Collo gegen McDo

Kassation & EGMR · 01.10.2001

Revisionsbegründung – McDonald's

Schriftsatz von McDonald's France, der die Argumentation in der Sache darlegt.

Art
Kassationsbeschwerde / Rechtsbehelf
Gericht
Der Kassationsgerichtshof
Datum
01.10.2001
Parteien
Von McDonald's France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Erwiderungsschriftsatz — Kassationsgerichtshof · McDonald's France · 1. Oktober 2001

Überblick: Erwiderungsschriftsatz, eingereicht für McDonald's France bei den Zivilkammern des Kassationsgerichtshofs als Antwort auf die von Bernard Collorafi und den Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS eingelegte Kassationsbeschwerde Nr. X 00-14 487.

Das Wesentliche

Der Schriftsatz zeichnet die Vorgeschichte des Rechtsstreits nach. Mit Vertrag vom 5. August 1987 hat McDonald's den Geschäftsbetrieb Antibes 1 (Einkaufszentrum Carrefour) für zwanzig Jahre in Unternehmenspacht gegeben, gegen eine Grundgebühr von 12 % des Nettoumsatzes und eine Servicegebühr von 5 %. Collorafi, ehemaliger Bankfilialleiter, absolvierte die neunmonatige Ausbildung. Der Vertrag wurde auf SEBOL übertragen. Nach dem Rückgang von 1995 infolge der Eröffnung eines Quick-Restaurants wurde am 9. Oktober 1996 ein Vertrag über Antibes Nord geschlossen (Grundgebühr auf 20 % angehoben) und auf B et O übertragen. McDonald's erinnert an die Übergabe der vorvertraglichen Informationen nach der loi Doubin vom 31. Dezember 1989 und betont den außergewöhnlichen Charakter des Rechtsstreits.

Tragweite

Dokument der Kassationsphase: McDonald's beantragt darin die Zurückweisung der Kassationsbeschwerde und eine Entschädigung nach Artikel 700 des NCPC, zur Verteidigung des angefochtenen Berufungsurteils.

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IR DE GASSATIONI TEFFE CIVIL (ROB) 28. DEC. 20001 KASSATIONSGERICHTSHOF (Cour de cassation) ZIVILKAMMERN VERTEIDIGUNGSSCHRIFT FÜR Die Aktiengesellschaft (société anonyme) MC DONALD'S FRANCE GEGEN: 1°) Herrn Bernard COLLORAFI; 2°) Die S.A. SEBOL; 3°) Die S.A.R.L. B & O; 4°) Die S.A.R.L. LES PINS: SCP A. BOUZIDI Verteidigungsvorbringen zur Kassationsbeschwerde Nr. X 00 - 14 487 SACHVERHALT 1 - Der vorliegende Rechtsstreit, der die Aktiengesellschaft MC DONALD'S FRANCE, Beschwerdegegnerin (MC DONALD'S), gegen Folgende einander gegenüberstellt: - Herrn Bernard COLLORAFI; - die S.A. SEBOL, deren Mehrheitsgesellschafter und Präsident Herr COLLORAFI ist; - die S.A.R.L. B & O, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Herr COLLORAFI ist. - die S.A.R.L. LES PINS, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Herr COLLORAFI ist, Mit Vertrag vom 5. August 1987 hat die Gesellschaft MC DONALD'S France für zwanzig Jahre ein Schnellrestaurant-Geschäft (fonds de restauration rapide) in Unternehmenspacht (location-gérance) an Herrn COLLORAFI gegeben. Dieses Restaurant befand sich in einem Einkaufszentrum CARREFOUR in ANTIBES (in der Folge ANTIBES 1 genannt). Die finanziellen Bedingungen dieses Vertrags waren folgende: - eine Basisgebühr von 12 % des vom Restaurant erzielten Umsatzes ohne Steuern, ein jährliches Minimum von 1.800.000 Francs, - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne Steuern. Diese Gebühren vergüteten bei MC DONALD'S ein weltweit bekanntes Know-how und eine ständige Unterstützung ihrer Vertragspartner: - das Firmenschild ist tatsächlich eines der bekanntesten überhaupt; - dieses Know-how ist Gegenstand einer sehr sorgfältigen Vermittlung an die Pächter-Geschäftsführer: Sie erfolgt zunächst in Form einer von MC DONALD'S angebotenen 9-monatigen Ausbildung, vor einer dauernden, nahezu täglichen Unterstützung, die unter anderem die ständige Aktualisierung dieses Know-hows umfasst. Es ist bereits jetzt klarzustellen, dass die Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten MC DONALD'S gehören (sei sie Eigentümerin oder Inhaberin eines Mietvertrags) und dass die Schankkonzessionen MC DONALD'S erteilt werden. So ist jedes Geschäft (fonds de commerce) im Handelsregister (RCS) als Zweigniederlassung eingetragen. Herr COLLORAFI, der zuvor Leiter einer Bankfiliale in MOUGINS war - nachdem er 18 Jahre bei der BNP gearbeitet hatte -, hat diese Ausbildungszeit absolviert: Er hatte jede Möglichkeit, von den zahlreichen anderen Pächter-Geschäftsführern die wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Tätigkeit zu erfahren. In seiner Eigenschaft als ehemaliger Banker konnte er deren Merkmale und Qualitäten besonders gut beurteilen. Tatsächlich ist das „System“ MC DONALD'S auf französischem Staatsgebiet sehr stark vertreten, mit insgesamt 687 Restaurants, 27.000 Beschäftigten (20 bis 50 Angestellte pro Restaurant), bei 234 unabhängigen Unternehmern, Pächter-Geschäftsführern, die 576 Restaurants betreiben. Mit diesen 234 Pächter-Geschäftsführern sind die Streitigkeiten verschwindend gering: Außer Herrn COLLORAFI ist Herr de TOURRIS der einzige Vertragspartner von MC DONALD'S, der mit ihr im Streit liegt. Ebenso haben nur drei Restaurants geschlossen. Es ist folglich zu unterstreichen, dass der derzeit vor dem Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) anhängige Rechtsstreit absolut außergewöhnlich ist, und die Beschwerdeführer können nicht behaupten, das Franchisesystem MC DONALD'S führe seine Partner in den Ruin und lasse sie zwangsläufig den Rechtsweg beschreiten. Mit Nachtrag vom 31. August 1987 zum Vertrag vom 5. August zuvor hat Herr COLLORAFI die Gesamtheit der aus dieser Vereinbarung folgenden Rechte und Pflichten an eine Gesellschaft SEBOL abgetreten, von der er nahezu alle Anteile besaß (2494 von 2500). Wie vorgesehen verlief der Aufschwung dieses ersten Restaurants schnell und stetig bis 1993: - 4.446.211 Francs im Jahr 1987, - 12.843.501 Francs im Jahr 1988. - 18.310.712 Francs im Jahr 1989, - 21.184.987 Francs im Jahr 1990, - 22.290.561 Francs im Jahr 1991, - 25.422.882 Francs im Jahr 1992, - 27.422.009 Francs im Jahr 1993, dann stabil ab diesem Jahr: 27,1 Millionen Francs Umsatz und 1,3 Millionen Francs Nettoergebnis nach Steuern, von dem Herr COLLORAFI der Begünstigte war. In Wirklichkeit entsprachen diese Ergebnisse den Prognosen, die MC DONALD'S in verschiedenen Projektionen auf Arbeitsunterlagen von Betriebsberatern gegeben hatte, die, obwohl sie in keiner Weise eine vertragliche Verpflichtung darstellten, sich dennoch als zutreffend erwiesen. II - Das Jahr 1995 sah den Beginn eines leichten Rückgangs, sowohl beim Umsatz als auch beim Nettoergebnis: Ein Konkurrent QUICK hatte nämlich im Juli 1995 einige hundert Meter vom Restaurant ANTIBES 1 entfernt eröffnet. Er umfasste einen Service, der es den Kunden erlaubte, in ihren Fahrzeugen bedient zu werden („Drive“-Service). Entschlossen zu reagieren, da ANTIBES 1 andernfalls völlig verfallen wäre, bereitete MC DONALD'S 1996 die Ansiedlung eines neuen Restaurants namens „ANTIBES NORD“ vor, mit einem „Drive“-Service, gegenüber dem Restaurant QUICK - nach einem besonders eingespielten Ansiedlungssystem - und folglich in der Nähe des von der Gesellschaft SEBOL betriebenen. Herr COLLORAFI, der bis dahin nach 10 Jahren im Netz in erheblichem Maße vom System MC DONALD'S profitiert hatte, bewarb sich darum, dieses neue Geschäft in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen. Sein Drängen, es zu übernehmen, war sehr stark, und nach eigenem Bekunden ist er oft „wieder zur Charge zurückgekehrt“, um diesen neuen Markt zu erhalten. Sein Partner hat ihm Genugtuung gegeben. Mit Vertrag vom 9. Oktober 1996 hat MC DONALD'S Herrn COLLORAFI für zwanzig Jahre die Unternehmenspacht (location-gérance) dieses Restaurants anvertraut, gegen: - eine Basisgebühr von 20 % des Umsatzes ohne Steuern mit einem Minimum von 2.940.000 Francs pro Jahr, die für 1997 auf 17 % dieses Umsatzes mit einem Minimum von 2.160.000 Francs gesenkt wird, - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne Steuern. Durch Nachtrag wurden die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von Herrn COLLORAFI an eine Gesellschaft B & O übertragen, an der seine Beteiligung diesmal 100 % betrug. Selbstverständlich wurden ihm die vorvertraglichen Informationsunterlagen, die das Gesetz vom 31. Dezember 1989 (loi DOUBIN) und das dazugehörige Durchführungsdekret vom 4. April 1991 vorsehen, übergeben: Herr COLLORAFI hat erneut in voller Kenntnis der Sachlage gehandelt (frühere Erfahrung und gesetzliche Information). Vom 9. Oktober bis zum 31. Dezember 1996 erzielte dieses Restaurant einen Umsatz von 3.388.837 Francs. III - In einem dritten Schritt plante MC DONALD'S die Eröffnung neuer Geschäfte (fonds de commerce) in ANTIBES OUEST und VALLAURIS im Rahmen ihrer Politik der Netzverdichtung, wobei die Côte d'Azur ein sehr bedeutendes Potenzial bot - es ging auch darum, die Ansiedlung von Konkurrenzbetrieben zu verhindern, wie die von QUICK ein gutes Beispiel bietet -. Herr COLLORAFI wünschte erneut, weiter an diesen Neugründungen teilzunehmen; er beantragte, Pächter-Geschäftsführer der künftigen Geschäfte zu werden. Seine Schreiben belegen seinen hartnäckigen Willen, seine Expansion fortzusetzen: „Ich habe I. KUSTER wegen der bevorstehenden Eröffnung des Restaurants Antibes-Ouest getroffen, für das MC DONALD'S die Baugenehmigung erhalten hat. Ich habe ihr meine Motivation und meine Fähigkeiten dargelegt, dieses Restaurant in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übernehmen. (...) Ich habe ein Team, das bereit ist, die Entwicklung in einer Stadt zu gewährleisten, und ich brauche weitere Restaurants, um die Umsatzauswirkungen auszugleichen und die Fixkosten aufzufangen. (...)“ (Schreiben vom 16. Dezember 1996) oder auch: „Ich danke Ihnen, dass Sie mich in Anwesenheit von I. KUSTER empfangen haben wegen der bevorstehenden Eröffnung der beiden Restaurants Antibes-Ouest und Vallauris, für die MC DONALD'S eine Baugenehmigung erhalten hat und für die ich mich um die Unternehmenspacht (location-gérance) bewerbe. (..) Falls die Entscheidung, mir diese beiden Restaurants nicht zuzuweisen, bestätigt würde, würde ich dies als einen echten casus belli betrachten.“ (Schreiben vom 10. Januar 1997 an den Präsidenten von MC DONALD'S France). MC DONALD'S stimmte zu, ihm den Betrieb des Geschäfts ANTIBES OUEST in Unternehmenspacht (location-gérance) zu übertragen: Fortan führte er drei Restaurants des Firmenschilds in der Stadt ANTIBES, deren örtliche Bedingungen er besser kannte als jeder andere. Am 31. Januar 1997 schrieb Herr COLLORAFI: „Ich nehme diese Zuweisung zur Kenntnis und danke Ihnen herzlich für das Vertrauen, das Sie mir entgegenbringen. (...) Ich bestehe weiterhin darauf, dass mir ebenfalls VALLAURIS zugewiesen wird.“ Ursprünglich war vorgesehen, dass ihm diese Unternehmenspacht (location-gérance) in Erfüllung eines Vertrags namens „straight licence“ gegeben werde, für den der Pächter bei einer anderen Eröffnung als der eines ersten Restaurants 25 % der Voreröffnungskosten, der Ausrüstung, des Mobiliars und der Beschilderung mit Eigenmitteln (das heißt nicht geliehenen) finanzieren muss, dafür aber einen Vertrag von 20 Jahren erhält. Herr COLLORAFI weigerte sich jedoch, diese Finanzierung zu leisten: MC DONALD'S änderte den Vertragsvorschlag und gewährte ihm einen Vertrag namens „BFL“ mit einer Option zugunsten des Pächter-Geschäftsführers, ihn innerhalb von drei Jahren in einen Vertrag „straight licence“ umzuwandeln. So hatte der am 18. Juni 1997 für ANTIBES OUEST unterzeichnete Vertrag, der wie der vorherige die im Gesetz vom 31. Dezember 1989 (loi DOUBIN) und in dessen Durchführungsdekret vorgesehene vorvertragliche Information beachtete, eine Laufzeit bis zum 28. April 2000, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zum 28. April 2017. Er sah vor: - eine Basisgebühr von 15 % des Umsatzes ohne Steuern mit einem Minimum von 1.200.000 Francs, - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes, - eine Ausstattungsgebühr von 4,5 % des Umsatzes: Sie sollte (anders als bei den anderen Arten der Unternehmenspacht) die Finanzierung der Einrichtungen und Geräte des Restaurants durch MC DONALD'S vergüten. Mit Nachtrag vom selben Tag übertrug Herr COLLORAFI die aus diesem Vertrag folgenden Rechte und Pflichten an eine SARL LES PINS, deren gesamtes Kapital er besaß. Die Angaben von MC DONALD'S sahen zwar einen anfänglichen Umsatz von 13 Millionen Francs pro Jahr vor, mit einer Steigerung von 2 % pro Jahr, einen Nettogewinn von 133.000 Francs im ersten Jahr, bei einem Durchschnitt von 861.000 Francs für die kommenden 10 Jahre. Die Zahlen sind nicht gefolgt, denn 8 Monate nach seiner Eröffnung erreichte das Restaurant ANTIBES OUEST einen Umsatz von 6,4 Millionen Francs (Jahrestendenz von 9,3 Millionen Francs), mit einem Verlust von 440.000 Francs. Da die Gesellschaften SEBOL und B&O zur gleichen Zeit aufhörten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wurde ihm die Unternehmenspacht (location-gérance) des vierten Restaurants (VALLAURIS) endgültig verweigert. TV.I - Unter Berufung auf einen Einbruch des Umsatzes der Gesellschaft SEBOL, auf Abweichungen zwischen den Betriebsprognosen, die von der Gesellschaft MC DONALD'S bei den Eröffnungen der Restaurants übergeben wurden, und, ganz allgemein, auf die fehlende Rentabilität der drei Restaurants haben Herr COLLORAFI und seine 3 Gesellschaften abrupt aufgehört, die MC DONALD'S geschuldeten Gebühren zu zahlen. Zahlreiche Rechnungen blieben ebenso unbezahlt (deutlich über einer Million Francs). IV.Z - Mit Urkunde vom 26. Juni 1997 - also nur eine Woche nach der Unterzeichnung des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) des Restaurants ANTIBES OUEST am 18. Juni zuvor, woraus sich ergibt, dass das von Herrn COLLORAFI betriebene Vorgehen nicht improvisiert ist - • haben die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS sowie Herr COLLORAFI die Gesellschaft MC DONALD'S vor das Handelsgericht PARIS geladen, um die Zahlung verschiedener Summen zu erlangen, in einer Gesamthöhe von +5.350,000 Francs zum Ersatz des erlittenen Schadens (30.000.000 Francs an SEBOL, 5.000.000 Francs an B&O, 10.350.000 Francs an Herrn COLLORAFI), alle Summen vorbehaltlich Ergänzung, zuzüglich für jeden die Summe von 50.000 Francs nach Artikel 700 des neuen Code de procédure civile, wobei die vorläufige Vollstreckung beantragt wurde. Parallel dazu wurde ein für Oktober 1997 vorgesehenes Finanzaudit von Herrn COLLORAFI auf Ende November verschoben. Es ergab insbesondere, dass Letzterer sein Gesellschafterkonto bei SEBOL (350.000 Francs) zurückgezahlt bekommen hatte und SEBOL ein Darlehen in gleicher Höhe hatte aufnehmen lassen. IV.3 - Die Gesellschaften von Herrn COLLORAFI ließen ihre Gebührenschulden anwachsen, was die Gesellschaft MC DONALD'S zwang, ihnen mit Schreiben vom 27. November 1997 eine förmliche Mahnung zu übersenden. Mangels Zahlung der genannten Gebühren wurden die Verträge am 2. Januar 1998 von Rechts wegen aufgelöst, gemäß ihren Auflösungsklauseln, deren Gültigkeit und Anwendung nicht bestritten wurden. Herr COLLORAFI weigerte sich, Schlüssel, Bücher, Personalakten sowie den Kassenbestand herauszugeben; seine drei Gesellschaften betrieben weiterhin diese Geschäfte (fonds de commerce), die ihnen nicht gehörten. Als Antwort lud die Gesellschaft MC DONALD'S im Eilverfahren (référé) vor dieses Gericht mit Urkunden vom 9. Januar 1998 Herrn COLLORAFI und seine drei Gesellschaften, um ihre Räumung aus den drei Geschäften (fonds de commerce) zu erwirken, deren Unternehmenspachtverträge (location-gérance) durch die Wirkung der Auflösungsklauseln beendet worden waren. Mit Beschlüssen vom 14. Januar 1998 hat das Gericht festgestellt, dass für ein Eilverfahren (référé) kein Raum sei, unter dem Vorwand einer ernsthaften Schwierigkeit. Gegen diese Beschlüsse wurde Berufung eingelegt, die infolge des Urteils zur Hauptsache vom 18. Mai 1998 (infra V) gegenstandslos wurde. IV.4 - Mit Urkunde vom 30. Januar 1998 hat MC DONALD'S ein weiteres Hauptverfahren gegen ihre Partner eingeleitet. Mit dieser Urkunde und späteren Schriftsätzen hat sie das Gericht ersucht: 1°) die beiden Verfahren zu verbinden, 2°) die Auflösung von Rechts wegen am 2. Januar 1998 der Unternehmenspacht- (location-gérance) und Lizenzverträge festzustellen, die einerseits zwischen MC DONALD'S und andererseits den Gegenparteien geschlossen wurden, 3°) ihre Räumung anzuordnen, ebenso wie aller Besitzer von deren Seite der streitigen Geschäfte (fonds de commerce), und jeder dieser Gesellschaften sowie Herrn COLLORAFI aufzugeben, dem Eigentümer des Betriebs, MC DONALD'S, zu übergeben: - die Schlüssel der Restaurants, - die Liste des Personals, die Arbeitsverträge sowie die Akten zu jedem der Arbeitnehmer, um die normale Fortführung der Arbeitsverträge zu ermöglichen, - die Geschäftsunterlagen bis zum Tag der Aufgabe dieses Betriebs, unter Androhung gesamtschuldnerischer Zwangsgelder, 4°) einen Gerichtsvollzieher zu ernennen, um kontradiktorisch in jedem Restaurant das Inventar des Warenbestands, der Betriebsgegenstände, des Mobiliars und der Ausstattung des Betriebs und den Kassenstand zu erstellen. 5 und 6°) gesamtschuldnerisch zur Zahlung an MC DONALD'S zu verurteilen, hauptsächlich a) zulasten von SEBOL und Herrn COLLORAFI die Summen von 1.867.247,84 Francs als unbezahlte Gebühren mit gesetzlichen Zinsen und 16.000 Francs als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998, b) zulasten von BRO und Herrn COLLORAFI die Summe von 1.533.548,87 Francs als unbezahlte Gebühren mit Zinsen und 24.000 Francs als Nutzungsentschädigung pro Tag, ab dem 2. Januar 1998. c) zulasten von LES PINS und Herrn COLLORAFI die Summen von 504.474,42 Francs als unbezahlte Gebühren mit Zinsen und 16.000 Francs als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 mit Kapitalisierung der Zinsen, alle Summen vorbehaltlich Ergänzung, 7°) Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B&O, Les PINS gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 100.000 Francs Schadensersatz an MC DONALD'S wegen missbräuchlichen Verfahrens zu zahlen, 8°) die vorläufige Vollstreckung der zu ergehenden Entscheidung anzuordnen, 9°) Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B&O, Les PINS gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an MC DONALD'S die Summe von 300.000 Francs in Anwendung von Artikel 700 des neuen Code de procédure civile zu zahlen. Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften ihrerseits haben das Gericht hauptsächlich ersucht: - zu entscheiden, dass MC DONALD'S ihre vertraglichen Pflichten nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat und dass sie ihre Verpflichtungen missbräuchlich aufgelöst hat, - zu entscheiden, dass SEBOL, B&O und LES PINS berechtigt waren, die Einrede der Nichterfüllung zu erheben, - MC DONALD'S mit ihrem Auflösungsantrag abzuweisen, - die Vollstreckung der Auflösungsklausel auszusetzen und den antragstellenden Gesellschaften zwei Jahre Frist zur Begleichung ihrer Schulden auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr zu gewähren, - die „tragbare“ Gebühr auf 252.000 Francs für SEBOL, 932.000 Francs für B&O und 934.000 Francs für LES PINS festzusetzen, Hilfsweise haben diese Parteien beantragt, einen Sachverständigen für ihre Bewertung zu bestellen. Äußerst hilfsweise haben sie für den Fall, dass das Gericht der Auffassung wäre, dass die Auflösung wirksam eingetreten ist, beantragt, dass sie allein zulasten von MC DONALD'S ausgesprochen und diese folglich verurteilt wird, an SEBOL 9.600.000 Francs, an B&O 22.200.000 Francs und an LES PINS 13.250.000 Francs zu zahlen, mit Zinsen. Sie haben zudem beantragt, dass MC DONALD'S mit allen ihren Anträgen abgewiesen und verurteilt wird, an Herrn COLLORAFI die Summe von 2.000.000 Francs Schadensersatz für immateriellen Schaden zu zahlen und an jede der Gesellschaften und an Herrn COLLORAFI die Summe von 100.000 Francs nach Artikel 700 des neuen Code de procédure civile zu zahlen. Später haben Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften die geforderten Summen nach oben angepasst. V - Mit Urteil vom 18. Mai 1988 [sic] hat das Handelsgericht PARIS sämtliche Anträge abgewiesen und die Auflösung von Rechts wegen kraft der Auflösungsklauseln am 2. Januar 1998 der Unternehmenspacht- (location- gérance) und Lizenzverträge festgestellt, die zwischen der Gesellschaft MC DONALD'S und ihren Partnern geschlossen wurden. Folglich hat das Gericht die Räumung der Kläger aus den Geschäften (fonds de commerce) angeordnet und ihnen aufgegeben, dem Eigentümer die Schlüssel, die Liste des Personals, die Arbeitsverträge, die Geschäftsunterlagen herauszugeben, unter gesamtschuldnerischem Zwangsgeld zwischen Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften. Im Übrigen haben die Handelsrichter die Gesellschaft MC DONALD'S als Gläubigerin folgender Summen erklärt: - 1.867.247,84 Francs als unbezahlte Gebühren zuzüglich gesetzlicher Zinsen und 16.000 Francs als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 für die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFI, - 1.533.548,87 Francs zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie eine Nutzungsentschädigung von 24.000 Francs pro Tag ab demselben Datum für die Gesellschaft B & O, - 504.474,42 Francs zuzüglich Zinsen und 16.000 Francs Nutzungsentschädigung pro Tag für die Gesellschaft LES PINS. Schließlich hat das Gericht die Kapitalisierung der Zinsen angeordnet und die Antragsteller gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Gesellschaft MC DONALD'S die Summe von 50.000 Francs in Anwendung von Artikel 700 des neuen Code de procédure civile zu zahlen. Um so zu entscheiden, haben die Handelsrichter unter anderem zu den Anträgen von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften erwogen, dass: „Diese Verträge keine Klausel territorialer Exklusivität [Anm.: im Text nicht unterstrichen] zugunsten des Lizenznehmers oder Pächter-Geschäftsführers enthalten, dass sie im Gegenteil in den sechs betroffenen Verträgen unter verschiedenen Formen und in verschiedenen Artikeln ausdrücklich jeden Schutz in diesem Zusammenhang ausschließen und MC DONALD'S das Recht vorbehalten, Restaurants auch in einem angrenzenden Gebiet anzusiedeln (Artikel 28 der Lizenzverträge) und ohne dass der Pächter-Geschäftsführer sich auf den dem Geschäft (fonds de commerce) verursachten Schaden berufen könnte [ebenda]: Die Exklusivität ist im Übrigen kein wesensnotwendiges Element der Franchise. . die Verträge enthalten keine Verpflichtung des Franchisegebers hinsichtlich des Umsatzes und der Betriebsergebnisse [ebenda]. dass die von den Klägern angeführten Elemente in bloßen Arbeitsunterlagen stehen, die deutlich als solche bezeichnet sind und bloße Hypothesen darstellen: Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften können sich daher nicht auf eine Verletzung der vertraglichen Klauseln zur Stützung ihres Antrags berufen: sie behaupten (gleichwohl), dass die Verträge in böser Absicht erfüllt wurden, was zu beweisen ihnen obliegt; (...) das Gericht stellt fest, dass die Ansiedlung des zweiten Restaurants MC DONALD'S in Antibes-Nord ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit für den Franchisegeber fand, die Konkurrenz eines Quick zu kontern, der einen Drive-in-Verkauf umfasste, was in Antibes-Nord nicht der Fall war; ... Herr COLLORAFI hatte sich beworben: MC DONALD'S hat ihm den Betrieb zugestanden, wobei jede Partei im vorliegenden Fall entsprechend ihren Interessen gehandelt hatte [ebenda], ohne dass böse Absicht geltend gemacht werden könnte, dass die beiden anderen Ansiedlungen, einige Kilometer entfernt, sich in die Politik von MC DONALD'S der Netzverdichtung einfügen, die Herr COLLORAFI kritisieren und bedauern kann, die er aber nicht vorgeben konnte nicht zu kennen, wobei die Formulierungen der zuvor genannten Verträge in diesem Punkt ausreichend ausdrücklich sind, dass er für eines dieser Restaurants (Antibes- Ouest) eine Einigung mit MC DONALD'S mit einer für ihn leichteren Investitionsformel finden konnte, dass ihm eine Anpassung seiner Gebühren gewährt wurde, dass die Weigerung des Franchisegebers für den Standort Vallauris dadurch gerechtfertigt ist, dass Herr COLLORAFI bereits drei Restaurants der Marke betrieb und die Finanzierung des zweiten einige Probleme aufgeworfen hatte, dass die Kläger somit nicht nachweisen, dass MC DONALD'S bei der Gesamtheit dieser Vorgänge in böser Absicht gehandelt hat: . ihr Verhalten kann auch nicht als missbräuchliche Ausnutzung eines Zustands wirtschaftlicher Abhängigkeit angesehen werden [ebenda] (...), da es nicht darauf abzielt, den Wettbewerb zu verfälschen (...) und da es aus der Anwendung vertraglicher Klauseln hervorgeht, deren Nichtigkeit Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften im Übrigen nicht verlangen: Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich also (..), dass, wenn die Ansiedlungspolitik von MC DONALD'S die Betriebsbedingungen der von Herrn COLLORAFI geführten Betriebe verändert hat, er nicht nachweist, dass sie in böser Absicht oder missbräuchlich betrieben wurde und dass sie die einzige Ursache der Verschlechterung der Ergebnisse war“ Zu den Anträgen von MC DONALD'S hat das Gericht festgestellt, dass: „von den Gesellschaften von Herrn COLLORAFI nicht bestritten wird, dass sie seit 1997 aufgehört haben, die Gebühren regelmäßig zu zahlen, dass ihnen vertragsgemäße förmliche Mahnungen am 27. November 1997 übersandt wurden, dass mangels Zahlung ihrerseits die Auflösung von Rechts wegen eingetreten ist und dass sie ihnen durch Einschreiben mit Rückschein (LRAR) vom 2. Januar 1998 und durch Gerichtsvollzieher mitgeteilt wurde“ Es ist bereits jetzt klarzustellen, dass die Schuldnergesellschaften sich trotz der mit diesem Urteil verbundenen vorläufigen Vollstreckung diesem nicht freiwillig gefügt haben, obwohl MC DONALD'S sofort die in dieser Entscheidung vorgesehene Bankbürgschaft gestellt hatte. Sie haben bei dem Vollstreckungsrichter des Landgerichts (Tribunal de grande instance) GRASSE einen Antrag auf Fristgewährung gestellt, der sie mit Entscheidung vom 9. Juni 1998 abgewiesen hat: Erst an diesem Datum hat MC DONALD'S ihre Geschäfte (fonds de commerce) wieder in Besitz genommen. VI - Herr COLLORAFI und seine 3 Gesellschaften haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. VI.1 - Mit Urteil vom 9. Dezember 1998 hat das Berufungsgericht PARIS den Antrag der berufungsführenden Parteien auf Umqualifizierung der streitigen Unternehmenspachtverträge (location-gérance) in Gewerbemietverträge (baux commerciaux), gegebenenfalls ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag zur Nutzung als Firmenschild, für unzulässig erklärt, ebenso den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verträge, sei es wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, sei es wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause). Vor einer Entscheidung zur Sache hat das Gericht hauptsächlich die Herren DUMONT und MARTIN als Sachverständige bestellt mit dem Auftrag, Kenntnis von den früheren gütlichen Gutachten und den Unterlagen zu nehmen und die Fragen zu beantworten, die das Gericht ihnen in den Gründen des Urteils gestellt hat, sowohl zum Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 als auch zu dem danach. Die Sachverständigen MARTIN und DUMONT haben ihr Gutachten am 15. Oktober 1999 hinterlegt. VI.2 - Nach Vorlage des Gutachtens haben Herr COLLORAFI und seine drei Gesellschaften Schriftsätze eingereicht und das Gericht ersucht festzustellen, dass MC DONALD'S ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hatte, da sie gegen ihre Pflicht verstoßen hatte, ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben zu erfüllen; indem sie die Einrede der Nichterfüllung wegen dieser bösen Absicht erhoben, haben die Berufungsführer behauptet, dass ihr Partner nicht die Auflösung eines Vertrags verlangen könne, dessen Nichterfüllung der Schuldnerpflicht die Folge seines eigenen Verschuldens wäre. MC DONALD'S wäre allein der Ursprung der Nichtzahlung der Gebühren im Jahr 1997, aufgrund ihrer strategischen und einseitigen Entscheidung, Restaurants im primären Einzugsgebiet der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen, was allein den Einbruch der Umsätze dieses Unternehmens und dann der Gesellschaft B & O verursacht hätte: Der Franchisegeber könne sich nicht auf diese Nichtzahlung berufen, um die Auflösungsklausel auszulösen. Die Auflösung sei somit missbräuchlich. Die Berufungsführer haben Ersatz des angeblich erlittenen Schadens verlangt (etwa 11 Millionen Francs für die Gesellschaft SEBOL, etwa 25 Millionen für die Gesellschaft B & O, fast 14 Millionen für die Gesellschaft LES PINS), mit Zinsen ab dem Datum der Auflösung. Hilfsweise haben sie die Verurteilung von MC DONALD'S beantragt, die Sachanlagen zu ihrem Buchwert zu zahlen (4.528.333 Francs), zuzüglich 2 Millionen Francs für jede dieser 4 Parteien als Ersatz des zusätzlichen Schadens, der angeblich allein durch die vom Franchisegeber auf eigenes Risiko und eigene Gefahr betriebene Zwangsvollstreckung erlitten wurde. Herr COLLORAFI hat in jedem Fall 7.740.000 Francs „für den verursachten materiellen Schaden“ und 2 Millionen Francs für den immateriellen Schaden verlangt. Die Berufungsführer haben ebenso verschiedene Vorschüsse (provisions) von jeweils mehreren Millionen für den Fall der Bestellung eines Sachverständigen verlangt. V1.3.1 - In ihren am 25. September 1998 zugestellten Schriftsätzen hat MC DONALD'S, die Berufungsbeklagte, unter anderem nach einer sehr detaillierten Darstellung der Chronologie der Ereignisse nachgewiesen, dass Herr COLLORAFI dank seiner Verträge mit ihr eine zumindest „komfortable“ Lage gehabt hatte, dass er selbst einer Wirtschaftspolitik zugestimmt hatte, die er später kritisierte, schließlich dass die Verträge von MC DONALD'S vollständig eingehalten wurden. Zur Entwicklung der Restaurants im Besonderen hat MC DONALD'S in Erinnerung gerufen, dass: - bis 1993 ANTIBES 1 eine bedeutende Umsatzsteigerung erlebt hat, bevor es einen leichten Rückgang verzeichnete, - 1995 der deutlichere Rückgang auf die Eröffnung eines Konkurrenten QUICK im Juli zurückzuführen war, sowie auf die Veränderung der Verkehrsströme für den Zugang zum Restaurant (Veränderung der Eingänge und der Parkplätze beim Geschäft CARREFOUR, die die Kundschaft (achalandage) von ANTIBES 1 versiegen ließ). - 1996 der Konsumrückgang infolge der Psychose wegen der Rinderwahnsinn-Krankheit hinzukam: Es handelte sich für diese 2 Jahre durchaus um äußere, für MC DONALD'S unvorhersehbare Ursachen, - 1997 die Reaktion von MC DONALD'S es Herrn COLLORAFI ermöglichte, einen konsolidierten Umsatz von 31.556.286 Francs für die 3 Restaurants ANTIBES 1, ANTIBES NORD, ANTIBES OUEST zu erzielen - es ist anzumerken, dass sich Ende 1997 ANTIBES NORD und ANTIBES OUEST noch in der „Anlaufphase“ befanden - Die Berufungsbeklagte hat präzisiert, dass sich Herr COLLORAFI nicht als Opfer darstellen konnte: Von August 1987 bis Ende 1996 hat er innerhalb der Gesellschaft SEBOL 5.039.500 Francs Bruttovergütung (ohne Sachleistungen) bezogen und im selben Zeitraum von 10 Geschäftsjahren 4.150.000 Francs Gewinn, also ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 951.117 Francs. Im selben Zeitraum hat MC DONALD'S mindestens 3 1/2 Mal mehr als der Pächter-Geschäftsführer investiert: - für die 3 Restaurants: 78 % der Investitionsanstrengung (38.363.000 Francs von MC DONALD'S, 10.761.000 Francs von Herrn COLLORAFI), - für LES PINS: 96,90 % von MC DONALD'S (11.825.000 Francs, während Herr COLLORAFI die verbleibenden 3,10 % investiert hat, also 387.000 Francs). MC DONALD'S hat das Argument von Herrn COLLORAFI - das bis vor dem Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) wieder aufgegriffen wurde -, wonach die Schaffung der neuen Restaurants allein dem Konzessionsgeber genützt hätte, da seine Mindestgebühren von 150.000 auf 495.000 Francs gestiegen seien (3,3 Mal mehr), energisch widerlegt: Tatsächlich wurde die Investition von MC DONALD'S im selben Zeitraum multipliziert um In Wirklichkeit zeigt sich, dass Herr COLLORAFI ab Ende 1996 eine negative und inkohärente Haltung eingenommen hat, wohl motiviert durch die Weigerung, ihm das Restaurant VALLAURIS zuzuweisen. Zu den Verträgen hat MC DONALD'S in Erinnerung gerufen, dass darin keine territoriale Exklusivität garantiert war (Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) SEBOL, „Nicht- Exklusivität“, 7.0 und 7.2 - Verträge B&O und LES PINS, Art. VII - „Nicht-Exklusivität“: VII.1 und 2). Ebenso: „Der Konzessionsgeber hat keinerlei Erklärung, Zusage oder Garantie hinsichtlich der künftigen Rentabilität des Restaurants abgegeben“ (Lizenzvertrag SEBOL, B&O und LES PINS, Klausel 28.c.d.e.). Schließlich ist die Auflösung der Verträge am 2. Januar 1998 von Rechts wegen eingetreten, in Anwendung der klaren und präzisen Klauseln der Vereinbarungen (Vertrag SEBOL, Art. 11.b - Verträge B&O und LES PINS, Art. XI.2.2). Die Berufungsbeklagte schloss, dass das Gericht folgerichtig die Auflösung in Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Auflösungsklausel festgestellt hatte, ebenso die Zahlung der rückständigen Gebühren und die Wiederinbesitznahme der Geschäfte durch ihre Eigentümerin, MC DONALD'S. Die Nutzungsentschädigung sei ebenfalls geschuldet, in den von den Handelsrichtern angesetzten Höhen, da die Gesellschaften von Herrn COLLORAFI in den Räumlichkeiten geblieben waren. V13.2 - In späteren Schriftsätzen (Erwiderungsschriftsätze, zugestellt am 26. November 1999) hat MC DONALD'S die oben dargelegten Gründe in Erinnerung gerufen. Insbesondere hat der Franchisegeber darin: - die Gehälter aufgeführt, die sich Herr COLLORAFI sowie seine Ehefrau gewährt hatten (mehr als eine Million pro Jahr, insgesamt 11,5 Millionen) (Nr. 17 und 18), - hervorgehoben, dass die Verringerung der Gehälter und der Dividenden es den Gesellschaften ermöglicht hätte, die Rentabilitätsschwelle zu erreichen (Nr. 21). - die Gutachten der Sachverständigen analysiert, ausführlich zitiert, woraus sich ergibt, dass die Verschlechterung der Mittel der Gesellschaften zu gleichen Teilen auf die Politik der massiven Ausschüttung von Herrn COLLORAFI und auf den Rückgang der Ergebnisse zurückzuführen war. VII - Mit Urteil vom 8. März 2000 hat das Berufungsgericht PARIS das angefochtene Urteil abgeändert, außer in seinem Grundsatz der Verurteilung der Beschwerdeführer und von Herrn COLLORAFI wegen der vor dem 2. Januar 1998 geschuldeten Gebühren. Neu entscheidend glaubte das Berufungsgericht sagen zu können, dass die Auflösung der die Parteien bindenden Verträge missbräuchlich war: Sie hätte erst nach Ablauf eines Zeitraums von 18 Monaten ab dem 1. Juli 1997 erfolgen dürfen, im Fall des Scheiterns der Maßnahmen, die die Gesellschaft MC DONALD'S umzusetzen verpflichtet war, um auf eine Rückkehr zu einer Gewinnsituation der Restaurants hinzuwirken, „im Einklang mit dem wirtschaftlichen Geist der Unternehmenspachtverträge (location-gérance)“. So haben die Berufungsrichter angenommen, dass die Verträge weiterhin gültig geblieben waren bis zum 30. Dezember 1998. Das Berufungsgericht hat sodann entschieden, dass für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 10. Juni 1998, dem Datum des Auszugs aus den Räumlichkeiten, die Unternehmenspachtverträge (location-gérance) weiterhin ihre volle Wirkung entfaltet haben, und folglich gesamtschuldnerisch verurteilt: - die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFI, an die Gesellschaft MC DONALD'S die Summen von 1.867.244,84 Francs als unbezahlte Gebühren vor dem 2. Januar 1998 zuzüglich I6 gesetzlicher Zinsen und von 1.272.000 Francs als Gebühren vom 2. Januar 1998 bis zum 9. Juni 1998 zu zahlen. - die Gesellschaft B &: O und Herrn COLLORAFI, an die Gesellschaft MC DONALD'S die Summen von 1.533.548,87 Francs als unbezahlte Gebühren zum 2. Januar 1998 zuzüglich Verzugszinsen zum Satz der Bankbasis, erhöht um 3 Punkte je Fälligkeit, und von 1.113.000 Francs als Gebühren vom 2. Januar bis zum 9. Juni zu zahlen - die Gesellschaft LES PINS und Herrn COLLORAFI, an die Gesellschaft MC DONALD'S die Summen von 504.474,42 Francs als unbezahlte Gebühren zum 2. Januar 1998 zuzüglich Verzugszinsen zum Satz der Bankbasis, erhöht um 3 Punkte, und von 1.272.000 Francs für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 9. Juni 1998 zu zahlen. Für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum 31. Dezember 1998 hat das Urteil sodann entschieden, dass: - keine Gebühr von den Berufungsführern geschuldet sei, da diese aus den Räumlichkeiten geräumt wurden, - die Gesellschaften von Herrn COLLORAFI, da sie am 10. Juni 1998 sehr erhebliche Verluste aufwiesen, nicht beanspruchen können, einen Schaden aus dem Verlust der Chance geltend zu machen, Gewinne zu erzielen, wenn sie in diesem Zeitraum weiterbetrieben worden wären. Das Berufungsgericht hat die Gesellschaft MC DONALD'S verurteilt, an Herrn COLLORAFI die Summe von 240.330 Francs als Schadensersatz für den Verlust der Chance auf ein Arbeitseinkommen zwischen dem 10. Juni und dem 31. Dezember 1998 zu zahlen. Es hat die Kapitalisierung der Zinsen angeordnet und, was die Sachanlagen betrifft, die Gesellschaft MC DONALD'S verurteilt, an die Berufungsführer die Summe von 4.528.333 Francs zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 13. Dezember 1999 zu zahlen. Schließlich hat das Gericht die Gesellschaft MC DONALD'S verurteilt, an Herrn COLLORAFI die Summe von 100.000 Francs als Ersatz für seinen immateriellen Schaden zu zahlen. Dies ist das angefochtene Urteil, gegen das sich die beschwerdegegnerische Gesellschaft verteidigt. ERÖRTERUNG ZUM ERSTEN KASSATIONSGRUND VIll - Der erste Kassationsgrund rügt, dass das Urteil Herrn COLLORAFI, die Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS verurteilt hat, verschiedene Summen an die Gesellschaft MC DONALD'S zu zahlen, dass es entschieden hat, dass sie keinen Schaden für den Zeitraum nach dem 9. Juni 1998 erlitten hätten, und dass es den Schaden von Herrn COLLORAFI auf die Summe von 240.330 Francs begrenzt hat. Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie vor dem Berufungsgericht das Verschulden der Gesellschaft MC DONALD'S bei der missbräuchlichen Beendigung der Verträge angeführt und geltend gemacht haben, dass Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften ihre auf 11 Millionen Francs veranschlagten Investitionen verloren haben, dass sie das Bankdarlehen von 3 Millionen Francs zurückzahlen, die erlittenen Verluste in Höhe von 5.210,000 Francs tragen müssen, die Investitionsrendite für die Gesellschaft SEBOL, veranschlagt auf 9.576.354 Francs, für die Gesellschaft B &: O auf 22.198.563 Francs und für die Gesellschaft LES PINS auf die Summe von 13.244.734 Francs verloren haben, dass das Berufungsgericht, indem es annahm, dass Herr COLLORAFI nicht den Verlust der Chance geltend machen kann, seine Gesellschaften bis zu ihrem Ablauf gewinnbringend zu betreiben, da die Maßnahmen, die die Gesellschaft MC DONALD'S hätte vorschlagen müssen, aus der Rückschau unwirksam erscheinen, nicht über die Anträge auf Ersatz der Schäden der beschwerdeführenden Gesellschaften entschieden habe, unter Verletzung von Artikel 455 des neuen Code de procédure civile (erster Teil). Die Beschwerdeführer führen sodann aus, dass sie vor dem Berufungsgericht Ersatz der Schäden verlangt hatten, die insbesondere in den in den Jahren 1996 und 1998 erlittenen Verlusten bestanden, jeweils für jede der Gesellschaften. Indem es angab, dass Herr COLLORAFI keinerlei Chance verloren hat, seine Gesellschaften in den 18 Monaten nach dem 1. Juli 1997 wieder profitabel werden zu sehen, ohne sich zu dem Schaden aus den von jeder der Gesellschaften erlittenen Verlusten zu äußern, habe das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsgrundlage im Hinblick auf Artikel 1147 des Code civil entzogen (zweiter Teil). Nachdem sie in Erinnerung gerufen haben, dass die Berufungsführer vor dem Berufungsgericht Ersatz der Schäden verlangt hatten, die in den getätigten Investitionen (11 MF), in der Rückzahlung des Bankdarlehens (6 [sic: OCR "G"] Millionen Francs) und in der Unmöglichkeit bestanden, von der Investitionsrendite zu profitieren, werfen die Beschwerdeführer dem Berufungsgericht vor, das Fehlen eines Schadens bejaht zu haben mit der Begründung, dass sich die Maßnahmen, die hätten ergriffen werden müssen, aus der Rückschau als wirkungslos erweisen, ohne anzugeben, inwiefern diese Maßnahmen, die eine „deutliche Verbesserung der Lage, wie es festgestellt hat“, ermöglicht hätten, wirkungslos waren. Damit habe das Gericht seine Entscheidung im Hinblick auf die Artikel 1147 ff. des Code civil nicht gerechtfertigt (dritter Teil). Nachdem sie in Erinnerung gerufen haben, dass Herr COLLORAFI vor dem Berufungsgericht geltend machte, dass das von MC DONALD'S angeblich begangene Verschulden der Ursprung des Verlusts seines Gehalts von 480.000 Francs zuzüglich Abgaben über die 19 verbleibenden Jahre der Verträge war (also mehr als 11 Millionen Francs), wirft der Beschwerdeführer dem Urteil vor, angenommen zu haben, dass der geltend gemachte Schaden sehr begrenzt sei, dass der Kläger nicht den Verlust der Chance geltend machen könne, seine Gesellschaften bis zu ihrem Ablauf zu betreiben. Indem es sich damit begnügte, ihn für den Verlust seines Gehalts vom 10. Juni bis zum 31. Dezember 1998 zu entschädigen, ohne anzugeben, inwiefern diese Umstände es erlaubten, anzunehmen, dass Herr COLLORAFI sein Gehalt nicht weiter bezogen hätte, wenn er nicht nach der Auflösung der Verträge durch MC DONALD'S geräumt worden wäre, habe das Berufungsgericht seine Entscheidung im Hinblick auf die Artikel 1147 ff. des Code civil nicht gerechtfertigt (vierter Teil). Der Beschwerdeführer wirft dem Urteil schließlich vor, nicht über das Vorbringen entschieden zu haben, das auf die Entschädigung des Gehaltsverlusts der Ehefrau von Herrn COLLORAFI wegen des von MC DONALD'S angeblich begangenen Verschuldens abzielte. Damit habe das Berufungsgericht Artikel 455 des neuen Code de procédure civile verletzt (fünfter und letzter Teil). In jeder Hinsicht können diese Rügen nicht durchgreifen. IX - Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen nicht angreifen. Insbesondere stellen sie die Erfüllung der gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflicht durch MC DONALD'S nicht infrage, die für die beiden letzten Vereinbarungen (9. Oktober 1996 und 18. Juni 1997) gilt - weder vor den Tatsachengerichten noch vor dem Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) -. Tatsächlich hätte die Debatte, da diese Pflicht erfüllt wurde, beendet sein müssen: Die vertragliche Information war somit vollständig, und Herr COLLORAFI, Unternehmensleiter, konnte niemandem den Zusammenbruch seiner Gesellschaften aufbürden. IX.1 - Seit dem Gesetz Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 (sogenanntes Gesetz DOUBIN) besteht eine gewichtige vertragliche Auskunftspflicht. Dessen Artikel 1 bestimmt: „Jede Person, die einer anderen Person einen Handelsnamen, eine Marke oder ein Firmenschild zur Verfügung stellt und dabei von ihr eine Verpflichtung zur Exklusivität oder Quasi-Exklusivität für die Ausübung ihrer Tätigkeit verlangt, ist verpflichtet, vor der Unterzeichnung jedes im gemeinsamen Interesse der beiden Parteien geschlossenen Vertrags der anderen Partei ein Dokument mit aufrichtigen Informationen zu übergeben, das ihr erlaubt, sich in Kenntnis der Sachlage zu verpflichten. Dieses Dokument, dessen Inhalt durch Dekret festgelegt wird, präzisiert insbesondere das Alter und die Erfahrung des Unternehmens, den Stand und die Entwicklungsperspektiven des betroffenen Marktes, die Größe des Netzes der Betreiber, die Dauer, die Bedingungen der Verlängerung, der Auflösung und der Abtretung des Vertrags sowie den Umfang der Exklusivitäten.“ Das Durchführungsdekret Nr. 91-337 vom 4. April 1991 führt die zu liefernden Informationen genau auf. Es sieht hauptsächlich die Übergabe folgender Informationen vor: Identifizierung des Konzessionsgebers, Geschichte des Unternehmens, Darstellung des Marktes, sowohl des lokalen als auch des nationalen, Darstellung des Vertriebsnetzes, schließlich wesentliche Elemente des Vertrags (vorherige Zahlungen, insbesondere zur Reservierung eines Gebiets, Folgen eines Rücktritts ...). Es steht fest, dass diese Texte, deren Anwendung die Beachtung der Pflicht zu Treu und Glauben beim Vertragsschluss und den Schutz der Einwilligung des Vertragspartners anzeigt, von MC DONALD'S gewissenhaft beachtet wurden. So konnte Herr COLLORAFI, im Übrigen ehemaliger Bankdirektor, den wirtschaftlichen Rahmen seiner Restaurants objektiv beurteilen und hat sich in voller Kenntnis der Sachlage verpflichtet. Zudem hat er zwangsläufig von der Bedenkzeit von 20 Tagen profitiert, die Absatz 3 von Artikel 1 des Gesetzes vorsieht: „Das in Absatz 1 vorgesehene Dokument sowie der Vertragsentwurf werden mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags oder gegebenenfalls vor der Zahlung der im vorstehenden Absatz genannten Summe (Eintrittsgebühr) mitgeteilt.“ Aus dem Vorstehenden folgt, dass Herr COLLORAFI und seine Unternehmen keinerlei Zurückhaltung bei den von MC DONALD'S erteilten Informationen geltend machen können, insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung ihres Netzes und somit der Eröffnung neuer Restaurants. Die Tatsachengerichte haben dies im Übrigen auch nicht angenommen. Zudem können die Beschwerdeführer nicht angebliche Verstöße von MC DONALD'S gegen vertragliche Informationspflichten anführen, ohne daraus irgendeine rechtliche Folge zu ziehen. Um ganz präzise zu sein, ist anzumerken, dass ihre Schriftsätze vor den Tatsachengerichten, wenn sie bisweilen auf das Gesetz DOUBIN anspielen, dann nur die durch den Text gerahmte und verstärkte Partnerschaft nennen (zusammenfassende Schriftsätze, zugestellt am 13. Dezember 1999, S. 62, Abs. 1). IX.2 - Sobald der Pächter-Geschäftsführer ausreichend informiert ist, muss er daher die Wechselfälle seiner Unternehmen tragen. Die Rechtsprechung geht nämlich, ganz zu Recht, davon aus, dass der Begünstigte des Gesetzes DOUBIN, der ebenso wie sein Vertragspartner Fachmann ist, nicht Gläubiger einer Erfolgspflicht ist, die ihm die Rentabilität seines Unternehmens garantieren würde. So kann beispielsweise der Vertragshändler (im vorliegenden Fall Autohändler) die Haftung des Konzessionsgebers nicht begründen, sofern Letzterer, der nicht in der Lage war, die Rentabilität der Tätigkeit zu garantieren, alle Angaben gemacht hat, die er zu geben in der Lage war (Com., 3. Oktober 1989 a. a. O., D.1990.Somm.366, ergangen zu Sachverhalten vor dem Gesetz DOUBIN - diese Entscheidung behält durch ihre Argumentation ihre Aktualität). Ebenso hatte der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) Gelegenheit klarzustellen, dass ein Vertriebshändler bei der Aufstellung von Zahlenprognosen nicht an eine Erfolgspflicht gebunden war (Com., 19. Mai 1992, JCP.E. 1993.11.387, Contrats, conc. et consom. 1992, 153): Er haftet nicht, wenn die Prognosen nicht erreicht werden. Die Tatsachengerichte nehmen nämlich an, dass der Vertragshändler die Wechselfälle des Wirtschaftslebens tragen muss, dass der Konzessionsgeber seinem Partner nicht den Erfolg des von ihm vorgeschlagenen Geschäfts garantiert (SELINSKI, Les sanctions de l'article 1er, Cah. dr. entr. 1990/4, S. 24). Und wenn ein Verschulden des Franchisegebers feststeht, kann Letzterer nur dann zu Schadensersatz verurteilt werden, wenn dieses Verschulden für die Zustimmung des Vertriebshändlers und somit für seinen Schaden bestimmend war (Com., 30. Januar 1996, RIDA. 1996 Nr. 776; Com., 1. März 1995, RJDA 7/95 Nr. 836). Mit anderen Worten muss der Kausalzusammenhang nachgewiesen sein (z. B.: Com., 24. Februar 1998, RIDA. Nr. S. 616: Der Franchisegeber hatte seine vorvertragliche Informationspflicht vorsätzlich missachtet, indem er eine Studie mit fantasievollen Ergebnissen und Ungenauigkeiten lieferte und zudem die Vorhersehbarkeit der Ausdehnung benachbarter Großflächen verschwieg; gleichwohl wurde der Kausalzusammenhang ausdrücklich festgestellt: „Dieses Verschulden (hatte) das Gesamtgefüge des Vertrags in Frage gestellt“). Tatsächlich kann die Entschädigung des entgangenen Gewinns nur gewährt werden, wenn die berufliche Tätigkeit keinem Wagnis unterliegt (z. B. im Umkehrschluss: Com., 14. Februar 1984, D.1985.IR.80; Civ.2, 28. April 1965, D.1965.777; Civ.2, 11. Juli 1963, D.1964.somm.26). Mit Urteil vom 4. Dezember 1990 (JCP.1991.I1.21725 - ergangen zu Sachverhalten vor Inkrafttreten des Gesetzes, aber die Argumentationsmethode ist nach wie vor aktuell) stellt der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) fest, dass der Franchisenehmer selbst kein Verschulden begangen hatte, da er im Wesentlichen die Empfehlungen des Franchisegebers befolgt hatte. Diese Beurteilung des Verhaltens des Franchisenehmers (die, wie gesehen, auf eine Beurteilung des Verschuldens des Franchisegebers anhand seines Verhaltens folgt, im Bruch mit der früheren Rechtsprechung) läuft darauf hinaus, auf ausgewogene Weise die Ursachen des Scheiterns der Vereinbarung zu suchen. Sie ist zutreffend: „Der Franchisenehmer oder sonstige Vertriebshändler darf nicht versuchen, den Wechselfällen des Geschäftslebens durch den Erhalt einer allzu leichten Entschädigung“ (G. VIRASSAMY, in JCP.1991.11.21725) zu entgehen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass für den Ausspruch der Haftung vertraglicher Art (im weiten Sinne verstanden: Schadensersatz, Auflösung) zugleich festzustellen sind: 1°) ein schuldhaftes Verhalten des Herstellers, 2°) der Kausalzusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden, den der Vertriebshändler erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wo die berufungsführenden Parteien im Übrigen nie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verschulden von MC DONALD'S und dem angeblich erlittenen Schaden nachgewiesen haben: Ihre Berufungsschriftsätze sind weitaus ausführlicher zu dem Verschulden, das ihr Vertragspartner begangen haben soll (z. B.: zusammenfassende Schriftsätze vom 13. Dezember 1999, S. 59), als zu irgendeinem Kausalzusammenhang mit dem behaupteten Schaden. Tatsächlich besteht dieser Kausalzusammenhang nicht, sobald der Franchisenehmer selbst für sein Unternehmen verantwortlich ist, vom Franchisegeber die gesetzlichen Informationen erhalten hat und in voller Kenntnis gehandelt hat (Investition in die neuen Restaurants zum Beispiel). Die vom Berufungsgericht PARIS bestellten gerichtlichen Sachverständigen haben zu Recht „in Erinnerung gerufen, dass sowohl MC DONALD'S als auch ein Franchisenehmer ein unabhängiger Unternehmer ist, der das mit dem Betrieb seines Restaurants verbundene wirtschaftliche Risiko zu steuern hat“. Herr COLLORAFI seinerseits erinnert zu Recht daran, dass er ein „unabhängiger Kaufmann“ ist (seine Schriftsätze S. 76, zitiert in der Revisionsbegründung S. 22 Nr. 3 am Ende). Genau dem versuchen die Beschwerdeführer zu entgehen, deren Rügen alle darauf hinauslaufen, vor dem Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eine echte Einkommensgarantie zu erlangen, die auf einem Postulat der Rentabilität der 3 Restaurants für die gesamte künftige Laufzeit der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) beruht. Mit anderen Worten stellt die Kassationsbeschwerde die doch klaren Grundsätze der Privatautonomie, des aleatorischen Charakters der Verträge im Wirtschaftsrecht und der Handelsfreiheit infrage. Schon deshalb ist sie zum Scheitern verurteilt. X - Jedenfalls können die Rügen des ersten Kassationsgrundes, die sämtlich auf angebliche Begründungsmängel gestützt sind, nicht durchgreifen, da sich das Gericht am Ende einer äußerst vollständigen Argumentation entschieden hat: „II - Zu den aus dem missbräuchlichen Charakter der Auflösungen entstandenen Schäden In Erwägung, dass die einzige Pflicht, deren Erfüllung die Gesellschaft MC DONALD'S verfehlt hat, nämlich Herrn COLLORAFI einen Achtzehn-Monats-Plan mit „Opfern“ auf beiden Seiten vorzulegen, keine Gewähr für die Wiederherstellung der Gewinnsituation der Gesellschaften bot, sondern zum Zweck hatte, Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften loyal eine Chance zu lassen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten; In Erwägung, dass der Schaden, den Herr COLLORAFI infolge dieses Fehlens einer „Beobachtungsphase“ erlitten hat, sehr begrenzt ist; Dass er nicht den Verlust der Chance geltend machen kann, seine Gesellschaften bis zu ihrem Ablauf gewinnbringend zu betreiben, da die Maßnahmen, die die Gesellschaft MC DONALD'S hätte vorschlagen müssen, aus der Rückschau unwirksam erscheinen: Dass nämlich die drei Gesellschaften von Herrn COLLORAFI ab seiner erzwungenen Räumung der Räumlichkeiten am 10. Juni 1998 von einer 100-prozentigen Tochter der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE geführt wurden; dass am 31. Dezember 1998, also bei Ablauf der Achtzehn-Monats-Frist des Plans, den die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE hätte vorschlagen müssen, trotz drastischer Einsparungen bei den Verwaltungskosten und Verringerung der Zahl der „leitenden“ Angestellten, was der „Plan“ sicherlich vorgesehen hätte, die Gesellschaft SEBOL noch ein defizitäres Ergebnis von 132.042 Francs aufweist, die Gesellschaft B&O eines von 412.107 Francs (was gegenüber dem Ergebnis des zweiten Quartals 1997 einen Anstieg von 136 % bedeutet) und die Gesellschaft LES PINS (ANTIBES OUEST) nur 129.728 Francs Gewinn macht; dass insgesamt das Ergebnis vor Steuern der drei Gesellschaften mit 414.+2/ Francs defizitär ist statt 549.950 Francs zum 31. Dezember 1998; Dass Herr COLLORAFI somit keinerlei Chance verloren hat, seine Gesellschaften in den achtzehn Monaten nach dem 1. Juli 1997 wieder profitabel werden zu sehen: Dass dagegen Herr COLLORAFI zu Unrecht sein Gehalt vom 10. Juni bis zum 31. Dezember 1998 verloren hat, das nach Steuern +30.000 Francs pro Jahr betrug ·30.000 x 204 = 240.328,77 Summe aufgerundet auf 240.330 Francs; dass die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE daher verurteilt wird, ihm diese Summe als Schadensersatz zu zahlen: In Erwägung, dass im Übrigen die in den Bilanzen der Gesellschaften SEBOL, B&O und LES PINS und des GIE SODEVA ausgewiesenen Sachanlagen mit einem Nettowert nach Abschreibung von 4.528.333 Francs, die die Gesellschaft MC DONALD'S „zurückerlangt“ hat, von dieser Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften zu bezahlen sind; Dass insgesamt die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE verurteilt wird, an Herrn COLLORAFI die Summe von 4.768.663 Francs zu zahlen“. Diese rein tatsächlichen Gründe rechtfertigen für sich allein die vom Berufungsgericht PARIS getroffene Entscheidung, da die Tatsachengerichte zu Recht angenommen haben, dass Herr COLLORAFI keinen Verlust der Chance geltend machen konnte, seine Unternehmen gewinnbringend zu betreiben, nach einer präzisen Analyse der wirtschaftlichen Lage. X.I - Der erste Kassationsgrund kann umso weniger durchgreifen, als er letztlich versucht, die Feststellung der Richter infrage zu stellen, dass für Herrn COLLORAFI kein Verlust der Chance bestand, weiterhin gewinnbringende Geschäftsjahre zu haben. Der oben genannte Umstand (supra IX.2), dass Herr COLLORAFI keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von MC DONALD'S und dem Scheitern seiner Unternehmen nachweist, verhindert gerade, dass dieser Verlust der Chance festgestellt wird. Man weiß nämlich, dass der Richter, damit der Verlust einer Chance den Ersatz des Schadens nach sich zieht, einerseits feststellen muss, dass die entgangene Chance „real und ernsthaft“ war (z. B.: AP, 3. Juni 1988, RTDCiv.1989.81; Civ.2, 8. Juni 1983, Bull. Civ. II, Nr. 124 S. 87; Crim., 9. Januar 1979, JCP.1980.II.19272; Civ.2, 3. November 1971, D.1972.667), andererseits, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem genannten Verlust der Chance besteht (z. B.: Civ.1re, 10. Januar 1990, Bull. Civ. I, Nr. 10). Diese Elemente wurden von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen, denen die Beweislast dafür obliegt. Jedenfalls kann die Höhe der Entschädigung für den Verlust einer Chance keinesfalls dem gesamten erhofften Gewinn entsprechen, wie die Berufungsführer es verlangten (z. B.: Civ.1re, 10. Juni 1986, Bull. Civ. 1, Nr. 163, JCP.1986.IV.245). Der Grundsatz ist absolut gefestigt. Zudem ist bei der Entschädigung des Verlusts eines künftigen Gewinns große Vorsicht geboten, sobald dieser Gewinn aus dem Verhalten des Klägers herrühren würde: „Der Verlust einer Chance kann nur von einem künftigen und ungewissen Ereignis abhängen, dessen Eintritt nicht aus dem Verhalten des Opfers folgen kann“ (Civ.1re, 2. Oktober 1984, Bull. Civ. I, Nr. 245). In diesem Punkt ist etwa zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensleiter zu unterscheiden: Die Garantie ihrer Einkünfte ist nicht dieselbe. Und die Berechnung der Entschädigung, die von der Revisionsbegründung unmittelbar infrage gestellt wird, gehört indessen in ständiger Rechtsprechung zur souveränen Beurteilungsbefugnis der Tatsachengerichte, außer bei widersprüchlichen Gründen (z. B.: Civ.2, 8. Juni 1983, Bull. Civ. II, Nr. 124 S. 87; Civ.2, 26. Januar 1977, GP.1977.1.somm.84; Civ.2, 18. Dezember 1963, Bull. Civ. II, Nr. 635). Auch deshalb kann der erste Kassationsgrund nicht zugelassen werden. Schließlich ist anzumerken, dass in den meisten Fällen die Entschädigung für den Wegfall einer Chance in ihrer Bewertung eine gewisse Wahrsagerei erfordert, da die Begrenzung des Schadens oder die Höhe des erhofften Gewinns völlig ungewiss ist. Dies ist zum Beispiel bei einer plötzlichen Kündigung eines Kredits durch eine Bank der Fall, die einem Kaufmann eine Chance nimmt, seine Geschäfte zu sanieren (Com., 22. April 1980, Bull. Civ. IV, Nr. 163): In diesem Fall kann sich der Richter nur auf eine Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in bonis (Begriff der „realen und ernsthaften Chance“) stützen, um den Verlust der Chance zu bewerten. Im vorliegenden Fall war das Wagnis weit geringer: Die Tatsachengerichte konnten die Entwicklung der Restaurants überprüfen, die nach der Auflösung der Unternehmenspachtverträge (location-gérance) weiter in Betrieb blieben. Mit anderen Worten konnte der Richter objektive Elemente heranziehen, um die Zuerkennung von Schadensersatz an Herrn COLLORAFI abzulehnen. Die Kritik der Kassationsbeschwerde wird dadurch umso schwieriger. Dagegen hat das Berufungsgericht 240.330 Francs als Schadensersatz für den Verlust der Chance von Herrn COLLORAFI auf ein Arbeitseinkommen während dieser Frist zuzusprechen gewusst: Die Tatsachengerichte haben dabei das Fehlen eines Wagnisses erkannt. Gleiches gilt für den Verlust des Nettowerts nach Abschreibung der Sachanlagen (mehr als 4,5 Millionen Francs). Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich das Urteil auf eine maßvolle Bewertung der künftigen Gewinne von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften eingelassen hat. X.2- Allgemeiner versucht die Revisionsbegründung letztlich, die Höhe der den Beschwerdeführern zugesprochenen Entschädigung infrage zu stellen. Sie übergeht, dass die Tatsachengerichte eine souveräne Befugnis haben, die Höhe des Schadensersatzes, den sie zum Ersatz eines Schadens zusprechen, und sein Bestehen zu beurteilen (z. B.: Com., 3. Mai 2000, Abeille Vie c/ CRCAM, Urteil Nr. 979 D; Soc., 27. Oktober 1964, Bull. Civ. IV, Nr. 713 S. 586). X.3 - Die Beschwerdeführer können den Tatsachengerichten umso weniger vorwerfen, MC DONALD'S nicht verurteilt zu haben, ihnen den vollen verlangten Ersatz zu zahlen, als das Urteil sehr deutlich herausgestellt hat, dass der Zusammenbruch der Gesellschaften von Herrn COLLORAFI nicht ausschließlich dem Franchisegeber zuzurechnen war. Das Berufungsgericht PARIS hat nämlich festgestellt, dass die Eröffnung der neuen Restaurants, die nach Angabe der Berufungsführer selbst der ausschließliche Ursprung ihres Zusammenbruchs war, in Wirklichkeit nicht MC DONALD'S zuzurechnen war: „der Bau eines zweiten Restaurants durch die Gesellschaft MC DONALD'S (_) einzig zu dem Zweck, die Konkurrenz eines Restaurants QUICK einzudämmen, das im Juli 1995 gegenüber seine Türen geöffnet hatte, und die vorhersehbaren Folgen eines Kundenverlusts für das Restaurant (ANTIBES 1) zu vermeiden“ (S. 13, letzter Abs.) (..) der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE kann also nicht vorgeworfen werden, allein in ihrem Interesse beschlossen zu haben, das zweite Restaurant anzusiedeln (..)“ (S. 14, Abs. 2). Es hat, implizit aber notwendigerweise, anerkannt, dass die Verantwortung für das finanzielle Scheitern der Restaurants geteilt war: „die einzige Pflicht, deren Erfüllung die Gesellschaft MC DONALD'S verfehlt hat, besteh(t) darin, Herrn COLLORAFI einen Achtzehn-Monats-Plan mit Opfern auf beiden Seiten vorzulegen“. In seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 hatte das Gericht außerdem festgestellt, dass: „Entgegen dem, was Herr COLLORAFI unablässig behauptet, die Eröffnung dieses zweiten Restaurants, dessen Führung ihm anvertraut wurde, - 500 Meter vom ersten entfernt, nicht auf einer allein von ihrem Interesse diktierten Entscheidung der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE beruht, die das Risiko einging, das erste Restaurant zu gefährden: dass nämlich, um gegen die gefürchtete Konkurrenz eines Restaurants QUICK anzukämpfen, das einen Service in den Fahrzeugen (sogenannten „Drive“-Service) umfasst und sich im Juli 1995 einige Wochen [sic] Meter vom Restaurant entfernt niedergelassen hat, MC DONALD'S sich gezwungen sah, ein Geschäft gegenüber diesem zu eröffnen: dass die Zahlen zeigen, dass sie Grund hatte, diese Entscheidung zu treffen, sonst liefe das Restaurant SEBOL größte Gefahr der Schließung“. (S. 18) Die Schriftsätze von MC DONALD'S waren ebenso deutlich. Sie zitierten ausführlich das gerichtliche Sachverständigengutachten, das den Verantwortungsanteil jeder der Parteien hervortreten ließ: 27. Die Politik der persönlichen Entnahmen von Herrn COLLORAFI hat ihn dazu geführt, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten. Die Verschlechterung der Mittel der Gesellschaften ist zurückzuführen „zu gleichen Teilen“, sagen die Sachverständigen S. 49, auf die Politik von Herrn COLLORAFI und auf den Rückgang der Ergebnisse. Aber es steht fest (siehe Nr. 21 und 22), dass die Politik von Herrn COLLORAFI darin bestand, freiwillig aufzuhören, Gebühren zu zahlen. Die Herren Sachverständigen führen auf S. 49 aus: „Es zeigt sich, dass Herr COLLORAFI seit 1995 eine Politik der massiven Ausschüttung betrieben hat. Da sie zur Austrocknung der Eigenmittel führt, beraubt diese Politik die Gesellschaften verfügbarer Mittel, um zu investieren und ihre Entwicklung zu sichern, insbesondere in einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld. 1995 schüttet Herr COLLORAFI 1,8 MF Dividenden aus, während ein Restaurant Quick im Begriff ist, 500 Meter von seinem Restaurant entfernt zu eröffnen (die Eröffnung des Quick erfolgte im Juli 1995). Im Juni 1996 schüttet Herr COLLORAFI 1 MF Dividenden aus, während die Eröffnung des Quick einen Rückgang der Tätigkeit des „Einkaufszentrums Carrefour“ bewirkt hat (siehe Anlage 54 zur Stellungnahme (dire) von Maître Lefonp, vom 08.08.99) und ein zweites Restaurant MC DONALD'S (Antibes Nord) 4 Monate später gegenüber dem Quick eröffnen sollte“. 28. Die Sachverständigen halten auf S. 64 ihres Berichts sehr gut fest: „Während das globale Nettoergebnis der Restaurants 1997 -2,7 MF betrug, liegt es 1998 bei -1,4 MF. Daher macht diese Analyse den Umstand deutlich, dass in einem Umfeld der Verbesserung der Rentabilität der Restaurants Anstrengungen der Parteien (Anpassung der Gebühren und Finanzberatung seitens MC DONALD'S, um die Fixkosten stärker zu beherrschen, Abwarten einer Verbesserung der Lage dieser Restaurants durch Akzeptanz eines vorübergehenden Vergütungsverlusts seitens Herrn COLLORAFI) es den Gesellschaften hätten ermöglichen können, die „schwierige Phase“ zu durchqueren, die durch die Eröffnung eines Restaurants Quick im Juli 95 und durch die strategische Antwort von MC DONALD'S (Eröffnung von Antibes Nord im Oktober 1996) verursacht wurde (..)“. MC DONALD'S hätte auch dieselben Sachverständigen zitieren können, die, nachdem sie zwar die schädlichen Auswirkungen der Vergütungspolitik von Herrn COLLORAFI relativ heruntergespielt hatten, festhielten, dass man sich gleichwohl über die Entscheidung von Herrn COLLORAFI wundern könne, so viele Dividenden auszuschütten, insbesondere 1996, zu einer Zeit, in der sich die finanzielle Lage der Restaurants zu verschlechtern begann. (..) Es zeigt sich, dass das wirtschaftliche Umfeld und die Struktur der Restaurants von Herrn COLLORAFI stärker zur Erklärung der schwierigen finanziellen Lage beitragen“, woraus sich ergibt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht die Folge irgendeines Verschuldens von MC DONALD'S sind - insbesondere ihrer Wirtschaftspolitik, die die Berufungsschriftsätze von Herrn COLLORAFI als einzige Ursache seiner finanziellen Schwierigkeiten darstellen -. Letztlich haben die Tatsachengerichte, wie bereits dargelegt (supra IX), angenommen, dass ein Teil der wirtschaftlichen Risiken zulasten der Pächter-Geschäftsführer blieb. Die Schriftsätze von MC DONALD'S waren in diesem Punkt sehr klar und ließen dagegen die sehr hohen Gewinne von Herrn COLLORAFI über zehn Jahre hervortreten: „17 ) Herr COLLORAFI hat eine besonders hohe Investitionsrendite erzielt (für das Restaurant Antibes 1). Man muss in der Tat die Aufstellung der Lage von Herrn COLLORAFI über die Laufzeit der Verträge von 1987 bis 1997 im Verhältnis zu seiner anfänglichen Investition erstellen. Herr COLLORAFI hat 1987 62.500 Francs eingebracht und das Kapital von SEBOL nur teilweise eingezahlt. Danach hat er von den Gewinnen genommen, um übrigens bescheiden wieder zu investieren: 856.000 Francs. Nach seinen eigenen Unterlagen 133, 13V und /35 hat er mit seiner Ehefrau von 1987 bis Jahr 5 Monate 1987 Gesamt Gehalt BC Ehefrau Dividenden 85,000 490,000 75/.62T Gesamt also in 10 Jahren und 5 Monaten = 11.455.160 oder pro Jahr: 11.455.160 = 1.099.765 Francs. Wenn man weiß, dass Herr COLLORAFI: - nur 856.000 Francs wieder investiert hat (siehe Bericht Tabelle S. 48 und 49, letzte Zeile). - alle seine Gesellschafterkonten geleert hat (siehe Gutachten, S. 65, 1. Zeile) Zeigt sich, dass seine Lage nicht die in seinen Schriftsätzen beschriebene ist. Die Rechnung von 10 Jahren und 5 Monaten Zusammenarbeit mit MC DONALD'S stellt sich somit wie folgt dar: • eingenommene Summen: 17.455.160 Francs • Ersteinlage bei SEBOL: 62.500, später ergänzt auf 250.000 zur vollständigen Einzahlung des Kapitals: - 250.000 Francs • Wiederinvestitionen (siehe Bericht S. 48 Tabelle und letzte Zeile S. 49) - 850.000 Francs • übernommenes Gesellschafterkonto (S. 02 des Berichts, vorvorletzter Absatz) + 584,919 Francs spir (Erwiderungsschriftsätze vom 26. November 1999, S. 13 bis 15) Im Urteil vom 9. Dezember 1998 hatte das Berufungsgericht PARIS bereits festgestellt, dass der Franchisegeber zwar eine „Entscheidungshilfe für die vom Franchisenehmer zu treffenden Entscheidungen zum guten Lauf seines Gastronomieunternehmens“ leisten musste, der Franchisenehmer aber „seine Freiheit der finanziellen Entscheidungen bei der Festsetzung seiner Vergütung und der seiner Ehefrau auf einen Betrag behielt, den die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE unablässig kritisiert hat“. Nur für die Zwecke der Erörterung ist es daher geboten, auf die vom Kassationsgrund gegen das Urteil gerichteten Rügen zu antworten. Zum ersten Teil des ersten Kassationsgrundes. XI - In jeder Hinsicht ist die erste Rüge des ersten Kassationsgrundes unbegründet. Die Beschwerdeführer können nicht behaupten, dass das Gericht nicht geprüft hätte, ob die Gesellschaften von Herrn Bernard COLLORAFI einen Schaden geltend machen konnten, noch dem Gericht mit anderen Worten vorwerfen, „im Hinblick auf Herrn COLLORAFI allein entschieden“ zu haben (Revisionsbegründung, S. 14, Abs. 5). Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Grundsatz missachtet, entgegen den Behauptungen der Kassationsbeschwerde, wonach der Vertragspartner, der Opfer einer missbräuchlichen Auflösung ist, Ersatz seines Schadens erlangen kann. Ganz im Gegenteil hat es sich bemüht, den Umfang des von den vier berufungsführenden Parteien erlittenen Schadens zu analysieren, ob es sich um Herrn COLLORAFI oder seine drei Gesellschaften handelt. Erstens steht nämlich fest, dass das Schicksal der berufungsführenden Parteien (Herr COLLORAFI einerseits, die Gesellschaften SEBOL, B & O, LES PINS andererseits) verbunden ist, wobei Ersterer der nahezu alleinige Gesellschafter (Inhaber der nahezu aller Anteile: 2494 von 2500 bei einer), wenn nicht alleinige (100 % der Anteile bei den beiden anderen) der drei streitbefangenen Gesellschaften ist. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der drei Gesellschaften ist er deren einziger Vertreter. In dieser Eigenschaft hat Herr COLLORAFI stets gehandelt (als Unternehmensleiter) und Schlussfolgerungen vorgelegt (als Partei des Rechtsstreits) „im eigenen Namen und im Namen seiner drei Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS“, wie er selbst einräumt (z. B.: Schriftsätze vom 13. Dezember 1999, S. 26, Nr. 52, 1. Abs.). In Wirklichkeit versuchen die Beschwerdeführer, aus der Abfassung des Urteils Nutzen zu ziehen („Herr COLLORAFI“ bedeutet ebenso gut, außer in den Fällen, in denen nur von ihm in seiner Eigenschaft als natürliche Person die Rede ist, „Herr COLLORAFI und seine drei Gesellschaften“, * wie es in sehr zahlreichen Schriftsätzen dieses Rechtsstreits und häufig in den Sachverständigengutachten der Fall ist), um zu Unrecht zu behaupten, dass die Tatsachengerichte nur die Lage von Herrn COLLORAFI berücksichtigt hätten, ohne zu prüfen, ob seine drei Gesellschaften einen Schaden geltend machen konnten. Dem ist aber nicht so (vgl. folgender Abs.). Zweitens kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, über die angeblich von den Parteien erlittenen Schäden entschieden zu haben, indem es nur den von Herrn COLLORAFI erlittenen Schaden betrachtete, da ihr Schicksal verbunden ist. Das Gericht hat dies stets hervorgehoben, wobei es zwischen den einzelnen Parteien unterschied: „Er kann nicht den Verlust der Chance geltend machen, seine Gesellschaften zu betreiben ... (S. 18, Abs. 3), nämlich, die drei Gesellschaften von Herrn COLLORAFI wurden ab seiner erzwungenen Räumung der Räumlichkeiten (...): (ebenda, Abs. 4). „die Gesellschaft SEROL weist noch ein defizitäres Ergebnis von 132.042 Francs auf, die Gesellschaft B&O eines von 412.107 Francs (was gegenüber dem Ergebnis des 2. Quartals 1997 einen Anstieg von 136 % bedeutet) und die Gesellschaft LES PINS (ANTIBES OUEST) macht nur 129.728 Francs Gewinn; dass insgesamt das Ergebnis vor Steuern der drei Gesellschaften mit 414.421 Francs defizitär ist statt 549.950 Francs zum 31. Dezember 1998 (ebenda): „Herr COLLORAFI hat somit keinerlei Chance verloren, seine Gesellschaften in den achtzehn Monaten nach dem 1. Juli 1997 wieder profitabel werden zu sehen“ (ebenda, Abs. 5). Zuvor hat das Gericht selbstverständlich die Verbindungen zwischen Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften hervorgehoben. „In Erwägung, dass der erste dieser Verträge am 5. August 1987 geschlossen wurde und der Gesellschaft SEBOL, deren gesamtes Kapital Herr COLLORAFI hält, die Unternehmenspacht (location-gérance) eines Schnellrestaurant-Geschäfts (fonds de commerce) im Einkaufszentrum Carrefour in ANTIBES nach folgenden finanziellen Modalitäten gewährt“ (Urteil S. 12). „Ein dritter Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) wird am 18. Juni 1997 unterzeichnet (..) er betrifft ein Restaurant, das am 1. Mai 1997 in ANTIBES eröffnet wird, dessen Führung von der Gesellschaft LES PINS übernommen wird, von der Herr COLLORAFI nahezu alle Anteile hält“. Und nachdem es souverän die finanzielle Entwicklung der drei Gesellschaften bewertet hat, hat das Berufungsgericht tatsächlich über jede Partei entschieden, über Herrn COLLORAFI einerseits: „dagegen hat Herr COLLORAFI zu Unrecht sein Gehalt vom 10. Juni bis zum 31. Dezember 1998 verloren (-) Summe aufgerundet auf 240.330 Francs (.)“! über seine Gesellschaften andererseits: „im Übrigen sind die in den Bilanzen der Gesellschaften SEBOL, B&O und LES PINS und des GIE SODEVA ausgewiesenen Sachanlagen mit einem Nettowert nach Abschreibung von 4.528.333 Francs, die die Gesellschaft MC DONALD'S „zurückerlangt“ hat, von dieser Herrn COLLORAFI und seinen Gesellschaften zu bezahlen“. Jedenfalls wären, selbst wenn man nur für die Zwecke der Erörterung annimmt, dass die Tatsachengerichte nicht zwischen dem Geschäftsführer und seinen Unternehmen unterschieden hätten, die Rügen der Beschwerdeführer vergeblich. Da nämlich Herr COLLORAFI „nicht den Verlust der Chance geltend machen kann, seine Gesellschaften zu betreiben“, folgt daraus notwendigerweise, dass die genannten Gesellschaften, die keine Zukunft hatten, sich ebenso wenig auf den Verlust künftiger Gewinne berufen können. In jeder Hinsicht kann die erste Rüge nicht durchgreifen. Zum zweiten Teil des ersten Kassationsgrundes. XII - Diese zweite Rüge greift in anderer Form die erste Kritik auf: Ihre Erfolgsaussichten sind ebenso gering. Die Beschwerdeführer unterscheiden nämlich, wieder einmal, künstlich zwischen den Parteien, Herrn COLLORAFI einerseits, seinen drei Gesellschaften andererseits. Aus den zuvor in Beantwortung des ersten Teils des Kassationsgrundes dargelegten Gründen haben die Tatsachengerichte zugleich über die von Herrn COLLORAFI erlittenen Verluste und über die seinen drei Gesellschaften zugefügten entschieden. Jedenfalls hat sich das Gericht durchaus „zum Schaden aus den von jeder der beschwerdeführenden Gesellschaften erlittenen Verlusten geäußert“: • indem es aus nicht unmittelbar von der Kassationsbeschwerde angegriffenen Gründen annahm, dass ein Sanierungsplan - wobei „die einzige Pflicht, deren Erfüllung die Gesellschaft MC DONALD'S verfehlt hat, besteh(t) darin, Herrn COLLORAFI einen Achtzehn-Monats-Plan mit Opfern auf beiden Seiten vorzulegen“ (Urteil S. 18, Abs. 1), laut einer weiteren, von der Kassationsbeschwerde nicht angegriffenen Erwägung - die Verluste nicht verhindert hätte. Daraus folgt notwendigerweise, dass die vertragliche Haftung des Franchisegebers nicht angenommen werden kann, da der Kausalzusammenhang fehlt. Mit anderen Worten haben die Tatsachengerichte festgestellt, dass bei vollständiger Erfüllung ihrer Pflichten durch MC DONALD'S die Gesellschaften von Herrn COLLORAFI gleichwohl einen Schaden erlitten hätten und folglich die Auflösung der Verträge, die sie mit dem Netz MC DONALD'S verbanden. Diese zweite Rüge ist folglich unbegründet. Zum dritten Teil des ersten Kassationsgrundes. XIII - Diese Rüge, die in Wirklichkeit eine rein tatsächliche Debatte aufgreift, kann nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat sich durchaus zu dem angeblich übergangenen Punkt geäußert. Am Ende einer souveränen Argumentation hat es klar angegeben, inwiefern die ergriffenen Maßnahmen sich als unwirksam erwiesen haben, wie eine einfache Lektüre des Urteils überzeugt: .. die Maßnahmen, die die Gesellschaft MC DONALD'S hätte vorschlagen müssen, erscheinen aus der Rückschau unwirksam: Dass nämlich die drei Gesellschaften von Herrn COLLORAFI ab seiner erzwungenen Räumung der Räumlichkeiten am 10. Juni 1998 von einer 100-prozentigen Tochter der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE geführt wurden: Am 31. Dezember 1998, also bei Ablauf der Achtzehn-Monats-Frist des Plans, den die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE hätte vorschlagen müssen, trotz drastischer Einsparungen bei den Verwaltungskosten und Verringerung der Zahl der „leitenden“ Angestellten, was der „Plan“ sicherlich vorgesehen hätte, weist die Gesellschaft SEBOL noch ein defizitäres Ergebnis von 132.042 Francs auf, die Gesellschaft B&O eines von 412.107 Francs (was gegenüber dem Ergebnis des 2. Quartals 1997 einen Anstieg von 136 % bedeutet) und die Gesellschaft LES PINS (ANTIBES OUEST) macht nur 129.728 Francs Gewinn: Insgesamt ist das Ergebnis vor Steuern der drei Gesellschaften mit 414.421 Francs defizitär statt 549.950 Francs zum 31. Dezember 1998“: Mit anderen Worten wurden die Maßnahmen, die der Plan sicherlich vorgesehen hätte, durchaus umgesetzt, haben es den Gesellschaften aber nicht ermöglicht, in bonis zurückzukehren: Ihre Unwirksamkeit ergibt sich daraus von selbst, ohne dass es weiterer Erläuterungen bedürfte. Indem sie die Unwirksamkeit der Maßnahmen annehmen, die MC DONALD'S hätte ergreifen können - mit anderen Worten das Fortbestehen der Defizite -, machen sich die Tatsachengerichte eine Feststellung zu eigen, die paradoxerweise den Parteien gemeinsam ist. In ihren Berufungsschriftsätzen nämlich (zusammenfassende Schriftsätze vom 13. Dezember 1999) hatten Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften den dauerhaft defizitären Charakter der Restaurants hervorgehoben, wobei sie im Übrigen oft die Sachverständigen zitierten: - indem sie den Zusammenbruch der Gesellschaft SEBOL einräumten (z. B.: ... „man kann ebenfalls feststellen, dass eine vollständige Streichung des Gehalts von Herrn COLLORAFI 1997 es SEBOL nicht ermöglicht hätte, die Rentabilitätsschwelle am 30. Juni 1997 zu erreichen“, S. 28, Abs. 3). - indem sie ebenso hervorhoben, dass der Nachtrag vom 10. Juni 1997 unzureichend war, um die Verluste der Gesellschaft B & O auszugleichen (S. 33, Nr. 3- 2), - vor allem, indem sie die Fortdauer der Verluste für MCC nach dem Weggang von Herrn COLLORAFI einräumten: * …„die Gesellschaft MCC sah sich, als sie die Restaurants von Herrn COLLORAFI übernommen und von der Gesellschaft MAR hatte führen lassen, denselben Schwierigkeiten gegenüber: unzureichende Umsätze und schwache Steigerung.“ (S. 47, Abs. 2) * „Der Betrieb durch die Gesellschaft MCC bleibt defizitär, auch wenn er sich mit der Zeit verbessert“ (S. 49, Abs. 6) * „die Weisheit hätte für MCC - und vor allem für Herrn COLLORAFI - darin bestanden, weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS zu eröffnen und diese desaströse Operation auf später zu verschieben (die es ebenso für Herrn COLLORAFI bleibt, aber auch für die Gesellschaft MCC, die in diesen beiden Restaurants weiterhin Verluste machen wird, direkt oder indirekt)“ (S. 39 am Ende) * „Weder ANTIBES OUEST noch VALLAURIS werden für sich allein vor Jahren rentabel sein und sie hätten nicht eröffnet werden sollen, außer um das Terrain zu besetzen und die Konkurrenz zu kontern.“ (S. 40, Abs. 4) Die Schriftsätze der Berufungsführer vor dem Gericht bekräftigen folglich den unausweichlichen Zusammenbruch der Restaurants, trotz der Senkung der Einkünfte von Herrn COLLORAFI, der Anpassung eines Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) und schließlich trotz der unmittelbaren Übernahme der drei Betriebe durch MC DONALD'S. Die Beschwerdeführer kommen daher ungelegen, den Tatsachengerichten vorzuwerfen, nicht dargelegt zu haben, inwiefern die Maßnahmen unwirksam waren ..., nachdem sie diesen Sachverhalt in den für sie bestimmten Schriftsätzen selbst eingeräumt haben. Ohne erneut in eine Debatte zur Sache einzutreten, ist anzumerken, dass sich die von der Kassationsbeschwerde angeführte „deutliche Verbesserung“ letztlich als -. das Fortbestehen einer völlig defizitären Lage erweist. Die Unwirksamkeit der Maßnahmen ergab sich daraus notwendigerweise, da sich die Wirksamkeit eines Unternehmens ausschließlich an seiner Fähigkeit bemisst, Gewinne zu erwirtschaften, nicht daran, Verluste zu begrenzen. Entgegen der Behauptung der Revisionsbegründung (S. 16, Abs. 1) besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung einer Verbesserung und der der fehlenden, trotz dieser Verbesserung, Lebensfähigkeit eines Unternehmens. In jeder Hinsicht ist diese dritte Rüge zum Scheitern verurteilt. Zum vierten Teil des ersten Kassationsgrundes. XIV - Der Beschwerdeführer kann dem Urteil nicht ernsthaft vorwerfen, nicht präzisiert zu haben, inwiefern die Unwirksamkeit der Maßnahmen es erlaubte anzunehmen, dass Herr COLLORAFI in seiner Eigenschaft als Angestellter nicht weiter sein Gehalt bezogen hätte, wenn sein Arbeitgeber und er selbst nicht nach der Auflösung der Verträge geräumt worden wären. Nachdem es souverän festgestellt hat, dass sich die Maßnahmen, die MC DONALD'S hätte vorschlagen müssen, als unwirksam erwiesen haben, wobei die defizitäre Lage für alle drei Restaurants fortbestand, hat das Gericht implizit, aber notwendigerweise festgestellt, dass die Gebühren nicht mehr gezahlt worden wären. Folglich wären in Anwendung der Vereinbarungen die Auflösungen von Rechts wegen eingetreten 1 und mit ihr die Beendigung der Arbeitsverträge. Mit anderen Worten haben die Tatsachengerichte die angeblich unterlassene Prüfung vorgenommen, indem sie nachgewiesen haben, dass die Verluste unausweichlich waren: Daraus folgt notwendigerweise, dass die Beschäftigung von Herrn COLLORAFI nicht über 19 Jahre fortdauern konnte ..., wobei das Ausbleiben einer Auflösung verworfen wurde. Tatsächlich steht fest, dass die Unmöglichkeit, die Gebühren aufgrund der Ergebnisse der Restaurants zu zahlen, die ständige Rechtfertigung von Herrn COLLORAFI und seiner Gesellschaften war. Die Beschwerdeführer kommen daher ungelegen, dem Gericht vorzuwerfen, nicht dargelegt zu haben, inwiefern das fortbestehende Defizit der Restaurants, trotz der ergriffenen Maßnahmen, die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen und erst recht eine Investitionsrendite verhindert hätte: Sie haben stets den Zusammenhang zwischen den finanziellen Schwierigkeiten und der Nichtzahlung der Gebühren eingeräumt. Die Beschwerdeführer tun so, als verwechselten sie zwei verschiedene Elemente (siehe insbesondere Revisionsbegründung, S. 16, Abs. 2.1.4, Abs. 4 und 5): - den Ausspruch der missbräuchlichen Auflösung der Verträge durch den Richter durch das Wirken der Auflösungsklausel (einerseits). - seine Feststellung, dass die Fortführung der genannten Verträge, wenn sie nicht aufgelöst worden wären, über eine gewisse Frist hinaus nicht möglich war (andererseits). 1 Es ist daran zu erinnern, dass der automatische Charakter der Auflösungen (Auflösungen von Rechts wegen) von den Parteien nicht bestritten wurde - es handelt sich um die Anwendung der Vereinbarungen; z. B.: Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) SEBOL, Art. 11.b: „Auf Initiative der Verpächtergesellschaft und ohne jede gerichtliche Formalität, einen Monat nach einfacher förmlicher Mahnung, jede Summe zu zahlen oder jede Pflicht zu erfüllen, die ohne Wirkung geblieben ist und die die Absicht der Verpächtergesellschaft angibt, sich auf die Wirkung der vorliegenden Klausel zu berufen, im Fall der Nichteinhaltung durch den Pächter-Geschäftsführer irgendeiner Bestimmung dieses Vertrags und insbesondere bei Nichtzahlung der Gebühren zu den vereinbarten Fälligkeiten“ Diese beiden Umstände sind jedoch nicht gegensätzlich, da eine nicht übereilte Auflösung (mit anderen Worten die Vorlage eines Unterstützungsplans) auf Dauer keine wirtschaftliche Verbesserung gebracht und folglich eine Unmöglichkeit zur Fortführung der damit verbundenen gewinnbringenden Tätigkeiten nach sich gezogen hätte. Letztlich zeigt die hier von den Beschwerdeführern entwickelte Kritik das Maß an Realitätsferne von Herrn COLLORAFI, der beansprucht, aus seinen Unternehmen Gewinne (Gehälter oder Dividenden) über 19 Jahre ziehen zu können, trotz des Fortbestehens ihrer globalen Verluste, die von den Tatsachengerichten souverän festgestellt wurden. Einmal mehr leugnet die Kassationsbeschwerde die Wechselfälle des Wirtschaftslebens, indem sie eine Argumentation verfolgt, an deren Ende die Lage der Pächter-Geschäftsführer die von Inhabern eines befristeten Arbeitsvertrags würde, der zu Unrecht vor Fristablauf vom Arbeitgeber aufgelöst wurde. Ebenso wenig wie die vorherigen kann dieses Argument durchgreifen. Zum fünften Teil des ersten Kassationsgrundes. XV - Ebenso wenig wie die vorherigen kann diese Rüge durchgreifen. Man würde in den Schriftsätzen von Herrn Bernard COLLORAFI und der Gesellschaften SEBOL, B &O und LES PINS (zusammenfassende Schriftsätze, zugestellt am 13. Dezember 1999) vergeblich eine Spur dessen suchen, was sie „geltend machten, dass das von der Gesellschaft MC DONALD'S begangene Verschulden auch den Verlust des Gehalts der Ehefrau von Herrn COLLORAFI verursacht hatte, also die Summe von 250.000 Francs einschließlich Abgaben, also einen Schaden von 4.500 Francs über die verbleibenden 19 Jahre der Verträge“: Von einigen Anspielungen auf diese Person abgesehen (z. B.: „es ist daran zu erinnern, dass das Gehalt die gerechte Vergütung einer Arbeit ist und dass somit das bescheidene Gehalt von Frau COLLORAFI (etwa 15.000 F pro Monat) nicht zu berücksichtigen ist“, a. a. O., S. 81, 6-4), schweigen die Schriftsätze in diesem Punkt (siehe insbesondere deren Tenor, S. 87). Die Revisionsbegründung (S. 17, 2.1.5) liefert im Übrigen keinerlei Beweis, dass ein solcher Antrag vor den Tatsachengerichten gestellt wurde. Folglich kann ernsthaft kein Vorwurf erhoben werden an die Berufungsgericht, über diesen Revisionsgrund nicht entschieden zu haben, der sich vor dem Kassationsgerichtshof als neu erweist. In jedem Fall sei daran erinnert, dass „niemand durch einen Stellvertreter klagt u und dass Herr Berard COLLORAFI somit keinen Ersatz für seine Ehefrau verlangen kann, in welchem Verfahrensstadium auch immer. In jeder Hinsicht kann diese letzte Rüge des ersten Revisionsgrundes keinen Erfolg haben. ZUM ZWEITEN REVISIONSGRUND XVI - Die Beschwerdeführer werfen dem Urteil vor, angenommen zu haben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S bei der Zwangsvollstreckung des Urteils kein Verschulden begangen habe, obwohl nach der Beschwerde, selbst wenn sie vorläufig zugelassen ist, die Vollstreckung einer mit der Berufung angefochtenen Entscheidung nur auf Risiko und Gefahr desjenigen erfolgt, der sie betreibt, der im Fall der Aufhebung der Entscheidung den verursachten Schaden zu ersetzen hat, ohne dass er auch nur ein Verschulden begangen haben müsste. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Beendigung ausschließlich der Gesellschaft MC DONALD'S zuzurechnen war, die ein mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehenes Urteil erwirkt hatte, dessen Zwangsvollstreckung sie durch die Räumung ihrer Vertragspartner betrieben hat, habe sich das Gericht nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, dass MC DONALD'S bei dieser Vollstreckung kein Verschulden begangen habe, um die Anträge auf Ersatz der infolge der Vollstreckung dieses Urteils erlittenen Schäden abzuweisen; damit habe das Gericht seine Entscheidung der Rechtsgrundlage beraubt im Hinblick auf die Artikel 514 ff. des Code civil. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, da das Gericht seine Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des zusätzlichen Schadens, der den drei Gesellschaften angeblich durch die Zwangsvollstreckung entstanden sei, rechtmäßig begründet hat mit folgenden Erwägungen: „In Erwägung, dass die Berufungsklägerinnen der Gesellschaft MC DONALD'S vorwerfen, ihre Zwangsräumung betrieben zu haben, obwohl sie Kenntnis von der Einleitung des Eilverfahrens (référé) vor dem Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung hatte; dass „diese Räumung, die unter völlig rechtswidrigen Bedingungen vollzogen wurde, einen sehr großen Schaden verursacht hat, sowohl den drei Gesellschaften als auch Herrn Bernard COLLORAFI"; dass die vier Berufungskläger ihren Schaden auf jeweils 2.000.000 Francs beziffern: Dass die Berufungskläger geltend machen, die Gesellschaft MC DONALD'S habe sich somit der Verletzung des Artikels 31 des Dekrets vom 31. Juli 1992 schuldig gemacht, der die Aussetzung der Verfolgungsmaßnahmen bis zum Erlass des Beschlusses im Eilverfahren vorschreibt: Aber in Erwägung, dass dieser Text nur die Anrufung des Ersten Präsidenten zum Zweck der Aussetzung der Vollstreckung der vom Vollstreckungsrichter angeordneten Maßnahmen betrifft; dass der Vollstreckungsrichter des Landgerichts GRASSE mit Beschluss vom 9. Juni 1998 den Antrag auf eine Gnadenfrist abgewiesen hat; dass gegen diese Entscheidung keine Berufung eingelegt wurde; dass der Umstand, dass der Erste Präsident des Berufungsgerichts auf der Grundlage von Artikel 524 des neuen Code de procédure civile mit der Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung der Punkte des angefochtenen Urteils vor der Räumung befasst worden war, auch wenn das Datum seiner Anrufung im Beschluss selbst nicht erwähnt ist, kein rechtliches Hindernis für die Durchführung der Räumungsmaßnahmen darstellte; dass daraus folgt, dass die Gesellschaft MC DONALD'S unter Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Lage der Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht das ihr vorgeworfene Verschulden begangen hat; Dass die Berufungskläger daher mit ihrem Antrag in diesem Punkt abzuweisen sind". Zwar wird traditionell angenommen, dass die vorläufige Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung auf Risiko und Gefahr des Vollstreckenden erfolgt, woraus sich ergibt, dass der Vollstreckende im Fall der Aufhebung dieser Entscheidung den durch diese Vollstreckung verursachten Schaden zu ersetzen hat, ohne dass es nötig wäre, ein irgendwie geartetes Verschulden bei der Vollstreckung der Entscheidung nachzuweisen (z. B.: Civ. 1re, 6. Juni 1990, Bull. Civ. I, Nr. 140). Gleichwohl muss der Nachweis eines Schadens einerseits und eines Kausalzusammenhangs zwischen der Vollstreckung und diesem Schaden andererseits von der in erster Instanz unterlegenen Partei erbracht werden. Das ist hier nicht der Fall. Es ist festzustellen, dass Herr COLLORAFI den Tatsachenrichtern diesen doppelten, gleichwohl notwendigen Nachweis eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs mit dem Verhalten des angeblichen Schuldners nicht vorgelegt hat. Zum „zusätzlichen Schaden der drei Gesellschaften infolge der Zwangsvollstreckung" (zusammenfassende Schriftsätze vom 13. Dezember 1999, S. 75, Abs. 5- 7) haben sich die Berufungskläger darauf beschränkt auszuführen: „Die Gesellschaft MC DONALD'S ist das Risiko eingegangen, das Urteil zu vollstrecken, indem sie die drei Gesellschaften aus den Restaurants räumen ließ, die sie führten, die Gesellschaft SEBOL seit elf Jahren, die Gesellschaft B et O seit zwanzig Monaten und die Gesellschaft LES PINS seit vierzehn Monaten. Nun war die Gesellschaft MC DONALD'S nicht nur über die eingelegte Berufung bestens im Bilde, sondern auch über das von den Antragstellern eingeleitete Eilverfahren zur Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung. Sie hat diese Räumung unter völlig rechtswidrigen Bedingungen vollzogen und einen sehr schweren Schaden verursacht, sowohl den drei Gesellschaften als auch Herrn Bernard COLLORAFI. Folglich ist die Gesellschaft MC DONALD'S in diesen Punkten zur Zahlung zu verurteilen: - an die Gesellschaft SEBOL der Summe von 2.000.000 Francs, - an die Gesellschaft B et O der Summe von 2.000.000 Francs, - an die Gesellschaft LES PINS der Summe von 2.000.000 Francs, - an Herrn Bernard COLLORAFI der Summe von 2.000.000 Francs" Daraus folgt, dass die Berufungskläger selbst, stillschweigend aber notwendigerweise, einen Zusammenhang zwischen der angeblichen Rechtswidrigkeit der Vollstreckung und dem erlittenen Schaden hergestellt haben; mit anderen Worten, der den Gesellschaften von Herrn COLLORAFI entstandene Schaden sei nach deren Ansicht nur die Folge der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung des Urteils. Unter diesem Gesichtspunkt steht der Revisionsgrund im Widerspruch zu der von den Berufungsklägern vor dem Berufungsgericht vertretenen Argumentation: er ist insoweit unzulässig, wenn nicht unvereinbar mit der vor den Tatsachenrichtern vertretenen These. Folglich haben die Tatsachenrichter im Hinblick auf den ihnen vorgelegten Rechtsstreit hervorgehoben, dass die Gesellschaft MC DONALD'S bei der Vollstreckung eines mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehenen Urteils kein Verschulden begangen hatte, da, um sich zu wiederholen, die Berufungskläger der Ansicht waren, der von ihnen erlittene Schaden sei die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung. Zuvor hat das Urteil im Übrigen ausdrücklich die oben genannte Formulierung der Schriftsätze der Parteien aufgegriffen, auf die es unmittelbar geantwortet hat. Mit anderen Worten: Das Gericht hat stillschweigend (und die Revisionsbegründung macht sich das Fehlen eines ausdrücklichen Charakters dieser Begründung zunutze) aber notwendigerweise angenommen, dass Herr COLLORAFI und seine Gesellschaften keinen Schaden erlitten hatten. • In seinem Tenor hat das Gericht in Bezug auf den Zeitraum vom 10. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (Urteil S. 23, II) durchaus entschieden, dass „für diesen Zeitraum von den Gesellschaften SEBOL, B & O und LES PINS keine Gebühren geschuldet werden, da diese aus den Räumlichkeiten geräumt wurden, dass die betreffenden Gesellschaften, die am 10. Juni 1998 sehr erhebliche Verluste auswiesen, nicht beanspruchen können, einen Schaden aus dem Verlust der Chance auf Gewinne geltend zu machen, wenn sie in diesem Zeitraum weitergearbeitet hätten*. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die von Herrn COLLORAFI so sehr beanstandete Vollstreckung (Vollstreckung der Räumung) ihn sogar daran gehindert hat, noch mehr zu verlieren. Es ist festzuhalten, dass die Revisionsbegründung, ebenso wenig wie sie in ihrer Kritik des Urteils in diesem Punkt irgendeine Rechtswidrigkeit der Vollstreckung des Urteils behauptet, auch zum Bestehen irgendeines Schadens schweigt, den Herr COLLORAFI ganz willkürlich auf 2 Millionen Francs für jede der Berufungsklägerinnen beziffert hat. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Urteil seine Weigerung, einen nicht existierenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht schuldhaften Zwangsvollstreckung des angefochtenen Urteils entstanden sein soll, rechtmäßig begründet hat. Der zweite Revisionsgrund ist folglich unzulässig, wenn nicht unvereinbar mit demjenigen, der im Berufungsverfahren entwickelt wurde, und jedenfalls unbegründet. ZUM DRITTEN REVISIONSGRUND XVII - Die Beschwerdeführer kritisieren schließlich das Berufungsgericht dafür, Herrn COLLORAFI die Summe von 100.000 Francs als Schadensersatz für seinen immateriellen Schaden zugesprochen zu haben, ohne zu prüfen, ob nicht die Tatsache, im Netz ein Rundschreiben zu veröffentlichen, das diesen Geschäftsführer herabsetzte, einen eigenständigen Schaden darstellte, wobei dieser behauptete, dadurch jede Chance auf beruflichen Erfolg verloren zu haben. Mit dieser Entscheidung habe das Gericht seine Entscheidung der Rechtsgrundlage beraubt im Hinblick auf die Artikel 1382 ff. des Code civil. Cour ayant souverains que lespied enser 000 Francs peut proparer in Der immaterielle Schaden von Herrn COLLORAFI wurde aus folgenden hinreichenden Gründen bemessen: „IV - Zum persönlichen Schaden von Herrn COLLORAFI Herr COLLORAFI macht geltend, er habe einen eigenen materiellen Schaden erlitten, weil er unter unwürdigen Bedingungen aus diesen Restaurants vertrieben worden sei, nachdem er ihnen elf Jahre seines Lebens gewidmet hatte; dass dieser „Begriff" keineswegs „den Geschäftsbeziehungen fremd" sei, wie die Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE behauptet: ... dass das Gericht das missbräuchliche Verhalten der Gesellschaft MC DONALD'S FRANCE bei der Anwendung der Auflösungsklausel geahndet hat; dass es daraus die Konsequenzen gezogen hat, insbesondere indem es Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust seines Gehalts zugesprochen hat; dass Herr COLLORAFI keinen anderen, besonderen materiellen Schaden nachweist: ... dass dieser hingegen zu Recht einen immateriellen Schaden geltend macht: dass die zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen keineswegs ausschließen, dass Herr COLLORAFI über die zulässigen unterschiedlichen Bewertungen der Parteien zu den finanziellen Aspekten der Probleme hinaus es sehr schlecht empfunden hat, dass die Gesellschaft MC DONALD'S ihm, nachdem er jahrelang für seine beruflichen Qualitäten beglückwünscht worden war, die so beschaffen waren, dass sein Restaurant ein Musterbetrieb war, mit Brutalität den „Buchstaben" des Unternehmenspachtvertrags (location-gérance) entgegengehalten hat statt seines „Geistes" - was das in den an ihn gerichteten Briefen zu dieser Zeit verwendete Duzen noch unwirklicher erscheinen lässt". Somit haben die Tatsachenrichter aus einer strikten Anwendung der Verträge und dem in der Korrespondenz verwendeten Duzen - das, wie anzumerken ist, gegenseitig war - das Bestehen eines immateriellen Schadens abgeleitet, nach einer relativ strengen Würdigung. Der Beschwerdeführer kann ihnen nicht vorwerfen, nicht mehr getan zu haben. Bekanntlich muss der Richter, der die Bemessung der Entschädigung nach freiem Ermessen bestimmt, nicht zwischen den verschiedenen Bestandteilen des behaupteten Schadens unterscheiden: er muss die Elemente, auf die er sich gestützt hat, nicht offenlegen (z. B.: Com. 3. Januar 1964, Bull. Civ. III, Nr. 4), noch die verschiedenen Elemente des Schadens getrennt beziffern (z. B.: Civ.2, 16. Dezember 1963, Bull. Civ. II, Nr. 830; Civ.2. 17. Juli 1962, Bull. Civ. II, Nr. 598). Folglich kann Herr COLLORAFI dem Gericht nicht vorwerfen, nicht nach den verschiedenen Bestandteilen seines immateriellen Schadens unterschieden zu haben. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer dem Gericht nicht vorwerfen, die im Revisionsgrund beschriebene Prüfung nicht vorgenommen zu haben, da er in seinen eigenen Schriftsätzen selbst nicht unterschieden hatte, was den Ersatz des „von Herrn Bernard COLLORAFT persönlich erlittenen Schadens" (zusammenfassende Schriftsätze S. 75 und 76, Abs. 5-8) betrifft, zwischen den verschiedenen Ursachen seines immateriellen Schadens. Nachdem er daran erinnert hatte, ein Pionier gewesen und mit Lob überhäuft worden zu sein, bevor er förmlich aufgefordert wurde, seine Gebühren zu zahlen, hat sich der Geschäftsführer darauf beschränkt zu behaupten: „Ohne ihm die Verschnaufpause der « Waffenruhe der Zuckerbäcker » zu lassen, kündigt die Gesellschaft MC DONALD'S den Vertrag einen Monat und drei Werktage nach der Mahnung. Die Gesellschaft MC DONALD'S zögert nicht, obwohl sie vor dem Gericht keine Schlussanträge gestellt hat und obwohl sie die Auflösung des Vertrags beim zuständigen Richter noch nicht beantragt hat, mit einer ihrer Tochtergesellschaften einen Unternehmenspachtvertrag zu unterzeichnen und in einer Zeitung für amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen, ebenso die Bekanntmachung der Kündigung, die vom Gericht noch nicht ausgesprochen wurde! Um die Strategie der Verdrängung und Herabsetzung von Herrn COLLORAFI zu vollenden, wird er dem gesamten Netz durch ein Rundschreiben vom 14. Januar 1998 an den Pranger gestellt, während am darauffolgenden Tag der Richter im Eilverfahren sich weigert, den Gewaltstreich von MC DONALD'S zu billigen, und sehr zu Recht an den Richter in der Hauptsache verweist. Man kann einen selbständigen Kaufmann nicht so behandeln, der seit zehn Jahren pünktlich seine Gebühren in Höhe von 42.276.000 Francs gezahlt hat. Der materielle Schaden von Bernard COLLORAFI entspricht dem Betrag der Gehälter, die er bezogen hätte, wenn die Verträge AUS DIESEN GRÜNDEN und allen weiteren vorzubringenden, abzuleitenden, von Amts wegen zu ergänzenden, sofern erforderlich, beantragt die Beschwerdegegnerin die Zurückweisung der Beschwerde und ersucht den Kassationsgerichtshof darum, Herrn Bernard COLLORAFI, die SA SEBOL, die SARL B & O und die SARL LES PINS als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr als Gesamtschuldner die Summe von 25.000 Francs nach Artikel 700 des neuen Code de procédure civile zu zahlen. J. unte V. DELAPORTE & Y.-H. BRIARD Société Civile Professionnelle Rechtsanwälte beim Conseil d'État und beim Kassationsgerichtshof

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