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von: 33 1 45013133
BERUFUNGSGERICHT PARIS
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
(Nr. 403, 24 Seiten)
Eintragungsnummer im Hauptregister: 1998/14119
Keine Verbindung
Angefochtene Entscheidung: Urteil vom 18/05/1998 des HANDELSGERICHTS
PARIS è Kammer, RG Nr.: 1997/62466
Datum des Beschlusses über den Schluss der Verhandlung: 30. September 1998
Art der Entscheidung: KONTRADIKTORISCH
Entscheidung: GUTACHTEN
BERUFUNGSKLÄGERIN:
S.A. SEBOL
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
mit Sitz im Einkaufszentrum "CARREPOUR" Chemin de Sain
Claude - 06600 ANTIBES
vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué)
unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B405, Avncatat Barreau
de PARIS
BERUFUNGSKLÄGERIN:
S.A.R.L. B. & O.
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
mit Sitz Rond Point Weisweller, Rome de Grasse
06600 ANTIBES
vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué)
unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B409, Avozal as Bancau
Fax
regi
de PARIS
BERUFUNGSKLÄGER:
Herr COLLORAFI Bernard
wohnhaft: 21 B, chomin de l'Esterelle - 06100 LE CANNET ROCHEVILE
vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué)
unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B405, Rechtsanwalt der Anwaltskammer
von PARIS
BERUFUNGSKLÄGERIN:
S.A.R.L. LES PINS
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
mit Sitz 32 avenue de Cannes - 06160 JUAN LES PINS
vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué)
unterstützt von Maîre JEAN-FAUL CLEMENT, Toque B405, Rechtsanwalt der Anwaltskammer
von PARIS
BERUFUNGSBEKLAGTE:
STE MAC DONALD'S FRANCE
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter
mit Sitz 1, rue Gustave Eiffe! - 78045 GUYANCOURT CEDEX
vertreten durch die SCP FISSELIER-CHILOUX-BOULAY, Prozessbevollmächtigter (avoué)
unterstützt von Maître JEAN-MARIE LELOUP, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von POITIERS,
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
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Py: 4
ZUSAMMENSETZUNG DES GERICHTS:
bei der Verhandlung,
Herr DUCLAUD, Vorsitzender, hat die Plädoyers angehört, da die Anwälte dem nicht
widersprochen haben. Er hat dem Gericht in seiner Beratung darüber berichtet;
bei der Beratung,
Herr DUCLAUD, Vorsitzender,
Herr MAIN, Präsident, und Frau COLLOT, Beisitzerin •
VERHANDLUNG:
In der öffentlichen Sitzung vom 30. September 1998
GERICHTSSCHREIBERIN:
Bei der Verhandlung und der Verkündung des Urteils: Frau NGUYEN
URTEIL i
Öffentlich verkündet von Herrn DUCLAUD, Vorsitzendem, der die Urschrift
zusammen mit Frau NGUYEN, Gerichtsschreiberin, unterzeichnet hat -
Das Gericht entscheidet über die Berufung der Gesellschaft SEBOL., der
Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES PINS und von Herrn Bernard COLLORAFI gegen ein
Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998, das unter anderem:
- diese Parteien mit der Gesamtheit ihrer gegen die Gesellschaft MÁC DONALD'S FRANCE
gerichteten Anträge abgewiesen hat,
- die Auflösung kraft Gesetzes am 2. Januar 1998 der Verträge über die Pacht
-Geschäftsführung (location-gérance) und Lizenz festgestellt hat, die zwischen der Gesellschaft MAC. DONALD'S FRANCE
einerseits und der Gesellschaft SEBOL und Herrn Bernard COLLORAFI am 31. Aug.
198?, der Gesellschaft B et O und diesem am Declobre 1996, der Gesellschaft LES PINS und
diesem am 18. Juni 1997 geschlossen wurden, durch Wirkung der in jeden
der Verträge aufgenommenen Auflösungsklausel,
• die Räumung aller Gesellschaften, Pächter-Geschäftsführer, und von Herrn
Bernard COLLORAFI aus den Betriebsräumen angeordnet hat,
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URTEIL VOM 9. DEZEMBER 198
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Py: 5
- die Herausgabe der Schlüssel, der Personalliste sowie der
jedem Arbeitnehmer zugehörigen Akten und der Betriebsrechnungen unter Androhung eines Zwangsgelds von
32.000 Francs pro Tag zulasten der Gesellschaft SEBOL und von Herrn COLLORAFI
(Antibes 1), von 37.000 Francs pro Tag zulasten der Gesellschaft B et O und von
Herrn COLLORAI (Antibes 2) und von 26.390 Francs pro Tag zulasten der
Gesellschaft LES PINS und von Herrn COLLORAFI (les Pins) angeordnet hat, und zwar nach zehn
Werktagen ab ihrer Zustellung, begrenzt auf 30 Tage.
- Maître ZONINO, Gerichtsvollzieher in Cagnes-sur-Mer, als
Feststellungsbeauftragten ernannt hat, damit in jedem Restaurant kontradiktorisch
das Inventar des Bestands an Waren und Verbrauchsmaterial, der Betriebsartikel,
des Mobiliars und der Ausstattung des Geschäfts sowie der Kassenbestand aufgenommen wird,
- als Gesamtschuldner zur Zahlung an die Gesellschaft MAC DONALD'S FRANCE verurteilt hat:
* die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFI zur Zahlung von 1.867.247,84 F
als nicht gezahlte Gebühren mit gesetzlichen Zinsen,
ab dem 1. August 1997 auf 1.206.300 F
ab dem 1. Dezember 1997 auf 361.800 F
ab dem 1. Januar 1998 auf 239.147,84 F
und 16.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar
1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung
oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen,
* die Gesellschaft B & O und Herrn Bernard COLLORAFI zur Zahlung von
1.533.548,87 F als nicht gezahlte Gebühren mit Verzugszinsen zum
Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkte für jede Fälligkeit ab dem Datum,
an dem sie hätte gezahlt werden müssen, und 24.000 F als Nutzungsentschädigung
pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den
Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen,
* die Gesellschaft LES PINS und Herrn Bernard COLLORAFI zur Zahlung von
504.474,42 Francs als nicht gezahlte Gebühren mit Verzugszinsen zum
Basiszinssatz der Banken zuzüglich ? Punkte für jede Fälligkeit ab dem
Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen, und 16.000 F als Nutzungsentschädigung
pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den
Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen,
- entschieden hat, dass die der SA Mu DONALD geschuldeten Zinsen ihrerseits Zinsen tragen
gemäß Artikel 1154 des Zivilgesetzbuchs (Code civil),
- der SA Me DONALD'S zur Kenntnis genommen hat, dass sie sich vorbehält, ihre
Anträge im Hinblick auf die Bedingungen der Rückgabe der Geschäfte, die
von Herrn Berard COLLORAFI und seinen drei Gesellschaften rechtswidrig besetzt gehalten werden, zu ergänzen und
alle gerechtfertigten Schadensersatzansprüche für die Schäden geltend zu machen, die
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16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1008
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Py: 6
auftreten würden,
- die SA Me DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz und Zinsen wegen
missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat,
- die vorläufige Vollstreckung der künftigen Entscheidung angeordnet hat, vorbehaltlich der
Stellung einer Bankbürgschaft durch die SA Me DONALD'S in Höhe der
wegen der nicht gezahlten Gebühren ausgesprochenen Verurteilungen,
- die Gesellschaften SEBOL, B et O, LES PINS und Herrn
Bernard COLLORAF als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Summe von
50.000 F an die SA Mo DONALD'S gemäß Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile
verurteilt hat, im Übrigen abgewiesen und zu den Kosten.
Mit Beschluss vom 3. Juli 1998 hat der Erste Präsident dieses
Gerichts die vorläufige Vollstreckung der Bestimmungen dieses Urteils, die sich auf die
Zahlungsverurteilungen beziehen, ausgesetzt.
Der Sachverhalt und das Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1°) Mit Vertrag vom 5. August 1987 überließ die Gesellschaft Me DONALD'S
France Herrn Bernard COLLORAFI im Wege der Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), für
eine Dauer von zwanzig Jahren, ein Schnellrestaurant-Geschäft im Einkaufszentrum
Carrefour, chemin Saint-Claude in Antibes gegen •
- eine Grundgebühr von 12 % des vom Restaurant erzielten Umsatzes
ohne Steuern, mit einem Mindestbetrag von 1.800.000 F pro Jahr,
- eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne
Steuern.
Mit Nachtrag vom 31. August 1987 trat Herr COLLORAFI an eine Gesellschaft SEBOL, deren Aktien er fast vollständig besitzt,
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 5. August 1987 ab und übertrug sie.
Dieses Restaurant verzeichnete bis 1993 einen raschen und kontinuierlichen Aufschwung,
sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch der Ergebnisse, gefolgt von einer Stabilisierung im Jahr 1994.
In diesem letzten Jahr erzielte die Gesellschaft SEBOL einen Umsatz von
27,1 Millionen Francs und ein Nettoergebnis nach Körperschaftsteuer von 1,3
Millionen Francs.
Diese Daten fügten sich in den Rahmen der Prognosen
ein, die Herrn COLLORAFI von Me DONALD'S bei der Unterzeichnung
des Vertrags vorgelegt worden waren, nämlich, sobald die Reisegeschwindigkeit erreicht ist (drittes Jahr, also
1990), ein Umsatz von 19 Millionen, der in diesem Jahr tatsächlich überschritten wurde
(21,á Millionen Francs).
Berufungsgericht Paris
Ibe charabre, sectlon A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RGN°: 1998/14119. Sense paer
Py: 7
2°) Im Juli 1995 eröffnete ein Konkurrenzrestaurant unter der Marke
QUICK, mit einem Drive-in-Service, der es den Kunden erlaubt, in
ihren Fahrzeugen bedient zu werden, seine Türen wenige hundert Meter vom Restaurant
von SEBOL entfernt, an einem Kreisverkehr der Straße, die vom
Ballungsraum Antibes zur Mautstelle der Autobahn A8 führt. Diese Konkurrenz sollte
rasch die Entwicklung der Tätigkeit von SEBOL beeinträchtigen, deren Umsatz
1995 von 27,1 auf 24,8 Millionen Francs zurückging und deren Nettoergebnis auf eine
Million Francs fiel.
Um dieser Ansiedlung entgegenzuwirken, beschloss Mc DONALD'S
1996 die Eröffnung, gegenüber dem Restaurant QUICK und somit
nicht weit vom Restaurant von SEBOL entfernt, eines Restaurants Me DONALD'S
mit Drive-in.
Die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) dieses neuen Restaurants, genannt "Antibes
Nord"
*, wurde Herrn COLLORAFI für zwanzig Jahre ab dem 9.
Oktober 1996 anvertraut, gegen:
- eine Grundgebühr von 20 % des Umsatzes ohne Steuern
mit einem Mindestbetrag von 2.940.000 F pro Jahr, für 1997 ausschließlich
auf 17 % des Umsatzes mit einem Mindestbetrag von 2.160.000 F herabgesetzt
- eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne
Steuern.
Durch einen Abtretungsnachtrag wurden die Rechte und Pflichten dieses Vertrags
auf eine EURL mit dem Namen B et O übertragen, deren alleiniger Gesellschafter Herr COLLORAFI
ist.
Die von den Diensten von Mc
DONALD'S erstellten Ergebnisprognosen wiesen einen Umsatz von 20 Millionen Francs ab
dem ersten Jahr aus, gleichbleibend in den neun folgenden Jahren, sowie ein Nettoergebnis
von 161 00F im ersten Jahr, das im Durchschnitt 791.000 F über
die ersten zehn Tätigkeitsjahre erreichen sollte, und schließlich einen Brutto-
Selbstfinanzierungsüberschuss nach Rückzahlung des Kapitals der Darlehen von
452.000 F bzw. 891.000 F.
Für 1997, das erste volle Betriebsjahr, erzielte die Gesellschaft B
et O einen Umsatz von lediglich 13,5 Millionen Francs,
um ein Drittel unter den Prognosen, und dürfte einen Nettoverlust von 1,2
Millionen Francs verzeichnen.
3°) Kurz darauf setzte Mo DONALD'S ihre Ansiedlungspolitik
fort, indem sie insbesondere die Eröffnung eines dritten Restaurants in
Antibes (genannt "Antibes Ouest") und eines weiteren nahen Verkaufspunkts in Vallauris beschloss.
Diese Restaurants liegen jeweils weniger als fünf und sieben Kilometer von den
Standorten Antibes/Einkaufszentrum Carrefour und Antibes Nord entfernt.
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
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Herr COLLORATI beantragte bei Mö DONALD'S, ihm die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance) dieser beiden neuen Geschäfte zu übertragen, aber nur die des
Restaurants Antibes Quest wurde ihm mit Vertrag vom 18. Juni 1997 gewährt
Dieser Vertrag, dessen Laufzeit auf den 28. April 2000 festgelegt war, mit
der Möglichkeit für den Pächter-Geschäftsführer, ihn bis zum 28. April 2017 zu verlängern,
sieht vor:
- eine Grundgebühr von 15 % des Umsatzes ohne Steuern
mit einem Mindestbetrag von 1.200.000 F.
- eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes.
- eine Ausstattungsgebühr von 4,5 % des Umsatzes,
als Gegenleistung für die Finanzierung der Einrichtungen und Geräte des Restaurants, deren
Kauf und Finanzierung, anders als bei den beiden anderen Verträgen über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), von
der Eigentümergesellschaft und nicht vom Pächter-Geschäftsführer übernommen wurden.
Mit Nachtrag vom selben Tag übertrug Herr COLLORAFI
an die SARL Les Pins, deren gesamtes Kapital er besitzt, sämtliche
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
Die von Me DONALD'S an
Herrn COLLORAFI übergebenen Betriebsprognosen lauteten wie folgt:
- ein anfänglicher Umsatz von 13 Millionen Francs, der um 2 % pro Jahr steigen sollte,
- ein Nettogewinn von 133.000 F im ersten Jahr, der im
Durchschnitt 861.000 F pro Jahr in den ersten zehn Betriebsjahren erreichen sollte,
- ein Brutto-Selbstfinanzierungsüberschuss von 426.000 F im ersten
Jahr und von 937.000 F pro Jahr im Durchschnitt in den ersten zehn Jahren,
Acht Monate nach ihrer Eröffnung, zum 31. Dezember 1907, hatte die Gesellschaft
Les Pins (Antibes Ouest) einen Umsatz von 6.4 Millionen
Francs erzielt, das heißt eine Jahrestendenz von 9,3 Millionen Francs, wobei der
für die ersten acht Tätigkeitsmonate erlittene Verlust 440.000 F betrug.
Unter Berufung auf den Einbruch des Umsatzes der Gesellschaft
SEBOL (von 24,7 Millionen Francs im Jahr 1995 auf 18,3 Millionen im Jahr 1996 und auf 11,7
Millionen Francs im Jahr 1997), die großen Abweichungen zwischen den Betriebsprognosen,
die von der Gesellschaft Mo DONALD'S bei der Eröffnung der Restaurants
(Antibes Nord und Antibes Ouest) vorgelegt wurden, und den tatsächlichen Zahlen, die fehlende Rentabilität der drei
Restaurants, haben die Gesellschaft SEBOL, die Gesellschaft B et O und Herr Bernard
COLLORAFI mit Klageschrift vom 20. Juni 1997 die Gesellschaft Mr
DONALD'S France vor dem Handelsgericht Paris verklagt, um sie
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung 4
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
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zur Zahlung einer Entschädigung für den von jedem der
Kläger erlittenen Schaden verurteilen zu lassen:
• die Summe von 30.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL, vorbehaltlich einer
Erhöhung,
- die Summe von 5.000.000 F an die Gesellschaft B et O, vorbehaltlich einer Erhöhung,
- die Summe von 10.250 F an Herrn COLLORAFI, vorbehaltlich einer
Erhöhung,
• die Summe von 50.000 F an jeden der Kläger gemäß
Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile, sowie zur Tragung der Kosten.
Mit Klageschrift vom 9. Januar 1098 und späteren Schriftsätzen nach
Verbindung hat die Gesellschaft MC DONALD'S die Gesellschaft Les Pins verklagt mit dem Ziel,
insbesondere die am 2. Januar
1998 eingetretene Auflösung kraft Gesetzes der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) feststellen zu lassen und
als Gesamtschuldner zu verurteilen:
a) die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFT, ihr als
Gebühren die folgenden Summen zu zahlen:
- 1.867.247,84 F mit gesetzlichen Zinsen
ab dem 1. August 1997 auf 1.266.300 F,
- 361.800 F mit gesetzlichen Zinsen ab dem 1.
Dezember 1997,
- 239.147,84 F mit gesetzlichen Zinsen ab dem
1. Januar 1998 und 16.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung ab
dem 2. Januar 1998,
mane de 153 54607 e il ce de selon at taur bancaire eren de
von drei Punkten für jede Fälligkeit (Artikel IX-2-3 des Vertrags),
- 24.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung ab
dem 2. Januar 1998 mit gesetzlichen Zinsen.
c) die Gesellschaft Les Pins und Herrn COLLORAFI, ihr die
Summen zu zahlen von:
- 504.474,425 als nicht gezahlte Gebühren mit
Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich drei Punkten für
jede Fälligkeit (Artikel IX-2-3 des Vertrags),
- 16.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung
our il'Appel de Pari
bè chambre, section
URTEIL VOM D DEZEMBER 1908
RG Nr.: 1998/14119 - 8. Seite
ab dem 2. Januar 1998 mit gesetzlichen Zinsen.
- und zwar mit Anatozismus (Zinseszins).
Die beklagten Parteien haben ihre ursprünglichen Anträge ergänzt,
indem sie das Gericht aufforderten:
- die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen
eine Frist von zwei Jahren zur Begleichung ihrer Schulden zu gewähren,
- "die tragbare Gebühr festzusetzen" auf 252.000 F ohne Steuern für SEROL,
794.000 F ohne Steuern für B e! O. und 934.000 F für Les Pins,
- die Gesellschaft Me DONALD'S zur Zahlung von
Schadensersatz für den bis zum 1. Januar 1998 erlittenen Schaden
in Höhe von folgenden Summen zu verurteilen:
- 2.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL,
- 2.500.000 F an die Gesellschaft Be: D,
- 2.500.000 F an die Gesellschaft Les Pins,
* äußerst hilfsweise,
- die gerichtliche Auflösung der Verträge zu Lasten
allein der Gesellschaft Mc DONALD'S auszusprechen und sie zur Zahlung zu verurteilen:
- 9.600.000 F an die Gesellschaft SEBOL,
- 22.200.000 F an die Gesellschaft B et O.
- 200.000 F an die Gesellschaft Les Pins.
Unter diesen Umständen erging das angefochtene Urteil,
das, es ist daran zu erinnern, im Wesentlichen die Auflösung kraft
Gesetzes am 2. Januar 1998 der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) festgestellt und
jede der Gesellschaften, die Pächter-Geschäftsführer waren, gesamtschuldnerisch
mit Herrn COLLORAFI zur Zahlung der rückständigen Gebühren an die Gesellschaft Me DONALD'S verurteilt hat,
deren Zahlung sie im Laufe des
Jahres 1997 eingestellt hatten.
Die Gesellschaft SEBOL, die Gesellschaft B ct O, die Gesellschaft Les Pins und
Herr Bernard COLLORAFI, Berufungskläger, beantragen beim Gericht:
- das vom Handelsgericht Paris am 18. Mai 1998 erlassene Urteil
vollständig aufzuheben, außer soweit es die Verbindung der
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RO Nr.: 1998/14119 907x 1ag0
Verfahren 97/062466 und 97/0100823 angeordnet und die Gesellschaft Me DONALD'S mit
ihrem Antrag auf Schadensersatz und Zinsen wegen missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat.
- für Recht zu erkennen, dass die zwischen
der Gesellschaft Mu DONALD'S und den Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins, die in die
Rechte von Herrn Bernard COLLORAFI eingetreten sind, unterzeichneten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) als
Handelsmietverträge oder als Handelsmietverträge mit Markenlizenz
als Kennzeichen umqualifiziert werden müssen,
- folglich für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S
die Verträge nicht kündigen durfte,
- hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die Verträge über die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance) nichtig sind wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen arglistiger Täuschung,
Irrtums oder fehlender Grundlage (cause),
- als Wiedergutmachung die Gesellschaft Mc DONALD'S zu verurteilen,
den Betrag der von den drei Gesellschaften gezahlten Gebühren zu erstatten, das heißt die
Summe von 42.276.000 F mit gesetzlichen Zinsen ab den verschiedenen
geleisteten Zahlungen, und zwar gegebenenfalls als Schadensersatz
für den zusätzlichen Schaden, der durch die Umqualifizierung des Vertrags oder
die Nichtigkeit verursacht wurde,
• die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, an Herrn
Bernard COLLORAFI die Summe von 7.740.000 F als Ersatz seines
materiellen Schadens zu zahlen, der dem Betrag der Gehälter entspricht, die er bezogen hätte, wenn die
Verträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt worden wären, das heißt 430.000 F vor Steuern
über 18 Jahre, und die Summe von 2.000.000 F als Ersatz seines immateriellen Schadens,
Äußerst hilfsweise,
- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S ihre Pflichten aus den mit den Gesellschaften
SEBOL, B et O und Les Pins unterzeichneten Verträgen nicht
nach Treu und Glauben erfüllt hat,
- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins
berechtigt waren, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) zu erheben, da die Verträge
von der Gesellschaft Mc DONALD'S nicht nach Treu und Glauben erfüllt wurden,
- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Mc DONALD'S für die teilweise Nichtzahlung der
Gebühren im Jahr 1997 vollständig verantwortlich ist und
diesen Grund nicht anführen kann, um die Verträge kraft Gesetzes zu kündigen,
- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance)
missbräuchlich gekündigt hat, da die teilweise Nichtzahlung der
Gebühren auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist,
- sie mit ihrem Antrag schlicht und einfach abzuweisen, auf
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 190%
RGNº. 1998/14:19 - 10. Seite
19-1k
Auflösung,
- in jedem Fall die Anwendung der Auflösungsklausel auszusetzen und den klagenden Gesellschaften zwei Jahre Frist zur Begleichung
ihrer Schulden zu gewähren, auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr, die notfalls als
Schadensersatz festgesetzt wird auf:
- 252.000 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft SEBOL.
- 932.0U0 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft B er 0,
- 934.000 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft les Pins.
- oder einen Sachverständigen nach Belieben des Gerichts zu ernennen, damit er
ihm die Elemente liefert, die es erlauben, über die angemessene Gebühr zu entscheiden,
- für Recht zu erkennen, dass Herr Bernard COLLORAFI und die
Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins in die
Restaurants, die sie bis zum 10. Juni 1998 betrieben, wieder eingesetzt werden müssen,
- ganz hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die
von der Gesellschaft Mo DONALD'S begangenen Verfehlungen deliktischer Natur sind, folglich, und unabhängig vom
angenommenen Haftungsregime, die
Gesellschaft Mc DONALD'S zu verurteilen, den erlittenen Schaden zu ersetzen, indem sie zur Zahlung verurteilt wird:
- an die Gesellschaft SEBOL der Summe von 9.600.000 F,
- an die Gesellschaft B et O der Summe von 22.200.U0DF.
- an die Gesellschaft Les Pins der Summe von 13.250.000 F.
mit gesetzlichen Zinsen ab den verschiedenen
geleisteten Zahlungen,
- in jedem Fall die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen,
• zu zahlen als Ersatz für den zusätzlichen Schaden, der aus der von der Gesellschaft Mo DONALD'S auf eigenes Risiko
vorgenommenen Zwangsvollstreckung entstanden ist
- 2.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL,
- 2.000.000 F an die Gesellschaft B et O.
- 2.000.000 F an die Gesellschaft Les Pins,
- 2.000.000 F & Herrn Bernard COLLORAFI.
dornée
- in jedem Fall und unabhängig von der Lösung
des Rechtsstreits die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen,
an Herrn
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL IX! O DEZEMBER 1998
RGN°: 1998/14119. 1ême pago
COLLORAFI die Summe von 7.740.000 F als Schadensersatz
für den verursachten materiellen Schaden und die Summe von 2.000.000 F als Schadensersatz
für den verursachten immateriellen Schaden zu zahlen,
- äußerst hilfsweise, falls das Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, um den
Schaden zu bestimmen, die Gesellschaft
Mo DONALD'S zur Zahlung zu verurteilen:
- an die Gesellschaft SEBOL der Summe von 5.000.000 F,
• an die Gesellschaft E el O der Summe von 10.000.000 F.
- an die Gesellschaft Les Pins der Summe von 7.000.000 F,
• an Herrn Bernard COLLORAFI der Summe von
5.000.000 F als Vorschuss,
- die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, an jede der
Gesellschaften und an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 100.000 F gemäß
Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile zu zahlen,
- zu entscheiden, dass die Entschädigung insoweit um den Betrag des
Verhältnisgebühr der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 10 des Tarifs dieser
Amtsträger erhöht wird, falls die künftige Entscheidung nicht freiwillig vollstreckt wird, sodass auf einen Gerichtsvollzieher zur Einziehung
der geschuldeten Summen zurückgegriffen werden muss,
- die Gesellschaft Me DONALD'S zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
Die Gesellschaft Me DONALD'S France, Berufungsbeklagte, ersucht das Gericht, nachdem sie
auf die Artikel 554 und 565 des Nouveau Code de procédure civile
sowie 1244 des Code civil und Artikel 29 des Dekrets vom 30. September 1993,
geändert am 3. Juli 1972, Bezug genommen hat:
• die Anträge von Herrn COLLORAFI und der Gesellschaften SEBOL, B et o, les
Pins, mit denen festgestellt werden soll, dass die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) nichtig sind wegen
Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause), als in der Berufungsinstanz neu für unzulässig zu erklären,
- Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL,
B et O und Les Pins mit allen ihren Anträgen abzuweisen,
- das angefochtene Urteil in allen seinen Bestimmungen zu bestätigen,
- die Gesellschaften SEBOL, B et O, Les Pins
und Herrn COLLORAFI als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr die Summe von 200.000 F gemäß
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 199H
RG Nr.: 1998/14119 - 12. Seite
Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile zu zahlen.
- sie ferner zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Berufungskläger haben angesichts der Anträge der Berufungsbeklagten,
die die Feststellung der Unzulässigkeit eines Teils ihrer Anträge wegen
deren Neuheit in der Berufungsinstanz begehrt, neue Schriftsätze eingereicht mit dem Ziel,
feststellen zu lassen, dass "die von ihnen in der Berufung vorgebrachten Argumente keine
neuen Anträge darstellen, sondern eine Antwort auf die Widerklage sind
und dieselben Ziele verfolgen wie die dem Handelsgericht von
DIES VORAUSGESCHICKT, DAS GERICHT
I.- Zu den Einreden wegen neuer Anträge:
In Erwägung, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die
Unzulässigkeit zweier von den Berufungsklägern erhobener Anträge einwendet,
weil sie neu seien: zum einen den Antrag auf Abweisung der
Widerklage auf Auflösung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance),
mit der Begründung, es handle sich in Wirklichkeit um Handelsmietverträge, und zwar durch
"umqualifizierende" Entscheidung des Gerichts kraft Artikel 12 des Nouveau
Code de procédure civile; zum anderen den Antrag, wonach die genannten Verträge
nichtig seien, wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause) oder auch wegen Nicht-
anwendung des Gesetzes vom 20. März 1936;
In Erwägung, dass die Berufungskläger auf Zurückweisung dieser
Einreden schließen und vortragen, "die von ihnen in der Berufung in
ihren (früheren) Schriftsätzen vorgebrachten Argumente stellen keine neuen Anträge dar und
dienen der Beantwortung der Widerklage" und verfolgen dieselben Ziele wie die
dem Handelsgericht Paris unterbreiteten;
In Erwägung, dass das Gericht zum einen feststellt, dass der Streitgegenstand in
erster Instanz folgender war: dass zum einen die Gesellschaft
SEBOL, die Gesellschaft B et O und Herr COLLORAFI mit Klageschrift vom 26. Juni
1997 die Gesellschaft Me DONALD'S verklagt haben, um feststellen zu lassen, dass diese
ihre Pflichten nicht nach Treu und Glauben erfüllt habe, und um sie zur
Zahlung von Schadensersatz an jeden von ihnen wegen teilweiser Nichterfüllung der
Verträge oder zur Aussetzung der Auflösungsklausel oder zur gerichtlichen Auflösung
zu Lasten allein der Gesellschaft Mo DONALD'S verurteilen zu lassen; dass das Gericht zum anderen
hervorhebt, dass die Gesellschaft Me DONALD'S mit Klageschrift vom 30. Januar 1998 und Schriftsätzen vom 9. Februar 1998
dasselbe Handelsgericht Paris angerufen hat mit
dem Ziel, insbesondere die Auflösung kraft Gesetzes am 2. Januar 1998
der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) und Lizenz feststellen zu lassen:
Berufungsgericht Paris
J0è chambre, section A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1098
RON°: 1998/14119- :Земе рада
In Erwägung, dass sich hinsichtlich der Anträge auf Nichtigkeit des
Vertrags ergibt,
dass diese, auch wenn sie zum Ziel haben, die
Widerklage auf Auflösung kraft Gesetzes der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance)
zurückzuweisen, indem die Auflösungsklausel entfällt, als neu für unzulässig
zu erklären sind, da sie im
Widerspruch stehen zu den
in erster Instanz gestellten Sachanträgen, sowohl den Hauptanträgen als auch
den Hilfsanträgen, im vorliegenden Fall; dass nämlich diese (Schadensersatz
wegen teilweiser Nichterfüllung, oder Aussetzung der Auflösungsklausel, oder Auflösung
zu Lasten der Gesellschaft Mo DONALD'S) allesamt die Anerkennung der
Gültigkeit der genannten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) durch die
Pächter-Geschäftsführer und Herrn COLLORAFI voraussetzen: sei es, dass sie der Gesellschaft Mo DONALD'S vorwerfen,
sie schlecht erfüllt zu haben (daher der Antrag auf Schadensersatz oder gerichtliche Auflösung),
sei es, dass sie die Aussetzung der Wirkungen einer dieser Klauseln bezwecken
(daher die Aussetzung der Auflösungsklausel):
Dass daraus folgt, dass der Antrag der Berufungskläger, der darauf gerichtet ist, die
Nichtigkeit der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) auszusprechen, gleich welche
Grundlage: Nichtbeachtung des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Pacht-
Geschäftsführung von Handelsgeschäften, oder arglistige Täuschung, Irrtum oder fehlende Grundlage (cause), als neu für unzulässig
erklärt wird;
In Erwägung, dass, was den anderen neuen Antrag betrifft, nämlich den,
der darauf gerichtet ist, das Gericht möge die streitgegenständlichen Verträge in Handelsmietverträge
mit als Kennzeichen verwendeter Markenlizenz "umqualifizieren", und zwar kraft
der Befugnis, die ihm Artikel 12 des Nouveau Code de procédure civile einräumt,
das Gericht auch diesmal feststellt, dass, selbst wenn sie gegebenenfalls
erste Instanz, sowohl der Hauptantrag auf Schadensersatz wegen teilweiser
Nichterfüllung als auch die Hilfsanträge auf Aussetzung der Auflösungsklausel oder auf
gerichtliche Auflösung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), - alles
Anträge, die aus den oben dargelegten Gründen die Gültigkeit der
Vereinbarungen als Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) voraussetzen;
Dass folglich auch dieser Antrag als neu für unzulässig
erklärt wird;
In Erwägung, dass folgende Hauptanträge der Gesellschaft SEBOL, der Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES PINS und
von Herrn COLLORAFI zulässig bleiben, die übrigen sind Folgeanträge dazu:
°- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat, - die teilweise Nichtzahlung der Gebühren war cu
Berufungsgericht Paris
16e chambre, section A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1908
RG Nr.: 199814119 - 14. Seite
auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen, und sie mit ihrem Antrag auf
Auflösung schlicht und einfach abzuweisen
2°y - die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen zwei Jahre
zur Begleichung ihrer Schuld zu gewähren auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr, die notfalls
als Schadensersatz festgesetzt wird, deren Einzelheiten weiter oben wiedergegeben sind, oder einen
Sachverständigen zu ernennen, damit das Gericht über die Festsetzung einer "angemessenen
Gebühr" entscheiden kann: ;
3°% - zu entscheiden, dass die von der Gesellschaft Me DONALD'S begangenen Verfehlungen
deliktischer Natur sind, und diese zur Zahlung verschiedener Summen als Ersatz des erlittenen Schadens an sie zu verurteilen,
deren Einzelheiten weiter oben wiedergegeben sind;
i: Zur Sache:
Zum Antrag auf Auflösung gestützt auf Artikel des Code civil zu Lasten
der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE und zum Antrag, die Auflösung kraft Gesetzes des streitgegenständlichen Vertrags
wegen der Anwendung der Auflösungsklauseln wider Treu und Glauben für wirkungslos erklären zu lassen
A - Zur Problematik, die sich aus diesen Anträgen ergibt
In Erwägung, dass die Stattgabe des einen oder des anderen dieser
Anträge voraussetzt, dass die Ursachen der Mahnungen (Nichtzahlung von
Gebühren im Jahr 1997), auf denen die Auflösung kraft Gesetzes beruht,
wegen der schuldhaften Nichterfüllung ihrer Pflichten als Franchisegeber durch die Gesellschaft Mo DONALD'S
FRANCE wirkungslos wären (der vorgeworfen wird, im Einzugsgebiet eines ersten Restaurants
drei weitere
Betriebe eröffnet und diesem nicht geholfen zu haben, die
daraus folgenden Verluste zu tragen), sodass diese Nichterfüllung geeignet wäre, jeden
Auflösungsantrag zu lähmen, sei es, dass dieser auf den Ausspruch einer
gerichtlichen Auflösung gerichtet ist (so lautet der erste Antrag der Berufungskläger, der nur
wirkungslos sein kann, da in jedem der streitgegenständlichen Verträge eine Auflösungsklausel vereinbart ist) oder auf die Feststellung der Auflösung kraft Gesetzes, - die
Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE würde dann beschuldigt, die
Auflösungsklauseln wider Treu und Glauben angewandt zu haben;
Dass das Gericht feststellt, dass es, würde es annehmen, dass die Gesellschaft
ME DONALD'S FRANCE die Auflösungsklauseln oder eine davon wider Treu und Glauben
hat wirken lassen, daraus gleichwohl die Folgerungen ziehen würde,
unter Berücksichtigung des "intuitu personae"-Charakters (Artikel IV -
"Vertrag Intuitu personae" der Allgemeinen Bedingungen der Verträge über die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance)) der Verträge; dass der eingetretene Bruch unumkehrbar ist, sodass
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 15. Seite
10r ki/ 20
sich auch das Problem des Zeitpunkts stellen würde, zu dem die
künftige Auflösung festzusetzen wäre:
B. Zu den Pflichten der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE
In Erwägung, dass an den rechtlichen Mechanismus des
Bruchs zwischen den Parteien zu erinnern ist:
die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE hat die Berufungskläger gemahnt,
die für 1997 geschuldeten Gebührenrückstände zu zahlen, und, da die so geforderten
Summen nicht beglichen wurden, die genannten Verträge gekündigt, indem sie sich auf die in jeden von ihnen aufgenommene Klausel über die
Auflösung kraft Gesetzes zum 2. Januar 1998 berief;
In Erwägung, dass nach Ansicht der Berufungskläger diese Auflösung missbräuchlich ist,
da die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE sich auf die Auflösungsklausel,
die die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) vorsehen, nur wider Treu und Glauben berufen konnte
; dass diese nämlich geltend machen, es sei die Gesellschaft Mo DONALD'S
FRANCE selbst, die Ursache ihres Ausbleibens der Zahlung der
Gebühren sei, und zwar wegen " ihrer strategischen und einseitigen Entscheidung, Restaurants
im primären Einzugsgebiet der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen. ", sodass
"sie es ist, die den Einbruch des Umsatzes und
der Rentabilität der Gesellschaft SEBOL und dann der Gesellschaft B et O verursacht hat": dass
nach Ansicht der Berufungskläger weiter "es unmöglich war, innerhalb der Frist von einem Monat,
die die Klausel über die Auflösung kraft Gesetzes setzt, die Summe von 3.500 F
Gebühren zu zahlen,
was die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE sehr
wohl wusste, da sie jeden Monat die Konten der drei Gesellschaften erhielt.
und feststellen konnte, dass die Gesellschaften in fünfzehn Monaten
mehr als 3.200.000 F Verluste angehäuft hatten, infolge der Ansiedlung von drei neuen
Restaurants (Antibes Nord, Antibes Ouest und Vallauris), was das eigene
Verschulden der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE ist": dass daher nach Ansicht der
Berufungskläger der Grundsatz Anwendung finden muss, wonach eine Partei nicht
die Auflösung eines Vertrags verlangen kann, dessen Nichterfüllung der Verpflichtung durch den
Schuldner die Folge ihres eigenen Verschuldens ist;
In Erwägung, dass es zur Würdigung der Begründetheit der Gründe, die dem
hier geprüften Antrag zugrunde liegen, zunächst angebracht ist,
den Umfang der Pflichten der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE
als Franchisegeber zu bestimmen, wobei festzustellen ist, dass die Parteien für jedes
Restaurant gleichzeitig zwei Vereinbarungen geschlossen haben: einen Vertrag über die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance) und einen Lizenzvertrag;
Dass diese im Wesentlichen aus dem Lizenzvertrag
(operating licence agreament) - der aus dem Englischen übersetzt ist - hervorgehen:
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL DEO DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 160m: Seite
dass der Lizenzgeber dem "Lizenznehmer" darin für 20 Jahre
"die Erlaubnis und das Franchiserecht ("Lizenz") einräumt, die Handelsnamen, Marken und
Dienstleistungsmarken anzunehmen und zu benutzen, jedoch
ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf der vom Lizenzgeber im Restaurant
bezeichneten Nahrungsmittel und Getränke, die der Lizenzgeber von Zeit zu Zeit
als Teil des Systems Me DONALD'S bezeichnet";
Dass, was die Franchisesituation betrifft (im
Vertrag "Lizenznehmer" genannt), die monatliche Übersendung der Konten durch den Franchisenehmer an die Gesellschaft Me
DONALD'S FRANCE den Zweck hat, es dieser zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass
die finanzielle Führung des Franchisenehmers gesund ist; dass ein "abfragendes"
Kontrollverfahren der Konten vereinbart ist: Verpflichtung des Lizenznehmers, seinen
Steuerberater der Gesellschaft Me DONALD'S
FRANCE alle zweckdienlichen Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung und zur Bilanz am Ende des Geschäftsjahres geben zu lassen,
Recht dieser Gesellschaft, Prüfungen durchzuführen, um " die Konten,
Akten und Steuererklärungen des Lizenznehmers jederzeit
in angemessener Weise zu überprüfen";
Dass jedoch der Umstand, dass der Franchisenehmer verpflichtet ist,
- neben einer Grundgebühr (12 % des Umsatzes ohne Steuern im Vertrag
von 1987, 20 % im Vertrag Antibes Nord vom 9. Oktober 1996 und 15 %
in dem vom 18. Juni 1997, mit einem jährlichen Mindestbetrag von
jeweils 1.800.000 Francs, 2.940.000 Francs und 1.200.000 Francs) -, eine Service-
Gebühr von 5 % auf den Bruttoumsatz ohne Steuern zu zahlen, notwendigerweise zum Gegenstand hat,
zumindest teilweise, aber sicher, neben der Beratungsleistung
zur eigentlichen Restauranttechnik die Leistungen der
Finanzkontrolle und der Entscheidungshilfe für den Franchisenehmer im Hinblick auf den
guten Gang seines Gastronomieunternehmens zu vergüten, wobei festzustellen ist, dass dieser
seine Freiheit der finanziellen Entscheidungen bewahrt, bei der Festsetzung seiner Vergütung und
der seiner Ehefrau in einer Höhe, die die Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE
unablässig kritisiert hat;
Dass die Gesellschaft Mo
DONALD'S FRANCE bei den drei streitgegenständlichen Verträgen eine Studie der Rentabilitätsprognosen
jedes Restaurants über 10 Jahre vorgelegt hat; dass die Parteien über die
Einordnung dieses Dokuments uneins sind: vorvertraglich nach Ansicht der Berufungskläger, bloße
Auskunft nach Ansicht der Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE, ein Punkt, den das Gericht
in dem nach Wiedereröffnung der Verhandlung zu erlassenden Urteil würdigen wird;
Dass die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE für die beiden Verträge, den vom Oktober 1996 und den vom 18.
Juni 1997, eine broschierte Unterlage mit dem Titel "Vorvertragliche Information" übergeben hat, von der sie bemerkt, dass sie
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 17. Seite
keine Prognosedaten zur Rentabilität der betreffenden Restaurants enthält;
C - Zur Notwendigkeit einer ergänzenden Information des Gerichts:
In Erwägung, dass das Gericht beabsichtigt, wie folgt vorzugehen:
a) für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997
In Erwägung, dass in diesem Zeitraum zwei Verträge über die
Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) wirksam waren, kraft deren die Gesellschaft SEBOL seit
dem 5. August 1987 das in der Nähe des Einkaufszentrums,
chemin Saint Claude in Antibes, gelegene Restaurant betrieben hat und seit dem 9. Oktober 1996 das Restaurant namens
"Antibes Nord";
Dass entgegen dem, was Herr
COLLORAFI unablässig behauptet, die Eröffnung dieses zweiten Restaurants, dessen
Führung ihm anvertraut wurde, - 500 Meter vom ersten entfernt, nicht auf einer
Entscheidung der Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE beruht, die allein von ihrem Interesse diktiert und
unter Gefährdung des ersten Restaurants getroffen worden wäre; dass nämlich, um gegen
die gefürchtete Konkurrenz eines Restaurants Mc QUICK anzukämpfen, das einen Service
in den Fahrzeugen (sogenannten "Drive"-Service) bietet und sich im Juli 1995
wenige hundert Meter vom Restaurant Mc DONALD'S CARREFOUR entfernt niedergelassen hat,
die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE sich gezwungen sah, gegenüber von diesem
einen Betrieb zu eröffnen; dass die Zahlen zeigen, dass sie gut daran tat,
diese Entscheidung zu treffen, da das Restaurant SEBOL sonst größte
Schließungsrisiken eingegangen wäre;
Dass das Gericht feststellt, dass die Gesellschaft SEBOL für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 1996 einen Gewinn von 352.308 Francs erzielt hat und die
Gesellschaft B et O (Mac Donald 's Carrefour) einen Verlust von 766.141
Francs verzeichnet hat: dass daher
"die Auswirkung" (nach der Terminologie der Marktstudien)
der Eröffnung des Restaurants "Antibes Nord" (um gegen die Konkurrenz
von Mac QUICK anzukämpfen, am 9. Oktober 1996) kein negatives Ergebnis
der Gesellschaft SEBOL zur Folge hatte;
Dass hingegen für das folgende Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 1997 die Gesellschaft SEBOL einen Verlust von 971.112 Francs und die
Gesellschaft B et O einen Verlust von 1.228.484 Francs erlitten hat:
Dass dieses Ergebnis nicht logisch ist, da es nicht die
Effekte "kommunizierender Röhren" widerspiegelt, mit denen angesichts des
den Restaurants Me DONALD'S Carrefour und Antibes
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 18. Seite
Nord gemeinsamen Einzugsgebiets zu rechnen war, und dass die Gesellschaft SEBOL selbst in einem Dokument mit dem Titel "Ergebnisse
SA SEROL Einkaufszentrum" (übermitteltes Dokument Nr. 69), das
Anfang 1997 erstellt worden zu sein scheint, die Feststellung einer Auswirkung von 35 % zu ihrem Nachteil
durch das Restaurant "Amibes Nord" erwähnt;
Dass unter diesen Umständen die Defizite der Gesellschaft SEBOL in
1906 und 1997 zwar erklärbar sind, jene der Gesellschaft B et O dagegen
1990 (obwohl sie das Restaurant "Antibes Nord" erst seit dem 9. Oktober
1996 betreibt) und 1997 sich der Logik entziehen:
In Erwägung, dass das Gericht es folglich für erforderlich hält,
die folgenden Punkte zu kennen, um etwaige Verfehlungen der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE gegen
ihre Pflichten für den Zeitraum vor
dem 1. Juli 1997 zu würdigen, ein Datum, das nicht willkürlich festgelegt ist, sondern ungefähr
der gleichzeitigen Eröffnung der Restaurants Antibes-Ouest
(der Gesellschaft LES PINS zugewiesen) und Vallauris (einem anderen Franchisenehmer anvertraut,
trotz des Antrags von Herrn COLLORAFI) entspricht:
In Erwägung, dass der Umstand, dass vor diesen beiden letzten
Betriebseröffnungen die Gesellschaft SEROL und die Gesellschaft B et O
defizitär waren, Fragen aufwirft, die zwei Sachverständigen anvertraut werden;
Dass von zwei Feststellungen zu ungewöhnlichen
Geschäftsführungsakten der einen und der anderen Partei in diesem Zeitraum auszugehen ist:
1°) unabhängig davon, dass die Gesellschaft Me DONALD'S beschlossen hat, das der Gesellschaft SEBOL anvertraute Restaurant
"Carrefour" zu eröffnen, hat sie einen Nachtrag
zum Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) geschlossen, der sie mit der Gesellschaft B et O verband, und zwar am 10. Juni
1997, also acht Monate nach der Eröffnung des Restaurants Antibes-Nord, das sie
betrieb; nach diesem Akt wurde die Mindestgebühr von 235.000 Francs
ohne Steuern auf 180.000 Francs ohne Steuern für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember
1997 und auf 245.000 Francs ohne Steuern vom 1. Januar 1998 bis 8. Oktober 2016 gesenkt; dass die
"Standardgebühr" auf 17 % ohne Steuern oder 20 % vom 1. Januar 1997 bis 31.
Dezember gesenkt wurde, um vom 1. Januar 1998 bis 8. Oktober 2016 wieder auf 20 % ohne Steuern zu steigen;
2°) nach dem Missionsbericht der S.E.P.T., verfasst von Herrn Alain
DUMONTIER, einem ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen für Finanzen und Unternehmensführung, haben im
Laufe der Geschäftsjahre 1995 und 1994 Herr und Frau COLLORAH an
Gehältern und Dividenden die Summe von 4.483.820 Francs entnommen, das heißt 2.242.910 Francs pro
Jahr, aus der Gesellschaft SEBOL:
Derselbe Herr DUMONTIER macht ferner folgende Bemerkung:
"obwohl er sich 1.000.000 Francs Dividenden auszahlt, nimmt Herr
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 19. Seite
1=*-
COLLORAFI am 28. Januar 1997 eine besondere Transaktion vor. Er
nimmt im Namen der Gesellschaft SEBOL ein Darlehen von 350.000 Francs über drei Jahre zum Satz
von 4,625 % pro Jahr auf, was ihn dazu führt, die finanziellen Mittel der
Gesellschaft SEBOL weiter zu verringern und dabei seine persönlichen Interessen zu bevorzugen."
Dass zu präzisieren ist, dass er gleichzeitig den Saldo seines
in der genannten Gesellschaft SEBOL eröffneten Kontokorrents, der genau 350.000 Francs betrug, auf 0 gesenkt zu haben scheint:
Dass von da an die nachstehend ernannten Sachverständigen die folgenden
Fragen zum Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 beantworten müssen:
1°) ob, wenn Herr COLLORAFI sein Gehalt 1995 und 1996 um
die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden ganz oder teilweise
in der Gesellschaft SEBOL auf dem Kontokorrent belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B et O (das
Gericht verfügt über keine Informationen zu den etwaigen
von Herrn COLLORAI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehältern) 1997 eine
Einlage auf dem Kontokorrent geleistet hätte, dies diesen
beiden Gesellschaften nicht erlaubt hätte, die jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, das heißt den
Umsatz, der es erlaubt, den Betrieb auszugleichen, 1996 und 1997.
2°) zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B et O zum richtigen Zeitpunkt oder zu spät erfolgt ist und ausreichend war, wenn Herr COLLORAFI
sein Gehalt in der Gesellschaft B et O gekürzt hätte, falls er überhaupt eines von dieser Gesellschaft bezogen hat,
3°) ob die Eröffnung des Restaurants "Antibes Nord" es erlaubt hat, Fixkosten der Gesellschaft SEBOL
teilweise auf die Gesellschaft B et O zu übertragen,
wie Herr GANDUR in seinem jährlichen Bericht auf Antrag
von Herrn COLLORAFI behauptet (vgl. Seite 24);
Dass die genannten gerichtlichen Sachverständigen schließlich gebeten werden, eine
Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaft SEBOL und der Gesellschaft B et O vorzulegen, die wegen des gemeinsamen Interesses der Parteien,
sie
als solche funktionieren zu sehen für den betrachteten Zeitraum;
b) Zum Zeitraum nach dem 1. Juli 199%:
In Erwägung, dass daran zu erinnern ist, dass die Gesellschaft Me DONALD'S mit Vertrag vom 18. Juni 1997
einen Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) ihres
neuen Restaurants Antibes-Ouest, + dessen Laufzeit auf den 28. April
2000 festgelegt ist mit der Möglichkeit für den Pächter-Geschäftsführer, ihn bis zum 28. April
2017 zu verlängern -, mit der Gesellschaft LES PINS geschlossen hat, deren Geschäftsführer Herr COLLORADI ist
; dass es für die Sache nicht unerheblich ist zu wissen, dass die Gesellschaft
Mc DONALD'S am selben Tag ein zweites neues Restaurant in VALLAURIS eröffnet hat, dessen
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RET": 1998/14119 20200 pape
Herr COLLORAFI trotz seines Drängens die Pacht-
Geschäftsführung (location-gérance) nicht erhalten hat; dass das erste Restaurant, Antibes Ouest, fünf Kilometer
vom Komplex "Carrefour", "Antibes Nord" entfernt liegt, und das zweite, "Vailauris", sieben
Kilometer von demselben Komplex:
Dass
die Eröffnung
dieser beiden
neuen
Restaurants,
anders als die des Restaurants Antibes Nord, nicht aus einer Entscheidung folgt,
die durch die zwingende Notwendigkeit diktiert wäre, gegen einen kürzlich
niedergelassenen Wettbewerber anzukämpfen, sondern sich in die Strategie der Gesellschaft Me DONALD'S einfügt;
In Erwägung, dass das Gericht im Hinblick auf die Begriffe des vorliegenden Rechtsstreits
wünscht, dass die ernannten Sachverständigen ihre Stellungnahme zu folgenden Punkten abgeben:
¡") ob das neue Restaurant "Antihes Ouest" für sich genommen lebensfähig war oder ob,
da die Gesellschaft Me DONALD'S es zur selben Zeit wie das in
Vallauris eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie eine
"Synergie" zwischen den beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität nicht
a priori im Rahmen eines Komplexes "Antibes-Ouest" - "Vallauris" beurteilt worden war, dessen
Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) die Gesellschaft Nic
DONALD'S, entgegen dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei verschiedenen Personen anvertraut hat, - das Restaurant "Antibes
Quest" war ursprünglich nur die Ergänzung der "Lokomotive" "Vallauris":
2°) ob angesichts der finanziellen Lage des Komplexes "Carrefour" .
DONALD'S Herrn COLLORAFI ein "vergiftetes Geschenk" gemacht hat,
wie dieser zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte,
sich zu behaupten;
In Erwägung, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur
Kohärenz der globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den
drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998 abgeben müssen;
In Erwägung, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten
der Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10.
Juni 1998, dem Datum ihrer Räumung, abgeben werden;
In Erwägung, dass das Gericht den ernannten Sachverständigen bewusst nicht den Auftrag erteilt, "die Auswirkung" der Eröffnung des
Restaurants "ANtibes-Ouest" auf den Komplex "Carrefour-Antibes Nord" zu bestimmen, denn es
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1908
RG Nr.: 1998/14:14-21. Seite
: 33 1 45013135
ergibt sich aus der Bewerbungsunterlage, die Herr COLLORATI im Namen
der Gesellschaft SEBOL und der Gesellschaft B et O bei der Gesellschaft Mc DONALD'S eingereicht hat, um
die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) des Restaurants "Amibes-Ouest" zu erhalten, dass dieser
eine sehr genaue Vorstellung von dieser "Auswirkung" hatte und im Übrigen ebenso von der Auswirkung des
Restaurants "Antibos-Nord" auf dasselbe Restaurant "Carrefour"; dass man sich nämlich
davon überzeugen kann, indem man den folgenden Auszug mit dem Titel "Die Auswirkungen" liest:
"Mit den aufeinanderfolgenden Eröffnungen von Grasse, Cannes und Cagnes sur Mer
erlauben die Auswirkungen vorerst keine Steigerung des Umsatzes.
Man kann schätzen, dass die Eröffnung des DRIVE (Restaurant Antibes-Nord) das Restaurant
des Einkaufszentrums (Carrefour) um etwa 35 % beeinträchtigt hat..
Mit den bevorstehenden Eröffnungen, Mougins, Vallauris, Antibes-Ouest, kann man
davon ausgehen, dass im ersten Jahr eine zusätzliche Auswirkung von 20 % zu tragen sein wird.";
In Erwägung, dass die ernannten Sachverständigen hingegen ihre
Stellungnahme zu einer anderen in diesem Dokument enthaltenen Behauptung abgeben müssen:
"Ziel Nr. 3: Die Restaurants rentabel machen
Durch die Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants werden wir die
Verwaltungskosten senken",
wobei daran zu erinnern ist, dass Herr COLLORAFI die Führung von drei Restaurants innehatte
und in seinen Schriftsätzen nicht ohne Berechtigung geltend macht, dass, wenn er mit
drei Betrieben einen Gesamtumsatz erzielt hat, der dem der Gesellschaft
SEBOL im Jahr 1993 entspricht, die Gesamtheit der drei Gebühren unendlich höher war als
die, die SEBOL 1993 gezahlt hatte; dass die Sachverständigen mit anderen Worten
sagen müssen, ob die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants
durch die Senkung von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden konnte;
In Erwägung schließlich, dass Herr COLLORAFI in dieser Bewerbungsunterlage der
Gesellschaften SEBOL und B et O als eines seiner vier Ziele ankündigte:
"Ziel Nr. 2: Steigerung des Umsatzes
Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern, um
die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen";
Dass folglich die Gesellschaft Me DONALD'S erläutern muss, nach
welchen Prognoserechnungen sie meinte, mit der Zuteilung des Restaurants "Antibes-Ouest"
an Herrn COLLORAFI ihm zu ermöglichen, sein "Ziel Nr. 2" zu erreichen
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998
RG Nr.: 1998/14119 - 220ne Seite
In Erwägung, dass Herr COLLORAFI aufgefordert wird, Schlussfolgerungen
zu folgendem Punkt vorzulegen:
warum er, obwohl
er den Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) des Restaurants
"Antibes-Ouest" am 18. Juni 1997 unterzeichnet hat, die Gesellschaft Me DONALD'S am 26. Juni darauf
auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hat:
In Erwägung, dass über die Gesamtheit der Anträge der
Parteien in dem nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zu erlassenden Urteil entschieden wird:
AUS DIESEN GRÜNDEN
Erklärt für unzulässig:
- den Antrag der Gesellschaft SEBOL, der Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES FINS und
von Herrn COLLORAFI, der auf die Umqualifizierung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) in Handelsmietverträge,
gegebenenfalls ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Kennzeichen, gerichtet ist,
- den Antrag derselben Berufungsparteien auf Ausspruch der Nichtigkeit
der genannten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), sei es wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20.
März 1956, sei es wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause),
Vor einer Entscheidung zur Sache,
Ernennt Herrn Jean-Luc DUMONT, Sachverständiger, 15, mue
Beatjon, 75008 PARIS, und Herrn Alain MARTIN, Sachverständiger, 101, aue de
Prony, 7518 PARIS,
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL DUD DEZEMBER 1998
RON 1998114119 . 23ttize pIke
Far
empfangen von
i
mit dem Auftrag, nach Kenntnisnahme der gütlichen Berichte GANDUR und
DUMONTIER (Gesellschaft SEPT) und der Unterlagen, die sie für zweckmäßig erachten, sich von den Parteien
übermitteln zu lassen, die Fragen zu beantworten, die das Gericht ihnen
in den Gründen des vorliegenden Urteils stellt, sowohl zum Zeitraum vor dem 1.
Juli 1997 als auch zu dem danach:
Entscheidet, dass die Gesellschaft Me DONALD'S einerseits und die Gesellschaften
SEBOL, B et D, LES PINS und Herr COLLORAFI andererseits
jeweils als Vorschuss auf die Vergütung der Sachverständigen zu zahlen haben
die Summe von 20.000 Francs, das heißt 10.000 Francs für jede Seite, an die Stelle
der Régie d'avances et de recettes des Berufungsgerichts Paris, 34, quai des
Orfèvres (75055) Paris Louvre SP, was insgesamt 40.000 Francs ergibt, und
zwar innerhalb eines Monats nach Verkündung des vorliegenden Urteils:
Entscheidet, dass die Sachverständigen ihr Gutachten innerhalb von fünf
Monaten nach ihrer Beauftragung vorlegen müssen;
Behält die Kosten vor.
Der Gerichtsschreiber
Der Vorsitzende
Berufungsgericht Paris
16. Kammer, Abteilung A
URTEIL VOM 9. DEZEMBER: 1098
RG Nr.: 1998/14019 - 240176 Seite
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