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Pg:
VERHANDLUNG vom 9. Februar
199฿
um 14 Uhr
vor den Herren Präsidenten und Richtern
der 1. Kammer des
Handelsgerichts PARIS
SCHRIFTSATZ
FÜR:
1. die Gesellschaft SEBOI
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 250.000
Francs,
eingetragen im Handelsregister
von ANTIBES
unter der Nummer RCS B 340 945 062 (88 3 656)
mit Sitz im EINKAUFSZENTRUM CARREFOUR
Chemin de Saint Claude, 06660 - ANTIBES
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats (Conseil d'administration),
Herrn Bernard COLLORAFI, wohnhaft am Gesellschaftssitz
die Gesellschaft B et O
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von
56.000 Francs,
eingetragen im Handelsregister
von ANTIBES
unter der Nummer RC E 108 592 236 196 E 38)
mit Sitz am Kreisverkehr (rond-point) Weiseller
Route de Grasse, 06600 - ANTIBES
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLORAFI
wohnhaft am Gesellschaftssitz
die Gesellschaft SARL LES PINS
freiwillig
intervenierend
mit Sitz 32, avenue de Cannes
06160 - JUAN LES PINS
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI
wohnhaft am Gesellschaftssitz
Herrn
Bernard COLLORAFI
geboren am 1. Dezember 1915 in SOUSSE,
TUNESIEN
französischer Staatsangehörigkeit, handelnd in eigenem Namen
und in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der Unternehmenspachtverträge (location-gérance)
wohnhaft 21 b, chemin de l'Estelle, 06116 - LE CANNET ROCHEVILLE
Me Jean-Paul CLEMENT
Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer
PARIS
75, avenue Mozart,
75016 - PARIS
Tel: 45 27 63 02 - TELEKOPIE 01 45 27 67 13
PALAIS B 405
und: Me Michel SEVELLEC, SCP d'avocats
72, avenue Marceau, 75068 - PARIS
Tel 01 47 20 92 40 - TELEKOPIE 01 47 20 12 40
PALAIS W G9
Pg:
GEGEN:
Die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 80.000.000 Francs
eingetragen im Handelsregister von VERSAILLES
unter der Nummer 3 722 003 936
mit Sitz 1, Rue Gustave Eiffel
78045 - GUYANCOURT CEDEX FRANKREICH
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats (Conseil d'administration)
vertreten durch die Rechtsanwälte
Me Jean Marie LELOUP, Michèle LELOUP
und
Philippe MISSEREY
Rechtsanwälte
in der
Anwaltssozietät LELOUP
E1, rue Renaudot,
86000 - POITIERS
und die SC=
VINCENT MOLAS LEGER
CUSIN
Rechtsanwälte bei der
Rechtsanwaltskammer PARIS
87, boulevard Saint Michel,
75005 - PARIS
PALAIS E :59
Pg: 6
DAS GERICHT MÖGE ENTSCHEIDEN
ZUM VERFAHREN
Herr
Bernard COLLORAFI
Es ist daran zu erinnern, dass die Gesellschaften SEBOI, B & O und
haben am
26. Juni 1997 die Gesellschaft MC
DONALD'S vor dem Handelsgericht PARIS verklagt, um
d. h.
für Recht zu erkennen, dass die
Gesellschaft MC DONALD'S ihre Verpflichtungen nicht nach Treu und
Glauben erfüllt hat
sie folglich zu verurteilen, die Kläger für den erlittenen
Schaden zu entschädigen, indem sie zahlt:
• an die Gesellschaft SEBOI die Summe von 30 Millionen Francs, vorbehaltlich
einer Erhöhung
einer Erhöhung
• an die Gesellschaft B & O die Summe von 5 Millionen Francs, vorbehaltlich
an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 10 350 000 Francs,
vorbehaltlich einer Erhöhung
• sowie 50 000 Francs an jede
nach
Artikel 700 des NCPC“
Die Sache wurde dreimal vor dem Handelsgericht aufgerufen (8.
September, 6. Oktober und 7. November 1997), und die Gesellschaft MC DONALD'S hat
begründete Schriftsätze als Antwort auf die Klageschrift nicht
einreichen können und hat in der Verhandlung vom 3. November 1997 die Sache auf später vertagen lassen.
Es sind die Gesellschaften SEBOL und B & O sowie Herr Bernard COLLORAFI,
die über ihren Rechtsanwalt und Verhandlungsbevollmächtigten, Me SEVELLEC,
beantragt haben, diese Sache wieder vor das Handelsgericht zu bringen,
und zwar zur Verhandlung vom 9. Februar 1998.
In der Zwischenzeit hat die
Gesellschaft MC DONALD'S geglaubt,
den Präsidenten des Handelsgerichts PARIS im
Eilverfahren (référé) am 9. Januar 1998 für die Verhandlung vom 15. Januar 1998
anrufen zu müssen, um von ihm zu verlangen:
- den Gesellschaften SEBOL, B & O und der EURL LES PINS anzuordnen,
„den Betrieb des Schnellrestaurant-Geschäftsbetriebs (fonds de commerce)
einzustellen, der der
Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE gehört,
die Räumung der genannten Gesellschaften aus den Räumlichkeiten anzuordnen,
die an den verschiedenen oben genannten Adressen gelegen sind“,
die an den verschiedenen oben genannten Adressen gelegen sind,
- den genannten Gesellschaften aufzugeben, dem Eigentümer des
Geschäftsbetriebs
- die Schlüssel des Restaurants
auszuhändigen
Pg:
- die Personalliste
- die Arbeitsverträge sowie die Akten zu jedem
der Arbeitnehmer, um die normale Fortführung der Verträge zu ermöglichen
- die Betriebsrechnungen bis zum Tag der Aufgabe dieses
Betriebs durch die genannten Gesellschaften.
- zu erkennen, dass diese drei Gesellschaften und Herr Bernard COLLORAFI, Geschäftsführer
dieser Gesellschaften, sämtliche
vorstehenden Anordnungen erfüllen müssen, unter Androhung eines Zwangsgelds (astreinte)
- Me ZONINO mit der Inventarerstellung zu beauftragen
- der Gesellschaft MC DONALD'S davon Kenntnis zu geben, dass sie sich vorbehält,
alle Rechte gegenüber den genannten Gesellschaften geltend zu machen
- die genannten Gesellschaften zu verurteilen, jeweils die Summe von 10 000
Francs nach Artikel 700 des NCPC zu zahlen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 1998 hat der Präsident des Handelsgerichts
PARIS erklärt, dass
für ein Eilverfahren (référé) kein Raum
bestehe, und die
Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem Antrag abgewiesen.
Seit dieser Verhandlung hat die Gesellschaft MC DONALD'S
zum einen
den Präsidenten des Handelsgerichts PARIS angerufen, die Gesellschaft EURL LES PINS zu denselben Zwecken geladen,
und beantragt,
die Verbindung dieses Verfahrens mit der Sache anzuordnen, in der die Gesellschaft
MC DONALD'S FRANCE gegen Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL und B & O steht.
Den Antragstellern ist von ihrem Einverständnis mit der Verbindung
der beiden Sachen Kenntnis zu geben.
Man kann ebenfalls anmerken, dass, sehr kurioserweise,
Schriftsätze zur Hauptsache vor dem Handelsgericht
PARIS
am 10. Januar 1998 im Rahmen des Eilverfahrens
per Telefax übermittelt wurden, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden waren
in den Verfahrensverhandlungen, wobei sie offiziell
von den Verhandlungsbevollmächtigten am 12. Januar 1998 übersandt wurden, nach
der Eilverhandlung.
ZU DEN TATSACHEN
Klageschrift
Eilverfahren
dass in ihren
Schriftsätzen zur Hauptsache und in ihrer
Klageschrift im beschleunigten Verfahren gegen
die Gesellschaft EURL LES PINS, die
Gesellschaft MC
DONALD'S die wesentlichen
Elemente der Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft
MC DONALD'S FRANCE und Herrn Bernard COLLORAFI verschweigt, der sowohl in eigenem Namen
als auch in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrats (Conseil d'administration) der
Gesellschaft SEBOL und Geschäftsführer der Gesellschaft B & O und der EURL LES PINS handelt, und sie
teilt nur
ihre eigene
mit, wobei sie die
ausführlichen Schreiben von Herrn COLLORAFI „vergisst“.
Pg: 8
Es ist daran zu erinnern, dass Herr Bernard COLLORAFI einen
Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) unterzeichnet hat, um ein Restaurant MC DONALD'S in der Ladengalerie
CARREFOUR in ANTIBES zu eröffnen, und zwar
am 3. August 1987,
nachdem er von seinen Funktionen als Filialleiter einer Bank in MOULINS zurückgetreten war
und neun Monate lang auf eigene Kosten ein unbezahltes Praktikum in Restaurants MC
DONALD'S absolviert hatte, womit er eine beträchtliche Investition an Zeit und
Geld tätigte.
Er war somit der 18. Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S (und das 45.
Restaurant MC DONALD'S in FRANKREICH)
und vertraute dem Netz MC
DONALD'S zu einem Zeitpunkt, als das Netz, obwohl in den USA und
in einigen Ländern der Welt sehr bekannt, in FRANKREICH noch weitgehend unbekannt war.
Der Vertrag sah eine Geschäftsführungsgebühr von 12 % vor, mit einem Mindestbetrag von
Francs
monatlich,
Dienstleistungen von
Beteiligung an der nationalen Werbung von 4,5 %.
bei Vorlage einer
sehr lobenden Broschüre, in der die
Vorzüge des
Franchising gepriesen wurden, und eines personalisierten Dokuments mit dem Titel
„GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG“,
dass er den Vertrag unterzeichnete.
Dieses letzte Dokument sah
Nettoumsätze von 12 500 000 Francs im
ersten Jahr und von 19 000 000 Francs im dritten Jahr vor,
mit
einem
negativen
Nettoergebnis im ersten
Jahr von 433 750 Francs,
aber
einem Gewinn von 1 233 810 Francs im dritten Jahr.
Dank der unermüdlichen Arbeit von Herrn COLLORAFI wurde der Umsatz von 19
Francs
praktisch
erreicht
im dritten Jahr (18 329 000
Francs 1989) und stieg regelmäßig bis 1993 (27 973 000 Francs).
Parallel dazu waren zwar
die ersten beiden Geschäftsjahre Verlustjahre.
Francs) begannen die Gewinne 1989 anzusteigen (1 311 000 Francs)
auf
1 453 000 Francs 1993.
1- 2 430 000
für
Das Jahr 1994 brachte eine Stagnation des Umsatzes (27 372 000 Francs)
und des Nettoergebnisses (1 330 000 Francs), während das Jahr 1995 der Beginn
eines Rückgangs war (24 754 000 Francs) und 1 010 000 Francs Nettoergebnis, was
im Wesentlichen auf die Eröffnung eines Restaurants QUICK einige hundert
Meter vom Restaurant der Gesellschaft SEBOL zurückzuführen ist.
In dieser Konjunktur, die schwierig zu werden begann, erfuhr Herr COLLORAFI, dass MC DONALD'S die Absicht hatte,
um ihren Konkurrenten QUICK zu kontern,
ein zweites Restaurant anzusiedeln
einige hundert Meter vom
Einkaufszentrum CARREFOUR, wo
das erste, von der Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant angesiedelt ist, in ihrem
primären Einzugsgebiet.
Um zu verhindern, dass sich dort ein anderer Franchisenehmer niederlässt und so einen
Teil ihrer Kundschaft übernimmt, hatte Herr Bernard COLLORAFI keine andere Lösung,
als die Anstrengung an Investitionen und Arbeit zu unternehmen, um im
Oktober 1996 wider Willen ein zweites Restaurant zu eröffnen, das im
primären Einzugsgebiet liegt und dessen Führung er einer SARL B & O anvertraute.
Pg: 9
deren Geschäftsführer er wurde, indem er in diese Gesellschaft sein
positives Kontokorrent bei der Gesellschaft SEBOL persönlich einbrachte...
anvertraut einer Gesellschaft B & O für eine Eröffnung am 9. Oktober 1996, wobei er
sofort seine Befürchtungen über die Auswirkung dieser Eröffnung auf
sein erstes Restaurant äußerte.
Die finanziellen Bedingungen waren noch härter, da vorgesehen waren
20 % Geschäftsführungsgebühren + 5 % Dienstleistungsgebühren und 4,5 % Beteiligung
an der Werbung, mit einer Mindestgebühr von 15 000 Francs - 245 000
ohne MwSt. (HT) monatlich, ein Betrag, der durch Nachtrag zum Vertrag am 10. Juni 1997
auf 180 000 Francs ohne MwSt. (HT) monatlich und 17 % Gebühren gesenkt wurde, und zwar nur für
das Jahr 1997.
Die Befürchtungen erwiesen sich als begründet, denn der Umsatz von
SEBOL fiel für 1996 um 33 % (18 300 000 Francs) und für 1997 um
mehr als 50 % (kaum 11 500 000 Francs).
Wenn
das Nettoergebnis nach Steuern 1996 um 300 % fiel (350 000 Francs), so wird dieses
Ergebnis für 1997 allein bei der
Gesellschaft SEBOL mit mehr als 2 000 000 Francs negativ sein.
Ende
erfuhr er, dass die Gesellschaft MC
DONALD'S ihre Ansiedlungspolitik fortsetzte,
unter Missachtung der Interessen der
Franchisenehmer,
indem sie
Restaurants in ANTIBES OUEST
und
VALLAURIS vorsah,
die sie dem Franchisenehmer von CANNES, Herrn Patrick GILARSKI
(zuvor Vizepräsident von MC DONALD'S FRANCE), anvertrauen und mit ihm
ein Joint Venture gründen wollte,
wobei die von der Gesellschaft MC
DONALD'S beantragten Baugenehmigungen erteilt worden waren und die Bauarbeiten im Gange waren.
Da er andere Franchisenehmer in seinem Einzugsgebiet sich niederlassen sah
beantragte er, weiterhin wider Willen, bei der Gesellschaft MC
DONALD'S, dass ihm
diese beiden Restaurants zugeteilt werden,
was es erlauben würde,
Einsparungen zu erzielen
Nach einer ersten Absage
kam er erneut darauf zurück,
und erhielt schließlich die Möglichkeit, ein drittes Restaurant zu eröffnen,
ANTIBES OUEST, während
ein anderer Franchisenehmer, Herr GILARSKI, zur gleichen Zeit (April)
ein Restaurant in VALLAURIS eröffnete,
das im Einzugsgebiet
des ersten Restaurants von Herrn COLLORAFI liegt und viel näher an seinem
Restaurant als an dem von Herrn GILARSKI in CANNES eröffneten.
Dieser Vertrag wurde zu strengeren Bedingungen geschlossen als der erste,
da die proportionale Gebühr 15 % betrug,
100 000 Francs ohne MwSt. (HT) und eine Dienstleistungsgebühr von 5 % und eine Beteiligung
an der Werbung von 4,5 %.
Während des gesamten Jahres 1997 hörte Herr COLLORAFI nicht auf, die
Gesellschaft MC DONALD'S auf die erhebliche Auswirkung dieser Eröffnungen in alle Richtungen hinzuweisen
und Ausgleichsleistungen zu verlangen.
Der Vergleich der Umsätze 1996 und 1997 für die Gesellschaft SEBOL
zeigt eine Gesamtauswirkung von 50 %, d. h. eine Amputation des
Umsatzes um 50 %.
Pg: 10
Beim zweiten Restaurant, das von der Gesellschaft B & O betrieben wird,
war die Auswirkung
der Eröffnung
der beiden neuen
unmittelbar ab dem Monat
Mai
1997 (minus
19 %
Restaurants
auf
die
MC DONALD'S trat
Prognosen von
MC DONALD'S)
ein und setzte sich während des
gesamten
Jahres fort
1- 30 %
auf
die
Prognosen).
Letztlich hat der Umsatz der drei Restaurants 1997 den von
der Gesellschaft SEBOL
1994 erzielten Umsatz (27 000 000 Francs) leicht überschritten, da er 31 000 000 Francs beträgt, aber er
macht nur 60 % der von der Gesellschaft
MC DONALD'S erstellten Prognosen aus (52 000 000 Francs).
Trotz der dringenden Bitten von
Herrn COLLORAFI
verweigerte MC DONALD'S jedes Zugeständnis und jede finanzielle Hilfe, und unter
diesen Umständen waren Herr Bernard COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL
gezwungen,
ihren Franchisegeber im
Monat Juni 1997 vor dem Handelsgericht PARIS zu verklagen, um den
Schaden feststellen zu lassen, der durch die unsinnige Politik der Gesellschaft MC DONALD'S entstanden ist.
ZUR ÖKONOMIE DES VERTRAGS
Es ist auf die perversen Folgen des Unternehmenspachtvertrags (location-
gérance) hinzuweisen,
insbesondere wenn er
vom
Franchisegeber
nicht
nach
Treu
und
Glauben erfüllt wird, was der Franchisenehmer bei Unterzeichnung des
Vertrags nicht ahnen kann.
Der Franchisenehmer ist in Wirklichkeit ein falscher Franchisenehmer, da er Pächter-Geschäftsführer
für eine Dauer von zwanzig Jahren ist und am Ende des Vertrags nichts
kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist,
obwohl er in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat, wie im
vorliegenden Fall, wo Herr COLLORAFI 10 000 100 Francs investiert hat, von denen eine Summe
von 3 135 707 Francs den Banken noch geschuldet wird.
Das System beruht also auf der Erzielung von Gewinnen, die, zur
normalen Vergütung des Franchisenehmers hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen,
die derjenigen entspricht, die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer
seines Geschäftsbetriebs ist.
Dies setzt voraus, dass
der Vertrag nach Treu und Glauben erfüllt wird,
was hier nicht der Fall war
Ebenso ist anzumerken, dass, obwohl der Geist
der Partnerschaft in allen von MC DONALD'S stammenden Dokumenten gepriesen wird, es sich im vorliegenden Fall
um eine einseitige Partnerschaft handelt.
Wenn der Umsatz des Franchisenehmers steigt,
profitiert der Franchisegeber davon
über die Gebühr von 12 % für die Gesellschaft SEBOL,
20 % für die
Gesellschaft B & O, 15 % für die Gesellschaft LES PINS (zuzüglich der Dienstleistungsgebühr
von 5 %) mit einem pauschalen Mindestbetrag.
Sinkt der Umsatz des Franchisenehmers, nimmt seine Rentabilität ab und
kann sogar negativ werden (was hier der Fall ist), während diese
Situation für MC DONALD'S keine Auswirkung hat, da der Franchisegeber eine pauschale
Mindestgebühr vorgesehen hat
Pg: 11
- von 150 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft SEBOL
- von 215 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft B & O
- von 100 000 Francs ohne MwSt. (HT) für die Gesellschaft LES PINS,
also insgesamt eine monatliche Gebühr von 495
000 Francs ohne MwSt. (HT), d. h. 5 940 000
Francs jährlich ohne MwSt. (HT).
So liegen also alle Risiken beim Franchisenehmer, der, wenn er
unter der Schwelle liegt, stets
die Mindestgebühr
zahlt, unabhängig vom Umsatz, der rückläufig sein kann, was hier der Fall war.
Das heißt, dass der Franchisenehmer ab einer gewissen Schwelle die Gebühr nicht mehr bezahlen kann,
und genau das ist hier geschehen.
zu behaupten, wie es die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen vor
dem Gericht tut, dass
Herr COLLORAFI
31 Millionen
einen Umsatz
wie zuvor erzielt, ist abwegig, denn wenn er
diesen Umsatz
mit einem einzigen Restaurant erzielt hätte, hätte er eine jährliche Gebühr von:
31 000 000 × 12 % = 3 726 000 Francs ohne MwSt. (HT) gezahlt,
während er eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs
ohne MwSt. (HT) zahlen muss, also eine Differenz von 2 220 600 Francs ohne MwSt. (HT) pro Jahr, außer für das Jahr
1997, eine Differenz von 1 440 000 Francs ohne MwSt. (HT)..
Das heißt, dass in dieser besonders ungleichen
„Partnerschaft“ die Gesellschaft
MC DONALD'S ein Interesse daran hat,
die maximale Zahl von Restaurants
und das Maximum an Gebühren über die Mindestgebühr zu beziehen, was
es ihr überdies erlaubt, die externe Konkurrenz auszuschalten, womit sie sich
im Übrigen in ihren Schriftsätzen rühmt (Ausschaltung von BURGER KING).
Die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S liegt im Übrigen auf der Hand, denn
- zum einen sehen die Franchisenehmer, insbesondere die der Region Südost, in
ihren Umsätzen eine regelmäßige Abnahme (der durchschnittliche Umsatz ist gesunken von
• 17 000 000 Francs 1993
• auf 18 000 000 Francs 1994,
• auf 18 800 000 Francs 1995
• auf 15 600 000 Francs 1996
• auf 14 800 000 Francs 1997),
zum anderen
ist der Umsatz von MC DONALD'S im
Eigenbetrieb wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von 5,4 Milliarden
1994 auf 8,4 Milliarden 1997 gestiegen (also eine Steigerung von 55 %)
Diese Steigerung ist auf die Erhöhung der Zahl der Restaurants zurückzuführen, die
von 354 auf 630 gestiegen ist (plus 98 %), und nicht auf die Steigerung der Umsätze
der Franchise-Restaurants (die im Gegenteil zurückgehen).
Pg: 12
Es zeigt sich also, dass die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S darin besteht,
die Umsätze der
Franchisenehmer zu deckeln, indem sie ihnen die Eröffnung
neuer Restaurants verweigert oder nur zögerlich zulässt (was diesen
Franchisenehmern erlauben würde, ihre Kosten abzuschreiben), während die Gesellschaft MC DONALD'S
selbst ihren
Umsatz weiter verbessert (+ 55 %), sowohl beim Umsatz als auch bei den erzielten Gewinnen, insbesondere
über die Mindestgebühr.
Die Risiken tragen also die Franchisenehmer
und der Gewinn
bleibt stets beim
Franchisegeber, unter jeder Hypothese.
WO IST DIE
SO GEPRIESENE PARTNERSCHAFT?
Bei der Neueröffnung eines Restaurants, selbst wenn es das Gebiet des ersten Restaurants beeinträchtigt, sind die Gewinne der Gesellschaft MC DONALD'S nämlich
folgende
- die neue pauschale Gebühr, die zur ersten hinzukommt
- die proportionalen Gebühren,
die später gezahlt werden
im Fall einer Überschreitung des Minimums
Der Franchisenehmer hingegen
ist verurteilt, neue Restaurants zu eröffnen,
andernfalls verliert er Umsatz und Rentabilität und geht
von einem erheblichen Gewinn in einen Verlust über.
Das ist der Grund, weshalb Herr COLLORAFI Herrn
DAVEES, Franchisenehmer von MC DONALD's in GRASSE, der Verkäufer war, vorschlug, ihm
sein Restaurant abzukaufen, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschaft MC
DONALD's, der der Durchschlag meines Schreibens zugesandt wurde,
„um ihm zu erlauben, die gesamten Gemeinkosten zu tragen“
(Dokument 74 der Gegner)
Das ist es, was Bernard COLLORAFI widerfahren ist, der, wie die
Gesellschaft MC DONALD'S unterstreicht,
von einem Nettoergebnis von 1 400 000 Francs
auf ein Nettoergebnis von 552 000 Francs 1996 und auf einen Verlust von
3 200 000 Francs für die drei Gesellschaften zusammen 1996 und 1997 gefallen ist.
Man muss sich vor Augen halten, dass, wenn Herr COLLORAFI
einen anderen Franchisenehmer an seiner Stelle das Restaurant der Gesellschaft B &
O und das der Gesellschaft LES PINS hätte eröffnen lassen,
er den Umsatz
seiner Restaurants nicht zurückerhalten hätte und so seinen Gesamtumsatz für sein
Restaurant von
27 000 000 Francs, dann von
24 000 000 Francs
auf 11 500 000 Francs (von der
Gesellschaft SEBOL 1997 erzielter Umsatz) hätte fallen sehen, was mit Sicherheit die Insolvenz (dépôt de bilan) ausgelöst hätte
ZUR ENTWICKLUNGSPOLITIK DER GESELLSCHAFT MC
DONALD's
Es ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S den gesamten
Vorgang beherrscht und die alleinige Entscheidungsträgerin bei der Wahl des Standorts ist.
ax reçu de : 01 45 27 67 13
Py: 13
Sie ist in der Regel Eigentümerin des Grundstücks
Sie ist stets Eigentümerin der Bauten.
Sie ist stets Eigentümerin des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce).
In der Praxis werden die Franchisenehmer nur wenige Wochen vor
der Eröffnung informiert, und die Gesellschaft MC DONALD'S
wählt „nach eigenem Ermessen den glücklichen
Auserwählten“ aus, der eröffnen darf.
Es ist ein Missbrauch der Sprache, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in
ihren inoffiziellen Schriftsätzen schreiben konnte, dass
„Herr COLLORAFI dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) übernehmen wollte,
was ihm von MC DONALD'S FRANCE gewährt wurde ...
Herr COLLORAFI wünschte dann, weiter an der
Entwicklung des Netzes
MC DONALD'S teilzunehmen, indem er darum bat, Pächter-
Geschäftsführer eines in ANTIBES geplanten Geschäftsbetriebs zu werden“
sind abscheulich, insofern die einseitig
von der Gesellschaft MC DONALD'S beschlossene Politik Herrn COLLORAFI gezwungen hat,
Restaurants zu eröffnen, bei Strafe des Untergangs
Die Gegenleistung, wenn die Gesellschaft MC DONALD'S die Regeln der
Partnerschaft und von
Treu und Glauben, die sie propagiert, eingehalten hätte,
hätte eine spürbare Senkung der Gebühren sein müssen, die sie
in ihrem Schreiben vom 12. Februar versprochen hatte
Trotz
der wiederholten Bitten von Herrn COLLORAFI ist nichts
dergleichen geschehen.
Wenn es auch zutrifft, dass der Vertrag keine
Gebietsexklusivität vorsieht, bleibt doch bestehen,
dass die Gesellschaft MC DONALD'S gehalten ist,
jedem Restaurant ein Einzugsgebiet zu belassen, das ihm ermöglicht,
den von MC DONALD'S vor jeder Eröffnung erstellten prognostizierten Umsatz zu erzielen. Die Eröffnung eines
neuen Restaurants in diesem Einzugsgebiet,
und
erst recht
im
primären
Einzugsgebiet, ist ein schwerer
Vertragsverstoß
(siehe Rechtsprechung dazu: Urteil
des Handelsgerichts PARIS vom 30.
September 1993, bestätigt durch PARIS, 5. Kammer C, 3. Februar 1994).
ZUM GEWINN VON HERRN COLLORAFI
Die in den Schriftsätzen zur Hauptsache der Gesellschaft MC
DONALD's kommentierten Tabellen sind aufschlussreich, auch wenn
sie sich hüten,
das Jahr
1997 zu erwähnen, ein katastrophales Jahr für die Restaurants von Herrn
COLLORAFI.
Sie zeigen, dass von elf Betriebsjahren nur die Jahre 1991 bis
ein
bedeutendes Nettoergebnis erbracht haben, das den
Versprechen in den vor Unterzeichnung des Vertrags von MC DONALD's gelieferten Unterlagen entspricht. Die Ergebnisse
der ersten beiden Jahre waren weit überwiegend negativ (minus 2 500 000 Francs), die beiden
folgenden Jahre sehr leicht positiv, ebenso das Jahr 1996; was
das Jahr 1997 betrifft, das, aus gutem Grund, nicht in den
von der Gesellschaft MC DONALD's gelieferten Tabellen auftaucht, so ist es weit überwiegend negativ, ebenso
wie es das Jahr 1998 sein wird.
Pg: 14
Gesellschaft SEBOI 1997
Gesellschaft B & O 1996
Gesellschaft B & O 1997
Gesellschaft LES PINS 1997
- 1 000 000 Francs
- 1 200 002
INSGESAMT
- 3 200 000 Francs
Das heißt, dass es nicht die Geschäftsführung von Herrn Bernard COLLORAFI ist,
die in Frage gestellt werden kann,
ganz im Gegenteil, es wird nachgewiesen werden, dass er bereits im letzten Quartal 1996,
als er das
zweite Restaurant über
die Gesellschaft B & O eröffnet, bei der Gesellschaft SEBOL eine drastische Kosteneinsparung erzielt.
Es ist daran zu erinnern, dass:
- ihm seit zehn Jahren nie
eine ungünstige Bemerkung zu seiner Geschäftsführung gemacht wurde,
wobei die Buchhaltungsunterlagen
jeden Monat von der Gesellschaft MC
DONALD's geprüft werden
- dass alle getätigten Ausgaben
im Interesse der
Restaurants erfolgt sind
- dass er
stets von den Führungskräften der Gesellschaft MC DONALD'S beglückwünscht wurde
- dass alle durchgeführten Kontrollen ihm die Höchstwerte
für Qualität, Service,
Sauberkeit gegeben haben
(Noten A oder B, d. h. außergewöhnlich oder
ausgezeichnet,
zuletzt
im November
1997, für das
im April 1997 eröffnete letzte
Restaurant).
Anzumerken ist, dass die Kontrollen für die beiden
Restaurants
im November und Dezember 1997 durchgeführt wurden und dass
mündlich
die Noten
→ erteilt wurden, wie das
Personal der Gesellschaften SEBOL und B & O bestätigt).
Im Übrigen bezeichnet Herr Denis HENNEQUIN, PDG von MC DONALD's, in einem Schreiben
vom 13. Januar 1997 an alle
Franchisenehmer des Netzes die
Restaurants
von Herrn COLLORAFI als Vorbild an Professionalität, mit einem Team, das seit mehr als zehn Jahren von Bernard COLLORAFI
rekrutiert, geführt und geleitet wird
Das heißt, dass der Rückgang von Umsatz und Rentabilität nicht auf
Führungsfehler oder auf eine
Nichtanwendung der
Methoden von MC
DONALD'S zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf die desaströsen Entscheidungen,
die MC DONALD's unter Missachtung der Ethik des Franchising getroffen hat, Restaurants in alle Richtungen zu eröffnen,
und dies unter Missachtung der elementarsten Interessen der
Was die Tabelle mit dem Titel betrifft:
„die Bruttovergütung,
einschließlich der Sachleistungen
laut Erklärung“,
(von der Gesellschaft MC DONALD'S übermitteltes Dokument),
so entspricht sie der Vergütung aller Geschäftsführer von MC DONALD's, die
Restaurants mit ähnlichen Umsätzen haben.
Pg: 15
Die Vergütung von Herrn COLLORAFI ist sogar niedriger als die von MC DONALD's
in ihren Unterlagen vorgesehene
Es ist daher skandalös, die Argumentation zu verfälschen, indem man sie beim Jahr
1996 enden lässt, denn gerade ab Oktober 1996 ändert sich die Lage.
Zieht man nämlich die Bilanz der Nettoergebnisse über zehn Jahre unter Berücksichtigung
der Verluste von 1996 und 1997 und unter Einbeziehung der Verluste von B & O und
der Gesellschaft LES PINS, so sind es nicht 4 587 280 Francs Ergebnis für
elf Jahre, sondern
4 587 280 Francs - 3 200 000 Francs = 1 400 000 Francs, gerundet.
Was die Vergütung von Herrn Bernard COLLORAFI betrifft, so sind
selbstverständlich die Sozialabgaben abzuziehen, d. h.
5 740 000 Francs x 20 % = 1 000 000 Francs, gerundet, also eine
Nettovergütung vor Steuern von 4 740 000 Francs für elf Jahre, d. h. 430 000 Francs
netto vor
Steuern,
eine Vergütung,
die unter der durchschnittlichen Vergütung der
leistungsstarken Franchisenehmer des Netzes MC
DONALD'S liegt.
Im Übrigen hat er von diesen von Herrn COLLORAFI bezogenen Summen
1 500 000 Francs in seine drei Gesellschaften zurückgezahlt.
Wo ist die persönliche Bereicherung von Herrn COLLORAFI zum Nachteil seiner
Gesellschaften?
hätte er seine jährliche Vergütung gesenkt
(zum Beispiel um 100 000 Francs auf 200 000 Francs), hätte ihm dies ermöglicht,
Gebühren in Höhe von 5 600 000 Francs pro Jahr ... zu zahlen
ERÖRTERUNG
Es ist daran zu erinnern, dass Herr Bernard COLLORAFI, nachdem er mehr als sechs Monate lang vergeblich versucht hatte,
die Gesellschaft MC DONALD's von der Notwendigkeit zu überzeugen,
eine gütliche Lösung zur Wiedergutmachung des durch die
verschiedenen Eröffnungen von Restaurants entstandenen Schadens zu finden, sich
gezwungen sah, seinen Franchisegeber zu verklagen, um den Betrag seines Schadens vom
Gericht festsetzen zu lassen.
Von der Gesellschaft MC DONALD'S wurde im Sommer kein Annäherungsversuch unternommen,
und in den drei Verhandlungen hat sich die Gesellschaft MC DONALD's nicht herabgelassen,
ihre Schriftsätze einzureichen, und die Sache stattdessen von der Liste nehmen lassen.
Sobald Herr Bernard COLLORAFI die drei Schreiben mit förmlicher
Mahnung Ende November 1997 erhielt, unternahm er sofort Schritte bei der Geschäftsstelle des
Handelsgerichts, und zwar über seinen Verhandlungsbevollmächtigten,
Me Michel SEVELLEC, um die Sache so rasch wie möglich verhandeln zu lassen, und er war es, der den Termin vom 9. Februar 1998 erreicht hat.
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Es ist mit Nachdruck hervorzuheben, dass, wenn die drei
von Herrn Bernard COLLORAFI geführten Gesellschaften die geschuldeten Gebühren unvollständig
gezahlt haben
(es ist keine Gebühr geschuldet für die
früheren),
dies eine Folge
der
böswilligen Erfüllung
durch die Gesellschaft MC DONALD'S ist
Diese Gesellschaft ist der Ursprung der Schwierigkeiten der drei Gesellschaften,
und macht die vollständige Zahlung der Gebühren unmöglich.
NEMO AUDITUR PROPRIAM TURPITUDINEM ALLEGANS!
Hervorzuheben ist:
- dass die Gesellschaft LES PINS, die zuletzt gegründet wurde, ihre Gebühren für
die Monate April, Mai,
Juni, Juli,
August, September 1997 und Januar 1998 gezahlt hat
und nur noch die Gebühren für Oktober, November und Dezember 1997 schuldet
- dass
die Gesellschaft B & O die Gebühren für Januar, Februar,
Juli,
August,
September,
der Monate März, April, Juni, Oktober, November 1997 und Januar 1998 gezahlt hat
- dass
DONALD's, nur gezahlt hat
und noch zehn Monatsraten schuldet.
die Monate August, September 1997 und Januar 1998,
Das heißt, dass Herr COLLORAFI
in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer dieser
Gesellschaften
mit
der größten Aufrichtigkeit
gehandelt hat, da er die
Entnahmen jedes
Mal
akzeptiert hat
und die
Zahlungsunfähigkeit
zurückweist.
Zahlungen
hatte die Liquidität
die Gebühren zu begleichen,
Entnahmen, die
als er in
Im Übrigen ist die
Summe von 3 800 000 Francs an geschuldeten Gebühren
geringer als der von den Gesellschaften SEBOL bereits erlittene Schaden,
Herr COLLORAFI
unermesslich geringer als
der, der weiterhin jeden Tag verursacht wird.
ZU DEN VON DER GESELLSCHAFT MC DONALD's BEGANGENEN VERFEHLUNGEN
Fehlen von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Vertrags
Es ist daran zu erinnern, dass nach den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels
1134 des CODE CIVIL
VERTRÄGE
„nach Treu und Glauben erfüllt werden müssen“
Der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) hatte in seinen berühmten Urteilen vom 1.
Dezember 1995 Gelegenheit, im Zusammenhang mit dem Problem der
Unbestimmtheit
des Preises auf die sehr große Bedeutung des Artikels 1134 und seines Absatzes 3 hinzuweisen.
Es zeigt sich, dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE
gegenüber einem der
ersten Franchisenehmer mit eklatanter Böswilligkeit gehandelt hat.
Vergeblich wird sie sich hinter dem Fehlen einer Exklusivitätsklausel verstecken.
GESAMTSEITENZAHL 01
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