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CL - REF. 34690
16. KAMMER A
RG. 98/14119 N
ZUGESTELLT AM: 19. DEZEMBER 1999
SCHLIESSUNG: DEZEMBER 1999
PLÄDOYERS: 14. DEZEMBER 1999
ZUSAMMENFASSENDE SCHRIFTSÄTZE NACH DER BEGUTACHTUNG
FÜR:
die Gesellschaft SEBOL
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 250.000 Francs, eingetragen im
Handelsregister von ANTIBES
unter der Nummer RCS B 340 945 062 (88 B 656), mit Sitz im
CENTRE COMMERCIAL CARREFOUR, Chemin de Saint Claude, 06600 - ANTIBES
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats,
Herrn Bernard COLLORAFI, wohnhaft am Gesellschaftssitz
Die Gesellschaft B et o
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von 50.000 Francs,
eingetragen im Handelsregister von ANTIBES unter der Nummer RC B
408 592 236 (96 B 38)
mit Sitz im rond-point weiseller, route de Grasse, 06600
- ANTIBES
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI
wohnhaft am Gesellschaftssitz
die Gesellschaft LES PINS
SARI mit einem Kapital von 50 000 Francs, mit Sitz im 32, avenue
de Cannes
06160 - JUAN LES PINS
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI
wohnhaft am Gesellschaftssitz
Herrn Bernard COLLORAFI
geboren am 1. Dezember 1945 in SOUSSE, TUNESIEN
französischer Staatsangehörigkeit, handelnd in eigenem Namen
und in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der Unternehmenspachtverträge (location-gérance)
b, chemin de l'Estelle, 06110 - LE CANNET ROCHEVILLE
Me Jean-Paul CLEMENT
Rechtsanwalt der Anwaltskammer PARIS
78, avenue Mozart, 75016 - PARIS
01 45 27 63 02 - TELECOPIF 01 45 27 67
PALAIS B 405
und Me Rémi PAMART
Avoué beim Gericht PARIS
9, rue Lincoln, 75008 - PARIS
To 01 42 25 38 59 - TÉLÉCOPIE 01 45 61 91 33
Rémi PAMART
Avoué beim Gericht
:. Rue Lincoln
3008 PARIS
GEGEN:
Die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 180.000.000 Francs
eingetragen im Handelsregister von VERSAILLES unter der Nummer B
722 003 936
mit Sitz im 1, rue Gustave Eiffel, 78045 - GUYANCOURT
CEDEX FRANKREICH
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats
mit den Rechtsanwälten
Me Jean-Marie LELOUP, Michèle LELOUP
und Philippe MISSEREY
Associés der Anwaltskanzlei LELOUP
61, rue Renaudot, 86000 - POITIERS
und als Avoué beim Gericht
die SCP FISSELIER CHILOUX
Avoués beim Gericht
23, rue du Louvre, 75001 - PARIS
MÖGE ES DEM GERICHT GEFALLEN,
diese zusammenfassenden Schriftsätze nach der Begutachtung Nr. 2 anzunehmen, die die
zuvor am 9. November
1999 zugestellten zusammenfassenden Schriftsätze nach der Begutachtung wiederaufnehmen und ab Seite 77 auf die von der
Gesellschaft MC DONALD'S am 9. November 1999 zugestellten Erwiderungsschriftsätze antworten
Über die am 26. Mai 1998 von den Gesellschaften SEBOI, B & O
und LES PINS und Herrn Bernard COLLORAFI eingelegte Berufung gegen ein vom
Handelsgericht PARIS am 18. Mai 1998 erlassenes Urteil, das:
«. weist Herrn Bernard COLORA und die Gesellschaften SEBOL, B et O). und LES PVN mit der Gesamtheit
ihrer Anträge ab,
• stellt die Auflösung kraft Gesetzes am Z. Januar 1998 der Unternehmenspacht- (location-gérance) und Lizenzverträge fest,
die zwischen der SA MC DONALDY'S einerseits und andererseits den Gesellschaften WEBOI. und Herrn Bernard
COLORAIT am 31. August 1987, Bet O und Herrn Bernard COLLORAT am Y ecobre 1996, AS PINS
und Herrn Bernard COLLORA/T am 18. Juni 1997 geschlossen wurden, kraft der in
jeden der Verträge aufgenommenen Auflösungsklausel.
ordnet die Ausweisung der Gesellschaften SERON. Bet OLES PINS und von Herrn Bernard COLLORARI an.
sowie aller Personen, die ihre Rechte von ihnen ableiten, aus den Fast-Food-Betrieben (fonds de commerco de restauration rapide)
die sich jeweils befinden:
• Calerie marchande du magasin CARREFOUR chemin de Saini Clande, 00600 - ANTIBES
. 1190, rome de Grasse, 06600 - ANTTBES
. 32, rue de Cannes, 06/60 - ANTTBES - JUAN LES PINS
und gebietet jeder dieser Gesellschaften und Herrn Bernard COLLORAI, dem Eigentümer des
Betriebs, der SA MC DONALD'S, zurückzugeben:
. die Schlüssel der Restaurants
. die Liste des Personals, die Arbeitsverträge sowie die Akten zu jedem der Arbeitnehmer, um
die ordnungsgemäße Fortführung der Arbeitsverträge zu ermöglichen
die Betriebsunterlagen bis zum Tag der Aufgabe dieses Betriebs
besagt, dass die Gesellschaften und Herr Bernard COLLORAFI die Gesamtheit der
vorstehenden Bestimmungen erfüllen müssen unter Androhung eines gesamtschuldnerischen Zwangsgelds zwischen
…Herrn Bernard COLLORAFI und der Gesellschaft SEBOL für das Restaurant ANTIBES 1 von 32 000 Francs (arene.
dent-mille francs) pro Tag
.Herrn Rernard COLLORAFT und der Gesellschaft B & 0 für das Restaurant ANTIRS 2 von 37.000 di. crenie
sept mille francs) pro Tag
. Herrn Bernard COLORA und der Gesellschaft LEY PINS von 26 350 f. Gringt six mille trois cent ringuame
nach zehn Werktagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils mit Begrenzung auf 30 Tage
ernennt Maîtres ZONINO, Gerichtsvollzieher, 184 avenne Paul Césamne le Colage. 06800
CAGNES SUR MER als Feststellende, um in jedem
Restaurant kontradiktorisch das Inventar des Bestands an Waren und Verbrauchsmaterialien, Betriebsartikeln, Mobiliar und
Ausstattung des Betriebs sowie den Stand der Einnahmen aufzunehmen
verurteilt gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die VA MC DONALD
. die Gesellschaft SERON und Herrn Bernard COLLORAT zur Zahlung der Beträge von
/ X07 247,84 franes ‹ um million huit cen sotxante sept mille dent cent quarame sept frans quatre
vingt quatre centimes) als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 1. Aug. 1947
(RAR vom 22/07) auf / 266 300 Francs (eine Million zweihundert sechsundsechzigtausend dreihundert Francs)
ab dem 1. Dezember 1997, (ARAR vom 27011) auf 36/ 800 Francs (dreihunderteinundsechzigtausend
achthundert Francs)
i ab dem 1. Januar 1998 (art. 1 4) auf 239 147,84 Francs (zweihundertneununddreißigtausend einhundert
siebenundvierzig Francs vierundachtzig Centimes)
sowie 16 000 Francs (sechzehntausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar
1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst
gesetzlichen Zinsen
• die Gesellschaft Ber Cer Herrn Bernard COLLORA/ zur Zahlung des Betrags von
1 533 548,87 Francs (eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend fünfhundertachtundvierzig Francs siebenundachtzig
Centimes) als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken (taux de base bancaire)
zuzüglich 3 Punkte für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen
(X 23 des Vertrags)
und 24 000 Francs (vierundzwanzigtausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag, ab dem a
Januar 1908 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst
gesetzlichen Zinsen
•die Gesellschaft LIES PINS und Herrn Bernard COLLORAFT zur Zahlung der Beträge von:
504 474,42 Francs (fünfhundertviertausend vierhundertvierundsiebzig Francs zweiundvierzig Centimes)
als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken, angmemer von 3 Punkten
für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (ar. AX 2 3 des Vertrags)
und 16000 Francs (sechzehntausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar
1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst
gesetzlichen Zinsen
besagt, dass die der SA MC DONALD' » geschuldeten Zinsen ihrerseits Zinsen tragen gemäß Artikel
1154 des COD: CIVI.
nimmt Kenntnis davon, dass die sa MC DONALD's sich vorbehält, ihre Anträge zu vervollständigen je nach den
Bedingungen der Rückgabe der von Herrn Bernard COLLORAF und
seinen drei Gesellschaften unrechtmäßig besetzten Betriebe und alle gerechtfertigten Schadensersatzansprüche und Zinsen
wegen der Schäden zu verlangen, die
auftreten würden
Weist die Gesellschaft MO DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz wegen missbräuchlichen Verfahrens ab
Ordnet die vorläufige Vollstreckung der zu ergehenden Entscheidung an, vorbehaltlich der Stellung einer Bankbürgschaft durch die SA MO'
DONALD'S in Höhe der wegen der
nicht gezahlten Gebühren (redevances) ausgesprochenen Verurteilungen
C'ondumne in solidum les sociétés SEBON, Ben Cer LES PINS et Monsieur Bernard COLLORAN à
verser à la société MC. DONALDS la somme de SO 000 francs pcinguame mille francs) au titre de
l'article 700 du NOPC déboutant pour le surplus et aur dépens, dom ceur i recouvrer par le greffe
liquidés à la somme de 324,99 franes TTC (ere cause App 10,50 + A/T 42,68 + lanol 184,X0 • /VA
$4,02 287.00 F.) + Zime cause : A// 10,50 + Aff 21.00 ÷ 10 6.49 = 37,99)»
Im Anschluss an diese Berufung hat das Gericht mit einem Zwischenurteil (arrêt avant dire droit) vom 9. Dezember 1908 erlassen.
« erklärte für unzulässig
- den Antrag der Gesellschaft SERO, der Gesellschaft B « O, der Gesellschaft LES PINS und von Herrn COLLORAN
auf Umqualifizierung der streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in Verträge über Kaufmannsmiete, gegebenenfalls
ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Firmenschild
- den Antrag derselben Berufungskläger auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Unternehmenspachtverträge
(location-gérance), sei es wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen Arglist, Irrtum oder fehlender Ursache (défaut de ranse).
Vor einer Entscheidung in der Sache ernennt es Herrn Jean Luc DUMONT, Sachverständiger, 15, rue Beaujon,
75008 - PARIS, und Herrn Alain MARTIN, Sachverständiger, 101 rue de Prony, 75017 PARIS, mit
dem Auftrag, nach Kenntnisnahme der gütlichen Berichte (rapports amiables) GANDUR und DUMONTER (SEPT!) und der
Unterlagen, die sie für nützlich halten, sich von den Parteien übermitteln zu lassen, die Fragen zu beantworten, die das Gericht ihnen
in den Gründen des vorliegenden Urteils stellt, und zwar sowohl für den Zeitraum
vor dem 1. Juli 1997 als auch für den Zeitraum danach.
Besagt, dass die Gesellschaft MO DONALD'S einerseits und die Gesellschaften SEBON, B « O, LES PINS und
Herr COLLORAI andererseits jeweils verpflichtet sind, als Vorschuss auf die
Vergütung der Sachverständigen den Betrag von 20 000 Francs, also 10 000 Francs jeweils,
bei der Régie d'avances et de recettes des Berufungsgerichts PARIS, 34 quai
des Orfèvres, 75055 - PARIS LOUVRES SP, einzuzahlen, was insgesamt 40 000 Francs ergibt, und zwar innerhalb
eines Monats nach Verkündung des vorliegenden Urteils, »
Es ist daran zu erinnern, dass der Präsident der 16. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 7. Juni 1999
entschieden hat, dass jede Partei
jedem Sachverständigen einen weiteren Betrag von 40 000 Francs zahlt, also
eine Gesamtauslage von 100 000 Francs pro Partei.
besagt
dass die Sachverständigen ihr Gutachten innerhalb von fünf
Monaten nach der Befassung einreichen müssen. »
Die Sachverständigen haben ihr auf den 15. Oktober 1999 datiertes Gutachten am Mittwoch,
20. Oktober 1999 eingereicht. (eingereicht in der Kanzlei
von Me Jean-Paul CLÉMENT am
Mittwoch, 20.
Oktober)
Bevor die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens geprüft werden, ist an die
Tatsachen zu erinnern.
RÜCKBLICK AUF DIE TATSACHEN
DIE LAGE VON 1987 BIS 1996
Es ist daran zu erinnern, dass:
- Herr Bernard COLLORAFI am 3. August 1987 ein Restaurant unter dem
Zeichen
MC DONALD'S in der Einkaufsgalerie CARREFOUR in ANTIBES eröffnet hat
und danach, am 31. August 1987, einen Unternehmenspachtvertrag (location-
gérance) zur Eröffnung dieses Restaurants in der Einkaufsgalerie CARREFOUR in
ANTIBES unterzeichnet hat (Dokument 1)
- am selben Tag, dem 31. August 1987, er durch einen
von
MC DONALD'S auferlegten und vorbereiteten Vertrag mit dem Titel „Abtretungsnachtrag" (avenant de cession) an die Gesellschaft SEBOL abtrat, die er
gegründet hatte, von der er fast alle Aktien besaß und deren er
- diese Verträge unterzeichnet wurden, nachdem er seine Funktionen
als Filialleiter einer Bank in MOUGINS niedergelegt und neun Monate lang ein unbezahltes Praktikum
auf eigene Kosten in MC DONALD'S-Restaurants absolviert hatte, womit
er eine erhebliche Investition an Zeit und Geld tätigte
- er somit der 18. Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S und das 4sème
Restaurant MC DONALD'S in FRANKREICH war und damit dem
Netz MC DONALD'S zu einem Zeitpunkt vertraute, als das Netz in
FRANKREICH noch weitgehend unbekannt war (derzeit zählt das Netz etwa 700 Restaurants und 200
Franchisenehmer).
Der Vertrag sah vor:
- dass die
Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE,
Lizenznehmerin der amerikanischen
Muttergesellschaft MC DONALD'S CORPORATION, Herrn
COLLORAFI den Restaurantbetrieb (fonds de commerce)
in der Galerie
CARREFOUR im Wege der Unternehmenspacht (location-gérance) überließ, bestehend aus den nachstehenden Elementen:
das durch die Lizenz verliehene Recht, das Restaurant nach
dem System MC DONALD'S zu betreiben, und alle Vorteile nach Ablauf der Lizenz
die Nutzung der Handelsnamen, der Firmenschilder, der Marken, der
Patente, des Kundenstamms (achalandage) und
der Kundschaft, die mit
diesen Rechten verbunden ist (WAS FALSCH IST, SOWEIT ES DIE KUNDSCHAFT BETRIFFT, DIE
NOCH NICHT EXISTIERT)
die Nutzung der gegebenenfalls zum
Restaurant gehörenden Schankerlaubnis
d)
die Nutzung des Rechts zur Belegung der Räume des Restaurants
alle im Restaurant installierten oder aufgestellten Anlagen, Ausrüstungen oder
Einrichtungen (WAS FALSCH IST,
DA DER UNTERNEHMENSPÄCHTER INVESTITIONEN IN HÖHE
VON 6 477 000 Francs (SECHS MILLIONEN VIERHUNDERT SIEBENUNDSIEBZIGTAUSEND
alle Vorteile aus allen vor der
Unternehmenspacht (location-gérance) geschlossenen Verträgen, die den Betrieb
des Restaurants betreffen,
insbesondere
beschrieben
- dass durch den Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) GRASSE am 28. August 1987 ein Beschluss ergangen war, der die verpachtende Gesellschaft ermächtigte, von den
in Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Unternehmenspacht (location-gérance)
vorgesehenen Fristen abzuweichen
- dass der Unternehmenspächter sich verpflichtete, die der verpachtenden Gesellschaft obliegenden, aus allen in Artikel 1-1 f beschriebenen Verträgen
entstandenen Pflichten zu beachten
(nämlich die zwischen MC DONALD'S CORPORATION und MC DONALD'S
unterzeichnete Lizenz
- dass Herr COLLORAFI zu zahlen hatte:
* eine Kaution von 100 000 Francs ohne MwSt. (hunderttausend
* eine Anfangszahlung von 120 000 Francs ohne MwSt. (hundertzwanzigtausend Francs ohne MwSt.)
* eine monatliche Mindestgebühr von 150 000 Francs (hundertfünfzigtausend
Francs IIT)
: uno redevance de baco de 1'17
er unterzeichnete den Vertrag im Vertrauen auf eine sehr lobende Broschüre, in der die Vorzüge
des Franchisings gepriesen wurden, und auf ein personalisiertes Dokument mit dem Titel
„GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG" (ETAT DES PERTES ET PROFITS). (Dokument 25)
Entgegen dem, was von MC DONALD'S behauptet und vom
Gericht übernommen wurde, hat dieses personalisierte Dokument vertragliche Natur, da es von Herrn Brian GIBSON erstellt und
unterzeichnet wurde, der
damals Führungskraft in der
Zentrale war,
später Franchisenehmer wurde (siehe von MC DONALD'S vorgelegte Bescheinigung.
Herr GIBSON war Betriebsberater).
Dieses Dokument sah Nettoverkäufe vor von:
• 12 500 000 Francs (zwölf Millionen fünfhunderttausend Francs) im 1. Jahr
000 000 Francs
(neunzehn Millionen) im 3. Jahr, mit einem negativen
Nettoergebnis im 1. Jahr von 433 750 Francs (vierhundertdreiunddreißigtausend
siebenhundertfünfzig Francs),
aber einem Gewinn von 1 233 810 Francs (eine
zweihundertdreiunddreißigtausend achthundertzehn Francs) für das Jène
Dank der harten Arbeit von Herrn COLLORAFI, und obwohl er
6 474 000 Francs in die Gesellschaft SEBOL investiert hat, wurde der Umsatz von 19 000 000
Francs im 3. Jahr praktisch erreicht (18 329 000 Francs im Jahr 1989)
und stieg regelmäßig bis 1993 (27 973 000 Francs) (Dokumente 45) ?
Zugleich schrieben die ersten beiden Geschäftsjahre Verluste,
(- 2400 000 Francs),
die Gewinne begannen 1989 sich abzuzeichnen, und die Nettoergebnisse nach
Steuern lauteten wie folgt:
311 000 Francs
: 301 000 Francs
: 1 015 000 Francs
1992: 1 356 000 Francs
1993: 1 453 000 Francs
: 1 339 000 Francs
: 1 010 000 Francs
2 555 000 Francs Verluste in den ersten beiden Jahren, erst
1993, aus dem Gewinnrest nach Tilgung der
vorherigen Verluste, sechs Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit, konnte Herr
Bernard COLLORAFI beginnen, sich eine Dividende auszuzahlen.
ie chiffre d'affal es o00 traint en 1994 (27 372 000 francs).
1, de meme quc
während das Jahr 1995 den Beginn eines leichten Rückgangs markierte (24 754 000 Francs)
mit weiterhin interessanten Ergebnissen von 1 010 000 Francs.
Es ist hervorzuheben, dass diese Ergebnisse trotz der
MC DONALD'S-Restaurants in einer sehr
nahen Zone erzielt wurden, und zwar schon vor 1996:
- April 1990, MANDELIEU
- Dezember 1993, GRASSE
- Juli 1994, CAGNES
- November 1995, CAGNES
- und trotz der Eröffnung eines Konkurrenzrestaurants unter dem Zeichen QUICK
einige hundert Meter entfernt im Juli 1995 (es gab 1995 noch 1 010 000
Francs Nettoergebnis nach Steuern).
Es kann bereits festgehalten werden, wie in der Verhandlung durch
die vorgelegten Dokumente nachgewiesen wird, dass
- Herr Bernard COLLORAFI seit Beginn nie eine
ungünstige Bemerkung zu seiner
Geschäftsführung erhalten hat, die
Buchhaltungsunterlagen wurden
jeden Monat von der Gesellschaft MC DONALD'S geprüft (Dokumente 59 und 61)
- er stets von den Führungskräften der Gesellschaft
MC DONALD'S
beglückwünscht wurde
(Dokumente 5, 16, 17)
- dass in Bezug auf Qualität und Einhaltung der Normen von MC DONALD'S alle
von den Vertretern der Gesellschaft MC DONALD'S durchgeführten Kontrollen ihm
die Höchstwerte für Qualität, Service und Sauberkeit gaben (Note A oder
B)
das heißt „außergewöhnlich" oder „ausgezeichnet". (Dokumente 27 bis 29 und 76
bis 79)
- dass er im Übrigen Musterrestaurant (restaurant témoin) war (Dokument 83)
1. EINSEITIGE ENTSCHEIDUNG VON MC DONALD'S (1996)
1-2 1 Die Entscheidung von MC DONALD'S, ein neues Restaurant zu eröffnen
Während die Konjunktur 1996 schwierig zu werden begann und die
Ergebnisse seit zwei Jahren schlechter waren, erfährt Herr COLLORAFI im
Juli 1996, dass die
Gesellschaft MC DONALD'S beabsichtigte, um
ihrem Konkurrenten QUICK entgegenzutreten, ein zweites Restaurant einige
hundert Meter vom Einkaufszentrum CARREFOUR entfernt zu errichten, wo das
erste von der Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant angesiedelt war, und zwar in dessen primärem
Einzugsgebiet, das von der Gesellschaft
MC DONALD'S
in ihrem
vorvertraglichen Informationsdokument (Document
d'Informations Précontractuelles, DIP) „primäre Anziehungszone" genannt wird (SI)
der in Anlage 6 enthaltene Plan mit dem Titel „STUDIE DES LOKALEN MARKTES" ist
vollkommen
aussagekräftig, die beiden Restaurants liegen sehr nah beieinander (es
ist
angegeben:
„in der Nähe des Standorts, im Einkaufszentrum CARREFOUR, an der
Ausfahrt der A 8" (Dokument 109-S. 3)
und in Wirklichkeit einige hundert Meter auf der Straße, und eine Minute mit dem
Auto.
Somit liegt das zweite Restaurant nicht nur in der primären Anziehungszone, sondern befindet sich
praktisch neben dem 1. Restaurant
Es ist zu bemerken, dass in dieser Anlage 6, die Herrn COLLORAFI übergeben wurde, Fotos
des bereits gebauten Restaurants enthalten sind.
Herr COLLORAFI
sieht sich somit vor vollendete Tatsachen gestellt und wird
„dringend gebeten", dieses Restaurant zu eröffnen.
Angesichts dieser Lage und um zu vermeiden, dass sich ein anderer Franchisenehmer niederlässt
und so einen Teil seiner Kundschaft übernimmt, beschließt Herr COLLORAFI
daher, dieses neue Restaurant zu übernehmen. Er gründet zu diesem Zweck
die SART, B et o in Form einer EURL, deren Geschäftsführer und
Alleingesellschafter er ist, wobei er in diese Gesellschaft sein positives
Gesellschafterkonto in der Gesellschaft SEBOL und die ausgeschütteten Dividenden einbringt, also den Betrag
von 800 000 Francs, und eine bedeutende Investitionsanstrengung unternimmt, nämlich
insgesamt 3 909 000 Francs.
Er unterzeichnet somit auf eigene Rechnung am 9. Oktober 1996 einen
Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) mit der Gesellschaft MC DONALD'S und am selben Tag, gemäß den
von der Gesellschaft MC DONALD'S auferlegten Regeln, eine Abtretungsurkunde an die SARL B
et 0. (Dokument 2)
bei der Eröffnung des
Restaurants,
am g.
Oktober 1996,
äußerte er
sofort
seine Befürchtungen über die unvermeidliche Auswirkung dieser Eröffnung auf
sein erstes Restaurant.
Es wurde jedoch keine ernsthafte Auswirkungsstudie
von
der Gesellschaft
MC DONALD'S und ihrem Berater, der Gesellschaft RD CONSULTANT, durchgeführt.
Es wurden ihm nur gute
Worte zuteil sowie ein Dokument,
das einen Umsatz von 20 000 000 Francs (zwanzig Millionen
flow von 452 000 Francs (vierhundertzweiundfünfzigtausend
Francs) im ersten Jahr und von 8 913 000 Francs (acht Millionen
neunhundertdreizehntausend Francs)
für die Dauer von zehn Jahren, also 891
Francs pro Jahr
(achthunderteinundneunzigtausend Francs) vorsah (Dokument 26)
Herr COLLORAFI konnte diesem von der Gesellschaft MC DONALD'S stammenden Dokument nur vertrauen, deren Prognosen
für die Gesellschaft SEBOL im Jahr 1987
sich bewahrheitet hatten.
Es ist hervorzuheben, dass die finanziellen Bedingungen härter waren,
da er gezwungen war, Folgendes zu akzeptieren:
- eine Geschäftsführungsgebühr von 20 % (die Höchstgebühr
auf der Gebührenskala von MC DONALD'S)
- eine Servicegebühr von 5 $
- eine Werbebeteiligungsgebühr von 4,5 %
- mit einer monatlichen Mindestgebühr von 235 000 Francs ohne MwSt. (zweihundert
fünfundvierzigtausend Francs), die per Nachtrag zum Vertrag am 10.
Juni 1997 auf 180 000 Francs monatlich ohne MwSt. (hundertachtzigtausend Francs) und
17 % Gebühren gesenkt wurde, und zwar ausschließlich für das Jahr 1997, und wieder erhöht wurde
10 000 Francs pro Monat ab 1998 und für die folgenden 19 Jahre des
Vertrags.
Das nennt MC DONALD'S, gefolgt vom Gericht,
„eine Anpassung dieser Gebühren".
eine Anpassung, die lächerlich gering ist gemessen am Ausmaß des Schadens, der
entstehen sollte und die in jedem Fall weit
über den von der Gesellschaft SEBOI gezahlten lag (Dokument 74)
Die negative Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL
Die Befürchtungen von Herrn COLLORAFI erwiesen sich als berechtigt, denn der
Umsatz der Gesellschaft SEBOL fiel 1996 um 33 %, also auf
18 300 000 Francs, wenn man von der Weiterberechnung von Kosten
an die Gesellschaft B et 0 absieht, und 1997 um mehr als 50 %, also auf knapp 11 500 000
Francs unter denselben Bedingungen (Dokumente 29 und 30 der Gegenseite).
DAS HEISST, WENN HERR COLLORAFI DIE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HÄTTE, DIE ANSIEDLUNG EINES
UNTER DEM ZEICHEN MC DONAID'S DURCH EINEN ANDEREN
FRANCHISENEHMER ODER DURCH DIE GESELLSCHAFT MC DONALD'S SELBST ZUZULASSEN, HÄTTE ER SICH
MIT EINEM GESAMTUMSATZ VON 11 500 000 FRANCS IM JAHR 1997 WIEDERGEFUNDEN, GEGENÜBER FAST
28 000 000 FRANCS
IM JAHR 1993 UND FAST 25 000 000 FRANCS IM JAHR 1995.
Wie er es vorhergesehen hatte, hat diese einseitige Entscheidung von MC DONALD'S, die ihm
auferlegt wurde,
unmittelbare Folgen
mit der Eröffnung des
zweiten
Restaurants gehabt, wie die vorgelegten Dokumente offensichtlich belegen.
Es sind die Folgen hervorzuheben, die Herr COLLORAFI erlitten hat:
der Umsatz und die Rentabilität der Gesellschaft SEBOL sinken
erheblich
- die Gesellschaft B et O erzielt nicht den Umsatz, der in dem
Dokument versprochen wurde, das ihr vor dem Vertrag übergeben wurde und das ihr 20 000 000
Francs Umsatz mit einem Cashflow von 452 000 Francs im 1. Jahr
und von 8 913 000 Francs für die Dauer von zehn Jahren versprach), da die Gesellschaft B
et O einen Umsatz von 12 285 000 Francs erzielt hat (von Oktober 1996 bis
Oktober 1997), für das Jahr
einen Umsatz von
Francs und für die ersten fünf Monate von 1998 einen Umsatz von
5 180 000 Francs, also 60 % des von MC DONALD'S versprochenen Ergebnisses
(Dokument 26)
• die kumulierten Umsätze der beiden Gesellschaften sind zwar ungefähr
identisch mit dem zuvor von der Gesellschaft SEBOL erzielten, aber die
Gesamtkosten steigen, da insbesondere die beiden Restaurants
87 Personen beschäftigten, während das erste nur 55 beschäftigte, was
somit eine geringere Rentabilität bewirkt.
Die positive Auswirkung für die Gesellschaft MC DONALD'S
Während die unmittelbare negative Auswirkung auf die Gesellschaft SEBOL erwiesen ist, gilt dies
nicht für die Gesellschaft MC DONALD'S.
Denn über die vertraglich festgelegten Mindestgebühren
erhält die Gesellschaft MC DONALD'S
• monatlich 395 000 Francs ohne MwSt. von den beiden Gesellschaften SEBOL und B et 0,
• statt der zuvor von der Gesellschaft SEBOL gezahlten Mindestgebühr von 150 000 Francs ohne MwSt., also einen Gewinn von mehr als 150 %
diese einfache Feststellung zeigt, dass der von MC DONALD'S gepriesene Partnerschaftsgeist in Wirklichkeit nur zu ihrem eigenen Vorteil besteht.
DIE 2. EINSEITIGE ENTSCHEIDUNG DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S
Die Entscheidung von MC DONALD'S
da die Ergebnisse, die Woche für Woche sowohl Herrn
COLLORAFI als auch der Gesellschaft MC DONALD'S bekannt waren, sich unaufhörlich verschlechterten, erfuhr Herr
Bernard COLLORAFI
im Laufe des Jahres 1996, dass die
DONALD'S ihre Politik der wilden Ansiedlung fortsetzte, die den
Interessen der Franchisenehmer und insbesondere seinen eigenen zuwiderlief, und die baldige Eröffnung von zwei Restaurants
in ANTIBES OUEST und in VALLAURIS vorsah: die Errichtung
des letzten Restaurants war ihm
sorgfältig verheimlicht worden (obwohl
im vorvertraglichen Informationsdokument (DIP), das
für die Errichtung des Restaurants ANTIBES NORD übergeben wurde, das Restaurant
ANTIBES
OUEST aufgeführt war),
Gesellschaft
DONALD'S
beabsichtigte, dem
Franchisenehmer von CANNES, Patrick GILARSKI (zuvor Vizepräsident von MC
FRANCE), die 2 Restaurants anzuvertrauen
venture, die von der Gesellschaft MC DONALD'S beantragten Baugenehmigungen
und die im Gange befindlichen Bauarbeiten.
Anstatt
zu
sehen,
wie sich
ein anderer
Franchisenehmer
in
seiner
Anziehungszone niederließ, sah sich Herr COLLORAFI gezwungen, am 16.
Dezember
1996
wider Willen
die
Gesellschaft MC DONALD'S zu bitten, ihm
diese beiden Restaurants zuzuweisen, was es ermöglichen konnte, die
Katastrophe durch Kosteneinsparungen abzumildern. (Dokument 4)
Nachdem er eine erste Ablehnung hinnehmen musste, kam er am 10. Januar
199/ (Dokument 6) erneut darauf zurück und erhielt schließlich ein drittes Restaurant in
ANTIBES OUEST, während Herr Patrick GILAKSKI zur selben
Zeit ein Restaurant in VALLAURIS eröffnete, das im Einzugsgebiet des
ersten Restaurants von Herrn COLLORAFI liegt (und viel näher an diesem
als an dem von Herrn GILARSKI in CANNES betriebenen) (Dokumente 6, 7, 8, 39).
In dem Dokument, das ihm vorab übergeben wurde, war von einem
Umsatz von 13 000 000 Francs im ersten Jahr (dreizehn Millionen
Francs) und danach von durchschnittlich 14 235 000 Francs (vierzehn
Millionen zweihundertfünfunddreißigtausend Francs) die Rede, mit einem Cashflow von 426 000
Francs im ersten Jahr (vierhundertsechsundzwanzigtausend Francs) und von
durchschnittlich 957 000 Francs (neunhundertsiebenundfünfzigtausend Francs) (Dokument
Was den Vertrag betrifft, musste Herr COLLORAFI unter die
Kaudinischen Joche (fourches caudines) von MC DONALD'S gehen, da die Bedingungen deutlich
strenger waren als beim
1. Vertrag mit der Gesellschaft SEBOL, wobei die
proportionale Gebühr 15 % mit einem monatlichen Minimum von 100 000 Francs ohne MwSt. betrug,
dazu eine Servicegebühr von 5 % und eine Werbebeteiligungsgebühr von 4,5 %
(Dokument 14)-
Somit hatte Herr COLLORAFI für die drei Restaurants über
seine Gesellschaften an die Gesellschaft MC DONALD'S, gleich wie hoch der
Umsatz war, eine monatliche Mindestgebühr zu zahlen von:
150 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft SEBOL
• 245 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft B et o (nur für das Jahr 1997 auf 180 000 Francs ohne MwSt.
gesenkt)
100 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft LES PINS,
also 430 000 Francs ohne MwSt. für 1997
(vierhundertdreißigtausend Francs)
495 000 Francs ohne MwSt. normale monatliche Gebühren, also
• 5_940 000 Francs ohne MwSt. jährlich
In Anbetracht der seit dem 9. Oktober 1996 in den beiden Gesellschaften
SEBOL und B & 0 verzeichneten Verluste
hat Herr COLLORAFI nicht mehr die Möglichkeit,
zu investieren und somit
einen Vertrag vom Typ STRAIGHT
zu unterzeichnen, durch den der
Franchisenehmer in die Einrichtung und das Mobiliar investieren muss. Am 30. April (zwei
Tage nach der Eröffnung des Restaurants) nimmt er daher synallagmatisch
den Vorschlag der Gesellschaft MC DONALD'S an, einen BFL-Vertrag zu unterzeichnen, das heißt,
der ihm eine Option bis zum 31. Dezember 1997 einräumt, den
BEL-Vertrag abzulösen, indem er sein persönliches Vermögen einsetzt, ohne jede Aufnahme eines Darlehens,
um 25 $ der Kosten für Mobiliar-Ausstattung und Eröffnungskosten zu finanzieren,
also etwa 800 000 Francs. (Dokument 14)
Es ist zu bemerken, dass dieser Vertrag für die Parteien Gesetz ist, auch wenn der
endgültige Vertrag, der am selben Tag unterzeichnet wurde, nur auf den 18. Juni 1997 datiert ist, den Tag, an dem die
Gesellschaft MC DONALD'S vom Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande
instance) GRASSE die im Gesetz vom 20. März 1956 vorgesehene Abweichung erhält. (Dokument 14)
Es ist festzuhalten, dass der Vertrag vom 30. April 1997 zwei Tage nach
der Eröffnung des
Restaurants ANTIBES OUEST durch die Gesellschaft LES PINS liegt
(Eröffnung, die am selben Tag stattfindet wie die des Restaurants VALLAURIS durch
Herrn GILARSKI).
Die negative Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL
schon am 16. Dezember 1996 (Dokument 4) und am 10. Januar 1997 (Dokument 6) und am 17.
Januar 1997 (Dokument 237) sowie das ganze Jahr 1997 hindurch warnte Herr
COLLORAFI die Gesellschaft MC DONALD'S weiterhin vor den
erheblichen Auswirkungen dieser
Eröffnungen, alle
und forderte
Ausgleichsleistungen, deren Prinzip akzeptiert und am 12. Februar 1997 mitgeteilt wurde.
(Dokument 8)
Da er sah, dass diese Versprechen nicht eingelöst wurden, ließ Herr COLLORAFI am
Februar 1997
durch seinen Rechtsbeistand an Herrn Denis HENNEQUIN, Generaldirektor der
Gesellschaft MC DONALD'S, schreiben
(Dokument 9)
Dieser antwortete nicht direkt, sondern antwortete Herrn COLLORAFI am
27. März 1997 mit einer Abweisung (fin de non recevoir) (Dokumente 10 und 11), abgesehen von
einer späteren bescheidenen Senkung der Gebühr von B & O (Dokument 94),
ohne irgendeinen brauchbaren Vorschlag zu machen, um Herrn COLLORAFI zu helfen,
aus der Lage herauszukommen, in die ihn die Gesellschaft MC DONALD'S gestürzt hatte.
Da er weiterhin keine Nachricht hatte, bat Herr COLLORAFI seinen Rechtsbeistand,
Herrn Denis HENNEQUIN am 5. Mai 1995 erneut zu schreiben (Dokument 15)
Es wurde keine Antwort gegeben, und des Wartens müde entschloss sich Herr COLLORAFI,
die
Gesellschaft MC DONALD'S am 26.
1997 auf Entschädigung zu verklagen, im Namen allein der Gesellschaften SEBOL und B & O und in eigenem Namen.
Diese versuchte, ihn vom Seminar auszuschließen, das alle Franchisenehmer zusammenbrachte
(Dokument 18)
Anstatt ihrem Versprechen vom 12. Februar nachzukommen und den
Erwartungen von Herrn COLLORAFI zu entsprechen, verhärtete die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Haltung
und sandte am 22. Juli eine Reihe von förmlichen Mahnungen (Dokument 19)
auf die
Herr Bernard COLLORAFI am 1. August 1997 antwortete, indem er
darlegte:
„Sie sind über die katastrophale Lage
dieser beiden Restaurants bestens im Bilde. Seit Oktober 1996, dem Datum, an dem Sie
mehrere Eröffnungen der Kette auferlegt haben,
die meinen
Restaurants Konkurrenz gemacht haben"
(Dokument 20)
am 1. September 1997 bat er MC DONALD'S:
„mir, sobald es dir möglich ist, die finanziellen, personellen und werblichen Mittel mitzuteilen,
die du einzusetzen gedenkst, damit ich diese Ziele erreichen kann"
(Dokument 21)
Am 23. September hakt er bei MC DONALD'S nach (Dokument 22) -
Sein Schreiben kreuzt sich mit dem der Gesellschaft MC DONALD'S, die sich über die
finanziellen und Liquiditätsschwierigkeiten der drei Gesellschaften wundert,
obwohl sie
wöchentlich die Ergebnisse kennt
(Dokument 49)
Am 3. Oktober 1997 warnt Herr COLLORAFI MC DONALD'S erneut (Dokument 50)
Am 9. Oktober 1997 bestätigt er, dass es ihm unmöglich ist, eine Reihe von
Abbuchungen zu zahlen (Dokument 51)
Am 20. Oktober 1997 verschärft sich der Ton erneut, Herr HENNEQUIN spricht von
feindseligem Verhalten und
„vagen und unbegründeten Vorwürfen" (Dokument 52)
Am 30. Oktober 1997 erinnert Herr COLLORAFI:
„Wenn ich den Rechtsweg gewählt habe, dann deshalb, weil du mir keine
andere Wahl gelassen hast.
Ich erinnere dich an die Unterredung, die du mir am 8. Januar 1997 in
PARIS gewährt hast, in der du während dieser 20 Minuten bei deiner Haltung geblieben bist und
mir ironisch sagtest, dass dir meine persönliche Lage
und meine Verpflichtungen gleichgültig seien und dass du dich nicht
für die Zukunft meines Personals verantwortlich fühltest (Dokument 53)
Am 27. November sandte die Gesellschaft MC DONALD'S förmliche Mahnungen unter Berufung auf die
Auflösungsklausel.
Schon am 1. Dezember 1997 gab Herr COLLORAFI an
sowohl durch
unseren
Briefwechsel als auch durch die Betriebsrechnungen, die ich Ihnen
regelmäßig übermittle, die Gründe dieses Zahlungsverzugs.
seit einem Jahr warne ich Sie vor den äußerst
schwerwiegenden Folgen Ihrer Eröffnungen in alle Richtungen, die mein erstes
Restaurant, das von der
Gesellschaft SEBOL geführt wird,
und jetzt das
Restaurant, das von der Gesellschaft geführt wird, beeinträchtigen
Auch wenn Sie durchaus das Recht haben, jedes Restaurant zu eröffnen, das
Ihnen beliebt, müssen Sie doch die Vorsicht walten lassen, dass diese
Eröffnungen den bestehenden Franchisenehmern keinen Schaden zufügen und jedenfalls die Auswirkungen der Restaurants in
zu berücksichtigen"
und hinzufügte:
„Ihren auf die Verträge, die Sie mich haben unterzeichnen lassen, gestützten förmlichen Mahnungen
werde ich die exceptio non adimpleti contractus entgegenhalten,
einen Grundsatz des französischen Rechts, der es jedem Vertragspartner erlaubt,
seine Pflichten nicht zu erfüllen, wenn der Vertragspartner selbst
vertragsbrüchig ist" (Dokument 99)
Er wiederholte sein Schreiben am 26. Dezember 1997 (Dokument 88)
Die Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL
durch die Eröffnung dieses dritten
Restaurants war erheblich, da der Umsatz von 27 973 000
Francs im Jahr 1993 (gesunken auf 24 750 000 Francs im Jahr 1995, weiter auf 18 300 000
Francs im Jahr 1996) auf 11 500 000 Francs im Jahr 1997 fiel, wobei die ersten fünf Monate
des Jahres 1998 diesen spektakulären Umsatzrückgang bestätigen
(1 300 660 frands für fünf Monate) (Dokumente 23-24).
Es ist zu bemerken, dass von der Gesellschaft MC DONALD'S keine Studie über die doch vorhersehbare Auswirkung
der Eröffnung dieses Restaurants auf die beiden ersten Restaurants
durchgeführt worden war.
Allerdings wurde eine Studie mit dem Titel
„DATEN FÜR DIE ANSIEDLUNG EINES MC DONALD'S-RESTAURANTS IN ANTIBES"
vom März
1995 erst einige Tage vor der Eröffnung
von ANTIBES OUEST (LES PINS) übergeben und führt aus, dass das von der
Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant im
Einkaufszentrum CARREFOUR als
Konkurrent in Zone 2 angegeben ist (Dokument 110 bis Seite 17)
Die negative Auswirkung für die Gesellschaft B et O
Ebenso
erlitt die Gesellschaft B
et o,
die im Oktober 1996 eröffnet hatte,
sofort eine starke Auswirkung durch die Eröffnung von ANTIBES OUEST und
VALLAURIS (- 35 % gegenüber den Prognosen).
Letztlich hat der Umsatz der
drei Restaurants 1997 den von der
Gesellschaft SEBOL erzielten Umsatz
(fast 28 000 000 Francs) leicht
überschritten, denn er beträgt 32 826 246 Francs, macht aber
nur 65 % der von der Gesellschaft Mc
DONALD'S aufgestellten Prognosen aus (50 000 000 Francs für die drei Restaurants, unter Berücksichtigung eines
Geschäftsjahres von acht Monaten für ANTIBES OUEST) und wurde mit 102 Beschäftigten in
den drei Restaurants erzielt (im Vergleich zu den 55 Arbeitnehmern, die von
der Gesellschaft SEBOL vor der Eröffnung des Restaurants B et O im Oktober 1996 beschäftigt wurden)-
1-3 4 Die positive Auswirkung für die Gesellschaft MC DONALD'S belegt
ihre Bösgläubigkeit
Die Entscheidung, die beiden Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS zu eröffnen,
einseitige Entscheidung,
die von MC DONALD'S trotz der bereits erlittenen Auswirkung
für die Gesellschaft SEBOL durch die Eröffnung des zweiten Restaurants in ANTIBES
NORD getroffen wurde, ist eine einseitige, in böser Absicht getroffene Entscheidung zum Nachteil ihres
Franchisenehmers, Herrn COLLORAFI, und seiner
Gesellschaften SEBOL und B et O.
Neben dem Schaden, den Herr Bernard COLLORAFI und seine
Gesellschaften erlitten haben, sind die Mindestgebühren zu vergleichen, die von
weniger als 150 000 Francs ohne MwSt. pro Monat für die Gesellschaft SEBOI auf 495 000
Francs ohne MwSt. pro Monat für die drei Gesellschaften gestiegen sind (nur für das Jahr 1997 auf 420 000 Francs
gesenkt).
Somit werden zum einen die den drei Gesellschaften gesetzten Ziele sowohl beim Umsatz
als auch bei der Rentabilität nicht erreicht, und zwar bei Weitem nicht.
zum anderen erfolgt die Aufrechterhaltung oder leichte Steigerung des
Gesamtumsatzes der drei Restaurants
zulasten der
Rentabilität der
Franchisegesellschaften und erlaubt es MC DONALD'S, dreimal so viele
Gebühren zu beziehen, während Herr COLLORAFI und seine drei Gesellschaften
Verluste machen.
Im Übrigen
kann
hervorgehoben werden,
dass für 30
Francs
die Gesellschaft MC DONALD'S für die drei
Restaurants bereits 42 540 000 Francs an
Gebühren (redevances) zurückerhalten hat (37 182 487 Francs von der Gesellschaft SEBOI, 3 809 982 Francs von der
Gesellschaft B & O, 1 547 427 Francs von der Gesellschaft LES PINS - Dokument 116).
Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance)
Obwohl in allen Dokumenten der Gesellschaft MC DONALD'S die Partnerschaft
gepriesen wird und es sich um einen im gemeinsamen Interesse der
Parteien geschlossenen Vertrag handelt, sind die perversen Folgen des Unternehmenspachtvertrags
hervorzuheben, wenn er vom Franchisegeber in böser Absicht ausgeführt wird,
der Entscheidungen in seinem eigenen Interesse trifft, was der Franchisenehmer
beim Unterzeichnen eines Vertrags nicht ahnen kann.
Der Franchisenehmer ist in Wirklichkeit ein
falscher Franchisenehmer, da er für eine Dauer von zwanzig Jahren Unternehmenspächter
(locataire-gérant) ist und am Ende des Vertrags nichts
kapitalisiert hat, da er
nicht Eigentümer des Betriebs (fonds de commerce) ist, während er
für die Einrichtung und das Ausrüstungsmaterial investiert (wie im
vorliegenden Fall, wo Herr COLLORAFI 11 000 000 Francs investiert hat, wovon
ein Betrag
von 2 600 000 Francs noch den Banken geschuldet wird) und dass er, wenn er mit
der Zahlung der Gebühren im Verzug ist, ausgewiesen werden kann, wie Herr
System bedingt
zwingend die Erzielung von Gewinnen durch den
Unternehmenspächter (locataire-gérant), die, zur
normalen Vergütung der
Arbeit des
Franchisenehmers hinzugefügt,
es ihm ermöglichen, eine Rentabilität zu erzielen, die derjenigen entsprechen muss,
die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Betriebs (fonds de commerce) ist.
Dies
setzt
voraus, dass der
Vertrag nach Treu und Glauben ausgeführt wird, was
offensichtlich nicht
der Fall war.
Es ist ebenfalls festzuhalten:
- dass, obwohl der Partnerschaftsgeist in allen Dokumenten von MC
DONALD'S gepriesen wird
und es sich um einen im
gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossenen Vertrag handelt, gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1989, diese Partnerschaft in Wirklichkeit einseitig ist, da sie in
ihrer Anwendung verfälscht wird!
- wenn der Umsatz des Franchisenehmers steigt, profitiert der Franchisegeber
über die Gebühr (von 12 % für die Gesellschaft SEBOL, 20 $ für die
Gesellschaft B et 0, 15 % für die Gesellschaft LES PINS,
zuzüglich der
Servicegebühr von 5 %), mit einem pauschalen Minimum von 495 000 Francs ohne MwSt. pro Monat.
- Wenn der Umsatz des Franchisenehmers sinkt,
sinkt seine Rentabilität
und kann sogar negativ werden (was im vorliegenden Fall zutrifft), während diese
Lage keinerlei Auswirkung auf MC DONALD'S hat, da der Franchisegeber
eine pauschale Mindestgebühr von 495 000 Francs ohne MwSt. monatlich für die
drei Restaurants vorgesehen hat, also 5 940 000 Francs ohne MwSt. jährlich.
Somit liegen alle
Risiken beim Franchisenehmer, der, wenn er unter der Schwelle liegt, stets dieselbe Gebühr für einen
Umsatz zahlt, der rückläufig sein kann und der dazu führt, dass er die Gebühr nicht mehr
zahlen kann (so ist es im vorliegenden Fall geschehen).
Zu behaupten, wie es die Gesellschaft MC DONALD'S in erster Instanz getan hat, dass
Herr COLLORAFI
einen konsolidierten Umsatz von 31 000 000 Francs hat, der
über dem vorherigen Umsatz liegt, ist abwegig und unerheblich, denn
hätte er diesen Umsatz allein mit seinem Restaurant der
Gesellschaft SEBOL erzielt,
hätte er eine jährliche Gebühr gezahlt von:
31 000 000 x 12 = 3 720 000 Francs ohne MwSt.
während er eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs zahlen muss,
also eine Differenz von 2 220 000 Francs ohne MwSt. pro Jahr (außer für das Jahr 1997,
wo die Differenz 1 440 000 Francs ohne MwSt. beträgt).
Das heißt,
dass die Gesellschaft MC
DONALD'S in dieser besonders ungleichen Partnerschaft ein Interesse daran hat, möglichst viele Restaurants zu eröffnen, um
über die Mindestgebühr das Maximum an Gebühren zu beziehen, was
ihr obendrein erlaubt, die externe Konkurrenz auszuschalten, womit sie sich
übrigens in ihren Schriftsätzen erster Instanz brüstet (Ausschaltung von
BURGER KING) •
Die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S und ihre Auswirkungen
Es ist hervorzuheben:
- dass zum einen die Franchisenehmer von MC DONALD'S und insbesondere diejenigen der Region, in
der sich Herr Bernard COLLORAFI befindet, ihre
Umsätze
stetig sinken sahen, wobei sich der durchschnittliche Umsatz
wie folgt entwickelt hat:
- 17 000 000 Francs im Jahr 1993
- 18 000 000 Francs
im Jahr 1994
- 18 600 000 Francs im Jahr 1995
- 15 600 000 Francs im Jahr 1996
- 14 800 000 Francs im Jahr 1997, (Bericht des Beraters Robert GANDUR,
(Dokument 53, Seite 6)
dass zum anderen
der französische Umsatz des Netzes
MC DONALD'S im Eigenbetrieb wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von
5,4 Milliarden im Jahr 1994 auf 8,4 Milliarden im Jahr 1997 gestiegen ist (also eine Steigerung um
55 %) (Dokument 63, Seite 5)
und auf fast 9 Milliarden im Jahr 1998, und zwar mit einem
Gewinn von 208 Millionen im Jahr 1998 (allein aus den von den
Franchisenehmern erhobenen Gebühren), ein Plus von 33 % gegenüber 1997 (Dokumente 236 und 237)
Diese Steigerung beruht auf der Zunahme der Zahl der Restaurants, die
von 354 auf mehr als 700 gestiegen ist
(also mehr als 100 %) und nicht
auf der Steigerung des Umsatzes der
Franchiserestaurants, der im
Gegenteil sinkt.
Es zeigt sich also, dass die
Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S darin besteht, die Umsätze der Franchisenehmer zu
deckeln, indem sie ihnen die Eröffnung
neuer Restaurants verweigert oder dies nur widerwillig tut (was es
ihren Franchisenehmern ermöglichen würde, ihre Kosten zu amortisieren), während die Gesellschaft MC DONALD'S
selbst ihre Leistungen weiter verbessert, sowohl beim Umsatz
(+ 50 %) als auch bei den erzielten Gewinnen, insbesondere über
die Mindestgebühr.
Die Risiken liegen also bei den Franchisenehmern und der Gewinn stets beim
Franchisegeber, welche Annahme man auch zugrunde legt
Wo ist der im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossene Vertrag, der im Gesetz
vom 31. Dezember 1989 vorgesehen ist, das im vorliegenden Fall ausdrücklich anwendbar ist?
Wo ist die
so gepriesene Partnerschaft? (Dokumente 34 bis 38 und 40)
Im Fall der Neueröffnung eines Restaurants, selbst wenn es das Gebiet des
ersten Restaurants „beeinträchtigt", sind die
Gewinne der
Gesellschaft
MC DONALD'S wie
folgt:
- die neue pauschale Mindestgebühr, die zur ersten hinzukommt
- die proportionalen Gebühren, die
später im
Fall einer Überschreitung des Minimums gezahlt werden.
Der Franchisenehmer hingegen ist dazu verurteilt, neue Restaurants zu eröffnen,
andernfalls verliert er Umsatz und
Rentabilität und geht von einem
substanziellen Gewinn in einen Verlust über (Umsatz von 27 000 000 Francs
gesunken auf Il 500 000 Francs für die Gesellschaft SEBOL und durchschnittliche Gewinne von mehr
als 1 000 000 Francs, die zu
wurden
sieht sich so gezwungen, neue Restaurants zu eröffnen, um
sie nicht von anderen
Franchisenehmern oder von der Gesellschaft MC
DONALD'S selbst eröffnen zu lassen. So hat Herr COLLORAFI darum gebeten, das Restaurant
in
zu eröffnen
und hat seinem Kollegen DAUFES,
Franchisenehmer von MC DONALD'S in GRASSE, der seine Verkaufsstelle verkaufen wollte,
angeboten,
dessen Restaurant zu übernehmen, vorbehaltlich der
Zustimmung der Gesellschaft MC
DONALD'S, der der Durchschlag des Briefes zugesandt wurde, mit der Angabe:
„um die Gesamtheit der Gemeinkosten tragen zu können"
(Dokument 74 der Gegenseite)
Die einseitige Ansiedlungspolitik
der Gesellschaft MC DONALD'S zwingt
somit die Franchisenehmer, und im vorliegenden Fall Herrn COLLORAFI, zu einer Flucht nach vorn.
Der Franchisenehmer hat keine andere Alternative als die beiden folgenden:
- entweder er akzeptiert die Eröffnung in seinem Einzugsgebiet durch andere
Franchisenehmer oder durch die Gesellschaft MC DONALD'S, und sein Umsatz sinkt
unter die Gewinnschwelle (seuil du point mort), führt zu Verlusten und zur Insolvenzanmeldung;
- oder er folgt der von MC DONALD'S beschlossenen Politik in der Hoffnung, dass
der Anstieg der Personalkosten und insbesondere der Investitionen durch eine
erhebliche Umsatzsteigerung ausgeglichen wird, mit einer
entsprechenden und proportionalen Senkung der Kosten.
Das hat Herr COLLORAFI gehofft und nicht erreichen können,
da ihm die Gesellschaft MC DONALD'S in keiner Weise geholfen hat, die offenbar
seinen Ausschluss aus dem Netz und eine nahezu unentgeltliche Übernahme seiner
Restaurants beschlossen hatte.
ES IST NÄMLICH ZU BEDENKEN, DASS, WENN HERR COLLORAFI
EINEN ANDEREN FRANCHISENEHMER ODER MC DONALD'S AN SEINER STELLE DAS
RESTAURANT ANTIBES NORD {GESELLSCHAFT B ET O) ODER ANTIBES OUEST (GESELLSCHAFT LES
PINS) HÄTTE ERÖFFNEN LASSEN, ER DEN UMSATZ DIESER RESTAURANTS NICHT ZURÜCKGEWONNEN HÄTTE UND
SO SEINEN GESAMTUMSATZ FÜR SEIN EINZIGES RESTAURANT
VON 27 000 000 FRANCS IM JAHR 1993
DANN 24 000 000 FRANCS IM JAHR
AUF 11 500 000 FRANCS IM JAHR 1997 HÄTTE SINKEN SEHEN (5 516 331 FRANCS IM 1. HALBJAHR UND 6 059 510
FRANCS IM ZiNE QUARTAL (Seite 42 und 55 des Sachverständigengutachtens) LI QUI A
DIMINUÉ ENCORE EN 1998 | 4 300 660 FRANCS POUR LES CINQ PREMIERS MOIS) ET
11 021 240 Francs FÜR DAS GESAMTE JAHR 1998 14 826 733 PRANCS IM 1*
HALBJAHR UND
6 194 50% FRANCS IM 2. HALBJAHR) (Seite 55 bis 59 des Sachverständigen-
gutachtens)
Der Rechtsstreit, der Herrn COLLORAFI und seine Gesellschaften gegen MC DONALD'S
FRANCE antreten lässt, ist kein
einsamer Kampf.
Mehrere Franchisenehmer von MC DONALD'S haben wegen der
vom Franchisegeber auferlegten finanziellen Bedingungen die Gerichte angerufen, der durch seine
Politik der massiven Ansiedlung einen erheblichen Rückgang der Gewinne der
Franchisenehmer bewirkt, parallel zu einem Anstieg der von der Gesellschaft
MC DONALD'S vereinnahmten Gebühren.
Zur Entwicklungspolitik der
Gesellschaft MC DONALD'S
Es ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die gesamte
Operation beherrscht und die alleinige Entscheidungsträgerin bei der Wahl des Standorts
der Ansiedlung ist.
- Sie ist in der Regel Eigentümerin des Grundstücks (Kauf des Grundstücks achtzehn
Monate bis zwei Jahre vor der Eröffnung)
- sie ist stets Eigentümerin der Bauten
(Einreichung der Baugenehmigung
mehrere Monate vor der Eröffnung)
- sie ist stets Eigentümerin des Betriebs (fonds de commerce) (im Wege der Unternehmenspacht
(location-gérance) überlassen)
- In der Praxis werden die Franchisenehmer erst einige
Wochen
vor
der Eröffnung benachrichtigt und
die Gesellschaft MC DONALD'S „wählt in aller Ruhe
den Glücklichen aus, der zur Eröffnung ermächtigt wird".
Es ist ein Missbrauch der Sprache, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in
ihren Schriftsätzen erster Instanz schreiben konnte, dass:
„Herr COLLORAFI dieses Restaurant in Miete übernehmen wollte
séranec satisfaction airs ste atee parte o aciers l
Verdichtung
wollte weiterhin an
den MC DONALD'S-Restaurants teilnehmen, indem er
darum bat, Unternehmenspächter (locataire gérant) eines Betriebs in ANTIBES
OUEST zu werden."
Diese Behauptungen sind abscheulich, insofern die von der Gesellschaft MC DONALD'S
einseitig beschlossene Politik Herrn COLLORAFI gezwungen hat,
Restaurants zu eröffnen, unter Androhung des Verschwindens.
Die Gegenleistung hätte, wenn die Gesellschaft MC DONALD'S die von ihr gepriesene
Regel der Partnerschaft, des gemeinsamen Interesses und von Treu und Glauben eingehalten hätte, eine spürbare
Senkung der Gebühren sein müssen, die sie im Übrigen in ihrem
Schreiben vom 12. Februar 1997 versprochen hatte.
die wiederholten Anträge
während
es hat
nichts gegeben,
symbolisch von 562 434 Francs
für das Jahr 1997, weitgehend
ausgeglichen durch die Übernahme einer Rechnung für Arbeiten durch den Franchisenehmer
und durch eine Erhöhung der Basismiete um 10 000 Francs
pro Monat während 19 Jahren (also 228 Monate x 10 000 = 2 280 000 Francs über die
verbleibenden 19 Jahre des Vertrags, eine Erhöhung um 345 % !
Schließlich ist es zwar richtig - und darauf wird weiter unten zurückgekommen -, dass der
nicht ausdrücklich eine territoriale Exklusivität vorsieht, es bleibt
nichtsdestoweniger dabei, dass die Gesellschaft MC DONALD'S gehalten ist, jedem
Restaurant eine in der Marktstudie des vorvertraglichen Informationsdokuments
(von MC DONALD'S geliefert) definierte Anziehungszone zu belassen, die es ihm ermöglicht,
den von MC DONALD'S vor jeder Eröffnung aufgestellten prognostizierten Umsatz
zu erzielen.
Wie weiter unten ausgeführt wird, stellt die Eröffnung eines neuen Restaurants in
dieser
Anziehungszone - erst recht in der primären Anziehungszone -
einen schweren Fehler dar, der den Antragstellern einen sehr erheblichen Schaden zufügt.
Zum Gewinn von Herrn COLLORAFI
Die in den von der Gesellschaft MC DONALD'S in erster Instanz eingereichten Schriftsätzen kommentierten Tabellen
sind aussagekräftig, auch wenn sie sich sorgsam hüten, das Jahr 1997
zu erwähnen, ein katastrophales Jahr für die Restaurants von Herrn
COLLORAFI, da die Auswirkung der Neueröffnungen, die Ende 1996 begann,
sich
das ganze
Jahr 1997 hindurch und
darüber hinaus 1998 fortsetzte. (Dokument
der Gegenseite)
diese Tabellen belegen, dass von elf Jahren Tätigkeit nur die Jahre
1991 bis 1995, also fünf Jahre, ein bedeutendes Nettoergebnis erbracht haben, das
den Versprechen in den vor der
Vertragsunterzeichnung von MC DONALD'S gelieferten Dokumenten entsprach.
die Ergebnisse der ersten beiden Jahre (1987 und 1988) waren
weitgehend negativ (- 2 500 000 Francs), (Dokument 45)
• die beiden folgenden
Jahre waren sehr leicht positiv (300 000
Francs pro Jahr)
nur die Jahre 1991 bis 1995 erbrachten bedeutende Ergebnisse,
wobei Herr COLLORAFI seine ersten Dividenden jedoch erst 1993
auf einen Teil der Gewinne 1992 erhielt, da Verluste von 2 500 000 Francs auszugleichen waren.
• das Jahr 1996 sah eine spürbare Verschlechterung
• was das Jahr 1997 betrifft, das aus gutem Grund nicht in den von der Gesellschaft MC DONALD'S
vorgelegten Tabellen erscheint,
es ist weitgehend negativ, ebenso
wie es die Jahre 1987 und 1988 sein werden
(siehe Dokument 45).
Die in den Schriftsätzen erster Instanz der Gesellschaft
MC DONALD'S enthaltenen Tabellen sind wie folgt zu ergänzen:
VERLUSTE DER DREI GESELLSCHAFTEN VON 1996 BIS 1998 (in Francs)
SEBOL ...
B& 0 ..
LES PINS ...
- 1 226 477
GESAMT
- 2 695 122
Gesamt ...
Also:
(Verlustrücktrag (carry back) 1997 SEBOI, der
die Verluste verringert, aber die erst 5 Jahre später
erstattungsfähig sind und
die Liquidität belasten.)
- 1 399 276
- 4 860 539
- 5 210 539
Die kumulierten Verluste für die drei Gesellschaften betragen also - 5 210 539 Francs
Die jährlichen Nettoergebnisse für die 11 Betriebsjahre sind also
negativ,
da die kumulierten Gewinne
6 785 000 Francs betrugen.
Und die kumulierten Verluste
- 2 555 000 (Jahre 1987 und 1988)
- 5 510 539 Francs (Jahre 1996 bis 1998)
Also ein gesamter Nettoverlust von .. 980 000 Francs
Das heißt, dass nach
die Gesellschaft MC DONALD'S
Investition
ALLES, WAS HERR COLLORAFI MIT DER GESELLSCHAFT SÉBOT BIS
1996 VERDIENT HATTE, IN WENIGER ALS ZWEI JAHREN VERLOREN GING
Es ist richtig, dass Herr COLLORAFI für die 5 guten Jahre Dividenden bezogen hat, aber diese werden
durch die Verluste der ersten 4 Jahre und der
letzten Jahre ausgeglichen, und er hat sie sehr weitgehend in die
anderen Gesellschaften reinvestiert.
Seine Vergütung von etwa 50 000 Francs pro Monat sicherte ihm somit
den Großteil seiner Mittel zum Lebensunterhalt.
Vergütung
netto vor Steuern
von etwa 5 740 000 Francs
für elf Jahre abzüglich der Sozialabgaben von 1 000 000 Francs ergibt eine
Nettovergütung vor Steuern von 4 740 000 Francs, also 430 000 Francs
netto vor Steuern, (geringer als oder höchstens gleich der durchschnittlichen Vergütung der
Franchisenehmer von MC DONALD'S, die
ein Restaurant mit
ähnlichem Umsatz haben).
Abschließende Bemerkungen zu den Tatsachen
Um zu versuchen, einem von Herrn Robert GANDUR, gerichtlichem Sachverständigen,
auf Antrag der Antragsteller beigebrachten Beitrag (Dokument 63) entgegenzuwirken, hat die Gesellschaft MC DONALD'S
Herrn Alain HUSSON DUMOUTIERS, ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen, gebeten,
einen Bericht zu erstellen (Dokument 89).
auf Seite 43 ist zu lesen
„EINKAUFSZENTRUM SA SEBOL (vgl. Fotos)
Dieses Restaurant vom
Typ MALI ist alt. Es bietet 230 Plätze
innen, 80 außen. Man zählt 9 Kassen am Tresen. Es ist
über zehn Jahre alt, und die Ausstattung spiegelt dies wider. Der Sauberkeitszustand
lässt zu wünschen übrig, was aber wahrscheinlich auf die
aktuellen Umstände zurückzuführen ist.
Das Restaurant liegt jetzt abseits der großen Besucherströme. Denn bis 1995 war der Eingang Nr. 1, 50 Meter vom MC
DONALD'S entfernt, der einzige Eingang des Einkaufszentrums zum Parkplatz,
der etwa 500 Plätze hat.
Seit 1995 wurden mehr als 2 700 zusätzliche Plätze
auf der anderen Seite des CARREFOUR geschaffen. Die Haupteingänge (Nummer 2 und
Nummer 3) werden von diesen sehr großen Parkplätzen gespeist. Die Verbindung
zwischen den beiden Zonen (der alten und der neuen) ist heikel: ein
einziger enger Weg. Die Personen, die sich auf dem großen
Parkplatz befinden oder ihn erreichen, können den MC DONALD'S nicht sehen.
Darüber hinaus gibt es vor Ort keinerlei Werbung für MC DONALD'S.
„Dieses Restaurant ist derzeit sowohl durch sein Aussehen
als auch durch seine Lage marginalisiert"
Somit unterzeichnet die Gesellschaft MC DONALD'S Verträge über zwanzig Jahre und
reagiert nicht, wenn sich die wirtschaftlichen Umstände ändern, oder lässt vielmehr
den Franchisenehmer „allein zurechtkommen" und eröffnet Restaurants, um ihm
Konkurrenz zu machen, während sie weiterhin, wie im vorliegenden Fall für die
Gesellschaft SEBOL, Mieten von 1 800 000 Francs erhebt, während sie an die Gesellschaft
CARREFOUR, ihre Eigentümerin, 450
000 Francs zahlt, und so auf dem Rücken ihres
Franchisenehmers einen Superprofit von 1 350 000 Francs macht.
RÜCKBLICK AUF DAS VERFAHREN
DIE VERFAHRENSINITIATIVE DER ANTRAGSTELLER
Unter diesen Umständen, angesichts der Weigerung der Gesellschaft MC DONALD, irgendein
Angebot zur Entschädigung der Gesellschaften SEBOL, B et 0 und
von Herrn Bernard COLLORAFI zu machen und/oder eine Lösung für das Problem der
„Degeneration des im Einkaufszentrum CARREFOUR gelegenen Restaurants" zu finden,
haben die Gesellschaften SEBOL, B et O und Herr Bernard
COLLORAFI
die
Initiative ergriffen, am 26. Juni 1997 die Gesellschaft MO DONALD'S vor dem
Handelsgericht PARIS zu verklagen, um
„festzustellen und zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Pflichten nicht nach Treu
und Glauben erfüllt hat
- sie folglich zu verurteilen, die Kläger für den erlittenen
Schaden zu entschädigen, indem sie zahlt an
• die Gesellschaft SEBOL den Betrag von 30 000 000 Francs vorbehaltlich Erhöhung
• die Gesellschaft B et O den Betrag von 5 000 000 Francs vorbehaltlich Erhöhung
• Herrn Bernard COLLORAFI den Betrag von 10 330 000 Francs vorbehaltlich
Erhöhung
• sowie 50 000 Francs an jeden nach Artikel 700 des
NCPC"
DIE FÖRMLICHEN MAHNUNGEN DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S UND DAS
EILVERFAHREN (RÉFÉRÉ)
Während das Verfahren lief, glaubte die Gesellschaft MC DONALD'S, die noch nicht
Schriftsätze eingereicht hatte, am 27. November 1997 die 3 Gesellschaften per
Einschreiben mit Rückschein förmlich zur Zahlung der rückständigen Gebühren mahnen zu müssen
(Dokumente
15, 16 und 17 der Gegenseite) und, angesichts der offensichtlichen Unmöglichkeit
dieser, diese Gebühren zu zahlen, was die Gesellschaft MC DONALD'S
sehr wohl wusste, da sie monatlich die Abschlüsse erhält, hat sie:
- am 2. Januar 1998
die Verträge gekündigt (Dokumente 43,
der Gegenseite)
- am 9. Januar 1998 den Präsidenten des Handelsgerichts
PARIS im Eilverfahren (référé) angerufen mit den Anträgen:
„- den Gesellschaften SEBOI und B et 0 und der EURI LES PINS
aufzugeben, jede Betriebshandlung am Fast-Food-Betrieb (fonds de commerce de
restauration rapide) der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE einzustellen, und
die Ausweisung der genannten Gesellschaften aus den Räumen anzuordnen
• den genannten Gesellschaften aufzugeben, dem Eigentümer der Betriebe eine
bestimmte Anzahl von Geräten, die Liste des Personals, die Arbeitsverträge usw. zu übergeben. »
Mit Beschluss vom 15. Januar 1998 hat der Präsident
des Handelsgerichts PARIS:
- festgestellt, dass kein Anlass für ein Eilverfahren (référé) besteht, und
- die Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem Antrag abgewiesen, die Berufung eingelegt hat,
wobei die Sache vor dem Gericht anhängig ist.
DAS URTEIL DES HANDELSGERICHTS
Im Anschluss an die Eilverfahrensverhandlung (audience de référé) stellte die Gesellschaft MC DONALD'S beim
Präsidenten des Handelsgerichts PARIS einen Antrag,
die Gesellschaft EURL LES PINS ebenfalls zu laden, und beantragte, die Verbindung dieses Verfahrens
mit der Sache anzuordnen, die die Gesellschaft MC
DONALD'S gegen Herrn COLLORAFI, die Gesellschaften SEBOL und B et O betraf
Diese haben das Gericht gebeten, ihnen die Zustimmung
zur Verbindung der beiden Sachen zu Protokoll zu nehmen.
Das Gericht hat am 18. Mai 1998 das oben genannte Urteil erlassen.
ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN
Es ist hervorzuheben, dass im Anschluss an das vom Handelsgericht PARIS am
18. Mai 1998 erlassene Urteil die Gesellschaften SEBOL, B&O und LES PINS sowie
Herr Bernard COLLORAFI sofort mit Schriftsatz
vom 26. Mai 1998 Berufung eingelegt und den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts
PARIS geladen haben, um die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung des
Urteils vom 18. Mai 1998 zu erwirken.
Obwohl die Berufungskläger äußerste Sorgfalt walten ließen, sahen sie
sich seit diesem Datum einer regelrechten gerichtlichen Verbissenheit ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 hat Me ZONINO, Gerichtsvollzieher,
die Aufforderung zugestellt, die Räume zu räumen und
die Schlüssel zu übergeben.
Parallel dazu
ließ die Gesellschaft MC DONALD'S
bei der SOCIÉTÉ GÉNÉRALE eine Forderungspfändung (saisie attribution) auf
die persönlichen Konten von Herrn COLLORAFI vornehmen, eine Pfändung bei der CARPA auf die
Gelder, die sie
bei Me Jean-Paul CLÉMENT, Rechtsbeistand der
Antragsteller, vermutete, sowie eine Pfändung auf die Konten der drei Gesellschaften beim CRÉDIT
DU NORD in ANTIBES, obwohl von der Gesellschaft MC DONALD'S bereits eine gerichtliche Hypothek auf
das Haus von Herrn COLLORAFI eingetragen worden war.
Obwohl es
ständige
Übung ist,
dass,
wenn
der Erste Präsident des Berufungsgerichts mit einem Eilverfahren (référé) auf
Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung befasst ist, der Begünstigte des Urteils die
Entscheidung abwartet, erließ die Gesellschaft MC DONALD'S am 4. Juni 1998 eine neue Aufforderung an die drei
Gesellschaften und Herrn COLLORAFI, bis zum 10. Juni 1998 zu verschwinden und
die Schlüssel zurückzugeben.
Am folgenden Tag, dem 5. Juni, riefen die Antragsteller
die
Vollstreckungsrichterin des TGI GRASSE für den ersten
verfügbaren Termin an, nämlich Dienstag, den 9. Juni 1998 um 14 Uhr.
Die
Vollstreckungsrichterin des TGI GRASSE verkündete ihre Entscheidung
sofort und lehnte den Antrag auf Einstellung der Verfolgung ab mit der Begründung,
dass der Erste Präsident des Berufungsgerichts PARIS befasst sei.
Schon am folgenden Morgen, dem 10. Juni um 8 Uhr, legte Me
TOUBOUL, Avoué beim
Gericht AIX EN PROVENCE, im Namen der
Antragsteller Berufung ein und ließ die Gesellschaft MC DONALD'S dem
betreibenden Gerichtsvollzieher, Me ZONINO, laden, um vom Ersten Präsidenten
des Berufungsgerichts AIX EN PROVENCE einen
Vollstreckungsaufschub zu erwirken.
Trotz dieser um 11 Uhr vor Ort im Restaurant
MC DONALD'S des Einkaufszentrums erfolgten Zustellung
und einer Aufforderung an Me ZONINO, den betreibenden Gerichtsvollzieher, in Begleitung des Polizeikommissars, haben diese
die Räume räumen lassen und die Vollstreckung nicht ausgesetzt, unter Verstoß gegen Artikel 31
des geänderten Dekrets vom 31. Juli 1992.
Die Gesellschaft MC DONALD'S wollte mit dieser
Aktion den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts PARIS vor
vollendete Tatsachen stellen.
So hat der Erste Präsident des Berufungsgerichts PARIS
in einem am 3. Juli 1998 erlassenen Beschluss angesichts der
offensichtlich übermäßigen Folgen der
Vollstreckung
der Entscheidung
die
vorläufige Vollstreckung hinsichtlich der Geldverurteilungen ausgesetzt, konnte aber nicht
anders, als die Wiedereinsetzung abzulehnen, da die tatsächliche Vollstreckung und die Ausweisung
am 10. Juni 1998 vorgenommen worden waren.
Diese unter unzulässigen Bedingungen erfolgte Ausweisung hat den
Schaden von Herrn COLLORAFI und seinen drei Gesellschaften verschärft, indem sie ihnen
ihr Arbeitsinstrument nahm, das nun vollständig
der Gesellschaft MO
DONALDS zugutekommt, die nahezu unentgeltlich Restaurants zurückerhält,
die sich auf dem Weg der Sanierung befinden, sei es die von Herrn COLORAFI bezahlten Einrichtungen,
insbesondere für die Gesellschaften SEBOL und B et O, sowie das von ihm im Laufe der Jahre
ausgebildete Personal.
Die Rückübernahme des Arbeitsinstruments durch die Gesellschaft MC DONALD'S beraubt
Herrn und Frau COLLORAFI fortan jeglicher Mittel und hindert sie
auch daran, sich neu zu etablieren, da ihr Vermögen von der
Gesellschaft MC DONALD'S zu Unrecht gehalten wird.
Das hat das Gericht vollkommen verstanden, als es mit Urteil vom
9. Dezember 1998 eine Begutachtung anordnete und die
simplistische Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S nicht akzeptierte.
„Der Zahlungsverzug bei den Gebühren (etwa sechs bis acht Monate)
zieht eine förmliche Mahnung nach sich, die, wenn ihr nicht innerhalb der
Fristen entsprochen wird, die automatische Kündigung und die Ausweisung nach sich zieht".
die Antragsteller verlangen Wiedergutmachung für die Gesamtheit dieser Schäden.
Das ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DER SACHVERSTÄNDIGEN
Die Antworten der Herren Sachverständigen auf die vom
Gericht gestellten Fragen bestätigen vollständig die These, die Herr Bernard
COLLORAFI in seinem Namen und im Namen seiner drei Gesellschaften SEBOL, B & 0 und LES
PINS vertreten hatte, nämlich insbesondere:
- dass eine auch erhebliche Kürzung seiner Gehälter und seiner Dividenden
die Katastrophe nicht hätte abwenden können
- dass seine Geschäftsführung nicht die Ursache dieser Katastrophe ist, wobei die Vergleiche
sowohl mit den
Restaurants von MC DONALD'S als auch mit den Franchisenehmern die zahlreichen
dem Gericht bereits vorgelegten Dokumente bestätigen und belegen, dass
Herr COLLORAFI während der gesamten Vertragsdauer von
MC DONALD'S für seine ausgezeichnete Geschäftsführung beglückwünscht wurde
- dass die entstandenen Verluste und die Unmöglichkeit, die Gebühren an die
Gesellschaft MC DONALD'S zu zahlen, die Folge der einseitigen Entscheidungen von Mc
DONALD'S sind, Restaurants in ANTIBES und in CANNES ohne vorherige
Auswirkungsstudie zu eröffnen.
1. Frage:
AUSWIRKUNG
EINER GEHALTSKÜRZUNG UND EINER AUSSCHÜTTUNG VON
DIVIDENDEN AUF DAS GESELLSCHAFTERKONTO AUF DIE RENTABILITÄT
DER GESELLSCHAFTEN
SEBOL und B & 0 IN DEN JAHREN 1996 UND 1997
Zu sagen, ob Herr COLLORAFI, wenn er sein Gehalt 1995 und 1996 um
die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden
ganz oder teilweise auf dem Gesellschafterkonto der Gesellschaft SEBOL belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B & O (da das
Gericht keine Informationen über die eventuell
von Herrn COLLORAFI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehälter hat) 1997
eine Einlage auf das Gesellschafterkonto geleistet hätte, es diesen beiden Gesellschaften nicht ermöglicht hätte,
die jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, d. h. den
Umsatz, der einen ausgeglichenen Betrieb erlaubt, in den Jahren 1996 und 1997.
3-11 Schlussfolgerungen der Sachverständigen:
Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 3-12 ausgeführt wird, bitten Herr COLORAFI
und die Gesellschaft SEBOL das Gericht, zur Kenntnis zu nehmen, dass, was
die Gesellschaft SEBOL betrifft, die Sachverständigen klar festgestellt haben, dass:
„Die untersuchten Maßnahmen
(Kürzung des Gehalts von Herrn
COLLORAFI um die Hälfte, Verringerung der 1995 und 1996 gezahlten Dividenden um 2 250 000 Francs)
hätten die Verschlechterung der
Rentabilität von SEBOL verlangsamt, aber nicht verhindert, und ihre Auswirkung ist nicht erheblich genug dafür,
dass die Gesellschaft SEBOL die Rentabilitätsschwelle zum 30. Juni
1997 erreicht".
Die Sachverständigen fügen hinzu:
„Es ist jedoch festzuhalten, dass die Summe der Neuberechnungen über die
drei Jahre, also 935 000 Francs, höher ist als der Verlust von SEBOL
zum 30. Juni 1997 von 847 000 Francs."
Wie jedoch in
Absatz 3-12 ausgeführt wird, vergessen die Sachverständigen
zu erwähnen, dass die Gesellschaft B & 0
zum 30. Juni 1997 - 1721 000 Francs Verluste gemacht hat.
Aus der Tabelle geht hervor, dass
die Auswirkung einer Politik der Einlage auf das Gesellschafterkonto auf die
jährliche Rentabilitätsschwelle nicht
erheblich ist,
angesichts
der geringen Einsparung an
Finanzkosten,
im Vergleich zu den von B & 0 verzeichneten Verlusten in diesen
Eine Einlage auf das Gesellschafterkonto
hätte allein die Wirkung, das
Niveau der Verluste der Lage von B & 0 zu senken, hätte es dieser Gesellschaft aber nicht ermöglicht,
die jährliche Rentabilitätsschwelle in den Jahren 1996
und
1997 zu erreichen."
Ebenso stellen die Sachverständigen in Bezug auf
den Liquiditätszuschuss im Zusammenhang
mit der Beibehaltung eines Teils der
Dividenden (Abs. 4-] 4) fest, dass der so erzielte Betrag gerade den
Zahlungsverzug zum 31. Dezember 1997 von Herrn COLLORAFI gegenüber
MC DONALD'S ausgleicht (Betrag der zum 31. Dezember 1997 nicht gezahlten Gebühren
für die drei Gesellschaften = 3 905 000 Francs). Beim Tempo der
von der Gesamtheit SEBOL und B & 0 in den ersten sechs Monaten
des Jahres 1997 verzeichneten Verluste (I 802 000 Francs vor Neuberechnung) hätte dieser Liquiditätszuschuss
es Herrn COLLORAFI nicht ermöglicht, den
späteren Verlusten zu begegnen".
Vorbehaltlich dessen, was in Abs. 3-1 2 ausgeführt wird, ist die
Schlussfolgerung der Sachverständigen zur ersten vom Gericht aufgeworfenen Frage festzuhalten:
„Die vorgenommenen Neuberechnungen belaufen sich kumuliert über 2 1/2 Jahre auf
1 213 000 Francs,
das heißt auf ein Niveau, das im Wesentlichen demjenigen der im
selben Zeitraum verzeichneten Verluste entspricht.
Die in Betracht gezogenen Maßnahmen hätten jedoch
nur erlaubt, die Verschlechterung der Rentabilität der beiden Restaurants zu verzögern. Es bedürfte
deutlich mehr als der genannten Maßnahmen, damit diese beiden Gesellschaften
ihre Rentabilitätsschwelle dauerhaft wiedererlangen.
Während B & 0
zum 30. Juni einen Verlust von 955 000 Francs verzeichnet,
erlauben die genannten Maßnahmen eine Verbesserung von 180 000
Francs (Einsparung an Finanzkosten) für 1997. Ebenso ist festzustellen,
dass eine vollständige Streichung des Gehalts von Herrn COLLORAFI
im Jahr 1997 es SEBOL nicht
ermöglicht hätte, die Rentabilitätsschwelle
zum 30. Juni 1997 zu erreichen.
Andererseits hätte hinsichtlich der Liquidität die Tatsache, dass Herr
COLLORAFI seine Dividenden senkt und sein Gehalt um die Hälfte kürzt,
einen Liquiditätszuschuss erzeugt, der jedoch angesichts der
von den
Gesellschaften SEBOL und B & 0 verzeichneten
Verluste begrenzt erscheint."
3-12 - Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sachverständigen die vom Gericht gestellten Fragen streng beantwortet haben, wie es ihre Pflicht war, und folglich
ist es erforderlich, eine Reihe von Anmerkungen hinzuzufügen
Höhe der Verluste
Die Höhe der zum 30. Juni 1997 von den beiden Gesellschaften
SEBOL und B a O verzeichneten Verluste kann nicht isoliert betrachtet werden.
Sie betragen zum 30. Juni 1997 (Datum der Klageerhebung (assignation)!):
SEBOL ...
B & O...
847 000 Francs (Seite 27 des Gutachtens)
- 1 721 000 Francs (Seite 28 des Gutachtens)
Also insgesamt
= 2.568.000 Francs
Es hätte also auf Seite 27 des Gutachtens präzisiert werden müssen, dass die
Gesamtheit
der
Neuberechnungen über die drei Jahre (also 935 000 Francs)
bei Weitem
niedriger ist als die kumulierten Verluste von SEBOL und B & O zum 30. Juni 1997,
also 2 568 000 Francs.
Persönliche Betriebsführung durch den Unternehmenspächter (locataire-gérant).
Nach dem Vertrag muss der Unternehmenspächter (locataire-gérant), im vorliegenden Fall Herr COLLORAFI,
den Betrieb (fonds de commerce) persönlich führen und seine gesamte
Zeit und alle seine
Anstrengungen seinem Geschäft widmen (Artikel 4 des Vertrags: Vertrag
intuitu personae).
Ebenso ist in Artikel 11 vorgesehen:
„während der hierin festgelegten Dauer darf der Lizenznehmer nicht
unmittelbar oder mittelbar,
ohne zuvor die
schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers eingeholt zu haben, eine Tätigkeit aufnehmen. »
In Artikel 13 des Lizenzvertrags, SORGFÄLTIGE GESCHÄFTSFÜHRUNG, ist zu lesen:
i „der Lizenznehmer widmet persönlich seine gesamte
Arbeitszeit
und alle
Anstrengungen der Entwicklung und dem Betrieb
des Restaurants".
Es ist daher nicht ersichtlich, wie er, verpflichtet, in Vollzeit in seinem
Restaurant zu arbeiten, das sieben Tage die Woche und zwanzig Stunden am Tag geöffnet ist, eine
andere Einkunftsquelle hätte finden können. Er brauchte sein Gehalt.
Gehalt der Unternehmenspächter (locataires-gérants)
Das Gehalt von Herrn COLLORAFI entspricht dem, das die Herren
Sachverständigen in anderen Restaurants von MC DONAID'S oder in
dem im Urteil des Handelsgerichts VERSAILLES in
der Sache TOURIS erwähnten feststellen konnten, und es gab 1995 im Übrigen keinen Grund, das Gehalt von Herrn COLLORAFI
zu senken, da er noch
1.000 000 Francs Gewinn erzielte
Ausschüttung der Dividenden im Jahr 1995
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die ersten Dividenden wie folgt
ausgeschüttet wurden:
• Jahr 1992: 400 000 Francs
Beschluss der Hauptversammlung vom 19. April 1993
• Jahr 1993: 500 000 Francs
Beschluss der Hauptversammlung vom 25. März 1994
• Jahr 1994: 1 850 000 Francs (davon 950 000 Francs Restbetrag 1993)
Beschluss der Hauptversammlung vom 10. April 1995
Zu diesem Datum (10. April 1995) konnten weder Herr COLLORAFI noch selbst MC DONALD'S
vorhersehen, dass die Eröffnung von QUICK einen so spürbaren Rückgang des Umsatzes verursachen würde (es sei denn, man stellt sich vor, dass MC DONALD'S, auch
wenn sie dies in Betracht zog, sich wohlweislich hütete, Herrn COLLORAFI ihre Zweifel mitzuteilen).
Es gab 1995 (am 10. April) keinen stichhaltigen Grund, auf die Ausschüttung der Dividenden zu verzichten oder die Gehälter zu senken.
Es war daher normal, dass Herr COLLORAFI diese Dividende bezog, die
einen Teil der kumulierten Jahre 1993 und 1994 darstellt, der ersten Jahre, in denen
Herr COLLORAFI endlich eine Kapitalrendite sieht.
Man kann ihm nicht vorwerfen,
„nicht abgewartet zu haben",
was die Eröffnung des Konkurrenzrestaurants QUICK bewirken würde.
Im Übrigen
ist mit Nachdruck hervorzuheben, dass die Eröffnung des
Restaurants QUICK nur einen Umsatzrückgang von etwa
3 000 000 Francs (- 11 %) bewirkt hat und dass der Gewinn für 1995 trotz
eines Konkurrenten
noch 1 000 000 Francs betrug. Die Auswirkung der
Eröffnung von QUICK steht also in keinem Verhältnis zu derjenigen, die durch
die Eröffnung zunächst von ANTIBES NORD und danach von ANTIBES OUEST und
VALLAURIS verursacht werden wird.
Ausschüttung der Dividenden im Jahr 1996
Folglich
darf das Gericht in dieser Sichtweise nur die
Auszahlung der Dividenden 1995 in Höhe von 1 000 000 Francs berücksichtigen, die von
der Hauptversammlung vom 29. April 1996 beschlossen wurden.
Zu diesem Datum (29. April 1996) weiß Herr COLLORAFI jedoch noch nicht, dass er
veranlasst sein wird, ANTIBES
NORD (Gesellschaft B & O) zu eröffnen, da diese Eröffnung
die Folge der Gespräche mit MC DONALD'S sein wird, die im Juli
und August 1996 für die Eröffnung am 9. Oktober 1996 geführt werden.
Außerdem wird die
Summe von 1 000 000 Francs Dividenden, die von
der Hauptversammlung vom 29. April 1995 beschlossen wurde, sofort in
& o in Höhe von 800 000 Francs reinvestiert
(ANTIBES NORD) und
später in
die Gesellschaft LES PINS, Anfang 1997 in Höhe von 50 000 Francs.
Schließlich kann daran erinnert werden, dass er, obwohl er tatsächlich keine Liquidität mehr hatte,
um in das
ihm auferlegte Restaurant zu investieren (Gesellschaft LES
PINS, ANTIBES OUEST), dafür gesorgt hatte, im letzten Quartal
des Jahres 1997 dank des Verkaufs einer Immobilie am 18. Oktober 1997
(Dokumente 136 bis 138
) in der Lage zu sein, in seine Verkaufsstelle
ANTIBES OUEST zu investieren, indem er den Vertrag BFL in einen Vertrag STRAIGHT umwandelte und so
die am 30. April 1997 eingegangenen Verpflichtungen erfüllte, indem er die Option vor dem 31.
Dezember 1997 ausübte, wie vorgesehen
Nur die förmliche Mahnung, die Gebühren zu zahlen, unter Androhung der
Kündigung, vom 27. November
1997, hat ihn daran gehindert, diese
Operation
zu einem guten Ende zu führen.
Wie die Herren Sachverständigen ebenfalls
hervorheben, unterliegen Gehälter und
Dividenden der Einkommensteuer.
Wie hätte Herr COLLORAFI ANTIBES OUEST erwerben können,
wo er 800 000 Francs investieren musste, wenn er seine Dividenden in
der Gesellschaft SEBOL belassen hätte?
Der Vertrag STRAIGHT war Anfang 1997 in Betracht gezogen worden, und weil
die Verluste im ersten Quartal 1997 sich zu häufen begannen,
wurde schließlich am 30. April 1997 die Lösung BEL vorgeschlagen, wobei klar war,
dass es sich nur um eine Verschiebung der Investition handelte, da Herr COLLORAFI
unbedingt 800 000 Francs aufbringen musste (was er durch den Verkauf seiner
Immobilie tat).
Es kann hervorgehoben werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S über ihre
Ansiedlungsentscheidungen völlig Herrin ist und sie mehrere Jahre im Voraus plant,
während der Franchisenehmer sich an eine ihm ohne
Vorankündigung auferlegte Lage anpassen muss: Die Gesellschaft MC DONALD'S kann ihren Franchisenehmern gleichzeitig
die Eröffnung von zwei oder drei
Restaurants auferlegen und zugleich
zwingend
die Zahlung der Gebühren
verlangen.
Zum Abschluss dieses Punktes ist zu präzisieren, dass die
Gesellschaft SEBOL 1996 zwar noch 352 000 Francs Gewinn gemacht hat, 1997 jedoch keine Dividende
gezahlt wurde, und zwar aus gutem Grund: es gab keinerlei Liquidität mehr
Wenn man durchaus versteht, dass das Gericht als Arbeitshypothese die Frage der Senkung oder Streichung der Dividenden
verbunden mit einer Gehaltskürzung aufwerfen konnte, bleibt es doch dabei, dass man
sich in die betrachteten Zeiten zurückversetzen muss.
(Juni 1995, wo QUICK noch
nicht eröffnet ist)
(Juni 1996: die Entscheidung, ANTIBES NORD zu eröffnen, ist noch nicht getroffen),
um die Psychologie von Herrn COLLORAFI zu verstehen.
Es ist verlockend,
die Lage 1999 zu rekonstruieren, aber nichts konnte
Herrn COLLORAFI zu der Entscheidung veranlassen:
Im Jahr 1995 sein Gehalt um die Hälfte zu kürzen und die
Ausschüttung seiner Dividenden zu senken oder zu streichen, und zwar zum
Datum des 10. April 1995, als er
von der Eröffnung von QUICK keine Kenntnis hatte und, selbst wenn er sie gehabt hätte,
sich nicht vorstellen konnte, dass sie eine große Auswirkung haben würde, die ihn veranlasst hätte,
diese Maßnahme zu ergreifen.
Im Jahr 1996 (29. April 1996) weiter sein Gehalt um die Hälfte zu kürzen und
die Ausschüttung der
Dividenden zu streichen, als
ANTIBES NORD ihm noch nicht angeboten worden war. Sobald ihm dieses Restaurant
angeboten wurde,
verwendet er seine Dividenden sofort für die Investition,
wobei zu präzisieren ist, dass die
prognostizierte Betriebsrechnung Herrn COLLORAFI nicht anzeigte, dass eine zusätzliche
Einlage auf das Gesellschafterkonto von 750 000 Francs erforderlich war.
Zur Ungleichheit der Parteien
Man wirft Herrn COLLORAFI vor, zu einem Zeitpunkt, als er die
Zukunft nicht kennen konnte, die angemessene Kapitalrendite entnommen zu haben, auf die er
Anspruch hatte, indem er sich Dividenden ausschüttete, während die Gesellschaft MC
DONALD'S erheblich größere Gewinne macht.
Diese Gewinne rühren
insbesondere von der Art der Erträge
aus
Investitionen her.
Die Franchisenehmer und insbesondere Herr COLLORAFI investieren in
Material, und die Abschreibungen mindern dessen Wert, um ihn nach einigen Jahren auf null zu senken.
Die Kapitalrendite liegt also in den Dividenden, die der
Franchisenehmer jedes Jahr zurückholt, um seine Entwicklung zu sichern, während
sein Gehalt selbstverständlich die Arbeit vergütet, die er täglich zur
Führung der Restaurants leistet, und keine Kapitalrendite ist.
Auf Seiten der Gesellschaft MC DONALD'S kann man sagen, dass sie in
Räumlichkeiten investiert, die abgeschrieben werden, aber nicht an Wert verlieren, ganz im Gegenteil,
mit der Zeit, da sie an Wert gewinnen (siehe Bericht der Gesellschaft
SEPI, Seite 39)
So kommt die Gesellschaft MC DONALD'S in ANTIBES, indem sie die Gesamtheit ihrer Investitionen abschreibt, nämlich
000 Francs (Bericht SEPT, Anlage 1-1),
in den Genuss einer Steuerermäßigung von 38 363 000 Francs x 36 % (Körperschaftsteuer,
die sie nicht zahlen wird)
Also 13 810 680 Francs.
Diese Steuerersparnis, finanzieller Gewinn, kommt zu ihren Gewinnen hinzu
und tritt zu den Gebühren
(wirtschaftlicher Gewinn) hinzu, die über die
Mindestgebühren,
erhoben,
dem Franchiseunternehmen, seinen Umsatz oder seine Rentabilität.
Man kann als Beispiel den Standort ANTIBES 1 (Gesellschaft SEBOL) nehmen, wo die
Gesellschaft MC DONALD'S weiterhin eine Miete von 1 800 000 Francs pro
Jahr erhebt, obwohl sie bereits die Hälfte ihrer Investition abgeschrieben hat (4 451 000
Francs bei einer Investition von 8 902 000 Francs, Bericht SEPI, Seite 39),
während in der
Zwischenzeit Herr COLLORAFI
erhebliche Verluste
macht.
Schließlich kann hervorgehoben werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihrerseits
für ihre eigenen Investitionen zu 100 % Kredite aufnimmt, während sie von
ihren Franchisenehmern 25 % Eigenkapital verlangt.
Gründung einer Holding
Zu der Anspielung der Sachverständigen am Fuß von Seite 30 auf die
mögliche Gründung einer Holding ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft
MC DONALD'S in ihren Verträgen klar erwähnt, dass der Franchisenehmer
eine persönliche, aus Eigenmitteln bestehende Einlage leisten muss, um in ein
neues Restaurant zu investieren, und dass diese Einlage nicht durch einen Kredit gebildet werden kann
(siehe Vertragsschreiben vom 30. April 1997 für LES PINS - Dokument 14), vorvertragliches
Informationsdokument
(Dokument 110), Broschüre Vertrag BSL (Dokument
Wären die Dividenden in eine Holding eingebracht worden, hätten sie nicht
die persönlichen Einlagen von Herrn COLLORAII bilden können,
und dieser
hätte ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST nicht erwerben können, was ihn
in eine noch katastrophalere Lage gebracht hätte.
Im Übrigen hat die Gesellschaft MC DONALD'S vor
jeder Restauranteröffnung zwei Finanzaudits durchgeführt und Herrn COLLORAFI nicht geraten,
eine Holding zu gründen.
Außerdem riet die Gesellschaft MC DONALD'S von der Gründung wirtschaftlicher
Einheiten ab,
Anerkennung der wirtschaftlichen und
sozialen Einheit (unité économique et sociale), wie es in LYON geschehen war
¡siehe Urteil des Tribunal
d'instance LYON vom 1. Juli 1993 (Dokument 231)
Vorbehaltlich dieser Anmerkungen sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen
zu billigen.
2. Frage:
NACHTRAG ZUM UNTERNEHMENSPACHTVERTRAG (location-gérance)
: DER GESELLSCHAFT
B & O vom 10. JUNI 1997
Zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B & O rechtzeitig erfolgt oder
tropa sd et était suffit toute ois le en a pere red cente
sein Gehalt in der Gesellschaft B &
Schlussfolgerung der Sachverständigen
Die Schlussfolgerung der Sachverständigen ist aussagekräftig:
„Trotz
des Nachtrags,
der rückwirkend zum 1.
Januar 1997 erfolgte, verzeichnet die Gesellschaft B & O zum 30. Juni
einen Verlust von 955 000 Francs".
ompte-tenu de ce qu'une partie du salaire de Monsieur COLLORAFI es
nalament refacturé à la société B & 0. le montant semestriel ns
220 000 Francs und
„die durch die Halbierung des Gehalts in
B & O erzielte Einsparung beläuft sich somit zum 30.
Juni 1997 auf 110 000 Francs, also auf ein Niveau,
das unter dem Verlust von 955 000 Francs liegt.
Trotz der Auswirkung der Gehaltskürzung erscheint der Nachtrag
unzureichend,
angesichts der von B & 0 vom 1.
Januar bis zum
30. Juni 1997 erzielten Verluste (das heißt unabhängig von den Verlusten,
die der Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und
VALLAURIS am 1. Juli 1997 zugerechnet werden können)."
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Der Lektüre der auf Seite 42 des Gutachtens der
Sachverständigen enthaltenen Tabelle kann hinzugefügt werden, dass, wenn der
auf die beiden Restaurants angewandte Mietsatz
12 % betragen hätte, und nach Halbierung des Gehalts von Herrn
COLLORAFI, die erzielte Einsparung 608 000 Francs beträgt und sich daraus
noch ein Verlust von - 930 538 Francs ergibt (Zeile F 36 der Tabelle)
Um Rentabilität zu erreichen, hätte es also eine Miete geben müssen von:
2 091 154 Francs (Zeile F 4) - 1 538 310 Francs (Zeile F 32) = 553 044
für sechs Monate, also 1 106 088 Francs jährlich.
Nach dem dem Gericht vorgelegten Bericht des Beraters Robert GANDUR (Seite 30,
letzte Zeile) musste der Betrag der Mieten, um ein Ergebnis zu erzielen
(Gewinn), auf 252 000 Francs + 794 000 Francs = 1 046 000
Francs gesenkt werden, wobei diese Bewertung somit von den Herren Sachverständigen bestätigt wird.
Im
Übrigen zeigt die Analyse der den Herren Sachverständigen vertraulich übergebenen Konten anderer Unternehmenspächter (locataires gérants)
die Diskriminierung, die die
Gesellschaft MC DONALD'S gegenüber Herrn COLLORAFI an den Tag legte.
Im 3. Absatz von Seite 54 des Sachverständigengutachtens ist zu lesen:
„das Restaurant vom Typ MALL, verglichen mit dem Einkaufszentrum CARREFOUR,
trug
Gebühren
höher,
aber angesichts der
finanziellen Schwierigkeiten hat MC DONALD'S diesen Gebührensatz um 50 } gesenkt."
Sie hätte dies also auch für Herrn COLLORAFI tun können.
Ganz im Gegenteil musste Herr COLLORAFI ab der Eröffnung der beiden Restaurants (ANTIBES
NORD und ANTIBES
OUEST) eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs zahlen (lediglich um
562 000 Francs gemindert) an die
jährliche Gebühr
von 3 720 000 Francs
(31 000 000 Francs x 12), wenn er nur ein Restaurant gehabt hätte.
Die bloße Eröffnung der beiden Restaurants erlaubt es MC DONALD'S,
einen zusätzlichen Betrag von 2 220 000 Francs an Gebühren zu kassieren.
Es wird also im Netz MC DONALD'S mit zweierlei Maß gemessen.
Im Übrigen wird in Bezug auf die Miete von ANTIBES NORD der fiktive Nachlass
von 562 000
Francs ausgeglichen durch
die Übernahme einer neuen Rechnung für Arbeiten durch Herrn
COLLORAFT in Höhe von 111 652,09
Francs inkl. MwSt. (Dokument
die im vorvertraglichen
Informationsdokument nicht vorgesehen war (Schriftsatz (dire) Nr. 3, Seite 4)
Die Berechnung der Miete wurde auf der Grundlage von Investitionen der Gesellschaft
MC DONALD'S von 20 342 000 Francs vorgenommen, während der Bericht SEPT (Seite
37) angibt, dass dieser Betrag nur 17 636 000 Francs beträgt.
Dies hat es der Gesellschaft MC DONALD'S ermöglicht, einen zusätzlichen Aufschlag
von 9 000 000 Francs Miete für die verbleibende Vertragsdauer zu nehmen (Schriftsatz (dire) Nr. 3,
Seite 4).
wenn MC DONALD'S „in einer großen Geste scheinbarer
Großzügigkeit" die Miete für nur ein Jahr um 562 000 Francs senkt, beeilt sie sich,
sie ab 1998 um 10 000 Francs zu erhöhen, was es ihr
ermöglicht hätte, über 19 Jahre den Betrag zu kassieren von:
228 x 10 000 = 2 280 000 Francs.
3. Frage:
ANALYSE EINER VERLAGERUNG VON FIXKOSTEN VON SEBOL AUF B & O
Zu sagen, ob die Eröffnung des Restaurants ANTIBES NORD es ermöglicht hat, Fixkosten
teilweise von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B & 0 zu verlagern,
wie Herr GANDUR in seinem auf Bitte
von Herrn COLLORAFI verfassten Jahresbericht behauptet (vgl. Seite 24)
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Es ist daran zu erinnern, dass Herr Robert GANDUR, gerichtlicher Sachverständiger, der
um ein gütliches Gutachten gebeten worden war, ganz objektiv
die Fixkosteneinsparung berechnet hatte, die 1996 und 1997 von der Gesellschaft
SÉBOL aufgrund der Eröffnung der Gesellschaft B & O erzielt wurde
Die Sachverständigen kommen wie er zu dem Schluss, dass:
„Die Eröffnung
des Restaurants ANTIBES
NORD (B & O) es ermöglicht hat,
Fixkosten von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B & O in Höhe von etwa 2 000 000 Francs im Jahresrhythmus zu verlagern. Dadurch
sind die Grenzkosten
der Eröffnung eines
Restaurants
relativ niedrig."
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Man kann also schlussfolgern, dass, wenn Herr COLLORAFI nicht über
die Gesellschaft B & 0 (ANTIBES NORD) eröffnet hätte, die Katastrophe
noch schlimmer gewesen wäre, da die Eröffnung von ANTIBES NORD es ermöglicht hat,
Kosten zu verlagern.
Wenn diese Operation die Kosten des zweiten Restaurants jedoch gesenkt hat,
war sie angesichts der übrigen unkomprimierbaren Kosten, die die Eröffnung eines neuen Restaurants mit sich bringt, insbesondere
hinsichtlich der Höhe der Mieten, bei Weitem unzureichend.
4. Frage:
ZUSAMMENFASSUNG DER FUNKTIONSWEISE DER GESELLSCHAFTEN SEBOI UND B & O
ALS WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BETRACHTET
Dass schließlich die genannten gerichtlichen Sachverständigen gebeten werden, eine
Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B & O vorzulegen, die als
wirtschaftliche Einheit angesehen werden, aufgrund des gemeinsamen Interesses der Parteien, sie
als solche funktionieren zu sehen, für den betrachteten Zeitraum.
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind aussagekräftig-
„Die am Gehalt von Herrn COLLORAFI und
an den Finanzkosten vorgenommenen Neuberechnungen (vgl. Frage 1) würden lediglich die
Verluste der Gesamtheit SEBOL - B & 0 verringern, die defizitär bliebe.
Die Untersuchung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B & O zeigt, dass das
1997 festgestellte konsolidierte Aktivitätsniveau, obwohl es für SEBOL
dem von 1995 entspricht, nicht ausreicht, um den
Fixkostenzuschlag auszugleichen, der dem
Betrieb zweier Restaurants innewohnt.
Das Problem liegt im Einbruch der Aktivität von SEBOL, die
von 12 800 000 Francs zum 30. Juni 1995 auf 9 500 000 Francs zum 30.
Juni 1996 sinkt, was mit der Eröffnung des Konkurrenzrestaurants QUICK zusammenhängt.
So kommt es zu einem ersten Effekt kommunizierender Röhren zulasten
von SEBOL aufgrund dieser Konkurrenz.
Mit der Entscheidung, ein zweites
Restaurant zu eröffnen, hat Mc DONALD'S einen wirksamen
Gegenangriff geführt, der es ihr ermöglicht hat, 1997 (30. Juni) wieder
ein Aktivitätsniveau für die beiden Restaurants MC DONALD'S zu erreichen,
das dem von 1995 entspricht (12 500 000 Francs). Gleichwohl hat die Eröffnung
dieses zweiten Restaurants ANTIBES NORD einen zweiten Effekt
kommunizierender Röhren erzeugt, der das Aktivitätsniveau des
Restaurants CENIRE COMMERCIAL CARREFOUR (SEBOL) weiter auf 5 600 000 Francs gesenkt hat.
Unter diesen Bedingungen verursacht die Eröffnung eines zweiten
Restaurants, auch wenn sie, wie wir in der Antwort auf
Frage 3 untersucht haben, geringere Kosten hat (aufgrund der Verlagerung von Fixkosten, die sie mit sich bringt),
dennoch stets einen Fixkostenzuschlag, der die
erheblichen Verluste (1 500 000 Francs) erklärt, die von der Gesamtheit
SEBOL - B & O zum 30. Juni 1997 verzeichnet wurden.
gewissermaßen hat Herr COLLORAFI
die Kosten dieser
Lage eines Wirtschaftskriegs getragen."
Diese Schlussfolgerungen sind aussagekräftig und zu übernehmen.
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Es ist jedoch hinzuzufügen, dass die Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL
und B & O, als wirtschaftliche Einheit betrachtet, wesentlich besser gewesen wäre, wenn
die Gesellschaft MC DONALD'S die Mindestgebühr der Lage
„des Wirtschaftskriegs" angepasst hätte
Es ist nicht uninteressant, daran zu erinnern, dass für die Gesellschaft MC DONALD'S die
Mindestgebühr unmittelbar mit den Kosten ihrer Investition zusammenhängt (siehe
Protokoll der Begutachtung vom 11. Mai 1999, Seite 4).
Die Gesellschaft MC DONALD'S tätigt zunächst die Immobilieninvestition sowie
die Arbeiten, und einige Wochen vor der Eröffnung des Standorts, wenn
sie die Gesamthöhe ihrer Investitionen zu kennen beginnt,
bestimmt sie die Höhe der monatlich zu zahlenden Miete, indem sie ganz einfach
den Satz von 1 % + 15 % Marge anwendet (gleiche Berechnung für alle Standorte).
Sie bestimmt dann den Umsatz, der zur Zahlung dieser Miete zu erzielen ist,
was selbstverständlich die Dinge auf den Kopf stellt, aber ihr
Ziel offenbart.
Es braucht eine Kapitalrendite für die Gesellschaft MC DONALD'S, und der
Franchisenehmer muss sehen, wie er den Umsatz erzielt, der es erlaubt,
die Gebühr zu zahlen!
Die
Gesellschaft MC DONALD'S übergibt dem Franchisenehmer so im vorvertraglichen
Informationsdokument
eine prognostizierte Betriebsrechnung,
die es ihm erlaubt, sich im Vertrauen auf ein aufrichtiges und wahrheitsgemäßes Dokument zu verpflichten
(Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989) und die somit ein
vertragliches Dokument ist.
Diese Dokumente, die verschiedene Bezeichnungen tragen (Dokumente 25, 26 und 12),
sind vertraglicher Natur.
es war tatsächlich Herr Brian GIBSON,
damals Führungskraft in der Zentrale und
später Franchisenehmer, der Ansprechpartner von Herrn COLLORAFI war.
Bei der Eröffnung von ANTIBES NORD
erhält die Gesellschaft MC DONALD'S sofort
Kenntnis von den Ergebnissen, sowohl
der Gesellschaft SEBOL, deren Umsatz
fällt, als auch der Gesellschaft ANTIBES NORD, die den
in der prognostizierten Betriebsrechnung vorgesehenen Umsatz nicht erreicht, und zwar bei Weitem,
und der
die Grundlage der Mindestgebühr ist.
Sie hätte sofort eine neue Marktstudie durchführen müssen, um
sich der Gültigkeit der Eröffnung von ANTIBES OUEST und VALLAURIS zu vergewissern, und
wenn
sie diese Studie durchgeführt hätte, hätte sie mit Sicherheit, außer bei erneuter
Bösgläubigkeit ihrerseits, beschlossen, die Eröffnung dieser beiden neuen Restaurants zu streichen oder zumindest zu verschieben.
Diese Eröffnung hat nur einen erneuten Umsatzeinbruch
sowohl der Gesellschaft SEBOL als auch der Gesellschaft B & 0 nach sich gezogen. So hat keines
der betroffenen Restaurants (Zentrum CARREFOUR, ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und
VALLAURIS) 50 bis 60 % der vorgesehenen Ziele überschritten.
Inkompetenz oder Bösgläubigkeit? Das Gericht wird wählen.
Jedenfalls muss für MC DONALD'S ihre Investition
durch die Miete zurückgezahlt werden, unabhängig von der Erzielung des Umsatzes
durch den Franchisenehmer.
Wenn der zur Rückzahlung dieser Miete berechnete Umsatz erzielt wird, gibt es
keinerlei Problem.
in revanche, si le chiffre d'affaires n'est pas réalisó, le locatair
crant rencontre des difficultés de rentabilité et de trésorerie
Die Gesellschaft MC DONALD'S hat so ihr eigenes Interesse bevorzugt, indem sie
um jeden Preis ihre Entwicklungspolitik durchsetzen wollte, unter Missachtung des Interesses
ihres Franchisenehmers, und anschließend ihre Investitionen rentabel machen wollte, zulasten
der Rentabilität der Franchisegesellschaften.
Es ist interessant, auf den Schriftsatz (mémoire) Nr. 3 der Gesellschaft MC DONALD'S
(Dokument 3, Seite 1) Bezug zu nehmen, in dem diese den Umsatz berechnet, der erforderlich ist,
um die Rentabilitätsschwelle der Restaurants von ANTIBES zu erreichen, deren Führung
durch Herrn COLLORAFI stets kontrolliert und gebilligt wurde, was
von den Herren Sachverständigen bestätigt wird.
ANTIBES 1
(in Francs)
ANTIBES NORD
(in Francs)
Rentabilitätsschwelle …
Erzielter Umsatz 1997 ..
erzielt 1998
Prognosen für 1999
11 498 727 (- 20 %)
11 243 602 (- 22 %)
11 168 000 (- 21 %)
13 288 401 (- 18 %)
13 536 823 (- 17 %)
13 806 000 (- 15 3)
der erzielte Umsatz ist es, der in Rede steht, und bei den geringen
Steigerungen (2
§ pro Jahr für die beiden Standorte) werden mehrere Jahre nötig sein,
um die Rentabilitätsschwellen zu erreichen.
Wenn die Rentabilitätsschwelle erreicht ist, hätte Herr COLLORAFI jedoch noch
keine Kapitalrendite, während die Gesellschaft MC DONALD'S den
Herren Sachverständigen im Verlauf der Sitzung vom 11. Mai 1999 mitgeteilt hat (siehe Protokoll),
dass die Kapitalrendite des Unternehmenspächters (locataire gérant) in der
Größenordnung von 35 bis 40 % liegen muss.
Schließlich kann hervorgehoben werden, dass Herr
COLLORAFI ab der Eröffnung des Konkurrenten QUICK eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen zur Senkung
der Kosten ergriffen hat.
• Verringerung des Personals durch Versetzung, Abgang oder Umsetzung
• Verteilung der Verwaltungskosten
• Verteilung der Personalkosten für auf mehrere Restaurants verteilte Beschäftigte
• Verteilung gemeinsamer Werbung und Verkaufsförderung
Außerdem hat Herr COLLORAFI einen sehr kostspieligen
Anti-Konkurrenz-Plan in Abstimmung mit seinem Regionalberater, der die
Gesellschaft MC DONALD'S vertritt, zulasten der Rentabilität durchgeführt (Dokument 235)
Diese gesamte Politik hat es ermöglicht, die Auswirkung dieser Eröffnungen und
insbesondere derjenigen von QUICK zu verringern, denn das Jahr 1995 ist für die Gesellschaft sEBol
noch mit 1 000 000 Francs und für 1996 mit
358 000 Francs profitabel, und die Liquiditätslage ist überreichlich, wie
die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen vom 15. Januar 1998 hervorhebt,
bis zur Eröffnung von ANTIBES NORD (Liquidität von 1 300 000 Francs im
August 1996, also kurz vor der Eröffnung von ANTIBES NORD) -
Zu diesem Punkt kann geschlussfolgert werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S es vorgezogen hat,
Herrn COLLORAFI allein auf diesen Wirtschaftskrieg (Eröffnung von
QUICK) reagieren zu lassen, der durch die Marginalisierung des ersten Restaurants im
Einkaufszentrum CARREFOUR verschärft wurde, während die Gesellschaft MC DONALD'S ihre
Restaurants im Wege der Unternehmenspacht (location-gérance) für zwanzig Jahre vergibt.
5. Frage:
3-5 ANALYSE DER TRAGFÄHIGKEIT DES RESTAURANTS ANTIBES OUEST UND DER
MÖGLICHEN SYNERGIEN EINER EINHEIT ANTIBES OUEST' « VALLAURIS
Zu sagen, ob das neue Restaurant ANTIBES OUEST für sich genommen tragfähig war oder
ob, da die Gesellschaft MC DONALD'S es gleichzeitig mit dem von
VALLAURIS eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie
eine Synergie zwischen diesen beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität nicht
von vornherein im Rahmen einer Einheit
ANTIBES OUEST - VALLAURIS beurteilt worden war, deren Unternehmenspacht (location-gérance) die
Gesellschaft MC DONALD'S entgegen
dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei verschiedenen Personen anvertraut hat - wobei das
Restaurant
ANTIBES OUEST nur die Ergänzung der Lokomotive
VALLAURIS ist.
Schlussfolgerung der Sachverständigen
Zur Tragfähigkeit von ANTIBES OUEST kommen die Sachverständigen zu dem Schluss:
„Daher
erscheint das Restaurant ANTIBES OUEST tragfähig, wenn nicht für
sich genommen, so doch zumindest innerhalb der Gruppe aus den beiden anderen
Restaurants, CENTRE COMMERCIAL CARREFOUR und ANTIBES NORD, jedenfalls
ohne VALLAURIS".
Diese Schlussfolgerungen sind zu übernehmen und bestätigen, dass Herr COLLORAFI
insbesondere
(Schriftwechsel 1996 und Anfang 1997) die Zuweisung des Restaurants
ANTIBES OUEST, natürlich insofern, als die Entscheidung, das
Restaurant ANIIBES OUEST zu eröffnen, endgültig und einseitig
von der Gesellschaft MC DONALD'S getroffen worden war.
Selbstverständlich wäre es klug gewesen, von MC DONALD'S .. und vor allem für
Herrn COLLORAFI, weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS zu eröffnen und
diese desaströse Operation auf später zu verschieben (die es auch
für Herrn COLLORAFI bleibt, aber auch für die
Gesellschaft MC DONALD'S, die
in diesen beiden Restaurants weiterhin Verluste machen wird (unmittelbar oder
mittelbar).
Zu etwaigen Synergien zwischen ANTIBES OUEST und VALLAURIS
können die Schlussfolgerungen der Sachverständigen jedoch nicht vollständig bestätigt werden.
Denn wenn die Sachverständigen sagen, dass ANTIBES OUEST und VALLAURIS
mehr als 5 Kilometer voneinander entfernt liegen und nicht im selben
Einzugsgebiet, begehen sie einen Irrtum, und zwar umso mehr, als
VALLAURIS in Kilometern und in Zeit näher an ANTIBES OUEST liegt als
an CANNES, das von Herrn GILARSKI geführt wird, dem ebenfalls
VALLAURIS anvertraut
wurde.
Die Synergie zwischen den Restaurants ANTIBES OUEST
und VALLAURIS kann
nicht auf die Verlagerung der Kosten beschränkt werden, die sich aus dem Betrieb
mehrerer Restaurants ergeben. Es ist offensichtlich, dass, selbst wenn VALLAURIS stärker
defizitär ist, die gemeinsame Führung innerhalb der Gruppe COLLORAFI
mit Sicherheit eine Verbesserung
der Gesamtführung ermöglicht hätte, was Herr
GILARSKI offenbar nicht konnte.
die Sachverständigen halten zu Recht fest, dass VALLAURIS (eröffnet am 28. April 1997, 10
pour on chilie
am selben Tag wie das Restaurant ANTIBES OUEST und nicht im Mai 1997 für
das eine und April 1997 für das andere), ein Ergebnis von - 1 476 123 Francs
bei einem Umsatz von 1 690 018 Francs hatte (also 33 % Verlust), während
ANTIBES OUEST ein weniger
schlechtes Nettoergebnis von - 429 415
Francs
bei einem Umsatz von 6 330 979 Francs hatte (also 6 8).
Weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS werden für sich genommen auf Jahre hinaus rentabel sein, und sie hätten nicht eröffnet werden dürfen, außer um das
Terrain zu besetzen und der
Konkurrenz zu begegnen,
was
im Interesse der
Gesellschaft
MC DONALD'S liegen
kann, die
kein Risiko eingeht und es ihre Franchisenehmer eingehen lässt,
die ihrerseits keinerlei
Interesse daran haben, gegen ihren Willen an dieser
Politik beteiligt zu werden.
Insofern MC DONALD'S um jeden Preis (bezahlt von Herrn
COLLORAFI!) diese beiden
Restaurants eröffnen wollte, hätten sie ihm zugewiesen werden müssen,
insbesondere insofern, als die Eröffnung dieser beiden Restaurants die Restaurants ANTIBES I und ANTIBES NORD
erheblich beeinträchtigte.
6. Frage:
3-6 ANALYSE DER ZUWEISUNG VON ANTIBES OUEST AN HERRN COLLORAFI
Zu sagen, ob die Gesellschaft MC DONALD'S angesichts der finanziellen Lage der Einheit CARREFOUR "
ANTIBES NORD und der Tatsache, dass Herr COLLORAFI geltend machte, den Vertrag STRAIGHT LICENCE von ANTIBES OUESI nicht finanzieren zu können,
Herrn COLLORAFI ein vergiftetes Geschenk gemacht hat, wie dieser zu behaupten
scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten.
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Die Sachverständigen bemerken zu Recht, dass:
„die Eröffnung
von ANTIBES OUEST und von
VALLAURIS von MC DONALD'S unabhängig von der Lage von Herrn COLLORAFI geplant war
und Teil der Entwicklungspolitik von MC DONALD'S ist (die
von Herrn COLLORAFI nicht bestritten wurde)"
... was nicht ganz zutrifft.
Es ist anzumerken, dass MC DONALD'S die Verpflichtung eingegangen war,
den Betrieb dieser beiden Restaurants einem anderen ihrer
Franchisenehmer anzuvertrauen (Herrn GILLARSKI, der im Übrigen Präsident
der Gesellschaft MC DONALD'S gewesen war). Auf das Drängen von Herrn
COLLORAFI hin hatte MC DONALD'S eingewilligt, ihm eines der beiden
Restaurants zuzuweisen.
Die Eröffnung dieser beiden Restaurants hatte für die Franchisenehmer ein
gewisses Interesse. Wie gesehen, ist es für einen
Franchisenehmer interessant, mehrere Restaurants zu besitzen, insofern die
Grenzkosten eines neuen Restaurants im Vergleich zu denen
eines ersten Restaurants gering sind.
Es wäre für ihn daher natürlich gewesen, dass die Eröffnung dieser beiden
Restaurants, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen, aber in einer nahen Zone liegen,
Herrn COLLORAFI anvertraut worden wäre. MC DONALD'S hat jedoch diese
Lage mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage von
Herrn COLLORAFI begründet.
Schlussfolgerung: Unter diesen Umständen ist diese Eröffnung weder ein vergiftetes
Geschenk noch eine zusätzliche Chance, sich zu behaupten."
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Diese Schlussfolgerungen sind im Großen und Ganzen zu billigen.
Zunächst kann nur auf die früheren Ausführungen der
Antragsteller verwiesen werden, die von den Sachverständigen bestätigt wurden.
Es ist offensichtlich, dass die beiden Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS
niemals so überstürzt und ohne ernsthafte
Marktstudie hätten eröffnet werden dürfen, dass sie aber, da sie
eröffnet wurden,
Herrn COLLORAFI hätten anvertraut werden müssen, wie die Sachverständigen präzisieren:
„Es wäre natürlich gewesen, dass die Eröffnung dieser beiden Restaurants, die nicht
in Konkurrenz zueinander stehen, aber
in einer nahen Zone liegen, Herrn COLLORAFI anvertraut worden wäre".
Die Zukunft hat bewiesen, dass Herr COLLORAFI sein Restaurant
ANTIBES QUEST besser führte als Herr GILARSKI sein Restaurant in VALLAURIS, und es ist
sehr wahrscheinlich, dass die gemeinsame Führung der beiden Restaurants (und sogar der
vier Restaurants) die Gesamtlage verbessert hätte.
Im Übrigen
belegen die Zahlen, dass sowohl der Umsatz
von ANTIVBES 1 als auch der von VALLAURIS zulasten und durch Abknabbern
der Restaurants ANTIBES 1
und ANTIBES OUEST geht.
Die Sachverständigen beschränken sich hingegen darauf anzugeben, dass:
„MC DONALD'S diese Lage mit dem Hinweis auf die
schwierige finanzielle Lage von Herrn COLLORAFI begründet hat."
Es ist daran zu erinnern, dass Herr COLLORAFI Anfang des Jahres 199%,
angesichts der unwiderruflichen Entscheidung der Gesellschaft MC DONALD'S, ANTIBES
OUEST und VALLAURIS zu eröffnen, vorgesehen hatte, in diese Restaurants zu investieren.
Leider musste der Vertrag STRAIGHT in einen Vertrag BFL umgewandelt werden,
da Herr COLLORAFI nicht über die erforderlichen Summen verfügte,
da er seit Oktober 1996 aufgrund der Eröffnung von ANTIBES NORD Verluste zu machen begann.
Daher hat die Gesellschaft MC DONALD'S am 30. April 1997 das Restaurant
ANTIBES OUEST Herrn COLLORAFT zugestanden, unter der Bedingung, dass er
die Investition vor Ende des Jahres 1997 realisiert, was
durch den
Verkauf einer Immobilie geschah (die im Übrigen unter ihrem Preis verkauft wurde).
Es ist festzuhalten, dass die Gesellschaft MC DONALD'S dem von Herrn GILARSKI geführten Restaurant
VALLAURIS eine Beihilfe von 1 600 000 Francs gewährt hat (also 25 %
seines Umsatzes - siehe Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen, die von
der Gesellschaft MC DONALD'S vorgelegt wurden
und unser Schriftsatz (dire) Nr. 3, Seite 6)
hätte Herrn COLLORAFI zugewiesen werden können. Es stimmt,
dass er nie Vizepräsident von MC DONALD'S gewesen war!
Jedenfalls
hätte die Zuweisung von VALLAURIS an Herrn COLLORAFI, selbst
ohne einen Beitrag von 1 600 000 Francs der Gesellschaft MC DONALD'S, wie oben dargelegt, ihm
eine Einsparung von mehr als 750
Francs bei der Führung der vier Restaurants ermöglicht und so dazu beigetragen,
die Verluste zu verringern.
die von der Gesellschaft MC DONALD'S angeführten finanziellen Schwierigkeiten sind nur
hinterhältige Ausreden, um
ihre Weigerung zu begründen, Herrn COLLORAI'I
sich behaupten zu sehen. Nachdem sie
Herrn COLLORAFI in
eine schwierige Lage
gestürzt hat,
hätte die Gesellschaft MC
DONALD'S im Sinne der
Partnerschaft, die sie im Übrigen preist, Herrn
COLLORAFI mit allen Mitteln helfen müssen, indem sie ihre Verantwortung übernimmt und ihm
erheblich hilft, wie sie es bei anderen Franchisenehmern getan hat.
7. Frage:
ANALYSE DER KOHÄRENZ DER GLOBALEN FINANZFÜHRUNG VON
HERRN COLLORAFI IN DEN 3 GESELLSCHAFTEN BIS ZUM 1. JANUAR 1998
In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur Kohärenz der
globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften
bis zum
1. Januar 1998 abgeben müssen.
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
„Die vorangegangenen Analysen scheinen zunächst
dass der Einbruch des Ergebnisses von SEBOL stärker mit dem Rückgang der
Aktivität zusammenhängt als mit der
Vergütungspolitik von Herrn COLORAF!
(Dividenden und Gehälter).
Die Lage von
B & o scheint auf den
Wettbewerbskontext zurückzuführen zu sein, der sie kennzeichnet
(ein Konkurrenzrestaurant QUICK liegt
gegenüber von ANTIBES NORD) •
vor allem
ist anzumerken, dass im zweiten Halbjahr 1997
(Führung durch Herrn COLLORAFI) ANTIBES NORD ein positives Netto-
Betriebsergebnis von 222 000 Francs ausweist (höher als das im zweiten Halbjahr 1998 erzielte (Führung durch Mc DONALD'S ANTIBES restaurant),
das negativ ist - 318 000 Francs)
Die Entwicklung der
Lage
der
Gesellschaft LES PINS zeigt
eine
Erholung, da die
Gesellschaft im zweiten
Halbjahr 1998 einen Gewinn von 130 000 Francs erzielt.
Zur Ausschüttungspolitik von Herrn COLLORAFI
zeigt sich, dass sie
eine begrenzte Auswirkung auf die
Rentabilität
der Restaurants
hat, die er betreibt, insofern die Finanzkosten nicht
hoch sind (57 000 Francs im Jahr 1996, 200 000 Francs im Jahr 1997),
im Verhältnis zu den von den Gesellschaften verzeichneten Verlusten (414 000 Francs
695 000 Francs im Jahr 1997). Eine kohärentere
Ausschüttungspolitik hätte den Einbruch der Rentabilität
der Restaurants nur verlangsamt
(indem die Aufnahme von Verschuldung vermieden und somit
die Finanzkosten gesenkt worden wären)."
Man kann sich jedoch über die Entscheidung von Herrn COLLORAFI wundern,
so viele Dividenden auszuschütten, insbesondere 1996, zu einer Zeit, als
die
finanzielle Lage der
Restaurants von Herrn COLLORAPI
sich zu verschlechtern begann.
Was die Führung von Herrn COLLORAFI betrifft, erlaubt der Vergleich mit der
Führung anderer Unternehmenspächter (locataires gérants) nicht, auf eine
schlechte Führung seinerseits zu schließen. Es zeigt sich, dass der wirtschaftliche Kontext
und die Struktur der Restaurants von Herrn COLLORAFI
stärker zur Erklärung der schwierigen finanziellen Lage beitragen.
Ebenso erlaubt der Vergleich zwischen der Führung der
drei Restaurants von
Herrn COLLORAFI und der von MAR nicht, etwas zu
Somit
scheint die globale Finanzführung von
Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998,
nicht die schlechten Ergebnisse dieser
Gesellschaften erklären zu müssen."
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Aus diesen Schlussfolgerungen ist festzuhalten:
- dass die globale Finanzführung von Herrn COLLORAFI einwandfrei ist
und die schlechten Ergebnisse seiner Gesellschaften nicht erklären kann.
- dass sie ebenso gut ist wie die des Durchschnitts der Unternehmenspächter (locataires gérants)
- dass sie besser ist als die der Gesellschaft MC DONALD'S in ihren
Restaurants
und insbesondere der Gesellschaft MAR, einer Tochter von MC DONALD'S, die die
ehemaligen Restaurants von Herrn COLLORAF führt
- dass schließlich die Ausschüttungspolitik von Herrn COLLORAFI eine
begrenzte Auswirkung auf die Rentabilität der Restaurants hat.
Man kann jedoch das „Erstaunen"
der Sachverständigen über die
Politik
der Ausschüttung von Dividenden durch Herrn COLLORAFI nicht akzeptieren,
dazu wurde oben bereits geantwortet.
Zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen, 1995, war Herr COLLORAFI nicht über
die Eröffnung des Restaurants
QUICK im Bilde und konnte jedenfalls
die Auswirkung nicht ahnen.
1996 wusste er, dass diese Auswirkung letztlich begrenzt war, und es war daher
dass er entscheidet,
Dividenden auszuschütten,
zu einem Zeitpunkt, als
die Eröffnung von B & O noch nicht endgültig geplant war.
Was die Führung betrifft, bestätigen die Sachverständigen die dem Gericht
vorgelegten Dokumente, in denen man die widersprüchlichen
Sätze feststellen konnte, die von der
Gesellschaft
MC DONALD'S
vor und nach
der Ausweisung von Herrn COLLORAFI geschrieben wurden.
Vor dem 10.
Juni 1998,
„Bravo für Ihre Professionalität.
Es ist angenehm zu sehen, dass die Jahre harter Arbeit
belohnt werden
die Teams von ANTIBES zeigen große Professionalität.
Ich spreche dir meine Glückwünsche zum outstanding store award aus.
Glückwunsch für Ihre Sorgfalt in Sachen Sauberkeit und
erzielte Ergebnisse.
Das Sauberkeitsniveau während des Betriebs ist ausgezeichnet
die von Patricia (relationniste) geleistete Arbeit ist außergewöhnlich
Die Ernsthaftigkeit, die der Arbeit der Hostessen entgegengebracht wird, ist zu würdigen
Der gute Geist, der im Führungsteam herrscht, ist zu erwähnen
Die Führungskennzahlen erreichen ehrenwerte Niveaus
Die erzielten Ergebnisse liegen nahe am Durchschnitt, mit einem Umsatz
Sie haben es verstanden, Ihre Erfahrung in der Führung von MC DONALD'S-Restaurants konkret umzusetzen
Das Führungsteam ist gut strukturiert und in ausreichender Zahl vorhanden" usw.
Nach der Ausweisung, am 10. Juni 1998:
„Herr COLLORAFI hat nicht das Verhalten eines verantwortungsvollen
Unternehmers gezeigt.
Die
finanziellen Schwierigkeiten von Herrn COLLORAFI
sind im Wesentlichen in seinen Führungsniveaus zu suchen
Er ist deutlich weniger leistungsfähig als die anderen Unternehmenspächter (locataires gérants)
Das Führungsteam ist zu schwerfällig."
Das Sachverständigengutachten bestätigt vollkommen die gute Führung von Herrn
COLLORAFI und insbesondere die versandten Schreiben, die Besuchsprotokolle,
die den Restaurants von Herrn
COLLORAFI zugeteilten Höchstnoten, was die Bösgläubigkeit der Gesellschaft MC DONALD'S unterstreicht,
die ihre wiederholten Zufriedenheitsbekundungen später widerruft, zum Zwecke ihrer
Argumentation im Verfahren.
Zum Vergleich der Führung mit den anderen
Unternehmenspächtern
(locataires gérants)
Die Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass die Führung von Herrn COLLORAFI derjenigen der anderen
Unternehmenspächter
(locataires gérants) entspricht, trotz eines durchschnittlichen Umsatzes
von 11 500 000 Francs gegenüber 14 500 000 Francs auf nationaler Ebene.
Entgegen dem, was die Gesellschaft MC DONALD'S behauptet, stellen die Herren
Sachverständigen fest, dass Herr COLLORAFI Führungskosten hatte, die denen
der anderen Betriebe entsprachen, und insbesondere ein
Gehalt, das der Lage der anderen Franchisenehmer entspricht (Seiten 53 und 54)
Es ist interessant, auf das Protokoll der Kommission FINANZEN
der Gesellschaft MC DONALD' S vom 9. September 1999 (Dokument Nr. 230) Bezug zu nehmen
Es werden die 1998 praktizierten Mietsätze verglichen (Seite 8)
alle Restaurants zusammengenommen muss der Gesamtsatz 13,4 % betragen bei einem
Umsatz von 14 300
000 Francs, das heißt, bei einem durchschnittlichen
Umsatz von 11,5 Millionen (Restaurants von Herrn COLIORAFI) hätte der
durchschnittliche Mietsatz etwa 10 % betragen müssen
OI, die tatsächlichen Mietsätze in ANTIBES betragen:
SEBOL ...
B & 0 ..
LES PINS ...
15,88
14,96
18,28
22,80
Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die von Herrn
COLLORAFI geführten Geschäfte mit diesen
missbräuchlichen Sätzen belastet waren und nicht
rentabel sein konnten.
es chiffres d'affaires réalisés étaient largement insuffisants pou
upporter de telles charges de loyers et de charges fixes pour les fair
fonctionner.
Zum Vergleich der Führung von Herrn
COLLORAFI mit der Führung der Gesellschaft
MC DONALD'S
Die Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass die Führung von Herrn COLLORAFI ebenso gut ist
wie die Führung von MC DONALD'S, ja sogar besser (2. Absatz des
Sachverständigengutachtens, Seite 57).
Es kann präzisiert werden, dass der Durchschnitt aller direkt geführten Restaurants
on la préciser
der Gesellschaft MC DONALD'S 17,7 Millionen Francs beträgt, das heißt
23,70 % mehr als der Durchschnitt der Franchisenehmer, der 14 300 000 Francs beträgt.
Im Absatz 3-1 des Protokolls der Kommission
FINANZEN vom 9. September 1999 ist der folgende Satz zu lesen:
MC DONALD'S ist das Ergebnis gerade
ausgeglichen"-(Dokument 230)
Man stellt somit fest, dass die Gesellschaft MC DONALD'S mit Restaurants, die nahe bei 17 000 000
Francs liegen, kein Geld verdient, während sie glauben machen will, dass es in ANTIBES möglich war, Restaurants
mit einem Durchschnitt von 11 500 000 Francs rentabel zu machen.
All dies wird durch die in den beim
Handelsgericht hinterlegten Konten
der Tochtergesellschaft MC DONALD'S France
RESTAURANTS festgestellten Zahlen bestätigt, die
45 Einheiten in der
Region Paris direkt führt (Dokument Nr. 236)
Man stellt
nämlich 1998 fest,
dass sie bei einem Umsatz von 791 000 000
Francs (also dem 23-Fachen
dessen, was Herr COLTORAFI erzielte) und 45
Restaurants mit einem Durchschnitt von 17 700 000 Francs (COLLORAFI: 11 500 000
Francs) 30 300 000 Francs verliert, das heißt das Sechsfache des Verlusts
der Restaurants von ANTIBES in zwanzig Monaten. (Oktober 1996-Juni 1998)
Die Gesellschaft MC DONALD'S ist selbst nicht in der Lage, Restaurants
mit Umsätzen zu führen, die um 50
über denen von Herrn
COLLORAFI liegen, fühlt sich wohler in ihrer Gesellschaft zur Vermietung von Betrieben
wo sie in drei Jahren mehr als 500 000 000 Francs
Dazu genügt es ihr, Verkaufsstellen zu eröffnen und von den Konten der Franchisenehmer die
Mieten abzubuchen, unabhängig vom erzielten
Umsatz
.
Sie ist sicher, ihre Investitionen rentabel zu machen und einen Gewinn zu erzielen,
welche Folgen dies auch für die Franchisenehmer hat.
So befindet sich dieser in einer Lage wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Dies erklärt, dass die Gesellschaft MC DONALD'S,
als sie die
Restaurants von Herrn COLLORAFI übernahm und von der Gesellschaft MAR führen ließ,
vor denselben Schwierigkeiten stand: unzureichender Umsatz
und geringes Wachstum.
Sie hat im Übrigen in ihrem Schriftsatz (mémoire) Nr. 4 Seite 3 eingeräumt, dass die Restaurants,
deren Zahlen beim letzten Sachverständigentermin vertraulich mitgeteilt wurden, in Wirklichkeit schwer
vergleichbar waren, wobei eine der Gruppen von
von einem Franchisenehmer geführten Restaurants erhebliche Verluste erzeugt und die
Gesellschaft MAR, Tochter
von MC DONALD', die die ehemaligen Restaurants von
Herrn COLLORAFI führt, mehr als 2 000 000 Francs Verluste pro Jahr erzeugt,
da zu den Ergebnissen die Verwaltungskosten von 517 000
Francs monatlich pro Restaurant hinzuzurechnen sind, laut der Gesellschaft MC DONALD'S.
Zusammenfassend hat die Gesellschaft MO DONALD'S ihre Pflicht als Franchisegeber nicht erfüllt,
da sie sich ausschließlich für ihre eigene Entwicklung interessierte, zulasten der
Tätigkeit
von Herrn
COLLORAFI
und ihm die
Verantwortung für die schlechten Ergebnisse der Restaurants von ANTIBES aufbürden will.
Die
Umsatzprognosen,
die zur Zahlung von Mieten bestimmt waren, wurden
nie erreicht, was die Professionalität der Gesellschaft
MC DONALD'S in Frage stellt.
Man kann von einem Betreiber nicht verlangen, seine Dividenden zu reinvestieren, um zu zahlen
die die Kapitalrendite
der Gesellschaft MC
DONALD'S sichern,
wenn man
die Ausrede
dieser finanziellen Schwierigkeiten für die eigenen
Investitionen vorbringt.
Im
vorliegenden Fall
hat Herr COLLORAFI seine Dividenden entnommen, um
seine eigenen Investitionen zu sichern, und er hat reinvestiert.
Die
Argumentation,
wonach
Herr COLLORAFI seine
Dividenden in der Gesellschaft SEBOL hätte belassen sollen, um die finanziellen Schwierigkeiten
aufgrund des Umsatzmangels aufzufangen, widerspricht dem Geist einer
gesunden Geschäftsführung.
Diese Maßnahmen
hätten nur eine
begrenzte Wirkung gehabt, indem sie die
eigenen Mittel zulasten der
Investitionen eingesetzt hätten.
Dies erweist sich jetzt als noch zutreffender, da die Ergebnisse
Jahre des Betriebs,
immer noch
defizitär sind
Millionen pro Jahr
und für einige Jahre).
(mehr
als
zwei
8. Frage:
ANALYSE DER KONTEN SEBOL, B à O und LES PINS VOM 1. JANUAR 1998
BIS ZUM 10. JUNI 1998
In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten der
Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10. Juni
1998, dem Datum ihrer Ausweisung, abgeben werden.
3B8
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Nach Erstellung von Tabellen stellen die Sachverständigen zunächst fest:
„Angesichts dieser Ergebnisse, insbesondere der Niveaus des Gewinns nach
kontrollierbaren Ausgaben und der Verwaltungskosten, erscheint die Führung von
Herrn COLLORAFI nicht inkohärent"•
Die Schlussfolgerung der Sachverständigen ist ebenfalls aussagekräftig:
„Die Analyse
der Konten der Gesellschaften zum 30. Juni 1998 zeugt nicht
von einer Führung durch Herrn COLLORAFI, die sich von der des
vorherigen Halbjahres unterscheidet, und die von MAR im zweiten Halbjahr 1998 erzielten Ergebnisse
deuten nicht auf eine erhebliche Verbesserung der Führungsniveaus hin.
Im Übrigen beziehen, wie erwähnt, die Konten des 1. Halbjahres 1998
für den Monat Juni 1998 ausschließlich den Betrieb von MAR ein
(20 Tage), wodurch der Vergleich weniger aussagekräftig wird.
Es ist gleichwohl interessant festzustellen, dass
für die
Gesellschaften das 2. Halbjahr 1998 einer deutlichen Zunahme der
Aktivität und einer Verringerung der Verluste entspricht. Diese Beobachtung geht in
Richtung einer Verbesserung der finanziellen Lage der Gesellschaften
Zeit, obwohl außer dem Restaurant ANTIBES QUEST (LES
PINS) der Betrieb der beiden anderen Restaurants defizitär bleibt.
Während das globale Nettoergebnis der Restaurants
1997 sich auf
_ 2 700 000 Francs beläuft, beträgt es 1998 - 1 400 000 Francs. Somit
hebt diese Analyse die Tatsache hervor, dass in einem Kontext
verbesserter Rentabilität der Restaurants Anstrengungen
der Parteien (Anpassung der Gebühren und Finanzberatung
durch MC DONALD'S, um die Fixkosten stärker zu beherrschen,
Abwarten einer Verbesserung der Lage dieser Restaurants,
wobei Herr COLLORAFI einen vorübergehenden Vergütungsverlust akzeptiert) es den Gesellschaften
hätten ermöglichen können, die schwierige Phase zu überstehen, die durch die Eröffnung eines Restaurants QUICK im Juli
und durch die strategische Erwiderung von MC DONALD'S (Eröffnung
von ANTIBES NORD im Oktober 1996) ausgelöst wurde.
Die Analyse der Lage der drei betroffenen Gesellschaften, die von
der Kanzlei PRICE WATERHOUSE COOPERS am 1. März
1999 erstellt wurde, führt zu den folgenden
Feststellungen:
Das Eigenkapital von SEBOL, B & O und LES PINS ist negativ in
Höhe von insgesamt 4 073 258 Francs.
Herr COLLORAFI hat nahezu die Gesamtheit der Gesellschafterkonten
in diesen Gesellschaften abgezogen.
Die Verbuchung aller Folgen der Entscheidungen des
Handelsgerichts PARIS vom 18. Mai 1998 hätte zu
Lagen mit kumuliertem negativem Eigenkapital von 13 9/1 $62
Francs geführt, die sich wie folgt zusammensetzen:
• kumuliertes Eigenkapital ...
• noch in der Bilanz
ausgewiesene Sachanlagen ...
• Nutzungsentschädigungen abzüglich der
Gebühren ..
- 4 073 258 Francs
- 4 528 333 Francs
- 5 369 961 Francs.
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Die Sachverständigen bestätigen somit, was Herr COLLORAFI stets behauptet hat:
dass seine von der Gesellschaft MC DONALD'S gebilligte und gelobte Führung
bis zum Ende ausgezeichnet blieb
• dass der Betrieb durch die Gesellschaft MC DONALD'S defizitär bleibt, auch wenn
er sich
mit der Zeit verbessert
nun, die Sachverständigen erinnern daran, dass Herr COLLORAFI in einem Schriftsatz (dire) Nr. 2 vom 12. April 1999
darlegte, dass das zweite Halbjahr 1998 (Führung durch MAR)
eine Senkung der Lebensmittelkosten, der Energiekosten und
eine bessere
Personalproduktivität aufwies, wobei er Neuberechnungen angab,
die vorgenommen wurden, um die Führungsniveaus vergleichbar zu machen, und dies umso
mehr, als traditionell das zweite Halbjahr eines Jahres eine
umsatzstarke Zeit ist.
Man kann auch festhalten, dass die Herren Sachverständigen hervorheben, dass
seitens der Parteien (Anpassung der Gebühren und
Finanzberatung
durch die Gesellschaft MC DONALD'S), um die
Fixkosten stärker zu beherrschen, in Erwartung einer Verbesserung der Lage der Restaurants,
wobei Herr
COLLORAFI einen vorübergehenden Vergütungsverlust akzeptiert, es den
Gesellschaften hätte ermöglichen müssen, die
schwierige Zeit zu überstehen, die durch die Eröffnung eines Restaurants QUICK im Juli 1995
und durch die strategische Erwiderung von MC DONALD'S (Eröffnung von ANTIBES NORD im
wurde geantwortet zu der Anstrengung, die Herr COLLORAFI unternommen hat, der
seine Dividenden reinvestiert, und es ist festzuhalten, dass nach den Sachverständigen
MC DONALD'S die Gebühren hätte anpassen und
Finanzberatung hätte geben müssen, um die Fixkosten stärker zu beherrschen.
Man kann daran erinnern, dass das Protokoll der Finanzüberprüfung Ende
1997 durch MC DONALD'S ausgezeichnete (ja sogar außergewöhnliche
für die drei Restaurants) Niveaus bei Servicequalität und
Sauberkeit angibt, was die von Herrn COLLORAFI unternommenen Führungsanstrengungen deutlich belegt.
Was die Buchprüfung betrifft, ist zu präzisieren, dass Herr
COLLORAFI sich beeilt hat, von seinen Wirtschaftsprüfern in weniger als vierzehn Tagen die
Zwischenabschlüsse der beiden kritischsten Restaurants
(SEBOL und B & O) erstellen zu lassen.
Die Gesellschaft MC DONALD'S hat unter dem nichtigen Vorwand, dass der Zwischenabschluss der Gesellschaft LES PINS fehlte, die gerade eröffnet hatte (und von der MC DONALD'S
im Übrigen jeden Monat die Betriebsrechnung hatte), diese Prüfung verschoben, um
den Zwischenfall herbeizuführen, weil sie um jeden Preis die Verträge kündigen wollte.
9. Frage:
ERHÖHUNG DER KUMULIERTEN GEBÜHREN IM VERGLEICH ZU EINER SENKUNG
DER VERWALTUNGSKOSTEN
Die Frage des Gerichts lautete:
In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen hingegen ihre Stellungnahme zu einer
anderen in dem Dokument enthaltenen Aussage abgeben müssen:
Ziel Nr. 3: die Restaurants rentabel machen
Mit der Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants
werden wir die Verwaltungskosten senken.
Dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob die Erhöhung der
kumulierten Gebühren der drei Restaurants durch die Senkung
von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden kann.
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Auch hier ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen äußerst klar:
„die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants konnte nicht durch die Senkung der Verwaltungskosten
von deren ausgeglichen werden.
Rentabilität.
Daher
PINS, die ein höheres Rentabilitätsniveau erzielt als
a repartition de rentabis fixes profite devant de 5 15.
und B & O.
SEBOL leidet unter den
aufeinanderfolgenden Reorganisationen,
die durch
den Einbruch ihres Aktivitätsniveaus verursacht wurden. B & O, das eröffnet wurde, um der
Eröffnung eines
Restaurants unter dem Konkurrenzzeichen entgegenzuwirken
QUICK, leidet unter diesem Wettbewerbskontext und
erzielt nicht ein
ausreichendes Aktivitätsniveau, um rentabel zu sein.
Die Gegenüberstellung der Erhöhung der
kumulierten Gebühren mit der
Senkung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines neuen
Restaurants führt auch dazu, die Kapitalrenditen
des Franchisenehmers mit denen von MC DONALD'S zu vergleichen.
In einem Schriftsatz (dire) vom 31. August 1999 gibt Me CLÉMENT durch Berechnung
der Kapitalrendite (R 0 I) jedes der drei
betroffenen Restaurants und von MC DONALD'S an, dass der Franchisenehmer durch einen schwierigen wirtschaftlichen Kontext viel stärker
benachteiligt wird als MC DONAID'S.
insofern die R 0 I des Franchisenehmers vom Ergebnis seines
Restaurants abhängt, ist er in einem
Verlustkontext weit
davon entfernt, seine R-O-I-Ziele (zwischen 30 und 40 %) zu erreichen. Insofern
die Kapitalrendite der Gesellschaft MC DONALD'S
von den Gebühren abhängt, die sie von ihren Franchisenehmern bezieht, und davon, dass eine Mindestgebühr festgelegt ist, die von der Aktivität der
Restaurants abgekoppelt ist, trägt MC DONALD'S schwierige Lagen ihrer Franchisenehmer weniger hart.
Daher
sind die Berufungskläger der Auffassung, dass es keine
gerechte Verteilung der finanziellen Schwierigkeiten
zwischen MC DONALD'S und den
Franchisenehmern gibt.
Wie jedoch bei der Analyse der Gewinn- und Verlustrechnungen
des Restaurants eines Franchisenehmers gesehen wurde (vgl. Frage 7 zum Vergleich
COLLORAFI DURCHSCHNITT UNTERNEHMENSPÄCHTER)
und wie beim Restaurant ANTIBES NORD festgestellt wurde (vgl. Frage 2), kommt es vor, dass MC
DONALD'S eine Anpassung der Gebühren vorschlägt,
wenn ein Franchisenehmer
aufgrund eines schwierigen wirtschaftlichen Kontexts auf finanzielle Schwierigkeiten stößt. Gleichwohl wird daran erinnert,
dass sowohl MC DONALD'S als auch ein
Franchisenehmer ein unabhängiger Unternehmer ist, der das mit dem Betrieb seines Restaurants verbundene
wirtschaftliche Risiko tragen muss.
Me CLEMENT gibt in einem Schriftsatz (dire) vom 4. Oktober 1999 an (angesichts des
Datums dieses Schriftsatzes, das nach dem für die Einreichung dieses Gutachtens vorgesehenen Datum liegt,
konnte er keinen Erwiderungsschriftsatz (dire) von Me LELOUP nach sich ziehen),
dass MC DONALD'S sich mit dem Fall der Innenstadt-
Restaurants (store) befasst hat, die niedrigere Rentabilitätsniveaus
aufwiesen als der Durchschnitt der Restaurants in-store. Wie im Protokoll (siehe Anlage zu diesem Schriftsatz) der
Finanzkommission von MC DONALD'S vom 15.
September 1999 angegeben, hat MC DONALD'S ein
System einer
gleitenden Skala eingeführt, das die
Betriebsbedingungen berücksichtigt, die sich
negativ
auf die Rentabilität der betroffenen
Innenstadtrestaurants auswirken,
sodass diese
niemals einen negativen
Cashflow erzielen.
3-92 Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
Es kann somit festgehalten werden, dass:
die Erhöhung
der
kumulierten Gebühren der drei
Restaurants
nicht
die Senkung
der Kosten
ausgleichen
kann, da der
Umsatz
unzureichend
ist. SEBOL leidet unter
den
aufeinanderfolgenden
Reorganisationen,
die durch
den Einbruch seines Aktivitätsniveaus verursacht wurden.
Die Kapitalrenditen von MC DONALD'S sind
garantiert, da sie an die Investitionen gebunden sind, während
die Kapitalrendite des Franchisenehmers nicht
garantiert ist, da sie an den Umsatz gebunden ist
• dass die Gesellschaft MC DONALD'S Anpassungen
der Gebühren akzeptiert, wenn ein Franchisenehmer auf Schwierigkeiten stößt (1 600
000 Francs für Herrn GILARSKI in VALLAURIS), während
Herrn COLLORAFI praktisch nichts gewährt wird.
Im Übrigen ist es interessant, das
Dokument mit dem Titel „Protokoll der Kommission
MIETEN vom 16. September 1997" zu betrachten, das
eine
Reaktion auf die
streitige
Klage von Herrn
COLLORAFI zu sein scheint. (Dokument 234)
• Annualisierung der BASE RENT (Basismiete) (Seite 1)
Die Miete wird auf den Prozentsatz des jährlichen Umsatzes zurückgeführt und berücksichtigt nicht die
Basismiete
(mit Rückwirkung ab dem 1. Januar
Somit hätte die Gesellschaft SEBOL 1997, wenn dieser
Text angewandt worden wäre,
eine Miete von 12 % auf 11
654 000 Francs Umsatz zahlen müssen,
also 1 398 481 Francs statt 1 800 000
Francs.
mit der Berechnung auf der Grundlage der
• Mindestbasisgebühr,
das heißt eine Einsparung von 400 000 Francs
gleitende Skala (Seite 1-2)
Diese in ihrer Anwendung komplexe Maßnahme erlaubt
den zahlreichen Restaurants, die die
prognostizierten Umsätze nicht erreichen, sich zu behaupten, indem sie
eine an ihren Umsatz angepasste Miete haben.
Man kann lesen (Seite 5; Absatz 3-3), dass
der Betreiber nicht in die Tasche greifen muss,
um die Darlehen zurückzuzahlen (die Mieten hingegen müssen
vorher gezahlt werden)
„die gleitende Skala erlaubt es zu vermeiden, dass
der
Franchisenehmer erneut mit Eigenmitteln eingreifen muss,
um die Bankrückzahlungen zu bewältigen. Es ist
daran zu erinnern, dass, außer bei persönlicher Bürgschaft (wovon Mc DONALD'S
dringend abrät), die
•Schulden
die der Betriebsgesellschaft sind und nicht
die des Franchisenehmers".
Während die Gesellschaft MC DONALD'S wollte, dass Herr COLLORAFI
alle bezogenen Dividenden zurückgibt, um die Mieten zu zahlen oder
die Bankdarlehen zurückzuzahlen, statt in die in seinem Einzugsgebiet eröffneten neuen Standorte zu investieren,
und seine Rolle als verantwortungsvoller Unternehmer zu erfüllen,
sieht die Gesellschaft MC DONALD'S in diesem Dokument voraus und empfiehlt
dem Franchisenehmer dringend, den Banken keine Bürgschaft zu geben.
Im Falle schlechter Geschäfte, wie bei Herrn COLLORAFI oder
Herrn de TOURIS, fallen die Investitionen an die Gesellschaft
MC DONALD'S, und die Banken, die Forderungen von 3 bis 4 000 000 Francs halten, stehen
vor dahinsiechenden Gesellschaften und ruinierten Franchisenehmern, die
keine Bürgschaft gegeben haben.
Man entdeckt im Übrigen den raffinierten Mechanismus, den die Gesellschaft
MC DONALD'S entwickelt hat.
Im Jahr 1998 belaufen sich die Aktiva der Gesellschaft MC DONALD'S in Frankreich auf
den Betrag von 5 352 000 000 Francs. (Dokument
1, was ihr so eine
Steuerersparnis ermöglicht von
5.352 000 000 Francs x 36 (Körperschaftsteuer) = 1 926 720 000 Francs
(das heißt gerundet 2 Milliarden)
Während die Gesellschaft MC DONALD'S Restaurants eröffnet und ihre
Aktiva erhöht, hätte Herr COLLORAFI ihrer Meinung nach
• die Dividenden in den Gesellschaften belassen sollen, um die Mieten zu zahlen
• sein Gehalt senken oder gar streichen sollen
• das Gehalt seiner Ehefrau unter den SMIC senken sollen
• alle
seine Güter verkaufen sollen, um sie in seine Restaurants zu reinvestieren
• sich stark verschulden sollen, um an das System gefesselt zu sein,
sodass er sich in einem Zustand völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit
völlig ruiniert und verschuldet wiederfindet, wobei die Gesellschaft MC DONALD'S
das Vermögen von Herrn COLLORAFI einsammelt.
Verfahren für die neuen Standorte
In diesem Dokument erfährt man weiterhin, dass die Franchisenehmer künftig
zur Eröffnung neuer Restaurants auf ihrem Markt
ihre Meinung abgeben werden,
im Gegensatz zu dem, was bis Ende 1997 geschah und was
in der vorliegenden Sache geschehen ist, in der die Gesellschaft MC DONALD'S einseitig entschied
10. Frage:
AUSWIRKUNG DER ZUWEISUNG VON ANTIBES OUEST AUF DIE MINDEST-
RENTABILITÄTSSCHWELLEN
In Anbetracht schließlich dessen, dass Herr COLLORAFI in diesem Bewerbungsdokument der Gesellschaften SEBOI
und B & 0 als eines seiner vier Ziele nannte:
Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung
Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern,
um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen; dass die Gesellschaft
MC DONALD'S folglich erklären muss, nach welchen genauen Berechnungen sie annahm, dass
sie ihm durch die Zuweisung des Restaurants ANTIBES OUEST an Herrn COLLORAFI
ermöglichte, sein Ziel Nr. 2 zu erreichen
Schlussfolgerungen der Sachverständigen
Die Sachverständigen halten fest, dass:
„MC DONALD'S diese Frage beantwortet (vgl. Schriftsatz (dire) von Me LELOUP vom
5. Juli 1999), indem sie die Elemente liefert, die es erlauben,
den Umsatz eines Restaurants zu schätzen, das kurz
vor der Eröffnung steht.
„Der Umsatz hängt insbesondere von der „Erfassungsrate" ab,
das heißt von der Zahl der potenziellen Transaktionen des Standorts, die
von verschiedenen Elementen abhängt (Merkmale
der Bevölkerung,
Restaurant,
Wettbewerbslage usw.).
estination est ensuite
analysée.
Im Übrigen, wie im Schriftsatz angegeben, hängt die wertmäßige Schätzung des Umsatzes mit dem Anteil der Außer-Haus-Verkäufe zusammen, der
einen
Mehrwertsteuersatz von 5,5 } genießt (gegenüber 20,5 8 für die
Verzehr vor Ort).
der Schriftsatz erläutert somit die zur Schätzung des
Umsatzpotenzials eines Restaurants angewandte Methode, gibt aber nicht
im Einzelnen die genauen Berechnungen an, die auf das Restaurant ANTIBES
OUEST angewandt wurden, um die Zahl der potenziellen Transaktionen und den Anteil
der Außer-Haus-Verkäufe zu schätzen. Mo DONALD'S beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung
auf Gründe der Vertraulichkeit."
Anmerkungen von Herrn COLLORAFI
in gedämpfter
und gewählter Form
stellen die Herren
Sachverständigen fest, dass die
Gesellschaft MC DONALD'S „um den heißen Brei herumgeredet" und die genaue Frage,
die ihr vom Gericht gestellt wurde, nicht beantwortet hat.
Das Gericht wollte nämlich ganz genau wissen, welche tatsächlichen und angepassten Berechnungen
für die
Standorte die Gesellschaft MC DONALD'S bei der Zuweisung des
Restaurants ANTIBES OUEST an Herrn COLLORAFI vorgenommen hatte, das heißt, ob sie
Elemente hatte, die es ihr erlaubten zu sagen
• zum einen, dass das Restaurant rentabel ist
• zum anderen, dass dies die Lage von Herrn COLLORAFI verbessern würde
(Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung, um die
Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen)
Man kann somit festhalten, dass die Gesellschaft MC DONALD'S
eine ungeheure Leichtfertigkeit
an den Tag gelegt hat,
• indem sie einseitig die Eröffnung von ANTIBES OUEST ebenso wie von
VALLAURIS beschloss
• ohne die Auswirkungen auf die Restaurants ANTIBES 1 und ANTIBES NORD zu untersuchen
• ohne die Rentabilität der Betreiber zu berechnen (sei es von Herrn
COLLORAFI oder von Herrn GILARSKI)
oder aber sie hatte nur im Sinn, Herrn COLLORAFI die Anlaufschwierigkeiten ausbaden zu lassen, um einige Monate später die reife Frucht zu pflücken,
da es Herrn COLLORAFI unmöglich war, allein zurechtzukommen.
11. Frage:
3-11 Das Gericht hat Herrn COLLORAFI gebeten, sich zu folgendem
Punkt zu äußern:
warum er, obwohl er den Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) für das Restaurant
ANTIBES OUEST am 18. Juni 1997 unterzeichnet hat, die Gesellschaft MC DONALD'S am 26. Juni darauf auf
Zahlung von Schadensersatz verklagt hat
Dem Gericht ist zunächst zu antworten, dass der Vertrag, auch wenn er von der Gesellschaft MC DONALD'S auf den 18. Juni 1997 datiert wurde, in Wirklichkeit am
30. April 1997 geschlossen wurde, zwei Tage nach der Eröffnung des Restaurants ANTIBES OUEST durch
die Gesellschaft LES PINS.
In dem Vertragsschreiben vom 30. April 1997, mit dem (im
Nachhinein, zwei Tage nach der Eröffnung) die Bedingungen der Eröffnung
von ANTIBES OUEST festgelegt werden, heißt es nämlich:
„Wir haben somit heute gemeinsam einen Unternehmenspachtvertrag (location-
gérance) über den Restaurantbetrieb (fonds de commerce) geschlossen, der in der 32,
avenue de Cannes betrieben wird."
Dies wird im Übrigen
von der Gesellschaft MC DONALD'S eingeräumt, die in ihren
Schriftsätzen vor dem Handelsgericht PARIS vom 15. Januar
1998 auf Seite 5 schreibt:
„Der von MC DONALD'S France Herrn
COLLORAFI für einen dritten Betrieb (fonds de commerce) gewährte Mietvertrag wurde somit am 30.
April 1997 für das Restaurant ANTIBES OUEST unterzeichnet."
Es bestand also zu diesem Zeitpunkt Einigkeit über die Sache und den Preis, über die
Art des Vertrags und die gegenseitigen Pflichten der Parteien.
Der Vertrag konnte jedoch nicht auf den 30. April datiert werden, da die Gesellschaft MC DONALD'S
den Beschluss erwirken musste, der sie ermächtigte, von der
in Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Unternehmenspacht (location-gérance)
vorgesehenen Frist abzuweichen. Da dieser Beschluss am 18. Juni 1997 unterzeichnet wurde, konnte der Vertrag
nur auf den selben Tag oder ein späteres Datum datiert werden (Dokument 227)
Herr COLLORAFI hatte
Verantwortung übernommen, und es kam nicht
in Frage, auf die Bedingungen des Vertrags zurückzukommen, den er am 30. April
1997 unterzeichnet hatte und den er im Übrigen nicht mehr in seinem Besitz hatte.
Um dem Gericht
zu erklären, warum
Herr COLLORAFI und die Gesellschaften
SEBOL, B a O (unter Ausschluss der Gesellschaft LES PINS) die Gesellschaft MC
DONALD'S am 18. Juni 1997
auf Entschädigung und nicht auf Auflösung verklagen,
genügt es offensichtlich, auf die Gesamtheit der soeben gegebenen Erläuterungen zu verweisen. Es kann jedoch an den Schriftwechsel erinnert werden, der
von Ende 1996 bis Juni 1997 ausgetauscht wurde, sowohl zwischen den Parteien als auch vom
Rechtsbeistand von Herrn
COLLORAFI,
Me Jean-Paul CLÉMENT, bei zwei
Gelegenheiten, und der Gesellschaft MC DONALD'S-
Im Juni 1997, das heißt einige Wochen nach
der Eröffnung
von ANTIBES OUEST und von VALLAURIS,
• hat sich der Umsatzrückgang der
Gesellschaften SEBOL und B
•« O verschärft
gravierend -
- die Gesellschaft LES PINS ihrerseits ist weit davon entfernt, den
vorgesehenen monatlichen Durchschnitt zu erreichen (er wird in einem
Jahr nur 660 000 Francs pro Monat betragen,
statt der in der Prognose vorgesehenen 1 100 000 Francs)
Es ist jedoch offensichtlich, dass die Klageerhebung (assignation) zum Ziel hat, den Schaden der Gesellschaft SEBOL aufgrund der aufeinanderfolgenden Eröffnung
von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS entschädigen zu lassen
und den Schaden, den die
Gesellschaft B & 0 aufgrund der Eröffnung
der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS erlitten hat.
Auch wenn der Schaden der Gesellschaft LES PINS vorhersehbar ist, gibt es offensichtlich
keinen Abstand, der es der Gesellschaft LES PINS ermöglicht hätte, sich
sofort der Klageerhebung (assignation) anzuschließen.
Ebenso offensichtlich ist, dass Herr COLLORAFI auf eine Rückkehr zu
der Gesellschaft MC DONALD'S hoffte
und dass er vom 18. Juni 1997 bis zum 27. November
1997 nicht aufgehört hat, die Gesellschaft MC DONALD'S zu bedrängen, um eine
bessere
Würdigung der
Lage durch diese
zu erreichen,
eine Ausgleichsleistung, die es ihm erlaubt, diese schwierige Phase zu überwinden (was die Gesellschaft
für Herrn
GILARSKI getan hat
Franchisenehmer).
offensichtlich
beim Erhalt
der
Einschreiben
vom 27. November 1997,
die die drei Gesellschaften förmlich zur Zahlung der Gebühren mahnten, und beim Erhalt
der drei Schreiben vom 2. Januar 1998, die den Vertrag kündigten, sowie
der Eilverfahrens-Ladung (assignation en référé) vom 6. Januar 1998, hat Herr COLLORAFI endgültig
erkannt, dass MC DONALD'S nicht im Sinn hatte, ihrem
Franchisenehmer zu helfen,
entsprechend dem Partnerschaftsgeist des Franchisings, sondern in Wirklichkeit
ihn aus seinen Restaurants verdrängen wollte.
Das ist so wahr, dass sie, nachdem sie ein äußerst günstiges Urteil des
Handelsgerichts PARIS erwirkt hatte, ungeachtet der Übung, nach der man nicht
vollstreckt, wenn dem Ersten
Präsidenten des Berufungsgerichts ein Eilantrag (référé) vorliegt, das Urteil mit größter Energie vollstreckt hat
(Pfändung und tatsächliche Vollstreckung am 10. Juni 1998).
4 ERÖRTERUNG
VORBEMERKUNGEN
Das Gericht hat die Anträge für unzulässig erklärt, die auf die Umqualifizierung der
streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in Verträge über Kaufmannsmiete abzielen, gegebenenfalls
ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Firmenschild, ma: qre
los demandes tendant à prononcer la nullité de ces contrat: pr
application de la loi du 20 mars 1956 ou pour dol, errour on **: o
Das Gericht stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass alle übrigen Anträge zulässig bleiben,
und insbesondere:
zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat !
contrats de location gérance litigieux, - le non-paiement partir! ets
redevances étant dû à sa propre faute et la débouter purement ir
simplement de sa demande en résiliation
die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen
zwei Jahre zu gewähren, um ihre Schulden auf der Grundlage einer
angemessenen Gebühr zu begleichen, die gegebenenfalls als Schadensersatz festzusetzen ist, deren
Einzelheiten oben dargelegt sind, oder einen Sachverständigen zu ernennen, um
dem Gericht die Entscheidung über die Festsetzung einer angemessenen Gebühr zu ermöglichen
zu erkennen, dass die von der Gesellschaft MC DONALD'S begangenen Verfehlungen
deliktischer Natur sind, und
diese zu verurteilen, ihnen als Wiedergutmachung des erlittenen
Schadens verschiedene Summen zu zahlen, deren Einzelheiten
oben dargelegt sind. ".
Bevor es auf die Begutachtung verwies, hat das Gericht präzisiert:
den auf Artikel 194 des ra. r! gestützten Antrag auf Kündigung
zulasten der Gesellschaft MO DONALD'S France und den Antrag tenter
vil déclaree sans effet
die Auflösung kraft Gesetzes des
streitigen Vertrags, wegen der Anwendung der Auflösungsklausel in böser Absicht (mauvaise 101 e tio
resolutoirese"
zur Problematik, die sich aus diesen Anträgen ergibt
stellt das Gericht das Problem zutreffend dar, indem es angibt:
„In Anbetracht dessen, dass die Annahme
des einen oder anderen dieser Anträge dazu führt, dass
die förmlichen Mahnungen (nicht gezahlte
Gebühren 1997), die der Auflösung zugrunde liegen
wirkungslos sind
wegen der fehlerhaften Nichterfüllung ihrer Pflichten als Franchisegeber durch die Gesellschaft
MC DONALD'S France und die ihr
vorgeworfen wird, in der Einzugszone des ersten
Restaurants drei weitere Betriebe eröffnet zu haben, und nicht dazu beigetragen zu haben,
dass dieses
die daraus folgenden Verluste tragen kann".
Loi i'var ajoute
Zu den Pflichten der Gesellschaft MC DONALD'S France:
* In Anbetracht dessen, dass diese Kündigung nach Auffassung der Berufungskläger missbräuchlich ist,
dass die Gesellschaft MC DONALD'S sich auf die
Auflösungsklausel, die die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) vorsehen, nur
in böser Absicht berufen konnte .. dass diese nämlich geltend machen, dass die Gesellschaft
MC DONALD'S France selbst Ursprung ihres Versäumnisses
bei der Zahlung der Gebühren ist,
Stratégique et unilatérale d'ouvrir des restaurants dans la zone de
chalandise primaire de la société SÉBOL ..... »
„.. dass daher nach den Berufungsklägern der Grundsatz anzuwenden ist,
wonach eine Partei nicht die Auflösung eines
Vertrags verlangen kann, dessen Nichterfüllung, die Pflicht des Schuldners, die
Folge ihres eigenen Verschuldens ist".
Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass die Servicegebühr „
notwendigerweise zum Gegenstand hat, zumindest teilweise, aber sicher,
neben der Beratungsleistung zur eigentlichen Gastronomietechnik die Leistungen der Finanzkontrolle
und der Entscheidungshilfe für den Franchisenehmer zum guten
Lauf seines Gastronomieunternehmens zu vergüten."
Schließlich erinnert das Gericht daran, dass:
„in Bezug auf die drei fraglichen Verträge die Gesellschaft MC DONALD'S
France eine Studie zur Prognose der Rentabilität jedes
Restaurants
über zehn Jahre übergeben hat; dass
die Parteien sich über die
Qualifizierung dieses Dokuments uneinig sind: vorvertraglich nach den Berufungsklägern,
bloße Auskunft nach der
Gesellschaft MC DONALD'S France, ein Punkt, den
das Gericht in dem nach Wiedereröffnung der Verhandlung zu erlassenden Urteil würdigen wird
Das Gericht hat den Sachverständigen zehn Fragen gestellt, die wie oben
dargelegt geantwortet haben und damit die These der Berufungskläger vollständig bestätigen,
sowie eine 11. Frage an Herrn COLLORAFI, der oben geantwortet hat.
ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS
1. Nicht die Führung von Herrn COLLORAFI hat den Umsatzrückgang
und die Verluste verursacht.
2. Es war die Entscheidung, ANTIBES NROD und dann ANTIBES OUEST und
VALLAURIS ohne jede vorherige Studie zu eröffnen, die ihn herbeigeführt hat.
3. Die Eröffnung durch die Gesellschaft MC DONALD'S, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen
Franchisenehmer wäre eine noch schlechtere Lösung gewesen, da Herr
COLLORAFI nicht von den Kosteneinsparungen profitiert hätte, die durch
die Eröffnung neuer Restaurants entstanden, und der Umsatz
der Gesellschaft SEBOL (die sein einziges Restaurant gewesen wäre) wäre
jedenfalls von fast 28 000 000 Francs im Jahr 1993, 27 000 000 Francs
im Jahr 1994 und noch 24 000 000 Francs im Jahr 1995 trotz der Eröffnung von QUICK, auf
11 500 000 Francs im Jahr 1997 und auf 11 000 000 Francs im Jahr 1998 gefallen, als Folge
der Eröffnung von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS.
Die Entscheidung, MC DONALD'S direkt eröffnen zu lassen, hätte sehr
rasch zu einer Insolvenzanmeldung geführt, die die Kündigung des Vertrags und damit
das Verschwinden des Vermögenswerts nach sich gezogen hätte (Artikel XI.21 des Vertrags)
4. Die Senkung von 50 % (und sogar von 100 %) des Gehalts und der
Dividenden
hätte nicht ausgereicht, um den Gesellschaften eine Rentabilität zu verschaffen, die sie auch nur zur Gewinnschwelle (point mort) gebracht hätte.
Die Verluste wären geblieben, und Herr COLLORAFI hätte
ohne jede Motivation und ohne Hoffnung gearbeitet, sich zu behaupten.
Die Verluste für die drei Restaurants, die man auf
etwa 8 000 000 Francs bis Ende 1999 beziffern kann, hätten sich
im Tempo von 2 000 000 Francs pro Jahr angehäuft
5. Die von der Gesellschaft MC DONALD'S per Nachtrag für die Gesellschaft B & 0
getroffene Maßnahme der Gebührensenkung, auf ein Jahr begrenzt, ist
eine bei Weitem unzureichende Maßnahme.
Sie wurde im Übrigen durch die Begleichung nicht
vorgesehener Rechnungen und durch die Erhöhung der von der Gesellschaft B & O gezahlten Mindestgebühren um 10 000 Francs pro Monat während neunzehn
Jahren ausgeglichen.
6. Die Gesellschaft MC DONALD'S hat ihre Verantwortung nicht übernommen, obwohl es
ihre einseitigen Entscheidungen waren, die diese
Lage herbeigeführt haben, indem sie Herrn COLLORAFI geholfen hätte, wie sie es für
andere
Franchisenehmer tut (zum Beispiel Herrn GILARSKI, in Höhe von
1600 000 Francs)
wenn man sich in gerader Linie an die Position des Gerichts hält, formuliert in
seinem Urteil vom 9. Dezember 1998, wonach die Entscheidung zur Eröffnung
von ANTIBES NORD durch MC DONALD'S
gerechtfertigt war, um auf den
Wettbewerbsangriff zu antworten,
bleibt es nichtsdestoweniger dabei, dass die
Gesellschaft MC
DONALD'S, da sie diese Lösung auferlegte, die Mittel geben musste, um
dieser Konkurrenz zu widerstehen und seine Rentabilität
in dieser neuen Verkaufsstelle ANTIBES NORD sicherzustellen.
7. Die Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS hatte
keinerlei wirtschaftliche Rechtfertigung, insbesondere nicht aus dem Wettbewerb,
und ist nur das Ergebnis des Imperialismus der Gesellschaft MC DONALD'S,
die in alle Richtungen eröffnet, um das Terrain abzudecken und
die Konkurrenten an der Ansiedlung zu hindern. Diese Entscheidung hätte zumindest
angesichts der katastrophalen Auswirkung auf die Gesellschaft SEBOL
durch die Eröffnung von ANTIBES NORD, die auch für sich genommen für
die Gesellschaft B & 0 desaströs war, aufgeschoben werden müssen, wobei alle Daten der
Gesellschaft MC DONALD'S am 30. April 1997 genau bekannt waren.
8. Kein
prognostizierter Umsatz, keine Rentabilitätsprognose,
die durch die vor den Eröffnungen übergebenen Dokumente versprochen wurden,
wurde von den drei Restaurants erreicht, mit Ausnahme der
Gesellschaft SEBOI, die tatsächlich die prognostizierten Ergebnisse von
1990 bis 1995 erreicht hat, um danach wieder abzustürzen.
9. Indem sie keine Lösung vorschlug
Indem sie gegenüber den Bitten von Herrn COLLORAFI taub blieb
Indem sie Herrn COLLORAFI und seine drei Gesellschaften förmlich mahnte,
Gebühren zu zahlen, von denen sie sehr wohl wusste, dass
sie unmöglich zu zahlen waren, und indem sie den Vertrag missbräuchlich kündigte,
hat die Gesellschaft MC DONALD'S:
ihre Verpflichtungen nicht eingehalten
ihre Verpflichtungen in böser Absicht erfüllt
einen Vertragsverstoß begangen.
ZUR VERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GESELLSCHAFT
MC DONALD'S
Der Geist des Vertrags und die Gepflogenheiten
Die Gesellschaft MC DONALD'S behauptet, um ihrer Haftung zu entgehen, dass sie
den drei Franchisegesellschaften keine territoriale Exklusivität gegeben hat, und
diese Argumentation wurde vom Handelsgericht PARIS übernommen.
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Geist des Vertrags durch die oben geschilderten Handlungen der Gesellschaft MC DONALD'S verletzt wurde.
Der Geist der unterzeichneten Verträge
Sowohl in ihren Vertragsbestimmungen als auch in ihren übergebenen Dokumenten (und
noch zuletzt in dem Bericht, den sie vom ehemaligen gerichtlichen
Sachverständigen Alain
HUSSON DUMOUTIERS verfassen ließ) wird
von Partnerschaft gesprochen, einem Geist, den die Gesellschaft MC DONALD'S im vorliegenden Fall verletzt hat.
Es ist offensichtlich, dass das Fehlen einer
Exklusivitätsklausel nicht
jede beliebige Praxis erlaubt und dass der Geist der Partnerschaft, der den
Franchisevertrag prägt, jede Organisation einer internen oder
externen Konkurrenz ausschließt, die Bösgläubigkeit und Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit darstellt,
wie
weiter unten ausgeführt wird.
Wie oben ausgeführt, sehen die
lokalen Marktstudien, die im vorvertraglichen
Informationsdokument enthalten sind, ausdrücklich
Anziehungszonen vor, und man kann daher nicht, ohne
Bösgläubigkeit, Restaurants
zum
eigenen Vorteil in diesen Anziehungszonen eröffnen,
insbesondere in der
primären Zone.
Der Ehrenkodex (Code de déontologie) des FRANZÖSISCHEN
FRANCHISEVERBANDS (FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE)
Die Praktiken der Gesellschaft MC DONALD'S in der vorliegenden Sache stehen in
formalem Widerspruch zu einem der
Grundsätze, die im
EHRENKODEX des
FRANZÖSISCHEN
FRANCHISEVERBANDS
aufgestellt sind, dem die
Gesellschaft MC DONALD'S sich rühmt anzugehören:
„Artikel 3 des EHRENKODEX DER FFF:
Der Franchisegeber muss die Entwicklung seines Netzes franchisierter Verkaufsstellen
so führen, dass die eigenen Chancen
jeder einzelnen davon nicht beeinträchtigt werden, und sich jedes Verfahrens enthalten, das diesem
Ziel zuwiderläuft, wie etwa
ein unbegrenztes
und/oder unkontrolliertes pyramidales Vertriebssystem".
Es zeigt sich, dass die einseitige Entscheidung des Franchisegebers, die trotz der
starken Vorbehalte des Franchisenehmers getroffen wurde
_ ein zweites Restaurant im
primären Einzugsgebiet des Restaurants der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen
- ein drittes Restaurant im primären Einzugsgebiet der
beiden ersten Restaurants zu eröffnen
- ein neues Restaurant in VALLAURIS einem anderen
Franchisenehmer zuzuweisen, der
in Zeit und Raum weiter entfernt lag,
einen Vertragsverstoß darstellt, der die Haftung des Franchisegebers, der
Gesellschaft MC DONALD'S, begründet.
Es zeigt sich, dass die Strategie der „verbrannten Erde" der Eröffnung „auf Teufel komm raus",
die die Gesellschaft MC DONALD'S seit einigen Jahren entwickelt, nicht
dem Geist des Vertrags entspricht und überdies im Widerspruch steht, nicht
nur zum Vertrag, sondern zu
den Prognosedokumenten, die sie
jedem ihrer Franchisenehmer nach einer Marktstudie übergibt.
Ausführung der Verträge in böser Absicht durch die
Gesellschaft MC DONALD'S
a tout.
Zumindest hat die Gesellschaft MC DONALD'S ihren Vertrag in böser Absicht ausgeführt,
im Widerspruch zu Artikel 1134 Absatz 3 des CODE CIVIL.
Das Kassationsgericht (Cour de cassation) hat in seiner Plenarversammlung in seinen
vom 1.
Dezember
bei Gelegenheit
des Problems
der Unbestimmtheit des Preises an die sehr große Bedeutung des Artikels 1134 und
seines Absatzes 3 erinnert.
Es zeigt sich, dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE, entgegen dem,
was das Gericht behauptet, das auf die von den
Berufungsklägern vorgebrachten Argumente nicht geantwortet hat,
gegenüber einem ihrer ersten Franchisenehmer mit
unerhörter Bösgläubigkeit gehandelt hat.
Vergeblich wird sie sich hinter dem Fehlen einer Exklusivitätsklausel verstecken.
Es ist offensichtlich, dass das Fehlen einer Exklusivitätsklausel
nicht
jede beliebige Praxis erlaubt und dass der Franchisegeber nicht, unter dem Vorwand,
Herr über
seine Ansiedlungspolitik zu sein, das Einzugsgebiet unbesonnen und
einseitig verengen darf.
Die Gesellschaft MC DONALD'S hat das Recht, sich in FRANKREICH und im
Ausland zu entwickeln,
es ist offensichtlich,
dass dieses Ziel nicht im
Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben stehen darf, der die vertraglichen
Beziehungen beherrschen muss, und dem Franchisenehmer keinen Schaden zufügen darf.
Würde man die Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S bis zum Ende treiben, die mehr
oder weniger ausdrücklich behauptet, überall,
auf jede Weise und zu jeder Zeit eröffnen zu können, würde man einräumen, dass diese Gesellschaft
ein oder mehrere Restaurants gegenüber und in unmittelbarer Nähe
von Franchisenehmern eröffnen könnte,
was so zu einer Selbstzerstörung des Netzes führt,
das nicht unendlich dehnbar ist.
Auch wenn der Franchisegeber mit der Entwicklung betraut ist, muss er dies
so tun, dass diese Entwicklung den berechtigten Interessen der Mitglieder nicht schadet.
Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989,
genannt LOI DOUBIN, dem die Franchiseverträge und insbesondere der von MC
DONALD'S unterliegen (was von dieser Gesellschaft anerkannt wird), ein im
gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossener Vertrag ist.
Das gemeinsame Interesse der Parteien besteht im vorliegenden Fall darin, gemeinsam einen
Markt zu entwickeln, aber ohne dass eine der Parteien einen unverhältnismäßigen Gewinn im Vergleich
zu dem der anderen Partei macht, nun
- indem sie lediglich ihr persönliches Ziel der Entwicklung ihres
eigenen Umsatzes im Blick hat, zulasten desjenigen ihrer Franchisenehmer, der
unaufhörlich sinkt,
- indem sie Restaurants in alle Richtungen eröffnet, um zu verhindern, dass die Konkurrenten
dies tun,
und dies ohne zu vermeiden, die Franchisenehmer zu schädigen, handelt die Gesellschaft MO
DONALD'S mit größter Bösgläubigkeit.
Es ist an den Bericht von Herrn Robert GANDUR zu erinnern, gerichtlicher
Sachverständiger, zugelassen beim Kassationsgericht (Cour de Cassation), dem die Antragsteller
das Problem gütlich unterbreitet haben (in erster Instanz und in der Berufung von den
Antragstellern übermittelt), der
den unerbittlichen Mechanismus der Strategie von MC
DONALD'S aufzeigt, die auf der Begrenzung der Eröffnung von Verkaufsstellen durch die
ehemaligen Franchisenehmer und der Begrenzung von deren Umsätzen beruht,
während zugleich der Umsatz der Gesellschaft MC DONALD'S
regelmäßig und stark steigt (+ 54 % in drei Jahren), und zwar durch
die Eröffnung neuer Restaurants.
OI:
Herr Robert GANDUR weist die wirtschaftliche Unmöglichkeit nach, in der sich die Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS befanden,
ihre Gebühren zu zahlen.
Seine Schlussfolgerungen sind aussagekräftig, denn wenn
- die Gesellschaft SEBOL 736 000 Francs pro Jahr statt 1 800 000
Francs ohne MwSt. Mindestgebühr zahlen würde
- die Gesellschaft B
2 940 000 Francs ohne MwSt.
und 0 den Betrag von 1 172 000 Francs pro
Jahr zahlen würde, statt
- und die Gesellschaft LES PINS den Betrag von l 034 000 Francs ohne MwSt. statt
1 200 000 Francs ohne MwSt. zahlen würde
also insgesamt einen Betrag von 2 982 000 Francs ohne MwSt. für die drei Restaurants
statt 5 940 000 Francs ohne MwSt. jährlich,
würden die genannten Gesellschaften
„kein positives Buchergebnis erzielen, wobei die Ergebnisse
der genannten Gesellschaften jeweils Verluste von 484 000 Francs,
240 000 Francs und 100 000 Francs sind, also insgesamt 824 000 Francs."
Man kann also sagen, dass die angemessene Gebühr, die die Gesellschaft MC DONALD'S
ihrem Franchisenehmer hätte vorschlagen müssen, wenn sie in gutem Glauben gewesen wäre (wie
sie es im Grundsatz
mit Schreiben vom 12. Februar 1997 getan hatte, das nie
umgesetzt wurde), hätte betragen müssen:
2 982 000 Francs - 824 000 Francs, also 2 158 000 Francs, nämlich:
- für die Gesellschaft SEBOL (die am härtesten getroffene) ...
- für die Gesellschaft B et 0 ...
- für die Gesellschaft LES PINS
252 000 F. ohne MwSt.
932 000 L. ohne MwSt.
934 000 F. ohne MwSt.
Somit stellen
die einseitigen Entscheidungen der Gesellschaft MC DONALD'S,
Restaurants in der
primären Einzugszone der
Gesellschaft SEBOL und danach in derjenigen
der Gesellschaft B et 0 zu eröffnen, eine
Ausführung der mit diesen beiden Gesellschaften unterzeichneten Verträge
durch die Gesellschaft MC DONALD'S in böser Absicht dar.
Zu keinem Zeitpunkt hat die Gesellschaft MC DONALD'S seit ihrer Entscheidung zur Eröffnung von
Restaurants im Einzugsgebiet von Herrn COLLORAFI Treu und Glauben gezeigt.
Das Gericht wird daher diese Bösgläubigkeit feststellen und die
Konsequenzen daraus ziehen müssen, indem es die Antragsteller für ihren Schaden entschädigt.
ZU DEN FOLGEN DER FESTSTELLUNG DER TEILWEISEN NICHTERFÜLLUNG DER VERTRÄGE DURCH DIE GESELLSCHAFT
MC DONALD'S ODER IHRER AUSFÜHRUNG IN BÖSER ABSICHT DURCH DAS GERICHT
Es ist an die Rechtsprechung des Kassationsgerichts (Cour de cassation) in seinen
Urteilen zur Unbestimmtheit des Preises zu erinnern.
Das Kassationsgericht (Cour de cassation) erinnert daran, dass der Missbrauch bei der Preisbestimmung
einen Verstoß gegen Artikel 1134 Absatz 3 des CODE CIVIL darstellen kann
und keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, sondern ein Recht auf eine Klage auf
Entschädigung oder auf Auflösung eröffnet.
Damit erinnert das Kassationsgericht (Cour de cassation) in feierlicher Sitzung an einen
allgemeinen Grundsatz
und die Aktualität
des Artikels 1134,
insbesondere
Absatz 3, der auf andere Vertragslagen anwendbar ist.
Die Berufungsgesellschaften und Herr COLLORAFI haben
bewusst
seit dem 26. Juni 1997 gewählt, die Entschädigung ihres Schadens zu verlangen und nicht
die gerichtliche Auflösung des Vertrags.
Im Übrigen ist an die
Bestimmungen des Artikels 1184 des CODE CIVIL zu erinnern, wonach
„die
Auflösungsbedingung in den gegenseitigen
Verträgen stets stillschweigend enthalten ist, für den Fall, dass eine der Parteien ihrer Verpflichtung nicht
nachkommt. In diesem Fall ist der Vertrag nicht kraft Gesetzes aufgelöst. Die Partei, gegenüber der die Verpflichtung nicht
erfüllt wurde,
kann die andere zur Erfüllung der
Vereinbarung zwingen, wenn sie möglich ist, oder deren Auflösung
mit Schadensersatz verlangen.
Die Auflösung muss gerichtlich beantragt werden, und dem Beklagten kann
je nach den Umständen eine Frist eingeräumt werden".
Nach dem Kassationsgericht (Cour de cassation):
„es obliegt den Gerichten, bei teilweiser Erfüllung
und nach den tatsächlichen Umständen zu prüfen, ob diese Nichterfüllung
ausreichend Gewicht hat, damit die Auflösung sofort
auszusprechen ist
oder durch
Verurteilung zu Schadensersatz wiedergutzumachen ist".
Daher behalten die Berufungsgesellschaften und Herr COLLORAFI das Wahlrecht,
das in Artikel 1184 Absatz 2 vorgesehen ist, zwischen der Auflösung des Vertrags
und seiner Erfüllung, die als noch möglich angenommen wird, solange sie nicht
auf das eine oder das andere verzichtet haben
(Civ, 6. Januar 1932, DH 1932 114, COMMERCIAL, 21.
Oktober 1953, DALIOZ 1954, 201 Anm. HM)
Der Gläubiger einer Verpflichtung hat bei Nichterfüllung die Wahl zwischen
des Artikels 1184
des CODE CIVIL und der Klage auf
Artikel 1142, 1144 und 1147 desselben CODE, und behält diese
Wahl auch dann, wenn er sich zunächst auf die Auflösungsklausel berufen hat.
Schließlich erlaubt die Verbindung von Artikel 1134 und Artikel 1142, wonach
„jede Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen sich bei Nichterfüllung durch den Schuldner
in Schadensersatz auflöst",
dem Gericht anzunehmen, dass
die verschuldete Nichterfüllung ihrer
• Verpflichtungen durch die Gesellschaft
MC DONALD'S oder die Ausführung in böser Absicht sich in
Schadensersatz auflöst.
Die Berufungskläger wollen weiterhin die Entschädigung ihres Schadens verlangen,
sind aber gezwungen, die gerichtliche Auflösung des Vertrags mit
Schadensersatz zu beantragen, da es, nachdem sie ausgewiesen wurden, schwierig erscheint,
„die andere Partei zur Erfüllung der Vereinbarung zu zwingen",
da die Gesellschaft MC DONALD'S das Unumkehrbare geschaffen hat
ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINES ZUSTANDS WIRTSCHAFTLICHER
ABHÄNGIGKEIT
Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1.
Dezember 1986
„unter denselben Bedingungen die missbräuchliche Ausnutzung durch
ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe verboten ist
1) einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen
Teil desselben
2) des Zustands wirtschaftlicher Abhängigkeit, in dem sich ihr gegenüber
ein Kunden- oder Lieferantenunternehmen befindet, das nicht über
eine gleichwertige Lösung verfügt.
Diese Missbräuche können insbesondere in Verkaufsverweigerung, Kopplungsverkauf
oder diskriminierenden Verkaufsbedingungen bestehen, ebenso wie im Abbruch
gewachsener Geschäftsbeziehungen, allein mit der Begründung, dass der Partner
sich weigert, ungerechtfertigten Geschäftsbedingungen zu unterwerfen."
Es ist offensichtlich, dass Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986
im vorliegenden Fall anwendbar ist, denn:
- es besteht eine beherrschende Stellung der Gesellschaft MC DONALD'S auf dem Markt,
die mehr als 70 % der auf Hamburger spezialisierten Restaurants ausmacht
-es
besteht ein Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S
und den Franchisegesellschaften
- die genannten Gesellschaften, die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) unterzeichnet haben,
verfügen nicht über gleichwertige Lösungen, und dies umso mehr, als der Vertrag
ihnen jede Möglichkeit untersagt, den Betrieb anders zu führen als
gemäß
den Normen von MC DONALD'S.
Ebenso offensichtlich ist, dass der Abbruch der gewachsenen Geschäftsbeziehungen,
der soeben durch die
Kündigung des Vertrags eingetreten ist, ein Missbrauch im Sinne von
Artikel 8 ist, da Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften sich weigern, sich
ungerechtfertigten Geschäftsbedingungen zu unterwerfen
Die
Geschäftsbedingungen,
die den von Herrn
Bernard COLLORAFI geleiteten Gesellschaften gemacht wurden, sind besonders ungerechtfertigt, insbesondere diejenigen, die
der zweiten Gesellschaft, der Gesellschaft B et 0, und der dritten
Gesellschaft, der Gesellschaft LES PINS, gemacht wurden, die angesichts des
vorstehenden Kontexts nicht
die Möglichkeit hatten, sie zu erörtern, und denen
drakonische Bedingungen auferlegt wurden.
+Herr Bernard COLLORAFI hatte nämlich aufgrund der von
der Gesellschaft MC DONALD'S eingeleiteten Strategie der Eröffnungen in alle Richtungen, ungeachtet des Interesses des
bestehenden Franchisenehmers, keine andere Lösung, als sich zu unterwerfen (
Restaurants)
(indem er bei seinem einzigen
Restaurant blieb) mit einem Umsatzrückgang von 27 000 000 Francs auf
11 500 000 Francs.
Entgegen dem, was von der Gesellschaft MC DONALD'S und vom
Gericht behauptet wird, verhindern, beschränken und verfälschen die
von der Gesellschaft MC DONALD'S unterzeichneten Verträge, so wie sie
angewandt werden, den Wettbewerb.
Das hat im Übrigen das Kassationsgericht (Cour de cassation) soeben mit einem Urteil
vom 16. Dezember 1997 entschieden, mit dem es die von der Gesellschaft PRODIM (Gruppe
PROMODES) eingelegte Kassationsbeschwerde gegen ein am 5. Oktober 1995 vom Berufungsgericht
ROUEN zugunsten der Erben DUVAL ergangenes Urteil zurückwies-
Das Kassationsgericht (Cour de cassation) bestätigt, dass Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1.
Dezember 1986 durchaus auf Beziehungen zwischen Franchisegeber und
Franchisenehmer anwendbar ist, insbesondere wenn der Franchisevertrag von einem
Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) begleitet wird.
Das Kassationsgericht (Cour de cassation) macht die in Artikel 7 vorgesehene Bedingung
„den Wettbewerb verfälschen"
nicht zu einer Anwendungsvoraussetzung des Artikels 8.
Nach Artikel 9 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1996 sind die
unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 geschlossenen Verträge nichtig.
ZUR MISSBRÄUCHLICHEN KÜNDIGUNG DER VERTRÄGE DURCH DIE GESELLSCHAFT
MC DONALD'S
Unter dem Vorwand, dass die Gesellschaften SEBOL, B et O und die EURL LES PINS
die Gebühren für 1997 nicht vollständig gezahlt hatten, sondern nur
teilweise (etwa acht Monate), glaubte die Gesellschaft MC DONALD'S, sie
förmlich mahnen und anschließend die Verträge kündigen zu müssen, unter Berufung auf die
in diesen vorgesehene Klausel der Auflösung kraft Gesetzes.
Es ist hervorzuheben, dass das Gericht, wenn es entweder einen Nichtigkeitsgrund
oder die Umqualifizierung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in einen
Gewerbemietvertrag oder einen Gewerbemietvertrag mit Markenlizenz
als Firmenschild
annimmt, die von der Gesellschaft
MC DONALD'S zugestellte Kündigung der Verträge für unbegründet erklären wird.
Hilfsweise im äußersten Fall ist daran zu erinnern, dass es offensichtlich ist,
dass die Gesellschaft MC DONALD'S
sich nicht auf ihr eigenes Fehlverhalten berufen kann, während
sie es ist, die Ursprung der Lage ist, aufgrund ihrer
einseitigen Entscheidung, in der
primären Einzugszone der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen, und dass sie es ist, die
den Einbruch von Umsatz und Rentabilität der Gesellschaft
SEBOL und danach der Gesellschaft B et o verursacht hat.
oI, im
vorliegenden Fall war es in der durch die
Auflösungsklausel kraft Gesetzes eingeräumten Frist von einem Monat unmöglich, 3 500 000 Francs
an Gebühren zu zahlen,
DONALD'S sehr wohl wusste, da sie jeden
Monat die Abschlüsse der
Gesellschaften erhielt,
und aus denen sie
ersehen konnte, dass diese Gesellschaften in fünfzehn Monaten mehr als 3 200 000
Francs Verluste angehäuft hatten, aufgrund der Ansiedlung von drei neuen Restaurants
(ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS), was das eigene Verschulden der
Gesellschaft MC DONALD'S ist.
Diese ist somit voll verantwortlich für die
teilweise Nichtzahlung der
Gebühren und kann sich nicht auf diesen Grund berufen, um den Vertrag zu kündigen.
Eine Partei kann nämlich nicht die Auflösung eines Vertrags verlangen, wenn
die Nichterfüllung der Verpflichtung des Schuldners die Folge ihres eigenen
Die verschuldete Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Gesellschaft MC DONALD'S und
die Ausführung des Vertrags in böser Absicht nehmen ihr daher die Möglichkeit,
die Auflösung des Vertrags kraft Gesetzes zu verlangen.
Das Kassationsgericht (Cour de cassation) hat nämlich entschieden
„rechtfertigt ebenfalls seine Entscheidung das Berufungsgericht, das den
Antrag auf Anwendung
der Auflösungsklausel eines Mietvertrags zurückweist,
indem es die absolute Unmöglichkeit für den Mieter feststellt, innerhalb
der durch die Zahlungsaufforderung (commandement) gesetzten Frist, angesichts ihres Umfangs, die
in dieser Zahlungsaufforderung genannten Instandsetzungsarbeiten auszuführen."
(Civil 3ème, 16. Dezember 1987, JCP 89-2-211 84 Anm. BOCCARA)
Die Gesellschaft MC DONALD'S wird daher mit ihrem Antrag auf Feststellung
der Auflösung der Verträge kraft Gesetzes abgewiesen werden.
4..5 ZUR DELIKTISCHEN HAFTUNG
Hilfsweise,
für den Fall, dass das Gericht die
vertragliche Haftung der Gesellschaft MC DONALD'S gegenüber jeder
der Gesellschaften und Herrn COLLORAFI nicht annehmen sollte, bitten die Antragsteller das Gericht,
die deliktische Haftung der Gesellschaft MC DONALD'S anzunehmen.
Man kann nämlich davon ausgehen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S, indem sie ein zweites Restaurant in der
primären Anziehungszone der Gesellschaft SEBOL in ANTIBES NORD und danach ein
viertes Restaurant in
deren Anziehungszone
von ANTIBES OUEST und in VALLAURIS ansiedelte, ein deliktisches Verschulden begangen hat. Ebenso hat die Gesellschaft MC DONALD'S, indem sie in der Anziehungszone der
Gesellschaft
B & o ein
drittes Restaurant in ANTIBES OUEST und ein viertes
Restaurant in
VALLAURIS eröffnete, ein deliktisches Verschulden begangen.
Das Gericht kann nämlich davon ausgehen, dass diese unzeitigen Eröffnungen vertragliche
Beziehungen zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S und der Gesellschaft B & 0
einerseits, der Gesellschaft LES PINS zweitens und der das
Restaurant
von VALLAURIS führenden Gesellschaft
drittens
begründen,
und dass diese Verträge
jeder der Gesellschaften, die Dritte sind,
fremd sind.
Diese vertragliche Lage erzeugt hingegen eine Situation, die
der Gesellschaft SEBOL einerseits und der Gesellschaft B à 0
andererseits, die in Bezug auf diese Verträge Dritte sind, einen schweren Schaden zufügt.
L6 HILFSWEISE IM ÄUSSERSTEN FALL, ZUR KÜNDIGUNG ZULASTEN DER
GESELLSCHAFT MC DONALD'S
Für den Fall, dass das Gericht annähme, dass die Auflösungsklausel kraft Gesetzes
greifen kann, würde es nichtsdestoweniger sagen, dass diese Kündigung zulasten
und aufgrund der Verfehlungen der Gesellschaft MC DONALD'S auszusprechen ist, die Ursprung der Nicht-
zahlung der Gebühren ist durch ihre unbesonnenen strategischen Entscheidungen.
Es wäre in diesem Fall für das Gericht jedenfalls angezeigt zu sagen, dass die
Gesellschaften SEBOL,
B & O und LES PINS berechtigt waren,
die exceptio non adimpleti contractus entgegenzuhalten und die Gebühren ganz oder teilweise nicht zu zahlen,
da die von der Gesellschaft MC DONALD'S eingegangenen Verpflichtungen
von dieser nicht erfüllt oder in böser Absicht erfüllt wurden.
Jedenfalls ist es angezeigt, dass das Gericht die Gesellschaft MC
DONALD'S verurteilt, den von den Gesellschaften SEBOL, B * O und LES
PINS sowie von Herrn Bernard COLLORAFI erlittenen Schaden wiedergutzumachen.
ZUM SCHADEN
VORBEMERKUNG
Es ist hervorzuheben, dass Herr Bernard COLLORAFI
• alle seine Investitionen in Höhe von ..
11 000 000 Francs verloren hat
• das Bankdarlehen von 3 000 000 Francs zurückzahlen muss
• an die Gesellschaft MC DONALD'S den Betrag von ... zahlen müsste
• die Verluste in Höhe des Gesamtbetrags von ... tragen muss
• sein Gehalt von .
12 500 000 Francs verloren hat
s 210 000 Francs
480 000 Francs
+ die Kosten über die verbleibenden 19 Jahre der Verträge..ll 610 000 Francs
• seine Ehefrau ebenfalls ihr Gehalt verloren hat,
also 250 000 Francs einschließlich Abgaben
4 500 000 Francs
• seine Kapitalrendite für SEBOL verloren hat ...
9 576 354 Francs
für B & O
22 198 563 Francs
für LES PINS
. 13 244 734 Francs
• sein Leben zerbrochen sah
und jede Chance auf beruflichen Erfolg verloren hat,
• während zur selben Zeit die Gesellschaft MC DONALD'S, die in
Frankreich einen Gewinn von 500 000
000 Francs erzielte, das
Vermögen von Herrn COLLORAFI zurückerhalten hat, nachdem sie von dessen Konten
43 000 000 Francs an Gebühren abgebucht und ihre
eigenen Investitionen weitgehend abgeschrieben hat.
Es ist daran zu erinnern, dass Herr COLLORAFI ebenso wie seine Gesellschaften gezwungen war,
die Gesellschaft MC DONALD's am 26. Juni 1997 zu verklagen,
also zwei Monate nach der Eröffnung des von der Gesellschaft EURI LES
PINS in ANTIBES NORD geführten Restaurants, das Gegenstand eines am 30. April 1997 unterzeichneten,
aber auf den 18. Juni 1997 datierten Vertrags war, sowie nach der Eröffnung des am
selben Tag eröffneten und von Herrn GILARSKI in VALLAURIS geführten Restaurants.
Diese
Klageerhebung (assignation) folgt auf das Scheitern der Verhandlungen, die Herr
COLLORAFI in den letzten Monaten des Jahres 1996 und im
ersten Halbjahr 1997 anzuknüpfen versucht hat.
Zu dieser Zeit kannte Herr Bernard COLLORAFI das Ausmaß der
Katastrophe nicht und hatte seinen Schaden vorbehaltlich Erhöhung oder Verringerung beziffert.
Wie oben
ausgeführt wurde,
hat Herr Bernard COLLORAFI Ende des Jahres 1997 mündlich und dann mit Schreiben vom 8. Januar 1998
Herrn Robert GANDUR, zugelassenen Sachverständigen beim Kassationsgericht (Cour de cassation), zu den
folgenden Punkten konsultiert:
„- zum 1. Januar 1998 die Auswirkung der Eröffnung der
Restaurants MC DONALD's ANTIBES NORD und OUEST und von VALLAURIS auf die
Umsätze und die Ergebnisse der Gesellschaft SEBOl zu bewerten, die das
Restaurant von ANTIBES, Einkaufszentrum CARREFOUR, betreibt;
- zum 1. Januar 1998 die Auswirkung der Eröffnung der Restaurants
ANTIBES OUEST und VALLAURIS
auf den Umsatz und die
Ergebnisse der Gesellschaft B & 0 zu bewerten, die das Restaurant ANTIBES NORD betreibt
- die an MO DONALD'S gezahlten
Mieten und Gebühren zu bestimmen, die für die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS
tragbar sind
- die Elemente des Schadens zu beziffern, den die Gesellschaften SEBOL, B » O und LES PINS durch
die Kündigung der Verträge erlitten haben, die am 2.
Januar 1998 durch die Gesellschaft MC DONALD'S erfolgte, indem der Verlust an
Brutto-Selbstfinanzierungsmarge (marge brute d'autofinancement, MBA) für die
verbleibende Laufzeit der Verträge kapitalisiert wird."
Herr Robert GANDUR hat sich vor Ort begeben,
hat die
Dokumente geprüft, die ihm von den drei Gesellschaften zur Verfügung gestellt wurden, und macht die folgenden
Beobachtungen:
5-1 RÜCKBLICK (Seiten 2 bis 4)
Nachdem er an die pauschalen Basisgebühren erinnert hat, die in
den drei Verträgen vorgesehen sind, sowie an die Umsatzprognosen,
stellt er fest
- dass die Gesellschaft B & 0 für 1997, das erste volle Betriebsjahr, einen Umsatz von 13 500 000 Francs erzielt hat), der nur um ein
Drittel unter den Prognosen liegt, und einen Nettoverlust von 1 200 000
Francs verzeichnen wird
- dass das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft LES PINS nur acht Monate zählt,
da das Restaurant ANTIBES OUEST am 29. April 1997 eröffnet wurde. Sein
Umsatz beträgt 6 400 000 Francs, also eine Jahrestendenz von 9
300 000 (statt der vorgesehenen 13 000 000 Francs, während der in
den acht Monaten erlittene Verlust 440 000 Francs erreichen dürfte.
Er präzisiert dann:
„Angesichts des Einbruchs des Umsatzes von
SEBOL (von 24 700 000 Francs im Jahr 1995 auf 18 300 000 Francs im Jahr 1996 und auf
11 700 000 Francs im Jahr 1991), der starken Abweichungen zwischen den Betriebsprognosen
von ANTIBES NORD und OUEST und der Wirklichkeit, der fehlenden Rentabilität der
Restaurants,
die
Schwierigkeiten
sich daraus ergeben, hat Herr Bernard COLLORAFI sich nach dem Ursprung
dieser Schwierigkeiten und nach den dagegen zu ergreifenden Linderungsmitteln gefragt."
und erinnert daran, dass:
„die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE soeben am 2. Januar 1998
die drei Verträge gekündigt hat, weil die Gesellschaften von Herrn COLORAFI nicht
in der Lage waren, die vertraglichen Gebühren vollständig zu entrichten".
MERKMALE DER TÄTIGKEIT (Seiten 5 bis 9)
Der
Berater stellt dann fest, dass:
der Markt von den beiden Zeichen MC DONALD'S und QUICK dominiert wird;
sich stärker durch die Ausweitung der Zahl der Verkaufsstellen entwickelt als durch die Steigerung des Umsatzes je
bestehendem Restaurant, dessen Reife
nach einem Jahr
Betrieb erreicht ist.
Wenn MC DONALD'S seinen französischen Umsatz im Eigenbetrieb
wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von 5,4 Milliarden im Jahr 1994 auf
8,4 Milliarden im Jahr 1997 steigen sah St 55 %)e, so dank der Zunahme der
Zahl der Restaurants, die von 354 auf 630 gestiegen ist (+ 78.
8)e, während der
Umsatz der während des gesamten Zeitraums betriebenen Restaurants
nur um 1,24_8 im Jahr 1995 zunahm und um 8,35 8 im Jahr 1996 zurückging
1t 1,43 ₴
im Jahr 1997).
Das heißt, dass die Entwicklungsstrategie von MC DONALD'S in FRANKREICH
- und damit ihres Umsatzes, der insbesondere aus den Mieten
und_. Gebühren stammt, die von
den
Unternehmenspächtern (locataires gérants) gezahlt werden_, beruht auf
der Zunahme der Zahl der Restaurants und nicht auf der des
Umsatzes der bestehenden Restaurants, wobei die neuen Restaurants
entweder an bis dahin unerschlossenen Standorten oder
auf Märkten angesiedelt werden, auf denen die bestehenden Restaurants einen vom
Vermieter als optimal eingeschätzten Umsatz erreicht haben."
In einer sehr präzisen Tabelle zeigt Herr Robert GANDUR:
* dass in den ALPES MARITIMES
und im VAR die Zahl der Restaurants
von sechzehn im Jahr 1993 auf achtundzwanzig im Jahr 1997 gestiegen ist
* dass
der Gesamtumsatz gestiegen ist
von 270 000 000 Francs auf
415 000 000 Francs, also eine Steigerung von 14,81 % im Jahr 1994, von 9,68 % im Jahr
1995, von 5,58 % im Jahr 1996 und von 15,60 % im Jahr 1997
während
der durchschnittliche
Umsatz je Restaurant von
16 875 000 Francs im Jahr 1993 auf 18 235 000 Francs im Jahr 1994 gestiegen ist,
um 1995 bei 18 889 000 Francs ein Maximum zu erreichen
und 1996 auf 15 609 000 Francs zurückzugehen
14 821 000 Francs (vierzehn Millionen achthunderteinundzwanzigtausend
Francs) im Jahr 1997.
Er schließt daraus, dass
„Die Entwicklung
des Umsatzes
der
Restaurants,
die
„vergleichbar" sind nach der Definition der Kette, und zwar unabhängig davon, welcher
Bezugsrahmen gewählt wird, national, regional oder lokal, ist geprägt von einer
quasi Stagnation im Jahr 1994, einem Anstieg von 1 bis 5 8 im Jahr 1995, einem starken
Rückgang 1996 aufgrund der Rinderwahnsinnskrise (8 bis 9 %) und einer
erneuten Stagnation im Jahr 1997 (von 0 bis 1 %), was im Übrigen
erklärt, dass die Prognosen von MC
DONALD'S
FRANCE bei den neuen
Eröffnungen von nach einem Jahr stabilisierten Zahlen ausgehen."
Daher präzisiert der Berater, dass er zur Analyse der
von Herrn COLLORAFI betriebenen
Restaurants davon ausgehen wird, dass die Entwicklung des
Umsatzes, vorbehaltlich einer Veränderung des lokalen Marktes, derjenigen
der vergleichbaren Restaurants des Zeichens in den ALPES MARITIMES und im VAR hätte folgen müssen.
BEWERTUNG DER AUSWIRKUNG DER ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS
MC DONALD'S NORD und OUEST und VALLAURIS AUF DIE GESELLSCHAFT
(Seiten 10 bis 25)
Nachdem er in einer Tabelle den Umsatz Monat für Monat und
Jahr für Jahr in Erinnerung gerufen hat,
27 488 009 Francs
26 965 840 Francs
24 638 839 Francs
18 305 795 Francs
1l 654 693 Francs
stellt er
in einer äußerst sprechenden Grafik
die ab Oktober 1996 eingetretene „Katastrophe"
dar.
Ganz objektiv
bewertet Herr Robert GANDUR die Auswirkung der Eröffnung
von QUICK mit einem Umsatzverlust von 3 702 239 Francs.
Er bewertet den Umsatzverlust von SEBOL aufgrund der Eröffnung des
Restaurants der Gesellschaft B & 0 im Oktober 1996 mit 1 803 610 Francs, und denjenigen
aufgrund der Eröffnungen von ANTIBES NORD (B & O)
und OUEST (LES PINS) und
von VALLAURIS (Franchisenehmer Patrick GILARSKI) mit 7 619 056 Francs (Seite 21)•
Zur
Rentabilität präzisiert er:
„bis 1996, selbst nach
der Eröffnung von QUICK, lag die Schwelle der
unter dem Umsatz, das heißt
die Gesellschaft blieb profitabel. Im Jahr 1997 - trotz der Einsparungen an
... SEBOL, die Schwelle zu senken
und so die Verluste zu begrenzen - ist der Umsatz
unter die Rentabilitätsschwelle gefallen, wodurch die Verluste
unvermeidlich wurden." (Seite 22)
Somit ergibt sich aus den
Berechnungen von Herrn Robert GANDUR, dass die Gesellschaft
1996 1 803 610 Francs Umsatz verloren hat (eine Million
achthundertdreitausend sechshundertzehn Francs) und
(sieben Millionen
sechshundertneunzehntausend sechsundfünfzig Francs) aufgrund
der Eröffnung von ANTIBES
NORD (im Oktober 1996)
und von ANTIBES OUEST
VALLAURIS (im April 1997).
Die
Umsätze
von
SEBOL hätten
(wobei die Auswirkung von
der Eröffnung von QUICK berücksichtigt ist) betragen müssen:
- 20 109 405 Francs im Jahr 1996
- 19 273 749 Francs im Jahr 1997
Der Verlust an Bruttomarge im Zusammenhang mit den Eröffnungen von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST
und VALLAURIS betrug:
Francs im Jahr 1996
- 3 077 314 Francs
BEWERTUNG DER AUSWIRKUNG DER ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS
ANTIBES QUEST und VALLAURIS AUF DIE GESELLSCHAFT B & O,
DIE DAS RESTAURANT ANTIBES NORD BETREIBT
Unter Anwendung derselben Berechnung für die Gesellschaft B & 0 schätzt Herr Robert GANDUR,
dass der von B & O erlittene Umsatzverlust aufgrund der Eröffnung
von ANTIBES OUEST und VALLAURIS 15,52 % beträgt, also 1 350 000 Francs
Die Auswirkung auf das Ergebnis kann auf 315 000 Francs geschätzt werden
BESTIMMUNG DER AN MC DONALD'S GEZAHLTEN MIETEN UND GEBÜHREN,
DIE FÜR DIE GESELLSCHAFTEN SEBOL, B & O UND LES PINS TRAGBAR SIND
Der Berater präzisiert
„Das Niveau der als tragbar angenommenen Basismieten und -gebühren ist
dasjenige, das es ermöglichen würde, nach Rückzahlung der Darlehensannuitäten
auf das Kapital
eine Brutto-Selbstfinanzierungsmarge von null zu erreichen,
das heißt ohne die finanzielle Lage zu verschlechtern.
Diese tragbaren Basismieten und -gebühren betragen:
736 000 Francs für SEBOI (gegenüber einer
aktuellen
Mindestgebühr von 1 800 000 Francs)
- I 172 000 Francs für B * O (gegenüber einer aktuellen Mindestgebühr
von 2 240 000 Francs
- 1 034 000 Francs für LES PINS (gegenüber einer aktuellen Gebühr
von 1 200 000 Francs)"
Er fügt hinzu
„ICH HEBE HERVOR, DASS DIESE TRAGBAREN BASISMIETEN UND -GEBÜHREN ES NICHT
ERMÖGLICHEN, EIN POSITIVES BUCHERGEBNIS ZU ERZIELEN: WENN DIE
BASISGEBÜHREN AUF DIESE BETRÄGE GESENKT WÜRDEN, WÄREN DIE ERGEBNISSE VON
SEBOL, B
& O UND LES PINS VERLUSTE VON 484 000 FRANCS
(SEBOL), 240 000 FRANCS (B & O) UND 100 000 FRANCS (LES PINS).
UM EIN BUCHERGEBNIS VON NULL ZU ERZIELEN, MÜSSTEN DIE MIETEN UND GEBÜHREN VON
JEWEILS AUF 252 000, 794 000 UND
934 000 FRANCS GESENKT WERDEN"
KAPITALISIERUNG DER VERLUSTE AN BRUTTO-SELBSTFINANZIERUNGSMARGE
ÜBER DIE NORMALERWEISE VERBLEIBENDE LAUFZEIT DER VERTRÄGE
Zur Durchführung dieser Berechnungen hat der Berater die folgenden Verluste an
Brutto-Selbstfinanzierungsmarge berücksichtigt:
* Für SEBOL den Verlust an Marge auf die variablen Kosten, nach Abzug der
Fixkosteneinsparungen (für 1997 auf 1 313 000 Francs geschätzt) (eine
Million dreihundertdreizehntausend Francs) infolge der Eröffnungen
von ANTIBES NORD und OUEST und von VALLAURIS.
Hinzu kommt der zusätzliche Verlust an Marge auf die variablen Kosten, den
SEBOL von Januar bis April 1998 erleiden dürfte, da der Umsatz von
Januar bis April 1997 nicht durch die Eröffnungen von ANTIBES OVEST und VALLAURIS Ende
April 1997 beeinflusst worden war
Dieser Margenverlust wird auf 102 000 Francs (einhundertzweitausend
Francs) geschätzt bei einem Umsatzverlust von 342 000 Francs (drei
(Umsatz von Januar bis
1997 x 9,02 %), bewertet mit einer Marge auf die variablen Kosten
von 30 %
- Für B & O und LES PINS die
Differenz zwischen der im
Prognosedokument, das MC DONALD'S Herrn COLLORAFI bei der Unterzeichnung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) übergeben hat,
ausgewiesenen Marge,
und den prognostizierten
Brutto-Selbstfinanzierungsmargen
für
wie
im vorstehenden Absatz berechnet
Aufgrund der als endgültig angenommenen Veränderung der
Einzugsgebiete der Gesellschaften von Herrn COLLORAFI habe ich angenommen, dass diese
Margenverluste wiederkehrenden Charakter bis zum normalen Ablauf
der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) hatten.
Für die Abzinsungsdauer habe ich die Zahl der Jahre (oder
Jahresbruchteile) angesetzt, die bis zum
normalen Ablauf der
Unternehmenspachtverträge (location-gérance) verbleiben. Für LES PINS, einen Vertrag, dessen normaler Ablauf
der 28. April 2000 ist
und der allein auf
Initiative des Unternehmenspächters (locataire gérant) bis zum 28. April 2017 verlängert werden kann, habe ich die
Zahl der Jahre (oder Jahresbruchteile) angesetzt, die bis zu
diesem letzten Datum verbleiben.
Zur Abzinsung dieser Verluste habe ich einen Abzinsungssatz von 8 %
angesetzt, der dem aktuellen Satz langfristiger Staatsanleihen (mehr
als zehn Jahre) entspricht, also 5,80 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 2,20 %
daraus ergibt sich die Kapitalisierung der
Verluste an
Selbstfinanzierung der verbleibenden Vertragslaufzeiten, in der Tabelle ausgewiesen
SEBOL
B & 0
LES PINS
- Verlust an Marge auf variable Kosten
(abzüglich der Einsparungen an
Fixkosten ...
- Voraussichtliche MEA MC DONALD'S
- Voraussichtliche MBA 1998
- Differenz der Brutto-Selbstfinanzierungsmarge
(1 348 000)
(361 000)
- Anzahl der bis zum Ende des
Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) verbleibenden Jahre ...
9,58
18,75
19,33
- Kapitalisierungskoeffizient
(Abzinsungssatz 8,00 %)
- Kapitalisierter Verlust
oder kapitalisierte Margendifferenz ...
6,97570077
9,97521722
10,20365779
man kann daher davon ausgehen, dass der von jeder der Gesellschaften erlittene Schaden infolge der schuldhaften Kündigung der Verträge durch die Gesellschaft MC DONALD's zum 2. Januar 1998 der Kapitalisierung der Verluste an Brutto-Selbstfinanzierungsmarge
über die Laufzeit der Verträge entspricht, die normalerweise noch zu laufen hatte, nämlich:
- Gesellschaft SEBOL ...
9.576.354 F.
- Gesellschaft B & 0
22.198.563 F.
- Gesellschaft LES PINS ...
13.244.734 F-
Es ist daran zu erinnern, dass in den Herrn COLLORAFI
vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen
- das für die Gesellschaft SEBOL vorgesehene Nettoeinkommen vor Steuern
1 233 810 Francs pro Jahr betrug, d. h. für 9,58 Jahre die Summe von 11 812 000 Francs (Dokument
- der für die Gesellschaft B et O vorgesehene Cash-flow 891 000 Francs pro Jahr betrug,
d. h. für 18,75 Jahre die Summe von 16 706 000 Francs (Dokument 26)
- der für die Gesellschaft LES PINS vorgesehene Cash-flow 967 000 Francs betrug, d. h.
für 19,33 Jahre die Summe von 18 692 000 Francs
(Dokument 12)
Diese Zahlen bestätigen und untermauern die maßvolle Bewertung des Beraters,
Herrn Robert GANDUR.
Im Übrigen
lassen sie sich mit dem Betrag der Gebühren vergleichen, die von den drei Gesellschaften zusammen in elf Jahren gezahlt wurden (13 000 000 Francs).
und zwar jeweils:
Gesellschaft SEBOL ...
Gesellschaft B & 0
Gesellschaft LES PINS ...
868 Francs + 350 000 Francs (carry back)
2 743 103 Francs
Francs
ZUM ZUSÄTZLICHEN SCHADEN, DEN DIE DREI GESELLSCHAFTEN
INFOLGE DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERLITTEN HABEN
Die Gesellschaft MC DONALD'S ist das Risiko eingegangen, das Urteil zu vollstrecken, indem sie
die drei Gesellschaften aus den von ihnen betriebenen Restaurants räumen ließ, die Gesellschaft
SEBOL seit elf Jahren, die Gesellschaft
B et o seit zwanzig Monaten und die Gesellschaft
LES PINS seit vierzehn Monaten.
Nun war die Gesellschaft MC DONALD'S nicht nur über die
eingelegte Berufung vollkommen im Bilde, sondern auch
über das von den
Antragstellern eingeleitete Eilverfahren (référé) zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Sie hat diese Räumung unter völlig rechtswidrigen Umständen vollzogen und
hat sowohl den drei Gesellschaften als auch Herrn
Bernard COLLORAFT einen sehr
schweren Schaden zugefügt.
Folglich ist die
Gesellschaft MC
DONALD'S aus diesen Gründen zu verurteilen, zu zahlen
-- an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 2 000 000 Francs
- an die Gesellschaft B et o
die Summe von 2 000 000 Francs
- an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 7 000 000 Francs
- an Herrn Bernard COLIORAFI die Summe von 2 000 000 Francs
ZUM PERSÖNLICH VON HERRN
COLLORAFI ERLITTENEN SCHADEN
Herr COLLORAFI ist einer der Pionier-Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S,
da er der 18. Franchisenehmer ist und das 45. Restaurant eröffnet hat.
Während seines gesamten Berufslebens im Dienste des Netzes MC DONALD's hat er
nur Lob erhalten, nur gute Noten für QUALITÄT, SERVICE, SAUBERKEIT.
Ihm wurde zehn Jahre lang nichts vorgeworfen (was dadurch bestätigt wird,
dass die Gesellschaft MC DONALD'S ein kleines Vergehen aufbauscht,
verglichen mit der Fülle an Komplimenten, die während der gesamten Vertragslaufzeit ausgesprochen wurden).
Plötzlich versucht man, ihn ein erstes Mal aus dem Netz zu entfernen, indem man ihm
die Teilnahme am Kongress in MARRAKESCH am 27. Juni 1997 untersagt.
Dann, obwohl er dringend darum bittet, dass eine Lösung für sein Problem
gefunden wird, mahnt die Gesellschaft MC DONALD'S ihn brutal förmlich zur Zahlung
von Gebühren an, von denen sie genau weiß, dass sie ihm nicht gezahlt werden können.
Ohne ihm die Atempause der „Weihnachtsfrist“ zu lassen, kündigt die Gesellschaft MC
DONALD'S den Vertrag einen Monat und drei Werktage nach der förmlichen
Mahnung.
Die Gesellschaft MC DONALD'S zögert nicht, obwohl sie vor dem
Gericht keine Schriftsätze eingereicht und beim zuständigen Richter die Kündigung des Vertrags
noch nicht beantragt hat, mit einer ihrer Tochtergesellschaften einen Unternehmenspachtvertrag (location-gérance)
zu unterzeichnen und ihn in einer Zeitung für amtliche Anzeigen zu veröffentlichen, ebenso wie die Mitteilung über die
Kündigung, die vom Gericht noch gar nicht ausgesprochen worden ist!
Um die Strategie der Verdrängung und Verunglimpfung von Herrn
COLLORAFI zu vollenden, wird er dem gesamten Netz durch ein Rundschreiben
vom 14. Januar 1998 an den Pranger gestellt, obwohl am folgenden Tag der Richter im Eilverfahren (référé)
sich weigert, den
• Gewaltakt von MC DONALD'S zu bestätigen, und sehr
zu Recht an den Richter in der Hauptsache verweist.
Man darf
einen unabhängigen
Kaufmann nicht so behandeln, der
seit zehn Jahren pünktlich seine Gebühren in Höhe von 42 276 000
Francs gezahlt hat.
• Der materielle Schaden von Bernard COLLORAFI entspricht dem Betrag der
Gehälter, die er bezogen hätte, wenn die Verträge bis zu ihrem Ende durchgeführt worden wären,
d. h. 430 000 Francs netto nach Steuern
über eine Dauer von 18 Jahren = 7 740 000
Francs
• Der immaterielle Schaden von Bernard COLLORAFI ist immens und kann nur
durch die Zuerkennung einer Summe von 2 000 000 Francs (zwei Millionen
Francs) als Schadensersatz ausgeglichen werden.
ZU ARTIKEL 700
Es wäre unbillig, die Gesellschaften SEBOL, B et 0 und
LES PINS sowie
Herrn COLLORAFI auf den nicht erstattungsfähigen Kosten sitzen zu lassen, die ihnen das vorliegende Verfahren
verursacht. Folglich ist die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen,
jeder der Gesellschaften sowie Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 100 000 Francs zu zahlen.
6. ERWIDERUNG AUF DEN ANTWORTSCHRIFTSATZ DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S, zugestellt am: 36
November 1900
6- Der Verfahrensverlauf
Entgegen der selbstsicheren Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S hat es Herr COLLORAFI
eilig, diese Angelegenheit zum Abschluss zu bringen, da er seit dem 9. Oktober 1096 alles verloren hat, was er
besaß und was er in den vorangegangenen Jahren hatte verdienen können.
Es ist kurios, Herrn COLLORAFI vorzuwerfen, zu früh Klage erhoben zu haben, und nun zu behaupten, er habe
es nicht eilig,
während er die Sache sehr schnell zur Verhandlung vor dem Handelsgericht gebracht hat
- der Berufung zu festem Termin eingelegt hat
und stets rechtzeitig Schriftsätze eingereicht und seine Stellungnahmen (dires) den Sachverständigen rechtzeitig übermittelt hat, im Gegensatz zur
Gesellschaft MC DONALISS.
Ja, Herr Bernard COLLORAFI hat es eilig, dass ihm Gerechtigkeit widerfährt!
Die Gesellschaft MC DONALD'S und die Schlussfolgerungen der Sachverständigen
In ihrem Antwortschriftsatz ignoriert die Gesellschaft MC DONALD'S großartig die Problematik des
Gutachtens und die erdrückenden Schlussfolgerungen des Berichts.
Hätte das Berufungsgericht, wie es das Gericht auf klassische Weise getan hat, geurteilt, dass
Herr COLLORAFI dadurch, dass er seine Gebühren nicht zahlte, gegen den Vertrag verstoßen hatte und davon
in keiner Weise entlastet werden konnte, indem er das Verschulden der Gesellschaft MC DONALD'S nachwies, hätte das Gericht nicht
ein Gutachten angeordnet, indem es den Sachverständigen sachdienliche Fragen stellte.
Der Kern der Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S lässt sich wie folgt zusammenfassen:
al)
Der Franchisevertrag sieht die rechtzeitige Zahlung der Gebühren vor.
Bernard COLLORAH und seine Gesellschaften haben die Gebühren nicht gezahlt;
Sie wurden förmlich gemahnt und haben nicht innerhalb der Frist gezahlt.
Folglich ist der Vertrag zu kündigen
Im Übrigen hat Bernard COLLORAFI zu viele Gehälter statt Dividenden entnommen.
Er hat schlecht gewirtschaftet.
Dabei erklärt die Gesellschaft MC: DONALD'S nicht den außerordentlichen Zufall, dass Herr
Bernard COLLORAFI nach drei Jahren und fünf Jahre lang Gewinne gemacht und die Glückwünsche
seines Franchisegebers, der Gruppe MO DONALD'S, erhalten hat und plötzlich 1996 begonnen hat, Verluste zu machen
ohne eine andere Erklärung als die aufeinanderfolgende und ungeordnete Eröffnung von Restaurants durch die Gesellschaft
MC DONALD'S.
Die Sachverständigen haben bestätigt, was Herr COLLORAH seit
Anbeginn vorgetragen hat, nämlich:
dass die Halbierung seiner Gehälter und die Nichtausschüttung der Dividenden
nichts an der Lage geändert hätten und gerade ausreichten, um einen Teil der Gebühren zu zahlen
Dass der Nachtrag zur Senkung der Gebühren der Gesellschaft B & O zwar ungefähr
rechtzeitig erfolgt war, aber bei Weitem nicht ausreichte, um die Katastrophe aufzuhalten
Dass die Geschäftsführung von Bernard COLLORAT von 1985 bis zum 10. Juni 19.. mustergültig war,
wie die Gesellschaft MC DONALD'S mehrfach anerkannt hat, und ebenso gut - ja besser -
war wie die seiner Kollegen in vergleichbarer Lage und die der Gesellschaft MC DONALD'S, als sie
die Restaurants von Bernard COLLORAFI übernahm.
ES GIBT ALSO KEINEN ANDEREN GRUND FÜR DIE EINGETRETENE KATASTROPHE ALS DIE
UNBEDACHTE ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS.
Die Gesellschaft MC DONALD'S hat die Ergebnisse ihres Betriebs nach der
Räumung von Herrn COLLORAFI vorgelegt, d. h. von Juni 1998 bis 30. Juni 1499, also ein Jahr.
Auf Seite 13 des Dokuments E3 (35 Seiten) liest man: kumulierte Ergebnisse:
- Gesamtergebnis (2üh Halbjahr 1998)
- Gesamtergebnis (1" Halbjahr 1909)
insgesamt:
- 414421 Francs
- 49X) 077 Francs
- 904.448 Francs
- Verwaltungskosten (Zin Halbjahr 1998)
- Verwaltungskosten (|" Halbjahr 1994)
insgesamt:
282 834 Francs
164 113 Francs
446 947 Francs
Wir erinnern hier daran, dass die Gesellschaft MC DONALD'S nur einen Teil ihrer Verwaltungskosten verbucht, der
Rest wird von der gesamten Gruppe getragen (Seite 57 des Berichts)
Die Herren Sachverständigen haben im Übrigen festgestellt, dass Herr COLLORARI dieselben Verwaltungskosten hatte
wie die anderen Pächter-Geschäftsführer (locataires-gérants), nämlich 3 500 000 Francs (Seite 53 des Berichts)
In Wirklichkeit hätten die Ergebnisse der drei Restaurants für den Zeitraum, der von der Gesellschaft MC DONALD'S ein Jahr lang betrieben wurde,
wenn sie von einem Franchisenehmer geführt worden wären, betragen:
Konsolidierte Ergebnisse ...
- 904498 Francs
Verwaltungskosten..
- 3 500 000 Francs
Bereits von MC DONALD'S verbuchte Verwaltungskosten
446947 Francs
GESAMTVERLUSTE …
-2957.551 Francs
Entgegen der Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S kann man nicht von einer Verbesserung der Lage sprechen, da die
Zahlen das Gegenteil belegen, und Herr COLLORAFI hatte völlig Recht, am 30. Juni
JET Klage zu erheben, da er seit Oktober 1906 Verluste machte und diese Verluste sich unter der Geschäftsführung der Gesellschaft
MC DONALD'S im Jahr 1909 fortsetzen.
(3 die Politik der Gesellschaft MO DONALD'S und ihre schädlichen Folgen
Man kann nur wiederholen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S nicht das Recht hat, beliebig Restaurants zu eröffnen, es sei denn unter der
Bedingung, dass dies nicht zum Nachteil „ihres Partners“ geschieht.
Es liegt auf der Hand, dass selbst unterstellt, die Eröffnung der verschiedenen Restaurants sei gerechtfertigt gewesen,
hätte die Gesellschaft MC DONALD'S Bernard COLLORAF noch erhebliche Hilfe leisten und
Maßnahmen ergreifen müssen, um den unvermeidlichen Schaden auszugleichen, der Herrn COLLORAFI infolge der
Entscheidungen entstanden ist, die die Gesellschaft MC DONALD'S getroffen hat und die nur ihr selbst nützen.
Es ist im Übrigen interessant hervorzuheben, dass die Gesellschaft MO DONALD'S einräumt
(siehe Tabelle Seite 9 ihres Antwortschriftsatzes):
„dass Herr Bernard COLLORAFI als Erster die Marke MC DONALD'S in der Region
CANNES eingeführt hat (3. August 1987)
dass die Gesellschaft MC DONALD'S bereits vor der Eröffnung von ANTIBES NORD das Einzugsgebiet
der Gesellschaft SEBOL verkleinert hatte, indem sie eröffnete:
ü MANDELIEU am 24. April 1990
à GRASSE am 15. Dezember 1993
¡ CAGNES am 11. Juli 1994
à CANNES am 14. November 1905.
So haben die Pionierleistungen von Herrn Bernard COLLORAFI ihm zwar bis 144343 genützt, aber
anschließend den Herren Bernard ROCHER (MANDELIEL), Eric DAUFEL (GRASSE), Jean Prene
ANDREIS (CAGNES) und Patrick GILARSKI (CANNES) genützt ...
Und natürlich der Gesellschaft MC DONALD'S, die von ihren vier Franchisenehmern
erhebliche Gebühren bezieht.
Das Gericht weiß, dass sich die Lage ab der Eröffnung von ANTIBES NORD (9. Oktober 1996) noch
verschlimmert hat,
durch die Eröffnung von CAGNES PLACE am 30. Oktober 1996 (lean-Pierre ANDREIS)
durch die Eröffnung von ANTIBES OUEST (Bernard COLLORAFI) und von VALLAURIS (Patrick GILARSKI)
am 29. April 1997
durch die Eröffnung von MOUGINS (Patrick GILARSKI) am 28. Mai 1997.
So ist, wie das Dokument 239 zeigt, Herr COLLORAFI, Pionier des Franchisesystems MC DONALD'S,
eingekreist:
im Norden von CAGNES und CAGNES PLAGE,
im Nordwesten von GRASSE,
im Westen von MANDELIEU, CANNES, VALLAURIS und MOUGINS (ohne ANTIBES-NORD
und ANTIBES-OUEST zu vergessen).
Glücklicherweise
hat er, am Meer eingeschlossen, im Osten und Süden keine Konkurrenz ... dort ist das
Mittelmeer!
Man kann anmerken, dass Patrick GILARSKI, ehemaliger Vizepräsident von MC DONALD'S, bestens geschützt ist,
da er die Stadt CANNES und zwei große Nachbargemeinden, MOUGINS und
VALLAURIS, in der Hand hat, d. h. einen Gebietsschutz von fast zehn Kilometern im Norden, Osten und Westen.
Entgegen der wiederholten Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S (Absatz 14,
Seite 12), dass:
„das primäre Einzugsgebiet bei MC DONALDS keine Bedeutung hat.“
ist nur daran zu erinnern, dass dieser Begriff unter der Bezeichnung „ATTRAKTIONSZONE“ insbesondere in
dem Dokument mit dem Titel:
„DATEN FÜR DIE ANSIEDLUNG EINES RESTAURANTS MO DONALD'S IN ANTIBES
STUDIENBERICHT VOM MÄRZ 1995 (Dokument 110 bis)
auftaucht.
Es ist im Übrigen interessant festzustellen, dass auf Seite 17 dieses Dokuments steht:
„die beiden nennenswerten Konkurrenten sind, mit Ausnahme des Me DONALD'S im Einkaufszentrum
CARREROUR, die Cafeteria FLUNCH, die sich an derselben Adresse befindet, und die Cafeteria C'ASINO im
Stadtzentrum“
Am Seitenende ist das Restaurant MC DONALD'S im Einkaufszentrum CARREFOUR (von der Gesellschaft SEBOL geführt)
in der „Attraktionszone Nr. 2“ aufgeführt.
Abgesehen vom gesunden Menschenverstand und der geschäftlichen Redlichkeit sowie den internen Regeln der Gruppe
MC DONALD'S, wie soeben dargelegt, ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S
auch den Gepflogenheiten der FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE unterliegt, die in
ihrem Artikel 3 vorsieht:
„Der Franchisegeber muss die Entwicklung seines Netzes von Franchise-Verkaufsstellen so führen, dass
die jeweils eigenen Chancen jeder dieser Stellen nicht beeinträchtigt werden, und jedes diesem
Ziel zuwiderlaufende Verfahren unterlassen, wie etwa ein Pyramidensystem unbegrenzten und unkontrollierten Vertriebs.“
Es ist kurios, dass die Gesellschaft MC DONALD'S nun erstmals behauptet, obwohl der VERHALTENSKODEX
(CODE DE DÉONTOLOGIE) der FEDERATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE bereits in erster
Instanz vorgelegt wurde, dieser Verhaltenskodex sei seit 1991 zugunsten eines EUROPÄISCHEN
FRANCHISE-KODEX aufgegeben worden.
Man fragt sich, wie der EUROPÄISCHE VERHALTENSKODEX von 1991 auf die
vertraglichen Beziehungen zwischen Herrn COLLORAFI und der Gesellschaft SEBOL einerseits und der
Gesellschaft
MO DONALD'S andererseits anwendbar sein könnte, da die Parteien seit 1985 durch einen Unternehmenspacht- (location-gérance) und Franchisevertrag verbunden sind.
Dieser Kodex wurde insbesondere im 3. JAHRBUCH DER FRANCHISE von 1985 veröffentlicht, dem Jahr der Unterzeichnung
des Vertrags (Dokument 240).
Im JAHRBUCH DER FRANCHISE von 1991 schaltet die FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE
eine Werbung für ihre Mitglieder mit der Aussage „sie haben unterzeichnet“, und man kann in der Seitenmitte den Namen
der Gesellschaft MC DONALD'S erkennen. (Dokument Nr. 241)
Es ist im Übrigen interessant, die Werbung zu durchblättern, die im selben Jahrbuch von der Gesellschaft MC DONALD'S geschaltet wurde:
auf der Suche nach neuen Partnern, mit der Bitte, eine Bewerbungsmappe einzusenden
„unsere Partnerschaft ist auf Ihr Maß zugeschnitten“
und mit dem Slogan:
„Chef eines MO DONALD'S zu sein heißt, dem Wort Partner einen Sinn zu geben“
Das Mindeste, was man bei Prüfung dieser Mappe sagen kann, ist, dass die Partnerschaft einseitig war und nur
MC DONALD'S genützt hat, die, nachdem sie fast 43 000 000 Francs an Gebühren erhalten hatte, die
drei von Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften geführten Restaurants umsonst zurückerhalten hat.
So hat die Gesellschaft MC DONALD'S Vertragsverletzungen begangen, indem sie den Vertrag nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat,
und indem sie die wirtschaftliche Abhängigkeit, in der sich die Franchisenehmer befinden, missbräuchlich ausgenutzt hat, angesichts
des von der Gesellschaft MO DONALD'S organisierten Systems, wie es in Absatz 6-5 unten noch einmal dargelegt wird.
Der angebliche Missbrauch bei den Entnahmen von Herrn COLLORAFI
Was den „Missbrauch bei den Entnahmen“ betrifft, den Herr COLLORAFI begangen haben soll, ein Leitmotiv der
Gesellschaft MC DONALD'S, so ist erneut auf die tatsächlichen Zahlen zurückzukommen und nicht auf die
verkürzten Zahlen.
einerseits ist daran zu erinnern, dass das Gehalt die gerechte Vergütung für eine Arbeit ist und dass somit das bescheidene
Gehalt von Frau COLLORAFI (etwa 15 000 Francs pro Monat) nicht in Betracht zu ziehen ist
-andererseits ist das Gehalt von Herrn COLLORAFI, wie in den früheren Schriftsätzen nachgewiesen wurde,
gleich hoch und sogar niedriger als die meisten Gehälter, die von den Pächter-Geschäftsführern (locataires-gérants)
von MC DONALD'S bezogen werden.
Es liegt im Übrigen weit unter den Gehältern der Führungskräfte der Gesellschaft MC DONALD'S, die so hoch sind,
dass diese Angaben vertraulich bleiben, ungeachtet der gesetzlichen Pflichten, sie bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts
zu hinterlegen. (Dokument 242, Seite 27) (1)
Man versteht durchaus, dass das Berufungsgericht die Ursachen der Katastrophe zu verstehen suchte, die
sich hätten finden lassen in einem „Missbrauch bei den Gehaltsentnahmen“, eine Hypothese, die durch das Gutachten
vollständig widerlegt wurde.
Tatsächlich ist diese Hypothese zu verwerfen angesichts der Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die unterstreichen, dass
selbst eine Kürzung der Gehälter von Herrn COLLORAFI um 50 % nicht einmal ausgereicht hätte, die Verluste
spürbar aufzuhalten.
Im Übrigen ist die auf Seite 13 des Antwortschriftsatzes der Gesellschaft
MC DONALD'S genannte Summe von 5744 (XX) Francs um 20 % Sozialabgaben zu mindern, d. h. um etwa 1 300 (XX) Francs, das
Nettogehalt vor Steuern von Herrn COLLORAFI betrug also für zehn Jahre etwa 4 500 000 Francs, d. h. 450 (XX)
Francs pro Jahr, d. h. weniger als 40.000 Francs pro Monat.
-Schließlich addiert die beeindruckende Tabelle auf Seite 13, um die Zahlen aufzublähen und das Gericht zu täuschen, das sich nicht täuschen lassen wird,
zu den Gehältern von Herrn COLLORAT die von Frau COLLORAFI, was
völlig unerheblich ist, sowie die Dividenden.
Natürlich ist diese Summe von 4 150.000 Francs an Dividenden für zehn Jahre mit den
Verlusten zu verrechnen, d. h. 5 210 000 Francs, so dass Herr Bernard
COLLORAFI zum Zeitpunkt seiner Räumung am 10. Juni 1998 nur für sein Gehalt gearbeitet hatte und dabei 840 000 Francs verlor.
Diese Summe ist offensichtlich den Entnahmen der Gesellschaft MC DONALD'S in Höhe von
43 540 000 Francs gegenüberzustellen.
- Im Übrigen ist es falsch zu behaupten, Herr COLLORAM habe nichts investiert.
Der Bericht der SEPT (Anlage T-T), der der Gesellschaft MC DONALD'S gefällig auf deren Antrag verfasst wurde, musste
anerkennen, dass Herr COLLORAFI 10 761 000 Francs investiert hat, die natürlich zu den
Gewinnen der Gesellschaft MO DONALD'S hinzuzurechnen sind, die das Arbeitsinstrument von Herrn COLLORAM umsonst zurückerhalten hat.
Schließlich ist es unanständig, sich auf die Steuererklärungen von Herrn
COLLORAFI zu beziehen, was im Übrigen zur Verwirrung der Gesellschaft MC DONALD'S gereicht, die vorsätzlich
den Fehler begeht, anzugeben, dass 1995 die Bemessungsgrundlage aus den Einkünften abzüglich Abschlägen besteht.
Der steuerpflichtige Betrag enthält aber selbstverständlich zusätzlich 50 % der Dividenden, die die Steuergutschrift (avoir fiscal) bilden und die
nicht bezogen werden.
Der steuerpflichtige Betrag enthält aber selbstverständlich 50 % der Dividenden zusätzlich, die die Steuergutschrift (avoir fiscal) bilden und die
nicht bezogen werden.
So wird bei 1 850 000 Francs Dividenden die Erklärung um 425 000 Francs erhöht, die von Herrn COLLORAFI nicht
bezogen wurden, aber der Besteuerung unterliegen.
(21 dieselben, die die Rendite der Investitionen von Herrn C'OLLORAF abgezweigt haben
Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass Herr COLLORAFI gegebenenfalls ab Ende 190% das System der
Holdinggesellschaft hätte wählen können, aber dies wäre nur für 1007 anwendbar gewesen.
Dazu hätte er zudem von der Gesellschaft MC DONALD'S ermutigt werden müssen.
Diese rät jedoch ausdrücklich von jeder anderen Struktur als den GIE ab, insbesondere von der Holding (siehe das Dokument
mit dem Titel „DRH - RATSCHLÄGE AN FRANCHISENEHMER“ (Dokument 247) (2)
Die Vorlage zweier Gefälligkeitsbescheinigungen ehemaliger Kollegen von Herrn COLLORAFI ist
offensichtlich unerheblich. Wie viele der 250 Franchisenehmer haben sich auf Rat der Gesellschaft MC DONALD'S
dafür entschieden, eine Holdinggesellschaft zu gründen?
B-5
Die Ökonomie des Systems MC DONALD'S
Wie in den früheren zusammenfassenden Schriftsätzen (Seiten 16 ff.) dargelegt wurde, zeichnet sich das System
MC DONALD'S in Frankreich aus
durch die Unterzeichnung eines Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der zur Folge hat, dass der Pseudo-Franchisenehmer nach
zwanzig Jahren nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist, obwohl er
in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat (im vorliegenden Fall fast 11 000 000 Francs)
das System setzt zwingend voraus, dass der Pächter-Geschäftsführer Gewinne erzielt, die, zur
normalen Arbeitsvergütung hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen, die derjenigen entspricht,
die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Geschäftsbetriebs ist.
Anhand der ihm ausgehändigten Unterlagen (vorvertragliches Informationsdokument, seit
dem Gesetz DOUBIN vom 31. Dezember 1989, und Auskünfte im Rahmen der Beratungspflicht, die von der
Rechtsprechung sanktioniert wird) entscheidet sich der Franchisenehmer also
„in Kenntnis der Sachlage“.
Die ihm vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen (Dokumente 12, 25 und 26) sind
offensichtlich Vertragsunterlagen.
Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Bewerber als „Franchise-Pächter-Geschäftsführer“ sich für zwanzig Jahre verpflichtet, ohne zu kennen:
den angestrebten Umsatz
die vorgesehene Rentabilität
Der Bewerber, selbst ein Bankier, hat keinerlei Möglichkeit, die Realität dieser Prognosen zu überprüfen, während die Gesellschaft
MC DONALD'S ihre Prognosen
aus ihrer früheren Erfahrung ... als erster Franchisegeber der Welt ableiten muss
(3) die Anweisung ist klar: (Seite 16): „der Unité Economique et Sociale zu entgehen“, indem vermieden wird, die
Firmenköpfe (entêtes commerciales) zusammenzulegen
Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass Herr COLLORAFI gegebenenfalls ab Ende 1990 das System der
Holdinggesellschaft hätte wählen können, aber dies wäre nur für 1997 anwendbar gewesen.
Dazu hätte er zudem von der Gesellschaft MC DONALD'S ermutigt werden müssen.
Diese rät jedoch ausdrücklich von jeder anderen Struktur als den GHE ab, insbesondere von der Holding (siehe das Dokument
mit dem Titel „DRH - RATSCHLÄGE AN FRANCHISENEHMER“ (Dokument 242) (2)
Die Vorlage zweier Gefälligkeitsbescheinigungen ehemaliger Kollegen von Herrn COLLORARI ist
offensichtlich unerheblich. Wie viele der 250 Franchisenehmer haben sich auf Rat der Gesellschaft MC DONALD'S
dafür entschieden, eine Holdinggesellschaft zu gründen?
Die Ökonomie des Systems MC DONALD'S
Wie in den früheren zusammenfassenden Schriftsätzen (Seiten 16 ff.) dargelegt wurde, zeichnet sich das System
MC DONALD'S in Frankreich aus
durch die Unterzeichnung eines Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der zur Folge hat, dass der Pseudo-Franchisenehmer in bool
nach zwanzig Jahren nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist, obwohl er in esti
in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat (im vorliegenden Fall fast 11 000 0X) Francs)
das System setzt zwingend voraus, dass der Pächter-Geschäftsführer Gewinne erzielt, die, zur
normalen Arbeitsvergütung hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen, die derjenigen entspricht,
die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Geschäftsbetriebs ist.
Anhand der ihm ausgehändigten duments (vorvertragliches Informationsdokument, seit
dem Gesetz DOUBIN vom 31. Dezember 1989, und Auskünfte im Rahmen der Beratungspflicht, die von der
Rechtsprechung sanktioniert wird) entscheidet sich der Franchisenehmer also
„ens connaissance de conse“.
Die ihm vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen (Dokumente 12, 25 und 26) sind
offensichtlich Vertragsunterlagen.
Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Bewerber als „Franchise-Pächter-Geschäftsführer“ sich für zwanzig Jahre verpflichtet, ohne zu kennen:
den angestrebten Umsatz
die vorgesehene Rentabilität.
Der Bewerber, selbst ein Bankier, hat keinerlei Möglichkeit, die Realität dieser Prognosen zu überprüfen, während die Gesellschaft
MC DONALD'S ihre Prognosen
aus ihrer früheren Erfahrung ... als erster Franchisegeber der Welt ableiten muss
13) die Anweisung ist klar: (Seite 16): „der Unité Economique et Sociale zu entgehen“, indem vermieden wird, die
Firmenköpfe (entêtes commerciales) zusammenzulegen
Es zeugt nicht von Glaubwürdigkeit zu meinen, dass eine Gesellschaft, die mehr als zwanzigtausend Restaurants
weltweit hat, eine unersetzliche Erfahrung erworben hat und sich nicht irrt.
Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die vor der Eröffnung von ANTIBES NORD und ANTIBES
OUEST ausgehändigten Unterlagen offensichtlich die örtliche Wettbewerbslage nicht ignorieren konnten, in die diese Restaurants
eingebettet werden sollten.
Die Rechtsprechung hat wiederholt erhebliche Abweichungen zwischen den vom
Franchisegeber gelieferten Zahlen und der Realität sanktioniert.
Im vorliegenden Fall aber,
wurde zwar die Zahl von 20000 (X) Francs für das erste Restaurant von ANTIBES erreicht, doch die unzeitigen Eröffnungen
haben sie auf 11 000 00X) Francs sinken lassen
- was die Zahl von 20(XX) 000 Francs für die Gesellschaft B & O betrifft, so liegt sie mindestens ein Drittel unter den Prognosen,
ebenso wie die für ANTIBES OUEST vorgesehene Zahl von 13 000 (KX) Francs, die um mehr als ein Drittel darunter liegt.
…Die drei Restaurants erreichten 1990 eine Summe von etwa 34 000 000 Francs, statt 52 000(00 Francs,
d. h. etwas mehr als 60 %.
Was die Unterschrift von Herrn GIBSON betrifft, die die Gesellschaft MC DONALD'S erstmals zu bestreiten scheint,
so belegt eine graphologische Analyse, dass es sich tatsächlich um die von Herrn GIBSON handelt (Dokument 244)
Herr GIBSON hat aber wichtige Funktionen in der Gesellschaft MC DONALD'S ausgeübt, und es ist kindisch, den Eindruck zu erwecken, er habe
„privat“ gehandelt.
Es steht fest, dass diese Unterschrift für die Gesellschaft MC DONALD'S sehr unangenehm ist.
(1-6)
Das Dilemma von Herrn Bernard COLLORAFI
Mehrfach tut die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen so, als wundere sie sich über den scheinbaren
Widerspruch zwischen den wiederholten Bitten von Herrn COLLORAFI, ANTIBES NORD, ANTIBES
OUEST und sogar VALLAURIS zu eröffnen, und dem Umstand, dass er sich jetzt über diese Eröffnungen beklagt.
Das Gericht hat sehr wohl verstanden, dass Herr COLLORAFI als umsichtiger Unternehmer auf die
einseitigen Entscheidungen der Gesellschaft MO DONALD'S reagiert hat, indem er wählte, was - und was sich im Nachhinein als - die
am wenigsten schlechte Lösung erwies.
Hätte er MC DONALD'S oder einen anderen Franchisenehmer ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST eröffnen lassen, hätte dies die
Gesellschaft SEBOL unausweichlich
im Laufe des Jahres 1997 in die Insolvenz (dépôt de bilan) geführt, da ihr Umsatz
innerhalb von zwei Jahren von 27 000 000 Francs auf 11 50) 000 Francs gefallen ist.
Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist daher besonders lächerlich und abscheulich.
Zur Einordnung der Verfehlungen
Die Antragsteller verweisen auf ihre früheren Ausführungen in den ersten zusammenfassenden Schriftsätzen
(Seiten 60 ff.), da die gegnerischen Schriftsätze keinerlei neue Überlegungen enthalten.
6% Zum Schaden
Wie mehrfach dargelegt, wussten Herr COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL und B & O, als sie
am Djum 197 Klage erhoben, wegen der fehlenden Antwort auf die Schreiben, die sowohl von Herrn COLLORAFI
als auch von seinem Rechtsanwalt gesendet worden waren, dass sie einen erheblichen Schaden hatten, kannten aber offensichtlich
dessen Ausmaß und genaue Begründung nicht.
(„Das ist im Übrigen der Grund, weshalb sie einen gerichtlichen Sachverständigen, Herrn Robert GANDUR, gebeten haben, ihnen zu
helfen, und dieser den Schaden auf folgende Summen beziffern konnte:
• Gesellschaft SEBOL...
9 576 354 Francs
- Gesellschaft B & O...
22 198 563 Francs
- Gesellschaft LES PINS . 13244 734 Francs
Zu diesen Summen kommt selbstverständlich der zusätzliche Schaden hinzu, den die drei Gesellschaften infolge der
Zwangsvollstreckung des Urteils am 10. Juni 1998 erlitten haben, die weit nach den Schlussfolgerungen von Robert GANDUR lag, der
sich einen solchen Gewaltakt nicht vorstellen konnte.
Man kann nur mit Nachdruck unterstreichen, wie abscheulich dieser Gewaltakt (voie de fait) war, da er Herrn
COLLORAH der Früchte seiner mehr als elfjährigen Arbeit beraubte und den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts
Paris daran hinderte, die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Teil des Urteils auszusetzen, der vollstreckt worden wäre.
Das Gericht wird den sogenannten Gewaltakt (voie de fait), den Herr COLLORAFI begangen haben soll, damit vergleichen, der, obwohl er
3 500(XХ) Francs an Gebühren schuldete, d. h. etwa acht Monatsraten, sich „in seinen Restaurants gehalten hat“ in der Annahme,
wie das Gericht es sicherlich bestätigen wird, dass die geschuldete Summe unermesslich geringer war
als der Schaden, den er bereits erlitten hatte und der durch seine Räumung nur noch wachsen konnte.
Unter Verletzung von Artikel 31 des geänderten Dekrets vom 31. Juli 1992, der die Aussetzung der
Verfolgung zwingend vorschrieb, bis der Erste Präsident des Berufungsgerichts Aix-en-Provence entschieden hat, ist dieses skandalöse
Verhalten durch zusätzlichen Schadensersatz zu sanktionieren.
Was Herrn Bernard COLLORAFI betrifft, der elf Jahre in diesen Restaurants gearbeitet hat, so liegt auf der Hand,
dass er einen eigenständigen materiellen Schaden erlitten hat, und natürlich einen immateriellen Schaden dadurch, dass er unter
abscheulichen Umständen aus diesen Restaurants vertrieben wurde, ein Begriff, der keineswegs
„den Geschäftsbeziehungen fremd“ ist.
Im Übrigen
ist es völlig zutreffend, dass die Summe von 4 528 333 Francs einzubeziehen ist, die die
Anlagegüter darstellt, die von der Gesellschaft MC DONALD'S seit dem 10. Juni 1998 übernommen und genutzt werden.
6-4)
Zur Widerklage
Die Gesellschaft MC DONALD'S ist mit allen ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen, insbesondere mit dem
auf Zahlung der rückständigen Gebühren, und zwar gegebenenfalls als zusätzlicher Schadensersatz.
Dasselbe gilt für die angeblichen täglichen Nutzungsentschädigungen, die im Übrigen offensichtlich übermäßige
Vertragsstrafenklauseln darstellen und auf 1 Franc zu reduzieren sind.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Die Berufung der Gesellschaften SEBOL, B &: O und LES PINS sowie von Herrn Bernard COLLORAFI zuzulassen und
für begründet zu erklären
Das vom Handelsgericht Paris am 18. Mai 1908 erlassene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, außer soweit es die
Verbindung der Verfahren 97/062406 und 97/0100823 angeordnet und die Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem
Antrag auf Schadensersatz wegen missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat
Neu entscheidend, im Lichte des von den Herren Alain MARTIN und Jean-La DUMONT,
Sachverständigen, vorgelegten Berichts,
Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt und die
Verpflichtungen aus den mit den Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS unterzeichneten Verträgen nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat
Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS berechtigt waren, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti
contractus) zu erheben, da die Verträge von der Gesellschaft MC DONALD'S nicht nach Treu und Glauben erfüllt wurden
Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S für die teilweise Nichtzahlung der Gebühren
im Jahr 1997 voll verantwortlich ist und diesen Grund nicht anführen kann, um die Verträge von Rechts wegen zu kündigen
Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat, da die teilweise
Nichtzahlung der Gebühren auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist
Sie mit ihrem Antrag auf Kündigung schlicht und einfach abzuweisen.
Ganz hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die von der Gesellschaft MC DONALD'S begangenen Verfehlungen
deliktischer Natur sind
Folglich und unabhängig von der zugrunde gelegten Haftungsregelung, die Gesellschaft MO DONALD'S zu verurteilen,
den erlittenen Schaden zu ersetzen, indem sie verurteilt wird zu zahlen
an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 9600 000 Francs sowie die von 1 540868 Francs, Betrag ihrer Verluste
(einschließlich carry back)
•an die Gesellschaft B & O die Summe von 22200000 Francs sowie die von 2 743 103 Francs für ihre Verluste
an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 13 250 000 Francs sowie die von 567 568 Francs für ihre Verluste
nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 2. Januar 1998, dem Tag der Kündigung
Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall zu verurteilen, die Anlagegüter zu ihrem
Buchwert an jede der Gesellschaften zu zahlen, d. h. insgesamt 4 528 333 Francs, wie die Gesellschaft MC DONALD'S dies
in den beiden Schriftsatzsätzen anerkannt hat, die einen gerichtlichen Vertrag (contrat judiciaire) darstellen.
Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall zu verurteilen, als zusätzlichen Schaden, der
aufgrund der von der Gesellschaft MC DONALD'S auf eigenes Risiko durchgeführten Zwangsvollstreckung entstanden ist, zu zahlen
2 000000 Francs an die Gesellschaft SEBOL
2 000 (KX) Francs an die Gesellschaft B & O
2 000 (XX) Francs an die Gesellschaft LES PINS
2 (0O (XX) Francs an Herrn Bernard COLLORAFI
Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall und unabhängig von der dem Rechtsstreit gegebenen Lösung zu verurteilen,
an Herrn COLLORAFI als Schadensersatz für den verursachten materiellen Schaden die Summe von 7 740
IN Francs und die Summe von 2 000 O0O Francs als Schadensersatz für den verursachten immateriellen Schaden zu zahlen
Äußerst hilfsweise, falls das Gericht ein Gutachten zur Bezifferung des Schadens für erforderlich hielte,
die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen zu zahlen
an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 5 000 (XX) Francs als Vorschuss
. an die Gesellschaft B & O die Summe von 10 000 000 Francs als Vorschuss
, an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 7 000 000 Francs als Vorschuss
an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 5 000 MO Francs als Vorschuss
Die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen, an jede der Gesellschaften und an Herrn Bernard COLLORAFI die
Summe von 100 (KX Francs nach Artikel 700 des NCPC zu zahlen
Die Gesellschaft MAC DONALD'S zur Tragung der gesamten Kosten erster
Instanz und der Berufung zu verurteilen, deren Beitreibung unmittelbar durch
Me PAMART, Avoué, unter den Bedingungen des Artikels 699 des NCPC erfolgt.
UNTER ALLEN VORBEHALTEN.
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