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Fax regu de : 01
45.33 6? 133
MEDONALDS FRANCE: SESOL RS O LES PINS COLLORAFI
BERUFUNGSGERICHT PARIS
16. KAMMER A
ANTWORTSCHRIFTSATZ
FÜR:
Die Aktiengesellschaft MCDONALD'S FRANCE
Berufungsbeklagte
Vertreten durch die Avoué-Kanzlei SCP FISSELIER, BOULAY. CHILOUX
GEGEN:
1) Herrn Bernard COLLORAFI
2)
Die S.A. SEBOL
3) Die SARL B & O
4) Die SARL LES PINS
Berufungskläger
Vertreten durch den Avoué
Maître PAMART
Vertreten durch den Rechtsanwalt
Maître CLEMENT, Rechtsanwalt am Gericht
DAS GERICHT MÖGE ENTSCHEIDEN
Diese Sache kommt im Anschluss an Ihr Urteil vom 9. Dezember
1998 erneut vor Ihr Gericht, das über die Unzulässigkeit der Anträge der Berufungskläger entschieden hat, die darauf gerichtet waren
- die dem Gericht vorgelegten Verträge als gewerbliche Mietverträge umzudeklarieren :
• diese Verträge wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956,
Arglist, Irrtum oder fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären.
Der Rahmen des Rechtsstreits ist somit streng vertraglich: die hilfsweise Berufung
der Berufungskläger auf eine „deliktische Haftung“ (sie meinten wohl
quasi-deliktische) ist unerheblich. Das Gericht hat nämlich den Antrag auf
Nichtigkeit abgewiesen und ist nunmehr für jeden Antrag, der den vertraglichen Bereich verlässt, nicht mehr zuständig
Der Grundsatz des Kumulierungsverbots der vertraglichen Haftung und der
deliktischen Haftung steht fest, und wenn die Berufung auf die quasi-
deliktische Haftung zu der Zeit verständlich sein konnte, als die Berufungskläger
unter anderem die Nichtigkeit der Verträge geltend machen wollten, ist dieser Verweis
heute offensichtlich fehlerhaft
Die Lektüre des Tenors der soeben vom Gegner zugestellten Schriftsätze
lässt erkennen, dass die Berufungskläger der rechtlichen Grundlage ihrer Anträge wenig
Interesse beizumessen scheinen (siehe Seite 77 ihrer
Schriftsätze „...unabhängig von der zugrunde gelegten Haftungsregelung... in jedem
Fall“; Seite 78: „
in jedem Fall und unabhängig von der dem Rechtsstreit
gegebenen Lösung“
Dagegen erhöhen sie unablässig den Betrag ihrer Forderungen, die
sich heute auf mehr als 68 Millionen Francs belaufen
Fax regu de : 81.45.27 6Z_133
16:112?
_ ..
Kapitalisierung
der
Verluste
Margen über die Laufzeit der Verträge
Betriebsverluste
Vollstreckung der Entscheidung
des
Gerichts: (?)
Kumulierte Gehälter von Herrn Colorati
über 18 Jahre
' Immaterieller Schaden
| Artikel 700
Seboi
BaO
Les Pins
Herr Collorati
also
13 590.86₴
Bevor überhaupt die Erörterung der von den Berufungsklägern angeführten Argumente begonnen wird,
mit denen sie die Haftung von McDONALD's zu begründen suchen, und ohne dass
ihre Höhe diskutiert werden müsste, zeigt sich, dass diese Forderungen
• rein hypothetisch sind und auf bloßen Hochrechnungen für die kumulierten Margenverluste
der Gesellschaften und die kumulierten Gehaltsverluste von Herrn
COLLORAFI beruhen:
* widersprüchlich sind (ein Beispiel unter vielen anderen: die Berufungskläger
übernehmen eine fehlerhafte Überlegung von Herrn GANDUR auf Seite 34 seiner
Arbeit: er hat für LES PINS eine Dauer von 19,3 Jahren zugrunde gelegt, obwohl der
Vertrag dieser Gesellschaft eine Dauer von 3 Jahren hatte - siehe Dokument E) :
• der Natur der Beziehungen zwischen den Parteien widersprechen
Si en constant, Das ps ue en faire sueue key ene,
ihre Gewinne,
, der Begriff des immateriellen Schadens den Geschäftsbeziehungen völlig fremd ist.
T5X
13.20 51133
26.11/9.-7.19:15
Die Berufungskläger sind im Übrigen so wenig in der Lage, zu den geltend gemachten
Schäden zu argumentieren, dass sie dem Gericht vorschlagen, ein neues
Gutachten anzuordnen, um „den Schaden zu bestimmen“ (ihre Schriftsätze, S. 78)
Man könnte meinen, die Berufungskläger hätten ein Interesse an der unbegrenzten Fortsetzung des Prozesses,
in dem sie vielleicht eine zweifelhafte Bekanntheit suchen
Herr COLLORAFI hat nämlich die Initiative ergriffen, im Internet
sämtliche Verfahrensunterlagen des gesamten Rechtsstreits seit Beginn zu verbreiten, die
Schriftsätze und Stellungnahmen der Parteien an die Sachverständigen sowie Schreiben,
die zwischen den Berufungsklägern und ihrem Rechtsanwalt gewechselt wurden.
Er bietet all dies auf 5 Websites an:
http://www.multimania.com/bernardcollorafi
• http://defense.fr.fortunecity.com
- http://cellorafi bizland com
• http://www.ifrance.com/collorafi
- http://bemardcollorafi.citeglobe.com
McDONALD's behält sich das Recht vor, dieses Verhalten von Herrn COLLORAFI durch alle
zuständigen Gerichte sanktionieren zu lassen.
Heute aber besteht das dem Gericht unterbreitete Problem darin, zu klären, ob die eine oder andere
der Parteien gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so wie sie durch die Verträge definiert sind und wie
sie in Anwendung der Artikel 1134 und 1135 des
Code civil zu erfüllen sind
5. Die streitgegenständlichen Verträge wurden im Urteil des Gerichts vom 9.
Dezember 1998 auf den Seiten 16 und 17 genau analysiert
Die Gültigkeit dieser Verträge und ihre Rechtsnatur (Unternehmenspachtvertrag (location-gérance)
über einen Geschäftsbetrieb (fonds de commerce), ergänzt durch einen Lizenzvertrag) stehen
im Verfahren fest, da das Gericht zu diesen Punkten entschieden hat.
26/11/99_ 19:15 Pg:
Diese bloße Feststellung, zusammen mit dem Umstand, dass die Berufungskläger ihre Gebührenschulden nicht bestreiten,
deren Nichtzahlung die Anwendung der Auflösungsklausel ausgelöst hat, genügt, um das Urteil des Handelsgerichts
zu bestätigen, sobald nachgewiesen ist, dass die Erfüllung wider Treu und Glauben
von den Berufungsklägern und nicht von McDONALD's ausging.
Die streitgegenständlichen Verträge sind die von McDONALD's unterzeichneten
- im August 1987, betreffend Antibes 1 (oder Antibes Carrefour oder Antibes Einkaufszentrum
oder Antibes Mall in den Schriftstücken der Parteien), für das
Herr COLLORAFI die Gesellschaft SEBOL in seine Rechte und Pflichten
gegenüber McDONALD's mit deren Zustimmung eingesetzt hat;
• am 9. Oktober 1996, betreffend Antibes Nord: Herr COLLORAFI hat die EURL B&O in die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit
Zustimmung von MCDONALD'S eingesetzt;
• am 18. Juni 1997, betreffend Antibes Ouest, wobei Herr COLLORAFI die EURL LES PINS in die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eingesetzt hat,
mit Zustimmung von MCDONALD'S
T.
Jeder dieser Verträge enthält eine ausdrückliche Klausel: „Die Verpächterin (Société Loueuse)
garantiert weder den gegenwärtigen noch den künftigen Wert oder die Rentabilität des genannten Geschäftsbetriebs
(fonds de commerce)“ (siehe Klausel 4.1 jedes Vertrags). Diese Klausel, die zwischen
Gewerbetreibenden vereinbart wurde, ist vollkommen gültig. Sie drückt die Realität aus, die jedem
Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) gemeinsam ist (oben bereits in Nr. 3 ausgeführt), wonach der
Pächter auf eigenes Risiko betreibt, wie der Eigentümer auf eigenes
Risiko finanziert
Dies erlaubt, die Frage zu beantworten, die das Gericht in seinem Urteil vom 9.
Dezember 1998 im vorletzten Absatz der 17. Seite gestellt hat.
Die Rentabilitätsprognosen über zehn Jahre können nur den Wert
einer bloßen Auskunft haben und sind jeder vertraglichen Natur entbehrend:
• aufgrund der oben genannten Klausel 4.1 der Verträge;
- weil diese Prognosen einen Vermerk tragen, der ausdrücklich auf ihren
nicht vertraglichen Charakter hinweist:
fai pose de : 81 45 27 67.133
26/11/92_ 12:15
.Ps:
• weil das Gesetz vom 31. Dezember 1989, das auf den Vertrag
von 1987 offensichtlich nicht anwendbar ist, keine Vorlage von Planungsrechnungen verlangt, von denen jeder
weiß, dass der Erfolg nicht nur von der Qualität des Know-hows des
Markeninhabers und von der Bekanntheit der Marke abhängt (Qualität und Bekanntheit, die
niemand McDONALD's abspricht), sondern auch von der Konjunktur, den
Initiativen der Konkurrenz, dem Verhalten der Verbraucher und
ebenso von der Energie und dem Geschick des Pächter-Geschäftsführers,
außerdem beruht die dem Gericht vorgelegte Klage nicht auf irgendeinem
Verstoß gegen das Gesetz vom 31. Dezember 1989, Art. 1, oder gegen dessen Durchführungsdekret vom
4. August 1991, sondern auf einer angeblich mangelhaften Vertragserfüllung;
die Herrn COLLORAFI für Antibes Nord und Antibes Ouest ausgehändigten vorvertraglichen Informationsunterlagen waren nicht zu beanstanden. Man wird mit Interesse
lesen, was der Rechtsanwalt der Berufungskläger in dem von ihm in der
Gazette du Palais 1991, I, S. 294, linke Spalte, drittletzter Absatz, veröffentlichten Artikel schrieb:
„wenn der Wirtschaftsteilnehmer sehr genau das vorvertragliche
Informationsdokument und den Vertragsentwurf seinem künftigen Partner
innerhalb der vorgesehenen Fristen ausgehändigt hat und dieses Dokument aufrichtig ist, kann der assoziierte Partner
nicht mehr, einige Monate oder einige Jahre später, behaupten, er
sei getäuscht und in ein Abenteuer ohne Zukunft hineingezogen worden“
Um mit dieser Frage abzuschließen, ist hilfsweise anzumerken,
da kein Willensmangel geltend gemacht werden kann, dass Herr COLLORAFI
ein erfahrener Geschäftsmann war, als er mit McDONALD's Geschäfte machte
in 198. Der Unterzeichnung des Vertrags ging eine Ausbildungszeit von 9 Monaten voraus,
in denen Herr COLLORAFI jede Gelegenheit hatte, zahlreiche Pächter-Geschäftsführer
und die wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit kennenzulernen.
Herr COLLORAFI war Leiter einer Bankfiliale in Moulins,
nachdem er 18 Jahre bei der BNP gearbeitet hatte (siehe Dokument CA - Bewerbungsunterlagen
von Herrn COLLORAFI für das Restaurant Antibes Ouest), und er besaß
also besser als jeder andere die nötige Ausbildung, um die
Chancen und Risiken eines Gewerbebetriebs zu beurteilen.
Die gegnerischen Schriftsätze geben (Seite 7) eine irreführende Darstellung des
Dokuments 25, eines handschriftlichen Dokuments, dessen Verfasser sich nicht ermitteln lassen;
die letzte Zeile ist offensichtlich nicht in derselben Handschrift (geneigt) wie
die (aufrechte) der auf dem Dokument eingetragenen Zahlen. Es handelt sich keinesfalls um ein
Vertragsdokument, sondern um eine Projektion auf einem Arbeitsdokument der
Betriebsberater. Herr GIBSON war nie „Führungskraft
in der Zentrale“, sondern lediglich „Betriebsberater“ im Jahr 1987, nicht
einmal „Senior-Betriebsberater“ (siehe Dokument CB - Bescheinigung
von Frau WILMET)
te
Man kann hinzufügen, dass Herr GIBSON nach acht Jahren abhängiger Beschäftigung
bei der Gesellschaft MCDONALD'S Pächter-Geschäftsführer in Aiberville geworden ist, ebenso
wie Herr GILARSKI, der von den Berufungsklägern zitiert wird (S. 11 - 1.3.1. 1. und 3. Absatz), in Cannes, was beweist, dass Führungskräfte von MCDONALD'S
nicht zögern, Pächter-Geschäftsführer zu werden, was sie nicht täten, wenn ihre
Erfahrung mit dem gesamten Netz ihnen den Betrieb eines MCDONALD'S-Restaurants als Pächter-Geschäftsführer
als gefährlich hätte erscheinen lassen
zu den Dokumenten 26 und 12 der Gegner, auf die auf den Seiten 9 und 11 ihrer
Schriftsätze verwiesen wird, ist es sehr bedauerlich, dass ihr Fotokopierer
am Seitenende den Vermerk „dieses Dokument stellt in keiner Weise
eine Verpflichtung von MCDONALD'S FRANCE S.A. dar“ hat verschwinden lassen!
Das soeben Ausgeführte zeigt die mangelnde Ernsthaftigkeit der Argumentation der
Berufungskläger, die in Wahrheit eine Kritik am System McDONALD's üben, dessen
Wirksamkeit jedoch nicht mehr nachzuweisen ist und das die Berufungskläger
im vorliegenden Fall zu Unrecht kritisieren
Die Leistungen des Netzes McDONALD's lassen sich nicht leugnen; am 1.
Januar 1999 umfasst dieses Netz in Frankreich
- 709 Restaurants (im Übrigen nur 4,1 % des Umsatzes der
Außer-Haus-Verpflegung),
von denen 637 von 236 Pächter-Geschäftsführern geführt werden (d. h. durchschnittlich 2,7 pro
Pächter-Geschäftsführer):
keiner dieser aktiven Pächter-Geschäftsführer steht in einem Prozess mit
McDONALD's, die nur zwei Rechtsstreitigkeiten mit ehemaligen Pächter-Geschäftsführern zu beklagen hat,
der eine ist Herr COLLORAFI, der andere Herr Patck de TOURRIS (Sache
noch in der Begutachtung), der 1993 aufgehört hat, Pächter-Geschäftsführer zu sein.
• seit 19 Jahren hat kein Restaurant unter der Marke McDONALD'S
Insolvenz angemeldet (dépôt de bilan), entgegen den pessimistischen Behauptungen der Berufungskläger auf Seite 18 in
fine ihrer Schriftsätze
Der Wohlstand des Netzes wird selbstverständlich zwischen McDONALD's und ihren
Pächter-Geschäftsführern geteilt
Fax
.45 27 61_133
Py:
Es ist der Rechtsanwalt der Berufungskläger, der geschrieben hat:
„das Wesen des Franchising besteht tatsächlich darin, eine
Partnerschaft zu pflegen, die eine Synergie entwickelt, welche es dem Franchisenehmer ermöglicht, einen
Erfolg, eine Rentabilität und somit Gewinne zu sichern und zu wiederholen, und
dem Franchisegeber, daraus über die Gebühr Nutzen zu ziehen. Beide sind
verbunden und verdienen nur Geld, wenn der Franchisenehmer welches verdient.“
(Gaz Pal 1991, I, S. 288, rechte Spalte, vorletzter Absatz)
11. Die in seinen Schriftsätzen geäußerte Kritik von Herrn COLLORAFI, der sich über
angebliche einseitige Entscheidungen von McDONALD's beklagt, steht in völligem
Widerspruch zum Ablauf der Ereignisse: Herr COLLORAFI hat darauf bestanden,
als Pächter-Geschäftsführer des Standorts Antibes Ouest und von Vallauris eingesetzt zu werden
Das Gericht weiß, mit welcher Entschlossenheit sich Herr COLLORAFI in seinen
Schreiben ausdrückt:
- am 16.12.96 (Dokument 4 der Gegner), zu Antibes Ouest: „Ich habe ein Team, um
die Entwicklung in einer Stadt sicherzustellen, und ich brauche weitere
Restaurants, um die Umsatzeinbußen durch Auswirkungen auszugleichen und die
Fixkosten aufzufangen. So hätte ich die Mittel, den von meinen Einheiten erwarteten QSP zu gewährleisten und die Verkäufe zu steigern.“
am 10.01.97 (Dokument 6 der Gegner) zu Antibes Ouest und Vallauris „
für die ich mich um die Unternehmenspacht (location-gérance) bewerbe. Sollte die Entscheidung,
mir diese beiden Restaurants nicht zuzuteilen, bestätigt werden, würde ich dies als einen
echten casus belli betrachten“
• am 31.01.97 (Dokument 7 der Gegner) zu Antibes Ouest „Ich nehme diese Zuteilung zur Kenntnis und danke Ihnen herzlich für das Vertrauen, das Sie
mir entgegenbringen“. Zu Vallauris, das Herrn Gilarsky zugeteilt wurde: „Ich bestehe weiterhin darauf,
dass mir ebenfalls Vallauris zugeteilt wird“
Das Dokument CA ist aufschlussreich.
Es handelt sich um die von Herrn COLLORAFI eingereichten Bewerbungsunterlagen, um
das Restaurant Antibes Ouest zu erhalten.
Fai reçue de : 01 45 2? 6? 133
- 19:15. Fy: 16
Herr COLLORAFI bekundet darin:
• seinen fest entschlossenen Willen, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen.
• seine vollständige Kenntnis des sogenannten Impact-Phänomens (vorübergehender
Rückgang der Verkäufe eines Restaurants bei der Eröffnung eines anderen
in der Nähe), das ihn nicht davon abhält, sich für die Übernahme von
Antibes Ouest in Unternehmenspacht (location-gérance) zu bewerben, weil er weiß, dass die Verdichtung des
Netzes eine Umsatzsteigerung bewirkt:
- die Skaleneffekte, die erzielt werden, wenn ein und derselbe Berufstätige
mehrere Restaurants führt
Es besteht also ein völliger Widerspruch zwischen den Schreiben von Herrn COLLORAFI, der
nachdrücklich darauf besteht, die Restaurants ANTIBES NORD und
ANTIBES OUEST zu erhalten,
und seiner heutigen Haltung, die darin besteht zu behaupten, dies sei „wider Willen“ (sic) geschehen.
Er scheint gekränkt gewesen zu sein, zu sehen, dass ein Kollege, Herr GILARSKI, ihm
für VALLAURIS vorgezogen wurde (ist dies die Ursache der Krise, die bei Herrn
COLLORAFI ausbrechen wird?).
Es gibt aber keinerlei Günstlingswirtschaft zugunsten von Herrn GILARSKI, wie sich bei
der Lektüre der Verteilung der Restaurants der Region ergibt
RESTAURANT
¡Antibes
Mandelieu
| Grasse
| Cagnes
Cannes
Antibes Nord
Cagnos Plage
Vallauris
Antibes Quest
Mougins
ERÖFFNUNGSDATUM
FRANCHISENEHMER
¡Bernard COLLORAFI
Bernard ROCHET
! Eric DAUFES
vean-Pierre ANDREIS
Patrick GILARSKI
Bernard COLLORAFI
Jean Pierre ANDREIS
Patrick GILARSKI
Bernard COLLORAFI
Patrick GILARSKI
.!..
• 27 67 133
25/11/99- 19:15
Py: 13
Die Herren COLLORAFI und GILARSKI haben je 3 Restaurants. Herr ANDREIS 2.
Die Herren ROCHET und DAUFÉS 1.
Herr COLLORAFI scheint Herrn GILARSKI zu grollen, Vizepräsident von
MCDONALD'S FRANCE gewesen zu sein. Es ist eher ein gutes Zeichen, eine hochrangige Führungskraft
Pächter-Geschäftsführer werden zu sehen. Dies zeigt, dass der Beruf gut sein muss
12. Es ist Herrn COLLORAI unmöglich, mit Nachdruck und Beharrlichkeit die
Stellung eines Pächter-Geschäftsführers von noch zu eröffnenden Restaurants zu fordern und sich anschließend
darüber zu beklagen, Genugtuung erhalten zu haben.
Das Gericht wird gebeten, diese Widersprüchlichkeit festzustellen.
erneuert 1998 nach der Beendigung der Verträge durch die Wirkung der Auflösungsklausel: trotz der am 2. Januar 1998 eingetretenen Kündigung haben die
Berufungskläger sich in Geschäftsbetrieben gehalten, die ihnen nicht gehören,
haben ohne Recht und Titel von der Bekanntheit der Marke McDONALD's,
den Investitionen und dem Know-how von McDONALD's profitiert
Es bedurfte erst der Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) beim Landgericht (TGI) Grasse, ihnen die erbetene Gnadenfrist zu verweigern, damit sie
den Gewaltakt (voie de fait) beendeten, der in der Besetzung der Räumlichkeiten seit dem 2. Januar bestand. Wenn der
Betrieb eines Restaurants McDONALD's tatsächlich kostspielig war, warum
hätten sie dann über den 2. Januar hinaus bis zum 10. Juni in den Räumen verbleiben sollen?
13. Wenn die Berufungskläger auf Seite 60 ihrer Schriftsätze (endlich) die Prüfung der
vertraglichen Haftung angehen, die sie McDONALD'S anlasten wollen, werfen sie ihr
nur das Fehlen einer Gebietsexklusivität in den Franchiseverträgen vor
Indem sie dies bestreiten, bestreiten die Berufungskläger einmal mehr nur ihre eigene
Unterschrift
Herr COLLORAFI hat während der 9 Monate der unentgeltlichen
Ausbildung, die ihm vor der Unterzeichnung des ersten Vertrags erteilt wurde, sehr wohl gelernt,
was er in jedem der drei Verträge unterschrieben hat: im Netz wird niemals irgendeine Gebietsexklusivität
gewährt:
ix 9.! de: 91 45.27 67_133
26/11/29 - 19:15 Py: 12
Vertrag SEBOL Unternehmenspacht (location-gérance), Klausel 7 - Nichtexklusivität
„7.1. Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ausdrücklich an, dass ihm dieser Vertrag allein das Recht
einräumt, das Restaurant in den oben bezeichneten Räumlichkeiten für die vereinbarte Dauer zu betreiben, und ihm keinerlei
Gebietskonzession, Exklusivität oder Gebietsschutz gewährt. Dieser Vertrag erlaubt es ihm nicht,
die Ansiedlung oder die Erweiterung von MCDONALD'S-Restaurants zu jedem Zeitpunkt zu verhindern oder zu behindern
7.2. Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ebenfalls an, dass die Gesellschaften der Gruppe
McDONALD's weitere MCDONALD's-Restaurants ansiedeln können, ohne dass
er sich auf den dem Geschäftsbetrieb, der Gegenstand dieses Vertrags ist, entstandenen Schaden berufen könnte“
Lizenzvertrag, Klausel 28
„Der Lizenznehmer erkennt an, dass:
Der Lizenzgeber hat keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der
künftigen Rentabilität des Restaurants abgegeben.
Vor Abschluss dieses Vertrags hat der Lizenznehmer in einem
Restaurant MODONAD's gearbeitet und hatte die Möglichkeit, mit
anderen Lizenznehmern des Lizenzgebers in Kontakt zu treten und alle Informationen des
Lizenzgebers über das System McDONALD's zu überprüfen
Diese Lizenz begründet ein Restaurant an dem in Artikel 2
(a) Absatz (f) bezeichneten Standort und ausschließlich an diesem Ort und sieht keinerlei
„Exklusivität“ oder „Schutz“ irgendeines Rechts auf ein bestimmtes Gebiet vor“
Verträge B & O und LES PINS
Unternehmenspacht (location-gérance), Art. VII - Nichtexklusivität:
„VII.1 Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ausdrücklich an, dass allein der „Vertrag“ ihm
das Recht einräumt, das Restaurant in den oben bezeichneten Räumlichkeiten für die vereinbarte Dauer zu betreiben, und ihm keinerlei Gebietskonzession,
Exklusivität oder Gebietsschutz gewährt. Der „Vertrag“ erlaubt es ihm weder,
die Ansiedlung oder die Erweiterung weiterer MaDONALD'S-Restaurants zu jedem Zeitpunkt zu verhindern noch zu behindern.
VII.2 Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ebenfalls an, dass die Verpächterin (société loueuse)
weitere McDONALD's-Restaurants ansiedeln kann, ohne dass er sich auf den
dem Geschäftsbetrieb, der Gegenstand dieses Vertrags ist, entstandenen Schaden berufen könnte“
*** ceçu de : $1 45 27 6I, 133
26-11/23- 13:15 Ps: 13
Lizenzvertrag, Art. 28
„Der Lizenznehmer erkennt an, dass
) Der Lizenzgeber hat keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der
künftigen Rentabilität des Restaurants abgegeben,
Diese Lizenz sieht keinerlei „Exklusivität“ oder
„Schutz“ vor und gewährt kein Recht an einem bestimmten Gebiet in einer
angrenzenden Zone.
9) MADONALD's behält sich ausdrücklich das Recht vor, andere
Lizenznehmer und/oder Partner für die Führung von Restaurants in Frankreich zu suchen.“
Diese Klauseln sind vollkommen gültig, und der Antragstellerin kann keine Verletzung ihrer Verpflichtungen
vorgeworfen werden
14. Was das „primäre Einzugsgebiet“ betrifft, auf das sie sich unablässig berufen,
so hat es bei McDONALD's keine Bedeutung, wobei zudem anzumerken ist, dass Herr
COLLORAFI, als er die Zuteilung der Restaurants Antibes Ouest und
Vallauris verlangte, sehr wohl wusste, wo sie gelegen waren.
15. Die Berufung auf den Verhaltenskodex (code de déontologie) der Fédération française de la Franchise
ist in jeder Hinsicht ohne Belang: die Berufungskläger sind wohl zu weit von
dieser Föderation entfernt, um zu wissen, dass dieser Text seit 1991 zugunsten
eines europäischen Verhaltenskodex des Franchising aufgegeben wurde.
Es zeigt sich, dass McDONALD's bei der Erfüllung der Verträge, die vom Gericht in seinem
vorangegangenen Urteil als gültig anerkannt und zutreffend
qualifiziert wurden, keine vertragliche Verfehlung vorgeworfen werden kann
16. In Wahrheit beklagen sich die Berufungskläger über sich selbst, denn sie versuchen,
glauben zu machen, die Vielzahl der Verträge habe ihnen geschadet, obwohl sie diese Verträge
gewollt haben (mit welchem Nachdruck!).
Die Wirklichkeit ist, dass Herr COLLORAFI eine Lage in katastrophalem Licht darstellt, die es nicht ist
und die, wo sie wenig zufriedenstellende Aspekte aufweist, allein auf seine Entscheidung zurückgeht
_reçu de 01 45_2? 6Z133
- Pe 14
17. Das 1987 eröffnete Restaurant Antibes 1 hatte zwei defizitäre Geschäftsjahre.
Das ist bei jedem neuen Unternehmen üblich, und die Bekanntheit der Marke
McDONAi D's kann dieser geschäftlichen Konstante nicht entgegenwirken. Herr
COLLORAFI hätte sich 1997 daran erinnern müssen, statt Klage zu erheben.
Danach aber war dieses Restaurant profitabel, wie die Berufungskläger
einräumen, so dass Herr COLLORAFI eine besonders hohe Kapitalrendite erzielt hat.
Man muss nämlich die Lage von Herrn COLLORAFI über die gesamte
Laufzeit der Verträge von 1987 bis 1997 im Verhältnis zu seiner anfänglichen Investition darstellen.
Herr COLLORAFI hat 1987 62.500 FRF eingebracht und damit das Kapital von SEBOL nur
teilweise eingezahlt. Anschließend hat er aus den Gewinnen entnommen, um
wieder zu investieren, übrigens bescheiden: 856.000 FRF.
Laut seinen eigenen Dokumenten 133, 134 und 135 hat er mit seiner Ehefrau von 1987
bis 1997 bezogen:
Jahr
Gehalt BC
Ehefrau
Dividenden
Insgesamt
5 Monate 1987
' 1894
¡1997
: Insgesamt
Dokumente der Gegner:
Pidco 135
Dokument 133
903,890
Dokument 134
Fix reçu 1e : 0i 45 27 67 133
26/11/93. 13:15
..Pg: 15
also in 10 Jahren und 5 Monaten = 11 455.160
oder pro Jahr: 11.455.160 =
10,416
Wenn man weiß, dass Herr COLLORAFI
• nur 855.000 FRF wieder investiert hat (siehe Gutachten, Tabelle S. 18 und S. 49,
letzte Zeile),
• alle seine Kontokorrentkonten geleert hat (siehe Gutachten, S. 65, 1. Zeile),
zeigt sich, dass seine Lage nicht die in seinen Schriftsätzen beschriebene ist
18. Hinzuzufügen ist, dass Herr COLLORAFI sich wohl gehütet hat, eine Holding zu gründen, und
es vorzog, mit zwei EURL, B&O und LES PINS, den Status eines
Einzelkaufmanns anzunehmen. Dadurch erhielt er die Möglichkeit, die Defizite dieser
beiden Gesellschaften abzuziehen, so dass seine Steuerlast (gemindert durch die Steuergutschrift (avoir fiscal) von 50 %
auf den Betrag der Dividenden bei SEBOL) verringert ist:
• für 1995, bei einer Bemessungsgrundlage von 3.240.517 FRF (die Bemessungsgrundlage
ist das Ergebnis der Einkünfte abzüglich Abschlägen und Abzügen), zahlt er nur
803 761 FRF.
• für 1996, bei einer Bemessungsgrundlage von 627 340 FRF, zahlt er nichts, erhält aber
293 076 FRF zurückerstattet
- für 1937 wiederum nichts.
(siehe Dokument D1: Feststellung von Herrn TOMAS, Gerichtsvollzieher (huissier), vom 19.11.99)
Die Wahl der Rechtsform EURL für den Betrieb von Antibes Nord und Antibes Ouest erhält
somit für Herrn COLLORAFI ihre wahre Bedeutung:
diese Form hat den Nachteil, wenn der Einzelgesellschafter eine natürliche Person ist,
dass sie eine höhere Last als die Körperschaftsteuer mit sich bringt, wenn die Gesellschaft Gewinne macht:
sie verbietet jede steuerliche Organschaft, obwohl es im Netz McDONALD's durchaus möglich ist,
die für die Unterzeichnung von Verträgen des Typs „straight“ (Unternehmenspacht (location-gérance) mit einer Dauer von 20 Jahren)
erforderliche persönliche Einlage über eine Holding zu erbringen (Dokumente D4 und D5, Bescheinigungen der Herren MORICEAU und
PERGENT).
Tax reye de : 02
45 27 6? 133
26/11/99 _ 19:15
•Es: 1f
Herr COLLORAFI hat diese Form geschickt gewählt, die nur im Fall
eines defizitären Betriebs für natürliche Personen von Interesse ist, die die
Verluste von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können
Genau das hat Herr COLLORAFI getan, wie die Feststellung von Maître
TOMAS (D1) belegt.
Herr COLLORAFI, ehemaliger Bankier, brauchte die Ratschläge von
McDONALD's für diese Analyse nicht.
Die Bilanz von 10 Jahren und 5 Monaten Zusammenarbeit mit McDONALD's
stellt sich somit wie folgt dar:
• vereinnahmte Beträge
(siehe Tabelle Nr. 17 oben)
: 11.455.160 FRF
• anfängliche Einlage bei SEBOL: 62.500
später ergänzt auf 250.000
zur vollständigen Einzahlung des Kapitals
• Wiederinvestitionen (siehe Gutachten S. 48
Tabelle und letzte Zeile S. 49)
• übernommenes Kontokorrent (S. 62 des Gutachtens,
vorletzter Absatz)
- 250.000 FRF
- 856.000 FRF
+ 684.$19 FRF
also
bei einer ... optimierten Besteuerung.
Herr COLLCRAFI hat also keinen Grund, sich zu beklagen
Wie könnte er sich als „ruiniert und verschuldet“ bezeichnen? Er behauptet nicht einmal,
eine Bürgschaft geleistet zu haben
Die Behauptung eines missbräuchlichen Ausnutzens
einer wirtschaftlichen
Abhängigkeitslage erscheint somit als lächerlich:
zunächst müsste eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs nachgewiesen werden.
Fax Les! de
_ 133
Ztr 11/99
1715. Fs: 17
- Es müsste sodann ein missbräuchliches Ausnutzen vorliegen, wobei, wenn jemand
die Lage missbraucht hat, es Herr COLLORAFI war.
Das auf Seite 65 der gegnerischen Schriftsätze angeführte Kassationsurteil hat nichts
damit zu tun: PRODIM hielt die Scheckhefte von DUVAL, bezahlte sich so selbst und bezahlte
ihre Konkurrenten nicht
19. Die irreführende Darstellung der Tatsachen ist im Übrigen die Regel in den gegnerischen
Schriftsätzen. Herr COLLORAFI behauptet darin zweimal, nicht über
die Notwendigkeit der Eröffnung von Antibes Nord vor August 1996 informiert worden zu sein.
Er vergisst, dem Gericht zu sagen, dass diese Eröffnung vorgesehen und ihm zumindest seit dem 17. April bekannt war (siehe sein Schreiben von diesem Tag, der Anlage zum Bericht der SEPT beigefügt)
Dieses Schreiben, wie seine Bewerbungsunterlagen für Antibes Ouest (Dokument CA),
zeigt seine vollkommene Kenntnis der Auswirkungen neuer Eröffnungen auf die
bestehenden Restaurants
20. Aber Herr COLLORAFI hat aus eigenen Gründen (Enttäuschung des Stolzes,
nicht für Vallauris ausgewählt worden zu sein? persönliche Probleme,
die seiner Tätigkeit fremd sind und über die er sich mit dem Präsidenten von
MCDONALD'S FRANCE unterhalten haben soll, wie die gegnerischen Schriftsätze auf Seite 14 vermuten lassen) Ende 1996, Anfang 1997 aufgehört, sich als verantwortungsvoller
Unternehmer zu verhalten, und eine selbstmörderische Politik der
Zerstörung seiner Zusammenarbeit mit MCDONALD'S begonnen
21. Das Gericht hat den Sachverständigen die Frage gestellt, ob Gehalts-
und Dividendenkürzungen den berufungsklagenden Gesellschaften erlaubt hätten, ihre Rentabilitätsschwelle zu erreichen.
Die Sachverständigen haben Bereinigungen vorgenommen (S. 24 bis 29), bei denen sie das Gehalt von Frau COLLORAFI nicht berücksichtigen, wodurch
die bereinigte Summe erhöht worden wäre
Daraus ergibt sich:
• ein positives konsolidiertes Nettoergebnis zum 30. Juni 1997 von 7. 000 FRF, statt eines
negativen Ergebnisses von 1.206.000 FRF.
ein zusätzlicher Liquiditätsbestand von 3 '323.000 FRF
Die Sachverständigen begehen sodann einen Fehler beim Vergleich mit der Schuld
der Berufungskläger gegenüber MCDONALD's, denn wenn man die Liquidität zum 30. Juni
1997 nimmt, muss man die Schuld zum selben Datum nehmen und nicht zum 31. Dezember 1997
Die zusätzliche Liquidität zum 30. Juni würde 3 323 000 betragen, die Schuld
zum selben Zeitpunkt betrug am 30. Juni: 1.64E 557 FRF (siehe Dokument der Gegner: 1.
und unsere Stellungnahme Nr. 3 an die Sachverständigen, S. 6)
Somit konnten die Berufungskläger ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie haben durch
vorsätzliche Nichterfüllung versagt.
Die Sachverständigen vergleichen die bereinigte Summe zum 30. Juni mit der Schuld zum 31.
Dezember, um zu sagen, dass „der so erhaltene zusätzliche Liquiditätsbestand gerade
ausreicht, um den Zahlungsrückstand zum 31. Dezember 1997 auszugleichen“ (S. 29, letzter
Absatz).
Wie weiter oben bemerkt, ist der Vergleich aber falsch, die bereinigte Summe wäre erhöht worden
Es zeigt sich also, dass die Berufungskläger die Gegenstände der förmlichen Mahnungen vom November 1997 hätten zahlen können
und die Kündigung der Verträge hätten vermeiden können. Sie haben nicht
einmal Abschlagszahlungen geleistet.
22. Vergleicht man den zusätzlichen Liquiditätsbestand, der sich aus der auf
Anforderung des Gerichts vorgenommenen Bereinigung ergibt, mit den Ergebnissen des 2. Halbjahrs 1997, so sieht man, dass auf
Seite 55 des Gutachtens angegeben ist
Antibes 1
Antibes Nord
Antibes Ouest
also aufs Jahr gerechnet 1 099 900
Fax repu de
45 27 67 133
Die bereinigte Summe erlaubte es, 3 Jahre des Betriebs auf der Grundlage
des 2. Halbjahrs 1997 zu decken, da 3 323.000 = 3,02
Der Betrieb von Antibes Ouest hat sich danach im 2. Halbjahr 1998 jedoch deutlich verbessert:
das Ergebnis wird positiv + 129 728 (siehe Gutachten, S.
55, letzte Zeile). Der Betrieb wurde positiv, ohne dass es nötig gewesen wäre,
3 Jahre abzuwarten.
Die anderen Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen zeigen, dass
McDONALD's die Verträge nach Treu und Glauben erfüllt hat, während die Berufungskläger,
wie durch das oben unter Nr. 20 und 21 Geprüfte nun bestätigt wird, durch eine
vorsätzliche Politik wissentlich ihre Verpflichtungen gegenüber
McDONALD's nicht erfüllen wollten.
Der Bericht zeigt deutlich, dass die Anpassung der Gebühren von SEBOL
rechtzeitig erfolgt ist, die Sachverständigen schreiben:
„Zur Frage, ob der Nachtrag rechtzeitig erfolgt ist, ist
klarzustellen, dass der am 10. Juni 1997 unterzeichnete Nachtrag rückwirkende Wirkung zum 1. Januar
1997 hat. Mac Donald's behauptet, diesen Nachtragsvorschlag bereits am
09.04.97 übersandt zu haben (vgl. Stellungnahme von Me Leloup vom 08.08.99), doch Herr Collorafi konnte nicht
angeben, an welchem Datum er dieses Dokument erhalten und dann unterzeichnet hat
Der Nachtrag konnte nicht früher erfolgen, da B&O erst im Oktober 1996
eröffnet hatte und ein gewisser Zeitraum notwendig erscheint, um die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft festzustellen
In seiner Stellungnahme vom 16.4.99 zu dieser Frage
führt Me Leloup aus, dass die
Rentabilität eines Restaurants ebenso mit „der Qualität der
Führung durch den Unternehmensleiter“ zusammenhängt wie mit der Höhe der Gebühr. Die Führung von Herrn
Collorafi wird in Beantwortung der Frage 7 geprüft werden.“
Dazu ist anzumerken, dass B&O und Herr COLLORAFI sich nicht
beeilt haben, die ihnen vorgeschlagene Anpassung zu unterzeichnen. Herr COLLORAFI hat
den Nachtrag am 9. April erhalten und erst am 10. Juni unterzeichnet
24. Dies ist die Gelegenheit zu zeigen, dass die Berufungskläger bei jedem Aspekt
der Akte Tatsachenfehler begehen. So bei Antibes Nord:
Fax regu de : 81 45.27 67 133
3 _ 19:15 .. Ps: 20
- Seite 9, 2. Absatz, der gegnerischen Schriftsätze: die Fotos in
der genannten Anlage zeigen ein ehemaliges Lager der „Diffusion international du
livre“, an dessen Stelle das Restaurant errichtet wurde;
• Seite 9, 5 Zeilen vor Seitenende, nennen die Berufungskläger eine Werbegebühr.
Sie wird nicht von McDONALD's erhoben, sondern von einem
GIE festgesetzt und erhoben, in dem die Pächter-Geschäftsführer zusammengeschlossen sind. Es ist eine von
McDONALD's unabhängige Einheit.
25. Die Sachverständigen stellen fest, dass die Grenzkosten der Eröffnung eines zweiten Restaurants
gering sind. Die Eröffnung von Antibes Nord war für die
Berufungskläger also nicht unheilvoll
Es ist jedoch anzumerken, dass Herr COLLORAFI in einer Zeit, die er als
schwierig beschreibt, statt seine Entnahmen zu verringern, was es den Berufungsklägern
ermöglicht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen, seine Vergütung erhöht, die, einschließlich
der Arbeitgeber-Sozialabgaben, von 900 KF auf 1.022 KF steigt (siehe Bericht, S. 38),
d. h. eine Erhöhung um 13,5 %, was nicht das Verhalten eines verantwortungsvollen
Unternehmensleiters ist
26. Die übrigen Schlussfolgerungen der Sachverständigen zeigen, dass McDONALD's die streitgegenständlichen Verträge
in vollkommenem Treu und Glauben erfüllt hat
wirksamer Gegenangriff durch die Eröffnung von Antibes Nord (Seite 43).
Antibes Ouest war überlebensfähig, seine Rentabilität ist bereits im 2. Halbjahr
1998 positiv, also 15 Monate nach der Eröffnung und sobald die Führung durch die Gesellschaft MAR erfolgte (siehe
S. 44 und unsere Stellungnahme Nr. 4, die zeigt, dass die Verkäufe dieses Restaurants
im 1. Halbjahr 1999 um 9 % gegenüber dem 1. Halbjahr 1998 steigen):
Antibes Ouest war kein vergiftetes Geschenk (siehe Bericht, S. 47). Man
sieht nicht, wie ein Sachverständiger sagen kann, dies sei nicht eine
zusätzliche Chance gewesen, sich zu retten, wo doch oben (Nr. 22) zu sehen war, dass
Antibes Ouest bereits ab dem 2. Halbjahr 1998 zur Verbesserung seiner
Rentabilität beiträgt;
• Vallauris hat schlechtere Ergebnisse als Antibes Ouest. Herr COLLORAFI kann sich
also nicht darüber beklagen, nicht dessen Pächter-Geschäftsführer zu sein
4527 67.133
2/11/27 - 19.15 P9: 21
27. Dagegen ändert nichts an der bereits oben dargelegten Tatsache der
Böswilligkeit der Berufungskläger (siehe Nr. 21, 22 und 25): die Politik der persönlichen Entnahmen
von Herrn COLLORAFI führt dazu, dass er seine Verpflichtungen nicht einhält
Die Verschlechterung der Mittel der Gesellschaften ist „zu gleichen Teilen“ bedingt, sagen
die Sachverständigen S. 49, durch die Politik von Herrn COLLORAFI und den Rückgang der Ergebnisse
Es steht aber fest (siehe Nr. 21 und 22), dass die Politik von Herrn COLLORAFI darin bestand,
vorsätzlich aufzuhören, die Gebühren zu zahlen
Die Herren Sachverständigen geben auf S. 49 an
„Es zeigt sich, dass Herr Collorafi bereits ab 1995 eine Politik der massiven Ausschüttung betrieben hat.
Da sie zur Folge hatte, die Eigenmittel auszutrocknen, nimmt diese Politik den
Gesellschaften die verfügbaren Mittel, um zu investieren und ihre Entwicklung zu sichern,
insbesondere in einem stark wettbewerbsorientierten Umfeld.
1995 schüttet Herr Collorafi 1,8 MF Dividenden aus, während ein Restaurant Quick kurz davor ist,
500 Meter von seinem Restaurant entfernt zu eröffnen
die Eröffnung des
im Juli 1995 erfolgte) Im Juni 199. schüttet Herr Collorafi 1 MF Dividenden aus,
obwohl die Eröffnung des Quick einen Rückgang der Aktivität des Einkaufszentrums
Carrefour bewirkt hat (siehe Anlage E4 zur Stellungnahme von Me Leloup vom 08/03/99) und ein
zweites Restaurant Mc Donald's (Antibes Nord) 4 Monate später gegenüber eröffnen sollte“
28. Die Sachverständigen stellen auf S. 64 ihres Berichts ganz richtig fest:
„Während das konsolidierte Nettoergebnis der Restaurants 1997 = -2,7 MF betrug, liegt es bei
- 1,4 MF im Jahr 1998. Diese Analyse zeigt daher, dass in einem Umfeld
verbesserter Rentabilität der Restaurants Anstrengungen der Parteien
(Anpassung der Gebühren und finanzielle Ratschläge von MAC DONALD'S,
um die Fixkosten besser zu beherrschen, Erwartung einer Verbesserung der Lage
seiner Restaurants durch Hinnahme eines vorübergehenden Vergütungsverlusts seitens Herrn
Collorafi) den Gesellschaften hätten ermöglichen können, die „schwierige Phase“ zu überstehen,
die durch die Eröffnung eines Restaurants Quick im Juli 95 und durch die strategische
Erwiderung von Mac Donald's (Eröffnung von Antibes Nord im Oktober 1996) ausgelöst wurde“
Es ist Herr COLLORAFI, der sich geweigert hat zu warten, indem er im Juni 1997 Klage erhob,
und seine Klage zumindest seit Januar vorbereitet hatte (siehe Dokument D 3).
29. Aus der Akte ergibt sich somit, dass:
- McDONALD's keinerlei Verfehlung begangen und den Vertrag nach Treu und Glauben
erfüllt hat:
Ce: 1e al
15 27 67 133
. 191 19.22
- Herr COLLORAFI sich um 11.034.079 FRF bereichert hat:
andere Gesellschaften.
Schon zu dieser Zeit planten sie ihren Prozess, wie das Schreiben
von Herrn COLLORAFI an seinen Rechtsanwalt vom 27. Januar 1997 (Dokument D3, im
Internet verbreitet) zeigt
Herr COLLORAFI, der zu diesem Zeitpunkt (siehe oben Nr. 11) nachdrücklich
Antibes Ouest verlangt, spricht bereits vom „Verlauf dieser Angelegenheit“.
Um die auf S. 55 seiner Schriftsätze angeführte „schwierige Phase“ zu überstehen, hat Herr
COLLORAFI die Rücksendung der Vereinbarung über die Anpassung der Gebühren
von Antibes Nord verzögert, die er am 10. Juni unterzeichnet hat, während er am 26. Klage erhebt und dabei
45 Millionen fordert, was er
für ertragreicher hielt als eine
ergänzende
Es ist daher zu Recht, dass das Gericht die Anträge der Berufungskläger abgewiesen und
denen von McDONALD's stattgegeben hat, da die Anwendung der Auflösungsklauseln
ordnungsgemäß und unbestritten war
30. Kontoauszüge wurden regelmäßig an SEBOL gesandt (siehe unsere
Dokumente 5 bis 8) wie auch an B & O (Dokumente 9 bis 12), dann ein Einschreiben vom
22. September betreffend SEBOL und B & O (Dokument 13) und ein weiteres am 22.
Oktober betreffend die drei Gesellschaften (Dokument 14)
Ein für Oktober vorgesehenes Finanzaudit wurde auf Bitten von Herrn
COLLORAFI verschoben (der weit davon entfernt war, regelmäßig seine Betriebsrechnungen
an McDONALD's zu senden, wie die Berufungskläger glauben machen wollen), auf den 17.
November. Es hat insbesondere gezeigt, dass Herr COLLORAFI sich sein
Kontokorrent bei SEBOL (350.000 F) hätte zurückzahlen lassen und SEBOL einen
Kredit in gleicher Höhe hatte aufnehmen lassen, aber auch, dass Herr COLLORAFI und seine
Gesellschaften durchaus in der Lage waren, wie die vom
Gericht angeregte Bereinigung beweist, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Die zum 30. November geschuldeten Beträge beliefen sich auf
- 1.628 100 F
inkl. MwSt. (T.T.C.) für SEBOL (Dokument 15).
.15_27 0? 133
Py: 23
- 1.409 184 F
• 319 G3TF
inkl. MwSt. (T.T.C.) für B & O (Dokument 10)
inkl. MwSt. (T.T.C.) für LES PINS (Dokument 17)
31. TEBOL: er di22 pour on et le serres des contais se d acu
des sociétés le 27 novembre.
Keine sachdienliche Reaktion von Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften erfolgte
während des Monats der förmlichen Mahnung
Folglich ist die Kündigung von Rechts wegen eingetreten, in Übereinstimmung mit
dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut der Verträge.
Für SEBOL:
„Art. 110 Auf Initiative der Verpächterin (Société Loueuse) und ohne jede gerichtliche Formalität
einen Monat nach einfacher förmlicher Mahnung zur Zahlung jedes Betrags oder zur Erfüllung
jeder Verpflichtung, die ohne Wirkung geblieben ist, und unter Angabe der Absicht der Verpächterin (Société
Loueuse), sich auf diese Klausel zu berufen, im Fall der Nichteinhaltung
durch den Pächter-Geschäftsführer irgendeiner Bestimmung dieses Vertrags und
insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen“
Für B & O und LES PINS:
„Art. XI 2.2: Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen / Ereignisse,
die den Betrieb des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), der Gegenstand dieses Vertrags ist, beeinträchtigen.
Die Mitteilung der Verpächterin (Société Loueuse) an den Pächter-Geschäftsführer per
Einschreiben mit Rückschein, die einen Monat nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen
Mahnung erfolgt und die Absicht der Verpächterin (Société Loueuse) angibt,
sich auf diese Klausel zu berufen, genügt, um den „Vertrag“ von Rechts
wegen und ohne jede gerichtliche Formalität zu beenden, in einem der folgenden Fälle
a) Nichteinhaltung einer der vertraglichen Bestimmungen durch den Pächter-Geschäftsführer, insbesondere:
- Nichtzahlung der Gebühren an die Verpächterin (Société Loueuse) oder jedes aus
Anlass dieses „Vertrags“ geschuldeten Betrags sowie an eine natürliche oder juristische Person,
die die Verpächterin (Société Loueuse) an ihre Stelle gesetzt hätte.
P'g: 24
- Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus der beigefügten
Lizenz (Anlage A), insbesondere alle Handlungen oder Unterlassungen des Pächter-Geschäftsführers,
aufgrund deren die Verpächterin (Société Loueuse) und/oder McDonald's Corporation
32. Folglich sind diese Verträge durch eine klare und genaue Bestimmung der Verträge, die
für die Parteien wie für den Richter verbindlich ist, am 2. Januar 1998 beendet worden
Das Gericht musste daher lediglich die Kündigung in Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Auflösungsklausel feststellen,
mit der damit verbundenen Zahlung der rückständigen Gebühren und
deren Folge, der Rücknahme der Geschäftsbetriebe durch ihre
Eigentümerin MCDONALD'S
33. Die Schulden der drei Gesellschaften sind unbestritten.
Abgesehen davon, dass die Frist von einem Monat der förmlichen Mahnung von den
Schuldnerinnen nicht genutzt wurde, um irgendeinen Einwand gegen die
dann (30. November) geschuldeten Beträge geltend zu machen, haben sich die Beträge um die
Gebühren für Dezember erhöht und belaufen sich Ende Dezember auf:
SEBOL
1.867.247,84 F (siehe Dokumente 49 bis 59).
B&O:
1.535.548,87 F (siehe Dokumente 60 bis 67),
LES PINS:
504.474,02 F (siehe Dokumente 68 bis 77).
also
3 905 271,13 F, wie das Gericht zutreffend geurteilt hat
Diese Beträge sind unbestritten. Herr Collorafi hat sogar am 5. Januar
1998 geschrieben (Dokument 75)
„Die Beträge, die mir das Handelsgericht mit Sicherheit zusprechen wird, können
nur unendlich höher sein als die Gebühren, die Sie fordern“ und
es conclut la verses de ce mure insta pet en si en a besoin e
ui lecume oleinement si en dat besan i
Kündigung des Vertrags von Rechts wegen.
34. Die Berufungskläger haben sich in den 3 Restaurants gehalten, die der
Antragstellerin gehören, und diese ohne Recht und Titel unter einer Marke betrieben, die sie
nicht mehr verwenden durften
Far reça de : 81 15 27 67_ 133
Py: 25
Sie haben diesen Gewaltakt (voie de fait) über das Urteil hinaus bis zum 10. Juni fortgesetzt, obwohl
sie sich heute über ihre Verluste von 1999 beklagen! An diesem Datum
hat McDONALD'S zugestimmt, ihre Anlagegüter zu ihrem
Buchwert zurückzunehmen, also insgesamt 4.523.333 FRF, bereits durch Verrechnung mit
den Schulden der berufungsklagenden Gesellschaften in dieser Höhe bezahlt.
Die Sachverständigen haben im Übrigen versäumt, diese Rücknahme auf Seite 65 ihres
Berichts zu berücksichtigen, was die kumulierten negativen Eigenkapitalbeträge der
berufungsklagenden Gesellschaften entsprechend verringert
Wie die Richter erster Instanz entschieden haben, schulden die Berufungskläger daher eine
Nutzungsentschädigung
Im Hinblick auf diese Entschädigung haben die Gegner in ihre
Schriftsätze von 1998 den eigentümlichen Begriff der „angemessenen Gebühr“ eingeführt, denn sie
wissen genau, dass der Richter, der keinerlei Befugnis hat, die Bedingungen eines
Vertrags zu ändern, den Betrag einer Nutzungsentschädigung frei festsetzen kann.
Es kann aber nicht in Frage kommen, einen Besitzer ohne Recht und Titel, der sich eines Gewaltakts (voie de fait)
schuldig gemacht und das Eigentum eines anderen beeinträchtigt hat, besser zu behandeln als einen
Pächter-Geschäftsführer oder wie einen Pächter-Geschäftsführer.
Die Antworten der Sachverständigen auf die vom Gericht gestellte Frage zur Führung
im 1. Halbjahr 1998 liefern kein Element, das die
Nutzungsentschädigungen mindern könnte. Die Berechnungen der Sachverständigen zum 1. Halbjahr 1998
sind nicht repräsentativ, die berücksichtigten Gebühren wurden von McDONALD's nicht
vereinnahmt, das Gericht darf nicht vergessen, dass die Berufungskläger den
gesamten Umsatz behalten haben, der während des unrechtmäßigen Betriebs der
3 Restaurants vom 2. Januar bis 10. Juni 1998 erzielt wurde
Deshalb ist das Urteil zu bestätigen, das auf:
16.000 F pro Tag für SEBOL,
14.000 F pro Tag für B&O,
16.000 F pro Tag für LES PINS
den Betrag der täglichen Nutzungsentschädigung festsetzt, also auf das Doppelte der
vertraglichen Gebühr, berechnet auf den Umsatz von 1997, und dies vom 2.
Januar bis einschließlich 9. Juni, d. h. 159 Tage
fax
15.27 b? 133
26/11/93_ 19.15.F9: 26
AUS DIESEN GRÜNDEN
Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B&O, LES PINS mit allen
ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen.
Das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 in allen seinen Bestimmungen zu bestätigen
Die Gesellschaften SEBOL, B&O, LES PINS und Herrn COLLORAFI als Gesamtschuldner (in solidum) zu verurteilen,
an die SA MCDONALD'S FRANCE eine Summe von 200 000 F
in Anwendung von Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen.
Sie zur Tragung aller Kosten zu verurteilen, die insbesondere die Gutachterkosten umfassen, und
die SCP FISSELER - CHILLOUX - BOULAY zu ermächtigen, Artikel
599 des N.C.P.C. anzuwenden
UNTER ALLEN VORBEHALTEN
ÜBERMITTELTE DOKUMENTE:
Darlehensvertrag von MCDONALD'S an SEBOL vom 16. Dezember 1988
Darlehensvertrag von MCDONALD'S an SEBOL vom 1. Januar 1990
Schreiben von COLLORAFI an MCDONALD'S vom 31. Januar 1997
Schreiben von Herrn GILARSKI - MCDONALD'S CANNES an Herrn COLLORAFI -
MCDONALD'S ANTIBES vom 5. April 1997
Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 18. März 1997
Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 15. April 1997
Kontoauszug von NICDONALO'S an SEBOL vom 26. Mai 1997
Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 25. Juni 1997
Kontoauszug von MCDONALD'S an E & O vom 19. März 1997
Kontoauszug von NCDONALD"5 an B & O vom 15. April 1997
Kontoauszug von MCDONALD'S an B $ O vom 26. Mai 1987
Kontoauszug von MCDONALD'E an 8 & O vom 26. Juni 1997
Einschreiben von MCDONALD'S an Herrn COLLORAFI in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
der Gesellschaften SEBOL und E & O vom 22. September 1987
T6t.
Einschreiben von MCDONALD'S an SEBOL und B & 0 vom 20. Oktober 1897
Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an SEBOL vom 27. November 1997
Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an E & O vom 27. November 1999
Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an die SARL LES PINS vom 27. November 1997
Entwicklung des konsolidierten Umsatzes der drei von Herrn
COLLORAFI geführten Restaurants
Übersichtstabelle der Vergütung aus dem Betrieb von SEBOL (Herr COLLORAFI) von
1987 bis 1996
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1987
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1988
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1989
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1990
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1991
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1992
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