Collo gegen McDo

Schriftsätze · 16.03.1998

Erwiderungsschriftsatz McDonald's – Teil 1

Schriftsätze von McDonald's France: vorgebrachte Klagegründe und Anträge vor .

Art
Schriftsatz / Verfahrenshandlung
Datum
16.03.1998
Parteien
Von McDonald's France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Erwiderungsschriftsatz — McDonald's France · 16. März 1998

Überblick: erster Teil des Erwiderungsschriftsatzes von McDonald's France, der auf die Anträge von Bernard Collorafi und seinen Gesellschaften (SEBOL, B et O, Les Pins) antwortet. Der Schriftsatz zielt darauf ab, den bösen Glauben des Franchisenehmers nachzuweisen und seine Ansprüche abweisen zu lassen.

Das Wesentliche

McDonald's macht geltend, Herr Collorafi habe den Vertrag für Antibes Ouest am 15. Juni 1997 unterzeichnet und zugleich die am 26. Juni zugestellte Klageschrift vorbereitet, was nach Ansicht der Gesellschaft einen erwiesenen bösen Glauben belege. Die Gesellschaft erinnert daran, Anpassungen gewährt zu haben: Umwandlung des Vertrags in eine Dreijahresformel, Senkung der Gebühr für Antibes Nord um 26,3 % am 10. Juni 1997. Sie bestreitet die nach den förmlichen Mahnungen vom 27. November 1997 erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags und weist die Anwendung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 zurück. In ihren Anträgen verlangt sie insbesondere:

  • die gesamtschuldnerische Verurteilung von B et O und Herrn Collorafi zu 1.533.548,87 F unbezahlter Gebühren;
  • 100.000 F Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung;
  • 300.000 F nach Artikel 700 des NCPC;
  • ein Zwangsgeld von 26.350 F pro Tag und die Bestellung eines feststellenden Gerichtsvollziehers.

Tragweite

Zentrales Dokument der Verteidigung von McDonald's; es legt die Gegenthese zu derjenigen des Franchisenehmers dar: kein Missbrauch des Franchisegebers, sondern eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Pächters.

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Fax empfangen von: B1_ 15 14 6?_13 1-BB:12 ..Pg: 1 - Anfang 1997, obwohl er bereits, wie von ihm beantragt, die Unternehmenspacht (location- gérance) von Antibes Nord erhalten hatte, „kommt er erneut darauf zurück“ (vgl. gegnerische Schriftsätze, S. 6), um Antibes Quest zu erhalten, - obwohl Herr Collorati in SEBOL 1996 bereits eine Vergütung von bezogen hat, zuzüglich der seiner Ehefrau: d. h.: bezieht er außerdem Dividenden: 625.000 F.F 193.400 FF -_ 818.400 F.F 1.000.000 F.F d. h.: 1.818.400 F.F behauptet er, nicht die Möglichkeit zu haben, den Vertrag „straight license“ von Aritibas Ouest zu finanzieren. MeDONALD's willigt wohlwollend ein, diesen Vertrag in einen BFL-Vertrag von 3 Jahren umzuwandeln • MCDONALD's willigt auch in eine Anpassung der finanziellen Bedingungen der Gebühr von Antibes Nord am 10. Juni 1997 ein (- 26,3 %), - am 15. Juni wird der Vertrag von Antibes Ouest unterzeichnet. • am 26. Juni wird die Klageschrift an McDONALD's zugestellt. Welches auch das (gewiss vorhandene) Talent seines Anwalts und die (noch zu beweisende) Sorgfalt des Gerichtsvollziehers sein mag, es ist klar, dass die Klageschrift am 18. Juni fertig war. Er hat also den Vertrag von Antibes Ouest unterzeichnet, im Wissen, dass er klagen würde. Herr Collorafi handelt also erwiesenermaßen wider Treu und Glauben: Nachdem er beschlossen hatte, das Netz MCDONALD's aus persönlichen Gründen zu verlassen, hat er darauf hingearbeitet, dass ihm die Unternehmenspacht (location-gérance) von Antibes Ouest zugeteilt wird, ohne viel zu investieren (318.000 Fra, während McDONALD's 11.825.000 Frs investiert, vgl. Bericht Husson-Dumoutier), und wagt es, 13.244.734 F.F. zu verlangen zulasten der SARL LES PINS 21. Was die Umsatzannahmen betrifft, in denen er Verpflichtungen von MCDONALD'S finden möchte, so handelt Herr Collorafi wider Treu und Glauben, da er in jedem Vertrag eine Klausel unterzeichnet hat, in der er anerkennt, „dass der Konzessionsgeber keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der künftigen Rentabilität des Restaurants abgibt“. Diese Klausel ist vollkommen gültig. 22. Er handelt ferner wider Treu und Glauben, wenn er behauptet, sich hinter der Einrede der Nichterfüllung zu verschanzen, um die Nichtzahlung der an McDONALD's geschuldeten Gebühren zu rechtfertigen, die Gegenstand der förmlichen Mahnungen vom 27. November 1997 waren, deren Wirkung es war, den Vertrag zu beenden. Diese Berufung auf die Einrede 11/83/98 B6:12 . Ps: 2 der Nichterfüllung erscheint nach Erhalt der förmlichen Mahnungen, während er sich das ganze Jahr 1997 über hinter einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit verschanzte. Er ist nämlich außerstande zu sagen, welche Verpflichtungen von MCDONALD's nicht erfüllt worden wären und seine eigene Nichterfüllung rechtfertigen würden Hätte er einen guten Grund geltend zu machen gehabt, hätte er ihn vorgebracht. Er blieb während des gesamten Monats, den ihm der Vertrag zur Zahlung einräumte, untätig und hat nicht einmal Fristen beantragt oder Anzahlungen angeboten. Weit davon entfernt, die angebliche Treuwidrigkeit von MCDONALD's in irgendeiner Weise zu beweisen, erweist sich Herr Collorafi somit selbst der Treuwidrigkeit überführt durch die soeben dargelegten Umstände. Sco bigreendue exelgitation abugive d'un bert de dépendance 23. Wir befinden uns hier wiederum in völliger Unstimmigkeit - Herr Collorafi beruft sich auf Artikel 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1986, - aber er vergisst, dass die Anwendung von Artikel 8 voraussetzt, dass die Voraussetzungen von Artikel 7 erfüllt sind (den Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verfälschen, indem der Marktzugang oder der freie Wettbewerb begrenzt wird, oder indem die Preisbildung durch das freie Spiel des Marktes behindert wird, oder indem die Produktion, der Absatz oder die eigenen Techniken begrenzt oder kontrolliert werden, oder auch indem die Märkte aufgeteilt werden) Herr Collorafi versucht nicht einmal, hierfür den geringsten Beweis zu erbringen. • Außerdem führt Artikel 8 zu Artikel S, der den Verstoß gegen Artikel 8 mit der Nichtigkeit der Vereinbarungen ahndet, die einen Verstoß gegen diesen Text darstellen. Herr Coltorafi beantragt aber nicht die Nichtigkeit der Verträge. 24. Somit kann McDONALD's kein Verschulden vorgeworfen werden. Herr Colorati nennt nie eine Vertragsklausel, die von MCDONALD's verletzt worden wäre, und die Grundlagen für seine Klage, die er in Treu und Glauben oder in Artikel B der Verordnung von 1986 finden möchte, bestehen nicht. 25. Das Gericht wird im Übrigen feststellen: - dass die unpräzisen Vorwürfe, die die gegnerischen Schriftsätze füllen, nicht in der Klageschrift standen, in der Herr Coliorati zu zeigen bemüht war, dass McDONALD's ihm Unrecht getan hätte, indem sie die Unternehmenspacht (location-gérance) des Restaurants von Vallauris Herrn Gilarsky gewährte, was das uneingeschränkte Recht von MCDONALD'S war. Fax r41: 34 13 11/03/98 88:12 .. Ps: 3 paul anders - dass der Begriff der „tragbaren Gebühr“ in den Schriftsätzen erscheint und in der Klageschrift nicht stand. Das zeigt, wie künstlich er ist. Er kann nicht berücksichtigt werden: • da dieser Begriff nach der Studie von Herrn Musson-Dumoutier zu Zahlen für 1997 führt, • die höher sind als die von SEBOL gezahlten (+ 111.000) - die höher sind als die von B & O gezahlten (+ 129.000) • die nahezu identisch sind mit den von LES PINS gezahlten (- 4.000) (vgl. Bericht Husson -Dumoutier). • da diese Untersuchung rein theoretisch ist, da SEBOL die vertragliche Gebühr zehn Jahre lang ohne Beanstandung gezahlt hat, • da der Richter den Vertrag, der für die Parteien Gesetz ist, niemals ändern kann (Art. 1134 C. civ.). 26. Mangels jeglichen Verschuldens von MCDONALD's wird natürlich nur zur Vervollständigung des Gesamtbildes auf die anderen unerlässlichen Elemente eingegangen, die eine Ersatzpflicht begründen. 27. Kein Schaden kann von Herrn Collorafi oder seinen Gesellschaften wirksam geltend gemacht werden. Nach sehr profitablen Jahren haben die Änderung der Zufahrten zum Carrefour-Markt und das Hinzukommen des Restaurants Quick die Marktgegebenheiten verändert. Das ist ein Risiko mande présentét par M. Colloran. Mais il ¡aut ait été surmontée en 1998 , grâce à l'effort l's qui a financé: quelque infartilisme dans la de observer que la situation aur d'investissement de MDONALI Antibles Ni Antibes Ou ard a conrurrence de 82,00 % est à concurrence de 96,90% un préjudice abeont et une faute inexistante n'a ant au surplus : s extérieurs qui ont modifié la situation que ion des accès au Carrefour et implantation du dé à se plaindre de l'impact des restaurants t puisqu'il a signé les contrats les concernant le temps, da M. Collorafi et de ses sociétés • caractère abusif doit être sanctionné par des 100.000 Frs. 28. Enfin, le lien de causalité entre pas besoin d'être examiné, sach - que ce sont des évènement SEBOL connaissait (modifica Quick), - que M. Coltorafi n'est pas fo Antibes Nord et Antibes Oues et rien demande pas la nullité 28. Les demandes, variables dans doivent donc être rejetées et leu dommages-intérets à hauteur de Fax 11/83/28- 08:12 DIE ANTRÄGE VON McDONALD's 30. Herr Collorafi und seine Gesellschaften haben hartnäckig Anträge vertreten und dabei die Rechts- und Sachlage außer Acht gelassen, in der sich die Gegner seit dem 2. Januar befinden: die Verträge sind von Rechts wegen aufgelöst, McDONAL D's ist Gläubigerin erheblicher Summen. die drei Gesellschaften von Herrn Collorafi verbleiben in den Räumlichkeiten und A - Die Auflösung von Rechts wegen ist eingetreten. Wie in den gegnerischen Schriftsätzen anerkannt wird, haben die mietenden Gesellschaften aufgehört, die Gebühren regelmäßig zu zahlen Kontoauszüge wurden regelmäßig an Sebol (vgl. unsere Dokumente 5 bis 8) wie an B & O (Dokumente 9 bis 12) gesandt, sodann ein Einschreiben vom 22. September betreffend Sebol und B & O (Dokument 13) und noch ein weiteres am 22. Oktober betreffend die drei Gesellschaften (Dokument 14) Ein für Oktober vorgesehenes Finanzaudit wurde auf Antrag von Herrn Collorafi auf den 17. November verschoben. Es hat insbesondere ergeben, dass Herr Collorati sich sein Gesellschafterkonto bei Sebol zurückzahlen ließ (350.000 F) und Sebol ein Darlehen in gleicher Höhe hatte aufnehmen lassen. Die geschuldeten Summen beliefen sich zum 30. November auf 1.62B.100 F T.T. C. für Sebol (Dokument 15), 1.409 184F T.T.C. für B & 0 (Dokument 15), 319937F T.T.C. für Les Pins (Dokument 17). Drei förmliche Mahnungen gemäß den Bestimmungen der Verträge (Art. 11.2.5 für Sebol . • Art. Xi.2.2. für B & 0 und Les wurden an jede der Gesellschaften am 27. November gesandt Keine sachdienliche Reaktion von Herrn Collorati und seinen Gesellschaften erfolgte während des Monats nach der Mahnung. Folglich ist die Auflösung von Rechts wegen eingetreten, gemäß dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut der Verträge • 4on .Py: Für Sebol.: „Art. 116: Auf Initiative der Vermieterin und ohne jede gerichtliche Formalität einen Monat nach einfacher Mahnung, jede Summe zu zahlen oder jede Verpflichtung zu erfüllen, die ohne Wirkung geblieben ist, und die die Absicht der Vermieterin angibt, sich auf diese Klausel zu berufen, im Falle der Nichtbeachtung irgendeiner Bestimmung dieses Vertrags durch den Pächter (Locataire-Gérant), und insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen.“ Für B & 0 und Les Pins „Art. XI 22: Nichtbeachtung der Vertragsbestimmungen / Ereignisse, die den Betrieb des hier gegenständlichen Geschäftsbetriebs beeinträchtigen: Die Mitteilung der Vermieterin, die dem Pächter (Locataire Gérant) per Einschreiben mit Rückschein zugeht, erfolgt einen Monat nach einer erfolglos gebliebenen Mahnung und gibt die Absicht der Vermieterin an, sich auf diese Klausel zu berufen, genügt, um den „Vertrag“ von Rechts wegen und ohne jede gerichtliche Formalität zu beenden, in einem der folgenden Fälle (8) Nichtbeachtung einer der Vertragsbestimmungen durch den Pächter (Locataire Gérant), insbesondere: - Nichtzahlung der Gebühren an die Vermieterin oder irgendeiner im Zusammenhang mit diesem „Vertrag“ geschuldeten Summe sowie an eine natürliche oder juristische Person, die die Vermieterin an ihre Stelle gesetzt hätte; - Nichtbeachtung einer der Verpflichtungen aus der beigefügten Lizenz (Anlage A), insbesondere alle Handlungen oder Unterlassungen des Pächters (Locataire Gérant), aufgrund derer die Vermieterin McDonald's Corporation berechtigt wären, die Lizenz zu kündigen Folglich haben diese Verträge aufgrund einer klaren und präzisen Vertragsbestimmung, deren Anwendung von den Gegnern nicht bestritten wird und die für die Parteien wie für den Richter verbindlich ist, am 2. Januar 1998 geendet Die gegnerischen Schriftsätze, S. 26, räumen dies in einem „äußerst hilfsweisen“ Antrag ein (der übrigens der Logik widerspricht, da er, obwohl er anerkennt, dass die Auflösung eingetreten ist, das Gericht ersucht, sie zulasten und zu Lasten von MeDONALD's auszusprechen). Es genügt daher, dass das Gericht die Auflösung in Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Auflösungsklausel feststellt. ..Pg: b tax regu 1e : 81.25.41 61_13 B. Die Ausweisung von Herrn Collorati und seinen Gesellschaften. 34. Aber nach Mitteilung der Auflösung an jede Gesellschaft am 2. Januar (Dokumente 43, 44, 45) hat sich Herr Collorafi geweigert, die Schlüssel zurückzugeben und McDONALD's die freie Verfügung über die drei Restaurants zurückzugeben, an denen er keinerlei Recht mehr hat Er begeht damit eine Besitzstörung (voie de fait), indem er unter einem Firmenzeichen, das ihm nicht gehört und für das er jedes Nutzungsrecht verloren hat, Geschäftsbetriebe besetzt hält und betreibt, die ihm nicht gehören. Die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Herrn Präsidenten des Eilverfahrens (référé), die es ablehnt, über unseren Ausweisungsantrag unter dem Vorwand einer ernsthaften Schwierigkeit zu entscheiden, hat definitionsgemäß keine Rechtskraft und stellt für die gegnerischen Gesellschaften keinen Titel dar, um eine schwere Beeinträchtigung des Eigentums von McDONALD's zu begehen. 35. Die Ausweisung von Herrn Collorafi und der drei Gesellschaften ist auszusprechen, nach Maßgabe des nachstehenden Tenors und unter dem beantragten Zwangsgeld (1/365 pro Tag des Umsatzes des Vorjahres) 36. Was das Personal betrifft, regelt Artikel L. 122-12 die Frage Aber die finanziellen Folgen des Ausfalls der gegnerischen Gesellschaften sind zu regeln C - Die Zahlungsverurteilungen 37. Die Schulden der drei Gesellschaften werden nicht bestritten Abgesehen davon, dass die einmonatige Frist der Mahnung von den Schuldnerinnen nicht genutzt wurde, um irgendeinen Einwand gegen die damals (30. November) geschuldeten Summen geltend zu machen, haben sich die Summen um die Gebühren für Dezember erhöht und betragen Ende Dezember, SEBOL: B&0 LES PINS: 1.867.247,84 F 1.533.548,87 F 504.474,02 F (vgl. Dokumente 49 bis 59). (vgl. Dokumente 60 bis 67). (vgl. Dokumente 68 bis 77) d. h. 3.905.271,13 F Diese Summen werden nicht bestritten. Herr Collorafi hat sogar am 5. Januar (Dokument 75) geschrieben: „Die Summen, die mir das Handelsgericht zweifellos zusprechen wird, können nur unendlich höher sein als die Gebühren, die Sie verlangen“, und die gegnerischen Schriftsätze enthalten das gerichtliche Geständnis der Schuld (S. 13), was die Auflösung des Vertrags von Rechts wegen voll rechtfertigt, falls es dessen bedurfte Fax empfangen von 11/83/98_98:12 38. Aber seit dem 1. Januar schulden die Gesellschaften, die ohne Recht und Titel besetzt halten, eine Nutzungsentschädigung. Mit Blick auf diese Entschädigung haben die Gegner in ihre Schriftsätze das sonderbare Konzept der „tragbaren Gebühr“ eingeführt, denn sie wissen genau, dass der Richter, der keinerlei Befugnis hat, die Bedingungen eines Vertrags zu ändern, die Höhe einer Nutzungsentschädigung frei festsetzen kann. Es kommt aber nicht in Frage, einen Besetzer ohne Recht und Titel, der sich einer Besitzstörung (voie de fait) schuldig macht und das Eigentum eines anderen beeinträchtigt, besser zu behandeln als einen Pächter (locataire-gérant). Deshalb ist festzusetzen auf: - 15.000 F pro Tag für Sebol, • 14.000 F pro Tag für B & O, - 16.000 F pro Tag für Les Pins. Die Höhe der täglichen Nutzungsentschädigung, d. h. das Doppelte der vertraglichen Gebühr, berechnet auf den Umsatz von 1997, der den Vorzug hat, bekannt zu sein, während die in diesem Jahr durch den rechtswidrigen Betrieb erzielten Ergebnisse möglicherweise nicht genau bekannt sind. 39. MODONALD's ist die Möglichkeit vorzubehalten, alle Entschädigungsrechte gegenüber den gegnerischen Gesellschaften geltend zu machen wegen der Schäden und Nachteile jeder Art, die bei der Rückgabe ihrer Geschäftsbetriebe an McDONALD's festgestellt würden. 40. Die Übertragungsnachträge zu den Verträgen der Unternehmenspacht (location-gérance) bestimmen, dass Herr Colloraii gesamtschuldnerisch mit dem Pächter (locataire-gérant) haftet und die Erfüllung sämtlicher Klauseln und Bedingungen des Vertrags durch diesen garantiert. Er wird daher gesamtschuldnerisch mit jeder seiner Gesellschaften verurteilt werden. Die vorläufige Vollstreckung ist geboten. 42. Die nicht erstattungsfähigen Kosten, die die gegnerischen Gesellschaften und Herr Collorafi zu erstatten an McDONALD's verurteilt werden, können nicht unter 300.000 F liegen. 137 67_13 11/83/9898:12 Py: AUS DIESEN GRÜNDEN Die Verbindung der unter den Nummern RG 97.062466 und 98.010823 eingetragenen Verfahren anzuordnen. 2) Die Auflösung von Rechts wegen am 2. Januar 1998 der Verträge der Unternehmenspacht (location-gérance) und der Lizenz, die einerseits zwischen McDONALD's France und andererseits abgeschlossen wurden, festzustellen: - die SA Sebol und Herr Collorafi, am 31. August 1987, - die SARL B & O und Herr Collorafi, am 9. Oktober 1996, • die SARL Les Pins und Herr Collorafi, am 18. Juni 1997, kraft der in jedem dieser Verträge enthaltenen Auflösungsklausel. 3) Die Ausweisung der Gesellschaften Sebol, B & O, Les Pins und von Herrn Collorafi, wie auch aller Besetzer, die ihre Rechte von ihnen ableiten, aus den Geschäftsbetrieben der Schnellrestauration anzuordnen, die sich jeweils befinden: - Galerie Marchande du magasin Carrefour, Chemin de St Claude, 06600 Antibes, • 1190 route de Grasse, 06600 Antibes, • 32 rue de Cannes, 06160 Antibes-Juan-Les-Pins und jeder dieser Gesellschaften und Herrn Collorafi aufzugeben, dem Eigentümer des Geschäftsbetriebs, McDONALD's France SA, herauszugeben: - die Schlüssel der Restaurants, elatits à chacun des salariés afin de permettre la poursuit normale des contrats de travail, - die Betriebsabrechnungen bis zu dem Tag der Aufgabe dieser Bewirtschaftung durch die SARL Les Pins, Zu erkennen, dass: • vo Pg: Fax empfangen von: 91 45.27.67 13 Die Gesellschaft Saboi und Herr Collorafi, für das Restaurant Antibes 1, haben die Gesamtheit der vorstehenden Anordnungen unter Androhung eines gesamtschuldnerischen Zwangsgeldes von 32.000 F pro Tag zu erfüllen, ab der Die Gesellschaft B & O und Herr Collorafi für das Restaurant Antibes 2 haben die Gesamtheit der vorstehenden Anordnungen unter Androhung eines gesamtschuldnerischen Zwangsgeldes von 37.000 F pro Tag zu erfüllen, ab der Zustellung der zu erlassenden Entscheidung, Die Gesellschaft Les Pins und Herr Colorati, für das Restaurant Antibes Quest, haben die Gesamtheit der vorstehenden Anordnungen unter Androhung eines gesamtschuldnerischen Zwangsgeldes von 26.350 F pro Tag zu erfüllen, ab der Zustellung der zu erlassenden Entscheidung. 4) Herrn Zonio, Gerichtsvollzieher, als Feststellungsbeauftragten zu ernennen, um in jedem Restaurant kontradiktorisch das Inventar des Warenbestands und der Verbrauchsmaterialien, der Betriebsgegenstände, der Einrichtung und Ausstattung des Geschäftsbetriebs sowie den Kassenbestand aufzunehmen. 5) Gesamtschuldnerisch zu verurteilen: a) Die SA Sebol und Herrn Collorafi, an McDONALD's France die Summen zu zahlen von: -1. F F als unbezahlte Gebühren, mit gesetzlichen Zinsen: • ab dem 1. August 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 22.07.) auf: 1 266.300,00 F • ab dem 1. Dezember 1997 (Einschreiben mit Rückschein vom 27.11.) auf: 361.800,00 F • ab dem 1. Januar 1998 (Art. 11.4. auf) 239.147,84 F - 16.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen: Die SARL B & O und Herrn Collorafi, an McDONALD's France die Summe zu zahlen von: - 1.533.548,87 F als unbezahlte Gebühren, mit Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkte je Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (Art. XII. 2.3. des Vertrags)., - 24.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag, ab dem Januar 1995, bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen: Schäden, die zutage treten würden. : 01 45 27 67 13 B8:12 Die Gesellschaften Sebol, B & O, Les Pins und Herrn Collorati gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 100.000 F Schadensersatz an McDONALD's France wegen missbräuchlichen Verfahrens zu zahlen. 8) Die Gesellschaften Sebal, B & O, Les Pins und Herrn Collorafi mit allen ihren Anträgen abzuweisen, 9) Die vorläufige Vollstreckung der zu erlassenden Entscheidung anzuordnen, ungeachtet aller Rechtsmittel und ohne Sicherheitsleistung, 10) Die Gesellschaften Sebol, B & O, Les Pins und Herrn Collorafi gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an McDONALD's France die Summe von 300.000 F in Anwendung von Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen Zu erkennen, dass die Entschädigung zu diesem Titel um den Betrag der Verhältnisgebühr der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 10 des Tarifs dieser Amtspersonen erhöht wird, wenn die zu erlassende Entscheidung nicht freiwillig erfüllt wird und somit ein Gerichtsvollzieher für die Beitreibung der geschuldeten Summen eingeschaltet werden muss 11) Die Gesellschaften Sebol, B & O, Les Pins und Herrn Collorafi in sämtliche Kosten zu verurteilen. Py : 9 UNTER ALLEM VORBEHALT

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