Durch optische Zeichenerkennung (OCR) aus dem Original-Scan gewonnener Text, Layout beibehalten. Automatische Erkennung — Fehler bleiben bestehen, vor allem bei beschädigten Faxen. Maßgeblich ist der obige Scan.
GESCHÄFTSNUMMER IM ALLGEMEINEN REGISTER: 2001 001443
MASS
Gebühr -
Daboure hurf,-
9и.10
toni cim 296.60
1.4 ^. 14,6, -
Totu:
202,11
VOLLSTRECKBARE AUSFERTIGUNG ERTEILT
Д
haite Deup
1o 24/09, en
KLÄGER
HANDELSGERICHT ANTIBES
ERSTE KAMMER
URTEIL VOM 21.09.2001
GESELLSCHAFT CREDIT DU NORD SA
59 BOULEVARD HAUSSMANN
75008 PARIS
VERTRETER: MAÎTRE DEUR
***********
BEKLAGTE
GESELLSCHAFT B ET O SARL
QUARTIER DES COMBES
1990 ROUTE DE GRASSE
06600 ANTIBES
VERTRETER: NICHT ERSCHIENEN
****
ZUSAMMENSETZUNG DES GERICHTS BEI DER VERHANDLUNG UND BERATUNG:
VORSITZENDER
: HERR THIERRY FISSOLO
BEISITZENDE(R) RICHTER
: HERR MASCARELLO
FRAU DI FRANCESCO
****
GERICHTSSCHREIBER
BEI DER VERHANDLUNG: MAÎTRE FRANCOISE REES
VERHANDLUNG IN DER SITZUNG VOM 22.06.2001
***************
1E
SIEGEL OBEN IN BISTERFARBE SIGNAS ODE VOUS
ETES EN PRESENCE
D'UN ORIGNAL EMANANT Du GReFFE
DURCH Urkunde vom 11.04.2001 der SCP ZONINO ERCOLI, Gerichtsvollzieher
in SAINT LAURENT DU VAR, hat die SA CREDIT DU NORD die SARL B ET O
laden lassen, in der Sitzung des HANDELSGERICHTS ANTIBES am FREITAG, dem 27.04.2001 um 8 UHR 30 zu erscheinen, mit dem Ziel,
IN ANBETRACHT der Bestimmungen des Artikels 1147 des Code civil,
IN ANBETRACHT des zwischen der Gesellschaft CREDIT DU NORD und der Gesellschaft B ET O am
04.10.1996 unterzeichneten Darlehensvertrags,
IN ANBETRACHT der Anwendung der Klausel über die vorzeitige Fälligkeit und der am 07.01.1999 erfolgten förmlichen Mahnung,
anzuhören, wie die Gesellschaft B ET O zur Zahlung der Summe von 2.623.755,89 Frs an Hauptsache und
Zinsen, festgestellt zum 4. Januar 1999, zuzüglich der seit dem
04.01.1999 aufgelaufenen und bis zur vollständigen Begleichung weiter anfallenden vertraglichen Zinsen verurteilt wird;
anzuhören, wie die vorläufige Vollstreckbarkeit der zu ergehenden Entscheidung auf der Grundlage von
Artikel 515 des NCPC ausgesprochen wird;
anzuhören, wie die Gesellschaft B ET O zugunsten der Gesellschaft CREDIT DU NORD zur Zahlung von
25.000 F auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 700 des NCPC sowie
zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt wird.
In Anbetracht dessen, dass die Sache nach Vertagung in der Sitzung vom 22.06.2001 zur Beratung gestellt wurde;
DARSTELLUNG DES RECHTSSTREITS
Die Antragstellerin trägt vor, der Gesellschaft B ET O ein Darlehen von 3.275.000 Frs mit einer Laufzeit von 7 Jahren ab dem 04.10.1996 gewährt zu haben, rückzahlbar in 84 Monatsraten
und bestimmt, die Finanzierung der Arbeiten eines Restaurants MAC DONALD in
ANTIBES zu vervollständigen;
Dass die Gesellschaft B ET O 1998 aufgehört habe, ihre Rückzahlungen zu leisten, infolge von
Schwierigkeiten mit der Gesellschaft MAC DONALD, mit der sie durch einen Vertrag über
Unternehmenspacht (location-gérance) verbunden war;
Die Antragstellerin berief sich auf die Klausel über die vorzeitige Fälligkeit, um den
Restbetrag der geschuldeten Summen sofort einzuziehen;
Dass durch einen Beschluss des Handelsgerichts
ANTIBES vom 04.02.1999 ein Schlichter bestellt wurde, der versuchte, eine Einigung zu finden, und die SA
CREDIT DU NORD bat, ihre Klage bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts
in dem Rechtsstreit zwischen der GESELLSCHAFT B ET O und MAC DONALD auszusetzen, das die
Gesellschaft B ET O abwies;
Dass die Forderung des CREDIT DU NORD heute sicher, bestimmt und fällig ist;
IN ANBETRACHT der Schriftsätze der Gesellschaft B ET O
IN ANBETRACHT der zusammenfassenden Schriftsätze der SA CREDIT DU NORD
ERÖRTERUNG
In Anbetracht dessen, dass der CREDIT DU NORD der Gesellschaft B ET O durch Darlehensvertrag vom 04.10.1996 die Summe
von 3.275.000 Frs gewährt hat, um die Finanzierung der Arbeiten und Einrichtungen
eines Restaurants des Typs MAC DONALD in ANTIBES zu vervollständigen;
In Anbetracht dessen, dass die Gesellschaft B ET O einräumt, die Rückzahlungen eingestellt zu haben, und dass
dadurch Artikel 7 des Darlehensvertrags Anwendung findet, wodurch die Gesamtheit der geschuldeten Summen
ohne weitere Formalität als ein Verlangen per Einschreiben fällig wird;
Seite - 1
In Anbetracht dessen, dass die Gesellschaft B ET O sich als Schuldnerin anerkennt, aber geltend macht, ihren
Verpflichtungen wegen des schuldhaften Verhaltens der Gesellschaft MAC DONALD nicht nachgekommen zu sein;
In Anbetracht dessen, dass das Berufungsgericht PARIS in seinem Urteil vom 08.03.2001 über den Rechtsstreit
zwischen der Gesellschaft MAC DONALD und der Gesellschaft B ET O unter anderen Gesellschaften derselben
Gruppe entschieden und die Art der Verbindungen geprüft hat, die die beiden Gesellschaften verbanden, und über die
jeweiligen Schäden der Prozessparteien befunden hat, wobei diese Entscheidung Rechtskraft
besitzt;
In Anbetracht dessen, dass dem CREDIT DU NORD außerdem nicht vorgeworfen werden kann, keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen zu haben,
da diese ohne Einfluss auf die Art der Forderung sind, die
sicher, bestimmt und fällig ist;
In Anbetracht dessen, dass die Gesellschaft B ET O folglich zur Zahlung des Restbetrags
des Darlehens zu verurteilen ist, das heißt der Summe von 2.623.755,89 Frs an Hauptsache und Zinsen, festgestellt zum 04.01.1999,
zuzüglich der seit dem 04.01.1999 und bis zur vollständigen
Begleichung aufgelaufenen Zinsen zum vertraglichen Zinssatz;
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
In Anbetracht des Alters der Schuld ist die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen;
Zum Antrag nach Artikel 700 des NCPC
In Anbetracht dessen, dass die SA CREDIT DU NORD gezwungen war, nicht erstattungsfähige Kosten aufzuwenden,
die ihr billigerweise nicht zur Last gelassen werden können, ist ihrem Antrag
in einem auf 5.000,00 Frs herabgesetzten Betrag stattzugeben;
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT DAS GERICHT nach Beratung gemäß dem Gesetz,
ENTSCHEIDEND kontradiktorisch und in erster Instanz,
IN ANBETRACHT des zwischen den Parteien unterzeichneten Darlehensvertrags vom 04.10.1996 und des Artikels 7 des genannten Vertrags,
DIE SARL B ET O VERURTEILT, an die SA CREDIT DU NORD die Summe von
2.623.755,89 Frs an Hauptsache und Zinsen, festgestellt zum 04.01.1999, zuzüglich der
vertraglichen Zinsen, aufgelaufen seit dem 04.01.1999 bis zur vollständigen Begleichung, zu zahlen;
DIE vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ANGEORDNET;
DIE SARL B ET O VERURTEILT, an die SA CREDIT DU NORD die Summe von
5.000,00 Frs auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 700 des Nouveau Code de
Procédure Civile zu zahlen;
DIE SARL B ET O zur Tragung der gesamten Kosten VERURTEILT.
SO ENTSCHIEDEN von den Herren Thierry FISSOLO, Kammervorsitzender,
Antoine MASCARELLO und Frau Monique DI FRANCESCO, beisitzende Richter,
UND VERKÜNDET von einem von ihnen in öffentlicher Sitzung des HANDELSGERICHTS
ANTIBES am FREITAG, dem EINUNDZWANZIGSTEN SEPTEMBER ZWEITAUSEND
UND EINS, unterstützt von MAÎTRE REES, beigeordnete Gerichtsschreiberin.
Seite - 2
Scrollen Sie im Rahmen, um die vollständige Transkription zu lesen — der gesamte Text bleibt auf der Seite vorhanden.