Collo gegen McDo

Schriftsätze · 14.12.1999

Berufungsschriftsatz – Collorafi

Schriftsätze von Bernard Collorafi und seinen Gesellschaften: vor dem Berufungsgericht Paris vorgebrachte Klagegründe und Anträge.

Art
Schriftsatz / Verfahrenshandlung
Gericht
Das Berufungsgericht Paris
Datum
14.12.1999
Parteien
Von Bernard Collorafi und seinen Gesellschaften

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Zusammenfassender Berufungsschriftsatz nach dem Gutachten — SEBOL, B et O, LES PINS, Collorafi · 14. Dezember 1999

Überblick: zusammenfassender Schriftsatz nach dem Gutachten (Nr. 2), eingereicht bei der 16. Kammer A des Berufungsgerichts Paris (RG 98/14119) für die Gesellschaften SEBOL, B et O, LES PINS und Bernard Collorafi (Maître Jean-Paul Clément, Rechtsanwalt, und Maître Rémi Pamart, avoué) gegen McDonald's France.

Das Wesentliche

Der Schriftsatz betrifft die am 26. Mai 1998 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998, das die Berufungskläger abgewiesen, die Kündigung der Unternehmenspacht- und Lizenzverträge kraft Gesetzes zum 2. Januar 1998 aufgrund der Auflösungsklausel festgestellt, die Räumung angeordnet und Verurteilungen zu unbezahlten Gebühren und Nutzungsentschädigungen ausgesprochen hatte. Die Berufungskläger beantragen, McDonald's zum Ersatz ihres Schadens zu verurteilen:

  • SEBOL: 9.600.000 F, zuzüglich 1.540.868 F Verluste;
  • B et O: 22.200.000 F, zuzüglich 2.743.103 F Verluste;
  • LES PINS: 13.250.000 F, zuzüglich 567.568 F Verluste;
  • Anlagevermögen zum Buchwert: insgesamt 4.528.333 F;
  • Bernard Collorafi: 7.740.000 F materieller Schaden und 2.000.000 F immaterieller Schaden.

Hinzu kommen 2.000.000 F zusätzlicher Schaden für jede Gesellschaft und für Herrn Collorafi, hilfsweise Anträge auf Vorschüsse, 100.000 F je Partei nach Artikel 700 des NCPC sowie die gesamten Verfahrenskosten.

Tragweite

Zentraler Schriftsatz der Berufung des Franchisenehmers: Er beziffert sämtliche nach dem Gutachten gegen McDonald's geltend gemachten Entschädigungsansprüche und legt den Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht fest.

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CL - REF. 34690 16. KAMMER A RG. 98/14119 N ZUGESTELLT AM: 19. DEZEMBER 1999 SCHLIESSUNG: DEZEMBER 1999 PLÄDOYERS: 14. DEZEMBER 1999 ZUSAMMENFASSENDE SCHRIFTSÄTZE NACH DER BEGUTACHTUNG FÜR: die Gesellschaft SEBOL Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 250.000 Francs, eingetragen im Handelsregister von ANTIBES unter der Nummer RCS B 340 945 062 (88 B 656), mit Sitz im CENTRE COMMERCIAL CARREFOUR, Chemin de Saint Claude, 06600 - ANTIBES vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats, Herrn Bernard COLLORAFI, wohnhaft am Gesellschaftssitz Die Gesellschaft B et o Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von 50.000 Francs, eingetragen im Handelsregister von ANTIBES unter der Nummer RC B 408 592 236 (96 B 38) mit Sitz im rond-point weiseller, route de Grasse, 06600 - ANTIBES vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI wohnhaft am Gesellschaftssitz die Gesellschaft LES PINS SARI mit einem Kapital von 50 000 Francs, mit Sitz im 32, avenue de Cannes 06160 - JUAN LES PINS vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernard COLLORAFI wohnhaft am Gesellschaftssitz Herrn Bernard COLLORAFI geboren am 1. Dezember 1945 in SOUSSE, TUNESIEN französischer Staatsangehörigkeit, handelnd in eigenem Namen und in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) b, chemin de l'Estelle, 06110 - LE CANNET ROCHEVILLE Me Jean-Paul CLEMENT Rechtsanwalt der Anwaltskammer PARIS 78, avenue Mozart, 75016 - PARIS 01 45 27 63 02 - TELECOPIF 01 45 27 67 PALAIS B 405 und Me Rémi PAMART Avoué beim Gericht PARIS 9, rue Lincoln, 75008 - PARIS To 01 42 25 38 59 - TÉLÉCOPIE 01 45 61 91 33 Rémi PAMART Avoué beim Gericht :. Rue Lincoln 3008 PARIS GEGEN: Die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 180.000.000 Francs eingetragen im Handelsregister von VERSAILLES unter der Nummer B 722 003 936 mit Sitz im 1, rue Gustave Eiffel, 78045 - GUYANCOURT CEDEX FRANKREICH vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats mit den Rechtsanwälten Me Jean-Marie LELOUP, Michèle LELOUP und Philippe MISSEREY Associés der Anwaltskanzlei LELOUP 61, rue Renaudot, 86000 - POITIERS und als Avoué beim Gericht die SCP FISSELIER CHILOUX Avoués beim Gericht 23, rue du Louvre, 75001 - PARIS MÖGE ES DEM GERICHT GEFALLEN, diese zusammenfassenden Schriftsätze nach der Begutachtung Nr. 2 anzunehmen, die die zuvor am 9. November 1999 zugestellten zusammenfassenden Schriftsätze nach der Begutachtung wiederaufnehmen und ab Seite 77 auf die von der Gesellschaft MC DONALD'S am 9. November 1999 zugestellten Erwiderungsschriftsätze antworten Über die am 26. Mai 1998 von den Gesellschaften SEBOI, B & O und LES PINS und Herrn Bernard COLLORAFI eingelegte Berufung gegen ein vom Handelsgericht PARIS am 18. Mai 1998 erlassenes Urteil, das: «. weist Herrn Bernard COLORA und die Gesellschaften SEBOL, B et O). und LES PVN mit der Gesamtheit ihrer Anträge ab, • stellt die Auflösung kraft Gesetzes am Z. Januar 1998 der Unternehmenspacht- (location-gérance) und Lizenzverträge fest, die zwischen der SA MC DONALDY'S einerseits und andererseits den Gesellschaften WEBOI. und Herrn Bernard COLORAIT am 31. August 1987, Bet O und Herrn Bernard COLLORAT am Y ecobre 1996, AS PINS und Herrn Bernard COLLORA/T am 18. Juni 1997 geschlossen wurden, kraft der in jeden der Verträge aufgenommenen Auflösungsklausel. ordnet die Ausweisung der Gesellschaften SERON. Bet OLES PINS und von Herrn Bernard COLLORARI an. sowie aller Personen, die ihre Rechte von ihnen ableiten, aus den Fast-Food-Betrieben (fonds de commerco de restauration rapide) die sich jeweils befinden: • Calerie marchande du magasin CARREFOUR chemin de Saini Clande, 00600 - ANTIBES . 1190, rome de Grasse, 06600 - ANTTBES . 32, rue de Cannes, 06/60 - ANTTBES - JUAN LES PINS und gebietet jeder dieser Gesellschaften und Herrn Bernard COLLORAI, dem Eigentümer des Betriebs, der SA MC DONALD'S, zurückzugeben: . die Schlüssel der Restaurants . die Liste des Personals, die Arbeitsverträge sowie die Akten zu jedem der Arbeitnehmer, um die ordnungsgemäße Fortführung der Arbeitsverträge zu ermöglichen die Betriebsunterlagen bis zum Tag der Aufgabe dieses Betriebs besagt, dass die Gesellschaften und Herr Bernard COLLORAFI die Gesamtheit der vorstehenden Bestimmungen erfüllen müssen unter Androhung eines gesamtschuldnerischen Zwangsgelds zwischen …Herrn Bernard COLLORAFI und der Gesellschaft SEBOL für das Restaurant ANTIBES 1 von 32 000 Francs (arene. dent-mille francs) pro Tag .Herrn Rernard COLLORAFT und der Gesellschaft B & 0 für das Restaurant ANTIRS 2 von 37.000 di. crenie sept mille francs) pro Tag . Herrn Bernard COLORA und der Gesellschaft LEY PINS von 26 350 f. Gringt six mille trois cent ringuame nach zehn Werktagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils mit Begrenzung auf 30 Tage ernennt Maîtres ZONINO, Gerichtsvollzieher, 184 avenne Paul Césamne le Colage. 06800 CAGNES SUR MER als Feststellende, um in jedem Restaurant kontradiktorisch das Inventar des Bestands an Waren und Verbrauchsmaterialien, Betriebsartikeln, Mobiliar und Ausstattung des Betriebs sowie den Stand der Einnahmen aufzunehmen verurteilt gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die VA MC DONALD . die Gesellschaft SERON und Herrn Bernard COLLORAT zur Zahlung der Beträge von / X07 247,84 franes ‹ um million huit cen sotxante sept mille dent cent quarame sept frans quatre vingt quatre centimes) als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 1. Aug. 1947 (RAR vom 22/07) auf / 266 300 Francs (eine Million zweihundert sechsundsechzigtausend dreihundert Francs) ab dem 1. Dezember 1997, (ARAR vom 27011) auf 36/ 800 Francs (dreihunderteinundsechzigtausend achthundert Francs) i ab dem 1. Januar 1998 (art. 1 4) auf 239 147,84 Francs (zweihundertneununddreißigtausend einhundert siebenundvierzig Francs vierundachtzig Centimes) sowie 16 000 Francs (sechzehntausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst gesetzlichen Zinsen • die Gesellschaft Ber Cer Herrn Bernard COLLORA/ zur Zahlung des Betrags von 1 533 548,87 Francs (eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausend fünfhundertachtundvierzig Francs siebenundachtzig Centimes) als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken (taux de base bancaire) zuzüglich 3 Punkte für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (X 23 des Vertrags) und 24 000 Francs (vierundzwanzigtausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag, ab dem a Januar 1908 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst gesetzlichen Zinsen •die Gesellschaft LIES PINS und Herrn Bernard COLLORAFT zur Zahlung der Beträge von: 504 474,42 Francs (fünfhundertviertausend vierhundertvierundsiebzig Francs zweiundvierzig Centimes) als nicht gezahlte Gebühren (redevances) nebst Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken, angmemer von 3 Punkten für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen (ar. AX 2 3 des Vertrags) und 16000 Francs (sechzehntausend Francs) als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung vorstehend beantragt wird, nebst gesetzlichen Zinsen besagt, dass die der SA MC DONALD' » geschuldeten Zinsen ihrerseits Zinsen tragen gemäß Artikel 1154 des COD: CIVI. nimmt Kenntnis davon, dass die sa MC DONALD's sich vorbehält, ihre Anträge zu vervollständigen je nach den Bedingungen der Rückgabe der von Herrn Bernard COLLORAF und seinen drei Gesellschaften unrechtmäßig besetzten Betriebe und alle gerechtfertigten Schadensersatzansprüche und Zinsen wegen der Schäden zu verlangen, die auftreten würden Weist die Gesellschaft MO DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz wegen missbräuchlichen Verfahrens ab Ordnet die vorläufige Vollstreckung der zu ergehenden Entscheidung an, vorbehaltlich der Stellung einer Bankbürgschaft durch die SA MO' DONALD'S in Höhe der wegen der nicht gezahlten Gebühren (redevances) ausgesprochenen Verurteilungen C'ondumne in solidum les sociétés SEBON, Ben Cer LES PINS et Monsieur Bernard COLLORAN à verser à la société MC. DONALDS la somme de SO 000 francs pcinguame mille francs) au titre de l'article 700 du NOPC déboutant pour le surplus et aur dépens, dom ceur i recouvrer par le greffe liquidés à la somme de 324,99 franes TTC (ere cause App 10,50 + A/T 42,68 + lanol 184,X0 • /VA $4,02 287.00 F.) + Zime cause : A// 10,50 + Aff 21.00 ÷ 10 6.49 = 37,99)» Im Anschluss an diese Berufung hat das Gericht mit einem Zwischenurteil (arrêt avant dire droit) vom 9. Dezember 1908 erlassen. « erklärte für unzulässig - den Antrag der Gesellschaft SERO, der Gesellschaft B « O, der Gesellschaft LES PINS und von Herrn COLLORAN auf Umqualifizierung der streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in Verträge über Kaufmannsmiete, gegebenenfalls ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Firmenschild - den Antrag derselben Berufungskläger auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Unternehmenspachtverträge (location-gérance), sei es wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen Arglist, Irrtum oder fehlender Ursache (défaut de ranse). Vor einer Entscheidung in der Sache ernennt es Herrn Jean Luc DUMONT, Sachverständiger, 15, rue Beaujon, 75008 - PARIS, und Herrn Alain MARTIN, Sachverständiger, 101 rue de Prony, 75017 PARIS, mit dem Auftrag, nach Kenntnisnahme der gütlichen Berichte (rapports amiables) GANDUR und DUMONTER (SEPT!) und der Unterlagen, die sie für nützlich halten, sich von den Parteien übermitteln zu lassen, die Fragen zu beantworten, die das Gericht ihnen in den Gründen des vorliegenden Urteils stellt, und zwar sowohl für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 als auch für den Zeitraum danach. Besagt, dass die Gesellschaft MO DONALD'S einerseits und die Gesellschaften SEBON, B « O, LES PINS und Herr COLLORAI andererseits jeweils verpflichtet sind, als Vorschuss auf die Vergütung der Sachverständigen den Betrag von 20 000 Francs, also 10 000 Francs jeweils, bei der Régie d'avances et de recettes des Berufungsgerichts PARIS, 34 quai des Orfèvres, 75055 - PARIS LOUVRES SP, einzuzahlen, was insgesamt 40 000 Francs ergibt, und zwar innerhalb eines Monats nach Verkündung des vorliegenden Urteils, » Es ist daran zu erinnern, dass der Präsident der 16. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 7. Juni 1999 entschieden hat, dass jede Partei jedem Sachverständigen einen weiteren Betrag von 40 000 Francs zahlt, also eine Gesamtauslage von 100 000 Francs pro Partei. besagt dass die Sachverständigen ihr Gutachten innerhalb von fünf Monaten nach der Befassung einreichen müssen. » Die Sachverständigen haben ihr auf den 15. Oktober 1999 datiertes Gutachten am Mittwoch, 20. Oktober 1999 eingereicht. (eingereicht in der Kanzlei von Me Jean-Paul CLÉMENT am Mittwoch, 20. Oktober) Bevor die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens geprüft werden, ist an die Tatsachen zu erinnern. RÜCKBLICK AUF DIE TATSACHEN DIE LAGE VON 1987 BIS 1996 Es ist daran zu erinnern, dass: - Herr Bernard COLLORAFI am 3. August 1987 ein Restaurant unter dem Zeichen MC DONALD'S in der Einkaufsgalerie CARREFOUR in ANTIBES eröffnet hat und danach, am 31. August 1987, einen Unternehmenspachtvertrag (location- gérance) zur Eröffnung dieses Restaurants in der Einkaufsgalerie CARREFOUR in ANTIBES unterzeichnet hat (Dokument 1) - am selben Tag, dem 31. August 1987, er durch einen von MC DONALD'S auferlegten und vorbereiteten Vertrag mit dem Titel „Abtretungsnachtrag" (avenant de cession) an die Gesellschaft SEBOL abtrat, die er gegründet hatte, von der er fast alle Aktien besaß und deren er - diese Verträge unterzeichnet wurden, nachdem er seine Funktionen als Filialleiter einer Bank in MOUGINS niedergelegt und neun Monate lang ein unbezahltes Praktikum auf eigene Kosten in MC DONALD'S-Restaurants absolviert hatte, womit er eine erhebliche Investition an Zeit und Geld tätigte - er somit der 18. Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S und das 4sème Restaurant MC DONALD'S in FRANKREICH war und damit dem Netz MC DONALD'S zu einem Zeitpunkt vertraute, als das Netz in FRANKREICH noch weitgehend unbekannt war (derzeit zählt das Netz etwa 700 Restaurants und 200 Franchisenehmer). Der Vertrag sah vor: - dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE, Lizenznehmerin der amerikanischen Muttergesellschaft MC DONALD'S CORPORATION, Herrn COLLORAFI den Restaurantbetrieb (fonds de commerce) in der Galerie CARREFOUR im Wege der Unternehmenspacht (location-gérance) überließ, bestehend aus den nachstehenden Elementen: das durch die Lizenz verliehene Recht, das Restaurant nach dem System MC DONALD'S zu betreiben, und alle Vorteile nach Ablauf der Lizenz die Nutzung der Handelsnamen, der Firmenschilder, der Marken, der Patente, des Kundenstamms (achalandage) und der Kundschaft, die mit diesen Rechten verbunden ist (WAS FALSCH IST, SOWEIT ES DIE KUNDSCHAFT BETRIFFT, DIE NOCH NICHT EXISTIERT) die Nutzung der gegebenenfalls zum Restaurant gehörenden Schankerlaubnis d) die Nutzung des Rechts zur Belegung der Räume des Restaurants alle im Restaurant installierten oder aufgestellten Anlagen, Ausrüstungen oder Einrichtungen (WAS FALSCH IST, DA DER UNTERNEHMENSPÄCHTER INVESTITIONEN IN HÖHE VON 6 477 000 Francs (SECHS MILLIONEN VIERHUNDERT SIEBENUNDSIEBZIGTAUSEND alle Vorteile aus allen vor der Unternehmenspacht (location-gérance) geschlossenen Verträgen, die den Betrieb des Restaurants betreffen, insbesondere beschrieben - dass durch den Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) GRASSE am 28. August 1987 ein Beschluss ergangen war, der die verpachtende Gesellschaft ermächtigte, von den in Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Unternehmenspacht (location-gérance) vorgesehenen Fristen abzuweichen - dass der Unternehmenspächter sich verpflichtete, die der verpachtenden Gesellschaft obliegenden, aus allen in Artikel 1-1 f beschriebenen Verträgen entstandenen Pflichten zu beachten (nämlich die zwischen MC DONALD'S CORPORATION und MC DONALD'S unterzeichnete Lizenz - dass Herr COLLORAFI zu zahlen hatte: * eine Kaution von 100 000 Francs ohne MwSt. (hunderttausend * eine Anfangszahlung von 120 000 Francs ohne MwSt. (hundertzwanzigtausend Francs ohne MwSt.) * eine monatliche Mindestgebühr von 150 000 Francs (hundertfünfzigtausend Francs IIT) : uno redevance de baco de 1'17 er unterzeichnete den Vertrag im Vertrauen auf eine sehr lobende Broschüre, in der die Vorzüge des Franchisings gepriesen wurden, und auf ein personalisiertes Dokument mit dem Titel „GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG" (ETAT DES PERTES ET PROFITS). (Dokument 25) Entgegen dem, was von MC DONALD'S behauptet und vom Gericht übernommen wurde, hat dieses personalisierte Dokument vertragliche Natur, da es von Herrn Brian GIBSON erstellt und unterzeichnet wurde, der damals Führungskraft in der Zentrale war, später Franchisenehmer wurde (siehe von MC DONALD'S vorgelegte Bescheinigung. Herr GIBSON war Betriebsberater). Dieses Dokument sah Nettoverkäufe vor von: • 12 500 000 Francs (zwölf Millionen fünfhunderttausend Francs) im 1. Jahr 000 000 Francs (neunzehn Millionen) im 3. Jahr, mit einem negativen Nettoergebnis im 1. Jahr von 433 750 Francs (vierhundertdreiunddreißigtausend siebenhundertfünfzig Francs), aber einem Gewinn von 1 233 810 Francs (eine zweihundertdreiunddreißigtausend achthundertzehn Francs) für das Jène Dank der harten Arbeit von Herrn COLLORAFI, und obwohl er 6 474 000 Francs in die Gesellschaft SEBOL investiert hat, wurde der Umsatz von 19 000 000 Francs im 3. Jahr praktisch erreicht (18 329 000 Francs im Jahr 1989) und stieg regelmäßig bis 1993 (27 973 000 Francs) (Dokumente 45) ? Zugleich schrieben die ersten beiden Geschäftsjahre Verluste, (- 2400 000 Francs), die Gewinne begannen 1989 sich abzuzeichnen, und die Nettoergebnisse nach Steuern lauteten wie folgt: 311 000 Francs : 301 000 Francs : 1 015 000 Francs 1992: 1 356 000 Francs 1993: 1 453 000 Francs : 1 339 000 Francs : 1 010 000 Francs 2 555 000 Francs Verluste in den ersten beiden Jahren, erst 1993, aus dem Gewinnrest nach Tilgung der vorherigen Verluste, sechs Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit, konnte Herr Bernard COLLORAFI beginnen, sich eine Dividende auszuzahlen. ie chiffre d'affal es o00 traint en 1994 (27 372 000 francs). 1, de meme quc während das Jahr 1995 den Beginn eines leichten Rückgangs markierte (24 754 000 Francs) mit weiterhin interessanten Ergebnissen von 1 010 000 Francs. Es ist hervorzuheben, dass diese Ergebnisse trotz der MC DONALD'S-Restaurants in einer sehr nahen Zone erzielt wurden, und zwar schon vor 1996: - April 1990, MANDELIEU - Dezember 1993, GRASSE - Juli 1994, CAGNES - November 1995, CAGNES - und trotz der Eröffnung eines Konkurrenzrestaurants unter dem Zeichen QUICK einige hundert Meter entfernt im Juli 1995 (es gab 1995 noch 1 010 000 Francs Nettoergebnis nach Steuern). Es kann bereits festgehalten werden, wie in der Verhandlung durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen wird, dass - Herr Bernard COLLORAFI seit Beginn nie eine ungünstige Bemerkung zu seiner Geschäftsführung erhalten hat, die Buchhaltungsunterlagen wurden jeden Monat von der Gesellschaft MC DONALD'S geprüft (Dokumente 59 und 61) - er stets von den Führungskräften der Gesellschaft MC DONALD'S beglückwünscht wurde (Dokumente 5, 16, 17) - dass in Bezug auf Qualität und Einhaltung der Normen von MC DONALD'S alle von den Vertretern der Gesellschaft MC DONALD'S durchgeführten Kontrollen ihm die Höchstwerte für Qualität, Service und Sauberkeit gaben (Note A oder B) das heißt „außergewöhnlich" oder „ausgezeichnet". (Dokumente 27 bis 29 und 76 bis 79) - dass er im Übrigen Musterrestaurant (restaurant témoin) war (Dokument 83) 1. EINSEITIGE ENTSCHEIDUNG VON MC DONALD'S (1996) 1-2 1 Die Entscheidung von MC DONALD'S, ein neues Restaurant zu eröffnen Während die Konjunktur 1996 schwierig zu werden begann und die Ergebnisse seit zwei Jahren schlechter waren, erfährt Herr COLLORAFI im Juli 1996, dass die Gesellschaft MC DONALD'S beabsichtigte, um ihrem Konkurrenten QUICK entgegenzutreten, ein zweites Restaurant einige hundert Meter vom Einkaufszentrum CARREFOUR entfernt zu errichten, wo das erste von der Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant angesiedelt war, und zwar in dessen primärem Einzugsgebiet, das von der Gesellschaft MC DONALD'S in ihrem vorvertraglichen Informationsdokument (Document d'Informations Précontractuelles, DIP) „primäre Anziehungszone" genannt wird (SI) der in Anlage 6 enthaltene Plan mit dem Titel „STUDIE DES LOKALEN MARKTES" ist vollkommen aussagekräftig, die beiden Restaurants liegen sehr nah beieinander (es ist angegeben: „in der Nähe des Standorts, im Einkaufszentrum CARREFOUR, an der Ausfahrt der A 8" (Dokument 109-S. 3) und in Wirklichkeit einige hundert Meter auf der Straße, und eine Minute mit dem Auto. Somit liegt das zweite Restaurant nicht nur in der primären Anziehungszone, sondern befindet sich praktisch neben dem 1. Restaurant Es ist zu bemerken, dass in dieser Anlage 6, die Herrn COLLORAFI übergeben wurde, Fotos des bereits gebauten Restaurants enthalten sind. Herr COLLORAFI sieht sich somit vor vollendete Tatsachen gestellt und wird „dringend gebeten", dieses Restaurant zu eröffnen. Angesichts dieser Lage und um zu vermeiden, dass sich ein anderer Franchisenehmer niederlässt und so einen Teil seiner Kundschaft übernimmt, beschließt Herr COLLORAFI daher, dieses neue Restaurant zu übernehmen. Er gründet zu diesem Zweck die SART, B et o in Form einer EURL, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er ist, wobei er in diese Gesellschaft sein positives Gesellschafterkonto in der Gesellschaft SEBOL und die ausgeschütteten Dividenden einbringt, also den Betrag von 800 000 Francs, und eine bedeutende Investitionsanstrengung unternimmt, nämlich insgesamt 3 909 000 Francs. Er unterzeichnet somit auf eigene Rechnung am 9. Oktober 1996 einen Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) mit der Gesellschaft MC DONALD'S und am selben Tag, gemäß den von der Gesellschaft MC DONALD'S auferlegten Regeln, eine Abtretungsurkunde an die SARL B et 0. (Dokument 2) bei der Eröffnung des Restaurants, am g. Oktober 1996, äußerte er sofort seine Befürchtungen über die unvermeidliche Auswirkung dieser Eröffnung auf sein erstes Restaurant. Es wurde jedoch keine ernsthafte Auswirkungsstudie von der Gesellschaft MC DONALD'S und ihrem Berater, der Gesellschaft RD CONSULTANT, durchgeführt. Es wurden ihm nur gute Worte zuteil sowie ein Dokument, das einen Umsatz von 20 000 000 Francs (zwanzig Millionen flow von 452 000 Francs (vierhundertzweiundfünfzigtausend Francs) im ersten Jahr und von 8 913 000 Francs (acht Millionen neunhundertdreizehntausend Francs) für die Dauer von zehn Jahren, also 891 Francs pro Jahr (achthunderteinundneunzigtausend Francs) vorsah (Dokument 26) Herr COLLORAFI konnte diesem von der Gesellschaft MC DONALD'S stammenden Dokument nur vertrauen, deren Prognosen für die Gesellschaft SEBOL im Jahr 1987 sich bewahrheitet hatten. Es ist hervorzuheben, dass die finanziellen Bedingungen härter waren, da er gezwungen war, Folgendes zu akzeptieren: - eine Geschäftsführungsgebühr von 20 % (die Höchstgebühr auf der Gebührenskala von MC DONALD'S) - eine Servicegebühr von 5 $ - eine Werbebeteiligungsgebühr von 4,5 % - mit einer monatlichen Mindestgebühr von 235 000 Francs ohne MwSt. (zweihundert fünfundvierzigtausend Francs), die per Nachtrag zum Vertrag am 10. Juni 1997 auf 180 000 Francs monatlich ohne MwSt. (hundertachtzigtausend Francs) und 17 % Gebühren gesenkt wurde, und zwar ausschließlich für das Jahr 1997, und wieder erhöht wurde 10 000 Francs pro Monat ab 1998 und für die folgenden 19 Jahre des Vertrags. Das nennt MC DONALD'S, gefolgt vom Gericht, „eine Anpassung dieser Gebühren". eine Anpassung, die lächerlich gering ist gemessen am Ausmaß des Schadens, der entstehen sollte und die in jedem Fall weit über den von der Gesellschaft SEBOI gezahlten lag (Dokument 74) Die negative Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL Die Befürchtungen von Herrn COLLORAFI erwiesen sich als berechtigt, denn der Umsatz der Gesellschaft SEBOL fiel 1996 um 33 %, also auf 18 300 000 Francs, wenn man von der Weiterberechnung von Kosten an die Gesellschaft B et 0 absieht, und 1997 um mehr als 50 %, also auf knapp 11 500 000 Francs unter denselben Bedingungen (Dokumente 29 und 30 der Gegenseite). DAS HEISST, WENN HERR COLLORAFI DIE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HÄTTE, DIE ANSIEDLUNG EINES UNTER DEM ZEICHEN MC DONAID'S DURCH EINEN ANDEREN FRANCHISENEHMER ODER DURCH DIE GESELLSCHAFT MC DONALD'S SELBST ZUZULASSEN, HÄTTE ER SICH MIT EINEM GESAMTUMSATZ VON 11 500 000 FRANCS IM JAHR 1997 WIEDERGEFUNDEN, GEGENÜBER FAST 28 000 000 FRANCS IM JAHR 1993 UND FAST 25 000 000 FRANCS IM JAHR 1995. Wie er es vorhergesehen hatte, hat diese einseitige Entscheidung von MC DONALD'S, die ihm auferlegt wurde, unmittelbare Folgen mit der Eröffnung des zweiten Restaurants gehabt, wie die vorgelegten Dokumente offensichtlich belegen. Es sind die Folgen hervorzuheben, die Herr COLLORAFI erlitten hat: der Umsatz und die Rentabilität der Gesellschaft SEBOL sinken erheblich - die Gesellschaft B et O erzielt nicht den Umsatz, der in dem Dokument versprochen wurde, das ihr vor dem Vertrag übergeben wurde und das ihr 20 000 000 Francs Umsatz mit einem Cashflow von 452 000 Francs im 1. Jahr und von 8 913 000 Francs für die Dauer von zehn Jahren versprach), da die Gesellschaft B et O einen Umsatz von 12 285 000 Francs erzielt hat (von Oktober 1996 bis Oktober 1997), für das Jahr einen Umsatz von Francs und für die ersten fünf Monate von 1998 einen Umsatz von 5 180 000 Francs, also 60 % des von MC DONALD'S versprochenen Ergebnisses (Dokument 26) • die kumulierten Umsätze der beiden Gesellschaften sind zwar ungefähr identisch mit dem zuvor von der Gesellschaft SEBOL erzielten, aber die Gesamtkosten steigen, da insbesondere die beiden Restaurants 87 Personen beschäftigten, während das erste nur 55 beschäftigte, was somit eine geringere Rentabilität bewirkt. Die positive Auswirkung für die Gesellschaft MC DONALD'S Während die unmittelbare negative Auswirkung auf die Gesellschaft SEBOL erwiesen ist, gilt dies nicht für die Gesellschaft MC DONALD'S. Denn über die vertraglich festgelegten Mindestgebühren erhält die Gesellschaft MC DONALD'S • monatlich 395 000 Francs ohne MwSt. von den beiden Gesellschaften SEBOL und B et 0, • statt der zuvor von der Gesellschaft SEBOL gezahlten Mindestgebühr von 150 000 Francs ohne MwSt., also einen Gewinn von mehr als 150 % diese einfache Feststellung zeigt, dass der von MC DONALD'S gepriesene Partnerschaftsgeist in Wirklichkeit nur zu ihrem eigenen Vorteil besteht. DIE 2. EINSEITIGE ENTSCHEIDUNG DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S Die Entscheidung von MC DONALD'S da die Ergebnisse, die Woche für Woche sowohl Herrn COLLORAFI als auch der Gesellschaft MC DONALD'S bekannt waren, sich unaufhörlich verschlechterten, erfuhr Herr Bernard COLLORAFI im Laufe des Jahres 1996, dass die DONALD'S ihre Politik der wilden Ansiedlung fortsetzte, die den Interessen der Franchisenehmer und insbesondere seinen eigenen zuwiderlief, und die baldige Eröffnung von zwei Restaurants in ANTIBES OUEST und in VALLAURIS vorsah: die Errichtung des letzten Restaurants war ihm sorgfältig verheimlicht worden (obwohl im vorvertraglichen Informationsdokument (DIP), das für die Errichtung des Restaurants ANTIBES NORD übergeben wurde, das Restaurant ANTIBES OUEST aufgeführt war), Gesellschaft DONALD'S beabsichtigte, dem Franchisenehmer von CANNES, Patrick GILARSKI (zuvor Vizepräsident von MC FRANCE), die 2 Restaurants anzuvertrauen venture, die von der Gesellschaft MC DONALD'S beantragten Baugenehmigungen und die im Gange befindlichen Bauarbeiten. Anstatt zu sehen, wie sich ein anderer Franchisenehmer in seiner Anziehungszone niederließ, sah sich Herr COLLORAFI gezwungen, am 16. Dezember 1996 wider Willen die Gesellschaft MC DONALD'S zu bitten, ihm diese beiden Restaurants zuzuweisen, was es ermöglichen konnte, die Katastrophe durch Kosteneinsparungen abzumildern. (Dokument 4) Nachdem er eine erste Ablehnung hinnehmen musste, kam er am 10. Januar 199/ (Dokument 6) erneut darauf zurück und erhielt schließlich ein drittes Restaurant in ANTIBES OUEST, während Herr Patrick GILAKSKI zur selben Zeit ein Restaurant in VALLAURIS eröffnete, das im Einzugsgebiet des ersten Restaurants von Herrn COLLORAFI liegt (und viel näher an diesem als an dem von Herrn GILARSKI in CANNES betriebenen) (Dokumente 6, 7, 8, 39). In dem Dokument, das ihm vorab übergeben wurde, war von einem Umsatz von 13 000 000 Francs im ersten Jahr (dreizehn Millionen Francs) und danach von durchschnittlich 14 235 000 Francs (vierzehn Millionen zweihundertfünfunddreißigtausend Francs) die Rede, mit einem Cashflow von 426 000 Francs im ersten Jahr (vierhundertsechsundzwanzigtausend Francs) und von durchschnittlich 957 000 Francs (neunhundertsiebenundfünfzigtausend Francs) (Dokument Was den Vertrag betrifft, musste Herr COLLORAFI unter die Kaudinischen Joche (fourches caudines) von MC DONALD'S gehen, da die Bedingungen deutlich strenger waren als beim 1. Vertrag mit der Gesellschaft SEBOL, wobei die proportionale Gebühr 15 % mit einem monatlichen Minimum von 100 000 Francs ohne MwSt. betrug, dazu eine Servicegebühr von 5 % und eine Werbebeteiligungsgebühr von 4,5 % (Dokument 14)- Somit hatte Herr COLLORAFI für die drei Restaurants über seine Gesellschaften an die Gesellschaft MC DONALD'S, gleich wie hoch der Umsatz war, eine monatliche Mindestgebühr zu zahlen von: 150 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft SEBOL • 245 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft B et o (nur für das Jahr 1997 auf 180 000 Francs ohne MwSt. gesenkt) 100 000 Francs ohne MwSt. für die Gesellschaft LES PINS, also 430 000 Francs ohne MwSt. für 1997 (vierhundertdreißigtausend Francs) 495 000 Francs ohne MwSt. normale monatliche Gebühren, also • 5_940 000 Francs ohne MwSt. jährlich In Anbetracht der seit dem 9. Oktober 1996 in den beiden Gesellschaften SEBOL und B & 0 verzeichneten Verluste hat Herr COLLORAFI nicht mehr die Möglichkeit, zu investieren und somit einen Vertrag vom Typ STRAIGHT zu unterzeichnen, durch den der Franchisenehmer in die Einrichtung und das Mobiliar investieren muss. Am 30. April (zwei Tage nach der Eröffnung des Restaurants) nimmt er daher synallagmatisch den Vorschlag der Gesellschaft MC DONALD'S an, einen BFL-Vertrag zu unterzeichnen, das heißt, der ihm eine Option bis zum 31. Dezember 1997 einräumt, den BEL-Vertrag abzulösen, indem er sein persönliches Vermögen einsetzt, ohne jede Aufnahme eines Darlehens, um 25 $ der Kosten für Mobiliar-Ausstattung und Eröffnungskosten zu finanzieren, also etwa 800 000 Francs. (Dokument 14) Es ist zu bemerken, dass dieser Vertrag für die Parteien Gesetz ist, auch wenn der endgültige Vertrag, der am selben Tag unterzeichnet wurde, nur auf den 18. Juni 1997 datiert ist, den Tag, an dem die Gesellschaft MC DONALD'S vom Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) GRASSE die im Gesetz vom 20. März 1956 vorgesehene Abweichung erhält. (Dokument 14) Es ist festzuhalten, dass der Vertrag vom 30. April 1997 zwei Tage nach der Eröffnung des Restaurants ANTIBES OUEST durch die Gesellschaft LES PINS liegt (Eröffnung, die am selben Tag stattfindet wie die des Restaurants VALLAURIS durch Herrn GILARSKI). Die negative Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL schon am 16. Dezember 1996 (Dokument 4) und am 10. Januar 1997 (Dokument 6) und am 17. Januar 1997 (Dokument 237) sowie das ganze Jahr 1997 hindurch warnte Herr COLLORAFI die Gesellschaft MC DONALD'S weiterhin vor den erheblichen Auswirkungen dieser Eröffnungen, alle und forderte Ausgleichsleistungen, deren Prinzip akzeptiert und am 12. Februar 1997 mitgeteilt wurde. (Dokument 8) Da er sah, dass diese Versprechen nicht eingelöst wurden, ließ Herr COLLORAFI am Februar 1997 durch seinen Rechtsbeistand an Herrn Denis HENNEQUIN, Generaldirektor der Gesellschaft MC DONALD'S, schreiben (Dokument 9) Dieser antwortete nicht direkt, sondern antwortete Herrn COLLORAFI am 27. März 1997 mit einer Abweisung (fin de non recevoir) (Dokumente 10 und 11), abgesehen von einer späteren bescheidenen Senkung der Gebühr von B & O (Dokument 94), ohne irgendeinen brauchbaren Vorschlag zu machen, um Herrn COLLORAFI zu helfen, aus der Lage herauszukommen, in die ihn die Gesellschaft MC DONALD'S gestürzt hatte. Da er weiterhin keine Nachricht hatte, bat Herr COLLORAFI seinen Rechtsbeistand, Herrn Denis HENNEQUIN am 5. Mai 1995 erneut zu schreiben (Dokument 15) Es wurde keine Antwort gegeben, und des Wartens müde entschloss sich Herr COLLORAFI, die Gesellschaft MC DONALD'S am 26. 1997 auf Entschädigung zu verklagen, im Namen allein der Gesellschaften SEBOL und B & O und in eigenem Namen. Diese versuchte, ihn vom Seminar auszuschließen, das alle Franchisenehmer zusammenbrachte (Dokument 18) Anstatt ihrem Versprechen vom 12. Februar nachzukommen und den Erwartungen von Herrn COLLORAFI zu entsprechen, verhärtete die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Haltung und sandte am 22. Juli eine Reihe von förmlichen Mahnungen (Dokument 19) auf die Herr Bernard COLLORAFI am 1. August 1997 antwortete, indem er darlegte: „Sie sind über die katastrophale Lage dieser beiden Restaurants bestens im Bilde. Seit Oktober 1996, dem Datum, an dem Sie mehrere Eröffnungen der Kette auferlegt haben, die meinen Restaurants Konkurrenz gemacht haben" (Dokument 20) am 1. September 1997 bat er MC DONALD'S: „mir, sobald es dir möglich ist, die finanziellen, personellen und werblichen Mittel mitzuteilen, die du einzusetzen gedenkst, damit ich diese Ziele erreichen kann" (Dokument 21) Am 23. September hakt er bei MC DONALD'S nach (Dokument 22) - Sein Schreiben kreuzt sich mit dem der Gesellschaft MC DONALD'S, die sich über die finanziellen und Liquiditätsschwierigkeiten der drei Gesellschaften wundert, obwohl sie wöchentlich die Ergebnisse kennt (Dokument 49) Am 3. Oktober 1997 warnt Herr COLLORAFI MC DONALD'S erneut (Dokument 50) Am 9. Oktober 1997 bestätigt er, dass es ihm unmöglich ist, eine Reihe von Abbuchungen zu zahlen (Dokument 51) Am 20. Oktober 1997 verschärft sich der Ton erneut, Herr HENNEQUIN spricht von feindseligem Verhalten und „vagen und unbegründeten Vorwürfen" (Dokument 52) Am 30. Oktober 1997 erinnert Herr COLLORAFI: „Wenn ich den Rechtsweg gewählt habe, dann deshalb, weil du mir keine andere Wahl gelassen hast. Ich erinnere dich an die Unterredung, die du mir am 8. Januar 1997 in PARIS gewährt hast, in der du während dieser 20 Minuten bei deiner Haltung geblieben bist und mir ironisch sagtest, dass dir meine persönliche Lage und meine Verpflichtungen gleichgültig seien und dass du dich nicht für die Zukunft meines Personals verantwortlich fühltest (Dokument 53) Am 27. November sandte die Gesellschaft MC DONALD'S förmliche Mahnungen unter Berufung auf die Auflösungsklausel. Schon am 1. Dezember 1997 gab Herr COLLORAFI an sowohl durch unseren Briefwechsel als auch durch die Betriebsrechnungen, die ich Ihnen regelmäßig übermittle, die Gründe dieses Zahlungsverzugs. seit einem Jahr warne ich Sie vor den äußerst schwerwiegenden Folgen Ihrer Eröffnungen in alle Richtungen, die mein erstes Restaurant, das von der Gesellschaft SEBOL geführt wird, und jetzt das Restaurant, das von der Gesellschaft geführt wird, beeinträchtigen Auch wenn Sie durchaus das Recht haben, jedes Restaurant zu eröffnen, das Ihnen beliebt, müssen Sie doch die Vorsicht walten lassen, dass diese Eröffnungen den bestehenden Franchisenehmern keinen Schaden zufügen und jedenfalls die Auswirkungen der Restaurants in zu berücksichtigen" und hinzufügte: „Ihren auf die Verträge, die Sie mich haben unterzeichnen lassen, gestützten förmlichen Mahnungen werde ich die exceptio non adimpleti contractus entgegenhalten, einen Grundsatz des französischen Rechts, der es jedem Vertragspartner erlaubt, seine Pflichten nicht zu erfüllen, wenn der Vertragspartner selbst vertragsbrüchig ist" (Dokument 99) Er wiederholte sein Schreiben am 26. Dezember 1997 (Dokument 88) Die Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL durch die Eröffnung dieses dritten Restaurants war erheblich, da der Umsatz von 27 973 000 Francs im Jahr 1993 (gesunken auf 24 750 000 Francs im Jahr 1995, weiter auf 18 300 000 Francs im Jahr 1996) auf 11 500 000 Francs im Jahr 1997 fiel, wobei die ersten fünf Monate des Jahres 1998 diesen spektakulären Umsatzrückgang bestätigen (1 300 660 frands für fünf Monate) (Dokumente 23-24). Es ist zu bemerken, dass von der Gesellschaft MC DONALD'S keine Studie über die doch vorhersehbare Auswirkung der Eröffnung dieses Restaurants auf die beiden ersten Restaurants durchgeführt worden war. Allerdings wurde eine Studie mit dem Titel „DATEN FÜR DIE ANSIEDLUNG EINES MC DONALD'S-RESTAURANTS IN ANTIBES" vom März 1995 erst einige Tage vor der Eröffnung von ANTIBES OUEST (LES PINS) übergeben und führt aus, dass das von der Gesellschaft SEBOL geführte Restaurant im Einkaufszentrum CARREFOUR als Konkurrent in Zone 2 angegeben ist (Dokument 110 bis Seite 17) Die negative Auswirkung für die Gesellschaft B et O Ebenso erlitt die Gesellschaft B et o, die im Oktober 1996 eröffnet hatte, sofort eine starke Auswirkung durch die Eröffnung von ANTIBES OUEST und VALLAURIS (- 35 % gegenüber den Prognosen). Letztlich hat der Umsatz der drei Restaurants 1997 den von der Gesellschaft SEBOL erzielten Umsatz (fast 28 000 000 Francs) leicht überschritten, denn er beträgt 32 826 246 Francs, macht aber nur 65 % der von der Gesellschaft Mc DONALD'S aufgestellten Prognosen aus (50 000 000 Francs für die drei Restaurants, unter Berücksichtigung eines Geschäftsjahres von acht Monaten für ANTIBES OUEST) und wurde mit 102 Beschäftigten in den drei Restaurants erzielt (im Vergleich zu den 55 Arbeitnehmern, die von der Gesellschaft SEBOL vor der Eröffnung des Restaurants B et O im Oktober 1996 beschäftigt wurden)- 1-3 4 Die positive Auswirkung für die Gesellschaft MC DONALD'S belegt ihre Bösgläubigkeit Die Entscheidung, die beiden Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS zu eröffnen, einseitige Entscheidung, die von MC DONALD'S trotz der bereits erlittenen Auswirkung für die Gesellschaft SEBOL durch die Eröffnung des zweiten Restaurants in ANTIBES NORD getroffen wurde, ist eine einseitige, in böser Absicht getroffene Entscheidung zum Nachteil ihres Franchisenehmers, Herrn COLLORAFI, und seiner Gesellschaften SEBOL und B et O. Neben dem Schaden, den Herr Bernard COLLORAFI und seine Gesellschaften erlitten haben, sind die Mindestgebühren zu vergleichen, die von weniger als 150 000 Francs ohne MwSt. pro Monat für die Gesellschaft SEBOI auf 495 000 Francs ohne MwSt. pro Monat für die drei Gesellschaften gestiegen sind (nur für das Jahr 1997 auf 420 000 Francs gesenkt). Somit werden zum einen die den drei Gesellschaften gesetzten Ziele sowohl beim Umsatz als auch bei der Rentabilität nicht erreicht, und zwar bei Weitem nicht. zum anderen erfolgt die Aufrechterhaltung oder leichte Steigerung des Gesamtumsatzes der drei Restaurants zulasten der Rentabilität der Franchisegesellschaften und erlaubt es MC DONALD'S, dreimal so viele Gebühren zu beziehen, während Herr COLLORAFI und seine drei Gesellschaften Verluste machen. Im Übrigen kann hervorgehoben werden, dass für 30 Francs die Gesellschaft MC DONALD'S für die drei Restaurants bereits 42 540 000 Francs an Gebühren (redevances) zurückerhalten hat (37 182 487 Francs von der Gesellschaft SEBOI, 3 809 982 Francs von der Gesellschaft B & O, 1 547 427 Francs von der Gesellschaft LES PINS - Dokument 116). Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) Obwohl in allen Dokumenten der Gesellschaft MC DONALD'S die Partnerschaft gepriesen wird und es sich um einen im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossenen Vertrag handelt, sind die perversen Folgen des Unternehmenspachtvertrags hervorzuheben, wenn er vom Franchisegeber in böser Absicht ausgeführt wird, der Entscheidungen in seinem eigenen Interesse trifft, was der Franchisenehmer beim Unterzeichnen eines Vertrags nicht ahnen kann. Der Franchisenehmer ist in Wirklichkeit ein falscher Franchisenehmer, da er für eine Dauer von zwanzig Jahren Unternehmenspächter (locataire-gérant) ist und am Ende des Vertrags nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Betriebs (fonds de commerce) ist, während er für die Einrichtung und das Ausrüstungsmaterial investiert (wie im vorliegenden Fall, wo Herr COLLORAFI 11 000 000 Francs investiert hat, wovon ein Betrag von 2 600 000 Francs noch den Banken geschuldet wird) und dass er, wenn er mit der Zahlung der Gebühren im Verzug ist, ausgewiesen werden kann, wie Herr System bedingt zwingend die Erzielung von Gewinnen durch den Unternehmenspächter (locataire-gérant), die, zur normalen Vergütung der Arbeit des Franchisenehmers hinzugefügt, es ihm ermöglichen, eine Rentabilität zu erzielen, die derjenigen entsprechen muss, die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Betriebs (fonds de commerce) ist. Dies setzt voraus, dass der Vertrag nach Treu und Glauben ausgeführt wird, was offensichtlich nicht der Fall war. Es ist ebenfalls festzuhalten: - dass, obwohl der Partnerschaftsgeist in allen Dokumenten von MC DONALD'S gepriesen wird und es sich um einen im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossenen Vertrag handelt, gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989, diese Partnerschaft in Wirklichkeit einseitig ist, da sie in ihrer Anwendung verfälscht wird! - wenn der Umsatz des Franchisenehmers steigt, profitiert der Franchisegeber über die Gebühr (von 12 % für die Gesellschaft SEBOL, 20 $ für die Gesellschaft B et 0, 15 % für die Gesellschaft LES PINS, zuzüglich der Servicegebühr von 5 %), mit einem pauschalen Minimum von 495 000 Francs ohne MwSt. pro Monat. - Wenn der Umsatz des Franchisenehmers sinkt, sinkt seine Rentabilität und kann sogar negativ werden (was im vorliegenden Fall zutrifft), während diese Lage keinerlei Auswirkung auf MC DONALD'S hat, da der Franchisegeber eine pauschale Mindestgebühr von 495 000 Francs ohne MwSt. monatlich für die drei Restaurants vorgesehen hat, also 5 940 000 Francs ohne MwSt. jährlich. Somit liegen alle Risiken beim Franchisenehmer, der, wenn er unter der Schwelle liegt, stets dieselbe Gebühr für einen Umsatz zahlt, der rückläufig sein kann und der dazu führt, dass er die Gebühr nicht mehr zahlen kann (so ist es im vorliegenden Fall geschehen). Zu behaupten, wie es die Gesellschaft MC DONALD'S in erster Instanz getan hat, dass Herr COLLORAFI einen konsolidierten Umsatz von 31 000 000 Francs hat, der über dem vorherigen Umsatz liegt, ist abwegig und unerheblich, denn hätte er diesen Umsatz allein mit seinem Restaurant der Gesellschaft SEBOL erzielt, hätte er eine jährliche Gebühr gezahlt von: 31 000 000 x 12 = 3 720 000 Francs ohne MwSt. während er eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs zahlen muss, also eine Differenz von 2 220 000 Francs ohne MwSt. pro Jahr (außer für das Jahr 1997, wo die Differenz 1 440 000 Francs ohne MwSt. beträgt). Das heißt, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in dieser besonders ungleichen Partnerschaft ein Interesse daran hat, möglichst viele Restaurants zu eröffnen, um über die Mindestgebühr das Maximum an Gebühren zu beziehen, was ihr obendrein erlaubt, die externe Konkurrenz auszuschalten, womit sie sich übrigens in ihren Schriftsätzen erster Instanz brüstet (Ausschaltung von BURGER KING) • Die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S und ihre Auswirkungen Es ist hervorzuheben: - dass zum einen die Franchisenehmer von MC DONALD'S und insbesondere diejenigen der Region, in der sich Herr Bernard COLLORAFI befindet, ihre Umsätze stetig sinken sahen, wobei sich der durchschnittliche Umsatz wie folgt entwickelt hat: - 17 000 000 Francs im Jahr 1993 - 18 000 000 Francs im Jahr 1994 - 18 600 000 Francs im Jahr 1995 - 15 600 000 Francs im Jahr 1996 - 14 800 000 Francs im Jahr 1997, (Bericht des Beraters Robert GANDUR, (Dokument 53, Seite 6) dass zum anderen der französische Umsatz des Netzes MC DONALD'S im Eigenbetrieb wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von 5,4 Milliarden im Jahr 1994 auf 8,4 Milliarden im Jahr 1997 gestiegen ist (also eine Steigerung um 55 %) (Dokument 63, Seite 5) und auf fast 9 Milliarden im Jahr 1998, und zwar mit einem Gewinn von 208 Millionen im Jahr 1998 (allein aus den von den Franchisenehmern erhobenen Gebühren), ein Plus von 33 % gegenüber 1997 (Dokumente 236 und 237) Diese Steigerung beruht auf der Zunahme der Zahl der Restaurants, die von 354 auf mehr als 700 gestiegen ist (also mehr als 100 %) und nicht auf der Steigerung des Umsatzes der Franchiserestaurants, der im Gegenteil sinkt. Es zeigt sich also, dass die Strategie der Gesellschaft MC DONALD'S darin besteht, die Umsätze der Franchisenehmer zu deckeln, indem sie ihnen die Eröffnung neuer Restaurants verweigert oder dies nur widerwillig tut (was es ihren Franchisenehmern ermöglichen würde, ihre Kosten zu amortisieren), während die Gesellschaft MC DONALD'S selbst ihre Leistungen weiter verbessert, sowohl beim Umsatz (+ 50 %) als auch bei den erzielten Gewinnen, insbesondere über die Mindestgebühr. Die Risiken liegen also bei den Franchisenehmern und der Gewinn stets beim Franchisegeber, welche Annahme man auch zugrunde legt Wo ist der im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossene Vertrag, der im Gesetz vom 31. Dezember 1989 vorgesehen ist, das im vorliegenden Fall ausdrücklich anwendbar ist? Wo ist die so gepriesene Partnerschaft? (Dokumente 34 bis 38 und 40) Im Fall der Neueröffnung eines Restaurants, selbst wenn es das Gebiet des ersten Restaurants „beeinträchtigt", sind die Gewinne der Gesellschaft MC DONALD'S wie folgt: - die neue pauschale Mindestgebühr, die zur ersten hinzukommt - die proportionalen Gebühren, die später im Fall einer Überschreitung des Minimums gezahlt werden. Der Franchisenehmer hingegen ist dazu verurteilt, neue Restaurants zu eröffnen, andernfalls verliert er Umsatz und Rentabilität und geht von einem substanziellen Gewinn in einen Verlust über (Umsatz von 27 000 000 Francs gesunken auf Il 500 000 Francs für die Gesellschaft SEBOL und durchschnittliche Gewinne von mehr als 1 000 000 Francs, die zu wurden sieht sich so gezwungen, neue Restaurants zu eröffnen, um sie nicht von anderen Franchisenehmern oder von der Gesellschaft MC DONALD'S selbst eröffnen zu lassen. So hat Herr COLLORAFI darum gebeten, das Restaurant in zu eröffnen und hat seinem Kollegen DAUFES, Franchisenehmer von MC DONALD'S in GRASSE, der seine Verkaufsstelle verkaufen wollte, angeboten, dessen Restaurant zu übernehmen, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschaft MC DONALD'S, der der Durchschlag des Briefes zugesandt wurde, mit der Angabe: „um die Gesamtheit der Gemeinkosten tragen zu können" (Dokument 74 der Gegenseite) Die einseitige Ansiedlungspolitik der Gesellschaft MC DONALD'S zwingt somit die Franchisenehmer, und im vorliegenden Fall Herrn COLLORAFI, zu einer Flucht nach vorn. Der Franchisenehmer hat keine andere Alternative als die beiden folgenden: - entweder er akzeptiert die Eröffnung in seinem Einzugsgebiet durch andere Franchisenehmer oder durch die Gesellschaft MC DONALD'S, und sein Umsatz sinkt unter die Gewinnschwelle (seuil du point mort), führt zu Verlusten und zur Insolvenzanmeldung; - oder er folgt der von MC DONALD'S beschlossenen Politik in der Hoffnung, dass der Anstieg der Personalkosten und insbesondere der Investitionen durch eine erhebliche Umsatzsteigerung ausgeglichen wird, mit einer entsprechenden und proportionalen Senkung der Kosten. Das hat Herr COLLORAFI gehofft und nicht erreichen können, da ihm die Gesellschaft MC DONALD'S in keiner Weise geholfen hat, die offenbar seinen Ausschluss aus dem Netz und eine nahezu unentgeltliche Übernahme seiner Restaurants beschlossen hatte. ES IST NÄMLICH ZU BEDENKEN, DASS, WENN HERR COLLORAFI EINEN ANDEREN FRANCHISENEHMER ODER MC DONALD'S AN SEINER STELLE DAS RESTAURANT ANTIBES NORD {GESELLSCHAFT B ET O) ODER ANTIBES OUEST (GESELLSCHAFT LES PINS) HÄTTE ERÖFFNEN LASSEN, ER DEN UMSATZ DIESER RESTAURANTS NICHT ZURÜCKGEWONNEN HÄTTE UND SO SEINEN GESAMTUMSATZ FÜR SEIN EINZIGES RESTAURANT VON 27 000 000 FRANCS IM JAHR 1993 DANN 24 000 000 FRANCS IM JAHR AUF 11 500 000 FRANCS IM JAHR 1997 HÄTTE SINKEN SEHEN (5 516 331 FRANCS IM 1. HALBJAHR UND 6 059 510 FRANCS IM ZiNE QUARTAL (Seite 42 und 55 des Sachverständigengutachtens) LI QUI A DIMINUÉ ENCORE EN 1998 | 4 300 660 FRANCS POUR LES CINQ PREMIERS MOIS) ET 11 021 240 Francs FÜR DAS GESAMTE JAHR 1998 14 826 733 PRANCS IM 1* HALBJAHR UND 6 194 50% FRANCS IM 2. HALBJAHR) (Seite 55 bis 59 des Sachverständigen- gutachtens) Der Rechtsstreit, der Herrn COLLORAFI und seine Gesellschaften gegen MC DONALD'S FRANCE antreten lässt, ist kein einsamer Kampf. Mehrere Franchisenehmer von MC DONALD'S haben wegen der vom Franchisegeber auferlegten finanziellen Bedingungen die Gerichte angerufen, der durch seine Politik der massiven Ansiedlung einen erheblichen Rückgang der Gewinne der Franchisenehmer bewirkt, parallel zu einem Anstieg der von der Gesellschaft MC DONALD'S vereinnahmten Gebühren. Zur Entwicklungspolitik der Gesellschaft MC DONALD'S Es ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die gesamte Operation beherrscht und die alleinige Entscheidungsträgerin bei der Wahl des Standorts der Ansiedlung ist. - Sie ist in der Regel Eigentümerin des Grundstücks (Kauf des Grundstücks achtzehn Monate bis zwei Jahre vor der Eröffnung) - sie ist stets Eigentümerin der Bauten (Einreichung der Baugenehmigung mehrere Monate vor der Eröffnung) - sie ist stets Eigentümerin des Betriebs (fonds de commerce) (im Wege der Unternehmenspacht (location-gérance) überlassen) - In der Praxis werden die Franchisenehmer erst einige Wochen vor der Eröffnung benachrichtigt und die Gesellschaft MC DONALD'S „wählt in aller Ruhe den Glücklichen aus, der zur Eröffnung ermächtigt wird". Es ist ein Missbrauch der Sprache, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen erster Instanz schreiben konnte, dass: „Herr COLLORAFI dieses Restaurant in Miete übernehmen wollte séranec satisfaction airs ste atee parte o aciers l Verdichtung wollte weiterhin an den MC DONALD'S-Restaurants teilnehmen, indem er darum bat, Unternehmenspächter (locataire gérant) eines Betriebs in ANTIBES OUEST zu werden." Diese Behauptungen sind abscheulich, insofern die von der Gesellschaft MC DONALD'S einseitig beschlossene Politik Herrn COLLORAFI gezwungen hat, Restaurants zu eröffnen, unter Androhung des Verschwindens. Die Gegenleistung hätte, wenn die Gesellschaft MC DONALD'S die von ihr gepriesene Regel der Partnerschaft, des gemeinsamen Interesses und von Treu und Glauben eingehalten hätte, eine spürbare Senkung der Gebühren sein müssen, die sie im Übrigen in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1997 versprochen hatte. die wiederholten Anträge während es hat nichts gegeben, symbolisch von 562 434 Francs für das Jahr 1997, weitgehend ausgeglichen durch die Übernahme einer Rechnung für Arbeiten durch den Franchisenehmer und durch eine Erhöhung der Basismiete um 10 000 Francs pro Monat während 19 Jahren (also 228 Monate x 10 000 = 2 280 000 Francs über die verbleibenden 19 Jahre des Vertrags, eine Erhöhung um 345 % ! Schließlich ist es zwar richtig - und darauf wird weiter unten zurückgekommen -, dass der nicht ausdrücklich eine territoriale Exklusivität vorsieht, es bleibt nichtsdestoweniger dabei, dass die Gesellschaft MC DONALD'S gehalten ist, jedem Restaurant eine in der Marktstudie des vorvertraglichen Informationsdokuments (von MC DONALD'S geliefert) definierte Anziehungszone zu belassen, die es ihm ermöglicht, den von MC DONALD'S vor jeder Eröffnung aufgestellten prognostizierten Umsatz zu erzielen. Wie weiter unten ausgeführt wird, stellt die Eröffnung eines neuen Restaurants in dieser Anziehungszone - erst recht in der primären Anziehungszone - einen schweren Fehler dar, der den Antragstellern einen sehr erheblichen Schaden zufügt. Zum Gewinn von Herrn COLLORAFI Die in den von der Gesellschaft MC DONALD'S in erster Instanz eingereichten Schriftsätzen kommentierten Tabellen sind aussagekräftig, auch wenn sie sich sorgsam hüten, das Jahr 1997 zu erwähnen, ein katastrophales Jahr für die Restaurants von Herrn COLLORAFI, da die Auswirkung der Neueröffnungen, die Ende 1996 begann, sich das ganze Jahr 1997 hindurch und darüber hinaus 1998 fortsetzte. (Dokument der Gegenseite) diese Tabellen belegen, dass von elf Jahren Tätigkeit nur die Jahre 1991 bis 1995, also fünf Jahre, ein bedeutendes Nettoergebnis erbracht haben, das den Versprechen in den vor der Vertragsunterzeichnung von MC DONALD'S gelieferten Dokumenten entsprach. die Ergebnisse der ersten beiden Jahre (1987 und 1988) waren weitgehend negativ (- 2 500 000 Francs), (Dokument 45) • die beiden folgenden Jahre waren sehr leicht positiv (300 000 Francs pro Jahr) nur die Jahre 1991 bis 1995 erbrachten bedeutende Ergebnisse, wobei Herr COLLORAFI seine ersten Dividenden jedoch erst 1993 auf einen Teil der Gewinne 1992 erhielt, da Verluste von 2 500 000 Francs auszugleichen waren. • das Jahr 1996 sah eine spürbare Verschlechterung • was das Jahr 1997 betrifft, das aus gutem Grund nicht in den von der Gesellschaft MC DONALD'S vorgelegten Tabellen erscheint, es ist weitgehend negativ, ebenso wie es die Jahre 1987 und 1988 sein werden (siehe Dokument 45). Die in den Schriftsätzen erster Instanz der Gesellschaft MC DONALD'S enthaltenen Tabellen sind wie folgt zu ergänzen: VERLUSTE DER DREI GESELLSCHAFTEN VON 1996 BIS 1998 (in Francs) SEBOL ... B& 0 .. LES PINS ... - 1 226 477 GESAMT - 2 695 122 Gesamt ... Also: (Verlustrücktrag (carry back) 1997 SEBOI, der die Verluste verringert, aber die erst 5 Jahre später erstattungsfähig sind und die Liquidität belasten.) - 1 399 276 - 4 860 539 - 5 210 539 Die kumulierten Verluste für die drei Gesellschaften betragen also - 5 210 539 Francs Die jährlichen Nettoergebnisse für die 11 Betriebsjahre sind also negativ, da die kumulierten Gewinne 6 785 000 Francs betrugen. Und die kumulierten Verluste - 2 555 000 (Jahre 1987 und 1988) - 5 510 539 Francs (Jahre 1996 bis 1998) Also ein gesamter Nettoverlust von .. 980 000 Francs Das heißt, dass nach die Gesellschaft MC DONALD'S Investition ALLES, WAS HERR COLLORAFI MIT DER GESELLSCHAFT SÉBOT BIS 1996 VERDIENT HATTE, IN WENIGER ALS ZWEI JAHREN VERLOREN GING Es ist richtig, dass Herr COLLORAFI für die 5 guten Jahre Dividenden bezogen hat, aber diese werden durch die Verluste der ersten 4 Jahre und der letzten Jahre ausgeglichen, und er hat sie sehr weitgehend in die anderen Gesellschaften reinvestiert. Seine Vergütung von etwa 50 000 Francs pro Monat sicherte ihm somit den Großteil seiner Mittel zum Lebensunterhalt. Vergütung netto vor Steuern von etwa 5 740 000 Francs für elf Jahre abzüglich der Sozialabgaben von 1 000 000 Francs ergibt eine Nettovergütung vor Steuern von 4 740 000 Francs, also 430 000 Francs netto vor Steuern, (geringer als oder höchstens gleich der durchschnittlichen Vergütung der Franchisenehmer von MC DONALD'S, die ein Restaurant mit ähnlichem Umsatz haben). Abschließende Bemerkungen zu den Tatsachen Um zu versuchen, einem von Herrn Robert GANDUR, gerichtlichem Sachverständigen, auf Antrag der Antragsteller beigebrachten Beitrag (Dokument 63) entgegenzuwirken, hat die Gesellschaft MC DONALD'S Herrn Alain HUSSON DUMOUTIERS, ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen, gebeten, einen Bericht zu erstellen (Dokument 89). auf Seite 43 ist zu lesen „EINKAUFSZENTRUM SA SEBOL (vgl. Fotos) Dieses Restaurant vom Typ MALI ist alt. Es bietet 230 Plätze innen, 80 außen. Man zählt 9 Kassen am Tresen. Es ist über zehn Jahre alt, und die Ausstattung spiegelt dies wider. Der Sauberkeitszustand lässt zu wünschen übrig, was aber wahrscheinlich auf die aktuellen Umstände zurückzuführen ist. Das Restaurant liegt jetzt abseits der großen Besucherströme. Denn bis 1995 war der Eingang Nr. 1, 50 Meter vom MC DONALD'S entfernt, der einzige Eingang des Einkaufszentrums zum Parkplatz, der etwa 500 Plätze hat. Seit 1995 wurden mehr als 2 700 zusätzliche Plätze auf der anderen Seite des CARREFOUR geschaffen. Die Haupteingänge (Nummer 2 und Nummer 3) werden von diesen sehr großen Parkplätzen gespeist. Die Verbindung zwischen den beiden Zonen (der alten und der neuen) ist heikel: ein einziger enger Weg. Die Personen, die sich auf dem großen Parkplatz befinden oder ihn erreichen, können den MC DONALD'S nicht sehen. Darüber hinaus gibt es vor Ort keinerlei Werbung für MC DONALD'S. „Dieses Restaurant ist derzeit sowohl durch sein Aussehen als auch durch seine Lage marginalisiert" Somit unterzeichnet die Gesellschaft MC DONALD'S Verträge über zwanzig Jahre und reagiert nicht, wenn sich die wirtschaftlichen Umstände ändern, oder lässt vielmehr den Franchisenehmer „allein zurechtkommen" und eröffnet Restaurants, um ihm Konkurrenz zu machen, während sie weiterhin, wie im vorliegenden Fall für die Gesellschaft SEBOL, Mieten von 1 800 000 Francs erhebt, während sie an die Gesellschaft CARREFOUR, ihre Eigentümerin, 450 000 Francs zahlt, und so auf dem Rücken ihres Franchisenehmers einen Superprofit von 1 350 000 Francs macht. RÜCKBLICK AUF DAS VERFAHREN DIE VERFAHRENSINITIATIVE DER ANTRAGSTELLER Unter diesen Umständen, angesichts der Weigerung der Gesellschaft MC DONALD, irgendein Angebot zur Entschädigung der Gesellschaften SEBOL, B et 0 und von Herrn Bernard COLLORAFI zu machen und/oder eine Lösung für das Problem der „Degeneration des im Einkaufszentrum CARREFOUR gelegenen Restaurants" zu finden, haben die Gesellschaften SEBOL, B et O und Herr Bernard COLLORAFI die Initiative ergriffen, am 26. Juni 1997 die Gesellschaft MO DONALD'S vor dem Handelsgericht PARIS zu verklagen, um „festzustellen und zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Pflichten nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat - sie folglich zu verurteilen, die Kläger für den erlittenen Schaden zu entschädigen, indem sie zahlt an • die Gesellschaft SEBOL den Betrag von 30 000 000 Francs vorbehaltlich Erhöhung • die Gesellschaft B et O den Betrag von 5 000 000 Francs vorbehaltlich Erhöhung • Herrn Bernard COLLORAFI den Betrag von 10 330 000 Francs vorbehaltlich Erhöhung • sowie 50 000 Francs an jeden nach Artikel 700 des NCPC" DIE FÖRMLICHEN MAHNUNGEN DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S UND DAS EILVERFAHREN (RÉFÉRÉ) Während das Verfahren lief, glaubte die Gesellschaft MC DONALD'S, die noch nicht Schriftsätze eingereicht hatte, am 27. November 1997 die 3 Gesellschaften per Einschreiben mit Rückschein förmlich zur Zahlung der rückständigen Gebühren mahnen zu müssen (Dokumente 15, 16 und 17 der Gegenseite) und, angesichts der offensichtlichen Unmöglichkeit dieser, diese Gebühren zu zahlen, was die Gesellschaft MC DONALD'S sehr wohl wusste, da sie monatlich die Abschlüsse erhält, hat sie: - am 2. Januar 1998 die Verträge gekündigt (Dokumente 43, der Gegenseite) - am 9. Januar 1998 den Präsidenten des Handelsgerichts PARIS im Eilverfahren (référé) angerufen mit den Anträgen: „- den Gesellschaften SEBOI und B et 0 und der EURI LES PINS aufzugeben, jede Betriebshandlung am Fast-Food-Betrieb (fonds de commerce de restauration rapide) der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE einzustellen, und die Ausweisung der genannten Gesellschaften aus den Räumen anzuordnen • den genannten Gesellschaften aufzugeben, dem Eigentümer der Betriebe eine bestimmte Anzahl von Geräten, die Liste des Personals, die Arbeitsverträge usw. zu übergeben. » Mit Beschluss vom 15. Januar 1998 hat der Präsident des Handelsgerichts PARIS: - festgestellt, dass kein Anlass für ein Eilverfahren (référé) besteht, und - die Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem Antrag abgewiesen, die Berufung eingelegt hat, wobei die Sache vor dem Gericht anhängig ist. DAS URTEIL DES HANDELSGERICHTS Im Anschluss an die Eilverfahrensverhandlung (audience de référé) stellte die Gesellschaft MC DONALD'S beim Präsidenten des Handelsgerichts PARIS einen Antrag, die Gesellschaft EURL LES PINS ebenfalls zu laden, und beantragte, die Verbindung dieses Verfahrens mit der Sache anzuordnen, die die Gesellschaft MC DONALD'S gegen Herrn COLLORAFI, die Gesellschaften SEBOL und B et O betraf Diese haben das Gericht gebeten, ihnen die Zustimmung zur Verbindung der beiden Sachen zu Protokoll zu nehmen. Das Gericht hat am 18. Mai 1998 das oben genannte Urteil erlassen. ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN Es ist hervorzuheben, dass im Anschluss an das vom Handelsgericht PARIS am 18. Mai 1998 erlassene Urteil die Gesellschaften SEBOL, B&O und LES PINS sowie Herr Bernard COLLORAFI sofort mit Schriftsatz vom 26. Mai 1998 Berufung eingelegt und den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts PARIS geladen haben, um die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung des Urteils vom 18. Mai 1998 zu erwirken. Obwohl die Berufungskläger äußerste Sorgfalt walten ließen, sahen sie sich seit diesem Datum einer regelrechten gerichtlichen Verbissenheit ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1998 hat Me ZONINO, Gerichtsvollzieher, die Aufforderung zugestellt, die Räume zu räumen und die Schlüssel zu übergeben. Parallel dazu ließ die Gesellschaft MC DONALD'S bei der SOCIÉTÉ GÉNÉRALE eine Forderungspfändung (saisie attribution) auf die persönlichen Konten von Herrn COLLORAFI vornehmen, eine Pfändung bei der CARPA auf die Gelder, die sie bei Me Jean-Paul CLÉMENT, Rechtsbeistand der Antragsteller, vermutete, sowie eine Pfändung auf die Konten der drei Gesellschaften beim CRÉDIT DU NORD in ANTIBES, obwohl von der Gesellschaft MC DONALD'S bereits eine gerichtliche Hypothek auf das Haus von Herrn COLLORAFI eingetragen worden war. Obwohl es ständige Übung ist, dass, wenn der Erste Präsident des Berufungsgerichts mit einem Eilverfahren (référé) auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung befasst ist, der Begünstigte des Urteils die Entscheidung abwartet, erließ die Gesellschaft MC DONALD'S am 4. Juni 1998 eine neue Aufforderung an die drei Gesellschaften und Herrn COLLORAFI, bis zum 10. Juni 1998 zu verschwinden und die Schlüssel zurückzugeben. Am folgenden Tag, dem 5. Juni, riefen die Antragsteller die Vollstreckungsrichterin des TGI GRASSE für den ersten verfügbaren Termin an, nämlich Dienstag, den 9. Juni 1998 um 14 Uhr. Die Vollstreckungsrichterin des TGI GRASSE verkündete ihre Entscheidung sofort und lehnte den Antrag auf Einstellung der Verfolgung ab mit der Begründung, dass der Erste Präsident des Berufungsgerichts PARIS befasst sei. Schon am folgenden Morgen, dem 10. Juni um 8 Uhr, legte Me TOUBOUL, Avoué beim Gericht AIX EN PROVENCE, im Namen der Antragsteller Berufung ein und ließ die Gesellschaft MC DONALD'S dem betreibenden Gerichtsvollzieher, Me ZONINO, laden, um vom Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts AIX EN PROVENCE einen Vollstreckungsaufschub zu erwirken. Trotz dieser um 11 Uhr vor Ort im Restaurant MC DONALD'S des Einkaufszentrums erfolgten Zustellung und einer Aufforderung an Me ZONINO, den betreibenden Gerichtsvollzieher, in Begleitung des Polizeikommissars, haben diese die Räume räumen lassen und die Vollstreckung nicht ausgesetzt, unter Verstoß gegen Artikel 31 des geänderten Dekrets vom 31. Juli 1992. Die Gesellschaft MC DONALD'S wollte mit dieser Aktion den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts PARIS vor vollendete Tatsachen stellen. So hat der Erste Präsident des Berufungsgerichts PARIS in einem am 3. Juli 1998 erlassenen Beschluss angesichts der offensichtlich übermäßigen Folgen der Vollstreckung der Entscheidung die vorläufige Vollstreckung hinsichtlich der Geldverurteilungen ausgesetzt, konnte aber nicht anders, als die Wiedereinsetzung abzulehnen, da die tatsächliche Vollstreckung und die Ausweisung am 10. Juni 1998 vorgenommen worden waren. Diese unter unzulässigen Bedingungen erfolgte Ausweisung hat den Schaden von Herrn COLLORAFI und seinen drei Gesellschaften verschärft, indem sie ihnen ihr Arbeitsinstrument nahm, das nun vollständig der Gesellschaft MO DONALDS zugutekommt, die nahezu unentgeltlich Restaurants zurückerhält, die sich auf dem Weg der Sanierung befinden, sei es die von Herrn COLORAFI bezahlten Einrichtungen, insbesondere für die Gesellschaften SEBOL und B et O, sowie das von ihm im Laufe der Jahre ausgebildete Personal. Die Rückübernahme des Arbeitsinstruments durch die Gesellschaft MC DONALD'S beraubt Herrn und Frau COLLORAFI fortan jeglicher Mittel und hindert sie auch daran, sich neu zu etablieren, da ihr Vermögen von der Gesellschaft MC DONALD'S zu Unrecht gehalten wird. Das hat das Gericht vollkommen verstanden, als es mit Urteil vom 9. Dezember 1998 eine Begutachtung anordnete und die simplistische Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S nicht akzeptierte. „Der Zahlungsverzug bei den Gebühren (etwa sechs bis acht Monate) zieht eine förmliche Mahnung nach sich, die, wenn ihr nicht innerhalb der Fristen entsprochen wird, die automatische Kündigung und die Ausweisung nach sich zieht". die Antragsteller verlangen Wiedergutmachung für die Gesamtheit dieser Schäden. Das ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DER SACHVERSTÄNDIGEN Die Antworten der Herren Sachverständigen auf die vom Gericht gestellten Fragen bestätigen vollständig die These, die Herr Bernard COLLORAFI in seinem Namen und im Namen seiner drei Gesellschaften SEBOL, B & 0 und LES PINS vertreten hatte, nämlich insbesondere: - dass eine auch erhebliche Kürzung seiner Gehälter und seiner Dividenden die Katastrophe nicht hätte abwenden können - dass seine Geschäftsführung nicht die Ursache dieser Katastrophe ist, wobei die Vergleiche sowohl mit den Restaurants von MC DONALD'S als auch mit den Franchisenehmern die zahlreichen dem Gericht bereits vorgelegten Dokumente bestätigen und belegen, dass Herr COLLORAFI während der gesamten Vertragsdauer von MC DONALD'S für seine ausgezeichnete Geschäftsführung beglückwünscht wurde - dass die entstandenen Verluste und die Unmöglichkeit, die Gebühren an die Gesellschaft MC DONALD'S zu zahlen, die Folge der einseitigen Entscheidungen von Mc DONALD'S sind, Restaurants in ANTIBES und in CANNES ohne vorherige Auswirkungsstudie zu eröffnen. 1. Frage: AUSWIRKUNG EINER GEHALTSKÜRZUNG UND EINER AUSSCHÜTTUNG VON DIVIDENDEN AUF DAS GESELLSCHAFTERKONTO AUF DIE RENTABILITÄT DER GESELLSCHAFTEN SEBOL und B & 0 IN DEN JAHREN 1996 UND 1997 Zu sagen, ob Herr COLLORAFI, wenn er sein Gehalt 1995 und 1996 um die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden ganz oder teilweise auf dem Gesellschafterkonto der Gesellschaft SEBOL belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B & O (da das Gericht keine Informationen über die eventuell von Herrn COLLORAFI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehälter hat) 1997 eine Einlage auf das Gesellschafterkonto geleistet hätte, es diesen beiden Gesellschaften nicht ermöglicht hätte, die jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, d. h. den Umsatz, der einen ausgeglichenen Betrieb erlaubt, in den Jahren 1996 und 1997. 3-11 Schlussfolgerungen der Sachverständigen: Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 3-12 ausgeführt wird, bitten Herr COLORAFI und die Gesellschaft SEBOL das Gericht, zur Kenntnis zu nehmen, dass, was die Gesellschaft SEBOL betrifft, die Sachverständigen klar festgestellt haben, dass: „Die untersuchten Maßnahmen (Kürzung des Gehalts von Herrn COLLORAFI um die Hälfte, Verringerung der 1995 und 1996 gezahlten Dividenden um 2 250 000 Francs) hätten die Verschlechterung der Rentabilität von SEBOL verlangsamt, aber nicht verhindert, und ihre Auswirkung ist nicht erheblich genug dafür, dass die Gesellschaft SEBOL die Rentabilitätsschwelle zum 30. Juni 1997 erreicht". Die Sachverständigen fügen hinzu: „Es ist jedoch festzuhalten, dass die Summe der Neuberechnungen über die drei Jahre, also 935 000 Francs, höher ist als der Verlust von SEBOL zum 30. Juni 1997 von 847 000 Francs." Wie jedoch in Absatz 3-12 ausgeführt wird, vergessen die Sachverständigen zu erwähnen, dass die Gesellschaft B & 0 zum 30. Juni 1997 - 1721 000 Francs Verluste gemacht hat. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Auswirkung einer Politik der Einlage auf das Gesellschafterkonto auf die jährliche Rentabilitätsschwelle nicht erheblich ist, angesichts der geringen Einsparung an Finanzkosten, im Vergleich zu den von B & 0 verzeichneten Verlusten in diesen Eine Einlage auf das Gesellschafterkonto hätte allein die Wirkung, das Niveau der Verluste der Lage von B & 0 zu senken, hätte es dieser Gesellschaft aber nicht ermöglicht, die jährliche Rentabilitätsschwelle in den Jahren 1996 und 1997 zu erreichen." Ebenso stellen die Sachverständigen in Bezug auf den Liquiditätszuschuss im Zusammenhang mit der Beibehaltung eines Teils der Dividenden (Abs. 4-] 4) fest, dass der so erzielte Betrag gerade den Zahlungsverzug zum 31. Dezember 1997 von Herrn COLLORAFI gegenüber MC DONALD'S ausgleicht (Betrag der zum 31. Dezember 1997 nicht gezahlten Gebühren für die drei Gesellschaften = 3 905 000 Francs). Beim Tempo der von der Gesamtheit SEBOL und B & 0 in den ersten sechs Monaten des Jahres 1997 verzeichneten Verluste (I 802 000 Francs vor Neuberechnung) hätte dieser Liquiditätszuschuss es Herrn COLLORAFI nicht ermöglicht, den späteren Verlusten zu begegnen". Vorbehaltlich dessen, was in Abs. 3-1 2 ausgeführt wird, ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen zur ersten vom Gericht aufgeworfenen Frage festzuhalten: „Die vorgenommenen Neuberechnungen belaufen sich kumuliert über 2 1/2 Jahre auf 1 213 000 Francs, das heißt auf ein Niveau, das im Wesentlichen demjenigen der im selben Zeitraum verzeichneten Verluste entspricht. Die in Betracht gezogenen Maßnahmen hätten jedoch nur erlaubt, die Verschlechterung der Rentabilität der beiden Restaurants zu verzögern. Es bedürfte deutlich mehr als der genannten Maßnahmen, damit diese beiden Gesellschaften ihre Rentabilitätsschwelle dauerhaft wiedererlangen. Während B & 0 zum 30. Juni einen Verlust von 955 000 Francs verzeichnet, erlauben die genannten Maßnahmen eine Verbesserung von 180 000 Francs (Einsparung an Finanzkosten) für 1997. Ebenso ist festzustellen, dass eine vollständige Streichung des Gehalts von Herrn COLLORAFI im Jahr 1997 es SEBOL nicht ermöglicht hätte, die Rentabilitätsschwelle zum 30. Juni 1997 zu erreichen. Andererseits hätte hinsichtlich der Liquidität die Tatsache, dass Herr COLLORAFI seine Dividenden senkt und sein Gehalt um die Hälfte kürzt, einen Liquiditätszuschuss erzeugt, der jedoch angesichts der von den Gesellschaften SEBOL und B & 0 verzeichneten Verluste begrenzt erscheint." 3-12 - Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Es ist jedoch festzuhalten, dass die Sachverständigen die vom Gericht gestellten Fragen streng beantwortet haben, wie es ihre Pflicht war, und folglich ist es erforderlich, eine Reihe von Anmerkungen hinzuzufügen Höhe der Verluste Die Höhe der zum 30. Juni 1997 von den beiden Gesellschaften SEBOL und B a O verzeichneten Verluste kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie betragen zum 30. Juni 1997 (Datum der Klageerhebung (assignation)!): SEBOL ... B & O... 847 000 Francs (Seite 27 des Gutachtens) - 1 721 000 Francs (Seite 28 des Gutachtens) Also insgesamt = 2.568.000 Francs Es hätte also auf Seite 27 des Gutachtens präzisiert werden müssen, dass die Gesamtheit der Neuberechnungen über die drei Jahre (also 935 000 Francs) bei Weitem niedriger ist als die kumulierten Verluste von SEBOL und B & O zum 30. Juni 1997, also 2 568 000 Francs. Persönliche Betriebsführung durch den Unternehmenspächter (locataire-gérant). Nach dem Vertrag muss der Unternehmenspächter (locataire-gérant), im vorliegenden Fall Herr COLLORAFI, den Betrieb (fonds de commerce) persönlich führen und seine gesamte Zeit und alle seine Anstrengungen seinem Geschäft widmen (Artikel 4 des Vertrags: Vertrag intuitu personae). Ebenso ist in Artikel 11 vorgesehen: „während der hierin festgelegten Dauer darf der Lizenznehmer nicht unmittelbar oder mittelbar, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers eingeholt zu haben, eine Tätigkeit aufnehmen. » In Artikel 13 des Lizenzvertrags, SORGFÄLTIGE GESCHÄFTSFÜHRUNG, ist zu lesen: i „der Lizenznehmer widmet persönlich seine gesamte Arbeitszeit und alle Anstrengungen der Entwicklung und dem Betrieb des Restaurants". Es ist daher nicht ersichtlich, wie er, verpflichtet, in Vollzeit in seinem Restaurant zu arbeiten, das sieben Tage die Woche und zwanzig Stunden am Tag geöffnet ist, eine andere Einkunftsquelle hätte finden können. Er brauchte sein Gehalt. Gehalt der Unternehmenspächter (locataires-gérants) Das Gehalt von Herrn COLLORAFI entspricht dem, das die Herren Sachverständigen in anderen Restaurants von MC DONAID'S oder in dem im Urteil des Handelsgerichts VERSAILLES in der Sache TOURIS erwähnten feststellen konnten, und es gab 1995 im Übrigen keinen Grund, das Gehalt von Herrn COLLORAFI zu senken, da er noch 1.000 000 Francs Gewinn erzielte Ausschüttung der Dividenden im Jahr 1995 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die ersten Dividenden wie folgt ausgeschüttet wurden: • Jahr 1992: 400 000 Francs Beschluss der Hauptversammlung vom 19. April 1993 • Jahr 1993: 500 000 Francs Beschluss der Hauptversammlung vom 25. März 1994 • Jahr 1994: 1 850 000 Francs (davon 950 000 Francs Restbetrag 1993) Beschluss der Hauptversammlung vom 10. April 1995 Zu diesem Datum (10. April 1995) konnten weder Herr COLLORAFI noch selbst MC DONALD'S vorhersehen, dass die Eröffnung von QUICK einen so spürbaren Rückgang des Umsatzes verursachen würde (es sei denn, man stellt sich vor, dass MC DONALD'S, auch wenn sie dies in Betracht zog, sich wohlweislich hütete, Herrn COLLORAFI ihre Zweifel mitzuteilen). Es gab 1995 (am 10. April) keinen stichhaltigen Grund, auf die Ausschüttung der Dividenden zu verzichten oder die Gehälter zu senken. Es war daher normal, dass Herr COLLORAFI diese Dividende bezog, die einen Teil der kumulierten Jahre 1993 und 1994 darstellt, der ersten Jahre, in denen Herr COLLORAFI endlich eine Kapitalrendite sieht. Man kann ihm nicht vorwerfen, „nicht abgewartet zu haben", was die Eröffnung des Konkurrenzrestaurants QUICK bewirken würde. Im Übrigen ist mit Nachdruck hervorzuheben, dass die Eröffnung des Restaurants QUICK nur einen Umsatzrückgang von etwa 3 000 000 Francs (- 11 %) bewirkt hat und dass der Gewinn für 1995 trotz eines Konkurrenten noch 1 000 000 Francs betrug. Die Auswirkung der Eröffnung von QUICK steht also in keinem Verhältnis zu derjenigen, die durch die Eröffnung zunächst von ANTIBES NORD und danach von ANTIBES OUEST und VALLAURIS verursacht werden wird. Ausschüttung der Dividenden im Jahr 1996 Folglich darf das Gericht in dieser Sichtweise nur die Auszahlung der Dividenden 1995 in Höhe von 1 000 000 Francs berücksichtigen, die von der Hauptversammlung vom 29. April 1996 beschlossen wurden. Zu diesem Datum (29. April 1996) weiß Herr COLLORAFI jedoch noch nicht, dass er veranlasst sein wird, ANTIBES NORD (Gesellschaft B & O) zu eröffnen, da diese Eröffnung die Folge der Gespräche mit MC DONALD'S sein wird, die im Juli und August 1996 für die Eröffnung am 9. Oktober 1996 geführt werden. Außerdem wird die Summe von 1 000 000 Francs Dividenden, die von der Hauptversammlung vom 29. April 1995 beschlossen wurde, sofort in & o in Höhe von 800 000 Francs reinvestiert (ANTIBES NORD) und später in die Gesellschaft LES PINS, Anfang 1997 in Höhe von 50 000 Francs. Schließlich kann daran erinnert werden, dass er, obwohl er tatsächlich keine Liquidität mehr hatte, um in das ihm auferlegte Restaurant zu investieren (Gesellschaft LES PINS, ANTIBES OUEST), dafür gesorgt hatte, im letzten Quartal des Jahres 1997 dank des Verkaufs einer Immobilie am 18. Oktober 1997 (Dokumente 136 bis 138 ) in der Lage zu sein, in seine Verkaufsstelle ANTIBES OUEST zu investieren, indem er den Vertrag BFL in einen Vertrag STRAIGHT umwandelte und so die am 30. April 1997 eingegangenen Verpflichtungen erfüllte, indem er die Option vor dem 31. Dezember 1997 ausübte, wie vorgesehen Nur die förmliche Mahnung, die Gebühren zu zahlen, unter Androhung der Kündigung, vom 27. November 1997, hat ihn daran gehindert, diese Operation zu einem guten Ende zu führen. Wie die Herren Sachverständigen ebenfalls hervorheben, unterliegen Gehälter und Dividenden der Einkommensteuer. Wie hätte Herr COLLORAFI ANTIBES OUEST erwerben können, wo er 800 000 Francs investieren musste, wenn er seine Dividenden in der Gesellschaft SEBOL belassen hätte? Der Vertrag STRAIGHT war Anfang 1997 in Betracht gezogen worden, und weil die Verluste im ersten Quartal 1997 sich zu häufen begannen, wurde schließlich am 30. April 1997 die Lösung BEL vorgeschlagen, wobei klar war, dass es sich nur um eine Verschiebung der Investition handelte, da Herr COLLORAFI unbedingt 800 000 Francs aufbringen musste (was er durch den Verkauf seiner Immobilie tat). Es kann hervorgehoben werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S über ihre Ansiedlungsentscheidungen völlig Herrin ist und sie mehrere Jahre im Voraus plant, während der Franchisenehmer sich an eine ihm ohne Vorankündigung auferlegte Lage anpassen muss: Die Gesellschaft MC DONALD'S kann ihren Franchisenehmern gleichzeitig die Eröffnung von zwei oder drei Restaurants auferlegen und zugleich zwingend die Zahlung der Gebühren verlangen. Zum Abschluss dieses Punktes ist zu präzisieren, dass die Gesellschaft SEBOL 1996 zwar noch 352 000 Francs Gewinn gemacht hat, 1997 jedoch keine Dividende gezahlt wurde, und zwar aus gutem Grund: es gab keinerlei Liquidität mehr Wenn man durchaus versteht, dass das Gericht als Arbeitshypothese die Frage der Senkung oder Streichung der Dividenden verbunden mit einer Gehaltskürzung aufwerfen konnte, bleibt es doch dabei, dass man sich in die betrachteten Zeiten zurückversetzen muss. (Juni 1995, wo QUICK noch nicht eröffnet ist) (Juni 1996: die Entscheidung, ANTIBES NORD zu eröffnen, ist noch nicht getroffen), um die Psychologie von Herrn COLLORAFI zu verstehen. Es ist verlockend, die Lage 1999 zu rekonstruieren, aber nichts konnte Herrn COLLORAFI zu der Entscheidung veranlassen: Im Jahr 1995 sein Gehalt um die Hälfte zu kürzen und die Ausschüttung seiner Dividenden zu senken oder zu streichen, und zwar zum Datum des 10. April 1995, als er von der Eröffnung von QUICK keine Kenntnis hatte und, selbst wenn er sie gehabt hätte, sich nicht vorstellen konnte, dass sie eine große Auswirkung haben würde, die ihn veranlasst hätte, diese Maßnahme zu ergreifen. Im Jahr 1996 (29. April 1996) weiter sein Gehalt um die Hälfte zu kürzen und die Ausschüttung der Dividenden zu streichen, als ANTIBES NORD ihm noch nicht angeboten worden war. Sobald ihm dieses Restaurant angeboten wurde, verwendet er seine Dividenden sofort für die Investition, wobei zu präzisieren ist, dass die prognostizierte Betriebsrechnung Herrn COLLORAFI nicht anzeigte, dass eine zusätzliche Einlage auf das Gesellschafterkonto von 750 000 Francs erforderlich war. Zur Ungleichheit der Parteien Man wirft Herrn COLLORAFI vor, zu einem Zeitpunkt, als er die Zukunft nicht kennen konnte, die angemessene Kapitalrendite entnommen zu haben, auf die er Anspruch hatte, indem er sich Dividenden ausschüttete, während die Gesellschaft MC DONALD'S erheblich größere Gewinne macht. Diese Gewinne rühren insbesondere von der Art der Erträge aus Investitionen her. Die Franchisenehmer und insbesondere Herr COLLORAFI investieren in Material, und die Abschreibungen mindern dessen Wert, um ihn nach einigen Jahren auf null zu senken. Die Kapitalrendite liegt also in den Dividenden, die der Franchisenehmer jedes Jahr zurückholt, um seine Entwicklung zu sichern, während sein Gehalt selbstverständlich die Arbeit vergütet, die er täglich zur Führung der Restaurants leistet, und keine Kapitalrendite ist. Auf Seiten der Gesellschaft MC DONALD'S kann man sagen, dass sie in Räumlichkeiten investiert, die abgeschrieben werden, aber nicht an Wert verlieren, ganz im Gegenteil, mit der Zeit, da sie an Wert gewinnen (siehe Bericht der Gesellschaft SEPI, Seite 39) So kommt die Gesellschaft MC DONALD'S in ANTIBES, indem sie die Gesamtheit ihrer Investitionen abschreibt, nämlich 000 Francs (Bericht SEPT, Anlage 1-1), in den Genuss einer Steuerermäßigung von 38 363 000 Francs x 36 % (Körperschaftsteuer, die sie nicht zahlen wird) Also 13 810 680 Francs. Diese Steuerersparnis, finanzieller Gewinn, kommt zu ihren Gewinnen hinzu und tritt zu den Gebühren (wirtschaftlicher Gewinn) hinzu, die über die Mindestgebühren, erhoben, dem Franchiseunternehmen, seinen Umsatz oder seine Rentabilität. Man kann als Beispiel den Standort ANTIBES 1 (Gesellschaft SEBOL) nehmen, wo die Gesellschaft MC DONALD'S weiterhin eine Miete von 1 800 000 Francs pro Jahr erhebt, obwohl sie bereits die Hälfte ihrer Investition abgeschrieben hat (4 451 000 Francs bei einer Investition von 8 902 000 Francs, Bericht SEPI, Seite 39), während in der Zwischenzeit Herr COLLORAFI erhebliche Verluste macht. Schließlich kann hervorgehoben werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihrerseits für ihre eigenen Investitionen zu 100 % Kredite aufnimmt, während sie von ihren Franchisenehmern 25 % Eigenkapital verlangt. Gründung einer Holding Zu der Anspielung der Sachverständigen am Fuß von Seite 30 auf die mögliche Gründung einer Holding ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Verträgen klar erwähnt, dass der Franchisenehmer eine persönliche, aus Eigenmitteln bestehende Einlage leisten muss, um in ein neues Restaurant zu investieren, und dass diese Einlage nicht durch einen Kredit gebildet werden kann (siehe Vertragsschreiben vom 30. April 1997 für LES PINS - Dokument 14), vorvertragliches Informationsdokument (Dokument 110), Broschüre Vertrag BSL (Dokument Wären die Dividenden in eine Holding eingebracht worden, hätten sie nicht die persönlichen Einlagen von Herrn COLLORAII bilden können, und dieser hätte ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST nicht erwerben können, was ihn in eine noch katastrophalere Lage gebracht hätte. Im Übrigen hat die Gesellschaft MC DONALD'S vor jeder Restauranteröffnung zwei Finanzaudits durchgeführt und Herrn COLLORAFI nicht geraten, eine Holding zu gründen. Außerdem riet die Gesellschaft MC DONALD'S von der Gründung wirtschaftlicher Einheiten ab, Anerkennung der wirtschaftlichen und sozialen Einheit (unité économique et sociale), wie es in LYON geschehen war ¡siehe Urteil des Tribunal d'instance LYON vom 1. Juli 1993 (Dokument 231) Vorbehaltlich dieser Anmerkungen sind die Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu billigen. 2. Frage: NACHTRAG ZUM UNTERNEHMENSPACHTVERTRAG (location-gérance) : DER GESELLSCHAFT B & O vom 10. JUNI 1997 Zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B & O rechtzeitig erfolgt oder tropa sd et était suffit toute ois le en a pere red cente sein Gehalt in der Gesellschaft B & Schlussfolgerung der Sachverständigen Die Schlussfolgerung der Sachverständigen ist aussagekräftig: „Trotz des Nachtrags, der rückwirkend zum 1. Januar 1997 erfolgte, verzeichnet die Gesellschaft B & O zum 30. Juni einen Verlust von 955 000 Francs". ompte-tenu de ce qu'une partie du salaire de Monsieur COLLORAFI es nalament refacturé à la société B & 0. le montant semestriel ns 220 000 Francs und „die durch die Halbierung des Gehalts in B & O erzielte Einsparung beläuft sich somit zum 30. Juni 1997 auf 110 000 Francs, also auf ein Niveau, das unter dem Verlust von 955 000 Francs liegt. Trotz der Auswirkung der Gehaltskürzung erscheint der Nachtrag unzureichend, angesichts der von B & 0 vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 erzielten Verluste (das heißt unabhängig von den Verlusten, die der Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS am 1. Juli 1997 zugerechnet werden können)." Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Der Lektüre der auf Seite 42 des Gutachtens der Sachverständigen enthaltenen Tabelle kann hinzugefügt werden, dass, wenn der auf die beiden Restaurants angewandte Mietsatz 12 % betragen hätte, und nach Halbierung des Gehalts von Herrn COLLORAFI, die erzielte Einsparung 608 000 Francs beträgt und sich daraus noch ein Verlust von - 930 538 Francs ergibt (Zeile F 36 der Tabelle) Um Rentabilität zu erreichen, hätte es also eine Miete geben müssen von: 2 091 154 Francs (Zeile F 4) - 1 538 310 Francs (Zeile F 32) = 553 044 für sechs Monate, also 1 106 088 Francs jährlich. Nach dem dem Gericht vorgelegten Bericht des Beraters Robert GANDUR (Seite 30, letzte Zeile) musste der Betrag der Mieten, um ein Ergebnis zu erzielen (Gewinn), auf 252 000 Francs + 794 000 Francs = 1 046 000 Francs gesenkt werden, wobei diese Bewertung somit von den Herren Sachverständigen bestätigt wird. Im Übrigen zeigt die Analyse der den Herren Sachverständigen vertraulich übergebenen Konten anderer Unternehmenspächter (locataires gérants) die Diskriminierung, die die Gesellschaft MC DONALD'S gegenüber Herrn COLLORAFI an den Tag legte. Im 3. Absatz von Seite 54 des Sachverständigengutachtens ist zu lesen: „das Restaurant vom Typ MALL, verglichen mit dem Einkaufszentrum CARREFOUR, trug Gebühren höher, aber angesichts der finanziellen Schwierigkeiten hat MC DONALD'S diesen Gebührensatz um 50 } gesenkt." Sie hätte dies also auch für Herrn COLLORAFI tun können. Ganz im Gegenteil musste Herr COLLORAFI ab der Eröffnung der beiden Restaurants (ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST) eine jährliche Mindestgebühr von 5 940 000 Francs zahlen (lediglich um 562 000 Francs gemindert) an die jährliche Gebühr von 3 720 000 Francs (31 000 000 Francs x 12), wenn er nur ein Restaurant gehabt hätte. Die bloße Eröffnung der beiden Restaurants erlaubt es MC DONALD'S, einen zusätzlichen Betrag von 2 220 000 Francs an Gebühren zu kassieren. Es wird also im Netz MC DONALD'S mit zweierlei Maß gemessen. Im Übrigen wird in Bezug auf die Miete von ANTIBES NORD der fiktive Nachlass von 562 000 Francs ausgeglichen durch die Übernahme einer neuen Rechnung für Arbeiten durch Herrn COLLORAFT in Höhe von 111 652,09 Francs inkl. MwSt. (Dokument die im vorvertraglichen Informationsdokument nicht vorgesehen war (Schriftsatz (dire) Nr. 3, Seite 4) Die Berechnung der Miete wurde auf der Grundlage von Investitionen der Gesellschaft MC DONALD'S von 20 342 000 Francs vorgenommen, während der Bericht SEPT (Seite 37) angibt, dass dieser Betrag nur 17 636 000 Francs beträgt. Dies hat es der Gesellschaft MC DONALD'S ermöglicht, einen zusätzlichen Aufschlag von 9 000 000 Francs Miete für die verbleibende Vertragsdauer zu nehmen (Schriftsatz (dire) Nr. 3, Seite 4). wenn MC DONALD'S „in einer großen Geste scheinbarer Großzügigkeit" die Miete für nur ein Jahr um 562 000 Francs senkt, beeilt sie sich, sie ab 1998 um 10 000 Francs zu erhöhen, was es ihr ermöglicht hätte, über 19 Jahre den Betrag zu kassieren von: 228 x 10 000 = 2 280 000 Francs. 3. Frage: ANALYSE EINER VERLAGERUNG VON FIXKOSTEN VON SEBOL AUF B & O Zu sagen, ob die Eröffnung des Restaurants ANTIBES NORD es ermöglicht hat, Fixkosten teilweise von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B & 0 zu verlagern, wie Herr GANDUR in seinem auf Bitte von Herrn COLLORAFI verfassten Jahresbericht behauptet (vgl. Seite 24) Schlussfolgerungen der Sachverständigen Es ist daran zu erinnern, dass Herr Robert GANDUR, gerichtlicher Sachverständiger, der um ein gütliches Gutachten gebeten worden war, ganz objektiv die Fixkosteneinsparung berechnet hatte, die 1996 und 1997 von der Gesellschaft SÉBOL aufgrund der Eröffnung der Gesellschaft B & O erzielt wurde Die Sachverständigen kommen wie er zu dem Schluss, dass: „Die Eröffnung des Restaurants ANTIBES NORD (B & O) es ermöglicht hat, Fixkosten von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B & O in Höhe von etwa 2 000 000 Francs im Jahresrhythmus zu verlagern. Dadurch sind die Grenzkosten der Eröffnung eines Restaurants relativ niedrig." Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Man kann also schlussfolgern, dass, wenn Herr COLLORAFI nicht über die Gesellschaft B & 0 (ANTIBES NORD) eröffnet hätte, die Katastrophe noch schlimmer gewesen wäre, da die Eröffnung von ANTIBES NORD es ermöglicht hat, Kosten zu verlagern. Wenn diese Operation die Kosten des zweiten Restaurants jedoch gesenkt hat, war sie angesichts der übrigen unkomprimierbaren Kosten, die die Eröffnung eines neuen Restaurants mit sich bringt, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Mieten, bei Weitem unzureichend. 4. Frage: ZUSAMMENFASSUNG DER FUNKTIONSWEISE DER GESELLSCHAFTEN SEBOI UND B & O ALS WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BETRACHTET Dass schließlich die genannten gerichtlichen Sachverständigen gebeten werden, eine Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B & O vorzulegen, die als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, aufgrund des gemeinsamen Interesses der Parteien, sie als solche funktionieren zu sehen, für den betrachteten Zeitraum. Schlussfolgerungen der Sachverständigen Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind aussagekräftig- „Die am Gehalt von Herrn COLLORAFI und an den Finanzkosten vorgenommenen Neuberechnungen (vgl. Frage 1) würden lediglich die Verluste der Gesamtheit SEBOL - B & 0 verringern, die defizitär bliebe. Die Untersuchung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B & O zeigt, dass das 1997 festgestellte konsolidierte Aktivitätsniveau, obwohl es für SEBOL dem von 1995 entspricht, nicht ausreicht, um den Fixkostenzuschlag auszugleichen, der dem Betrieb zweier Restaurants innewohnt. Das Problem liegt im Einbruch der Aktivität von SEBOL, die von 12 800 000 Francs zum 30. Juni 1995 auf 9 500 000 Francs zum 30. Juni 1996 sinkt, was mit der Eröffnung des Konkurrenzrestaurants QUICK zusammenhängt. So kommt es zu einem ersten Effekt kommunizierender Röhren zulasten von SEBOL aufgrund dieser Konkurrenz. Mit der Entscheidung, ein zweites Restaurant zu eröffnen, hat Mc DONALD'S einen wirksamen Gegenangriff geführt, der es ihr ermöglicht hat, 1997 (30. Juni) wieder ein Aktivitätsniveau für die beiden Restaurants MC DONALD'S zu erreichen, das dem von 1995 entspricht (12 500 000 Francs). Gleichwohl hat die Eröffnung dieses zweiten Restaurants ANTIBES NORD einen zweiten Effekt kommunizierender Röhren erzeugt, der das Aktivitätsniveau des Restaurants CENIRE COMMERCIAL CARREFOUR (SEBOL) weiter auf 5 600 000 Francs gesenkt hat. Unter diesen Bedingungen verursacht die Eröffnung eines zweiten Restaurants, auch wenn sie, wie wir in der Antwort auf Frage 3 untersucht haben, geringere Kosten hat (aufgrund der Verlagerung von Fixkosten, die sie mit sich bringt), dennoch stets einen Fixkostenzuschlag, der die erheblichen Verluste (1 500 000 Francs) erklärt, die von der Gesamtheit SEBOL - B & O zum 30. Juni 1997 verzeichnet wurden. gewissermaßen hat Herr COLLORAFI die Kosten dieser Lage eines Wirtschaftskriegs getragen." Diese Schlussfolgerungen sind aussagekräftig und zu übernehmen. Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Es ist jedoch hinzuzufügen, dass die Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B & O, als wirtschaftliche Einheit betrachtet, wesentlich besser gewesen wäre, wenn die Gesellschaft MC DONALD'S die Mindestgebühr der Lage „des Wirtschaftskriegs" angepasst hätte Es ist nicht uninteressant, daran zu erinnern, dass für die Gesellschaft MC DONALD'S die Mindestgebühr unmittelbar mit den Kosten ihrer Investition zusammenhängt (siehe Protokoll der Begutachtung vom 11. Mai 1999, Seite 4). Die Gesellschaft MC DONALD'S tätigt zunächst die Immobilieninvestition sowie die Arbeiten, und einige Wochen vor der Eröffnung des Standorts, wenn sie die Gesamthöhe ihrer Investitionen zu kennen beginnt, bestimmt sie die Höhe der monatlich zu zahlenden Miete, indem sie ganz einfach den Satz von 1 % + 15 % Marge anwendet (gleiche Berechnung für alle Standorte). Sie bestimmt dann den Umsatz, der zur Zahlung dieser Miete zu erzielen ist, was selbstverständlich die Dinge auf den Kopf stellt, aber ihr Ziel offenbart. Es braucht eine Kapitalrendite für die Gesellschaft MC DONALD'S, und der Franchisenehmer muss sehen, wie er den Umsatz erzielt, der es erlaubt, die Gebühr zu zahlen! Die Gesellschaft MC DONALD'S übergibt dem Franchisenehmer so im vorvertraglichen Informationsdokument eine prognostizierte Betriebsrechnung, die es ihm erlaubt, sich im Vertrauen auf ein aufrichtiges und wahrheitsgemäßes Dokument zu verpflichten (Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989) und die somit ein vertragliches Dokument ist. Diese Dokumente, die verschiedene Bezeichnungen tragen (Dokumente 25, 26 und 12), sind vertraglicher Natur. es war tatsächlich Herr Brian GIBSON, damals Führungskraft in der Zentrale und später Franchisenehmer, der Ansprechpartner von Herrn COLLORAFI war. Bei der Eröffnung von ANTIBES NORD erhält die Gesellschaft MC DONALD'S sofort Kenntnis von den Ergebnissen, sowohl der Gesellschaft SEBOL, deren Umsatz fällt, als auch der Gesellschaft ANTIBES NORD, die den in der prognostizierten Betriebsrechnung vorgesehenen Umsatz nicht erreicht, und zwar bei Weitem, und der die Grundlage der Mindestgebühr ist. Sie hätte sofort eine neue Marktstudie durchführen müssen, um sich der Gültigkeit der Eröffnung von ANTIBES OUEST und VALLAURIS zu vergewissern, und wenn sie diese Studie durchgeführt hätte, hätte sie mit Sicherheit, außer bei erneuter Bösgläubigkeit ihrerseits, beschlossen, die Eröffnung dieser beiden neuen Restaurants zu streichen oder zumindest zu verschieben. Diese Eröffnung hat nur einen erneuten Umsatzeinbruch sowohl der Gesellschaft SEBOL als auch der Gesellschaft B & 0 nach sich gezogen. So hat keines der betroffenen Restaurants (Zentrum CARREFOUR, ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS) 50 bis 60 % der vorgesehenen Ziele überschritten. Inkompetenz oder Bösgläubigkeit? Das Gericht wird wählen. Jedenfalls muss für MC DONALD'S ihre Investition durch die Miete zurückgezahlt werden, unabhängig von der Erzielung des Umsatzes durch den Franchisenehmer. Wenn der zur Rückzahlung dieser Miete berechnete Umsatz erzielt wird, gibt es keinerlei Problem. in revanche, si le chiffre d'affaires n'est pas réalisó, le locatair crant rencontre des difficultés de rentabilité et de trésorerie Die Gesellschaft MC DONALD'S hat so ihr eigenes Interesse bevorzugt, indem sie um jeden Preis ihre Entwicklungspolitik durchsetzen wollte, unter Missachtung des Interesses ihres Franchisenehmers, und anschließend ihre Investitionen rentabel machen wollte, zulasten der Rentabilität der Franchisegesellschaften. Es ist interessant, auf den Schriftsatz (mémoire) Nr. 3 der Gesellschaft MC DONALD'S (Dokument 3, Seite 1) Bezug zu nehmen, in dem diese den Umsatz berechnet, der erforderlich ist, um die Rentabilitätsschwelle der Restaurants von ANTIBES zu erreichen, deren Führung durch Herrn COLLORAFI stets kontrolliert und gebilligt wurde, was von den Herren Sachverständigen bestätigt wird. ANTIBES 1 (in Francs) ANTIBES NORD (in Francs) Rentabilitätsschwelle … Erzielter Umsatz 1997 .. erzielt 1998 Prognosen für 1999 11 498 727 (- 20 %) 11 243 602 (- 22 %) 11 168 000 (- 21 %) 13 288 401 (- 18 %) 13 536 823 (- 17 %) 13 806 000 (- 15 3) der erzielte Umsatz ist es, der in Rede steht, und bei den geringen Steigerungen (2 § pro Jahr für die beiden Standorte) werden mehrere Jahre nötig sein, um die Rentabilitätsschwellen zu erreichen. Wenn die Rentabilitätsschwelle erreicht ist, hätte Herr COLLORAFI jedoch noch keine Kapitalrendite, während die Gesellschaft MC DONALD'S den Herren Sachverständigen im Verlauf der Sitzung vom 11. Mai 1999 mitgeteilt hat (siehe Protokoll), dass die Kapitalrendite des Unternehmenspächters (locataire gérant) in der Größenordnung von 35 bis 40 % liegen muss. Schließlich kann hervorgehoben werden, dass Herr COLLORAFI ab der Eröffnung des Konkurrenten QUICK eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen zur Senkung der Kosten ergriffen hat. • Verringerung des Personals durch Versetzung, Abgang oder Umsetzung • Verteilung der Verwaltungskosten • Verteilung der Personalkosten für auf mehrere Restaurants verteilte Beschäftigte • Verteilung gemeinsamer Werbung und Verkaufsförderung Außerdem hat Herr COLLORAFI einen sehr kostspieligen Anti-Konkurrenz-Plan in Abstimmung mit seinem Regionalberater, der die Gesellschaft MC DONALD'S vertritt, zulasten der Rentabilität durchgeführt (Dokument 235) Diese gesamte Politik hat es ermöglicht, die Auswirkung dieser Eröffnungen und insbesondere derjenigen von QUICK zu verringern, denn das Jahr 1995 ist für die Gesellschaft sEBol noch mit 1 000 000 Francs und für 1996 mit 358 000 Francs profitabel, und die Liquiditätslage ist überreichlich, wie die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen vom 15. Januar 1998 hervorhebt, bis zur Eröffnung von ANTIBES NORD (Liquidität von 1 300 000 Francs im August 1996, also kurz vor der Eröffnung von ANTIBES NORD) - Zu diesem Punkt kann geschlussfolgert werden, dass die Gesellschaft MC DONALD'S es vorgezogen hat, Herrn COLLORAFI allein auf diesen Wirtschaftskrieg (Eröffnung von QUICK) reagieren zu lassen, der durch die Marginalisierung des ersten Restaurants im Einkaufszentrum CARREFOUR verschärft wurde, während die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Restaurants im Wege der Unternehmenspacht (location-gérance) für zwanzig Jahre vergibt. 5. Frage: 3-5 ANALYSE DER TRAGFÄHIGKEIT DES RESTAURANTS ANTIBES OUEST UND DER MÖGLICHEN SYNERGIEN EINER EINHEIT ANTIBES OUEST' « VALLAURIS Zu sagen, ob das neue Restaurant ANTIBES OUEST für sich genommen tragfähig war oder ob, da die Gesellschaft MC DONALD'S es gleichzeitig mit dem von VALLAURIS eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie eine Synergie zwischen diesen beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität nicht von vornherein im Rahmen einer Einheit ANTIBES OUEST - VALLAURIS beurteilt worden war, deren Unternehmenspacht (location-gérance) die Gesellschaft MC DONALD'S entgegen dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei verschiedenen Personen anvertraut hat - wobei das Restaurant ANTIBES OUEST nur die Ergänzung der Lokomotive VALLAURIS ist. Schlussfolgerung der Sachverständigen Zur Tragfähigkeit von ANTIBES OUEST kommen die Sachverständigen zu dem Schluss: „Daher erscheint das Restaurant ANTIBES OUEST tragfähig, wenn nicht für sich genommen, so doch zumindest innerhalb der Gruppe aus den beiden anderen Restaurants, CENTRE COMMERCIAL CARREFOUR und ANTIBES NORD, jedenfalls ohne VALLAURIS". Diese Schlussfolgerungen sind zu übernehmen und bestätigen, dass Herr COLLORAFI insbesondere (Schriftwechsel 1996 und Anfang 1997) die Zuweisung des Restaurants ANTIBES OUEST, natürlich insofern, als die Entscheidung, das Restaurant ANIIBES OUEST zu eröffnen, endgültig und einseitig von der Gesellschaft MC DONALD'S getroffen worden war. Selbstverständlich wäre es klug gewesen, von MC DONALD'S .. und vor allem für Herrn COLLORAFI, weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS zu eröffnen und diese desaströse Operation auf später zu verschieben (die es auch für Herrn COLLORAFI bleibt, aber auch für die Gesellschaft MC DONALD'S, die in diesen beiden Restaurants weiterhin Verluste machen wird (unmittelbar oder mittelbar). Zu etwaigen Synergien zwischen ANTIBES OUEST und VALLAURIS können die Schlussfolgerungen der Sachverständigen jedoch nicht vollständig bestätigt werden. Denn wenn die Sachverständigen sagen, dass ANTIBES OUEST und VALLAURIS mehr als 5 Kilometer voneinander entfernt liegen und nicht im selben Einzugsgebiet, begehen sie einen Irrtum, und zwar umso mehr, als VALLAURIS in Kilometern und in Zeit näher an ANTIBES OUEST liegt als an CANNES, das von Herrn GILARSKI geführt wird, dem ebenfalls VALLAURIS anvertraut wurde. Die Synergie zwischen den Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS kann nicht auf die Verlagerung der Kosten beschränkt werden, die sich aus dem Betrieb mehrerer Restaurants ergeben. Es ist offensichtlich, dass, selbst wenn VALLAURIS stärker defizitär ist, die gemeinsame Führung innerhalb der Gruppe COLLORAFI mit Sicherheit eine Verbesserung der Gesamtführung ermöglicht hätte, was Herr GILARSKI offenbar nicht konnte. die Sachverständigen halten zu Recht fest, dass VALLAURIS (eröffnet am 28. April 1997, 10 pour on chilie am selben Tag wie das Restaurant ANTIBES OUEST und nicht im Mai 1997 für das eine und April 1997 für das andere), ein Ergebnis von - 1 476 123 Francs bei einem Umsatz von 1 690 018 Francs hatte (also 33 % Verlust), während ANTIBES OUEST ein weniger schlechtes Nettoergebnis von - 429 415 Francs bei einem Umsatz von 6 330 979 Francs hatte (also 6 8). Weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS werden für sich genommen auf Jahre hinaus rentabel sein, und sie hätten nicht eröffnet werden dürfen, außer um das Terrain zu besetzen und der Konkurrenz zu begegnen, was im Interesse der Gesellschaft MC DONALD'S liegen kann, die kein Risiko eingeht und es ihre Franchisenehmer eingehen lässt, die ihrerseits keinerlei Interesse daran haben, gegen ihren Willen an dieser Politik beteiligt zu werden. Insofern MC DONALD'S um jeden Preis (bezahlt von Herrn COLLORAFI!) diese beiden Restaurants eröffnen wollte, hätten sie ihm zugewiesen werden müssen, insbesondere insofern, als die Eröffnung dieser beiden Restaurants die Restaurants ANTIBES I und ANTIBES NORD erheblich beeinträchtigte. 6. Frage: 3-6 ANALYSE DER ZUWEISUNG VON ANTIBES OUEST AN HERRN COLLORAFI Zu sagen, ob die Gesellschaft MC DONALD'S angesichts der finanziellen Lage der Einheit CARREFOUR " ANTIBES NORD und der Tatsache, dass Herr COLLORAFI geltend machte, den Vertrag STRAIGHT LICENCE von ANTIBES OUESI nicht finanzieren zu können, Herrn COLLORAFI ein vergiftetes Geschenk gemacht hat, wie dieser zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten. Schlussfolgerungen der Sachverständigen Die Sachverständigen bemerken zu Recht, dass: „die Eröffnung von ANTIBES OUEST und von VALLAURIS von MC DONALD'S unabhängig von der Lage von Herrn COLLORAFI geplant war und Teil der Entwicklungspolitik von MC DONALD'S ist (die von Herrn COLLORAFI nicht bestritten wurde)" ... was nicht ganz zutrifft. Es ist anzumerken, dass MC DONALD'S die Verpflichtung eingegangen war, den Betrieb dieser beiden Restaurants einem anderen ihrer Franchisenehmer anzuvertrauen (Herrn GILLARSKI, der im Übrigen Präsident der Gesellschaft MC DONALD'S gewesen war). Auf das Drängen von Herrn COLLORAFI hin hatte MC DONALD'S eingewilligt, ihm eines der beiden Restaurants zuzuweisen. Die Eröffnung dieser beiden Restaurants hatte für die Franchisenehmer ein gewisses Interesse. Wie gesehen, ist es für einen Franchisenehmer interessant, mehrere Restaurants zu besitzen, insofern die Grenzkosten eines neuen Restaurants im Vergleich zu denen eines ersten Restaurants gering sind. Es wäre für ihn daher natürlich gewesen, dass die Eröffnung dieser beiden Restaurants, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen, aber in einer nahen Zone liegen, Herrn COLLORAFI anvertraut worden wäre. MC DONALD'S hat jedoch diese Lage mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage von Herrn COLLORAFI begründet. Schlussfolgerung: Unter diesen Umständen ist diese Eröffnung weder ein vergiftetes Geschenk noch eine zusätzliche Chance, sich zu behaupten." Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Diese Schlussfolgerungen sind im Großen und Ganzen zu billigen. Zunächst kann nur auf die früheren Ausführungen der Antragsteller verwiesen werden, die von den Sachverständigen bestätigt wurden. Es ist offensichtlich, dass die beiden Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS niemals so überstürzt und ohne ernsthafte Marktstudie hätten eröffnet werden dürfen, dass sie aber, da sie eröffnet wurden, Herrn COLLORAFI hätten anvertraut werden müssen, wie die Sachverständigen präzisieren: „Es wäre natürlich gewesen, dass die Eröffnung dieser beiden Restaurants, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen, aber in einer nahen Zone liegen, Herrn COLLORAFI anvertraut worden wäre". Die Zukunft hat bewiesen, dass Herr COLLORAFI sein Restaurant ANTIBES QUEST besser führte als Herr GILARSKI sein Restaurant in VALLAURIS, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die gemeinsame Führung der beiden Restaurants (und sogar der vier Restaurants) die Gesamtlage verbessert hätte. Im Übrigen belegen die Zahlen, dass sowohl der Umsatz von ANTIVBES 1 als auch der von VALLAURIS zulasten und durch Abknabbern der Restaurants ANTIBES 1 und ANTIBES OUEST geht. Die Sachverständigen beschränken sich hingegen darauf anzugeben, dass: „MC DONALD'S diese Lage mit dem Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage von Herrn COLLORAFI begründet hat." Es ist daran zu erinnern, dass Herr COLLORAFI Anfang des Jahres 199%, angesichts der unwiderruflichen Entscheidung der Gesellschaft MC DONALD'S, ANTIBES OUEST und VALLAURIS zu eröffnen, vorgesehen hatte, in diese Restaurants zu investieren. Leider musste der Vertrag STRAIGHT in einen Vertrag BFL umgewandelt werden, da Herr COLLORAFI nicht über die erforderlichen Summen verfügte, da er seit Oktober 1996 aufgrund der Eröffnung von ANTIBES NORD Verluste zu machen begann. Daher hat die Gesellschaft MC DONALD'S am 30. April 1997 das Restaurant ANTIBES OUEST Herrn COLLORAFT zugestanden, unter der Bedingung, dass er die Investition vor Ende des Jahres 1997 realisiert, was durch den Verkauf einer Immobilie geschah (die im Übrigen unter ihrem Preis verkauft wurde). Es ist festzuhalten, dass die Gesellschaft MC DONALD'S dem von Herrn GILARSKI geführten Restaurant VALLAURIS eine Beihilfe von 1 600 000 Francs gewährt hat (also 25 % seines Umsatzes - siehe Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen, die von der Gesellschaft MC DONALD'S vorgelegt wurden und unser Schriftsatz (dire) Nr. 3, Seite 6) hätte Herrn COLLORAFI zugewiesen werden können. Es stimmt, dass er nie Vizepräsident von MC DONALD'S gewesen war! Jedenfalls hätte die Zuweisung von VALLAURIS an Herrn COLLORAFI, selbst ohne einen Beitrag von 1 600 000 Francs der Gesellschaft MC DONALD'S, wie oben dargelegt, ihm eine Einsparung von mehr als 750 Francs bei der Führung der vier Restaurants ermöglicht und so dazu beigetragen, die Verluste zu verringern. die von der Gesellschaft MC DONALD'S angeführten finanziellen Schwierigkeiten sind nur hinterhältige Ausreden, um ihre Weigerung zu begründen, Herrn COLLORAI'I sich behaupten zu sehen. Nachdem sie Herrn COLLORAFI in eine schwierige Lage gestürzt hat, hätte die Gesellschaft MC DONALD'S im Sinne der Partnerschaft, die sie im Übrigen preist, Herrn COLLORAFI mit allen Mitteln helfen müssen, indem sie ihre Verantwortung übernimmt und ihm erheblich hilft, wie sie es bei anderen Franchisenehmern getan hat. 7. Frage: ANALYSE DER KOHÄRENZ DER GLOBALEN FINANZFÜHRUNG VON HERRN COLLORAFI IN DEN 3 GESELLSCHAFTEN BIS ZUM 1. JANUAR 1998 In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur Kohärenz der globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998 abgeben müssen. Schlussfolgerungen der Sachverständigen „Die vorangegangenen Analysen scheinen zunächst dass der Einbruch des Ergebnisses von SEBOL stärker mit dem Rückgang der Aktivität zusammenhängt als mit der Vergütungspolitik von Herrn COLORAF! (Dividenden und Gehälter). Die Lage von B & o scheint auf den Wettbewerbskontext zurückzuführen zu sein, der sie kennzeichnet (ein Konkurrenzrestaurant QUICK liegt gegenüber von ANTIBES NORD) • vor allem ist anzumerken, dass im zweiten Halbjahr 1997 (Führung durch Herrn COLLORAFI) ANTIBES NORD ein positives Netto- Betriebsergebnis von 222 000 Francs ausweist (höher als das im zweiten Halbjahr 1998 erzielte (Führung durch Mc DONALD'S ANTIBES restaurant), das negativ ist - 318 000 Francs) Die Entwicklung der Lage der Gesellschaft LES PINS zeigt eine Erholung, da die Gesellschaft im zweiten Halbjahr 1998 einen Gewinn von 130 000 Francs erzielt. Zur Ausschüttungspolitik von Herrn COLLORAFI zeigt sich, dass sie eine begrenzte Auswirkung auf die Rentabilität der Restaurants hat, die er betreibt, insofern die Finanzkosten nicht hoch sind (57 000 Francs im Jahr 1996, 200 000 Francs im Jahr 1997), im Verhältnis zu den von den Gesellschaften verzeichneten Verlusten (414 000 Francs 695 000 Francs im Jahr 1997). Eine kohärentere Ausschüttungspolitik hätte den Einbruch der Rentabilität der Restaurants nur verlangsamt (indem die Aufnahme von Verschuldung vermieden und somit die Finanzkosten gesenkt worden wären)." Man kann sich jedoch über die Entscheidung von Herrn COLLORAFI wundern, so viele Dividenden auszuschütten, insbesondere 1996, zu einer Zeit, als die finanzielle Lage der Restaurants von Herrn COLLORAPI sich zu verschlechtern begann. Was die Führung von Herrn COLLORAFI betrifft, erlaubt der Vergleich mit der Führung anderer Unternehmenspächter (locataires gérants) nicht, auf eine schlechte Führung seinerseits zu schließen. Es zeigt sich, dass der wirtschaftliche Kontext und die Struktur der Restaurants von Herrn COLLORAFI stärker zur Erklärung der schwierigen finanziellen Lage beitragen. Ebenso erlaubt der Vergleich zwischen der Führung der drei Restaurants von Herrn COLLORAFI und der von MAR nicht, etwas zu Somit scheint die globale Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998, nicht die schlechten Ergebnisse dieser Gesellschaften erklären zu müssen." Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Aus diesen Schlussfolgerungen ist festzuhalten: - dass die globale Finanzführung von Herrn COLLORAFI einwandfrei ist und die schlechten Ergebnisse seiner Gesellschaften nicht erklären kann. - dass sie ebenso gut ist wie die des Durchschnitts der Unternehmenspächter (locataires gérants) - dass sie besser ist als die der Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Restaurants und insbesondere der Gesellschaft MAR, einer Tochter von MC DONALD'S, die die ehemaligen Restaurants von Herrn COLLORAF führt - dass schließlich die Ausschüttungspolitik von Herrn COLLORAFI eine begrenzte Auswirkung auf die Rentabilität der Restaurants hat. Man kann jedoch das „Erstaunen" der Sachverständigen über die Politik der Ausschüttung von Dividenden durch Herrn COLLORAFI nicht akzeptieren, dazu wurde oben bereits geantwortet. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen, 1995, war Herr COLLORAFI nicht über die Eröffnung des Restaurants QUICK im Bilde und konnte jedenfalls die Auswirkung nicht ahnen. 1996 wusste er, dass diese Auswirkung letztlich begrenzt war, und es war daher dass er entscheidet, Dividenden auszuschütten, zu einem Zeitpunkt, als die Eröffnung von B & O noch nicht endgültig geplant war. Was die Führung betrifft, bestätigen die Sachverständigen die dem Gericht vorgelegten Dokumente, in denen man die widersprüchlichen Sätze feststellen konnte, die von der Gesellschaft MC DONALD'S vor und nach der Ausweisung von Herrn COLLORAFI geschrieben wurden. Vor dem 10. Juni 1998, „Bravo für Ihre Professionalität. Es ist angenehm zu sehen, dass die Jahre harter Arbeit belohnt werden die Teams von ANTIBES zeigen große Professionalität. Ich spreche dir meine Glückwünsche zum outstanding store award aus. Glückwunsch für Ihre Sorgfalt in Sachen Sauberkeit und erzielte Ergebnisse. Das Sauberkeitsniveau während des Betriebs ist ausgezeichnet die von Patricia (relationniste) geleistete Arbeit ist außergewöhnlich Die Ernsthaftigkeit, die der Arbeit der Hostessen entgegengebracht wird, ist zu würdigen Der gute Geist, der im Führungsteam herrscht, ist zu erwähnen Die Führungskennzahlen erreichen ehrenwerte Niveaus Die erzielten Ergebnisse liegen nahe am Durchschnitt, mit einem Umsatz Sie haben es verstanden, Ihre Erfahrung in der Führung von MC DONALD'S-Restaurants konkret umzusetzen Das Führungsteam ist gut strukturiert und in ausreichender Zahl vorhanden" usw. Nach der Ausweisung, am 10. Juni 1998: „Herr COLLORAFI hat nicht das Verhalten eines verantwortungsvollen Unternehmers gezeigt. Die finanziellen Schwierigkeiten von Herrn COLLORAFI sind im Wesentlichen in seinen Führungsniveaus zu suchen Er ist deutlich weniger leistungsfähig als die anderen Unternehmenspächter (locataires gérants) Das Führungsteam ist zu schwerfällig." Das Sachverständigengutachten bestätigt vollkommen die gute Führung von Herrn COLLORAFI und insbesondere die versandten Schreiben, die Besuchsprotokolle, die den Restaurants von Herrn COLLORAFI zugeteilten Höchstnoten, was die Bösgläubigkeit der Gesellschaft MC DONALD'S unterstreicht, die ihre wiederholten Zufriedenheitsbekundungen später widerruft, zum Zwecke ihrer Argumentation im Verfahren. Zum Vergleich der Führung mit den anderen Unternehmenspächtern (locataires gérants) Die Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass die Führung von Herrn COLLORAFI derjenigen der anderen Unternehmenspächter (locataires gérants) entspricht, trotz eines durchschnittlichen Umsatzes von 11 500 000 Francs gegenüber 14 500 000 Francs auf nationaler Ebene. Entgegen dem, was die Gesellschaft MC DONALD'S behauptet, stellen die Herren Sachverständigen fest, dass Herr COLLORAFI Führungskosten hatte, die denen der anderen Betriebe entsprachen, und insbesondere ein Gehalt, das der Lage der anderen Franchisenehmer entspricht (Seiten 53 und 54) Es ist interessant, auf das Protokoll der Kommission FINANZEN der Gesellschaft MC DONALD' S vom 9. September 1999 (Dokument Nr. 230) Bezug zu nehmen Es werden die 1998 praktizierten Mietsätze verglichen (Seite 8) alle Restaurants zusammengenommen muss der Gesamtsatz 13,4 % betragen bei einem Umsatz von 14 300 000 Francs, das heißt, bei einem durchschnittlichen Umsatz von 11,5 Millionen (Restaurants von Herrn COLIORAFI) hätte der durchschnittliche Mietsatz etwa 10 % betragen müssen OI, die tatsächlichen Mietsätze in ANTIBES betragen: SEBOL ... B & 0 .. LES PINS ... 15,88 14,96 18,28 22,80 Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die von Herrn COLLORAFI geführten Geschäfte mit diesen missbräuchlichen Sätzen belastet waren und nicht rentabel sein konnten. es chiffres d'affaires réalisés étaient largement insuffisants pou upporter de telles charges de loyers et de charges fixes pour les fair fonctionner. Zum Vergleich der Führung von Herrn COLLORAFI mit der Führung der Gesellschaft MC DONALD'S Die Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass die Führung von Herrn COLLORAFI ebenso gut ist wie die Führung von MC DONALD'S, ja sogar besser (2. Absatz des Sachverständigengutachtens, Seite 57). Es kann präzisiert werden, dass der Durchschnitt aller direkt geführten Restaurants on la préciser der Gesellschaft MC DONALD'S 17,7 Millionen Francs beträgt, das heißt 23,70 % mehr als der Durchschnitt der Franchisenehmer, der 14 300 000 Francs beträgt. Im Absatz 3-1 des Protokolls der Kommission FINANZEN vom 9. September 1999 ist der folgende Satz zu lesen: MC DONALD'S ist das Ergebnis gerade ausgeglichen"-(Dokument 230) Man stellt somit fest, dass die Gesellschaft MC DONALD'S mit Restaurants, die nahe bei 17 000 000 Francs liegen, kein Geld verdient, während sie glauben machen will, dass es in ANTIBES möglich war, Restaurants mit einem Durchschnitt von 11 500 000 Francs rentabel zu machen. All dies wird durch die in den beim Handelsgericht hinterlegten Konten der Tochtergesellschaft MC DONALD'S France RESTAURANTS festgestellten Zahlen bestätigt, die 45 Einheiten in der Region Paris direkt führt (Dokument Nr. 236) Man stellt nämlich 1998 fest, dass sie bei einem Umsatz von 791 000 000 Francs (also dem 23-Fachen dessen, was Herr COLTORAFI erzielte) und 45 Restaurants mit einem Durchschnitt von 17 700 000 Francs (COLLORAFI: 11 500 000 Francs) 30 300 000 Francs verliert, das heißt das Sechsfache des Verlusts der Restaurants von ANTIBES in zwanzig Monaten. (Oktober 1996-Juni 1998) Die Gesellschaft MC DONALD'S ist selbst nicht in der Lage, Restaurants mit Umsätzen zu führen, die um 50 über denen von Herrn COLLORAFI liegen, fühlt sich wohler in ihrer Gesellschaft zur Vermietung von Betrieben wo sie in drei Jahren mehr als 500 000 000 Francs Dazu genügt es ihr, Verkaufsstellen zu eröffnen und von den Konten der Franchisenehmer die Mieten abzubuchen, unabhängig vom erzielten Umsatz . Sie ist sicher, ihre Investitionen rentabel zu machen und einen Gewinn zu erzielen, welche Folgen dies auch für die Franchisenehmer hat. So befindet sich dieser in einer Lage wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies erklärt, dass die Gesellschaft MC DONALD'S, als sie die Restaurants von Herrn COLLORAFI übernahm und von der Gesellschaft MAR führen ließ, vor denselben Schwierigkeiten stand: unzureichender Umsatz und geringes Wachstum. Sie hat im Übrigen in ihrem Schriftsatz (mémoire) Nr. 4 Seite 3 eingeräumt, dass die Restaurants, deren Zahlen beim letzten Sachverständigentermin vertraulich mitgeteilt wurden, in Wirklichkeit schwer vergleichbar waren, wobei eine der Gruppen von von einem Franchisenehmer geführten Restaurants erhebliche Verluste erzeugt und die Gesellschaft MAR, Tochter von MC DONALD', die die ehemaligen Restaurants von Herrn COLLORAFI führt, mehr als 2 000 000 Francs Verluste pro Jahr erzeugt, da zu den Ergebnissen die Verwaltungskosten von 517 000 Francs monatlich pro Restaurant hinzuzurechnen sind, laut der Gesellschaft MC DONALD'S. Zusammenfassend hat die Gesellschaft MO DONALD'S ihre Pflicht als Franchisegeber nicht erfüllt, da sie sich ausschließlich für ihre eigene Entwicklung interessierte, zulasten der Tätigkeit von Herrn COLLORAFI und ihm die Verantwortung für die schlechten Ergebnisse der Restaurants von ANTIBES aufbürden will. Die Umsatzprognosen, die zur Zahlung von Mieten bestimmt waren, wurden nie erreicht, was die Professionalität der Gesellschaft MC DONALD'S in Frage stellt. Man kann von einem Betreiber nicht verlangen, seine Dividenden zu reinvestieren, um zu zahlen die die Kapitalrendite der Gesellschaft MC DONALD'S sichern, wenn man die Ausrede dieser finanziellen Schwierigkeiten für die eigenen Investitionen vorbringt. Im vorliegenden Fall hat Herr COLLORAFI seine Dividenden entnommen, um seine eigenen Investitionen zu sichern, und er hat reinvestiert. Die Argumentation, wonach Herr COLLORAFI seine Dividenden in der Gesellschaft SEBOL hätte belassen sollen, um die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund des Umsatzmangels aufzufangen, widerspricht dem Geist einer gesunden Geschäftsführung. Diese Maßnahmen hätten nur eine begrenzte Wirkung gehabt, indem sie die eigenen Mittel zulasten der Investitionen eingesetzt hätten. Dies erweist sich jetzt als noch zutreffender, da die Ergebnisse Jahre des Betriebs, immer noch defizitär sind Millionen pro Jahr und für einige Jahre). (mehr als zwei 8. Frage: ANALYSE DER KONTEN SEBOL, B à O und LES PINS VOM 1. JANUAR 1998 BIS ZUM 10. JUNI 1998 In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten der Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10. Juni 1998, dem Datum ihrer Ausweisung, abgeben werden. 3B8 Schlussfolgerungen der Sachverständigen Nach Erstellung von Tabellen stellen die Sachverständigen zunächst fest: „Angesichts dieser Ergebnisse, insbesondere der Niveaus des Gewinns nach kontrollierbaren Ausgaben und der Verwaltungskosten, erscheint die Führung von Herrn COLLORAFI nicht inkohärent"• Die Schlussfolgerung der Sachverständigen ist ebenfalls aussagekräftig: „Die Analyse der Konten der Gesellschaften zum 30. Juni 1998 zeugt nicht von einer Führung durch Herrn COLLORAFI, die sich von der des vorherigen Halbjahres unterscheidet, und die von MAR im zweiten Halbjahr 1998 erzielten Ergebnisse deuten nicht auf eine erhebliche Verbesserung der Führungsniveaus hin. Im Übrigen beziehen, wie erwähnt, die Konten des 1. Halbjahres 1998 für den Monat Juni 1998 ausschließlich den Betrieb von MAR ein (20 Tage), wodurch der Vergleich weniger aussagekräftig wird. Es ist gleichwohl interessant festzustellen, dass für die Gesellschaften das 2. Halbjahr 1998 einer deutlichen Zunahme der Aktivität und einer Verringerung der Verluste entspricht. Diese Beobachtung geht in Richtung einer Verbesserung der finanziellen Lage der Gesellschaften Zeit, obwohl außer dem Restaurant ANTIBES QUEST (LES PINS) der Betrieb der beiden anderen Restaurants defizitär bleibt. Während das globale Nettoergebnis der Restaurants 1997 sich auf _ 2 700 000 Francs beläuft, beträgt es 1998 - 1 400 000 Francs. Somit hebt diese Analyse die Tatsache hervor, dass in einem Kontext verbesserter Rentabilität der Restaurants Anstrengungen der Parteien (Anpassung der Gebühren und Finanzberatung durch MC DONALD'S, um die Fixkosten stärker zu beherrschen, Abwarten einer Verbesserung der Lage dieser Restaurants, wobei Herr COLLORAFI einen vorübergehenden Vergütungsverlust akzeptiert) es den Gesellschaften hätten ermöglichen können, die schwierige Phase zu überstehen, die durch die Eröffnung eines Restaurants QUICK im Juli und durch die strategische Erwiderung von MC DONALD'S (Eröffnung von ANTIBES NORD im Oktober 1996) ausgelöst wurde. Die Analyse der Lage der drei betroffenen Gesellschaften, die von der Kanzlei PRICE WATERHOUSE COOPERS am 1. März 1999 erstellt wurde, führt zu den folgenden Feststellungen: Das Eigenkapital von SEBOL, B & O und LES PINS ist negativ in Höhe von insgesamt 4 073 258 Francs. Herr COLLORAFI hat nahezu die Gesamtheit der Gesellschafterkonten in diesen Gesellschaften abgezogen. Die Verbuchung aller Folgen der Entscheidungen des Handelsgerichts PARIS vom 18. Mai 1998 hätte zu Lagen mit kumuliertem negativem Eigenkapital von 13 9/1 $62 Francs geführt, die sich wie folgt zusammensetzen: • kumuliertes Eigenkapital ... • noch in der Bilanz ausgewiesene Sachanlagen ... • Nutzungsentschädigungen abzüglich der Gebühren .. - 4 073 258 Francs - 4 528 333 Francs - 5 369 961 Francs. Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Die Sachverständigen bestätigen somit, was Herr COLLORAFI stets behauptet hat: dass seine von der Gesellschaft MC DONALD'S gebilligte und gelobte Führung bis zum Ende ausgezeichnet blieb • dass der Betrieb durch die Gesellschaft MC DONALD'S defizitär bleibt, auch wenn er sich mit der Zeit verbessert nun, die Sachverständigen erinnern daran, dass Herr COLLORAFI in einem Schriftsatz (dire) Nr. 2 vom 12. April 1999 darlegte, dass das zweite Halbjahr 1998 (Führung durch MAR) eine Senkung der Lebensmittelkosten, der Energiekosten und eine bessere Personalproduktivität aufwies, wobei er Neuberechnungen angab, die vorgenommen wurden, um die Führungsniveaus vergleichbar zu machen, und dies umso mehr, als traditionell das zweite Halbjahr eines Jahres eine umsatzstarke Zeit ist. Man kann auch festhalten, dass die Herren Sachverständigen hervorheben, dass seitens der Parteien (Anpassung der Gebühren und Finanzberatung durch die Gesellschaft MC DONALD'S), um die Fixkosten stärker zu beherrschen, in Erwartung einer Verbesserung der Lage der Restaurants, wobei Herr COLLORAFI einen vorübergehenden Vergütungsverlust akzeptiert, es den Gesellschaften hätte ermöglichen müssen, die schwierige Zeit zu überstehen, die durch die Eröffnung eines Restaurants QUICK im Juli 1995 und durch die strategische Erwiderung von MC DONALD'S (Eröffnung von ANTIBES NORD im wurde geantwortet zu der Anstrengung, die Herr COLLORAFI unternommen hat, der seine Dividenden reinvestiert, und es ist festzuhalten, dass nach den Sachverständigen MC DONALD'S die Gebühren hätte anpassen und Finanzberatung hätte geben müssen, um die Fixkosten stärker zu beherrschen. Man kann daran erinnern, dass das Protokoll der Finanzüberprüfung Ende 1997 durch MC DONALD'S ausgezeichnete (ja sogar außergewöhnliche für die drei Restaurants) Niveaus bei Servicequalität und Sauberkeit angibt, was die von Herrn COLLORAFI unternommenen Führungsanstrengungen deutlich belegt. Was die Buchprüfung betrifft, ist zu präzisieren, dass Herr COLLORAFI sich beeilt hat, von seinen Wirtschaftsprüfern in weniger als vierzehn Tagen die Zwischenabschlüsse der beiden kritischsten Restaurants (SEBOL und B & O) erstellen zu lassen. Die Gesellschaft MC DONALD'S hat unter dem nichtigen Vorwand, dass der Zwischenabschluss der Gesellschaft LES PINS fehlte, die gerade eröffnet hatte (und von der MC DONALD'S im Übrigen jeden Monat die Betriebsrechnung hatte), diese Prüfung verschoben, um den Zwischenfall herbeizuführen, weil sie um jeden Preis die Verträge kündigen wollte. 9. Frage: ERHÖHUNG DER KUMULIERTEN GEBÜHREN IM VERGLEICH ZU EINER SENKUNG DER VERWALTUNGSKOSTEN Die Frage des Gerichts lautete: In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen hingegen ihre Stellungnahme zu einer anderen in dem Dokument enthaltenen Aussage abgeben müssen: Ziel Nr. 3: die Restaurants rentabel machen Mit der Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants werden wir die Verwaltungskosten senken. Dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants durch die Senkung von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden kann. Schlussfolgerungen der Sachverständigen Auch hier ist die Schlussfolgerung der Sachverständigen äußerst klar: „die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants konnte nicht durch die Senkung der Verwaltungskosten von deren ausgeglichen werden. Rentabilität. Daher PINS, die ein höheres Rentabilitätsniveau erzielt als a repartition de rentabis fixes profite devant de 5 15. und B & O. SEBOL leidet unter den aufeinanderfolgenden Reorganisationen, die durch den Einbruch ihres Aktivitätsniveaus verursacht wurden. B & O, das eröffnet wurde, um der Eröffnung eines Restaurants unter dem Konkurrenzzeichen entgegenzuwirken QUICK, leidet unter diesem Wettbewerbskontext und erzielt nicht ein ausreichendes Aktivitätsniveau, um rentabel zu sein. Die Gegenüberstellung der Erhöhung der kumulierten Gebühren mit der Senkung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Eröffnung eines neuen Restaurants führt auch dazu, die Kapitalrenditen des Franchisenehmers mit denen von MC DONALD'S zu vergleichen. In einem Schriftsatz (dire) vom 31. August 1999 gibt Me CLÉMENT durch Berechnung der Kapitalrendite (R 0 I) jedes der drei betroffenen Restaurants und von MC DONALD'S an, dass der Franchisenehmer durch einen schwierigen wirtschaftlichen Kontext viel stärker benachteiligt wird als MC DONAID'S. insofern die R 0 I des Franchisenehmers vom Ergebnis seines Restaurants abhängt, ist er in einem Verlustkontext weit davon entfernt, seine R-O-I-Ziele (zwischen 30 und 40 %) zu erreichen. Insofern die Kapitalrendite der Gesellschaft MC DONALD'S von den Gebühren abhängt, die sie von ihren Franchisenehmern bezieht, und davon, dass eine Mindestgebühr festgelegt ist, die von der Aktivität der Restaurants abgekoppelt ist, trägt MC DONALD'S schwierige Lagen ihrer Franchisenehmer weniger hart. Daher sind die Berufungskläger der Auffassung, dass es keine gerechte Verteilung der finanziellen Schwierigkeiten zwischen MC DONALD'S und den Franchisenehmern gibt. Wie jedoch bei der Analyse der Gewinn- und Verlustrechnungen des Restaurants eines Franchisenehmers gesehen wurde (vgl. Frage 7 zum Vergleich COLLORAFI DURCHSCHNITT UNTERNEHMENSPÄCHTER) und wie beim Restaurant ANTIBES NORD festgestellt wurde (vgl. Frage 2), kommt es vor, dass MC DONALD'S eine Anpassung der Gebühren vorschlägt, wenn ein Franchisenehmer aufgrund eines schwierigen wirtschaftlichen Kontexts auf finanzielle Schwierigkeiten stößt. Gleichwohl wird daran erinnert, dass sowohl MC DONALD'S als auch ein Franchisenehmer ein unabhängiger Unternehmer ist, der das mit dem Betrieb seines Restaurants verbundene wirtschaftliche Risiko tragen muss. Me CLEMENT gibt in einem Schriftsatz (dire) vom 4. Oktober 1999 an (angesichts des Datums dieses Schriftsatzes, das nach dem für die Einreichung dieses Gutachtens vorgesehenen Datum liegt, konnte er keinen Erwiderungsschriftsatz (dire) von Me LELOUP nach sich ziehen), dass MC DONALD'S sich mit dem Fall der Innenstadt- Restaurants (store) befasst hat, die niedrigere Rentabilitätsniveaus aufwiesen als der Durchschnitt der Restaurants in-store. Wie im Protokoll (siehe Anlage zu diesem Schriftsatz) der Finanzkommission von MC DONALD'S vom 15. September 1999 angegeben, hat MC DONALD'S ein System einer gleitenden Skala eingeführt, das die Betriebsbedingungen berücksichtigt, die sich negativ auf die Rentabilität der betroffenen Innenstadtrestaurants auswirken, sodass diese niemals einen negativen Cashflow erzielen. 3-92 Anmerkungen von Herrn COLLORAFI Es kann somit festgehalten werden, dass: die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants nicht die Senkung der Kosten ausgleichen kann, da der Umsatz unzureichend ist. SEBOL leidet unter den aufeinanderfolgenden Reorganisationen, die durch den Einbruch seines Aktivitätsniveaus verursacht wurden. Die Kapitalrenditen von MC DONALD'S sind garantiert, da sie an die Investitionen gebunden sind, während die Kapitalrendite des Franchisenehmers nicht garantiert ist, da sie an den Umsatz gebunden ist • dass die Gesellschaft MC DONALD'S Anpassungen der Gebühren akzeptiert, wenn ein Franchisenehmer auf Schwierigkeiten stößt (1 600 000 Francs für Herrn GILARSKI in VALLAURIS), während Herrn COLLORAFI praktisch nichts gewährt wird. Im Übrigen ist es interessant, das Dokument mit dem Titel „Protokoll der Kommission MIETEN vom 16. September 1997" zu betrachten, das eine Reaktion auf die streitige Klage von Herrn COLLORAFI zu sein scheint. (Dokument 234) • Annualisierung der BASE RENT (Basismiete) (Seite 1) Die Miete wird auf den Prozentsatz des jährlichen Umsatzes zurückgeführt und berücksichtigt nicht die Basismiete (mit Rückwirkung ab dem 1. Januar Somit hätte die Gesellschaft SEBOL 1997, wenn dieser Text angewandt worden wäre, eine Miete von 12 % auf 11 654 000 Francs Umsatz zahlen müssen, also 1 398 481 Francs statt 1 800 000 Francs. mit der Berechnung auf der Grundlage der • Mindestbasisgebühr, das heißt eine Einsparung von 400 000 Francs gleitende Skala (Seite 1-2) Diese in ihrer Anwendung komplexe Maßnahme erlaubt den zahlreichen Restaurants, die die prognostizierten Umsätze nicht erreichen, sich zu behaupten, indem sie eine an ihren Umsatz angepasste Miete haben. Man kann lesen (Seite 5; Absatz 3-3), dass der Betreiber nicht in die Tasche greifen muss, um die Darlehen zurückzuzahlen (die Mieten hingegen müssen vorher gezahlt werden) „die gleitende Skala erlaubt es zu vermeiden, dass der Franchisenehmer erneut mit Eigenmitteln eingreifen muss, um die Bankrückzahlungen zu bewältigen. Es ist daran zu erinnern, dass, außer bei persönlicher Bürgschaft (wovon Mc DONALD'S dringend abrät), die •Schulden die der Betriebsgesellschaft sind und nicht die des Franchisenehmers". Während die Gesellschaft MC DONALD'S wollte, dass Herr COLLORAFI alle bezogenen Dividenden zurückgibt, um die Mieten zu zahlen oder die Bankdarlehen zurückzuzahlen, statt in die in seinem Einzugsgebiet eröffneten neuen Standorte zu investieren, und seine Rolle als verantwortungsvoller Unternehmer zu erfüllen, sieht die Gesellschaft MC DONALD'S in diesem Dokument voraus und empfiehlt dem Franchisenehmer dringend, den Banken keine Bürgschaft zu geben. Im Falle schlechter Geschäfte, wie bei Herrn COLLORAFI oder Herrn de TOURIS, fallen die Investitionen an die Gesellschaft MC DONALD'S, und die Banken, die Forderungen von 3 bis 4 000 000 Francs halten, stehen vor dahinsiechenden Gesellschaften und ruinierten Franchisenehmern, die keine Bürgschaft gegeben haben. Man entdeckt im Übrigen den raffinierten Mechanismus, den die Gesellschaft MC DONALD'S entwickelt hat. Im Jahr 1998 belaufen sich die Aktiva der Gesellschaft MC DONALD'S in Frankreich auf den Betrag von 5 352 000 000 Francs. (Dokument 1, was ihr so eine Steuerersparnis ermöglicht von 5.352 000 000 Francs x 36 (Körperschaftsteuer) = 1 926 720 000 Francs (das heißt gerundet 2 Milliarden) Während die Gesellschaft MC DONALD'S Restaurants eröffnet und ihre Aktiva erhöht, hätte Herr COLLORAFI ihrer Meinung nach • die Dividenden in den Gesellschaften belassen sollen, um die Mieten zu zahlen • sein Gehalt senken oder gar streichen sollen • das Gehalt seiner Ehefrau unter den SMIC senken sollen • alle seine Güter verkaufen sollen, um sie in seine Restaurants zu reinvestieren • sich stark verschulden sollen, um an das System gefesselt zu sein, sodass er sich in einem Zustand völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit völlig ruiniert und verschuldet wiederfindet, wobei die Gesellschaft MC DONALD'S das Vermögen von Herrn COLLORAFI einsammelt. Verfahren für die neuen Standorte In diesem Dokument erfährt man weiterhin, dass die Franchisenehmer künftig zur Eröffnung neuer Restaurants auf ihrem Markt ihre Meinung abgeben werden, im Gegensatz zu dem, was bis Ende 1997 geschah und was in der vorliegenden Sache geschehen ist, in der die Gesellschaft MC DONALD'S einseitig entschied 10. Frage: AUSWIRKUNG DER ZUWEISUNG VON ANTIBES OUEST AUF DIE MINDEST- RENTABILITÄTSSCHWELLEN In Anbetracht schließlich dessen, dass Herr COLLORAFI in diesem Bewerbungsdokument der Gesellschaften SEBOI und B & 0 als eines seiner vier Ziele nannte: Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern, um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen; dass die Gesellschaft MC DONALD'S folglich erklären muss, nach welchen genauen Berechnungen sie annahm, dass sie ihm durch die Zuweisung des Restaurants ANTIBES OUEST an Herrn COLLORAFI ermöglichte, sein Ziel Nr. 2 zu erreichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen Die Sachverständigen halten fest, dass: „MC DONALD'S diese Frage beantwortet (vgl. Schriftsatz (dire) von Me LELOUP vom 5. Juli 1999), indem sie die Elemente liefert, die es erlauben, den Umsatz eines Restaurants zu schätzen, das kurz vor der Eröffnung steht. „Der Umsatz hängt insbesondere von der „Erfassungsrate" ab, das heißt von der Zahl der potenziellen Transaktionen des Standorts, die von verschiedenen Elementen abhängt (Merkmale der Bevölkerung, Restaurant, Wettbewerbslage usw.). estination est ensuite analysée. Im Übrigen, wie im Schriftsatz angegeben, hängt die wertmäßige Schätzung des Umsatzes mit dem Anteil der Außer-Haus-Verkäufe zusammen, der einen Mehrwertsteuersatz von 5,5 } genießt (gegenüber 20,5 8 für die Verzehr vor Ort). der Schriftsatz erläutert somit die zur Schätzung des Umsatzpotenzials eines Restaurants angewandte Methode, gibt aber nicht im Einzelnen die genauen Berechnungen an, die auf das Restaurant ANTIBES OUEST angewandt wurden, um die Zahl der potenziellen Transaktionen und den Anteil der Außer-Haus-Verkäufe zu schätzen. Mo DONALD'S beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf Gründe der Vertraulichkeit." Anmerkungen von Herrn COLLORAFI in gedämpfter und gewählter Form stellen die Herren Sachverständigen fest, dass die Gesellschaft MC DONALD'S „um den heißen Brei herumgeredet" und die genaue Frage, die ihr vom Gericht gestellt wurde, nicht beantwortet hat. Das Gericht wollte nämlich ganz genau wissen, welche tatsächlichen und angepassten Berechnungen für die Standorte die Gesellschaft MC DONALD'S bei der Zuweisung des Restaurants ANTIBES OUEST an Herrn COLLORAFI vorgenommen hatte, das heißt, ob sie Elemente hatte, die es ihr erlaubten zu sagen • zum einen, dass das Restaurant rentabel ist • zum anderen, dass dies die Lage von Herrn COLLORAFI verbessern würde (Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung, um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen) Man kann somit festhalten, dass die Gesellschaft MC DONALD'S eine ungeheure Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, • indem sie einseitig die Eröffnung von ANTIBES OUEST ebenso wie von VALLAURIS beschloss • ohne die Auswirkungen auf die Restaurants ANTIBES 1 und ANTIBES NORD zu untersuchen • ohne die Rentabilität der Betreiber zu berechnen (sei es von Herrn COLLORAFI oder von Herrn GILARSKI) oder aber sie hatte nur im Sinn, Herrn COLLORAFI die Anlaufschwierigkeiten ausbaden zu lassen, um einige Monate später die reife Frucht zu pflücken, da es Herrn COLLORAFI unmöglich war, allein zurechtzukommen. 11. Frage: 3-11 Das Gericht hat Herrn COLLORAFI gebeten, sich zu folgendem Punkt zu äußern: warum er, obwohl er den Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) für das Restaurant ANTIBES OUEST am 18. Juni 1997 unterzeichnet hat, die Gesellschaft MC DONALD'S am 26. Juni darauf auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hat Dem Gericht ist zunächst zu antworten, dass der Vertrag, auch wenn er von der Gesellschaft MC DONALD'S auf den 18. Juni 1997 datiert wurde, in Wirklichkeit am 30. April 1997 geschlossen wurde, zwei Tage nach der Eröffnung des Restaurants ANTIBES OUEST durch die Gesellschaft LES PINS. In dem Vertragsschreiben vom 30. April 1997, mit dem (im Nachhinein, zwei Tage nach der Eröffnung) die Bedingungen der Eröffnung von ANTIBES OUEST festgelegt werden, heißt es nämlich: „Wir haben somit heute gemeinsam einen Unternehmenspachtvertrag (location- gérance) über den Restaurantbetrieb (fonds de commerce) geschlossen, der in der 32, avenue de Cannes betrieben wird." Dies wird im Übrigen von der Gesellschaft MC DONALD'S eingeräumt, die in ihren Schriftsätzen vor dem Handelsgericht PARIS vom 15. Januar 1998 auf Seite 5 schreibt: „Der von MC DONALD'S France Herrn COLLORAFI für einen dritten Betrieb (fonds de commerce) gewährte Mietvertrag wurde somit am 30. April 1997 für das Restaurant ANTIBES OUEST unterzeichnet." Es bestand also zu diesem Zeitpunkt Einigkeit über die Sache und den Preis, über die Art des Vertrags und die gegenseitigen Pflichten der Parteien. Der Vertrag konnte jedoch nicht auf den 30. April datiert werden, da die Gesellschaft MC DONALD'S den Beschluss erwirken musste, der sie ermächtigte, von der in Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Unternehmenspacht (location-gérance) vorgesehenen Frist abzuweichen. Da dieser Beschluss am 18. Juni 1997 unterzeichnet wurde, konnte der Vertrag nur auf den selben Tag oder ein späteres Datum datiert werden (Dokument 227) Herr COLLORAFI hatte Verantwortung übernommen, und es kam nicht in Frage, auf die Bedingungen des Vertrags zurückzukommen, den er am 30. April 1997 unterzeichnet hatte und den er im Übrigen nicht mehr in seinem Besitz hatte. Um dem Gericht zu erklären, warum Herr COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B a O (unter Ausschluss der Gesellschaft LES PINS) die Gesellschaft MC DONALD'S am 18. Juni 1997 auf Entschädigung und nicht auf Auflösung verklagen, genügt es offensichtlich, auf die Gesamtheit der soeben gegebenen Erläuterungen zu verweisen. Es kann jedoch an den Schriftwechsel erinnert werden, der von Ende 1996 bis Juni 1997 ausgetauscht wurde, sowohl zwischen den Parteien als auch vom Rechtsbeistand von Herrn COLLORAFI, Me Jean-Paul CLÉMENT, bei zwei Gelegenheiten, und der Gesellschaft MC DONALD'S- Im Juni 1997, das heißt einige Wochen nach der Eröffnung von ANTIBES OUEST und von VALLAURIS, • hat sich der Umsatzrückgang der Gesellschaften SEBOL und B •« O verschärft gravierend - - die Gesellschaft LES PINS ihrerseits ist weit davon entfernt, den vorgesehenen monatlichen Durchschnitt zu erreichen (er wird in einem Jahr nur 660 000 Francs pro Monat betragen, statt der in der Prognose vorgesehenen 1 100 000 Francs) Es ist jedoch offensichtlich, dass die Klageerhebung (assignation) zum Ziel hat, den Schaden der Gesellschaft SEBOL aufgrund der aufeinanderfolgenden Eröffnung von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS entschädigen zu lassen und den Schaden, den die Gesellschaft B & 0 aufgrund der Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS erlitten hat. Auch wenn der Schaden der Gesellschaft LES PINS vorhersehbar ist, gibt es offensichtlich keinen Abstand, der es der Gesellschaft LES PINS ermöglicht hätte, sich sofort der Klageerhebung (assignation) anzuschließen. Ebenso offensichtlich ist, dass Herr COLLORAFI auf eine Rückkehr zu der Gesellschaft MC DONALD'S hoffte und dass er vom 18. Juni 1997 bis zum 27. November 1997 nicht aufgehört hat, die Gesellschaft MC DONALD'S zu bedrängen, um eine bessere Würdigung der Lage durch diese zu erreichen, eine Ausgleichsleistung, die es ihm erlaubt, diese schwierige Phase zu überwinden (was die Gesellschaft für Herrn GILARSKI getan hat Franchisenehmer). offensichtlich beim Erhalt der Einschreiben vom 27. November 1997, die die drei Gesellschaften förmlich zur Zahlung der Gebühren mahnten, und beim Erhalt der drei Schreiben vom 2. Januar 1998, die den Vertrag kündigten, sowie der Eilverfahrens-Ladung (assignation en référé) vom 6. Januar 1998, hat Herr COLLORAFI endgültig erkannt, dass MC DONALD'S nicht im Sinn hatte, ihrem Franchisenehmer zu helfen, entsprechend dem Partnerschaftsgeist des Franchisings, sondern in Wirklichkeit ihn aus seinen Restaurants verdrängen wollte. Das ist so wahr, dass sie, nachdem sie ein äußerst günstiges Urteil des Handelsgerichts PARIS erwirkt hatte, ungeachtet der Übung, nach der man nicht vollstreckt, wenn dem Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts ein Eilantrag (référé) vorliegt, das Urteil mit größter Energie vollstreckt hat (Pfändung und tatsächliche Vollstreckung am 10. Juni 1998). 4 ERÖRTERUNG VORBEMERKUNGEN Das Gericht hat die Anträge für unzulässig erklärt, die auf die Umqualifizierung der streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in Verträge über Kaufmannsmiete abzielen, gegebenenfalls ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Firmenschild, ma: qre los demandes tendant à prononcer la nullité de ces contrat: pr application de la loi du 20 mars 1956 ou pour dol, errour on **: o Das Gericht stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass alle übrigen Anträge zulässig bleiben, und insbesondere: zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat ! contrats de location gérance litigieux, - le non-paiement partir! ets redevances étant dû à sa propre faute et la débouter purement ir simplement de sa demande en résiliation die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen zwei Jahre zu gewähren, um ihre Schulden auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr zu begleichen, die gegebenenfalls als Schadensersatz festzusetzen ist, deren Einzelheiten oben dargelegt sind, oder einen Sachverständigen zu ernennen, um dem Gericht die Entscheidung über die Festsetzung einer angemessenen Gebühr zu ermöglichen zu erkennen, dass die von der Gesellschaft MC DONALD'S begangenen Verfehlungen deliktischer Natur sind, und diese zu verurteilen, ihnen als Wiedergutmachung des erlittenen Schadens verschiedene Summen zu zahlen, deren Einzelheiten oben dargelegt sind. ". Bevor es auf die Begutachtung verwies, hat das Gericht präzisiert: den auf Artikel 194 des ra. r! gestützten Antrag auf Kündigung zulasten der Gesellschaft MO DONALD'S France und den Antrag tenter vil déclaree sans effet die Auflösung kraft Gesetzes des streitigen Vertrags, wegen der Anwendung der Auflösungsklausel in böser Absicht (mauvaise 101 e tio resolutoirese" zur Problematik, die sich aus diesen Anträgen ergibt stellt das Gericht das Problem zutreffend dar, indem es angibt: „In Anbetracht dessen, dass die Annahme des einen oder anderen dieser Anträge dazu führt, dass die förmlichen Mahnungen (nicht gezahlte Gebühren 1997), die der Auflösung zugrunde liegen wirkungslos sind wegen der fehlerhaften Nichterfüllung ihrer Pflichten als Franchisegeber durch die Gesellschaft MC DONALD'S France und die ihr vorgeworfen wird, in der Einzugszone des ersten Restaurants drei weitere Betriebe eröffnet zu haben, und nicht dazu beigetragen zu haben, dass dieses die daraus folgenden Verluste tragen kann". Loi i'var ajoute Zu den Pflichten der Gesellschaft MC DONALD'S France: * In Anbetracht dessen, dass diese Kündigung nach Auffassung der Berufungskläger missbräuchlich ist, dass die Gesellschaft MC DONALD'S sich auf die Auflösungsklausel, die die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) vorsehen, nur in böser Absicht berufen konnte .. dass diese nämlich geltend machen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S France selbst Ursprung ihres Versäumnisses bei der Zahlung der Gebühren ist, Stratégique et unilatérale d'ouvrir des restaurants dans la zone de chalandise primaire de la société SÉBOL ..... » „.. dass daher nach den Berufungsklägern der Grundsatz anzuwenden ist, wonach eine Partei nicht die Auflösung eines Vertrags verlangen kann, dessen Nichterfüllung, die Pflicht des Schuldners, die Folge ihres eigenen Verschuldens ist". Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass die Servicegebühr „ notwendigerweise zum Gegenstand hat, zumindest teilweise, aber sicher, neben der Beratungsleistung zur eigentlichen Gastronomietechnik die Leistungen der Finanzkontrolle und der Entscheidungshilfe für den Franchisenehmer zum guten Lauf seines Gastronomieunternehmens zu vergüten." Schließlich erinnert das Gericht daran, dass: „in Bezug auf die drei fraglichen Verträge die Gesellschaft MC DONALD'S France eine Studie zur Prognose der Rentabilität jedes Restaurants über zehn Jahre übergeben hat; dass die Parteien sich über die Qualifizierung dieses Dokuments uneinig sind: vorvertraglich nach den Berufungsklägern, bloße Auskunft nach der Gesellschaft MC DONALD'S France, ein Punkt, den das Gericht in dem nach Wiedereröffnung der Verhandlung zu erlassenden Urteil würdigen wird Das Gericht hat den Sachverständigen zehn Fragen gestellt, die wie oben dargelegt geantwortet haben und damit die These der Berufungskläger vollständig bestätigen, sowie eine 11. Frage an Herrn COLLORAFI, der oben geantwortet hat. ZUSAMMENFASSUNG DES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS 1. Nicht die Führung von Herrn COLLORAFI hat den Umsatzrückgang und die Verluste verursacht. 2. Es war die Entscheidung, ANTIBES NROD und dann ANTIBES OUEST und VALLAURIS ohne jede vorherige Studie zu eröffnen, die ihn herbeigeführt hat. 3. Die Eröffnung durch die Gesellschaft MC DONALD'S, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen Franchisenehmer wäre eine noch schlechtere Lösung gewesen, da Herr COLLORAFI nicht von den Kosteneinsparungen profitiert hätte, die durch die Eröffnung neuer Restaurants entstanden, und der Umsatz der Gesellschaft SEBOL (die sein einziges Restaurant gewesen wäre) wäre jedenfalls von fast 28 000 000 Francs im Jahr 1993, 27 000 000 Francs im Jahr 1994 und noch 24 000 000 Francs im Jahr 1995 trotz der Eröffnung von QUICK, auf 11 500 000 Francs im Jahr 1997 und auf 11 000 000 Francs im Jahr 1998 gefallen, als Folge der Eröffnung von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS. Die Entscheidung, MC DONALD'S direkt eröffnen zu lassen, hätte sehr rasch zu einer Insolvenzanmeldung geführt, die die Kündigung des Vertrags und damit das Verschwinden des Vermögenswerts nach sich gezogen hätte (Artikel XI.21 des Vertrags) 4. Die Senkung von 50 % (und sogar von 100 %) des Gehalts und der Dividenden hätte nicht ausgereicht, um den Gesellschaften eine Rentabilität zu verschaffen, die sie auch nur zur Gewinnschwelle (point mort) gebracht hätte. Die Verluste wären geblieben, und Herr COLLORAFI hätte ohne jede Motivation und ohne Hoffnung gearbeitet, sich zu behaupten. Die Verluste für die drei Restaurants, die man auf etwa 8 000 000 Francs bis Ende 1999 beziffern kann, hätten sich im Tempo von 2 000 000 Francs pro Jahr angehäuft 5. Die von der Gesellschaft MC DONALD'S per Nachtrag für die Gesellschaft B & 0 getroffene Maßnahme der Gebührensenkung, auf ein Jahr begrenzt, ist eine bei Weitem unzureichende Maßnahme. Sie wurde im Übrigen durch die Begleichung nicht vorgesehener Rechnungen und durch die Erhöhung der von der Gesellschaft B & O gezahlten Mindestgebühren um 10 000 Francs pro Monat während neunzehn Jahren ausgeglichen. 6. Die Gesellschaft MC DONALD'S hat ihre Verantwortung nicht übernommen, obwohl es ihre einseitigen Entscheidungen waren, die diese Lage herbeigeführt haben, indem sie Herrn COLLORAFI geholfen hätte, wie sie es für andere Franchisenehmer tut (zum Beispiel Herrn GILARSKI, in Höhe von 1600 000 Francs) wenn man sich in gerader Linie an die Position des Gerichts hält, formuliert in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998, wonach die Entscheidung zur Eröffnung von ANTIBES NORD durch MC DONALD'S gerechtfertigt war, um auf den Wettbewerbsangriff zu antworten, bleibt es nichtsdestoweniger dabei, dass die Gesellschaft MC DONALD'S, da sie diese Lösung auferlegte, die Mittel geben musste, um dieser Konkurrenz zu widerstehen und seine Rentabilität in dieser neuen Verkaufsstelle ANTIBES NORD sicherzustellen. 7. Die Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS hatte keinerlei wirtschaftliche Rechtfertigung, insbesondere nicht aus dem Wettbewerb, und ist nur das Ergebnis des Imperialismus der Gesellschaft MC DONALD'S, die in alle Richtungen eröffnet, um das Terrain abzudecken und die Konkurrenten an der Ansiedlung zu hindern. Diese Entscheidung hätte zumindest angesichts der katastrophalen Auswirkung auf die Gesellschaft SEBOL durch die Eröffnung von ANTIBES NORD, die auch für sich genommen für die Gesellschaft B & 0 desaströs war, aufgeschoben werden müssen, wobei alle Daten der Gesellschaft MC DONALD'S am 30. April 1997 genau bekannt waren. 8. Kein prognostizierter Umsatz, keine Rentabilitätsprognose, die durch die vor den Eröffnungen übergebenen Dokumente versprochen wurden, wurde von den drei Restaurants erreicht, mit Ausnahme der Gesellschaft SEBOI, die tatsächlich die prognostizierten Ergebnisse von 1990 bis 1995 erreicht hat, um danach wieder abzustürzen. 9. Indem sie keine Lösung vorschlug Indem sie gegenüber den Bitten von Herrn COLLORAFI taub blieb Indem sie Herrn COLLORAFI und seine drei Gesellschaften förmlich mahnte, Gebühren zu zahlen, von denen sie sehr wohl wusste, dass sie unmöglich zu zahlen waren, und indem sie den Vertrag missbräuchlich kündigte, hat die Gesellschaft MC DONALD'S: ihre Verpflichtungen nicht eingehalten ihre Verpflichtungen in böser Absicht erfüllt einen Vertragsverstoß begangen. ZUR VERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S Der Geist des Vertrags und die Gepflogenheiten Die Gesellschaft MC DONALD'S behauptet, um ihrer Haftung zu entgehen, dass sie den drei Franchisegesellschaften keine territoriale Exklusivität gegeben hat, und diese Argumentation wurde vom Handelsgericht PARIS übernommen. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Geist des Vertrags durch die oben geschilderten Handlungen der Gesellschaft MC DONALD'S verletzt wurde. Der Geist der unterzeichneten Verträge Sowohl in ihren Vertragsbestimmungen als auch in ihren übergebenen Dokumenten (und noch zuletzt in dem Bericht, den sie vom ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen Alain HUSSON DUMOUTIERS verfassen ließ) wird von Partnerschaft gesprochen, einem Geist, den die Gesellschaft MC DONALD'S im vorliegenden Fall verletzt hat. Es ist offensichtlich, dass das Fehlen einer Exklusivitätsklausel nicht jede beliebige Praxis erlaubt und dass der Geist der Partnerschaft, der den Franchisevertrag prägt, jede Organisation einer internen oder externen Konkurrenz ausschließt, die Bösgläubigkeit und Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit darstellt, wie weiter unten ausgeführt wird. Wie oben ausgeführt, sehen die lokalen Marktstudien, die im vorvertraglichen Informationsdokument enthalten sind, ausdrücklich Anziehungszonen vor, und man kann daher nicht, ohne Bösgläubigkeit, Restaurants zum eigenen Vorteil in diesen Anziehungszonen eröffnen, insbesondere in der primären Zone. Der Ehrenkodex (Code de déontologie) des FRANZÖSISCHEN FRANCHISEVERBANDS (FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE) Die Praktiken der Gesellschaft MC DONALD'S in der vorliegenden Sache stehen in formalem Widerspruch zu einem der Grundsätze, die im EHRENKODEX des FRANZÖSISCHEN FRANCHISEVERBANDS aufgestellt sind, dem die Gesellschaft MC DONALD'S sich rühmt anzugehören: „Artikel 3 des EHRENKODEX DER FFF: Der Franchisegeber muss die Entwicklung seines Netzes franchisierter Verkaufsstellen so führen, dass die eigenen Chancen jeder einzelnen davon nicht beeinträchtigt werden, und sich jedes Verfahrens enthalten, das diesem Ziel zuwiderläuft, wie etwa ein unbegrenztes und/oder unkontrolliertes pyramidales Vertriebssystem". Es zeigt sich, dass die einseitige Entscheidung des Franchisegebers, die trotz der starken Vorbehalte des Franchisenehmers getroffen wurde _ ein zweites Restaurant im primären Einzugsgebiet des Restaurants der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen - ein drittes Restaurant im primären Einzugsgebiet der beiden ersten Restaurants zu eröffnen - ein neues Restaurant in VALLAURIS einem anderen Franchisenehmer zuzuweisen, der in Zeit und Raum weiter entfernt lag, einen Vertragsverstoß darstellt, der die Haftung des Franchisegebers, der Gesellschaft MC DONALD'S, begründet. Es zeigt sich, dass die Strategie der „verbrannten Erde" der Eröffnung „auf Teufel komm raus", die die Gesellschaft MC DONALD'S seit einigen Jahren entwickelt, nicht dem Geist des Vertrags entspricht und überdies im Widerspruch steht, nicht nur zum Vertrag, sondern zu den Prognosedokumenten, die sie jedem ihrer Franchisenehmer nach einer Marktstudie übergibt. Ausführung der Verträge in böser Absicht durch die Gesellschaft MC DONALD'S a tout. Zumindest hat die Gesellschaft MC DONALD'S ihren Vertrag in böser Absicht ausgeführt, im Widerspruch zu Artikel 1134 Absatz 3 des CODE CIVIL. Das Kassationsgericht (Cour de cassation) hat in seiner Plenarversammlung in seinen vom 1. Dezember bei Gelegenheit des Problems der Unbestimmtheit des Preises an die sehr große Bedeutung des Artikels 1134 und seines Absatzes 3 erinnert. Es zeigt sich, dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE, entgegen dem, was das Gericht behauptet, das auf die von den Berufungsklägern vorgebrachten Argumente nicht geantwortet hat, gegenüber einem ihrer ersten Franchisenehmer mit unerhörter Bösgläubigkeit gehandelt hat. Vergeblich wird sie sich hinter dem Fehlen einer Exklusivitätsklausel verstecken. Es ist offensichtlich, dass das Fehlen einer Exklusivitätsklausel nicht jede beliebige Praxis erlaubt und dass der Franchisegeber nicht, unter dem Vorwand, Herr über seine Ansiedlungspolitik zu sein, das Einzugsgebiet unbesonnen und einseitig verengen darf. Die Gesellschaft MC DONALD'S hat das Recht, sich in FRANKREICH und im Ausland zu entwickeln, es ist offensichtlich, dass dieses Ziel nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben stehen darf, der die vertraglichen Beziehungen beherrschen muss, und dem Franchisenehmer keinen Schaden zufügen darf. Würde man die Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S bis zum Ende treiben, die mehr oder weniger ausdrücklich behauptet, überall, auf jede Weise und zu jeder Zeit eröffnen zu können, würde man einräumen, dass diese Gesellschaft ein oder mehrere Restaurants gegenüber und in unmittelbarer Nähe von Franchisenehmern eröffnen könnte, was so zu einer Selbstzerstörung des Netzes führt, das nicht unendlich dehnbar ist. Auch wenn der Franchisegeber mit der Entwicklung betraut ist, muss er dies so tun, dass diese Entwicklung den berechtigten Interessen der Mitglieder nicht schadet. Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1989, genannt LOI DOUBIN, dem die Franchiseverträge und insbesondere der von MC DONALD'S unterliegen (was von dieser Gesellschaft anerkannt wird), ein im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossener Vertrag ist. Das gemeinsame Interesse der Parteien besteht im vorliegenden Fall darin, gemeinsam einen Markt zu entwickeln, aber ohne dass eine der Parteien einen unverhältnismäßigen Gewinn im Vergleich zu dem der anderen Partei macht, nun - indem sie lediglich ihr persönliches Ziel der Entwicklung ihres eigenen Umsatzes im Blick hat, zulasten desjenigen ihrer Franchisenehmer, der unaufhörlich sinkt, - indem sie Restaurants in alle Richtungen eröffnet, um zu verhindern, dass die Konkurrenten dies tun, und dies ohne zu vermeiden, die Franchisenehmer zu schädigen, handelt die Gesellschaft MO DONALD'S mit größter Bösgläubigkeit. Es ist an den Bericht von Herrn Robert GANDUR zu erinnern, gerichtlicher Sachverständiger, zugelassen beim Kassationsgericht (Cour de Cassation), dem die Antragsteller das Problem gütlich unterbreitet haben (in erster Instanz und in der Berufung von den Antragstellern übermittelt), der den unerbittlichen Mechanismus der Strategie von MC DONALD'S aufzeigt, die auf der Begrenzung der Eröffnung von Verkaufsstellen durch die ehemaligen Franchisenehmer und der Begrenzung von deren Umsätzen beruht, während zugleich der Umsatz der Gesellschaft MC DONALD'S regelmäßig und stark steigt (+ 54 % in drei Jahren), und zwar durch die Eröffnung neuer Restaurants. OI: Herr Robert GANDUR weist die wirtschaftliche Unmöglichkeit nach, in der sich die Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS befanden, ihre Gebühren zu zahlen. Seine Schlussfolgerungen sind aussagekräftig, denn wenn - die Gesellschaft SEBOL 736 000 Francs pro Jahr statt 1 800 000 Francs ohne MwSt. Mindestgebühr zahlen würde - die Gesellschaft B 2 940 000 Francs ohne MwSt. und 0 den Betrag von 1 172 000 Francs pro Jahr zahlen würde, statt - und die Gesellschaft LES PINS den Betrag von l 034 000 Francs ohne MwSt. statt 1 200 000 Francs ohne MwSt. zahlen würde also insgesamt einen Betrag von 2 982 000 Francs ohne MwSt. für die drei Restaurants statt 5 940 000 Francs ohne MwSt. jährlich, würden die genannten Gesellschaften „kein positives Buchergebnis erzielen, wobei die Ergebnisse der genannten Gesellschaften jeweils Verluste von 484 000 Francs, 240 000 Francs und 100 000 Francs sind, also insgesamt 824 000 Francs." Man kann also sagen, dass die angemessene Gebühr, die die Gesellschaft MC DONALD'S ihrem Franchisenehmer hätte vorschlagen müssen, wenn sie in gutem Glauben gewesen wäre (wie sie es im Grundsatz mit Schreiben vom 12. Februar 1997 getan hatte, das nie umgesetzt wurde), hätte betragen müssen: 2 982 000 Francs - 824 000 Francs, also 2 158 000 Francs, nämlich: - für die Gesellschaft SEBOL (die am härtesten getroffene) ... - für die Gesellschaft B et 0 ... - für die Gesellschaft LES PINS 252 000 F. ohne MwSt. 932 000 L. ohne MwSt. 934 000 F. ohne MwSt. Somit stellen die einseitigen Entscheidungen der Gesellschaft MC DONALD'S, Restaurants in der primären Einzugszone der Gesellschaft SEBOL und danach in derjenigen der Gesellschaft B et 0 zu eröffnen, eine Ausführung der mit diesen beiden Gesellschaften unterzeichneten Verträge durch die Gesellschaft MC DONALD'S in böser Absicht dar. Zu keinem Zeitpunkt hat die Gesellschaft MC DONALD'S seit ihrer Entscheidung zur Eröffnung von Restaurants im Einzugsgebiet von Herrn COLLORAFI Treu und Glauben gezeigt. Das Gericht wird daher diese Bösgläubigkeit feststellen und die Konsequenzen daraus ziehen müssen, indem es die Antragsteller für ihren Schaden entschädigt. ZU DEN FOLGEN DER FESTSTELLUNG DER TEILWEISEN NICHTERFÜLLUNG DER VERTRÄGE DURCH DIE GESELLSCHAFT MC DONALD'S ODER IHRER AUSFÜHRUNG IN BÖSER ABSICHT DURCH DAS GERICHT Es ist an die Rechtsprechung des Kassationsgerichts (Cour de cassation) in seinen Urteilen zur Unbestimmtheit des Preises zu erinnern. Das Kassationsgericht (Cour de cassation) erinnert daran, dass der Missbrauch bei der Preisbestimmung einen Verstoß gegen Artikel 1134 Absatz 3 des CODE CIVIL darstellen kann und keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, sondern ein Recht auf eine Klage auf Entschädigung oder auf Auflösung eröffnet. Damit erinnert das Kassationsgericht (Cour de cassation) in feierlicher Sitzung an einen allgemeinen Grundsatz und die Aktualität des Artikels 1134, insbesondere Absatz 3, der auf andere Vertragslagen anwendbar ist. Die Berufungsgesellschaften und Herr COLLORAFI haben bewusst seit dem 26. Juni 1997 gewählt, die Entschädigung ihres Schadens zu verlangen und nicht die gerichtliche Auflösung des Vertrags. Im Übrigen ist an die Bestimmungen des Artikels 1184 des CODE CIVIL zu erinnern, wonach „die Auflösungsbedingung in den gegenseitigen Verträgen stets stillschweigend enthalten ist, für den Fall, dass eine der Parteien ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Vertrag nicht kraft Gesetzes aufgelöst. Die Partei, gegenüber der die Verpflichtung nicht erfüllt wurde, kann die andere zur Erfüllung der Vereinbarung zwingen, wenn sie möglich ist, oder deren Auflösung mit Schadensersatz verlangen. Die Auflösung muss gerichtlich beantragt werden, und dem Beklagten kann je nach den Umständen eine Frist eingeräumt werden". Nach dem Kassationsgericht (Cour de cassation): „es obliegt den Gerichten, bei teilweiser Erfüllung und nach den tatsächlichen Umständen zu prüfen, ob diese Nichterfüllung ausreichend Gewicht hat, damit die Auflösung sofort auszusprechen ist oder durch Verurteilung zu Schadensersatz wiedergutzumachen ist". Daher behalten die Berufungsgesellschaften und Herr COLLORAFI das Wahlrecht, das in Artikel 1184 Absatz 2 vorgesehen ist, zwischen der Auflösung des Vertrags und seiner Erfüllung, die als noch möglich angenommen wird, solange sie nicht auf das eine oder das andere verzichtet haben (Civ, 6. Januar 1932, DH 1932 114, COMMERCIAL, 21. Oktober 1953, DALIOZ 1954, 201 Anm. HM) Der Gläubiger einer Verpflichtung hat bei Nichterfüllung die Wahl zwischen des Artikels 1184 des CODE CIVIL und der Klage auf Artikel 1142, 1144 und 1147 desselben CODE, und behält diese Wahl auch dann, wenn er sich zunächst auf die Auflösungsklausel berufen hat. Schließlich erlaubt die Verbindung von Artikel 1134 und Artikel 1142, wonach „jede Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen sich bei Nichterfüllung durch den Schuldner in Schadensersatz auflöst", dem Gericht anzunehmen, dass die verschuldete Nichterfüllung ihrer • Verpflichtungen durch die Gesellschaft MC DONALD'S oder die Ausführung in böser Absicht sich in Schadensersatz auflöst. Die Berufungskläger wollen weiterhin die Entschädigung ihres Schadens verlangen, sind aber gezwungen, die gerichtliche Auflösung des Vertrags mit Schadensersatz zu beantragen, da es, nachdem sie ausgewiesen wurden, schwierig erscheint, „die andere Partei zur Erfüllung der Vereinbarung zu zwingen", da die Gesellschaft MC DONALD'S das Unumkehrbare geschaffen hat ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINES ZUSTANDS WIRTSCHAFTLICHER ABHÄNGIGKEIT Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 „unter denselben Bedingungen die missbräuchliche Ausnutzung durch ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe verboten ist 1) einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben 2) des Zustands wirtschaftlicher Abhängigkeit, in dem sich ihr gegenüber ein Kunden- oder Lieferantenunternehmen befindet, das nicht über eine gleichwertige Lösung verfügt. Diese Missbräuche können insbesondere in Verkaufsverweigerung, Kopplungsverkauf oder diskriminierenden Verkaufsbedingungen bestehen, ebenso wie im Abbruch gewachsener Geschäftsbeziehungen, allein mit der Begründung, dass der Partner sich weigert, ungerechtfertigten Geschäftsbedingungen zu unterwerfen." Es ist offensichtlich, dass Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 im vorliegenden Fall anwendbar ist, denn: - es besteht eine beherrschende Stellung der Gesellschaft MC DONALD'S auf dem Markt, die mehr als 70 % der auf Hamburger spezialisierten Restaurants ausmacht -es besteht ein Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S und den Franchisegesellschaften - die genannten Gesellschaften, die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) unterzeichnet haben, verfügen nicht über gleichwertige Lösungen, und dies umso mehr, als der Vertrag ihnen jede Möglichkeit untersagt, den Betrieb anders zu führen als gemäß den Normen von MC DONALD'S. Ebenso offensichtlich ist, dass der Abbruch der gewachsenen Geschäftsbeziehungen, der soeben durch die Kündigung des Vertrags eingetreten ist, ein Missbrauch im Sinne von Artikel 8 ist, da Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften sich weigern, sich ungerechtfertigten Geschäftsbedingungen zu unterwerfen Die Geschäftsbedingungen, die den von Herrn Bernard COLLORAFI geleiteten Gesellschaften gemacht wurden, sind besonders ungerechtfertigt, insbesondere diejenigen, die der zweiten Gesellschaft, der Gesellschaft B et 0, und der dritten Gesellschaft, der Gesellschaft LES PINS, gemacht wurden, die angesichts des vorstehenden Kontexts nicht die Möglichkeit hatten, sie zu erörtern, und denen drakonische Bedingungen auferlegt wurden. +Herr Bernard COLLORAFI hatte nämlich aufgrund der von der Gesellschaft MC DONALD'S eingeleiteten Strategie der Eröffnungen in alle Richtungen, ungeachtet des Interesses des bestehenden Franchisenehmers, keine andere Lösung, als sich zu unterwerfen ( Restaurants) (indem er bei seinem einzigen Restaurant blieb) mit einem Umsatzrückgang von 27 000 000 Francs auf 11 500 000 Francs. Entgegen dem, was von der Gesellschaft MC DONALD'S und vom Gericht behauptet wird, verhindern, beschränken und verfälschen die von der Gesellschaft MC DONALD'S unterzeichneten Verträge, so wie sie angewandt werden, den Wettbewerb. Das hat im Übrigen das Kassationsgericht (Cour de cassation) soeben mit einem Urteil vom 16. Dezember 1997 entschieden, mit dem es die von der Gesellschaft PRODIM (Gruppe PROMODES) eingelegte Kassationsbeschwerde gegen ein am 5. Oktober 1995 vom Berufungsgericht ROUEN zugunsten der Erben DUVAL ergangenes Urteil zurückwies- Das Kassationsgericht (Cour de cassation) bestätigt, dass Artikel 8 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 durchaus auf Beziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer anwendbar ist, insbesondere wenn der Franchisevertrag von einem Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) begleitet wird. Das Kassationsgericht (Cour de cassation) macht die in Artikel 7 vorgesehene Bedingung „den Wettbewerb verfälschen" nicht zu einer Anwendungsvoraussetzung des Artikels 8. Nach Artikel 9 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1996 sind die unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 geschlossenen Verträge nichtig. ZUR MISSBRÄUCHLICHEN KÜNDIGUNG DER VERTRÄGE DURCH DIE GESELLSCHAFT MC DONALD'S Unter dem Vorwand, dass die Gesellschaften SEBOL, B et O und die EURL LES PINS die Gebühren für 1997 nicht vollständig gezahlt hatten, sondern nur teilweise (etwa acht Monate), glaubte die Gesellschaft MC DONALD'S, sie förmlich mahnen und anschließend die Verträge kündigen zu müssen, unter Berufung auf die in diesen vorgesehene Klausel der Auflösung kraft Gesetzes. Es ist hervorzuheben, dass das Gericht, wenn es entweder einen Nichtigkeitsgrund oder die Umqualifizierung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in einen Gewerbemietvertrag oder einen Gewerbemietvertrag mit Markenlizenz als Firmenschild annimmt, die von der Gesellschaft MC DONALD'S zugestellte Kündigung der Verträge für unbegründet erklären wird. Hilfsweise im äußersten Fall ist daran zu erinnern, dass es offensichtlich ist, dass die Gesellschaft MC DONALD'S sich nicht auf ihr eigenes Fehlverhalten berufen kann, während sie es ist, die Ursprung der Lage ist, aufgrund ihrer einseitigen Entscheidung, in der primären Einzugszone der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen, und dass sie es ist, die den Einbruch von Umsatz und Rentabilität der Gesellschaft SEBOL und danach der Gesellschaft B et o verursacht hat. oI, im vorliegenden Fall war es in der durch die Auflösungsklausel kraft Gesetzes eingeräumten Frist von einem Monat unmöglich, 3 500 000 Francs an Gebühren zu zahlen, DONALD'S sehr wohl wusste, da sie jeden Monat die Abschlüsse der Gesellschaften erhielt, und aus denen sie ersehen konnte, dass diese Gesellschaften in fünfzehn Monaten mehr als 3 200 000 Francs Verluste angehäuft hatten, aufgrund der Ansiedlung von drei neuen Restaurants (ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS), was das eigene Verschulden der Gesellschaft MC DONALD'S ist. Diese ist somit voll verantwortlich für die teilweise Nichtzahlung der Gebühren und kann sich nicht auf diesen Grund berufen, um den Vertrag zu kündigen. Eine Partei kann nämlich nicht die Auflösung eines Vertrags verlangen, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtung des Schuldners die Folge ihres eigenen Die verschuldete Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Gesellschaft MC DONALD'S und die Ausführung des Vertrags in böser Absicht nehmen ihr daher die Möglichkeit, die Auflösung des Vertrags kraft Gesetzes zu verlangen. Das Kassationsgericht (Cour de cassation) hat nämlich entschieden „rechtfertigt ebenfalls seine Entscheidung das Berufungsgericht, das den Antrag auf Anwendung der Auflösungsklausel eines Mietvertrags zurückweist, indem es die absolute Unmöglichkeit für den Mieter feststellt, innerhalb der durch die Zahlungsaufforderung (commandement) gesetzten Frist, angesichts ihres Umfangs, die in dieser Zahlungsaufforderung genannten Instandsetzungsarbeiten auszuführen." (Civil 3ème, 16. Dezember 1987, JCP 89-2-211 84 Anm. BOCCARA) Die Gesellschaft MC DONALD'S wird daher mit ihrem Antrag auf Feststellung der Auflösung der Verträge kraft Gesetzes abgewiesen werden. 4..5 ZUR DELIKTISCHEN HAFTUNG Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die vertragliche Haftung der Gesellschaft MC DONALD'S gegenüber jeder der Gesellschaften und Herrn COLLORAFI nicht annehmen sollte, bitten die Antragsteller das Gericht, die deliktische Haftung der Gesellschaft MC DONALD'S anzunehmen. Man kann nämlich davon ausgehen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S, indem sie ein zweites Restaurant in der primären Anziehungszone der Gesellschaft SEBOL in ANTIBES NORD und danach ein viertes Restaurant in deren Anziehungszone von ANTIBES OUEST und in VALLAURIS ansiedelte, ein deliktisches Verschulden begangen hat. Ebenso hat die Gesellschaft MC DONALD'S, indem sie in der Anziehungszone der Gesellschaft B & o ein drittes Restaurant in ANTIBES OUEST und ein viertes Restaurant in VALLAURIS eröffnete, ein deliktisches Verschulden begangen. Das Gericht kann nämlich davon ausgehen, dass diese unzeitigen Eröffnungen vertragliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S und der Gesellschaft B & 0 einerseits, der Gesellschaft LES PINS zweitens und der das Restaurant von VALLAURIS führenden Gesellschaft drittens begründen, und dass diese Verträge jeder der Gesellschaften, die Dritte sind, fremd sind. Diese vertragliche Lage erzeugt hingegen eine Situation, die der Gesellschaft SEBOL einerseits und der Gesellschaft B à 0 andererseits, die in Bezug auf diese Verträge Dritte sind, einen schweren Schaden zufügt. L6 HILFSWEISE IM ÄUSSERSTEN FALL, ZUR KÜNDIGUNG ZULASTEN DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S Für den Fall, dass das Gericht annähme, dass die Auflösungsklausel kraft Gesetzes greifen kann, würde es nichtsdestoweniger sagen, dass diese Kündigung zulasten und aufgrund der Verfehlungen der Gesellschaft MC DONALD'S auszusprechen ist, die Ursprung der Nicht- zahlung der Gebühren ist durch ihre unbesonnenen strategischen Entscheidungen. Es wäre in diesem Fall für das Gericht jedenfalls angezeigt zu sagen, dass die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS berechtigt waren, die exceptio non adimpleti contractus entgegenzuhalten und die Gebühren ganz oder teilweise nicht zu zahlen, da die von der Gesellschaft MC DONALD'S eingegangenen Verpflichtungen von dieser nicht erfüllt oder in böser Absicht erfüllt wurden. Jedenfalls ist es angezeigt, dass das Gericht die Gesellschaft MC DONALD'S verurteilt, den von den Gesellschaften SEBOL, B * O und LES PINS sowie von Herrn Bernard COLLORAFI erlittenen Schaden wiedergutzumachen. ZUM SCHADEN VORBEMERKUNG Es ist hervorzuheben, dass Herr Bernard COLLORAFI • alle seine Investitionen in Höhe von .. 11 000 000 Francs verloren hat • das Bankdarlehen von 3 000 000 Francs zurückzahlen muss • an die Gesellschaft MC DONALD'S den Betrag von ... zahlen müsste • die Verluste in Höhe des Gesamtbetrags von ... tragen muss • sein Gehalt von . 12 500 000 Francs verloren hat s 210 000 Francs 480 000 Francs + die Kosten über die verbleibenden 19 Jahre der Verträge..ll 610 000 Francs • seine Ehefrau ebenfalls ihr Gehalt verloren hat, also 250 000 Francs einschließlich Abgaben 4 500 000 Francs • seine Kapitalrendite für SEBOL verloren hat ... 9 576 354 Francs für B & O 22 198 563 Francs für LES PINS . 13 244 734 Francs • sein Leben zerbrochen sah und jede Chance auf beruflichen Erfolg verloren hat, • während zur selben Zeit die Gesellschaft MC DONALD'S, die in Frankreich einen Gewinn von 500 000 000 Francs erzielte, das Vermögen von Herrn COLLORAFI zurückerhalten hat, nachdem sie von dessen Konten 43 000 000 Francs an Gebühren abgebucht und ihre eigenen Investitionen weitgehend abgeschrieben hat. Es ist daran zu erinnern, dass Herr COLLORAFI ebenso wie seine Gesellschaften gezwungen war, die Gesellschaft MC DONALD's am 26. Juni 1997 zu verklagen, also zwei Monate nach der Eröffnung des von der Gesellschaft EURI LES PINS in ANTIBES NORD geführten Restaurants, das Gegenstand eines am 30. April 1997 unterzeichneten, aber auf den 18. Juni 1997 datierten Vertrags war, sowie nach der Eröffnung des am selben Tag eröffneten und von Herrn GILARSKI in VALLAURIS geführten Restaurants. Diese Klageerhebung (assignation) folgt auf das Scheitern der Verhandlungen, die Herr COLLORAFI in den letzten Monaten des Jahres 1996 und im ersten Halbjahr 1997 anzuknüpfen versucht hat. Zu dieser Zeit kannte Herr Bernard COLLORAFI das Ausmaß der Katastrophe nicht und hatte seinen Schaden vorbehaltlich Erhöhung oder Verringerung beziffert. Wie oben ausgeführt wurde, hat Herr Bernard COLLORAFI Ende des Jahres 1997 mündlich und dann mit Schreiben vom 8. Januar 1998 Herrn Robert GANDUR, zugelassenen Sachverständigen beim Kassationsgericht (Cour de cassation), zu den folgenden Punkten konsultiert: „- zum 1. Januar 1998 die Auswirkung der Eröffnung der Restaurants MC DONALD's ANTIBES NORD und OUEST und von VALLAURIS auf die Umsätze und die Ergebnisse der Gesellschaft SEBOl zu bewerten, die das Restaurant von ANTIBES, Einkaufszentrum CARREFOUR, betreibt; - zum 1. Januar 1998 die Auswirkung der Eröffnung der Restaurants ANTIBES OUEST und VALLAURIS auf den Umsatz und die Ergebnisse der Gesellschaft B & 0 zu bewerten, die das Restaurant ANTIBES NORD betreibt - die an MO DONALD'S gezahlten Mieten und Gebühren zu bestimmen, die für die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS tragbar sind - die Elemente des Schadens zu beziffern, den die Gesellschaften SEBOL, B » O und LES PINS durch die Kündigung der Verträge erlitten haben, die am 2. Januar 1998 durch die Gesellschaft MC DONALD'S erfolgte, indem der Verlust an Brutto-Selbstfinanzierungsmarge (marge brute d'autofinancement, MBA) für die verbleibende Laufzeit der Verträge kapitalisiert wird." Herr Robert GANDUR hat sich vor Ort begeben, hat die Dokumente geprüft, die ihm von den drei Gesellschaften zur Verfügung gestellt wurden, und macht die folgenden Beobachtungen: 5-1 RÜCKBLICK (Seiten 2 bis 4) Nachdem er an die pauschalen Basisgebühren erinnert hat, die in den drei Verträgen vorgesehen sind, sowie an die Umsatzprognosen, stellt er fest - dass die Gesellschaft B & 0 für 1997, das erste volle Betriebsjahr, einen Umsatz von 13 500 000 Francs erzielt hat), der nur um ein Drittel unter den Prognosen liegt, und einen Nettoverlust von 1 200 000 Francs verzeichnen wird - dass das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft LES PINS nur acht Monate zählt, da das Restaurant ANTIBES OUEST am 29. April 1997 eröffnet wurde. Sein Umsatz beträgt 6 400 000 Francs, also eine Jahrestendenz von 9 300 000 (statt der vorgesehenen 13 000 000 Francs, während der in den acht Monaten erlittene Verlust 440 000 Francs erreichen dürfte. Er präzisiert dann: „Angesichts des Einbruchs des Umsatzes von SEBOL (von 24 700 000 Francs im Jahr 1995 auf 18 300 000 Francs im Jahr 1996 und auf 11 700 000 Francs im Jahr 1991), der starken Abweichungen zwischen den Betriebsprognosen von ANTIBES NORD und OUEST und der Wirklichkeit, der fehlenden Rentabilität der Restaurants, die Schwierigkeiten sich daraus ergeben, hat Herr Bernard COLLORAFI sich nach dem Ursprung dieser Schwierigkeiten und nach den dagegen zu ergreifenden Linderungsmitteln gefragt." und erinnert daran, dass: „die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE soeben am 2. Januar 1998 die drei Verträge gekündigt hat, weil die Gesellschaften von Herrn COLORAFI nicht in der Lage waren, die vertraglichen Gebühren vollständig zu entrichten". MERKMALE DER TÄTIGKEIT (Seiten 5 bis 9) Der Berater stellt dann fest, dass: der Markt von den beiden Zeichen MC DONALD'S und QUICK dominiert wird; sich stärker durch die Ausweitung der Zahl der Verkaufsstellen entwickelt als durch die Steigerung des Umsatzes je bestehendem Restaurant, dessen Reife nach einem Jahr Betrieb erreicht ist. Wenn MC DONALD'S seinen französischen Umsatz im Eigenbetrieb wie in Unternehmenspacht (location-gérance) von 5,4 Milliarden im Jahr 1994 auf 8,4 Milliarden im Jahr 1997 steigen sah St 55 %)e, so dank der Zunahme der Zahl der Restaurants, die von 354 auf 630 gestiegen ist (+ 78. 8)e, während der Umsatz der während des gesamten Zeitraums betriebenen Restaurants nur um 1,24_8 im Jahr 1995 zunahm und um 8,35 8 im Jahr 1996 zurückging 1t 1,43 ₴ im Jahr 1997). Das heißt, dass die Entwicklungsstrategie von MC DONALD'S in FRANKREICH - und damit ihres Umsatzes, der insbesondere aus den Mieten und_. Gebühren stammt, die von den Unternehmenspächtern (locataires gérants) gezahlt werden_, beruht auf der Zunahme der Zahl der Restaurants und nicht auf der des Umsatzes der bestehenden Restaurants, wobei die neuen Restaurants entweder an bis dahin unerschlossenen Standorten oder auf Märkten angesiedelt werden, auf denen die bestehenden Restaurants einen vom Vermieter als optimal eingeschätzten Umsatz erreicht haben." In einer sehr präzisen Tabelle zeigt Herr Robert GANDUR: * dass in den ALPES MARITIMES und im VAR die Zahl der Restaurants von sechzehn im Jahr 1993 auf achtundzwanzig im Jahr 1997 gestiegen ist * dass der Gesamtumsatz gestiegen ist von 270 000 000 Francs auf 415 000 000 Francs, also eine Steigerung von 14,81 % im Jahr 1994, von 9,68 % im Jahr 1995, von 5,58 % im Jahr 1996 und von 15,60 % im Jahr 1997 während der durchschnittliche Umsatz je Restaurant von 16 875 000 Francs im Jahr 1993 auf 18 235 000 Francs im Jahr 1994 gestiegen ist, um 1995 bei 18 889 000 Francs ein Maximum zu erreichen und 1996 auf 15 609 000 Francs zurückzugehen 14 821 000 Francs (vierzehn Millionen achthunderteinundzwanzigtausend Francs) im Jahr 1997. Er schließt daraus, dass „Die Entwicklung des Umsatzes der Restaurants, die „vergleichbar" sind nach der Definition der Kette, und zwar unabhängig davon, welcher Bezugsrahmen gewählt wird, national, regional oder lokal, ist geprägt von einer quasi Stagnation im Jahr 1994, einem Anstieg von 1 bis 5 8 im Jahr 1995, einem starken Rückgang 1996 aufgrund der Rinderwahnsinnskrise (8 bis 9 %) und einer erneuten Stagnation im Jahr 1997 (von 0 bis 1 %), was im Übrigen erklärt, dass die Prognosen von MC DONALD'S FRANCE bei den neuen Eröffnungen von nach einem Jahr stabilisierten Zahlen ausgehen." Daher präzisiert der Berater, dass er zur Analyse der von Herrn COLLORAFI betriebenen Restaurants davon ausgehen wird, dass die Entwicklung des Umsatzes, vorbehaltlich einer Veränderung des lokalen Marktes, derjenigen der vergleichbaren Restaurants des Zeichens in den ALPES MARITIMES und im VAR hätte folgen müssen. BEWERTUNG DER AUSWIRKUNG DER ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS MC DONALD'S NORD und OUEST und VALLAURIS AUF DIE GESELLSCHAFT (Seiten 10 bis 25) Nachdem er in einer Tabelle den Umsatz Monat für Monat und Jahr für Jahr in Erinnerung gerufen hat, 27 488 009 Francs 26 965 840 Francs 24 638 839 Francs 18 305 795 Francs 1l 654 693 Francs stellt er in einer äußerst sprechenden Grafik die ab Oktober 1996 eingetretene „Katastrophe" dar. Ganz objektiv bewertet Herr Robert GANDUR die Auswirkung der Eröffnung von QUICK mit einem Umsatzverlust von 3 702 239 Francs. Er bewertet den Umsatzverlust von SEBOL aufgrund der Eröffnung des Restaurants der Gesellschaft B & 0 im Oktober 1996 mit 1 803 610 Francs, und denjenigen aufgrund der Eröffnungen von ANTIBES NORD (B & O) und OUEST (LES PINS) und von VALLAURIS (Franchisenehmer Patrick GILARSKI) mit 7 619 056 Francs (Seite 21)• Zur Rentabilität präzisiert er: „bis 1996, selbst nach der Eröffnung von QUICK, lag die Schwelle der unter dem Umsatz, das heißt die Gesellschaft blieb profitabel. Im Jahr 1997 - trotz der Einsparungen an ... SEBOL, die Schwelle zu senken und so die Verluste zu begrenzen - ist der Umsatz unter die Rentabilitätsschwelle gefallen, wodurch die Verluste unvermeidlich wurden." (Seite 22) Somit ergibt sich aus den Berechnungen von Herrn Robert GANDUR, dass die Gesellschaft 1996 1 803 610 Francs Umsatz verloren hat (eine Million achthundertdreitausend sechshundertzehn Francs) und (sieben Millionen sechshundertneunzehntausend sechsundfünfzig Francs) aufgrund der Eröffnung von ANTIBES NORD (im Oktober 1996) und von ANTIBES OUEST VALLAURIS (im April 1997). Die Umsätze von SEBOL hätten (wobei die Auswirkung von der Eröffnung von QUICK berücksichtigt ist) betragen müssen: - 20 109 405 Francs im Jahr 1996 - 19 273 749 Francs im Jahr 1997 Der Verlust an Bruttomarge im Zusammenhang mit den Eröffnungen von ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und VALLAURIS betrug: Francs im Jahr 1996 - 3 077 314 Francs BEWERTUNG DER AUSWIRKUNG DER ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS ANTIBES QUEST und VALLAURIS AUF DIE GESELLSCHAFT B & O, DIE DAS RESTAURANT ANTIBES NORD BETREIBT Unter Anwendung derselben Berechnung für die Gesellschaft B & 0 schätzt Herr Robert GANDUR, dass der von B & O erlittene Umsatzverlust aufgrund der Eröffnung von ANTIBES OUEST und VALLAURIS 15,52 % beträgt, also 1 350 000 Francs Die Auswirkung auf das Ergebnis kann auf 315 000 Francs geschätzt werden BESTIMMUNG DER AN MC DONALD'S GEZAHLTEN MIETEN UND GEBÜHREN, DIE FÜR DIE GESELLSCHAFTEN SEBOL, B & O UND LES PINS TRAGBAR SIND Der Berater präzisiert „Das Niveau der als tragbar angenommenen Basismieten und -gebühren ist dasjenige, das es ermöglichen würde, nach Rückzahlung der Darlehensannuitäten auf das Kapital eine Brutto-Selbstfinanzierungsmarge von null zu erreichen, das heißt ohne die finanzielle Lage zu verschlechtern. Diese tragbaren Basismieten und -gebühren betragen: 736 000 Francs für SEBOI (gegenüber einer aktuellen Mindestgebühr von 1 800 000 Francs) - I 172 000 Francs für B * O (gegenüber einer aktuellen Mindestgebühr von 2 240 000 Francs - 1 034 000 Francs für LES PINS (gegenüber einer aktuellen Gebühr von 1 200 000 Francs)" Er fügt hinzu „ICH HEBE HERVOR, DASS DIESE TRAGBAREN BASISMIETEN UND -GEBÜHREN ES NICHT ERMÖGLICHEN, EIN POSITIVES BUCHERGEBNIS ZU ERZIELEN: WENN DIE BASISGEBÜHREN AUF DIESE BETRÄGE GESENKT WÜRDEN, WÄREN DIE ERGEBNISSE VON SEBOL, B & O UND LES PINS VERLUSTE VON 484 000 FRANCS (SEBOL), 240 000 FRANCS (B & O) UND 100 000 FRANCS (LES PINS). UM EIN BUCHERGEBNIS VON NULL ZU ERZIELEN, MÜSSTEN DIE MIETEN UND GEBÜHREN VON JEWEILS AUF 252 000, 794 000 UND 934 000 FRANCS GESENKT WERDEN" KAPITALISIERUNG DER VERLUSTE AN BRUTTO-SELBSTFINANZIERUNGSMARGE ÜBER DIE NORMALERWEISE VERBLEIBENDE LAUFZEIT DER VERTRÄGE Zur Durchführung dieser Berechnungen hat der Berater die folgenden Verluste an Brutto-Selbstfinanzierungsmarge berücksichtigt: * Für SEBOL den Verlust an Marge auf die variablen Kosten, nach Abzug der Fixkosteneinsparungen (für 1997 auf 1 313 000 Francs geschätzt) (eine Million dreihundertdreizehntausend Francs) infolge der Eröffnungen von ANTIBES NORD und OUEST und von VALLAURIS. Hinzu kommt der zusätzliche Verlust an Marge auf die variablen Kosten, den SEBOL von Januar bis April 1998 erleiden dürfte, da der Umsatz von Januar bis April 1997 nicht durch die Eröffnungen von ANTIBES OVEST und VALLAURIS Ende April 1997 beeinflusst worden war Dieser Margenverlust wird auf 102 000 Francs (einhundertzweitausend Francs) geschätzt bei einem Umsatzverlust von 342 000 Francs (drei (Umsatz von Januar bis 1997 x 9,02 %), bewertet mit einer Marge auf die variablen Kosten von 30 % - Für B & O und LES PINS die Differenz zwischen der im Prognosedokument, das MC DONALD'S Herrn COLLORAFI bei der Unterzeichnung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) übergeben hat, ausgewiesenen Marge, und den prognostizierten Brutto-Selbstfinanzierungsmargen für wie im vorstehenden Absatz berechnet Aufgrund der als endgültig angenommenen Veränderung der Einzugsgebiete der Gesellschaften von Herrn COLLORAFI habe ich angenommen, dass diese Margenverluste wiederkehrenden Charakter bis zum normalen Ablauf der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) hatten. Für die Abzinsungsdauer habe ich die Zahl der Jahre (oder Jahresbruchteile) angesetzt, die bis zum normalen Ablauf der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) verbleiben. Für LES PINS, einen Vertrag, dessen normaler Ablauf der 28. April 2000 ist und der allein auf Initiative des Unternehmenspächters (locataire gérant) bis zum 28. April 2017 verlängert werden kann, habe ich die Zahl der Jahre (oder Jahresbruchteile) angesetzt, die bis zu diesem letzten Datum verbleiben. Zur Abzinsung dieser Verluste habe ich einen Abzinsungssatz von 8 % angesetzt, der dem aktuellen Satz langfristiger Staatsanleihen (mehr als zehn Jahre) entspricht, also 5,80 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 2,20 % daraus ergibt sich die Kapitalisierung der Verluste an Selbstfinanzierung der verbleibenden Vertragslaufzeiten, in der Tabelle ausgewiesen SEBOL B & 0 LES PINS - Verlust an Marge auf variable Kosten (abzüglich der Einsparungen an Fixkosten ... - Voraussichtliche MEA MC DONALD'S - Voraussichtliche MBA 1998 - Differenz der Brutto-Selbstfinanzierungsmarge (1 348 000) (361 000) - Anzahl der bis zum Ende des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) verbleibenden Jahre ... 9,58 18,75 19,33 - Kapitalisierungskoeffizient (Abzinsungssatz 8,00 %) - Kapitalisierter Verlust oder kapitalisierte Margendifferenz ... 6,97570077 9,97521722 10,20365779 man kann daher davon ausgehen, dass der von jeder der Gesellschaften erlittene Schaden infolge der schuldhaften Kündigung der Verträge durch die Gesellschaft MC DONALD's zum 2. Januar 1998 der Kapitalisierung der Verluste an Brutto-Selbstfinanzierungsmarge über die Laufzeit der Verträge entspricht, die normalerweise noch zu laufen hatte, nämlich: - Gesellschaft SEBOL ... 9.576.354 F. - Gesellschaft B & 0 22.198.563 F. - Gesellschaft LES PINS ... 13.244.734 F- Es ist daran zu erinnern, dass in den Herrn COLLORAFI vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen - das für die Gesellschaft SEBOL vorgesehene Nettoeinkommen vor Steuern 1 233 810 Francs pro Jahr betrug, d. h. für 9,58 Jahre die Summe von 11 812 000 Francs (Dokument - der für die Gesellschaft B et O vorgesehene Cash-flow 891 000 Francs pro Jahr betrug, d. h. für 18,75 Jahre die Summe von 16 706 000 Francs (Dokument 26) - der für die Gesellschaft LES PINS vorgesehene Cash-flow 967 000 Francs betrug, d. h. für 19,33 Jahre die Summe von 18 692 000 Francs (Dokument 12) Diese Zahlen bestätigen und untermauern die maßvolle Bewertung des Beraters, Herrn Robert GANDUR. Im Übrigen lassen sie sich mit dem Betrag der Gebühren vergleichen, die von den drei Gesellschaften zusammen in elf Jahren gezahlt wurden (13 000 000 Francs). und zwar jeweils: Gesellschaft SEBOL ... Gesellschaft B & 0 Gesellschaft LES PINS ... 868 Francs + 350 000 Francs (carry back) 2 743 103 Francs Francs ZUM ZUSÄTZLICHEN SCHADEN, DEN DIE DREI GESELLSCHAFTEN INFOLGE DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERLITTEN HABEN Die Gesellschaft MC DONALD'S ist das Risiko eingegangen, das Urteil zu vollstrecken, indem sie die drei Gesellschaften aus den von ihnen betriebenen Restaurants räumen ließ, die Gesellschaft SEBOL seit elf Jahren, die Gesellschaft B et o seit zwanzig Monaten und die Gesellschaft LES PINS seit vierzehn Monaten. Nun war die Gesellschaft MC DONALD'S nicht nur über die eingelegte Berufung vollkommen im Bilde, sondern auch über das von den Antragstellern eingeleitete Eilverfahren (référé) zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Sie hat diese Räumung unter völlig rechtswidrigen Umständen vollzogen und hat sowohl den drei Gesellschaften als auch Herrn Bernard COLLORAFT einen sehr schweren Schaden zugefügt. Folglich ist die Gesellschaft MC DONALD'S aus diesen Gründen zu verurteilen, zu zahlen -- an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 2 000 000 Francs - an die Gesellschaft B et o die Summe von 2 000 000 Francs - an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 7 000 000 Francs - an Herrn Bernard COLIORAFI die Summe von 2 000 000 Francs ZUM PERSÖNLICH VON HERRN COLLORAFI ERLITTENEN SCHADEN Herr COLLORAFI ist einer der Pionier-Franchisenehmer des Netzes MC DONALD'S, da er der 18. Franchisenehmer ist und das 45. Restaurant eröffnet hat. Während seines gesamten Berufslebens im Dienste des Netzes MC DONALD's hat er nur Lob erhalten, nur gute Noten für QUALITÄT, SERVICE, SAUBERKEIT. Ihm wurde zehn Jahre lang nichts vorgeworfen (was dadurch bestätigt wird, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ein kleines Vergehen aufbauscht, verglichen mit der Fülle an Komplimenten, die während der gesamten Vertragslaufzeit ausgesprochen wurden). Plötzlich versucht man, ihn ein erstes Mal aus dem Netz zu entfernen, indem man ihm die Teilnahme am Kongress in MARRAKESCH am 27. Juni 1997 untersagt. Dann, obwohl er dringend darum bittet, dass eine Lösung für sein Problem gefunden wird, mahnt die Gesellschaft MC DONALD'S ihn brutal förmlich zur Zahlung von Gebühren an, von denen sie genau weiß, dass sie ihm nicht gezahlt werden können. Ohne ihm die Atempause der „Weihnachtsfrist“ zu lassen, kündigt die Gesellschaft MC DONALD'S den Vertrag einen Monat und drei Werktage nach der förmlichen Mahnung. Die Gesellschaft MC DONALD'S zögert nicht, obwohl sie vor dem Gericht keine Schriftsätze eingereicht und beim zuständigen Richter die Kündigung des Vertrags noch nicht beantragt hat, mit einer ihrer Tochtergesellschaften einen Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) zu unterzeichnen und ihn in einer Zeitung für amtliche Anzeigen zu veröffentlichen, ebenso wie die Mitteilung über die Kündigung, die vom Gericht noch gar nicht ausgesprochen worden ist! Um die Strategie der Verdrängung und Verunglimpfung von Herrn COLLORAFI zu vollenden, wird er dem gesamten Netz durch ein Rundschreiben vom 14. Januar 1998 an den Pranger gestellt, obwohl am folgenden Tag der Richter im Eilverfahren (référé) sich weigert, den • Gewaltakt von MC DONALD'S zu bestätigen, und sehr zu Recht an den Richter in der Hauptsache verweist. Man darf einen unabhängigen Kaufmann nicht so behandeln, der seit zehn Jahren pünktlich seine Gebühren in Höhe von 42 276 000 Francs gezahlt hat. • Der materielle Schaden von Bernard COLLORAFI entspricht dem Betrag der Gehälter, die er bezogen hätte, wenn die Verträge bis zu ihrem Ende durchgeführt worden wären, d. h. 430 000 Francs netto nach Steuern über eine Dauer von 18 Jahren = 7 740 000 Francs • Der immaterielle Schaden von Bernard COLLORAFI ist immens und kann nur durch die Zuerkennung einer Summe von 2 000 000 Francs (zwei Millionen Francs) als Schadensersatz ausgeglichen werden. ZU ARTIKEL 700 Es wäre unbillig, die Gesellschaften SEBOL, B et 0 und LES PINS sowie Herrn COLLORAFI auf den nicht erstattungsfähigen Kosten sitzen zu lassen, die ihnen das vorliegende Verfahren verursacht. Folglich ist die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen, jeder der Gesellschaften sowie Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 100 000 Francs zu zahlen. 6. ERWIDERUNG AUF DEN ANTWORTSCHRIFTSATZ DER GESELLSCHAFT MC DONALD'S, zugestellt am: 36 November 1900 6- Der Verfahrensverlauf Entgegen der selbstsicheren Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S hat es Herr COLLORAFI eilig, diese Angelegenheit zum Abschluss zu bringen, da er seit dem 9. Oktober 1096 alles verloren hat, was er besaß und was er in den vorangegangenen Jahren hatte verdienen können. Es ist kurios, Herrn COLLORAFI vorzuwerfen, zu früh Klage erhoben zu haben, und nun zu behaupten, er habe es nicht eilig, während er die Sache sehr schnell zur Verhandlung vor dem Handelsgericht gebracht hat - der Berufung zu festem Termin eingelegt hat und stets rechtzeitig Schriftsätze eingereicht und seine Stellungnahmen (dires) den Sachverständigen rechtzeitig übermittelt hat, im Gegensatz zur Gesellschaft MC DONALISS. Ja, Herr Bernard COLLORAFI hat es eilig, dass ihm Gerechtigkeit widerfährt! Die Gesellschaft MC DONALD'S und die Schlussfolgerungen der Sachverständigen In ihrem Antwortschriftsatz ignoriert die Gesellschaft MC DONALD'S großartig die Problematik des Gutachtens und die erdrückenden Schlussfolgerungen des Berichts. Hätte das Berufungsgericht, wie es das Gericht auf klassische Weise getan hat, geurteilt, dass Herr COLLORAFI dadurch, dass er seine Gebühren nicht zahlte, gegen den Vertrag verstoßen hatte und davon in keiner Weise entlastet werden konnte, indem er das Verschulden der Gesellschaft MC DONALD'S nachwies, hätte das Gericht nicht ein Gutachten angeordnet, indem es den Sachverständigen sachdienliche Fragen stellte. Der Kern der Argumentation der Gesellschaft MC DONALD'S lässt sich wie folgt zusammenfassen: al) Der Franchisevertrag sieht die rechtzeitige Zahlung der Gebühren vor. Bernard COLLORAH und seine Gesellschaften haben die Gebühren nicht gezahlt; Sie wurden förmlich gemahnt und haben nicht innerhalb der Frist gezahlt. Folglich ist der Vertrag zu kündigen Im Übrigen hat Bernard COLLORAFI zu viele Gehälter statt Dividenden entnommen. Er hat schlecht gewirtschaftet. Dabei erklärt die Gesellschaft MC: DONALD'S nicht den außerordentlichen Zufall, dass Herr Bernard COLLORAFI nach drei Jahren und fünf Jahre lang Gewinne gemacht und die Glückwünsche seines Franchisegebers, der Gruppe MO DONALD'S, erhalten hat und plötzlich 1996 begonnen hat, Verluste zu machen ohne eine andere Erklärung als die aufeinanderfolgende und ungeordnete Eröffnung von Restaurants durch die Gesellschaft MC DONALD'S. Die Sachverständigen haben bestätigt, was Herr COLLORAH seit Anbeginn vorgetragen hat, nämlich: dass die Halbierung seiner Gehälter und die Nichtausschüttung der Dividenden nichts an der Lage geändert hätten und gerade ausreichten, um einen Teil der Gebühren zu zahlen Dass der Nachtrag zur Senkung der Gebühren der Gesellschaft B & O zwar ungefähr rechtzeitig erfolgt war, aber bei Weitem nicht ausreichte, um die Katastrophe aufzuhalten Dass die Geschäftsführung von Bernard COLLORAT von 1985 bis zum 10. Juni 19.. mustergültig war, wie die Gesellschaft MC DONALD'S mehrfach anerkannt hat, und ebenso gut - ja besser - war wie die seiner Kollegen in vergleichbarer Lage und die der Gesellschaft MC DONALD'S, als sie die Restaurants von Bernard COLLORAFI übernahm. ES GIBT ALSO KEINEN ANDEREN GRUND FÜR DIE EINGETRETENE KATASTROPHE ALS DIE UNBEDACHTE ERÖFFNUNG DER RESTAURANTS. Die Gesellschaft MC DONALD'S hat die Ergebnisse ihres Betriebs nach der Räumung von Herrn COLLORAFI vorgelegt, d. h. von Juni 1998 bis 30. Juni 1499, also ein Jahr. Auf Seite 13 des Dokuments E3 (35 Seiten) liest man: kumulierte Ergebnisse: - Gesamtergebnis (2üh Halbjahr 1998) - Gesamtergebnis (1" Halbjahr 1909) insgesamt: - 414421 Francs - 49X) 077 Francs - 904.448 Francs - Verwaltungskosten (Zin Halbjahr 1998) - Verwaltungskosten (|" Halbjahr 1994) insgesamt: 282 834 Francs 164 113 Francs 446 947 Francs Wir erinnern hier daran, dass die Gesellschaft MC DONALD'S nur einen Teil ihrer Verwaltungskosten verbucht, der Rest wird von der gesamten Gruppe getragen (Seite 57 des Berichts) Die Herren Sachverständigen haben im Übrigen festgestellt, dass Herr COLLORARI dieselben Verwaltungskosten hatte wie die anderen Pächter-Geschäftsführer (locataires-gérants), nämlich 3 500 000 Francs (Seite 53 des Berichts) In Wirklichkeit hätten die Ergebnisse der drei Restaurants für den Zeitraum, der von der Gesellschaft MC DONALD'S ein Jahr lang betrieben wurde, wenn sie von einem Franchisenehmer geführt worden wären, betragen: Konsolidierte Ergebnisse ... - 904498 Francs Verwaltungskosten.. - 3 500 000 Francs Bereits von MC DONALD'S verbuchte Verwaltungskosten 446947 Francs GESAMTVERLUSTE … -2957.551 Francs Entgegen der Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S kann man nicht von einer Verbesserung der Lage sprechen, da die Zahlen das Gegenteil belegen, und Herr COLLORAFI hatte völlig Recht, am 30. Juni JET Klage zu erheben, da er seit Oktober 1906 Verluste machte und diese Verluste sich unter der Geschäftsführung der Gesellschaft MC DONALD'S im Jahr 1909 fortsetzen. (3 die Politik der Gesellschaft MO DONALD'S und ihre schädlichen Folgen Man kann nur wiederholen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S nicht das Recht hat, beliebig Restaurants zu eröffnen, es sei denn unter der Bedingung, dass dies nicht zum Nachteil „ihres Partners“ geschieht. Es liegt auf der Hand, dass selbst unterstellt, die Eröffnung der verschiedenen Restaurants sei gerechtfertigt gewesen, hätte die Gesellschaft MC DONALD'S Bernard COLLORAF noch erhebliche Hilfe leisten und Maßnahmen ergreifen müssen, um den unvermeidlichen Schaden auszugleichen, der Herrn COLLORAFI infolge der Entscheidungen entstanden ist, die die Gesellschaft MC DONALD'S getroffen hat und die nur ihr selbst nützen. Es ist im Übrigen interessant hervorzuheben, dass die Gesellschaft MO DONALD'S einräumt (siehe Tabelle Seite 9 ihres Antwortschriftsatzes): „dass Herr Bernard COLLORAFI als Erster die Marke MC DONALD'S in der Region CANNES eingeführt hat (3. August 1987) dass die Gesellschaft MC DONALD'S bereits vor der Eröffnung von ANTIBES NORD das Einzugsgebiet der Gesellschaft SEBOL verkleinert hatte, indem sie eröffnete: ü MANDELIEU am 24. April 1990 à GRASSE am 15. Dezember 1993 ¡ CAGNES am 11. Juli 1994 à CANNES am 14. November 1905. So haben die Pionierleistungen von Herrn Bernard COLLORAFI ihm zwar bis 144343 genützt, aber anschließend den Herren Bernard ROCHER (MANDELIEL), Eric DAUFEL (GRASSE), Jean Prene ANDREIS (CAGNES) und Patrick GILARSKI (CANNES) genützt ... Und natürlich der Gesellschaft MC DONALD'S, die von ihren vier Franchisenehmern erhebliche Gebühren bezieht. Das Gericht weiß, dass sich die Lage ab der Eröffnung von ANTIBES NORD (9. Oktober 1996) noch verschlimmert hat, durch die Eröffnung von CAGNES PLACE am 30. Oktober 1996 (lean-Pierre ANDREIS) durch die Eröffnung von ANTIBES OUEST (Bernard COLLORAFI) und von VALLAURIS (Patrick GILARSKI) am 29. April 1997 durch die Eröffnung von MOUGINS (Patrick GILARSKI) am 28. Mai 1997. So ist, wie das Dokument 239 zeigt, Herr COLLORAFI, Pionier des Franchisesystems MC DONALD'S, eingekreist: im Norden von CAGNES und CAGNES PLAGE, im Nordwesten von GRASSE, im Westen von MANDELIEU, CANNES, VALLAURIS und MOUGINS (ohne ANTIBES-NORD und ANTIBES-OUEST zu vergessen). Glücklicherweise hat er, am Meer eingeschlossen, im Osten und Süden keine Konkurrenz ... dort ist das Mittelmeer! Man kann anmerken, dass Patrick GILARSKI, ehemaliger Vizepräsident von MC DONALD'S, bestens geschützt ist, da er die Stadt CANNES und zwei große Nachbargemeinden, MOUGINS und VALLAURIS, in der Hand hat, d. h. einen Gebietsschutz von fast zehn Kilometern im Norden, Osten und Westen. Entgegen der wiederholten Behauptung der Gesellschaft MC DONALD'S (Absatz 14, Seite 12), dass: „das primäre Einzugsgebiet bei MC DONALDS keine Bedeutung hat.“ ist nur daran zu erinnern, dass dieser Begriff unter der Bezeichnung „ATTRAKTIONSZONE“ insbesondere in dem Dokument mit dem Titel: „DATEN FÜR DIE ANSIEDLUNG EINES RESTAURANTS MO DONALD'S IN ANTIBES STUDIENBERICHT VOM MÄRZ 1995 (Dokument 110 bis) auftaucht. Es ist im Übrigen interessant festzustellen, dass auf Seite 17 dieses Dokuments steht: „die beiden nennenswerten Konkurrenten sind, mit Ausnahme des Me DONALD'S im Einkaufszentrum CARREROUR, die Cafeteria FLUNCH, die sich an derselben Adresse befindet, und die Cafeteria C'ASINO im Stadtzentrum“ Am Seitenende ist das Restaurant MC DONALD'S im Einkaufszentrum CARREFOUR (von der Gesellschaft SEBOL geführt) in der „Attraktionszone Nr. 2“ aufgeführt. Abgesehen vom gesunden Menschenverstand und der geschäftlichen Redlichkeit sowie den internen Regeln der Gruppe MC DONALD'S, wie soeben dargelegt, ist hervorzuheben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S auch den Gepflogenheiten der FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE unterliegt, die in ihrem Artikel 3 vorsieht: „Der Franchisegeber muss die Entwicklung seines Netzes von Franchise-Verkaufsstellen so führen, dass die jeweils eigenen Chancen jeder dieser Stellen nicht beeinträchtigt werden, und jedes diesem Ziel zuwiderlaufende Verfahren unterlassen, wie etwa ein Pyramidensystem unbegrenzten und unkontrollierten Vertriebs.“ Es ist kurios, dass die Gesellschaft MC DONALD'S nun erstmals behauptet, obwohl der VERHALTENSKODEX (CODE DE DÉONTOLOGIE) der FEDERATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE bereits in erster Instanz vorgelegt wurde, dieser Verhaltenskodex sei seit 1991 zugunsten eines EUROPÄISCHEN FRANCHISE-KODEX aufgegeben worden. Man fragt sich, wie der EUROPÄISCHE VERHALTENSKODEX von 1991 auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Herrn COLLORAFI und der Gesellschaft SEBOL einerseits und der Gesellschaft MO DONALD'S andererseits anwendbar sein könnte, da die Parteien seit 1985 durch einen Unternehmenspacht- (location-gérance) und Franchisevertrag verbunden sind. Dieser Kodex wurde insbesondere im 3. JAHRBUCH DER FRANCHISE von 1985 veröffentlicht, dem Jahr der Unterzeichnung des Vertrags (Dokument 240). Im JAHRBUCH DER FRANCHISE von 1991 schaltet die FÉDÉRATION FRANÇAISE DE LA FRANCHISE eine Werbung für ihre Mitglieder mit der Aussage „sie haben unterzeichnet“, und man kann in der Seitenmitte den Namen der Gesellschaft MC DONALD'S erkennen. (Dokument Nr. 241) Es ist im Übrigen interessant, die Werbung zu durchblättern, die im selben Jahrbuch von der Gesellschaft MC DONALD'S geschaltet wurde: auf der Suche nach neuen Partnern, mit der Bitte, eine Bewerbungsmappe einzusenden „unsere Partnerschaft ist auf Ihr Maß zugeschnitten“ und mit dem Slogan: „Chef eines MO DONALD'S zu sein heißt, dem Wort Partner einen Sinn zu geben“ Das Mindeste, was man bei Prüfung dieser Mappe sagen kann, ist, dass die Partnerschaft einseitig war und nur MC DONALD'S genützt hat, die, nachdem sie fast 43 000 000 Francs an Gebühren erhalten hatte, die drei von Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften geführten Restaurants umsonst zurückerhalten hat. So hat die Gesellschaft MC DONALD'S Vertragsverletzungen begangen, indem sie den Vertrag nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat, und indem sie die wirtschaftliche Abhängigkeit, in der sich die Franchisenehmer befinden, missbräuchlich ausgenutzt hat, angesichts des von der Gesellschaft MO DONALD'S organisierten Systems, wie es in Absatz 6-5 unten noch einmal dargelegt wird. Der angebliche Missbrauch bei den Entnahmen von Herrn COLLORAFI Was den „Missbrauch bei den Entnahmen“ betrifft, den Herr COLLORAFI begangen haben soll, ein Leitmotiv der Gesellschaft MC DONALD'S, so ist erneut auf die tatsächlichen Zahlen zurückzukommen und nicht auf die verkürzten Zahlen. einerseits ist daran zu erinnern, dass das Gehalt die gerechte Vergütung für eine Arbeit ist und dass somit das bescheidene Gehalt von Frau COLLORAFI (etwa 15 000 Francs pro Monat) nicht in Betracht zu ziehen ist -andererseits ist das Gehalt von Herrn COLLORAFI, wie in den früheren Schriftsätzen nachgewiesen wurde, gleich hoch und sogar niedriger als die meisten Gehälter, die von den Pächter-Geschäftsführern (locataires-gérants) von MC DONALD'S bezogen werden. Es liegt im Übrigen weit unter den Gehältern der Führungskräfte der Gesellschaft MC DONALD'S, die so hoch sind, dass diese Angaben vertraulich bleiben, ungeachtet der gesetzlichen Pflichten, sie bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts zu hinterlegen. (Dokument 242, Seite 27) (1) Man versteht durchaus, dass das Berufungsgericht die Ursachen der Katastrophe zu verstehen suchte, die sich hätten finden lassen in einem „Missbrauch bei den Gehaltsentnahmen“, eine Hypothese, die durch das Gutachten vollständig widerlegt wurde. Tatsächlich ist diese Hypothese zu verwerfen angesichts der Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die unterstreichen, dass selbst eine Kürzung der Gehälter von Herrn COLLORAFI um 50 % nicht einmal ausgereicht hätte, die Verluste spürbar aufzuhalten. Im Übrigen ist die auf Seite 13 des Antwortschriftsatzes der Gesellschaft MC DONALD'S genannte Summe von 5744 (XX) Francs um 20 % Sozialabgaben zu mindern, d. h. um etwa 1 300 (XX) Francs, das Nettogehalt vor Steuern von Herrn COLLORAFI betrug also für zehn Jahre etwa 4 500 000 Francs, d. h. 450 (XX) Francs pro Jahr, d. h. weniger als 40.000 Francs pro Monat. -Schließlich addiert die beeindruckende Tabelle auf Seite 13, um die Zahlen aufzublähen und das Gericht zu täuschen, das sich nicht täuschen lassen wird, zu den Gehältern von Herrn COLLORAT die von Frau COLLORAFI, was völlig unerheblich ist, sowie die Dividenden. Natürlich ist diese Summe von 4 150.000 Francs an Dividenden für zehn Jahre mit den Verlusten zu verrechnen, d. h. 5 210 000 Francs, so dass Herr Bernard COLLORAFI zum Zeitpunkt seiner Räumung am 10. Juni 1998 nur für sein Gehalt gearbeitet hatte und dabei 840 000 Francs verlor. Diese Summe ist offensichtlich den Entnahmen der Gesellschaft MC DONALD'S in Höhe von 43 540 000 Francs gegenüberzustellen. - Im Übrigen ist es falsch zu behaupten, Herr COLLORAM habe nichts investiert. Der Bericht der SEPT (Anlage T-T), der der Gesellschaft MC DONALD'S gefällig auf deren Antrag verfasst wurde, musste anerkennen, dass Herr COLLORAFI 10 761 000 Francs investiert hat, die natürlich zu den Gewinnen der Gesellschaft MO DONALD'S hinzuzurechnen sind, die das Arbeitsinstrument von Herrn COLLORAM umsonst zurückerhalten hat. Schließlich ist es unanständig, sich auf die Steuererklärungen von Herrn COLLORAFI zu beziehen, was im Übrigen zur Verwirrung der Gesellschaft MC DONALD'S gereicht, die vorsätzlich den Fehler begeht, anzugeben, dass 1995 die Bemessungsgrundlage aus den Einkünften abzüglich Abschlägen besteht. Der steuerpflichtige Betrag enthält aber selbstverständlich zusätzlich 50 % der Dividenden, die die Steuergutschrift (avoir fiscal) bilden und die nicht bezogen werden. Der steuerpflichtige Betrag enthält aber selbstverständlich 50 % der Dividenden zusätzlich, die die Steuergutschrift (avoir fiscal) bilden und die nicht bezogen werden. So wird bei 1 850 000 Francs Dividenden die Erklärung um 425 000 Francs erhöht, die von Herrn COLLORAFI nicht bezogen wurden, aber der Besteuerung unterliegen. (21 dieselben, die die Rendite der Investitionen von Herrn C'OLLORAF abgezweigt haben Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass Herr COLLORAFI gegebenenfalls ab Ende 190% das System der Holdinggesellschaft hätte wählen können, aber dies wäre nur für 1007 anwendbar gewesen. Dazu hätte er zudem von der Gesellschaft MC DONALD'S ermutigt werden müssen. Diese rät jedoch ausdrücklich von jeder anderen Struktur als den GIE ab, insbesondere von der Holding (siehe das Dokument mit dem Titel „DRH - RATSCHLÄGE AN FRANCHISENEHMER“ (Dokument 247) (2) Die Vorlage zweier Gefälligkeitsbescheinigungen ehemaliger Kollegen von Herrn COLLORAFI ist offensichtlich unerheblich. Wie viele der 250 Franchisenehmer haben sich auf Rat der Gesellschaft MC DONALD'S dafür entschieden, eine Holdinggesellschaft zu gründen? B-5 Die Ökonomie des Systems MC DONALD'S Wie in den früheren zusammenfassenden Schriftsätzen (Seiten 16 ff.) dargelegt wurde, zeichnet sich das System MC DONALD'S in Frankreich aus durch die Unterzeichnung eines Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der zur Folge hat, dass der Pseudo-Franchisenehmer nach zwanzig Jahren nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist, obwohl er in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat (im vorliegenden Fall fast 11 000 000 Francs) das System setzt zwingend voraus, dass der Pächter-Geschäftsführer Gewinne erzielt, die, zur normalen Arbeitsvergütung hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen, die derjenigen entspricht, die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Geschäftsbetriebs ist. Anhand der ihm ausgehändigten Unterlagen (vorvertragliches Informationsdokument, seit dem Gesetz DOUBIN vom 31. Dezember 1989, und Auskünfte im Rahmen der Beratungspflicht, die von der Rechtsprechung sanktioniert wird) entscheidet sich der Franchisenehmer also „in Kenntnis der Sachlage“. Die ihm vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen (Dokumente 12, 25 und 26) sind offensichtlich Vertragsunterlagen. Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Bewerber als „Franchise-Pächter-Geschäftsführer“ sich für zwanzig Jahre verpflichtet, ohne zu kennen: den angestrebten Umsatz die vorgesehene Rentabilität Der Bewerber, selbst ein Bankier, hat keinerlei Möglichkeit, die Realität dieser Prognosen zu überprüfen, während die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Prognosen aus ihrer früheren Erfahrung ... als erster Franchisegeber der Welt ableiten muss (3) die Anweisung ist klar: (Seite 16): „der Unité Economique et Sociale zu entgehen“, indem vermieden wird, die Firmenköpfe (entêtes commerciales) zusammenzulegen Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass Herr COLLORAFI gegebenenfalls ab Ende 1990 das System der Holdinggesellschaft hätte wählen können, aber dies wäre nur für 1997 anwendbar gewesen. Dazu hätte er zudem von der Gesellschaft MC DONALD'S ermutigt werden müssen. Diese rät jedoch ausdrücklich von jeder anderen Struktur als den GHE ab, insbesondere von der Holding (siehe das Dokument mit dem Titel „DRH - RATSCHLÄGE AN FRANCHISENEHMER“ (Dokument 242) (2) Die Vorlage zweier Gefälligkeitsbescheinigungen ehemaliger Kollegen von Herrn COLLORARI ist offensichtlich unerheblich. Wie viele der 250 Franchisenehmer haben sich auf Rat der Gesellschaft MC DONALD'S dafür entschieden, eine Holdinggesellschaft zu gründen? Die Ökonomie des Systems MC DONALD'S Wie in den früheren zusammenfassenden Schriftsätzen (Seiten 16 ff.) dargelegt wurde, zeichnet sich das System MC DONALD'S in Frankreich aus durch die Unterzeichnung eines Unternehmenspachtvertrags (location-gérance), der zur Folge hat, dass der Pseudo-Franchisenehmer in bool nach zwanzig Jahren nichts kapitalisiert hat, da er nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) ist, obwohl er in esti in den Ausbau und die Ausrüstung investiert hat (im vorliegenden Fall fast 11 000 0X) Francs) das System setzt zwingend voraus, dass der Pächter-Geschäftsführer Gewinne erzielt, die, zur normalen Arbeitsvergütung hinzugerechnet, ihm eine Rentabilität verschaffen sollen, die derjenigen entspricht, die ein Franchisenehmer erzielen würde, der Eigentümer seines Geschäftsbetriebs ist. Anhand der ihm ausgehändigten duments (vorvertragliches Informationsdokument, seit dem Gesetz DOUBIN vom 31. Dezember 1989, und Auskünfte im Rahmen der Beratungspflicht, die von der Rechtsprechung sanktioniert wird) entscheidet sich der Franchisenehmer also „ens connaissance de conse“. Die ihm vor der Unterzeichnung der Verträge ausgehändigten Unterlagen (Dokumente 12, 25 und 26) sind offensichtlich Vertragsunterlagen. Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Bewerber als „Franchise-Pächter-Geschäftsführer“ sich für zwanzig Jahre verpflichtet, ohne zu kennen: den angestrebten Umsatz die vorgesehene Rentabilität. Der Bewerber, selbst ein Bankier, hat keinerlei Möglichkeit, die Realität dieser Prognosen zu überprüfen, während die Gesellschaft MC DONALD'S ihre Prognosen aus ihrer früheren Erfahrung ... als erster Franchisegeber der Welt ableiten muss 13) die Anweisung ist klar: (Seite 16): „der Unité Economique et Sociale zu entgehen“, indem vermieden wird, die Firmenköpfe (entêtes commerciales) zusammenzulegen Es zeugt nicht von Glaubwürdigkeit zu meinen, dass eine Gesellschaft, die mehr als zwanzigtausend Restaurants weltweit hat, eine unersetzliche Erfahrung erworben hat und sich nicht irrt. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die vor der Eröffnung von ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST ausgehändigten Unterlagen offensichtlich die örtliche Wettbewerbslage nicht ignorieren konnten, in die diese Restaurants eingebettet werden sollten. Die Rechtsprechung hat wiederholt erhebliche Abweichungen zwischen den vom Franchisegeber gelieferten Zahlen und der Realität sanktioniert. Im vorliegenden Fall aber, wurde zwar die Zahl von 20000 (X) Francs für das erste Restaurant von ANTIBES erreicht, doch die unzeitigen Eröffnungen haben sie auf 11 000 00X) Francs sinken lassen - was die Zahl von 20(XX) 000 Francs für die Gesellschaft B & O betrifft, so liegt sie mindestens ein Drittel unter den Prognosen, ebenso wie die für ANTIBES OUEST vorgesehene Zahl von 13 000 (KX) Francs, die um mehr als ein Drittel darunter liegt. …Die drei Restaurants erreichten 1990 eine Summe von etwa 34 000 000 Francs, statt 52 000(00 Francs, d. h. etwas mehr als 60 %. Was die Unterschrift von Herrn GIBSON betrifft, die die Gesellschaft MC DONALD'S erstmals zu bestreiten scheint, so belegt eine graphologische Analyse, dass es sich tatsächlich um die von Herrn GIBSON handelt (Dokument 244) Herr GIBSON hat aber wichtige Funktionen in der Gesellschaft MC DONALD'S ausgeübt, und es ist kindisch, den Eindruck zu erwecken, er habe „privat“ gehandelt. Es steht fest, dass diese Unterschrift für die Gesellschaft MC DONALD'S sehr unangenehm ist. (1-6) Das Dilemma von Herrn Bernard COLLORAFI Mehrfach tut die Gesellschaft MC DONALD'S in ihren Schriftsätzen so, als wundere sie sich über den scheinbaren Widerspruch zwischen den wiederholten Bitten von Herrn COLLORAFI, ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST und sogar VALLAURIS zu eröffnen, und dem Umstand, dass er sich jetzt über diese Eröffnungen beklagt. Das Gericht hat sehr wohl verstanden, dass Herr COLLORAFI als umsichtiger Unternehmer auf die einseitigen Entscheidungen der Gesellschaft MO DONALD'S reagiert hat, indem er wählte, was - und was sich im Nachhinein als - die am wenigsten schlechte Lösung erwies. Hätte er MC DONALD'S oder einen anderen Franchisenehmer ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST eröffnen lassen, hätte dies die Gesellschaft SEBOL unausweichlich im Laufe des Jahres 1997 in die Insolvenz (dépôt de bilan) geführt, da ihr Umsatz innerhalb von zwei Jahren von 27 000 000 Francs auf 11 50) 000 Francs gefallen ist. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist daher besonders lächerlich und abscheulich. Zur Einordnung der Verfehlungen Die Antragsteller verweisen auf ihre früheren Ausführungen in den ersten zusammenfassenden Schriftsätzen (Seiten 60 ff.), da die gegnerischen Schriftsätze keinerlei neue Überlegungen enthalten. 6% Zum Schaden Wie mehrfach dargelegt, wussten Herr COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL und B & O, als sie am Djum 197 Klage erhoben, wegen der fehlenden Antwort auf die Schreiben, die sowohl von Herrn COLLORAFI als auch von seinem Rechtsanwalt gesendet worden waren, dass sie einen erheblichen Schaden hatten, kannten aber offensichtlich dessen Ausmaß und genaue Begründung nicht. („Das ist im Übrigen der Grund, weshalb sie einen gerichtlichen Sachverständigen, Herrn Robert GANDUR, gebeten haben, ihnen zu helfen, und dieser den Schaden auf folgende Summen beziffern konnte: • Gesellschaft SEBOL... 9 576 354 Francs - Gesellschaft B & O... 22 198 563 Francs - Gesellschaft LES PINS . 13244 734 Francs Zu diesen Summen kommt selbstverständlich der zusätzliche Schaden hinzu, den die drei Gesellschaften infolge der Zwangsvollstreckung des Urteils am 10. Juni 1998 erlitten haben, die weit nach den Schlussfolgerungen von Robert GANDUR lag, der sich einen solchen Gewaltakt nicht vorstellen konnte. Man kann nur mit Nachdruck unterstreichen, wie abscheulich dieser Gewaltakt (voie de fait) war, da er Herrn COLLORAH der Früchte seiner mehr als elfjährigen Arbeit beraubte und den Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts Paris daran hinderte, die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Teil des Urteils auszusetzen, der vollstreckt worden wäre. Das Gericht wird den sogenannten Gewaltakt (voie de fait), den Herr COLLORAFI begangen haben soll, damit vergleichen, der, obwohl er 3 500(XХ) Francs an Gebühren schuldete, d. h. etwa acht Monatsraten, sich „in seinen Restaurants gehalten hat“ in der Annahme, wie das Gericht es sicherlich bestätigen wird, dass die geschuldete Summe unermesslich geringer war als der Schaden, den er bereits erlitten hatte und der durch seine Räumung nur noch wachsen konnte. Unter Verletzung von Artikel 31 des geänderten Dekrets vom 31. Juli 1992, der die Aussetzung der Verfolgung zwingend vorschrieb, bis der Erste Präsident des Berufungsgerichts Aix-en-Provence entschieden hat, ist dieses skandalöse Verhalten durch zusätzlichen Schadensersatz zu sanktionieren. Was Herrn Bernard COLLORAFI betrifft, der elf Jahre in diesen Restaurants gearbeitet hat, so liegt auf der Hand, dass er einen eigenständigen materiellen Schaden erlitten hat, und natürlich einen immateriellen Schaden dadurch, dass er unter abscheulichen Umständen aus diesen Restaurants vertrieben wurde, ein Begriff, der keineswegs „den Geschäftsbeziehungen fremd“ ist. Im Übrigen ist es völlig zutreffend, dass die Summe von 4 528 333 Francs einzubeziehen ist, die die Anlagegüter darstellt, die von der Gesellschaft MC DONALD'S seit dem 10. Juni 1998 übernommen und genutzt werden. 6-4) Zur Widerklage Die Gesellschaft MC DONALD'S ist mit allen ihren Anträgen, Begehren und Schlussfolgerungen abzuweisen, insbesondere mit dem auf Zahlung der rückständigen Gebühren, und zwar gegebenenfalls als zusätzlicher Schadensersatz. Dasselbe gilt für die angeblichen täglichen Nutzungsentschädigungen, die im Übrigen offensichtlich übermäßige Vertragsstrafenklauseln darstellen und auf 1 Franc zu reduzieren sind. AUS DIESEN GRÜNDEN Die Berufung der Gesellschaften SEBOL, B &: O und LES PINS sowie von Herrn Bernard COLLORAFI zuzulassen und für begründet zu erklären Das vom Handelsgericht Paris am 18. Mai 1908 erlassene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, außer soweit es die Verbindung der Verfahren 97/062406 und 97/0100823 angeordnet und die Gesellschaft MC DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz wegen missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat Neu entscheidend, im Lichte des von den Herren Alain MARTIN und Jean-La DUMONT, Sachverständigen, vorgelegten Berichts, Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Verpflichtungen aus den mit den Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS unterzeichneten Verträgen nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS berechtigt waren, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) zu erheben, da die Verträge von der Gesellschaft MC DONALD'S nicht nach Treu und Glauben erfüllt wurden Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MO DONALD'S für die teilweise Nichtzahlung der Gebühren im Jahr 1997 voll verantwortlich ist und diesen Grund nicht anführen kann, um die Verträge von Rechts wegen zu kündigen Für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft MC DONALD'S die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat, da die teilweise Nichtzahlung der Gebühren auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist Sie mit ihrem Antrag auf Kündigung schlicht und einfach abzuweisen. Ganz hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die von der Gesellschaft MC DONALD'S begangenen Verfehlungen deliktischer Natur sind Folglich und unabhängig von der zugrunde gelegten Haftungsregelung, die Gesellschaft MO DONALD'S zu verurteilen, den erlittenen Schaden zu ersetzen, indem sie verurteilt wird zu zahlen an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 9600 000 Francs sowie die von 1 540868 Francs, Betrag ihrer Verluste (einschließlich carry back) •an die Gesellschaft B & O die Summe von 22200000 Francs sowie die von 2 743 103 Francs für ihre Verluste an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 13 250 000 Francs sowie die von 567 568 Francs für ihre Verluste nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 2. Januar 1998, dem Tag der Kündigung Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall zu verurteilen, die Anlagegüter zu ihrem Buchwert an jede der Gesellschaften zu zahlen, d. h. insgesamt 4 528 333 Francs, wie die Gesellschaft MC DONALD'S dies in den beiden Schriftsatzsätzen anerkannt hat, die einen gerichtlichen Vertrag (contrat judiciaire) darstellen. Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall zu verurteilen, als zusätzlichen Schaden, der aufgrund der von der Gesellschaft MC DONALD'S auf eigenes Risiko durchgeführten Zwangsvollstreckung entstanden ist, zu zahlen 2 000000 Francs an die Gesellschaft SEBOL 2 000 (KX) Francs an die Gesellschaft B & O 2 000 (XX) Francs an die Gesellschaft LES PINS 2 (0O (XX) Francs an Herrn Bernard COLLORAFI Die Gesellschaft MC DONALD'S in jedem Fall und unabhängig von der dem Rechtsstreit gegebenen Lösung zu verurteilen, an Herrn COLLORAFI als Schadensersatz für den verursachten materiellen Schaden die Summe von 7 740 IN Francs und die Summe von 2 000 O0O Francs als Schadensersatz für den verursachten immateriellen Schaden zu zahlen Äußerst hilfsweise, falls das Gericht ein Gutachten zur Bezifferung des Schadens für erforderlich hielte, die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen zu zahlen an die Gesellschaft SEBOL die Summe von 5 000 (XX) Francs als Vorschuss . an die Gesellschaft B & O die Summe von 10 000 000 Francs als Vorschuss , an die Gesellschaft LES PINS die Summe von 7 000 000 Francs als Vorschuss an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 5 000 MO Francs als Vorschuss Die Gesellschaft MC DONALD'S zu verurteilen, an jede der Gesellschaften und an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 100 (KX Francs nach Artikel 700 des NCPC zu zahlen Die Gesellschaft MAC DONALD'S zur Tragung der gesamten Kosten erster Instanz und der Berufung zu verurteilen, deren Beitreibung unmittelbar durch Me PAMART, Avoué, unter den Bedingungen des Artikels 699 des NCPC erfolgt. UNTER ALLEN VORBEHALTEN.

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