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24/86/20 19:21 Ps: 2
MCDONA! DISERANCE, SEBOU, DEO, LES PINS, COLLORAFI
I4+99/5F
SCHRIFTSATZ
FÜR:
Die Gesellschaft MCDOTALD'S FRANCE,
S.A. mit Sitz 1 rue Gustave Sittel, 78045 GL YANCOURT CEDEX.
R.C.S. VERSAILLES 722 003 936
handelnd durch ihren amtierenden Präsidenten
Vertreten durch den Avoué
Vertreten durch die Rechtsanwälte
die SCP FISSELIER - CHILOUX - BOULAY
23 rue du Louvre 75001 PARIS
Herrn Bâtonnier Jean-Marie LELOUP, Maître Michèle
LELOUP, Herrn Bâtonnier Philippe MISSEREY, Rechtsanwälte
und Partner der ANWALTSKANZLEI LELOUP, 61 rue Th.
Renaudot 86000 POITIERS und 128 boulevard Saint-Germain
GEGEN:
1/ Die S.A. SEBOL
vertreten durch Herrn Bernard COLLORAFI
2/ Die SARL B & O
vertreten durch Herrn Bernard COLLORAFI
3/ Die SARL LES PINS
vertreten durch Herrn Bernard COLLORAFI
4/ Herrn Bernard COLLORAFI
Vertreten durch den Avoué
Maître PAMART
Vertreten durch den Rechtsanwalt
Maître Jean-Paul CLEMENT,
avenue Mozart 75016 PARIS
Fix reçu de : B1.45_27 67.13
24/86/28 -19121
•Pg: 3
DER HERR ERSTE PRÄSIDENT MÖGE ENTSCHEIDEN
1°. Im Anschluss an das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 haben Herr
COLLORAFI und die drei Gesellschaften, deren absoluter Herr er ist (SEBOL, B & O, LES
PINS), Sie mit Klageschrift vom 29. Mai 1998 mit einem Antrag auf Aussetzung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit befasst, die durch dieses Urteil angeordnet wurde
Seither haben Herr COLLORAFI und seine drei Gesellschaften am 23. Juni
Schriftsätze eingereicht, mit denen das in der Klageschrift enthaltene Hinterlegungsangebot zurückgenommen und die
Wiedereinsetzung der drei Gesellschaften in Geschäftsbetriebe (fonds de commerce) beantragt wird, die ihnen nie
gehört haben, da sie deren Pächter-Geschäftsführer waren und sie diese
seit dem 2. Januar 1998 ohne Recht und Titel besetzt hielten und betrieben.
Diese Anträge sind teils unzulässig und insgesamt unbegründet.
2°. Das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai ist klar und eindeutig.
Herr COLLORAFI widmet den Großteil seiner Ausführungen der Rückkehr zur
Hauptsache der Akte, mit denselben Argumenten, insbesondere zu den Zahlenangaben, wie
sie, die er vor dem Gericht ausführlich vorgetragen hat und die das Gericht geprüft und
Diese Argumentation zur Hauptsache des Rechtsstreits ist ohne Belang und unerheblich in der
vorliegenden Erörterung.
Man wird lediglich feststellen, dass die Antragsteller die Wahrheit verdrehen, wenn sie schreiben,
Herr COLLORAFI habe die Unternehmenspacht (location-gérance) der Restaurants
ANTIBES NORD (Gesellschaft SEBOL) und ANTIBES OUEST (Gesellschaft LES PINS) „wider
Willen“ übernehmen müssen (siehe Klageschrift S. 5, drittletzte und vorletzte Zeile). Die Schreiben
von Herrn COLLORAFI:
- vom 16. Dezember 1996 (Dokument 4 der Gegner),
- vom 10. Januar 1997 (Dokument 6 der Gegner),
• vom 31. Januar 1997 (Dokument 7 der Gegner),
..i...
Par reçu de : 01.15_27 6Z 13
24/06/98-19:21
das letztgenannte per Einschreiben, zeigen im Gegenteil die Entschlossenheit, mit der
Herr COLLORAFI diese beiden Restaurants in Unternehmenspacht (location-gérance) übernehmen wollte.
Ebenso wagt es Herr COLLORAFI zu schreiben, er sei aus „seinen
Restaurants“ geräumt worden (Schriftsätze S. 9, letzter Absatz). Er hat kein Recht, das
Possessivpronomen zu verwenden, die drei fraglichen Geschäftsbetriebe (fonds de commerce) sind Geschäftsbetriebe, die
MCDONALD'S FRANCE gehören, deren Unternehmenspacht (location-gérance) Herrn
COLLORAFI gewährt wurde, der den Betrieb an seine Gesellschaften abgetreten hat, durch Unternehmenspachtverträge (location-gérance), die mit MCDONALD'S unterzeichnet wurden:
. im August 1987, für ANTIBES 1 (SEBOL).
- am 9. Oktober 1996, für ANTIBES NORD (B&O),
• am 18. Juni 1997, für ANTIBES OUEST (LES PINS).
wobei anzumerken ist, dass Herr COLLORAFI am 25. Juni 1997, also acht Tage später,
die Klageschrift zustellen ließ, mit der das Handelsgericht befasst wurde.
Diese Frist von acht Tagen, viel zu kurz, um ihre Klageschrift von 10 Seiten vorzubereiten und
zustellen zu lassen, zeigt die Böswilligkeit, die die Antragsteller beseelt.
3°. Da die drei Gesellschaften, ab Januar 1997 für SEBOL, die aufgrund der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) geschuldeten
Gebühren unbezahlt ließen, deren Gültigkeit in keiner Weise bestritten wird, wurde die in diesen Verträgen vereinbarte Auflösungsklausel
angewandt, und mangels Zahlung trat die Kündigung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance)
von Rechts wegen am 2. Januar 1998 ein.
An diesem Datum hätten die drei Restaurants, die MCDONALD'S FRANCE gehören,
ihre Marke tragen und ihre Kundschaft ansprechen, an MCDONALD'S
FRANCE zurückgegeben werden müssen. Die Antragsteller haben sich dort gehalten und dabei die Marke und die
Kundschaft von MCDONALD'S FRANCE unrechtmäßig genutzt, was einen Gewaltakt (voie de fait) darstellte.
Die Vollstreckung des Urteils konnte nicht länger warten als die vom Gericht festgesetzte Frist (10
Werktage nach der Zustellung), da es dringend war, dieser
unerträglichen Lage der Anmaßung durch Herrn COLLORAFI und seine Gesellschaften ein Ende zu setzen,
die seit dem 2. Januar 1998 andauerte, einer Eigenschaft als Betreiber, die von Rechts wegen verloren war, am 2.
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4°. Die Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) beim Landgericht (TGI) GRASSE hat sich im Übrigen nicht geirrt, als sie die erbetene Gnadenfrist verweigerte
Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften beriefen sich vor ihr auf den eigentümlichen Grund, das Urteil sei nicht
mit vorläufiger Vollstreckbarkeit versehen gewesen, was offensichtlich in völligem Widerspruch zur
vorliegenden Befassung des Herrn Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts steht
Die Antragsteller versuchen, die völlig ordnungsgemäßen Umstände in Misskredit zu bringen,
unter denen die Herausgabe der drei Restaurants am 10. Juni erfolgte:
- wenn die Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) ihre Entscheidung am 9. Juni, noch am Abend
der Verhandlung, verkündet hat, dann deshalb, weil der Gerichtsvollzieher (huissier) mit Herrn
COLLORAFI für den 10. morgens einen Termin vereinbart hatte,
• die Klageschrift im Eilverfahren zur Aussetzung der Vollstreckung (référé-sursis à exécution) vor dem Herrn Ersten Präsidenten
in Aix, die am 10. am Ende des Vormittags auf Antrag der Antragsteller zugestellt wurde, hatte keinerlei
Rechtfertigung: Artikel 31 des geänderten Dekrets vom 31. Juli 1992 erlaubt die Aussetzung der
Vollstreckung der vom Vollstreckungsgericht (Juge de l'Exécution) angeordneten Maßnahmen, doch bei einer
von diesem Richter verkündeten Abweisungsentscheidung bestand offensichtlich kein Anlass zur Befassung
Deshalb ist die Klageschrift vor diesem hohen Richter, die auf den 18. Juni zugestellt wurde,
nie eingetragen worden.
5°. Aus dieser Erinnerung ergibt sich, dass der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
unzulässig ist, soweit es um die Räumung der unrechtmäßig besetzten Räumlichkeiten durch die
Antragsteller vom 2. Januar bis 10. Juni 1998 geht.
Die vollzogenen Vollstreckungsakte können nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden, wie
entschieden wurde:
• am 24. September 1997, Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) 2. Zivilkammer (GP, 20. und 15. Dez. 1997, S. 26).
• am 11. April 1995, Beschl. des Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts (Bulletin des Avoués à la Cour,
1995, S. 112),
- am 5. Januar 1990, Beschl. des Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts (Bulletin des Avoués à la Cour,
1990, S. 25),
- am 20. Oktober 1998 (sic), Beschl. des Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts (Bulletin des Avoués à la
Cour, 1988, S. 161),
...l...
fax regy de: et
1937 67_13
am 2. Juli 1987, Beschl. des Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts (Bulletin des Avoués à la Cour,
1987, S. 143),
und es steht fest, dass der Herr Erste Präsident nicht die Befugnis hat, die
Wiedereinsetzung anzuordnen, was die Befugnisse überschreiten würde, die der Herr Erste Präsident aus
Artikel 524 des N.C.P.C. hat (siehe Beschluss vom 20. Oktober 1988, oben zitiert).
6°. Was die Zahlungsverurteilungen betrifft, so ist die Klage der Antragsteller, zwar wohl zulässig,
ebenso unbegründet, wie es, abgesehen von ihrer Unzulässigkeit, ihr Antrag auf Aussetzung der
Entscheidung zur Rückgabe der Restaurants, die ihr gehören, an
MCDONALD'S FRANCE war.
Auch in diesem Punkt verkennen die Antragsteller die Offensichtlichkeit.
Erst nachdem sie versucht haben, eine Gnadenfrist von 3 Monaten zu erhalten, die von
der Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) beim Landgericht (TGI) GRASSE verweigert wurde, kommen die
Antragsteller vor den Herrn Ersten Präsidenten, um die vorläufige Vollstreckbarkeit aussetzen zu lassen,
legen aber zugleich Berufung gegen den Beschluss der
Richterin des Vollstreckungsgerichts (Juge de l'Exécution) ein.
Zu diesem Widerspruch in ihren Rechtsmitteln kommt die Böswilligkeit, denn sie stützten
ihren Antrag vor dem JEX, indem sie in ihrer Klageschrift vom 8. Juni behaupteten, in der
Lage zu sein, 2.000.000 F zu hinterlegen, und in der Verhandlung in GRASSE behaupteten, diese Hinterlegung
auf dem CARPA-Konto ihres Beistands vorgenommen zu haben.
Nachdem ein Pfändungsversuch auf diesem Konto unternommen worden war, hat ihr Beistand dem Gerichtsvollzieher (huissier) geantwortet,
keinerlei Summe für Rechnung der Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS zu halten, ohne
zu den eventuell für Rechnung von Herrn
COLLORAFI gehaltenen Geldern zu antworten.
Dann wird mit Schriftsätzen vom 23. Juni die Hinterlegung mit der Begründung fallengelassen, die
Rückgabe der Gelder an ihren rechtmäßigen und alleinigen Eigentümer sei erreicht worden.
Somit:
• entweder wandert die Summe von 2.000.000 F von Konto zu Konto, und die Antragsteller
versuchen, sie dem Zugriff der Antragstellerin zu entziehen,
• oder die angebliche Hinterlegung, auf die sich vor dem Vollstreckungsrichter (Juge de l'Exécution) berufen wurde, war ein
Kunstgriff (um nicht mehr zu sagen), der darauf abzielte, eine Entscheidung zu erlangen, die ihnen verweigert wurde.
.i..
24/86/98-19:21 Ps: ?
7°. Ohne Berechnungen wieder aufzugreifen, die in die Zuständigkeit der Gerichte der Hauptsache fallen, genügt es festzustellen,
dass die Antragsteller behaupten, die Summen, zu deren Zahlung sie verurteilt wurden, seien
offensichtlich übermäßig (siehe ihre Schriftsätze, S. 6, 8., 1. Absatz, 4. und 5. Zeile).
Sie vergessen insbesondere zu sagen, dass die Gesellschaft MCDONALD'S nach der Rückgabe der drei Restaurants zweimal an Herrn COLLORAFI geschrieben hat, um ihm mitzuteilen,
sie sei bereit, zum Buchwert (also zu einem unendlich
höheren Wert als dem Verkehrswert) die Ausrüstungen der Restaurants zurückzukaufen, die den klagenden
Gesellschaften gehören, zusammen mit den am 10. Juni vorgefundenen Beständen:
Für SEBOL
Für B&O
Für LES PINS
1.164.015 F ohne MwSt. (H.T.)
2.866.198 F ohne MwSt. (H.T.)
255.017 F ohne MwSt. (H.T.)
Also
4.285.230 F ohne MwSt. (H.T.)
die mit den Schulden der Schuldnerinnen verrechnet werden.
8°. Indem sie von „offensichtlich übermäßigen Summen“ sprechen, weisen die Antragsteller die
„offensichtlich übermäßigen Folgen“ im Sinne von Artikel 524, die die vorläufige
Vollstreckbarkeit hätte, nicht nach.
Beschlüsse des Ersten Präsidenten des Pariser Gerichts:
• 11. April 1996, Sekretariat Nr. 6246, Bulletin des Avoués, 1996,
• 16. Sept. 1994, Bulletin des Avoués, 1995, 29;
23. Okt. 1992, Bulletin des Avoués, 1992, 140,
• 13. Okt. 1988, Bulletin des Avoués, 1988, 160),
ist anzumerken, dass die antragstellenden Gesellschaften seit dem 10. Juni keinerlei Betriebskosten mehr tragen, und insbesondere keinerlei Personalkosten mehr,
da dieses vollständig vom neuen Pächter-Geschäftsführer der Geschäftsbetriebe übernommen wurde, in
Anwendung von Artikel L. 122-12 des Code du travail (das Personal freut sich,
nunmehr einen stabilen Arbeitgeber in einer völlig ordnungsgemäßen Lage zu haben, was bei den Antragstellern seit dem 2. Januar 1998 nicht der Fall war).
47/06228-.39161
Schließlich hat MCDONALD'S selbstverständlich die Bankbürgschaften gestellt, die das Gericht
zur Bedingung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemacht hatte, und niemand zweifelt an der Zahlungsfähigkeit
von MCDONALD'S FRANCE für den Gesamtbetrag der gegen die Antragsteller verhängten Verurteilungen.
Die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit hat also keinerlei offensichtlich übermäßige Folgen
AUS DIESEN GRÜNDEN
Gestützt auf die Artikel 1315 des Code civil und 524 des Nouveau Code de procédure civile,
Die Unzulässigkeit des Antrags festzustellen, soweit es um die an
MCDONALD'S FRANCE erfolgte Rückgabe der drei ihr gehörenden Restaurants geht, die von den Antragstellern
vom 2. Januar bis 10. Juni 1998 ohne Recht und Titel besetzt und betrieben wurden, und soweit es um die
Wiedereinsetzung der Antragsteller in die Räumlichkeiten geht.
Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS mit ihrem Antrag
auf Aussetzung der gegen sie durch das Urteil des
Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998 verhängten Zahlungsverurteilungen abzuweisen.
Zu erkennen, dass dieses Urteil seine vollen Wirkungen entfaltet.
Herrn COLLORAFI und die drei Gesellschaften SEBOL, B & O und LES
PINS als Gesamtschuldner zu verurteilen, der S.A. MCDONALD'S FRANCE eine Summe von 30.000 F nach
Artikel 700 des N.C.P.C. zu zahlen.
Sie als Gesamtschuldner zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.
UNTER ALLEN VORBEHALTEN
T-т.-.
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