Collo gegen McDo

Schriftsätze · 09.02.1998

Schriftsatz zur Verhandlung – Teil 2

Schriftsatz einer Partei: Angriffsmittel und Anträge, eingereicht bei .

Art
Schriftsatz / Verfahrenshandlung
Datum
09.02.1998
Parteien
Bernard Collorafi gegen McDonald’s France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Schriftsatz — Handelsgericht Paris, Verhandlung vom 9. Februar 1998

Überblick: Schriftsatz, eingereicht für die Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins (freiwillig beigetreten) sowie für Herrn Bernard Collorafi durch Maître Jean-Paul Clément bei der 1. Kammer des Handelsgerichts Paris, gerichtet gegen McDonald's France.

Das Wesentliche

Der Schriftsatz erinnert daran, dass die Einreichenden McDonald's France verklagt hatten, um feststellen zu lassen, dass die Gesellschaft ihre Pflichten nicht nach Treu und Glauben erfüllt hatte, und um Ersatz zu erlangen; sie verlangten insbesondere 30 Millionen Francs für SEBOL, 5 Millionen für B et O und 10.350.000 Francs für Herrn Collorafi, zuzüglich Artikel 700. Er zeichnet das Verfahren nach: Der Antrag von McDonald's auf Räumung und Einstellung des Betriebs war durch Beschluss vom 15. Januar 1998 zurückgewiesen worden („kein Anlass für ein Eilverfahren“), woraufhin McDonald's Les Pins verklagt und die Verbindung beantragt hatte. In der Sache beruft sich der Schriftsatz auf Artikel 1134 Absatz 3 des Code civil und die Urteile des Kassationsgerichtshofs vom 1. Dezember 1995, macht geltend, dass die Schwierigkeiten bei der Zahlung der Gebühren auf die von McDonald's beschlossenen, in kurzen Abständen erfolgten Eröffnungen konkurrierender Restaurants zurückgehen, und hält den Rechtsgrundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans entgegen.

Tragweite

Sachliches Dokument der ersten Phase des Rechtsstreits: Es legt die These vom vertragswidrigen bösen Glauben von McDonald's dar, die Grundlage des Entschädigungsantrags der Franchisenehmer.

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Pg: VERHANDLUNG vom 9. Februar 199฿ um 14 Uhr vor den Herren Präsidenten und Richtern der 1. Kammer des Handelsgerichts PARIS SCHRIFTSATZ FÜR: 1. die Gesellschaft SEBOI Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 250.000 Francs, eingetragen im Handelsregister von ANTIBES unter der Nummer RCS B 340 945 062 (88 3 656) mit Sitz im EINKAUFSZENTRUM CARREFOUR Chemin de Saint Claude, 06660 - ANTIBES vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats (Conseil d'administration), Herrn Bernard COLLORAFI, wohnhaft am Gesellschaftssitz die Gesellschaft B et O Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von 56.000 Francs, eingetragen im Handelsregister von ANTIBES unter der Nummer RC E 108 592 236 196 E 38) mit Sitz am Kreisverkehr (rond-point) Weiseller Route de Grasse, 06600 - ANTIBES vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLORAFI wohnhaft am Gesellschaftssitz die Gesellschaft SARL LES PINS freiwillig intervenierend mit Sitz 32, avenue de Cannes 06160 - JUAN LES PINS vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI wohnhaft am Gesellschaftssitz Herrn Bernard COLLORAFI geboren am 1. Dezember 1915 in SOUSSE, TUNESIEN französischer Staatsangehörigkeit, handelnd in eigenem Namen und in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) wohnhaft 21 b, chemin de l'Estelle, 06116 - LE CANNET ROCHEVILLE Me Jean-Paul CLEMENT Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer PARIS 75, avenue Mozart, 75016 - PARIS Tel: 45 27 63 02 - TELEKOPIE 01 45 27 67 13 PALAIS B 405 und: Me Michel SEVELLEC, SCP d'avocats 72, avenue Marceau, 75068 - PARIS Tel 01 47 20 92 40 - TELEKOPIE 01 47 20 12 40 PALAIS W G9 Pg: GEGEN: Die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 80.000.000 Francs eingetragen im Handelsregister von VERSAILLES unter der Nummer 3 722 003 936 mit Sitz 1, Rue Gustave Eiffel 78045 - GUYANCOURT CEDEX FRANKREICH vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats (Conseil d'administration) vertreten durch die Rechtsanwälte Me Jean Marie LELOUP, Michèle LELOUP und Philippe MISSEREY Rechtsanwälte in der Anwaltssozietät LELOUP E1, rue Renaudot, 86000 - POITIERS und die SC= VINCENT MOLAS LEGER CUSIN Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer PARIS 87, boulevard Saint Michel, 75005 - PARIS PALAIS E :59 Pg: 6 DAS GERICHT MÖGE ENTSCHEIDEN ZUM VERFAHREN Herr Bernard COLLORAFI Es ist daran zu erinnern, dass die Gesellschaften SEBOI, B & O und haben am 26. Juni 1997 die Gesellschaft MC DONALD'S vor dem Handelsgericht PARIS verklagt, um d. h. für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat sie folglich zu verurteilen, die Kläger für den erlittenen Schaden zu entschädigen, indem sie zahlt: • an die Gesellschaft SEBOI die Summe von 30 Millionen Francs, vorbehaltlich einer Erhöhung einer Erhöhung • an die Gesellschaft B & O die Summe von 5 Millionen Francs, vorbehaltlich an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 10 350 000 Francs, vorbehaltlich einer Erhöhung • sowie 50 000 Francs an jede nach Artikel 700 des NCPC“ Die Sache wurde dreimal vor dem Handelsgericht aufgerufen (8. September, 6. Oktober und 7. November 1997), und die Gesellschaft MC DONALD'S hat begründete Schriftsätze als Antwort auf die Klageschrift nicht einreichen können und hat in der Verhandlung vom 3. November 1997 die Sache auf später vertagen lassen. Es sind die Gesellschaften SEBOL und B & O sowie Herr Bernard COLLORAFI, die über ihren Rechtsanwalt und Verhandlungsbevollmächtigten, Me SEVELLEC, beantragt haben, diese Sache wieder vor das Handelsgericht zu bringen, und zwar zur Verhandlung vom 9. Februar 1998. In der Zwischenzeit hat die Gesellschaft MC DONALD'S geglaubt, den Präsidenten des Handelsgerichts PARIS im Eilverfahren (référé) am 9. Januar 1998 für die Verhandlung vom 15. Januar 1998 anrufen zu müssen, um von ihm zu verlangen: - den Gesellschaften SEBOL, B & O und der EURL LES PINS anzuordnen, „den Betrieb des Schnellrestaurant-Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) einzustellen, der der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE gehört, die Räumung der genannten Gesellschaften aus den Räumlichkeiten anzuordnen, die an den verschiedenen oben genannten Adressen gelegen sind“, die an den verschiedenen oben genannten Adressen gelegen sind, - den genannten Gesellschaften aufzugeben, dem Eigentümer des Geschäftsbetriebs - die Schlüssel des Restaurants auszuhändigen Pg: - die Personalliste - die Arbeitsverträge sowie die Akten zu jedem der Arbeitnehmer, um die normale Fortführung der Verträge zu ermöglichen - die Betriebsrechnungen bis zum Tag der Aufgabe dieses Betriebs durch die genannten Gesellschaften. - zu erkennen, dass diese drei Gesellschaften und Herr Bernard COLLORAFI, Geschäftsführer dieser Gesellschaften, sämtliche vorstehenden Anordnungen erfüllen müssen, unter Androhung eines Zwangsgelds (astreinte) - Me ZONINO mit der Inventarerstellung zu beauftragen - der Gesellschaft MC DONALD'S davon Kenntnis zu geben, dass sie sich vorbehält, alle Rechte gegenüber den genannten Gesellschaften geltend zu machen - die genannten Gesellschaften zu verurteilen, jeweils die Summe von 10 000 Francs nach Artikel 700 des NCPC zu zahlen. Mit Beschluss vom 15. Januar 1998 hat der Präsident des Handelsgerichts PARIS erklärt, dass für ein Eilverfahren (référé) kein Raum bestehe, und die Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem Antrag abgewiesen. Seit dieser Verhandlung hat die Gesellschaft MC DONALD'S zum einen den Präsidenten des Handelsgerichts PARIS angerufen, die Gesellschaft EURL LES PINS zu denselben Zwecken geladen, und beantragt, die Verbindung dieses Verfahrens mit der Sache anzuordnen, in der die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE gegen Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL und B & O steht. Den Antragstellern ist von ihrem Einverständnis mit der Verbindung der beiden Sachen Kenntnis zu geben. Man kann ebenfalls anmerken, dass, sehr kurioserweise, Schriftsätze zur Hauptsache vor dem Handelsgericht PARIS am 10. Januar 1998 im Rahmen des Eilverfahrens per Telefax übermittelt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden waren in den Verfahrensverhandlungen, wobei sie offiziell von den Verhandlungsbevollmächtigten am 12. Januar 1998 übersandt wurden, nach der Eilverhandlung. ZU DEN TATSACHEN Klageschrift Eilverfahren dass in ihren Schriftsätzen zur Hauptsache und in ihrer Klageschrift im beschleunigten Verfahren gegen die Gesellschaft EURL LES PINS, die Gesellschaft MC DONALD'S die wesentlichen Elemente der Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE und Herrn Bernard COLLORAFI verschweigt, der sowohl in eigenem Namen als auch in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrats (Conseil d'administration) der Gesellschaft SEBOL und Geschäftsführer der Gesellschaft B & O und der EURL LES PINS handelt, und sie teilt nur ihre eigene mit, wobei sie die ausführlichen Schreiben von Herrn COLLORAFI „vergisst“. Pg: 8 Es ist daran zu erinnern, dass Herr Bernard COLLORAFI einen Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) unterzeichnet hat, um ein Restaurant MC DONALD'S in der Ladengalerie CARREFOUR in ANTIBES zu eröffnen, und zwar am 3. August 1987, nachdem er von seinen Funktionen als Filialleiter einer Bank in MOULINS zurückgetreten war und neun Monate lang auf eigene Kosten ein unbezahltes Praktikum in Restaurants MC DONALD'S absolviert hatte, womit er eine beträchtliche Investition an Zeit und Geld tätigte. Er war somit der 18. Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S (und das 45. Restaurant MC DONALD'S in FRANKREICH) und vertraute dem Netz MC DONALD'S zu einem Zeitpunkt, als das Netz, obwohl in den USA und in einigen Ländern der Welt sehr bekannt, in FRANKREICH noch weitgehend unbekannt war. Der Vertrag sah eine Geschäftsführungsgebühr von 12 % vor, mit einem Mindestbetrag von Francs monatlich, Dienstleistungen von Beteiligung an der nationalen Werbung von 4,5 %. bei Vorlage einer sehr lobenden Broschüre, in der die Vorzüge des Franchising gepriesen wurden, und eines personalisierten Dokuments mit dem Titel „GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG“, dass er den Vertrag unterzeichnete. Dieses letzte Dokument sah Nettoumsätze von 12 500 000 Francs im ersten Jahr und von 19 000 000 Francs im dritten Jahr vor, mit einem negativen Nettoergebnis im ersten Jahr von 433 750 Francs, aber einem Gewinn von 1 233 810 Francs im dritten Jahr. Dank der unermüdlichen Arbeit von Herrn COLLORAFI wurde der Umsatz von 19 Francs praktisch erreicht im dritten Jahr (18 329 000 Francs 1989) und stieg regelmäßig bis 1993 (27 973 000 Francs). Parallel dazu waren zwar die ersten beiden Geschäftsjahre Verlustjahre. Francs) begannen die Gewinne 1989 anzusteigen (1 311 000 Francs) auf 1 453 000 Francs 1993. 1- 2 430 000 für Das Jahr 1994 brachte eine Stagnation des Umsatzes (27 372 000 Francs) und des Nettoergebnisses (1 330 000 Francs), während das Jahr 1995 der Beginn eines Rückgangs war (24 754 000 Francs) und 1 010 000 Francs Nettoergebnis, was im Wesentlichen auf die Eröffnung eines Restaurants QUICK einige hundert Meter vom Restaurant der Gesellschaft SEBOL zurückzuführen ist. In dieser Konjunktur, die schwierig zu werden begann, erfuhr Herr COLLORAFI, dass MC DONALD'S die Absicht hatte, um ihren Konkurrenten QUICK zu kontern, ein zweites Restaurant anzusiedeln einige hundert Meter vom Einkaufszentrum CARREFOUR, wo das erste, von der Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant angesiedelt ist, in ihrem primären Einzugsgebiet. Um zu verhindern, dass sich dort ein anderer Franchisenehmer niederlässt und so einen Teil ihrer Kundschaft übernimmt, hatte Herr Bernard COLLORAFI keine andere Lösung, als die Anstrengung an Investitionen und Arbeit zu unternehmen, um im Oktober 1996 wider Willen ein zweites Restaurant zu eröffnen, das im primären Einzugsgebiet liegt und dessen Führung er einer SARL B & O anvertraute. Pg: 9 deren Geschäftsführer er wurde, indem er in diese Gesellschaft sein positives Kontokorrent bei der Gesellschaft SEBOL persönlich einbrachte... anvertraut einer Gesellschaft B & O für eine Eröffnung am 9. Oktober 1996, wobei er sofort seine Befürchtungen über die Auswirkung dieser Eröffnung auf sein erstes Restaurant äußerte. Die finanziellen Bedingungen waren noch härter, da vorgesehen waren 20 % Geschäftsführungsgebühren + 5 % Dienstleistungsgebühren und 4,5 % Beteiligung an der Werbung, mit einer Mindestgebühr von 15 000 Francs - 245 000 ohne MwSt. (HT) monatlich, ein Betrag, der durch Nachtrag zum Vertrag am 10. Juni 1997 auf 180 000 Francs ohne MwSt. (HT) monatlich und 17 % Gebühren gesenkt wurde, und zwar nur für das Jahr 1997. Die Befürchtungen erwiesen sich als begründet, denn der Umsatz von SEBOL fiel für 1996 um 33 % (18 300 000 Francs) und für 1997 um mehr als 50 % (kaum 11 500 000 Francs). Wenn das Nettoergebnis nach Steuern 1996 um 300 % fiel (350 000 Francs), so wird dieses Ergebnis für 1997 allein bei der Gesellschaft SEBOL mit mehr als 2 000 000 Francs negativ sein. Ende erfuhr er, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Ansiedlungspolitik fortsetzte, unter Missachtung der Interessen der Franchisenehmer, indem sie Restaurants in ANTIBES OUEST und VALLAURIS vorsah, die sie dem Franchisenehmer von CANNES, Herrn Patrick GILARSKI (zuvor Vizepräsident von MC DONALD'S FRANCE), anvertrauen und mit ihm ein Joint Venture gründen wollte, wobei die von der Gesellschaft MC DONALD'S beantragten Baugenehmigungen erteilt worden waren und die Bauarbeiten im Gange waren. Da er andere Franchisenehmer in seinem Einzugsgebiet sich niederlassen sah beantragte er, weiterhin wider Willen, bei der Gesellschaft MC DONALD'S, dass ihm diese beiden Restaurants zugeteilt werden, was es erlauben würde, Einsparungen zu erzielen Nach einer ersten Absage kam er erneut darauf zurück, und erhielt schließlich die Möglichkeit, ein drittes Restaurant zu eröffnen, ANTIBES OUEST, während ein anderer Franchisenehmer, Herr GILARSKI, zur gleichen Zeit (April) ein Restaurant in VALLAURIS eröffnete, das im Einzugsgebiet des ersten Restaurants von Herrn COLLORAFI liegt und viel näher an seinem Restaurant als an dem von Herrn GILARSKI in CANNES eröffneten. Dieser Vertrag wurde zu strengeren Bedingungen geschlossen als der erste, da die proportionale Gebühr 15 % betrug, 100 000 Francs ohne MwSt. (HT) und eine Dienstleistungsgebühr von 5 % und eine Beteiligung an der Werbung von 4,5 %. Während des gesamten Jahres 1997 hörte Herr COLLORAFI nicht auf, die Gesellschaft MC DONALD'S auf die erhebliche Auswirkung dieser Eröffnungen in alle Richtungen hinzuweisen und Ausgleichsleistungen zu verlangen. Der Vergleich der Umsätze 1996 und 1997 für die Gesellschaft SEBOL zeigt eine Gesamtauswirkung von 50 %, d. h. eine Amputation des Umsatzes um 50 %. Pg: 10 Beim zweiten Restaurant, das von der Gesellschaft B & O betrieben wird, war die Auswirkung der Eröffnung der beiden neuen unmittelbar ab dem Monat Mai 1997 (minus 19 % Restaurants auf die MC DONALD'S trat Prognosen von MC DONALD'S) ein und setzte sich während des gesamten Jahres fort 1- 30 % auf die Prognosen). Letztlich hat der Umsatz der drei Restaurants 1997 den von der Gesellschaft SEBOL 1994 erzielten Umsatz (27 000 000 Francs) leicht überschritten, da er 31 000 000 Francs beträgt, aber er macht nur 60 % der von der Gesellschaft MC DONALD'S erstellten Prognosen aus (52 000 000 Francs). Trotz der dringenden Bitten von Herrn COLLORAFI verweigerte MC DONALD'S jedes Zugeständnis und jede finanzielle Hilfe, und unter diesen Umständen waren Herr Bernard COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL gezwungen, ihren Franchisegeber im Monat Juni 1997 vor dem Handelsgericht PARIS zu verklagen, um den Schaden feststellen zu lassen, der durch die unsinnige Politik der Gesellschaft MC DONALD'S entstanden ist. ZUR ÖKONOMIE DES VERTRAGS Es ist auf die perversen Folgen des Unternehmenspachtvertrags (location- gérance) hinzuweisen, insbesondere wenn er vom Franchisegeber nicht nach Treu und Glauben erfüllt wird, was der Franchisenehmer bei Unterzeichnung des Vertrags nicht ahnen kann. Der Franchisenehmer ist in Wirklichkeit ein falscher Franchisenehmer, da er Pächter-Geschäftsführer für eine Dauer von zwanzig Jahren ist und am Ende des Vertrags nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist, obwohl er in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat, wie im vorliegenden Fall, wo Herr COLLORAFI 10 000 100 Francs investiert hat, von denen eine Summe von 3 135 707 Francs den Banken noch geschuldet wird. Das System beruht also auf der Erzielung von Gewinnen, die, zur normalen Vergütung des Franchisenehmers hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen, die derjenigen entspricht, die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Geschäftsbetriebs ist. Dies setzt voraus, dass der Vertrag nach Treu und Glauben erfüllt wird, was hier nicht der Fall war Ebenso ist anzumerken, dass, obwohl der Geist der Partnerschaft in allen von MC DONALD'S stammenden Dokumenten gepriesen wird, es sich im vorliegenden Fall um eine einseitige Partnerschaft handelt. Wenn der Umsatz des Franchisenehmers steigt, profitiert der Franchisegeber davon über die Gebühr von 12 % für die Gesellschaft SEBOL, 20 % für die Gesellschaft B & O, 15 % für die Gesellschaft LES PINS (zuzüglich der Dienstleistungsgebühr von 5 %) mit einem pauschalen Mindestbetrag. Sinkt der Umsatz des Franchisenehmers, nimmt seine Rentabilität ab und kann sogar negativ werden (was hier der Fall ist), während diese Situation für MC DONALD'S keine Auswirkung hat, da der Franchisegeber eine pauschale Mindestgebühr vorgesehen hat Pg: 11 - von 150 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft SEBOL - von 215 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft B & O - von 100 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft LES PINS, also insgesamt eine monatliche Gebühr von 495 000 Francs ohne MwSt. (HT), d. h. 5 940 000 Francs jährlich ohne MwSt. (HT). So liegen also alle Risiken beim Franchisenehmer, der, wenn er unter der Schwelle liegt, stets die Mindestgebühr zahlt, unabhängig vom Umsatz, der rückläufig sein kann, was hier der Fall war. Das heißt, dass der Franchisenehmer ab einer gewissen Schwelle die Gebühr nicht mehr bezahlen kann, und genau das ist hier geschehen. zu behaupten, wie es die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht tut, dass Herr COLLORAFI 31 Millionen einen Umsatz wie zuvor erzielt, ist abwegig, denn wenn er diesen Umsatz mit einem einzigen Restaurant erzielt hätte, hätte er eine jährliche Gebühr von: 31 000 000 × 12 % = 3 726 000 Francs ohne MwSt. (HT) gezahlt, während er eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs ohne MwSt. (HT) zahlen muss, also eine Differenz von 2 220 600 Francs ohne MwSt. (HT) pro Jahr, außer für das Jahr 1997, eine Differenz von 1 440 000 Francs ohne MwSt. (HT).. Das heißt, dass in dieser besonders ungleichen „Partnerschaft“ die Gesellschaft MC DONALD'S ein Interesse daran hat, die maximale Zahl von Restaurants und das Maximum an Gebühren über die Mindestgebühr zu beziehen, was es ihr überdies erlaubt, die externe Konkurrenz auszuschalten, womit sie sich im Übrigen in ihren Schriftsätzen rühmt (Ausschaltung von BURGER KING). Die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S liegt im Übrigen auf der Hand, denn - zum einen sehen die Franchisenehmer, insbesondere die der Region Südost, in ihren Umsätzen eine regelmäßige Abnahme (der durchschnittliche Umsatz ist gesunken von • 17 000 000 Francs 1993 • auf 18 000 000 Francs 1994, • auf 18 800 000 Francs 1995 • auf 15 600 000 Francs 1996 • auf 14 800 000 Francs 1997), zum anderen ist der Umsatz von MC DONALD'S im Eigenbetrieb wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von 5,4 Milliarden 1994 auf 8,4 Milliarden 1997 gestiegen (also eine Steigerung von 55 %) Diese Steigerung ist auf die Erhöhung der Zahl der Restaurants zurückzuführen, die von 354 auf 630 gestiegen ist (plus 98 %), und nicht auf die Steigerung der Umsätze der Franchise-Restaurants (die im Gegenteil zurückgehen). Pg: 12 Es zeigt sich also, dass die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S darin besteht, die Umsätze der Franchisenehmer zu deckeln, indem sie ihnen die Eröffnung neuer Restaurants verweigert oder nur zögerlich zulässt (was diesen Franchisenehmern erlauben würde, ihre Kosten abzuschreiben), während die Gesellschaft MC DONALD'S selbst ihren Umsatz weiter verbessert (+ 55 %), sowohl beim Umsatz als auch bei den erzielten Gewinnen, insbesondere über die Mindestgebühr. Die Risiken tragen also die Franchisenehmer und der Gewinn bleibt stets beim Franchisegeber, unter jeder Hypothese. WO IST DIE SO GEPRIESENE PARTNERSCHAFT? Bei der Neueröffnung eines Restaurants, selbst wenn es das Gebiet des ersten Restaurants beeinträchtigt, sind die Gewinne der Gesellschaft MC DONALD'S nämlich folgende - die neue pauschale Gebühr, die zur ersten hinzukommt - die proportionalen Gebühren, die später gezahlt werden im Fall einer Überschreitung des Minimums Der Franchisenehmer hingegen ist verurteilt, neue Restaurants zu eröffnen, andernfalls verliert er Umsatz und Rentabilität und geht von einem erheblichen Gewinn in einen Verlust über. Das ist der Grund, weshalb Herr COLLORAFI Herrn DAVEES, Franchisenehmer von MC DONALD's in GRASSE, der Verkäufer war, vorschlug, ihm sein Restaurant abzukaufen, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschaft MC DONALD's, der der Durchschlag meines Schreibens zugesandt wurde, „um ihm zu erlauben, die gesamten Gemeinkosten zu tragen“ (Dokument 74 der Gegner) Das ist es, was Bernard COLLORAFI widerfahren ist, der, wie die Gesellschaft MC DONALD'S unterstreicht, von einem Nettoergebnis von 1 400 000 Francs auf ein Nettoergebnis von 552 000 Francs 1996 und auf einen Verlust von 3 200 000 Francs für die drei Gesellschaften zusammen 1996 und 1997 gefallen ist. Man muss sich vor Augen halten, dass, wenn Herr COLLORAFI einen anderen Franchisenehmer an seiner Stelle das Restaurant der Gesellschaft B & O und das der Gesellschaft LES PINS hätte eröffnen lassen, er den Umsatz seiner Restaurants nicht zurückerhalten hätte und so seinen Gesamtumsatz für sein Restaurant von 27 000 000 Francs, dann von 24 000 000 Francs auf 11 500 000 Francs (von der Gesellschaft SEBOL 1997 erzielter Umsatz) hätte fallen sehen, was mit Sicherheit die Insolvenz (dépôt de bilan) ausgelöst hätte ZUR ENTWICKLUNGSPOLITIK DER GESELLSCHAFT MC DONALD's Es ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S den gesamten Vorgang beherrscht und die alleinige Entscheidungsträgerin bei der Wahl des Standorts ist. ax reçu de : 01 45 27 67 13 Py: 13 Sie ist in der Regel Eigentümerin des Grundstücks Sie ist stets Eigentümerin der Bauten. Sie ist stets Eigentümerin des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce). In der Praxis werden die Franchisenehmer nur wenige Wochen vor der Eröffnung informiert, und die Gesellschaft MC DONALD'S wählt „nach eigenem Ermessen den glücklichen Auserwählten“ aus, der eröffnen darf. Es ist ein Missbrauch der Sprache, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren inoffiziellen Schriftsätzen schreiben konnte, dass „Herr COLLORAFI dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) übernehmen wollte, was ihm von MC DONALD'S FRANCE gewährt wurde ... Herr COLLORAFI wünschte dann, weiter an der Entwicklung des Netzes MC DONALD'S teilzunehmen, indem er darum bat, Pächter- Geschäftsführer eines in ANTIBES geplanten Geschäftsbetriebs zu werden“ sind abscheulich, insofern die einseitig von der Gesellschaft MC DONALD'S beschlossene Politik Herrn COLLORAFI gezwungen hat, Restaurants zu eröffnen, bei Strafe des Untergangs Die Gegenleistung, wenn die Gesellschaft MC DONALD'S die Regeln der Partnerschaft und von Treu und Glauben, die sie propagiert, eingehalten hätte, hätte eine spürbare Senkung der Gebühren sein müssen, die sie in ihrem Schreiben vom 12. Februar versprochen hatte Trotz der wiederholten Bitten von Herrn COLLORAFI ist nichts dergleichen geschehen. Wenn es auch zutrifft, dass der Vertrag keine Gebietsexklusivität vorsieht, bleibt doch bestehen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S gehalten ist, jedem Restaurant ein Einzugsgebiet zu belassen, das ihm ermöglicht, den von MC DONALD'S vor jeder Eröffnung erstellten prognostizierten Umsatz zu erzielen. Die Eröffnung eines neuen Restaurants in diesem Einzugsgebiet, und erst recht im primären Einzugsgebiet, ist ein schwerer Vertragsverstoß (siehe Rechtsprechung dazu: Urteil des Handelsgerichts PARIS vom 30. September 1993, bestätigt durch PARIS, 5. Kammer C, 3. Februar 1994). ZUM GEWINN VON HERRN COLLORAFI Die in den Schriftsätzen zur Hauptsache der Gesellschaft MC DONALD's kommentierten Tabellen sind aufschlussreich, auch wenn sie sich hüten, das Jahr 1997 zu erwähnen, ein katastrophales Jahr für die Restaurants von Herrn COLLORAFI. Sie zeigen, dass von elf Betriebsjahren nur die Jahre 1991 bis ein bedeutendes Nettoergebnis erbracht haben, das den Versprechen in den vor Unterzeichnung des Vertrags von MC DONALD's gelieferten Unterlagen entspricht. Die Ergebnisse der ersten beiden Jahre waren weit überwiegend negativ (minus 2 500 000 Francs), die beiden folgenden Jahre sehr leicht positiv, ebenso das Jahr 1996; was das Jahr 1997 betrifft, das, aus gutem Grund, nicht in den von der Gesellschaft MC DONALD's gelieferten Tabellen auftaucht, so ist es weit überwiegend negativ, ebenso wie es das Jahr 1998 sein wird. Pg: 14 Gesellschaft SEBOI 1997 Gesellschaft B & O 1996 Gesellschaft B & O 1997 Gesellschaft LES PINS 1997 - 1 000 000 Francs - 1 200 002 INSGESAMT - 3 200 000 Francs Das heißt, dass es nicht die Geschäftsführung von Herrn Bernard COLLORAFI ist, die in Frage gestellt werden kann, ganz im Gegenteil, es wird nachgewiesen werden, dass er bereits im letzten Quartal 1996, als er das zweite Restaurant über die Gesellschaft B & O eröffnet, bei der Gesellschaft SEBOL eine drastische Kosteneinsparung erzielt. Es ist daran zu erinnern, dass: - ihm seit zehn Jahren nie eine ungünstige Bemerkung zu seiner Geschäftsführung gemacht wurde, wobei die Buchhaltungsunterlagen jeden Monat von der Gesellschaft MC DONALD's geprüft werden - dass alle getätigten Ausgaben im Interesse der Restaurants erfolgt sind - dass er stets von den Führungskräften der Gesellschaft MC DONALD'S beglückwünscht wurde - dass alle durchgeführten Kontrollen ihm die Höchstwerte für Qualität, Service, Sauberkeit gegeben haben (Noten A oder B, d. h. außergewöhnlich oder ausgezeichnet, zuletzt im November 1997, für das im April 1997 eröffnete letzte Restaurant). Anzumerken ist, dass die Kontrollen für die beiden Restaurants im November und Dezember 1997 durchgeführt wurden und dass mündlich die Noten → erteilt wurden, wie das Personal der Gesellschaften SEBOL und B & O bestätigt). Im Übrigen bezeichnet Herr Denis HENNEQUIN, PDG von MC DONALD's, in einem Schreiben vom 13. Januar 1997 an alle Franchisenehmer des Netzes die Restaurants von Herrn COLLORAFI als Vorbild an Professionalität, mit einem Team, das seit mehr als zehn Jahren von Bernard COLLORAFI rekrutiert, geführt und geleitet wird Das heißt, dass der Rückgang von Umsatz und Rentabilität nicht auf Führungsfehler oder auf eine Nichtanwendung der Methoden von MC DONALD'S zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf die desaströsen Entscheidungen, die MC DONALD's unter Missachtung der Ethik des Franchising getroffen hat, Restaurants in alle Richtungen zu eröffnen, und dies unter Missachtung der elementarsten Interessen der Was die Tabelle mit dem Titel betrifft: „die Bruttovergütung, einschließlich der Sachleistungen laut Erklärung“, (von der Gesellschaft MC DONALD'S übermitteltes Dokument), so entspricht sie der Vergütung aller Geschäftsführer von MC DONALD's, die Restaurants mit ähnlichen Umsätzen haben. Pg: 15 Die Vergütung von Herrn COLLORAFI ist sogar niedriger als die von MC DONALD's in ihren Unterlagen vorgesehene Es ist daher skandalös, die Argumentation zu verfälschen, indem man sie beim Jahr 1996 enden lässt, denn gerade ab Oktober 1996 ändert sich die Lage. Zieht man nämlich die Bilanz der Nettoergebnisse über zehn Jahre unter Berücksichtigung der Verluste von 1996 und 1997 und unter Einbeziehung der Verluste von B & O und der Gesellschaft LES PINS, so sind es nicht 4 587 280 Francs Ergebnis für elf Jahre, sondern 4 587 280 Francs - 3 200 000 Francs = 1 400 000 Francs, gerundet. Was die Vergütung von Herrn Bernard COLLORAFI betrifft, so sind selbstverständlich die Sozialabgaben abzuziehen, d. h. 5 740 000 Francs x 20 % = 1 000 000 Francs, gerundet, also eine Nettovergütung vor Steuern von 4 740 000 Francs für elf Jahre, d. h. 430 000 Francs netto vor Steuern, eine Vergütung, die unter der durchschnittlichen Vergütung der leistungsstarken Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S liegt. Im Übrigen hat er von diesen von Herrn COLLORAFI bezogenen Summen 1 500 000 Francs in seine drei Gesellschaften zurückgezahlt. Wo ist die persönliche Bereicherung von Herrn COLLORAFI zum Nachteil seiner Gesellschaften? hätte er seine jährliche Vergütung gesenkt (zum Beispiel um 100 000 Francs auf 200 000 Francs), hätte ihm dies ermöglicht, Gebühren in Höhe von 5 600 000 Francs pro Jahr ... zu zahlen ERÖRTERUNG Es ist daran zu erinnern, dass Herr Bernard COLLORAFI, nachdem er mehr als sechs Monate lang vergeblich versucht hatte, die Gesellschaft MC DONALD's von der Notwendigkeit zu überzeugen, eine gütliche Lösung zur Wiedergutmachung des durch die verschiedenen Eröffnungen von Restaurants entstandenen Schadens zu finden, sich gezwungen sah, seinen Franchisegeber zu verklagen, um den Betrag seines Schadens vom Gericht festsetzen zu lassen. Von der Gesellschaft MC DONALD'S wurde im Sommer kein Annäherungsversuch unternommen, und in den drei Verhandlungen hat sich die Gesellschaft MC DONALD's nicht herabgelassen, ihre Schriftsätze einzureichen, und die Sache stattdessen von der Liste nehmen lassen. Sobald Herr Bernard COLLORAFI die drei Schreiben mit förmlicher Mahnung Ende November 1997 erhielt, unternahm er sofort Schritte bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, und zwar über seinen Verhandlungsbevollmächtigten, Me Michel SEVELLEC, um die Sache so rasch wie möglich verhandeln zu lassen, und er war es, der den Termin vom 9. Februar 1998 erreicht hat. Pg: 1 Es ist mit Nachdruck hervorzuheben, dass, wenn die drei von Herrn Bernard COLLORAFI geführten Gesellschaften die geschuldeten Gebühren unvollständig gezahlt haben (es ist keine Gebühr geschuldet für die früheren), dies eine Folge der böswilligen Erfüllung durch die Gesellschaft MC DONALD'S ist Diese Gesellschaft ist der Ursprung der Schwierigkeiten der drei Gesellschaften, und macht die vollständige Zahlung der Gebühren unmöglich. NEMO AUDITUR PROPRIAM TURPITUDINEM ALLEGANS! Hervorzuheben ist: - dass die Gesellschaft LES PINS, die zuletzt gegründet wurde, ihre Gebühren für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September 1997 und Januar 1998 gezahlt hat und nur noch die Gebühren für Oktober, November und Dezember 1997 schuldet - dass die Gesellschaft B & O die Gebühren für Januar, Februar, Juli, August, September, der Monate März, April, Juni, Oktober, November 1997 und Januar 1998 gezahlt hat - dass DONALD's, nur gezahlt hat und noch zehn Monatsraten schuldet. die Monate August, September 1997 und Januar 1998, Das heißt, dass Herr COLLORAFI in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaften mit der größten Aufrichtigkeit gehandelt hat, da er die Entnahmen jedes Mal akzeptiert hat und die Zahlungsunfähigkeit zurückweist. Zahlungen hatte die Liquidität die Gebühren zu begleichen, Entnahmen, die als er in Im Übrigen ist die Summe von 3 800 000 Francs an geschuldeten Gebühren geringer als der von den Gesellschaften SEBOL bereits erlittene Schaden, Herr COLLORAFI unermesslich geringer als der, der weiterhin jeden Tag verursacht wird. ZU DEN VON DER GESELLSCHAFT MC DONALD's BEGANGENEN VERFEHLUNGEN Fehlen von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Vertrags Es ist daran zu erinnern, dass nach den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 1134 des CODE CIVIL VERTRÄGE „nach Treu und Glauben erfüllt werden müssen“ Der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) hatte in seinen berühmten Urteilen vom 1. Dezember 1995 Gelegenheit, im Zusammenhang mit dem Problem der Unbestimmtheit des Preises auf die sehr große Bedeutung des Artikels 1134 und seines Absatzes 3 hinzuweisen. Es zeigt sich, dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE gegenüber einem der ersten Franchisenehmer mit eklatanter Böswilligkeit gehandelt hat. Vergeblich wird sie sich hinter dem Fehlen einer Exklusivitätsklausel verstecken. GESAMTSEITENZAHL 01

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