Collo gegen McDo

Schriftsätze · 14.12.1999

Berufungsschriftsatz – McDonald's

Schriftsätze von McDonald's France: vor dem Berufungsgericht Paris vorgebrachte Klagegründe und Anträge.

Art
Schriftsatz / Verfahrenshandlung
Gericht
Das Berufungsgericht Paris
Datum
14.12.1999
Parteien
Von McDonald's France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Erwiderungsschriftsatz von McDonald's France — Berufungsgericht Paris · 14. Dezember 1999

Überblick: Erwiderungsschriftsatz, eingereicht für die Gesellschaft McDonald's France, Berufungsbeklagte, bei der 16. Kammer A des Berufungsgerichts Paris, gegen Bernard Collorafi und die Gesellschaften SEBOL, B & O und Les Pins, Berufungskläger.

Das Wesentliche

McDonald's erinnert daran, dass das Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 1998 über die Unzulässigkeit der Anträge auf Umqualifizierung der Verträge in gewerbliche Mietverträge und auf Nichtigkeit entschieden habe, sodass der Rahmen des Rechtsstreits nunmehr streng vertraglich sei. Die Gesellschaft beruft sich auf den Grundsatz des Verbots der Kumulierung der Haftungsarten und macht geltend, dass die Anträge der Berufungskläger, die sich auf mehr als 68 Millionen Francs belaufen, hypothetisch, widersprüchlich und mit der Natur der Beziehungen zwischen den Parteien unvereinbar seien. Der Schriftsatz erinnert an die drei streitigen Verträge: August 1987 (Antibes 1, mit Eintritt von SEBOL), 9. Oktober 1996 (Antibes Nord, B & O) und 18. Juni 1997 (Antibes Ouest, Les Pins), die jeweils eine Klausel 4.1 enthalten, die jede Garantie für den Wert oder die Rentabilität des Geschäftsbetriebs ausschließt. Collorafi wird die Verbreitung der Verfahrensunterlagen auf mehreren Internetseiten vorgeworfen.

Tragweite

Aus diesen Gründen beantragt McDonald's die Abweisung der Berufungskläger, die Bestätigung des Urteils des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 und eine Verurteilung in solidum zu 200.000 F nach Artikel 700 des NCPC.

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Fax regu de : 01 45.33 6? 133 MEDONALDS FRANCE: SESOL RS O LES PINS COLLORAFI BERUFUNGSGERICHT PARIS 16. KAMMER A ANTWORTSCHRIFTSATZ FÜR: Die Aktiengesellschaft MCDONALD'S FRANCE Berufungsbeklagte Vertreten durch die Avoué-Kanzlei SCP FISSELIER, BOULAY. CHILOUX GEGEN: 1) Herrn Bernard COLLORAFI 2) Die S.A. SEBOL 3) Die SARL B & O 4) Die SARL LES PINS Berufungskläger Vertreten durch den Avoué Maître PAMART Vertreten durch den Rechtsanwalt Maître CLEMENT, Rechtsanwalt am Gericht DAS GERICHT MÖGE ENTSCHEIDEN Diese Sache kommt im Anschluss an Ihr Urteil vom 9. Dezember 1998 erneut vor Ihr Gericht, das über die Unzulässigkeit der Anträge der Berufungskläger entschieden hat, die darauf gerichtet waren - die dem Gericht vorgelegten Verträge als gewerbliche Mietverträge umzudeklarieren : • diese Verträge wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, Arglist, Irrtum oder fehlender Rechtsgrundlage für nichtig zu erklären. Der Rahmen des Rechtsstreits ist somit streng vertraglich: die hilfsweise Berufung der Berufungskläger auf eine „deliktische Haftung“ (sie meinten wohl quasi-deliktische) ist unerheblich. Das Gericht hat nämlich den Antrag auf Nichtigkeit abgewiesen und ist nunmehr für jeden Antrag, der den vertraglichen Bereich verlässt, nicht mehr zuständig Der Grundsatz des Kumulierungsverbots der vertraglichen Haftung und der deliktischen Haftung steht fest, und wenn die Berufung auf die quasi- deliktische Haftung zu der Zeit verständlich sein konnte, als die Berufungskläger unter anderem die Nichtigkeit der Verträge geltend machen wollten, ist dieser Verweis heute offensichtlich fehlerhaft Die Lektüre des Tenors der soeben vom Gegner zugestellten Schriftsätze lässt erkennen, dass die Berufungskläger der rechtlichen Grundlage ihrer Anträge wenig Interesse beizumessen scheinen (siehe Seite 77 ihrer Schriftsätze „...unabhängig von der zugrunde gelegten Haftungsregelung... in jedem Fall“; Seite 78: „ in jedem Fall und unabhängig von der dem Rechtsstreit gegebenen Lösung“ Dagegen erhöhen sie unablässig den Betrag ihrer Forderungen, die sich heute auf mehr als 68 Millionen Francs belaufen Fax regu de : 81.45.27 6Z_133 16:112? _ .. Kapitalisierung der Verluste Margen über die Laufzeit der Verträge Betriebsverluste Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts: (?) Kumulierte Gehälter von Herrn Colorati über 18 Jahre ' Immaterieller Schaden | Artikel 700 Seboi BaO Les Pins Herr Collorati also 13 590.86₴ Bevor überhaupt die Erörterung der von den Berufungsklägern angeführten Argumente begonnen wird, mit denen sie die Haftung von McDONALD's zu begründen suchen, und ohne dass ihre Höhe diskutiert werden müsste, zeigt sich, dass diese Forderungen • rein hypothetisch sind und auf bloßen Hochrechnungen für die kumulierten Margenverluste der Gesellschaften und die kumulierten Gehaltsverluste von Herrn COLLORAFI beruhen: * widersprüchlich sind (ein Beispiel unter vielen anderen: die Berufungskläger übernehmen eine fehlerhafte Überlegung von Herrn GANDUR auf Seite 34 seiner Arbeit: er hat für LES PINS eine Dauer von 19,3 Jahren zugrunde gelegt, obwohl der Vertrag dieser Gesellschaft eine Dauer von 3 Jahren hatte - siehe Dokument E) : • der Natur der Beziehungen zwischen den Parteien widersprechen Si en constant, Das ps ue en faire sueue key ene, ihre Gewinne, , der Begriff des immateriellen Schadens den Geschäftsbeziehungen völlig fremd ist. T5X 13.20 51133 26.11/9.-7.19:15 Die Berufungskläger sind im Übrigen so wenig in der Lage, zu den geltend gemachten Schäden zu argumentieren, dass sie dem Gericht vorschlagen, ein neues Gutachten anzuordnen, um „den Schaden zu bestimmen“ (ihre Schriftsätze, S. 78) Man könnte meinen, die Berufungskläger hätten ein Interesse an der unbegrenzten Fortsetzung des Prozesses, in dem sie vielleicht eine zweifelhafte Bekanntheit suchen Herr COLLORAFI hat nämlich die Initiative ergriffen, im Internet sämtliche Verfahrensunterlagen des gesamten Rechtsstreits seit Beginn zu verbreiten, die Schriftsätze und Stellungnahmen der Parteien an die Sachverständigen sowie Schreiben, die zwischen den Berufungsklägern und ihrem Rechtsanwalt gewechselt wurden. Er bietet all dies auf 5 Websites an: http://www.multimania.com/bernardcollorafi • http://defense.fr.fortunecity.com - http://cellorafi bizland com • http://www.ifrance.com/collorafi - http://bemardcollorafi.citeglobe.com McDONALD's behält sich das Recht vor, dieses Verhalten von Herrn COLLORAFI durch alle zuständigen Gerichte sanktionieren zu lassen. Heute aber besteht das dem Gericht unterbreitete Problem darin, zu klären, ob die eine oder andere der Parteien gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so wie sie durch die Verträge definiert sind und wie sie in Anwendung der Artikel 1134 und 1135 des Code civil zu erfüllen sind 5. Die streitgegenständlichen Verträge wurden im Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1998 auf den Seiten 16 und 17 genau analysiert Die Gültigkeit dieser Verträge und ihre Rechtsnatur (Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) über einen Geschäftsbetrieb (fonds de commerce), ergänzt durch einen Lizenzvertrag) stehen im Verfahren fest, da das Gericht zu diesen Punkten entschieden hat. 26/11/99_ 19:15 Pg: Diese bloße Feststellung, zusammen mit dem Umstand, dass die Berufungskläger ihre Gebührenschulden nicht bestreiten, deren Nichtzahlung die Anwendung der Auflösungsklausel ausgelöst hat, genügt, um das Urteil des Handelsgerichts zu bestätigen, sobald nachgewiesen ist, dass die Erfüllung wider Treu und Glauben von den Berufungsklägern und nicht von McDONALD's ausging. Die streitgegenständlichen Verträge sind die von McDONALD's unterzeichneten - im August 1987, betreffend Antibes 1 (oder Antibes Carrefour oder Antibes Einkaufszentrum oder Antibes Mall in den Schriftstücken der Parteien), für das Herr COLLORAFI die Gesellschaft SEBOL in seine Rechte und Pflichten gegenüber McDONALD's mit deren Zustimmung eingesetzt hat; • am 9. Oktober 1996, betreffend Antibes Nord: Herr COLLORAFI hat die EURL B&O in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung von MCDONALD'S eingesetzt; • am 18. Juni 1997, betreffend Antibes Ouest, wobei Herr COLLORAFI die EURL LES PINS in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eingesetzt hat, mit Zustimmung von MCDONALD'S T. Jeder dieser Verträge enthält eine ausdrückliche Klausel: „Die Verpächterin (Société Loueuse) garantiert weder den gegenwärtigen noch den künftigen Wert oder die Rentabilität des genannten Geschäftsbetriebs (fonds de commerce)“ (siehe Klausel 4.1 jedes Vertrags). Diese Klausel, die zwischen Gewerbetreibenden vereinbart wurde, ist vollkommen gültig. Sie drückt die Realität aus, die jedem Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) gemeinsam ist (oben bereits in Nr. 3 ausgeführt), wonach der Pächter auf eigenes Risiko betreibt, wie der Eigentümer auf eigenes Risiko finanziert Dies erlaubt, die Frage zu beantworten, die das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 im vorletzten Absatz der 17. Seite gestellt hat. Die Rentabilitätsprognosen über zehn Jahre können nur den Wert einer bloßen Auskunft haben und sind jeder vertraglichen Natur entbehrend: • aufgrund der oben genannten Klausel 4.1 der Verträge; - weil diese Prognosen einen Vermerk tragen, der ausdrücklich auf ihren nicht vertraglichen Charakter hinweist: fai pose de : 81 45 27 67.133 26/11/92_ 12:15 .Ps: • weil das Gesetz vom 31. Dezember 1989, das auf den Vertrag von 1987 offensichtlich nicht anwendbar ist, keine Vorlage von Planungsrechnungen verlangt, von denen jeder weiß, dass der Erfolg nicht nur von der Qualität des Know-hows des Markeninhabers und von der Bekanntheit der Marke abhängt (Qualität und Bekanntheit, die niemand McDONALD's abspricht), sondern auch von der Konjunktur, den Initiativen der Konkurrenz, dem Verhalten der Verbraucher und ebenso von der Energie und dem Geschick des Pächter-Geschäftsführers, außerdem beruht die dem Gericht vorgelegte Klage nicht auf irgendeinem Verstoß gegen das Gesetz vom 31. Dezember 1989, Art. 1, oder gegen dessen Durchführungsdekret vom 4. August 1991, sondern auf einer angeblich mangelhaften Vertragserfüllung; die Herrn COLLORAFI für Antibes Nord und Antibes Ouest ausgehändigten vorvertraglichen Informationsunterlagen waren nicht zu beanstanden. Man wird mit Interesse lesen, was der Rechtsanwalt der Berufungskläger in dem von ihm in der Gazette du Palais 1991, I, S. 294, linke Spalte, drittletzter Absatz, veröffentlichten Artikel schrieb: „wenn der Wirtschaftsteilnehmer sehr genau das vorvertragliche Informationsdokument und den Vertragsentwurf seinem künftigen Partner innerhalb der vorgesehenen Fristen ausgehändigt hat und dieses Dokument aufrichtig ist, kann der assoziierte Partner nicht mehr, einige Monate oder einige Jahre später, behaupten, er sei getäuscht und in ein Abenteuer ohne Zukunft hineingezogen worden“ Um mit dieser Frage abzuschließen, ist hilfsweise anzumerken, da kein Willensmangel geltend gemacht werden kann, dass Herr COLLORAFI ein erfahrener Geschäftsmann war, als er mit McDONALD's Geschäfte machte in 198. Der Unterzeichnung des Vertrags ging eine Ausbildungszeit von 9 Monaten voraus, in denen Herr COLLORAFI jede Gelegenheit hatte, zahlreiche Pächter-Geschäftsführer und die wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit kennenzulernen. Herr COLLORAFI war Leiter einer Bankfiliale in Moulins, nachdem er 18 Jahre bei der BNP gearbeitet hatte (siehe Dokument CA - Bewerbungsunterlagen von Herrn COLLORAFI für das Restaurant Antibes Ouest), und er besaß also besser als jeder andere die nötige Ausbildung, um die Chancen und Risiken eines Gewerbebetriebs zu beurteilen. Die gegnerischen Schriftsätze geben (Seite 7) eine irreführende Darstellung des Dokuments 25, eines handschriftlichen Dokuments, dessen Verfasser sich nicht ermitteln lassen; die letzte Zeile ist offensichtlich nicht in derselben Handschrift (geneigt) wie die (aufrechte) der auf dem Dokument eingetragenen Zahlen. Es handelt sich keinesfalls um ein Vertragsdokument, sondern um eine Projektion auf einem Arbeitsdokument der Betriebsberater. Herr GIBSON war nie „Führungskraft in der Zentrale“, sondern lediglich „Betriebsberater“ im Jahr 1987, nicht einmal „Senior-Betriebsberater“ (siehe Dokument CB - Bescheinigung von Frau WILMET) te Man kann hinzufügen, dass Herr GIBSON nach acht Jahren abhängiger Beschäftigung bei der Gesellschaft MCDONALD'S Pächter-Geschäftsführer in Aiberville geworden ist, ebenso wie Herr GILARSKI, der von den Berufungsklägern zitiert wird (S. 11 - 1.3.1. 1. und 3. Absatz), in Cannes, was beweist, dass Führungskräfte von MCDONALD'S nicht zögern, Pächter-Geschäftsführer zu werden, was sie nicht täten, wenn ihre Erfahrung mit dem gesamten Netz ihnen den Betrieb eines MCDONALD'S-Restaurants als Pächter-Geschäftsführer als gefährlich hätte erscheinen lassen zu den Dokumenten 26 und 12 der Gegner, auf die auf den Seiten 9 und 11 ihrer Schriftsätze verwiesen wird, ist es sehr bedauerlich, dass ihr Fotokopierer am Seitenende den Vermerk „dieses Dokument stellt in keiner Weise eine Verpflichtung von MCDONALD'S FRANCE S.A. dar“ hat verschwinden lassen! Das soeben Ausgeführte zeigt die mangelnde Ernsthaftigkeit der Argumentation der Berufungskläger, die in Wahrheit eine Kritik am System McDONALD's üben, dessen Wirksamkeit jedoch nicht mehr nachzuweisen ist und das die Berufungskläger im vorliegenden Fall zu Unrecht kritisieren Die Leistungen des Netzes McDONALD's lassen sich nicht leugnen; am 1. Januar 1999 umfasst dieses Netz in Frankreich - 709 Restaurants (im Übrigen nur 4,1 % des Umsatzes der Außer-Haus-Verpflegung), von denen 637 von 236 Pächter-Geschäftsführern geführt werden (d. h. durchschnittlich 2,7 pro Pächter-Geschäftsführer): keiner dieser aktiven Pächter-Geschäftsführer steht in einem Prozess mit McDONALD's, die nur zwei Rechtsstreitigkeiten mit ehemaligen Pächter-Geschäftsführern zu beklagen hat, der eine ist Herr COLLORAFI, der andere Herr Patck de TOURRIS (Sache noch in der Begutachtung), der 1993 aufgehört hat, Pächter-Geschäftsführer zu sein. • seit 19 Jahren hat kein Restaurant unter der Marke McDONALD'S Insolvenz angemeldet (dépôt de bilan), entgegen den pessimistischen Behauptungen der Berufungskläger auf Seite 18 in fine ihrer Schriftsätze Der Wohlstand des Netzes wird selbstverständlich zwischen McDONALD's und ihren Pächter-Geschäftsführern geteilt Fax .45 27 61_133 Py: Es ist der Rechtsanwalt der Berufungskläger, der geschrieben hat: „das Wesen des Franchising besteht tatsächlich darin, eine Partnerschaft zu pflegen, die eine Synergie entwickelt, welche es dem Franchisenehmer ermöglicht, einen Erfolg, eine Rentabilität und somit Gewinne zu sichern und zu wiederholen, und dem Franchisegeber, daraus über die Gebühr Nutzen zu ziehen. Beide sind verbunden und verdienen nur Geld, wenn der Franchisenehmer welches verdient.“ (Gaz Pal 1991, I, S. 288, rechte Spalte, vorletzter Absatz) 11. Die in seinen Schriftsätzen geäußerte Kritik von Herrn COLLORAFI, der sich über angebliche einseitige Entscheidungen von McDONALD's beklagt, steht in völligem Widerspruch zum Ablauf der Ereignisse: Herr COLLORAFI hat darauf bestanden, als Pächter-Geschäftsführer des Standorts Antibes Ouest und von Vallauris eingesetzt zu werden Das Gericht weiß, mit welcher Entschlossenheit sich Herr COLLORAFI in seinen Schreiben ausdrückt: - am 16.12.96 (Dokument 4 der Gegner), zu Antibes Ouest: „Ich habe ein Team, um die Entwicklung in einer Stadt sicherzustellen, und ich brauche weitere Restaurants, um die Umsatzeinbußen durch Auswirkungen auszugleichen und die Fixkosten aufzufangen. So hätte ich die Mittel, den von meinen Einheiten erwarteten QSP zu gewährleisten und die Verkäufe zu steigern.“ am 10.01.97 (Dokument 6 der Gegner) zu Antibes Ouest und Vallauris „ für die ich mich um die Unternehmenspacht (location-gérance) bewerbe. Sollte die Entscheidung, mir diese beiden Restaurants nicht zuzuteilen, bestätigt werden, würde ich dies als einen echten casus belli betrachten“ • am 31.01.97 (Dokument 7 der Gegner) zu Antibes Ouest „Ich nehme diese Zuteilung zur Kenntnis und danke Ihnen herzlich für das Vertrauen, das Sie mir entgegenbringen“. Zu Vallauris, das Herrn Gilarsky zugeteilt wurde: „Ich bestehe weiterhin darauf, dass mir ebenfalls Vallauris zugeteilt wird“ Das Dokument CA ist aufschlussreich. Es handelt sich um die von Herrn COLLORAFI eingereichten Bewerbungsunterlagen, um das Restaurant Antibes Ouest zu erhalten. Fai reçue de : 01 45 2? 6? 133 - 19:15. Fy: 16 Herr COLLORAFI bekundet darin: • seinen fest entschlossenen Willen, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen. • seine vollständige Kenntnis des sogenannten Impact-Phänomens (vorübergehender Rückgang der Verkäufe eines Restaurants bei der Eröffnung eines anderen in der Nähe), das ihn nicht davon abhält, sich für die Übernahme von Antibes Ouest in Unternehmenspacht (location-gérance) zu bewerben, weil er weiß, dass die Verdichtung des Netzes eine Umsatzsteigerung bewirkt: - die Skaleneffekte, die erzielt werden, wenn ein und derselbe Berufstätige mehrere Restaurants führt Es besteht also ein völliger Widerspruch zwischen den Schreiben von Herrn COLLORAFI, der nachdrücklich darauf besteht, die Restaurants ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST zu erhalten, und seiner heutigen Haltung, die darin besteht zu behaupten, dies sei „wider Willen“ (sic) geschehen. Er scheint gekränkt gewesen zu sein, zu sehen, dass ein Kollege, Herr GILARSKI, ihm für VALLAURIS vorgezogen wurde (ist dies die Ursache der Krise, die bei Herrn COLLORAFI ausbrechen wird?). Es gibt aber keinerlei Günstlingswirtschaft zugunsten von Herrn GILARSKI, wie sich bei der Lektüre der Verteilung der Restaurants der Region ergibt RESTAURANT ¡Antibes Mandelieu | Grasse | Cagnes Cannes Antibes Nord Cagnos Plage Vallauris Antibes Quest Mougins ERÖFFNUNGSDATUM FRANCHISENEHMER ¡Bernard COLLORAFI Bernard ROCHET ! Eric DAUFES vean-Pierre ANDREIS Patrick GILARSKI Bernard COLLORAFI Jean Pierre ANDREIS Patrick GILARSKI Bernard COLLORAFI Patrick GILARSKI .!.. • 27 67 133 25/11/99- 19:15 Py: 13 Die Herren COLLORAFI und GILARSKI haben je 3 Restaurants. Herr ANDREIS 2. Die Herren ROCHET und DAUFÉS 1. Herr COLLORAFI scheint Herrn GILARSKI zu grollen, Vizepräsident von MCDONALD'S FRANCE gewesen zu sein. Es ist eher ein gutes Zeichen, eine hochrangige Führungskraft Pächter-Geschäftsführer werden zu sehen. Dies zeigt, dass der Beruf gut sein muss 12. Es ist Herrn COLLORAI unmöglich, mit Nachdruck und Beharrlichkeit die Stellung eines Pächter-Geschäftsführers von noch zu eröffnenden Restaurants zu fordern und sich anschließend darüber zu beklagen, Genugtuung erhalten zu haben. Das Gericht wird gebeten, diese Widersprüchlichkeit festzustellen. erneuert 1998 nach der Beendigung der Verträge durch die Wirkung der Auflösungsklausel: trotz der am 2. Januar 1998 eingetretenen Kündigung haben die Berufungskläger sich in Geschäftsbetrieben gehalten, die ihnen nicht gehören, haben ohne Recht und Titel von der Bekanntheit der Marke McDONALD's, den Investitionen und dem Know-how von McDONALD's profitiert Es bedurfte erst der Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) beim Landgericht (TGI) Grasse, ihnen die erbetene Gnadenfrist zu verweigern, damit sie den Gewaltakt (voie de fait) beendeten, der in der Besetzung der Räumlichkeiten seit dem 2. Januar bestand. Wenn der Betrieb eines Restaurants McDONALD's tatsächlich kostspielig war, warum hätten sie dann über den 2. Januar hinaus bis zum 10. Juni in den Räumen verbleiben sollen? 13. Wenn die Berufungskläger auf Seite 60 ihrer Schriftsätze (endlich) die Prüfung der vertraglichen Haftung angehen, die sie McDONALD'S anlasten wollen, werfen sie ihr nur das Fehlen einer Gebietsexklusivität in den Franchiseverträgen vor Indem sie dies bestreiten, bestreiten die Berufungskläger einmal mehr nur ihre eigene Unterschrift Herr COLLORAFI hat während der 9 Monate der unentgeltlichen Ausbildung, die ihm vor der Unterzeichnung des ersten Vertrags erteilt wurde, sehr wohl gelernt, was er in jedem der drei Verträge unterschrieben hat: im Netz wird niemals irgendeine Gebietsexklusivität gewährt: ix 9.! de: 91 45.27 67_133 26/11/29 - 19:15 Py: 12 Vertrag SEBOL Unternehmenspacht (location-gérance), Klausel 7 - Nichtexklusivität „7.1. Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ausdrücklich an, dass ihm dieser Vertrag allein das Recht einräumt, das Restaurant in den oben bezeichneten Räumlichkeiten für die vereinbarte Dauer zu betreiben, und ihm keinerlei Gebietskonzession, Exklusivität oder Gebietsschutz gewährt. Dieser Vertrag erlaubt es ihm nicht, die Ansiedlung oder die Erweiterung von MCDONALD'S-Restaurants zu jedem Zeitpunkt zu verhindern oder zu behindern 7.2. Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ebenfalls an, dass die Gesellschaften der Gruppe McDONALD's weitere MCDONALD's-Restaurants ansiedeln können, ohne dass er sich auf den dem Geschäftsbetrieb, der Gegenstand dieses Vertrags ist, entstandenen Schaden berufen könnte“ Lizenzvertrag, Klausel 28 „Der Lizenznehmer erkennt an, dass: Der Lizenzgeber hat keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der künftigen Rentabilität des Restaurants abgegeben. Vor Abschluss dieses Vertrags hat der Lizenznehmer in einem Restaurant MODONAD's gearbeitet und hatte die Möglichkeit, mit anderen Lizenznehmern des Lizenzgebers in Kontakt zu treten und alle Informationen des Lizenzgebers über das System McDONALD's zu überprüfen Diese Lizenz begründet ein Restaurant an dem in Artikel 2 (a) Absatz (f) bezeichneten Standort und ausschließlich an diesem Ort und sieht keinerlei „Exklusivität“ oder „Schutz“ irgendeines Rechts auf ein bestimmtes Gebiet vor“ Verträge B & O und LES PINS Unternehmenspacht (location-gérance), Art. VII - Nichtexklusivität: „VII.1 Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ausdrücklich an, dass allein der „Vertrag“ ihm das Recht einräumt, das Restaurant in den oben bezeichneten Räumlichkeiten für die vereinbarte Dauer zu betreiben, und ihm keinerlei Gebietskonzession, Exklusivität oder Gebietsschutz gewährt. Der „Vertrag“ erlaubt es ihm weder, die Ansiedlung oder die Erweiterung weiterer MaDONALD'S-Restaurants zu jedem Zeitpunkt zu verhindern noch zu behindern. VII.2 Der Pächter-Geschäftsführer erkennt ebenfalls an, dass die Verpächterin (société loueuse) weitere McDONALD's-Restaurants ansiedeln kann, ohne dass er sich auf den dem Geschäftsbetrieb, der Gegenstand dieses Vertrags ist, entstandenen Schaden berufen könnte“ *** ceçu de : $1 45 27 6I, 133 26-11/23- 13:15 Ps: 13 Lizenzvertrag, Art. 28 „Der Lizenznehmer erkennt an, dass ) Der Lizenzgeber hat keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der künftigen Rentabilität des Restaurants abgegeben, Diese Lizenz sieht keinerlei „Exklusivität“ oder „Schutz“ vor und gewährt kein Recht an einem bestimmten Gebiet in einer angrenzenden Zone. 9) MADONALD's behält sich ausdrücklich das Recht vor, andere Lizenznehmer und/oder Partner für die Führung von Restaurants in Frankreich zu suchen.“ Diese Klauseln sind vollkommen gültig, und der Antragstellerin kann keine Verletzung ihrer Verpflichtungen vorgeworfen werden 14. Was das „primäre Einzugsgebiet“ betrifft, auf das sie sich unablässig berufen, so hat es bei McDONALD's keine Bedeutung, wobei zudem anzumerken ist, dass Herr COLLORAFI, als er die Zuteilung der Restaurants Antibes Ouest und Vallauris verlangte, sehr wohl wusste, wo sie gelegen waren. 15. Die Berufung auf den Verhaltenskodex (code de déontologie) der Fédération française de la Franchise ist in jeder Hinsicht ohne Belang: die Berufungskläger sind wohl zu weit von dieser Föderation entfernt, um zu wissen, dass dieser Text seit 1991 zugunsten eines europäischen Verhaltenskodex des Franchising aufgegeben wurde. Es zeigt sich, dass McDONALD's bei der Erfüllung der Verträge, die vom Gericht in seinem vorangegangenen Urteil als gültig anerkannt und zutreffend qualifiziert wurden, keine vertragliche Verfehlung vorgeworfen werden kann 16. In Wahrheit beklagen sich die Berufungskläger über sich selbst, denn sie versuchen, glauben zu machen, die Vielzahl der Verträge habe ihnen geschadet, obwohl sie diese Verträge gewollt haben (mit welchem Nachdruck!). Die Wirklichkeit ist, dass Herr COLLORAFI eine Lage in katastrophalem Licht darstellt, die es nicht ist und die, wo sie wenig zufriedenstellende Aspekte aufweist, allein auf seine Entscheidung zurückgeht _reçu de 01 45_2? 6Z133 - Pe 14 17. Das 1987 eröffnete Restaurant Antibes 1 hatte zwei defizitäre Geschäftsjahre. Das ist bei jedem neuen Unternehmen üblich, und die Bekanntheit der Marke McDONAi D's kann dieser geschäftlichen Konstante nicht entgegenwirken. Herr COLLORAFI hätte sich 1997 daran erinnern müssen, statt Klage zu erheben. Danach aber war dieses Restaurant profitabel, wie die Berufungskläger einräumen, so dass Herr COLLORAFI eine besonders hohe Kapitalrendite erzielt hat. Man muss nämlich die Lage von Herrn COLLORAFI über die gesamte Laufzeit der Verträge von 1987 bis 1997 im Verhältnis zu seiner anfänglichen Investition darstellen. Herr COLLORAFI hat 1987 62.500 FRF eingebracht und damit das Kapital von SEBOL nur teilweise eingezahlt. Anschließend hat er aus den Gewinnen entnommen, um wieder zu investieren, übrigens bescheiden: 856.000 FRF. Laut seinen eigenen Dokumenten 133, 134 und 135 hat er mit seiner Ehefrau von 1987 bis 1997 bezogen: Jahr Gehalt BC Ehefrau Dividenden Insgesamt 5 Monate 1987 ' 1894 ¡1997 : Insgesamt Dokumente der Gegner: Pidco 135 Dokument 133 903,890 Dokument 134 Fix reçu 1e : 0i 45 27 67 133 26/11/93. 13:15 ..Pg: 15 also in 10 Jahren und 5 Monaten = 11 455.160 oder pro Jahr: 11.455.160 = 10,416 Wenn man weiß, dass Herr COLLORAFI • nur 855.000 FRF wieder investiert hat (siehe Gutachten, Tabelle S. 18 und S. 49, letzte Zeile), • alle seine Kontokorrentkonten geleert hat (siehe Gutachten, S. 65, 1. Zeile), zeigt sich, dass seine Lage nicht die in seinen Schriftsätzen beschriebene ist 18. Hinzuzufügen ist, dass Herr COLLORAFI sich wohl gehütet hat, eine Holding zu gründen, und es vorzog, mit zwei EURL, B&O und LES PINS, den Status eines Einzelkaufmanns anzunehmen. Dadurch erhielt er die Möglichkeit, die Defizite dieser beiden Gesellschaften abzuziehen, so dass seine Steuerlast (gemindert durch die Steuergutschrift (avoir fiscal) von 50 % auf den Betrag der Dividenden bei SEBOL) verringert ist: • für 1995, bei einer Bemessungsgrundlage von 3.240.517 FRF (die Bemessungsgrundlage ist das Ergebnis der Einkünfte abzüglich Abschlägen und Abzügen), zahlt er nur 803 761 FRF. • für 1996, bei einer Bemessungsgrundlage von 627 340 FRF, zahlt er nichts, erhält aber 293 076 FRF zurückerstattet - für 1937 wiederum nichts. (siehe Dokument D1: Feststellung von Herrn TOMAS, Gerichtsvollzieher (huissier), vom 19.11.99) Die Wahl der Rechtsform EURL für den Betrieb von Antibes Nord und Antibes Ouest erhält somit für Herrn COLLORAFI ihre wahre Bedeutung: diese Form hat den Nachteil, wenn der Einzelgesellschafter eine natürliche Person ist, dass sie eine höhere Last als die Körperschaftsteuer mit sich bringt, wenn die Gesellschaft Gewinne macht: sie verbietet jede steuerliche Organschaft, obwohl es im Netz McDONALD's durchaus möglich ist, die für die Unterzeichnung von Verträgen des Typs „straight“ (Unternehmenspacht (location-gérance) mit einer Dauer von 20 Jahren) erforderliche persönliche Einlage über eine Holding zu erbringen (Dokumente D4 und D5, Bescheinigungen der Herren MORICEAU und PERGENT). Tax reye de : 02 45 27 6? 133 26/11/99 _ 19:15 •Es: 1f Herr COLLORAFI hat diese Form geschickt gewählt, die nur im Fall eines defizitären Betriebs für natürliche Personen von Interesse ist, die die Verluste von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können Genau das hat Herr COLLORAFI getan, wie die Feststellung von Maître TOMAS (D1) belegt. Herr COLLORAFI, ehemaliger Bankier, brauchte die Ratschläge von McDONALD's für diese Analyse nicht. Die Bilanz von 10 Jahren und 5 Monaten Zusammenarbeit mit McDONALD's stellt sich somit wie folgt dar: • vereinnahmte Beträge (siehe Tabelle Nr. 17 oben) : 11.455.160 FRF • anfängliche Einlage bei SEBOL: 62.500 später ergänzt auf 250.000 zur vollständigen Einzahlung des Kapitals • Wiederinvestitionen (siehe Gutachten S. 48 Tabelle und letzte Zeile S. 49) • übernommenes Kontokorrent (S. 62 des Gutachtens, vorletzter Absatz) - 250.000 FRF - 856.000 FRF + 684.$19 FRF also bei einer ... optimierten Besteuerung. Herr COLLCRAFI hat also keinen Grund, sich zu beklagen Wie könnte er sich als „ruiniert und verschuldet“ bezeichnen? Er behauptet nicht einmal, eine Bürgschaft geleistet zu haben Die Behauptung eines missbräuchlichen Ausnutzens einer wirtschaftlichen Abhängigkeitslage erscheint somit als lächerlich: zunächst müsste eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs nachgewiesen werden. Fax Les! de _ 133 Ztr 11/99 1715. Fs: 17 - Es müsste sodann ein missbräuchliches Ausnutzen vorliegen, wobei, wenn jemand die Lage missbraucht hat, es Herr COLLORAFI war. Das auf Seite 65 der gegnerischen Schriftsätze angeführte Kassationsurteil hat nichts damit zu tun: PRODIM hielt die Scheckhefte von DUVAL, bezahlte sich so selbst und bezahlte ihre Konkurrenten nicht 19. Die irreführende Darstellung der Tatsachen ist im Übrigen die Regel in den gegnerischen Schriftsätzen. Herr COLLORAFI behauptet darin zweimal, nicht über die Notwendigkeit der Eröffnung von Antibes Nord vor August 1996 informiert worden zu sein. Er vergisst, dem Gericht zu sagen, dass diese Eröffnung vorgesehen und ihm zumindest seit dem 17. April bekannt war (siehe sein Schreiben von diesem Tag, der Anlage zum Bericht der SEPT beigefügt) Dieses Schreiben, wie seine Bewerbungsunterlagen für Antibes Ouest (Dokument CA), zeigt seine vollkommene Kenntnis der Auswirkungen neuer Eröffnungen auf die bestehenden Restaurants 20. Aber Herr COLLORAFI hat aus eigenen Gründen (Enttäuschung des Stolzes, nicht für Vallauris ausgewählt worden zu sein? persönliche Probleme, die seiner Tätigkeit fremd sind und über die er sich mit dem Präsidenten von MCDONALD'S FRANCE unterhalten haben soll, wie die gegnerischen Schriftsätze auf Seite 14 vermuten lassen) Ende 1996, Anfang 1997 aufgehört, sich als verantwortungsvoller Unternehmer zu verhalten, und eine selbstmörderische Politik der Zerstörung seiner Zusammenarbeit mit MCDONALD'S begonnen 21. Das Gericht hat den Sachverständigen die Frage gestellt, ob Gehalts- und Dividendenkürzungen den berufungsklagenden Gesellschaften erlaubt hätten, ihre Rentabilitätsschwelle zu erreichen. Die Sachverständigen haben Bereinigungen vorgenommen (S. 24 bis 29), bei denen sie das Gehalt von Frau COLLORAFI nicht berücksichtigen, wodurch die bereinigte Summe erhöht worden wäre Daraus ergibt sich: • ein positives konsolidiertes Nettoergebnis zum 30. Juni 1997 von 7. 000 FRF, statt eines negativen Ergebnisses von 1.206.000 FRF. ein zusätzlicher Liquiditätsbestand von 3 '323.000 FRF Die Sachverständigen begehen sodann einen Fehler beim Vergleich mit der Schuld der Berufungskläger gegenüber MCDONALD's, denn wenn man die Liquidität zum 30. Juni 1997 nimmt, muss man die Schuld zum selben Datum nehmen und nicht zum 31. Dezember 1997 Die zusätzliche Liquidität zum 30. Juni würde 3 323 000 betragen, die Schuld zum selben Zeitpunkt betrug am 30. Juni: 1.64E 557 FRF (siehe Dokument der Gegner: 1. und unsere Stellungnahme Nr. 3 an die Sachverständigen, S. 6) Somit konnten die Berufungskläger ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie haben durch vorsätzliche Nichterfüllung versagt. Die Sachverständigen vergleichen die bereinigte Summe zum 30. Juni mit der Schuld zum 31. Dezember, um zu sagen, dass „der so erhaltene zusätzliche Liquiditätsbestand gerade ausreicht, um den Zahlungsrückstand zum 31. Dezember 1997 auszugleichen“ (S. 29, letzter Absatz). Wie weiter oben bemerkt, ist der Vergleich aber falsch, die bereinigte Summe wäre erhöht worden Es zeigt sich also, dass die Berufungskläger die Gegenstände der förmlichen Mahnungen vom November 1997 hätten zahlen können und die Kündigung der Verträge hätten vermeiden können. Sie haben nicht einmal Abschlagszahlungen geleistet. 22. Vergleicht man den zusätzlichen Liquiditätsbestand, der sich aus der auf Anforderung des Gerichts vorgenommenen Bereinigung ergibt, mit den Ergebnissen des 2. Halbjahrs 1997, so sieht man, dass auf Seite 55 des Gutachtens angegeben ist Antibes 1 Antibes Nord Antibes Ouest also aufs Jahr gerechnet 1 099 900 Fax repu de 45 27 67 133 Die bereinigte Summe erlaubte es, 3 Jahre des Betriebs auf der Grundlage des 2. Halbjahrs 1997 zu decken, da 3 323.000 = 3,02 Der Betrieb von Antibes Ouest hat sich danach im 2. Halbjahr 1998 jedoch deutlich verbessert: das Ergebnis wird positiv + 129 728 (siehe Gutachten, S. 55, letzte Zeile). Der Betrieb wurde positiv, ohne dass es nötig gewesen wäre, 3 Jahre abzuwarten. Die anderen Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen zeigen, dass McDONALD's die Verträge nach Treu und Glauben erfüllt hat, während die Berufungskläger, wie durch das oben unter Nr. 20 und 21 Geprüfte nun bestätigt wird, durch eine vorsätzliche Politik wissentlich ihre Verpflichtungen gegenüber McDONALD's nicht erfüllen wollten. Der Bericht zeigt deutlich, dass die Anpassung der Gebühren von SEBOL rechtzeitig erfolgt ist, die Sachverständigen schreiben: „Zur Frage, ob der Nachtrag rechtzeitig erfolgt ist, ist klarzustellen, dass der am 10. Juni 1997 unterzeichnete Nachtrag rückwirkende Wirkung zum 1. Januar 1997 hat. Mac Donald's behauptet, diesen Nachtragsvorschlag bereits am 09.04.97 übersandt zu haben (vgl. Stellungnahme von Me Leloup vom 08.08.99), doch Herr Collorafi konnte nicht angeben, an welchem Datum er dieses Dokument erhalten und dann unterzeichnet hat Der Nachtrag konnte nicht früher erfolgen, da B&O erst im Oktober 1996 eröffnet hatte und ein gewisser Zeitraum notwendig erscheint, um die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft festzustellen In seiner Stellungnahme vom 16.4.99 zu dieser Frage führt Me Leloup aus, dass die Rentabilität eines Restaurants ebenso mit „der Qualität der Führung durch den Unternehmensleiter“ zusammenhängt wie mit der Höhe der Gebühr. Die Führung von Herrn Collorafi wird in Beantwortung der Frage 7 geprüft werden.“ Dazu ist anzumerken, dass B&O und Herr COLLORAFI sich nicht beeilt haben, die ihnen vorgeschlagene Anpassung zu unterzeichnen. Herr COLLORAFI hat den Nachtrag am 9. April erhalten und erst am 10. Juni unterzeichnet 24. Dies ist die Gelegenheit zu zeigen, dass die Berufungskläger bei jedem Aspekt der Akte Tatsachenfehler begehen. So bei Antibes Nord: Fax regu de : 81 45.27 67 133 3 _ 19:15 .. Ps: 20 - Seite 9, 2. Absatz, der gegnerischen Schriftsätze: die Fotos in der genannten Anlage zeigen ein ehemaliges Lager der „Diffusion international du livre“, an dessen Stelle das Restaurant errichtet wurde; • Seite 9, 5 Zeilen vor Seitenende, nennen die Berufungskläger eine Werbegebühr. Sie wird nicht von McDONALD's erhoben, sondern von einem GIE festgesetzt und erhoben, in dem die Pächter-Geschäftsführer zusammengeschlossen sind. Es ist eine von McDONALD's unabhängige Einheit. 25. Die Sachverständigen stellen fest, dass die Grenzkosten der Eröffnung eines zweiten Restaurants gering sind. Die Eröffnung von Antibes Nord war für die Berufungskläger also nicht unheilvoll Es ist jedoch anzumerken, dass Herr COLLORAFI in einer Zeit, die er als schwierig beschreibt, statt seine Entnahmen zu verringern, was es den Berufungsklägern ermöglicht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen, seine Vergütung erhöht, die, einschließlich der Arbeitgeber-Sozialabgaben, von 900 KF auf 1.022 KF steigt (siehe Bericht, S. 38), d. h. eine Erhöhung um 13,5 %, was nicht das Verhalten eines verantwortungsvollen Unternehmensleiters ist 26. Die übrigen Schlussfolgerungen der Sachverständigen zeigen, dass McDONALD's die streitgegenständlichen Verträge in vollkommenem Treu und Glauben erfüllt hat wirksamer Gegenangriff durch die Eröffnung von Antibes Nord (Seite 43). Antibes Ouest war überlebensfähig, seine Rentabilität ist bereits im 2. Halbjahr 1998 positiv, also 15 Monate nach der Eröffnung und sobald die Führung durch die Gesellschaft MAR erfolgte (siehe S. 44 und unsere Stellungnahme Nr. 4, die zeigt, dass die Verkäufe dieses Restaurants im 1. Halbjahr 1999 um 9 % gegenüber dem 1. Halbjahr 1998 steigen): Antibes Ouest war kein vergiftetes Geschenk (siehe Bericht, S. 47). Man sieht nicht, wie ein Sachverständiger sagen kann, dies sei nicht eine zusätzliche Chance gewesen, sich zu retten, wo doch oben (Nr. 22) zu sehen war, dass Antibes Ouest bereits ab dem 2. Halbjahr 1998 zur Verbesserung seiner Rentabilität beiträgt; • Vallauris hat schlechtere Ergebnisse als Antibes Ouest. Herr COLLORAFI kann sich also nicht darüber beklagen, nicht dessen Pächter-Geschäftsführer zu sein 4527 67.133 2/11/27 - 19.15 P9: 21 27. Dagegen ändert nichts an der bereits oben dargelegten Tatsache der Böswilligkeit der Berufungskläger (siehe Nr. 21, 22 und 25): die Politik der persönlichen Entnahmen von Herrn COLLORAFI führt dazu, dass er seine Verpflichtungen nicht einhält Die Verschlechterung der Mittel der Gesellschaften ist „zu gleichen Teilen“ bedingt, sagen die Sachverständigen S. 49, durch die Politik von Herrn COLLORAFI und den Rückgang der Ergebnisse Es steht aber fest (siehe Nr. 21 und 22), dass die Politik von Herrn COLLORAFI darin bestand, vorsätzlich aufzuhören, die Gebühren zu zahlen Die Herren Sachverständigen geben auf S. 49 an „Es zeigt sich, dass Herr Collorafi bereits ab 1995 eine Politik der massiven Ausschüttung betrieben hat. Da sie zur Folge hatte, die Eigenmittel auszutrocknen, nimmt diese Politik den Gesellschaften die verfügbaren Mittel, um zu investieren und ihre Entwicklung zu sichern, insbesondere in einem stark wettbewerbsorientierten Umfeld. 1995 schüttet Herr Collorafi 1,8 MF Dividenden aus, während ein Restaurant Quick kurz davor ist, 500 Meter von seinem Restaurant entfernt zu eröffnen die Eröffnung des im Juli 1995 erfolgte) Im Juni 199. schüttet Herr Collorafi 1 MF Dividenden aus, obwohl die Eröffnung des Quick einen Rückgang der Aktivität des Einkaufszentrums Carrefour bewirkt hat (siehe Anlage E4 zur Stellungnahme von Me Leloup vom 08/03/99) und ein zweites Restaurant Mc Donald's (Antibes Nord) 4 Monate später gegenüber eröffnen sollte“ 28. Die Sachverständigen stellen auf S. 64 ihres Berichts ganz richtig fest: „Während das konsolidierte Nettoergebnis der Restaurants 1997 = -2,7 MF betrug, liegt es bei - 1,4 MF im Jahr 1998. Diese Analyse zeigt daher, dass in einem Umfeld verbesserter Rentabilität der Restaurants Anstrengungen der Parteien (Anpassung der Gebühren und finanzielle Ratschläge von MAC DONALD'S, um die Fixkosten besser zu beherrschen, Erwartung einer Verbesserung der Lage seiner Restaurants durch Hinnahme eines vorübergehenden Vergütungsverlusts seitens Herrn Collorafi) den Gesellschaften hätten ermöglichen können, die „schwierige Phase“ zu überstehen, die durch die Eröffnung eines Restaurants Quick im Juli 95 und durch die strategische Erwiderung von Mac Donald's (Eröffnung von Antibes Nord im Oktober 1996) ausgelöst wurde“ Es ist Herr COLLORAFI, der sich geweigert hat zu warten, indem er im Juni 1997 Klage erhob, und seine Klage zumindest seit Januar vorbereitet hatte (siehe Dokument D 3). 29. Aus der Akte ergibt sich somit, dass: - McDONALD's keinerlei Verfehlung begangen und den Vertrag nach Treu und Glauben erfüllt hat: Ce: 1e al 15 27 67 133 . 191 19.22 - Herr COLLORAFI sich um 11.034.079 FRF bereichert hat: andere Gesellschaften. Schon zu dieser Zeit planten sie ihren Prozess, wie das Schreiben von Herrn COLLORAFI an seinen Rechtsanwalt vom 27. Januar 1997 (Dokument D3, im Internet verbreitet) zeigt Herr COLLORAFI, der zu diesem Zeitpunkt (siehe oben Nr. 11) nachdrücklich Antibes Ouest verlangt, spricht bereits vom „Verlauf dieser Angelegenheit“. Um die auf S. 55 seiner Schriftsätze angeführte „schwierige Phase“ zu überstehen, hat Herr COLLORAFI die Rücksendung der Vereinbarung über die Anpassung der Gebühren von Antibes Nord verzögert, die er am 10. Juni unterzeichnet hat, während er am 26. Klage erhebt und dabei 45 Millionen fordert, was er für ertragreicher hielt als eine ergänzende Es ist daher zu Recht, dass das Gericht die Anträge der Berufungskläger abgewiesen und denen von McDONALD's stattgegeben hat, da die Anwendung der Auflösungsklauseln ordnungsgemäß und unbestritten war 30. Kontoauszüge wurden regelmäßig an SEBOL gesandt (siehe unsere Dokumente 5 bis 8) wie auch an B & O (Dokumente 9 bis 12), dann ein Einschreiben vom 22. September betreffend SEBOL und B & O (Dokument 13) und ein weiteres am 22. Oktober betreffend die drei Gesellschaften (Dokument 14) Ein für Oktober vorgesehenes Finanzaudit wurde auf Bitten von Herrn COLLORAFI verschoben (der weit davon entfernt war, regelmäßig seine Betriebsrechnungen an McDONALD's zu senden, wie die Berufungskläger glauben machen wollen), auf den 17. November. Es hat insbesondere gezeigt, dass Herr COLLORAFI sich sein Kontokorrent bei SEBOL (350.000 F) hätte zurückzahlen lassen und SEBOL einen Kredit in gleicher Höhe hatte aufnehmen lassen, aber auch, dass Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften durchaus in der Lage waren, wie die vom Gericht angeregte Bereinigung beweist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die zum 30. November geschuldeten Beträge beliefen sich auf - 1.628 100 F inkl. MwSt. (T.T.C.) für SEBOL (Dokument 15). .15_27 0? 133 Py: 23 - 1.409 184 F • 319 G3TF inkl. MwSt. (T.T.C.) für B & O (Dokument 10) inkl. MwSt. (T.T.C.) für LES PINS (Dokument 17) 31. TEBOL: er di22 pour on et le serres des contais se d acu des sociétés le 27 novembre. Keine sachdienliche Reaktion von Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften erfolgte während des Monats der förmlichen Mahnung Folglich ist die Kündigung von Rechts wegen eingetreten, in Übereinstimmung mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut der Verträge. Für SEBOL: „Art. 110 Auf Initiative der Verpächterin (Société Loueuse) und ohne jede gerichtliche Formalität einen Monat nach einfacher förmlicher Mahnung zur Zahlung jedes Betrags oder zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die ohne Wirkung geblieben ist, und unter Angabe der Absicht der Verpächterin (Société Loueuse), sich auf diese Klausel zu berufen, im Fall der Nichteinhaltung durch den Pächter-Geschäftsführer irgendeiner Bestimmung dieses Vertrags und insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen“ Für B & O und LES PINS: „Art. XI 2.2: Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen / Ereignisse, die den Betrieb des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), der Gegenstand dieses Vertrags ist, beeinträchtigen. Die Mitteilung der Verpächterin (Société Loueuse) an den Pächter-Geschäftsführer per Einschreiben mit Rückschein, die einen Monat nach einer erfolglos gebliebenen förmlichen Mahnung erfolgt und die Absicht der Verpächterin (Société Loueuse) angibt, sich auf diese Klausel zu berufen, genügt, um den „Vertrag“ von Rechts wegen und ohne jede gerichtliche Formalität zu beenden, in einem der folgenden Fälle a) Nichteinhaltung einer der vertraglichen Bestimmungen durch den Pächter-Geschäftsführer, insbesondere: - Nichtzahlung der Gebühren an die Verpächterin (Société Loueuse) oder jedes aus Anlass dieses „Vertrags“ geschuldeten Betrags sowie an eine natürliche oder juristische Person, die die Verpächterin (Société Loueuse) an ihre Stelle gesetzt hätte. P'g: 24 - Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus der beigefügten Lizenz (Anlage A), insbesondere alle Handlungen oder Unterlassungen des Pächter-Geschäftsführers, aufgrund deren die Verpächterin (Société Loueuse) und/oder McDonald's Corporation 32. Folglich sind diese Verträge durch eine klare und genaue Bestimmung der Verträge, die für die Parteien wie für den Richter verbindlich ist, am 2. Januar 1998 beendet worden Das Gericht musste daher lediglich die Kündigung in Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Auflösungsklausel feststellen, mit der damit verbundenen Zahlung der rückständigen Gebühren und deren Folge, der Rücknahme der Geschäftsbetriebe durch ihre Eigentümerin MCDONALD'S 33. Die Schulden der drei Gesellschaften sind unbestritten. Abgesehen davon, dass die Frist von einem Monat der förmlichen Mahnung von den Schuldnerinnen nicht genutzt wurde, um irgendeinen Einwand gegen die dann (30. November) geschuldeten Beträge geltend zu machen, haben sich die Beträge um die Gebühren für Dezember erhöht und belaufen sich Ende Dezember auf: SEBOL 1.867.247,84 F (siehe Dokumente 49 bis 59). B&O: 1.535.548,87 F (siehe Dokumente 60 bis 67), LES PINS: 504.474,02 F (siehe Dokumente 68 bis 77). also 3 905 271,13 F, wie das Gericht zutreffend geurteilt hat Diese Beträge sind unbestritten. Herr Collorafi hat sogar am 5. Januar 1998 geschrieben (Dokument 75) „Die Beträge, die mir das Handelsgericht mit Sicherheit zusprechen wird, können nur unendlich höher sein als die Gebühren, die Sie fordern“ und es conclut la verses de ce mure insta pet en si en a besoin e ui lecume oleinement si en dat besan i Kündigung des Vertrags von Rechts wegen. 34. Die Berufungskläger haben sich in den 3 Restaurants gehalten, die der Antragstellerin gehören, und diese ohne Recht und Titel unter einer Marke betrieben, die sie nicht mehr verwenden durften Far reça de : 81 15 27 67_ 133 Py: 25 Sie haben diesen Gewaltakt (voie de fait) über das Urteil hinaus bis zum 10. Juni fortgesetzt, obwohl sie sich heute über ihre Verluste von 1999 beklagen! An diesem Datum hat McDONALD'S zugestimmt, ihre Anlagegüter zu ihrem Buchwert zurückzunehmen, also insgesamt 4.523.333 FRF, bereits durch Verrechnung mit den Schulden der berufungsklagenden Gesellschaften in dieser Höhe bezahlt. Die Sachverständigen haben im Übrigen versäumt, diese Rücknahme auf Seite 65 ihres Berichts zu berücksichtigen, was die kumulierten negativen Eigenkapitalbeträge der berufungsklagenden Gesellschaften entsprechend verringert Wie die Richter erster Instanz entschieden haben, schulden die Berufungskläger daher eine Nutzungsentschädigung Im Hinblick auf diese Entschädigung haben die Gegner in ihre Schriftsätze von 1998 den eigentümlichen Begriff der „angemessenen Gebühr“ eingeführt, denn sie wissen genau, dass der Richter, der keinerlei Befugnis hat, die Bedingungen eines Vertrags zu ändern, den Betrag einer Nutzungsentschädigung frei festsetzen kann. Es kann aber nicht in Frage kommen, einen Besitzer ohne Recht und Titel, der sich eines Gewaltakts (voie de fait) schuldig gemacht und das Eigentum eines anderen beeinträchtigt hat, besser zu behandeln als einen Pächter-Geschäftsführer oder wie einen Pächter-Geschäftsführer. Die Antworten der Sachverständigen auf die vom Gericht gestellte Frage zur Führung im 1. Halbjahr 1998 liefern kein Element, das die Nutzungsentschädigungen mindern könnte. Die Berechnungen der Sachverständigen zum 1. Halbjahr 1998 sind nicht repräsentativ, die berücksichtigten Gebühren wurden von McDONALD's nicht vereinnahmt, das Gericht darf nicht vergessen, dass die Berufungskläger den gesamten Umsatz behalten haben, der während des unrechtmäßigen Betriebs der 3 Restaurants vom 2. Januar bis 10. Juni 1998 erzielt wurde Deshalb ist das Urteil zu bestätigen, das auf: 16.000 F pro Tag für SEBOL, 14.000 F pro Tag für B&O, 16.000 F pro Tag für LES PINS den Betrag der täglichen Nutzungsentschädigung festsetzt, also auf das Doppelte der vertraglichen Gebühr, berechnet auf den Umsatz von 1997, und dies vom 2. Januar bis einschließlich 9. Juni, d. h. 159 Tage fax 15.27 b? 133 26/11/93_ 19.15.F9: 26 AUS DIESEN GRÜNDEN Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B&O, LES PINS mit allen ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen. Das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 in allen seinen Bestimmungen zu bestätigen Die Gesellschaften SEBOL, B&O, LES PINS und Herrn COLLORAFI als Gesamtschuldner (in solidum) zu verurteilen, an die SA MCDONALD'S FRANCE eine Summe von 200 000 F in Anwendung von Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen. Sie zur Tragung aller Kosten zu verurteilen, die insbesondere die Gutachterkosten umfassen, und die SCP FISSELER - CHILLOUX - BOULAY zu ermächtigen, Artikel 599 des N.C.P.C. anzuwenden UNTER ALLEN VORBEHALTEN ÜBERMITTELTE DOKUMENTE: Darlehensvertrag von MCDONALD'S an SEBOL vom 16. Dezember 1988 Darlehensvertrag von MCDONALD'S an SEBOL vom 1. Januar 1990 Schreiben von COLLORAFI an MCDONALD'S vom 31. Januar 1997 Schreiben von Herrn GILARSKI - MCDONALD'S CANNES an Herrn COLLORAFI - MCDONALD'S ANTIBES vom 5. April 1997 Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 18. März 1997 Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 15. April 1997 Kontoauszug von NICDONALO'S an SEBOL vom 26. Mai 1997 Kontoauszug von MCDONALD'S an SEBOL vom 25. Juni 1997 Kontoauszug von MCDONALD'S an E & O vom 19. März 1997 Kontoauszug von NCDONALD"5 an B & O vom 15. April 1997 Kontoauszug von MCDONALD'S an B $ O vom 26. Mai 1987 Kontoauszug von MCDONALD'E an 8 & O vom 26. Juni 1997 Einschreiben von MCDONALD'S an Herrn COLLORAFI in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaften SEBOL und E & O vom 22. September 1987 T6t. Einschreiben von MCDONALD'S an SEBOL und B & 0 vom 20. Oktober 1897 Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an SEBOL vom 27. November 1997 Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an E & O vom 27. November 1999 Förmliche Mahnung von MCDONALD'S an die SARL LES PINS vom 27. November 1997 Entwicklung des konsolidierten Umsatzes der drei von Herrn COLLORAFI geführten Restaurants Übersichtstabelle der Vergütung aus dem Betrieb von SEBOL (Herr COLLORAFI) von 1987 bis 1996 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1987 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1988 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1989 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1990 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1991 Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft SEBOL für 1992

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