COLLORAFI hat seine Gesellschaften also zur Beendigung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) auf ihre Kosten geführt, indem er eine Politik verfolgte, die geleitet war von
Die Prüfung der Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft SEBOL belegt dies.
SEBOL, mit einem Kapital von 250.000 F.F., wurde 1987 von Herrn COLLORAFI gegründet, der
2494 Aktien zu 100 Francs
von 2500 Titeln hält. Herr COLLORAFI hat nicht
• das eine von 915.283,33 F am 14. Dezember 1988
* das andere von 415.283,33 F am 1. Oktober 1990
(Dokument 1)
(Dokument 2)
Herr COLLORAFI hat von der Gesellschaft SEBOL eine erhebliche Vergütung bezogen, die sich
in 9 Jahren und 5 Monaten, von August 1987 bis Ende 1996, auf 5 039 600 F.F. belief,
wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt.
i
91/6 :bd S1:91 46/10/60 658-4
d:013T SIUSONU SUD
VTLIBBSTEE
ted syme zet
lar reçu de : 01 45 27 67 13
Pg: 1
VERGÜTUNG VON HERRN COLLORAFI
(Bruttovergütung, Sachleistungen laut Erklärung eingeschlossen)
Jahr
1987 (5 Monate)
Kumuliert
Vergütung
625,000
5.039,500
Es genügt festzustellen, dass in dem Moment, in dem die Gesellschaft SEBOL es versäumt, die Pacht
ihres Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) zu zahlen, ihr Präsident, Herr COLLORAFI, es nicht versäumt,
seine Vergütung zu erhöhen.
10. Aber zur Vergütung von Herrn COLLORAFI sind die Dividendenausschüttungen hinzuzurechnen.
Diese ergeben sich aus der Tabelle der Eigenkapitalveränderungen.
EIGENKAPITALVERÄNDERUNG - SEBOL S.A.
Jahr
Beginn des Geschäftsjahrs
Kumuliert
Erhöhung
(Ergebnisse)
= 1.602,959
Verminderung
(Dividenden)
Ende des Geschäftsjahrs
+TLIBOGREE
red sive xe1
Pg: z
Man stellt fest, dass die Politik von Herrn COLLORAFI ganz seinem persönlichen Interesse gewidmet ist
und nicht dem von SEBOL:
loi dias divan de ilete de cole 01.00 demiers exercicos
- die Dividendenausschüttungen erreichen 1995 einen Höchststand, in dem Jahr, in dem die Gesellschaft nach seiner Aussage
Schwierigkeiten gehabt haben soll,
- bezogen auf die zehn analysierten Geschäftsjahre belaufen sich diese Ausschüttungen auf
415.000 F pro Jahr,
- zusammen mit der seit der Eröffnung des Restaurants von
SEBOL bezogenen Bruttovergütung hat Herr COLLORAFI erhebliche Einkünfte erzielt:
Bruttovergütung
5039,500 =
536.117 Frs
pro Jahr
bezogen auf die Zahl der Jahre
9,4
Dividenden =
415.000 Frs
pro Jahr
durchschnittliches Jahreseinkommen: 961.117 Frs
11. Man muss auch feststellen, dass die Rentabilität des Betriebs des Restaurants Antibes 1
durch seinen Pächter-Geschäftsführer SEBOL ertragreich war.
Nach der Vergütung von Herrn COLLORAFI, dessen Los, wie soeben festgestellt, nicht
kläglich ist, ist die Rentabilität von SEBOL über diese zehn Geschäftsjahre ausgezeichnet, wie
sich aus der Tabelle des Nettoergebnisses jedes Jahres ergibt:
RENTABILITÄT NACH VERGÜTUNG DES BETREIBERS - ANTIBES 1
Jahr
5 Monate 1987
Kumuliert
Nettoergebnis
- 1.602.969
also jährlich:
4.587,280
9,4
488.009 Frs
61218867E€
SI: 91 86/10/68 AUX-00
Fax regu de : 01 45 27 67 13
i
Py: 3
Dieses durchschnittliche Nettoergebnis über 9,4 Jahre, bezogen auf das Gesellschaftskapital (250.000), ergibt
eine jährliche Rentabilität von 195 %
Man muss dann feststellen, dass die S.A. SEBOL ein profitables Unternehmen ist, von dem der
Geschäftsführer aus persönlichen Gründen profitiert, ohne Rücksicht auf das Gesellschaftsinteresse,
in einem Moment, in dem die Führung straffer sein müsste wegen der Auswirkungen des
sogenannten Rinderwahnsinn-Phänomens und der lokalen Konkurrenz von QUICK.
12. Es ist in dieser Hinsicht bezeichnend festzustellen, dass er 1997, als er beschloss,
die dem Verpächter des Geschäftsbetriebs geschuldeten Gebühren nicht mehr zu zahlen, ein persönliches
Kontokorrent von 350.000 F zurücknimmt und SEBOL genau
dieselbe Summe beim Crédit du Nord aufnehmen lässt
Man versteht unter solchen tatsächlichen Umständen, dass die Haltung von Herrn COLLORAFI,
des absoluten Herrn der Gesellschaften SEBOL und B & O, sich auf keinerlei
rechtliche Grundlage stützen kann.
B. Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage der Klage von Herrn COLLORAFI und seiner
Gesellschaften.
1. Die gegnerische Klageschrift spricht von vertraglichen Verfehlungen, benennt aber
in keiner Weise, welche Verfehlung(en) McDONALD'S
FRANCE begangen haben soll(en).
Bemerkenswert ist:
• dass die Klageschrift die Gültigkeit der mit
MCDONALD'S FRANCE geschlossenen Verträge nicht bestreitet (das versteht man im Übrigen, wenn man die
Gewinne kennt, die Herr COLLORAFI daraus gezogen hat, siehe oben, II, B. 6 bis 12),
• dass die Klageschrift gegen MCDONALD'S FRANCE
keinerlei
Verstoß gegen diese Verträge vorbringt,
• dass Herr COLLORAFI zu dem Zeitpunkt, an dem er behauptet, seinen
Verpflichtungen gegenüber MCDONALD'S FRANCE nicht nachkommen zu können, einem anderen
Pächter-Geschäftsführer, Herrn Daufes, anbietet, den Betrieb einer anderen
Restauranteinheit in Grasse zu übernehmen, mit einem Schreiben vom 5. Dezember 1997 (Dokument 74), drei
Tage nach Erhalt der förmlichen Mahnungen von
MCDONALD'S.
Das ist der Beweis für die Böswilligkeit
von Herrn
COLLORAFI.
Die Klageschrift bezieht sich auf Artikel 1134 des Code civil, und sie tut gut daran,
denn die klagenden Gesellschaften und ihr Geschäftsführer Herr COLLORAFI haben die Verträge
nicht nach Treu und Glauben erfüllt:
пт ,тт
• Б1
DIZIBAGICE : red 51wa x=3
Py:
• während die oben wiedergegebenen Schreiben (A, 3 bis 6) ausdrücklich und
nachdrücklich den Willen bekunden, Pächter-
Geschäftsführer der Geschäftsbetriebe Antibes-Nord und Antibes-Ouest zu werden,
behauptet die Klageschrift heute, Herr COLLORAFI habe „wider
Willen“ gehandelt, was von einem Unternehmensleiter
mit der Erfahrung von Herrn COLLORAFI unvorstellbar ist: die Akte belegt im Gegenteil
sein Drängen, die Zahl seiner Einheiten zu erhöhen.
• Herr COLLORAFI scheint verärgert gewesen zu sein, trotz seiner
dringenden Anträge nicht als Pächter-Geschäftsführer des Restaurants von
Vallauris berücksichtigt worden zu sein.
Aber wie konnte er dies in gutem Glauben beanspruchen, wo doch:
• der ursprünglich für Antibes-Ouest vorgeschlagene Vertrag geändert werden musste,
weil Herr COLLORAFI die vorgesehene Einlage nicht erbrachte (siehe oben II, A. 5),
• seine anderen Gesellschaften zum Zeitpunkt der Eröffnung von
Vallauris jeweils schuldeten:
SEBOL
B&O
723.600,00 F inkl. MwSt. (TTC) (siehe oben II.A. 6)
1.428.272,27 F inkl. MwSt. (TTC) (siehe oben II, A. 7)
Es ist widersprüchlich, neue Verträge zu verlangen, ohne die früheren zu erfüllen.
Es ist auch widersprüchlich, sich über die Entwicklungspolitik von
McDONALD'S zu beklagen, die, französisch, 1997 sein wichtigster ausländischer Konkurrent, ... Herrn
COLLORAFI erlaubt hat, 1997 den Gesamtumsatz der drei Gesellschaften aufrechtzuerhalten,
deren absoluter Herr er ist, denn 1997 weist einen konsolidierten
Umsatz von 31.556.286 F.F. für die drei Restaurants aus.
McDONALD'S FRANCE kann daher keinerlei Verfehlung zur Last gelegt werden.
Im Gegenteil haben SEBOL, B & O und ihr Geschäftsführer, Herr COLLORAFI, die ihren
freiwilligen Austritt aus dem Netz vorbereiteten, ihre Verpflichtungen seit
Anfang 1997 bewusst verletzt.
III - DIE WIDERKLAGE VON MCDONALD'S FRANCE
Es wurde bereits dargelegt (oben II. A. 6 und 7), welche unbezahlten Beträge die Gesellschaften SEBOL und
B & O sich haben anhäufen lassen
41: 9[
ET TRAGEEE
ax reçu de : 01 45 27 6Z 13
89/01/28 19:21. au Py: 6
Das Gericht möge außerdem die Kapitalisierung der Zinsen aussprechen, was
nicht verweigert werden kann, sobald sie beantragt wird (Cass. soc., 29. Juni 1996,
Gaz. Pal. 1896, II, 20. und 21. Dez. 1996 S. 12).
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist geboten, angesichts der Höhe der Schuld und der
Umstände ihrer Entstehung.
Die Kosten sind Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften aufzuerlegen
Artikel 700 ist zugunsten von MCDONALD'S FRANCE anzuwenden, im Sinne
des nachstehenden Tenors.
1)
in diesen Namen.
Die S.A. SEBOL, die SARL B & O und Herrn Bernard COLLORAFI mit
allen ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen.
Der Widerklage der S.A. MCDONALD'S FRANCE stattzugeben und zu verurteilen:
als Gesamtschuldner die S.A. SEBOL und Herrn B. COLLORAFI, ihr die
Summe von 1.867.217,84 Frs zu zahlen, nebst gesetzlichen Zinsen:
• ab dem 1. August 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 22.07.) auf: .. 1.266.300,00 Frs
• ab dem 1. Dezember 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 27.11.) auf: .. 361.800,00 Frs
• ab dem 1. Januar 1998 (Art. 11.4.) auf:
.239.147,84 Frs
als Gesamtschuldner die SARL B & O und Herrn B. COLLORAFI, ihr
die Summe von 1.535.548,87 Frs zu zahlen, nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der
Banken zuzüglich 3 Punkten für jede Fälligkeit ab dem
Tag, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (Art. XII 2 3. des Vertrags).
zu erkennen, dass die MCDONALD'S FRANCE geschuldeten Zinsen ihrerseits
Zinsen tragen, gemäß Artikel 1154 des Code civil.
die vorläufige Vollstreckbarkeit der zu erlassenden Entscheidung anzuordnen, ungeachtet
aller Rechtsmittel.
01AT : 61
41:91 8610/68 bue tu
BIZTHUGHEE
; sed siwa xej
Fax
reçu de : 01
45 2? 6? 13
Pg:
Diese unbezahlten Beträge haben die an die Gesellschaften von Herrn
COLLORAFI gerichteten förmlichen Mahnungen und mangels Zahlung die Kündigung der Verträge ausgelöst.
Zu keinem Zeitpunkt wurden der Grundsatz oder die Höhe der Schulden bestritten.
Herr COLLORAFI schreibt am 5. Januar 1996 (Dokument 75): „Die Beträge, die mir das Handelsgericht mit Sicherheit
zusprechen wird, können nur unendlich
höher sein als die Gebühren, die Sie fordern“: Die Schuld ist also anerkannt
Herr COLLORAFI haftet persönlich, als Gesamtschuldner mit jeder Gesellschaft,
wie sich aus den Nachträgen über die Übertragung der Unternehmenspacht (location-gérance) auf die Gesellschaften
SEBOL und B & O ergibt (Dokumente B, D, F).
Was SEBOL betrifft, so ist also geschuldet:
• zum Zeitpunkt der förmlichen Mahnung:
- seither:
also bis heute:
1.628.100,00 F inkl. MwSt. (TTC)
..239.147,84 F inkl. MwSt. (TTC)
1.867.247,84 F inkl. MwSt. (TTC)
nebst gesetzlichen Zinsen:
• ab dem 1. August 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 22.07.) auf:
• ab dem 1. Dezember 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 27.11.) auf
• ab dem 1. Januar 1998 (Art 11.4) auf:
1.266.300,00 Frs
361.800,00 Frs
239.147,84 Frs
Was B & O betrifft, so ist also geschuldet:
- zum Zeitpunkt der förmlichen Mahnung:.......
- seither:
1.409.184,01 Frs
128.364,66 Frs
also bis heute
1.535.548,87 Frs
nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkten, für jede
Fälligkeit ab dem Tag, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (Art. XII. 2.3. des
Vertrags).
ST: 91 86/10/68
ANTET SINON END
Py:
als Gesamtschuldner die Gesellschaften SEBOL, B & O und Herrn B.
COLLORAFI zu verurteilen, der S.A. McDONALD'S FRANCE die Summe von
80.000 F.F. in Anwendung von Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen
zu erkennen, dass die Entschädigung nach Artikel 700 des N.C.P.C. um
den Betrag der proportionalen Gebühr der Gerichtsvollzieher (huissiers) nach Artikel 10 des
zu erhöhen ist
Schließlich der Gesellschaft MCDONALD'S FRANCE davon Kenntnis zu geben, dass sie sich
vorbehält, ihre Anträge im Lichte der Bedingungen der Rückgabe der ihnen vermieteten Geschäftsbetriebe (fonds de commerce)
durch SEBOL und B & O zu vervollständigen.
UNTER ALLEN VORBEHALTEN.
_il dun
#T21886+EE
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