Collo gegen McDo

Schriftsätze · 15.01.1998

Schriftsatz – McDonald's

Schriftsätze von McDonald's France: vorgebrachte Klagegründe und Anträge vor .

Art
Schriftsatz / Verfahrenshandlung
Datum
15.01.1998
Parteien
Von McDonald's France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Schriftsatz von McDonald's France — vor dem Handelsgericht Paris · 15. Januar 1998

Überblick: Verteidigungsschriftsatz von McDonald's France, der auf die Klage von Herrn Collorafi und seinen Gesellschaften antwortet und die Anträge von McDonald's auf Verurteilung wegen unbezahlter Gebühren formuliert.

Das Wesentliche

McDonald's stellt den Rechtsstreit in seinen Ablauf: Ausbildung von Herrn Collorafi von 1986 bis 1987, Eröffnung des Restaurants in der Galerie Carrefour in Antibes im August 1987, Übertragung des Unternehmenspachtvertrags auf die Gesellschaft SEBOL am 31. August. Das Dokument erinnert an die Unterzeichnung des Vertrags für Antibes-Nord am 9. Oktober 1996, an die Anfragen von Herrn Collorafi für Antibes-Ouest und Vallauris, an die Ablehnung der Finanzierung des „straight license“-Vertrags und an den Rückgriff auf einen Vertrag vom Typ BFL. McDonald's lastet den Gesellschaften die Anhäufung unbezahlter Rechnungen an und beantragt, SEBOL, B & O und Herrn Collorafi gesamtschuldnerisch zu verurteilen.

  • SEBOL: geforderter Betrag von 1.867.247,84 F inkl. MwSt., mit gesetzlichen Zinsen.
  • B & O: geforderter Betrag von 1.535.548,87 F, mit Verzugszinsen.
  • 80.000 F nach Artikel 700 des NCPC; Kapitalisierung der Zinsen (Artikel 1154 des Code civil); vorläufige Vollstreckbarkeit beantragt.

Tragweite

Dokument, das die These von McDonald's und die Bezifferung seiner Anträge darlegt, die zum Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 führen werden.

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Py: 4 II - DER HAUPTANTRAG Der Hauptantrag von Herrn COLLORAFI und der beiden von ihm geleiteten Gesellschaften ist mit zahlreichen Widersprüchen behaftet, die deutlich werden, wenn man die Sache in ihren tatsächlichen Ablauf zurückstellt, bevor das völlige Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Antrag von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften dargelegt wird. A. DIE TATSACHEN. MCDONALD'S bietet eine der leistungsfähigsten Ausbildungen der Welt im Bereich der Schnellgastronomie. Herr COLLORAFI hat von dieser Ausbildung 10 Monate lang profitiert, von Oktober 1986 bis Juli 1987. Im August 1987 FRANCE und gelegen in der Ladengalerie des Geschäfts Carrefour in Antibes (Dokument A). Am 31. August tritt er mit Zustimmung von MCDONALD'S FRANCE die Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten aus dem Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) an die Gesellschaft SEBOL ab, mit einem Kapital von 250.000 Francs, von dem er persönlich 249 Aktien von 2500 hält (Dokument B). Der Umsatz des Restaurants ist regelmäßig gestiegen: 1987 (5 Monate) • 18.310.712 .21.184.987 .. 22.290.561 .25.422 882 .27.422.009 An diesem Punkt der Darstellung der Tatsachen ist es angebracht, die Klageschrift noch einmal zu lesen, wo man auf S. 4, 3. und 4. Absatz liest: „Während das Jahr 1994 eine Stagnation des Umsatzes (27.372.000 Francs) und des Nettoergebnisses -77:l SI.3I 06/78/56 Atti-te NOTET SAUSONE NO WI2T8BABFE : red siwa x0j Py: 5 (1.330.000 Francs) erlebte, war das Jahr 1995 der Beginn eines Rückgangs (24.754.000 Francs Umsatz und 1.010.000 Francs Nettoergebnis nach Steuern)“. Man musste auf diese Ansiedlung reagieren, und bereits 1995 bereitete MCDONALD'S FRANCE die Ansiedlung eines neuen Restaurants in der Nähe des Restaurants QUICK vor. Herr COLLORAFI wünschte, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen. Ihm wurde von MCDONALD'S FRANCE Genugtuung gegeben Folglich wurde am 9. Oktober 1996 zwischen McDONALD'S FRANCE und Herrn COLLORAFI ein Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) über das Restaurant Antibes-Nord unterzeichnet (Dokument C). cote 8 80, Ell, drace de 5000 Fr, con ce AL 5, COLLORAFI (pidcA D). Dieses Restaurant hat vom Oktober bis 31. Dezember 1996 einen Umsatz von 3.388.837 Francs erzielt. A. Herr COLLORAFI wünschte dann, weiter an der Verdichtung des Netzes der Restaurants McDONALD'S teilzunehmen, indem er darum bat, Pächter- Geschäftsführer eines in Antibes-Ouest geplanten Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) zu werden. Sein Schreiben vom 16. Dezember 1996 ist eindeutig: „Ich habe Isabelle Kuster bezüglich der bevorstehenden Eröffnung des Restaurants Antibes-Ouest getroffen, für das MCDONALD'S die Baugenehmigung erhalten hat. Ich habe ihr meine Motivation und meine Fähigkeiten dargelegt, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen“ (Dokument 4 der Gegner, 1. Absatz). Am 10. Januar 1997 wiederholt Herr COLLORAFI seinen Antrag für Antibes-Ouest und stellt einen gleichen Antrag für ein Projekt in Vallauris, indem er an den Präsidenten von MCDONALD'S FRANCE schreibt „Ich danke Dir, dass Du mich im Beisein von Isabelle Kuster zur bevorstehenden Eröffnung der beiden Restaurants Antibes-Ouest und Vallauris empfangen hast, für die MCDONALD'S die Baugenehmigung erhalten hat und für die ich mich um die Unternehmenspacht (location-gérance) bewerbe“. (Dokument 6 der Gegner, 1. Absatz). MCDONALD'S FRANCE hat zugestimmt, ihm den Betrieb des Geschäftsbetriebs Antibes-Ouest in Unternehmenspacht (location-gérance) zu überlassen, womit sich die Zahl der von ihm in der Stadt Antibes geführten Restaurants auf 3 erhöhte. Vorgesehen war, ihm diese Unternehmenspacht (location-gérance) in Erfüllung eines Vertrags namens „straight license“ zu überlassen (siehe Dokument 12 der Gegner). Bei diesem Vertragstyp muss der Pächter- Geschäftsführer für eine andere Eröffnung als die eines ersten Restaurants 51:97 40/14/68 red sIuo xeJ Py: в. 25 % der Voreröffnungskosten, der Ausrüstung, der Möblierung und der Beschilderung mit Eigenmitteln (nicht aufgenommenen Mitteln) finanzieren und erhält einen Vertrag über 20 Jahre. Herr COLLORAFI hat diese Finanzierung jedoch abgelehnt, so dass MCDONALD'S den vorgeschlagenen Vertragstyp ändern und ihm einen Vertrag des Typs BFL (Business Facilities Lease) gewähren musste, bei dem diese Kosten von MCDONALD'S FRANCE getragen werden, wobei die Vertragsdauer 3 Jahre beträgt (siehe Dokument 14 der Gegner: Vereinbarung über den BFL-Vertrag mit einer Option zugunsten des Pächter-Geschäftsführers, ihn bis zum 31.12.1997 in eine „straight license“ umzuwandeln). Der von McDONALD'S FRANCE Herrn COLLORAFI gewährte Pachtvertrag für einen dritten Geschäftsbetrieb wurde somit am 30. April 1997 für das Restaurant Antibes Ouest unterzeichnet, wobei der Vertrag sogleich von Herrn COLLORAFI an die EURL „Les Pins“ abgetreten wurde, mit einem Kapital von 50 000 Francs, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er ist (siehe Dokumente E und F). Herr COLLORAFI hätte, wie sein Schreiben vom 10. Januar 1997 zeigt, gern auch die Unternehmenspacht (location-gérance) eines vierten Geschäftsbetriebs in Vallauris erhalten. Die Unmöglichkeit, 25 % der Ausrüstungskosten von Antibes-Ouest mit Eigenmitteln (nicht aufgenommenen Mitteln) zu decken, erlaubte es jedoch nicht, ihm zu entsprechen, zumal die Gesellschaften SEBOL und B & O aufhörten, ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber McDONALD'S FRANCE nachzukommen SEBOL ließ nämlich die Rechnungen unbezahlt: S 140490 vom 02.01.97 über S 144382 vom 03.02.97 über S 148918 vom 03.03.97 über also zum 19. März einen Rückstand von .. 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) 180 900 F inkl. MwSt. (TTC) 542.700 F inkl. MwSt. (TTC) hinzu kamen: • die Rechnung S152561 vom 01.04.97 über: womit die Schuld zum 15. April auf ....... stieg . 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) .723.600 F inkl. MwSt. (TTC) - die Rechnung S156384 vom 02.05.97 über: womit die Schuld zum 25. Mai auf stieg: 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) . 904.500 F inkl. MwSt. (TTC) - die Rechnung S160482 vom 02.06.97 über womit die Schuld zum 25. Juni auf stieg: 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) . 1.085.400 F inkl. MwSt. (TTC) S1:98 B6/1A/68 Di-DO FT2T89GEEE : red sIt? xel 45 27 62 13 Pg: 7 • die Rechnung S164296 vom 1. Juli über womit die Schuld zum 22. Juli auf stieg .. 180.900 F inkl. MwSt. (TTC) 1.286.300 F inkl. MwSt. (TTC) Die Gesellschaft SEBOL versuchte nicht, diese Lage zu beheben, da eine Finanzprüfung, d. h. eine Prüfung der Konten des Pächter-Geschäftsführers, die für den 15. Mai vorgesehen war, nicht stattfinden konnte, weil die von SEBOL vorgelegten Unterlagen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit mangelten, was sehr überraschend ist, wenn man weiß, dass Herr COLLORAFI zuvor Leiter einer Bankfiliale war Ce a rault 17 CoL. 097 en cet en ses neis a regins eu zum Nachteil der Erfüllung der Verpflichtungen, die von den Gesellschaften eingegangen wurden, deren Herr er ist. Da SEBOL in ihrer Haltung der Nichterfüllung des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) verharrte, durch Nichtzahlung der Gebühren seit Anfang 1997 (siehe Dokumente 48 ff.), wie auch durch Verweigerung der Zusammenarbeit mit den benachbarten Pächter-Geschäftsführern (siehe Dokument d), musste am 27. November 1997 eine förmliche Mahnung versandt werden (siehe Dokument 15). Diese förmliche Mahnung entspricht Artikel 11.2. (b) des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der wie folgt lautet: „11.2. Außerdem wird dieser Vertrag gekündigt, wenn die Unternehmenspacht (location-gérance) endet: b) Auf Initiative der Verpächterin (Société Loueuse) und ohne jede gerichtliche Formalität einen Monat nach einfacher förmlicher Mahnung zur Zahlung jedes Betrags oder zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die ohne Wirkung geblieben ist, und unter Angabe der Absicht der Verpächterin (Société Loueuse), sich auf die Vorteile dieser Klausel zu berufen, im Fall der Nichteinhaltung durch den Pächter-Geschäftsführer irgendeiner Bestimmung dieses Vertrags und insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen“ SEBOL hat dieser am 1. Dezember 1997 erhaltenen förmlichen Mahnung nicht entsprochen, und zum 2. Januar 1998 endete der Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) somit von Rechts wegen. Die Mitteilung darüber wurde ihr am 2. Januar 1998 gemacht (Dokument 43). Herr COLLORAFI hat dieselbe negative Haltung innerhalb der Gesellschaft B & O eingenommen, indem er die Zahlungen an McDONALD'S FRANCE seit dem 1. Januar 1997 bewusst einstellte. : 6J 57:0% 85/58/58 8K-34 BILIBREVEC : Py: 8 B & O ließ nämlich die folgenden Rechnungen unbezahlt: • 458743 vom 20.12.96 über ........................... - S 145424 vom 03.02.97 über • S 149359 vom 03.03.97 über .... also zum 19. März 1997 einen Rückstand von: .. hinzu kamen: - Rechnung S 153742 vom 31.03.97 über: • Rechnung S 153001 vom 01.04.97 über • Rechnung 492712 vom 07.04.97 über :. und davon abzuziehen waren: - Gutschrift 491854 vom 31.03.1987 über • Gutschrift 491632 vom 09.04.1997 über: also zum 15. April ein Rückstand von ...301.500 F inkl. MwSt. (TTC) ..283.410 F inkl. MwSt. (TTC) 283.410 F inkl. MwSt. (TTC) . 868.320 F inkl. MwSt. (TTC) ...........35.418,26 F inkl. MwSt. (TTC) 217.080,00 F inkl. MwSt. (TTC) 411.867,08 F inkl. MwSt. (TTC) .. - 5.054,31 F inkl. MwSt. (TTC) 149.358,77 F inkl. MwSt. (TTC) 1. 428.272,27 F inkl. MwSt. (TTC) .(Dokument 10) B & O hatte die Rechnung 458783 vom 20.12.96 über bezahlt, musste aber die Rechnung S 160926 vom 02.06.87 über begleichen, der Rückstand zum 25. Juni belief sich auf: - 301.500,00 F inkl. MwSt. (TTC) 217.080,00 F inkl. MwSt. (TTC) 1.343.852,27 F inkl. MwSt. (TTC) (Dokument 12) Trotz des am 22. Juli 1997 gemeinsam an B & O wie an SEBOL gesandten Einschreibens blieb das Konto von B & O im Soll. Es musste daher bei B & O, wie zuvor bei SEBOL gesehen, vorgegangen und an B & O eine förmliche Mahnung über 1.409.184,01 F inkl. MwSt. (TTC) am 27.11.1997 gesandt werden (Dokument 16), gemäß Artikel XI.2.2 des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der wie folgt lautet: X.2.2 Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen / Ereignisse, die den Betrieb des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), der Gegenstand dieses Vertrags ist, beeinträchtigen: Die Mitteilung der Verpächterin (Société Loueuse) an den Pächter-Geschäftsführer per Einschreiben mit Rückschein, die einen Monat nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen Mahnung erfolgt und die Absicht der Verpächterin (Société Loueuse) angibt, sich auf diese Klausel zu berufen, genügt, um den „Vertrag“ von Rechts wegen und ohne jede gerichtliche Formalität zu beenden, in einem der folgenden Fälle: 91# : 5d 51:9T 96/18/58 7Ue 40 NOTAT SINON HES Py: 9 a) Nichteinhaltung einer der vertraglichen Bestimmungen durch den Pächter-Geschäftsführer, insbesondere: i - Nichtzahlung der Gebühren an die Verpächterin (Société Loueuse) oder jedes aus Anlass dieses „Vertrags“ geschuldeten Betrags sowie an eine natürliche oder juristische Person, die die Verpächterin (Société Loueuse) an ihre Stelle gesetzt hätte. • Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus der beigefügten Lizenz (Anlage A), insbesondere alle Handlungen oder Unterlassungen des Pächter-Geschäftsführers, aufgrund deren die Verpächterin (Société Loueuse) und/oder McDonald's Corporation berechtigt wären, die Lizenz zu kündigen, ......" B & O hat dieser am 2. Dezember erhaltenen förmlichen Mahnung nicht entsprochen, und der Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) mit B & O endete somit von Rechts wegen. Die Mitteilung darüber wurde ihr am 2. Januar 1998 gemacht (Dokument 44) 8. Herr COLLORAFI hat seine Gesellschaften also zur Beendigung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) auf ihre Kosten geführt, indem er eine Politik verfolgte, die geleitet war von Die Prüfung der Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft SEBOL belegt dies. SEBOL, mit einem Kapital von 250.000 F.F., wurde 1987 von Herrn COLLORAFI gegründet, der 2494 Aktien zu 100 Francs von 2500 Titeln hält. Herr COLLORAFI hat nicht • das eine von 915.283,33 F am 14. Dezember 1988 * das andere von 415.283,33 F am 1. Oktober 1990 (Dokument 1) (Dokument 2) Herr COLLORAFI hat von der Gesellschaft SEBOL eine erhebliche Vergütung bezogen, die sich in 9 Jahren und 5 Monaten, von August 1987 bis Ende 1996, auf 5 039 600 F.F. belief, wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt. i 91/6 :bd S1:91 46/10/60 658-4 d:013T SIUSONU SUD VTLIBBSTEE ted syme zet lar reçu de : 01 45 27 67 13 Pg: 1 VERGÜTUNG VON HERRN COLLORAFI (Bruttovergütung, Sachleistungen laut Erklärung eingeschlossen) Jahr 1987 (5 Monate) Kumuliert Vergütung 625,000 5.039,500 Es genügt festzustellen, dass in dem Moment, in dem die Gesellschaft SEBOL es versäumt, die Pacht ihres Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) zu zahlen, ihr Präsident, Herr COLLORAFI, es nicht versäumt, seine Vergütung zu erhöhen. 10. Aber zur Vergütung von Herrn COLLORAFI sind die Dividendenausschüttungen hinzuzurechnen. Diese ergeben sich aus der Tabelle der Eigenkapitalveränderungen. EIGENKAPITALVERÄNDERUNG - SEBOL S.A. Jahr Beginn des Geschäftsjahrs Kumuliert Erhöhung (Ergebnisse) = 1.602,959 Verminderung (Dividenden) Ende des Geschäftsjahrs +TLIBOGREE red sive xe1 Pg: z Man stellt fest, dass die Politik von Herrn COLLORAFI ganz seinem persönlichen Interesse gewidmet ist und nicht dem von SEBOL: loi dias divan de ilete de cole 01.00 demiers exercicos - die Dividendenausschüttungen erreichen 1995 einen Höchststand, in dem Jahr, in dem die Gesellschaft nach seiner Aussage Schwierigkeiten gehabt haben soll, - bezogen auf die zehn analysierten Geschäftsjahre belaufen sich diese Ausschüttungen auf 415.000 F pro Jahr, - zusammen mit der seit der Eröffnung des Restaurants von SEBOL bezogenen Bruttovergütung hat Herr COLLORAFI erhebliche Einkünfte erzielt: Bruttovergütung 5039,500 = 536.117 Frs pro Jahr bezogen auf die Zahl der Jahre 9,4 Dividenden = 415.000 Frs pro Jahr durchschnittliches Jahreseinkommen: 961.117 Frs 11. Man muss auch feststellen, dass die Rentabilität des Betriebs des Restaurants Antibes 1 durch seinen Pächter-Geschäftsführer SEBOL ertragreich war. Nach der Vergütung von Herrn COLLORAFI, dessen Los, wie soeben festgestellt, nicht kläglich ist, ist die Rentabilität von SEBOL über diese zehn Geschäftsjahre ausgezeichnet, wie sich aus der Tabelle des Nettoergebnisses jedes Jahres ergibt: RENTABILITÄT NACH VERGÜTUNG DES BETREIBERS - ANTIBES 1 Jahr 5 Monate 1987 Kumuliert Nettoergebnis - 1.602.969 also jährlich: 4.587,280 9,4 488.009 Frs 61218867E€ SI: 91 86/10/68 AUX-00 Fax regu de : 01 45 27 67 13 i Py: 3 Dieses durchschnittliche Nettoergebnis über 9,4 Jahre, bezogen auf das Gesellschaftskapital (250.000), ergibt eine jährliche Rentabilität von 195 % Man muss dann feststellen, dass die S.A. SEBOL ein profitables Unternehmen ist, von dem der Geschäftsführer aus persönlichen Gründen profitiert, ohne Rücksicht auf das Gesellschaftsinteresse, in einem Moment, in dem die Führung straffer sein müsste wegen der Auswirkungen des sogenannten Rinderwahnsinn-Phänomens und der lokalen Konkurrenz von QUICK. 12. Es ist in dieser Hinsicht bezeichnend festzustellen, dass er 1997, als er beschloss, die dem Verpächter des Geschäftsbetriebs geschuldeten Gebühren nicht mehr zu zahlen, ein persönliches Kontokorrent von 350.000 F zurücknimmt und SEBOL genau dieselbe Summe beim Crédit du Nord aufnehmen lässt Man versteht unter solchen tatsächlichen Umständen, dass die Haltung von Herrn COLLORAFI, des absoluten Herrn der Gesellschaften SEBOL und B & O, sich auf keinerlei rechtliche Grundlage stützen kann. B. Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage der Klage von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften. 1. Die gegnerische Klageschrift spricht von vertraglichen Verfehlungen, benennt aber in keiner Weise, welche Verfehlung(en) McDONALD'S FRANCE begangen haben soll(en). Bemerkenswert ist: • dass die Klageschrift die Gültigkeit der mit MCDONALD'S FRANCE geschlossenen Verträge nicht bestreitet (das versteht man im Übrigen, wenn man die Gewinne kennt, die Herr COLLORAFI daraus gezogen hat, siehe oben, II, B. 6 bis 12), • dass die Klageschrift gegen MCDONALD'S FRANCE keinerlei Verstoß gegen diese Verträge vorbringt, • dass Herr COLLORAFI zu dem Zeitpunkt, an dem er behauptet, seinen Verpflichtungen gegenüber MCDONALD'S FRANCE nicht nachkommen zu können, einem anderen Pächter-Geschäftsführer, Herrn Daufes, anbietet, den Betrieb einer anderen Restauranteinheit in Grasse zu übernehmen, mit einem Schreiben vom 5. Dezember 1997 (Dokument 74), drei Tage nach Erhalt der förmlichen Mahnungen von MCDONALD'S. Das ist der Beweis für die Böswilligkeit von Herrn COLLORAFI. Die Klageschrift bezieht sich auf Artikel 1134 des Code civil, und sie tut gut daran, denn die klagenden Gesellschaften und ihr Geschäftsführer Herr COLLORAFI haben die Verträge nicht nach Treu und Glauben erfüllt: пт ,тт • Б1 DIZIBAGICE : red 51wa x=3 Py: • während die oben wiedergegebenen Schreiben (A, 3 bis 6) ausdrücklich und nachdrücklich den Willen bekunden, Pächter- Geschäftsführer der Geschäftsbetriebe Antibes-Nord und Antibes-Ouest zu werden, behauptet die Klageschrift heute, Herr COLLORAFI habe „wider Willen“ gehandelt, was von einem Unternehmensleiter mit der Erfahrung von Herrn COLLORAFI unvorstellbar ist: die Akte belegt im Gegenteil sein Drängen, die Zahl seiner Einheiten zu erhöhen. • Herr COLLORAFI scheint verärgert gewesen zu sein, trotz seiner dringenden Anträge nicht als Pächter-Geschäftsführer des Restaurants von Vallauris berücksichtigt worden zu sein. Aber wie konnte er dies in gutem Glauben beanspruchen, wo doch: • der ursprünglich für Antibes-Ouest vorgeschlagene Vertrag geändert werden musste, weil Herr COLLORAFI die vorgesehene Einlage nicht erbrachte (siehe oben II, A. 5), • seine anderen Gesellschaften zum Zeitpunkt der Eröffnung von Vallauris jeweils schuldeten: SEBOL B&O 723.600,00 F inkl. MwSt. (TTC) (siehe oben II.A. 6) 1.428.272,27 F inkl. MwSt. (TTC) (siehe oben II, A. 7) Es ist widersprüchlich, neue Verträge zu verlangen, ohne die früheren zu erfüllen. Es ist auch widersprüchlich, sich über die Entwicklungspolitik von McDONALD'S zu beklagen, die, französisch, 1997 sein wichtigster ausländischer Konkurrent, ... Herrn COLLORAFI erlaubt hat, 1997 den Gesamtumsatz der drei Gesellschaften aufrechtzuerhalten, deren absoluter Herr er ist, denn 1997 weist einen konsolidierten Umsatz von 31.556.286 F.F. für die drei Restaurants aus. McDONALD'S FRANCE kann daher keinerlei Verfehlung zur Last gelegt werden. Im Gegenteil haben SEBOL, B & O und ihr Geschäftsführer, Herr COLLORAFI, die ihren freiwilligen Austritt aus dem Netz vorbereiteten, ihre Verpflichtungen seit Anfang 1997 bewusst verletzt. III - DIE WIDERKLAGE VON MCDONALD'S FRANCE Es wurde bereits dargelegt (oben II. A. 6 und 7), welche unbezahlten Beträge die Gesellschaften SEBOL und B & O sich haben anhäufen lassen 41: 9[ ET TRAGEEE ax reçu de : 01 45 27 6Z 13 89/01/28 19:21. au Py: 6 Das Gericht möge außerdem die Kapitalisierung der Zinsen aussprechen, was nicht verweigert werden kann, sobald sie beantragt wird (Cass. soc., 29. Juni 1996, Gaz. Pal. 1896, II, 20. und 21. Dez. 1996 S. 12). 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist geboten, angesichts der Höhe der Schuld und der Umstände ihrer Entstehung. Die Kosten sind Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften aufzuerlegen Artikel 700 ist zugunsten von MCDONALD'S FRANCE anzuwenden, im Sinne des nachstehenden Tenors. 1) in diesen Namen. Die S.A. SEBOL, die SARL B & O und Herrn Bernard COLLORAFI mit allen ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen. Der Widerklage der S.A. MCDONALD'S FRANCE stattzugeben und zu verurteilen: als Gesamtschuldner die S.A. SEBOL und Herrn B. COLLORAFI, ihr die Summe von 1.867.217,84 Frs zu zahlen, nebst gesetzlichen Zinsen: • ab dem 1. August 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 22.07.) auf: .. 1.266.300,00 Frs • ab dem 1. Dezember 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 27.11.) auf: .. 361.800,00 Frs • ab dem 1. Januar 1998 (Art. 11.4.) auf: .239.147,84 Frs als Gesamtschuldner die SARL B & O und Herrn B. COLLORAFI, ihr die Summe von 1.535.548,87 Frs zu zahlen, nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkten für jede Fälligkeit ab dem Tag, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (Art. XII 2 3. des Vertrags). zu erkennen, dass die MCDONALD'S FRANCE geschuldeten Zinsen ihrerseits Zinsen tragen, gemäß Artikel 1154 des Code civil. die vorläufige Vollstreckbarkeit der zu erlassenden Entscheidung anzuordnen, ungeachtet aller Rechtsmittel. 01AT : 61 41:91 8610/68 bue tu BIZTHUGHEE ; sed siwa xej Fax reçu de : 01 45 2? 6? 13 Pg: Diese unbezahlten Beträge haben die an die Gesellschaften von Herrn COLLORAFI gerichteten förmlichen Mahnungen und mangels Zahlung die Kündigung der Verträge ausgelöst. Zu keinem Zeitpunkt wurden der Grundsatz oder die Höhe der Schulden bestritten. Herr COLLORAFI schreibt am 5. Januar 1996 (Dokument 75): „Die Beträge, die mir das Handelsgericht mit Sicherheit zusprechen wird, können nur unendlich höher sein als die Gebühren, die Sie fordern“: Die Schuld ist also anerkannt Herr COLLORAFI haftet persönlich, als Gesamtschuldner mit jeder Gesellschaft, wie sich aus den Nachträgen über die Übertragung der Unternehmenspacht (location-gérance) auf die Gesellschaften SEBOL und B & O ergibt (Dokumente B, D, F). Was SEBOL betrifft, so ist also geschuldet: • zum Zeitpunkt der förmlichen Mahnung: - seither: also bis heute: 1.628.100,00 F inkl. MwSt. (TTC) ..239.147,84 F inkl. MwSt. (TTC) 1.867.247,84 F inkl. MwSt. (TTC) nebst gesetzlichen Zinsen: • ab dem 1. August 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 22.07.) auf: • ab dem 1. Dezember 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 27.11.) auf • ab dem 1. Januar 1998 (Art 11.4) auf: 1.266.300,00 Frs 361.800,00 Frs 239.147,84 Frs Was B & O betrifft, so ist also geschuldet: - zum Zeitpunkt der förmlichen Mahnung:....... - seither: 1.409.184,01 Frs 128.364,66 Frs also bis heute 1.535.548,87 Frs nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkten, für jede Fälligkeit ab dem Tag, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (Art. XII. 2.3. des Vertrags). ST: 91 86/10/68 ANTET SINON END Py: als Gesamtschuldner die Gesellschaften SEBOL, B & O und Herrn B. COLLORAFI zu verurteilen, der S.A. McDONALD'S FRANCE die Summe von 80.000 F.F. in Anwendung von Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen zu erkennen, dass die Entschädigung nach Artikel 700 des N.C.P.C. um den Betrag der proportionalen Gebühr der Gerichtsvollzieher (huissiers) nach Artikel 10 des zu erhöhen ist Schließlich der Gesellschaft MCDONALD'S FRANCE davon Kenntnis zu geben, dass sie sich vorbehält, ihre Anträge im Lichte der Bedingungen der Rückgabe der ihnen vermieteten Geschäftsbetriebe (fonds de commerce) durch SEBOL und B & O zu vervollständigen. UNTER ALLEN VORBEHALTEN. _il dun #T21886+EE

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