Collo gegen McDo

Entscheidungen · 09.12.1998

Urteil

Urteil des Berufungsgerichts Paris vom 09.12.1998.

Art
Gerichtsentscheidung
Gericht
Das Berufungsgericht Paris
Datum
09.12.1998
Parteien
Bernard Collorafi gegen McDonald’s France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Zwischenurteil (avant dire droit) — Berufungsgericht Paris · 9. Dezember 1998

Überblick: kontradiktorisches Urteil des Berufungsgerichts Paris (16. Kammer, Abteilung A, 24 Seiten) über die Berufung der Gesellschaften SEBOL, B et O, LES PINS und von Herrn Bernard Collorafi gegen das Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998, mit McDonald's France als Berufungsbeklagter.

Das Wesentliche

Das Gericht erinnert daran, dass das angefochtene Urteil die Berufungskläger abgewiesen, die Auflösung der Unternehmenspacht- und Lizenzverträge von Rechts wegen zum 2. Januar 1998 festgestellt, die Räumung angeordnet und die Gesellschaften und Herrn Collorafi gesamtschuldnerisch zur Zahlung unbezahlter Gebühren und Nutzungsentschädigungen verurteilt hatte.

  • SEBOL und Herr Collorafi: 1.867.247,84 F Gebühren;
  • B et O und Herr Collorafi: 1.533.548,87 F;
  • LES PINS und Herr Collorafi: 504.474,42 F.

Das Gericht erklärt die Anträge auf Umqualifizierung der Verträge in gewerbliche Mietverträge und auf Nichtigkeit für unzulässig. Vor der Entscheidung in der Sache ordnet es ein Gutachten an und bestellt die Herren Jean-Luc Dumont und Alain Martin, mit Zahlung von Vorschüssen (insgesamt 40.000 Francs) und Einreichung des Berichts innerhalb von fünf Monaten.

Tragweite

Schlüsseldokument der Berufung: Ohne in der Sache zu entscheiden, verwirft es die Nichtigkeitsrügen und eröffnet eine Gutachtenphase zur etwaigen Haftung des Franchisegebers.

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von: 33 1 45013133 BERUFUNGSGERICHT PARIS 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 (Nr. 403, 24 Seiten) Eintragungsnummer im Hauptregister: 1998/14119 Keine Verbindung Angefochtene Entscheidung: Urteil vom 18/05/1998 des HANDELSGERICHTS PARIS è Kammer, RG Nr.: 1997/62466 Datum des Beschlusses über den Schluss der Verhandlung: 30. September 1998 Art der Entscheidung: KONTRADIKTORISCH Entscheidung: GUTACHTEN BERUFUNGSKLÄGERIN: S.A. SEBOL vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter mit Sitz im Einkaufszentrum "CARREPOUR" Chemin de Sain Claude - 06600 ANTIBES vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué) unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B405, Avncatat Barreau de PARIS BERUFUNGSKLÄGERIN: S.A.R.L. B. & O. vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter mit Sitz Rond Point Weisweller, Rome de Grasse 06600 ANTIBES vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué) unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B409, Avozal as Bancau Fax regi de PARIS BERUFUNGSKLÄGER: Herr COLLORAFI Bernard wohnhaft: 21 B, chomin de l'Esterelle - 06100 LE CANNET ROCHEVILE vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué) unterstützt von Maître JEAN-PAUL CLEMENT, Toque B405, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von PARIS BERUFUNGSKLÄGERIN: S.A.R.L. LES PINS vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter mit Sitz 32 avenue de Cannes - 06160 JUAN LES PINS vertreten durch Maître PAMART, Prozessbevollmächtigter (avoué) unterstützt von Maîre JEAN-FAUL CLEMENT, Toque B405, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von PARIS BERUFUNGSBEKLAGTE: STE MAC DONALD'S FRANCE vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter mit Sitz 1, rue Gustave Eiffe! - 78045 GUYANCOURT CEDEX vertreten durch die SCP FISSELIER-CHILOUX-BOULAY, Prozessbevollmächtigter (avoué) unterstützt von Maître JEAN-MARIE LELOUP, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von POITIERS, Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 2. Seite Py: 4 ZUSAMMENSETZUNG DES GERICHTS: bei der Verhandlung, Herr DUCLAUD, Vorsitzender, hat die Plädoyers angehört, da die Anwälte dem nicht widersprochen haben. Er hat dem Gericht in seiner Beratung darüber berichtet; bei der Beratung, Herr DUCLAUD, Vorsitzender, Herr MAIN, Präsident, und Frau COLLOT, Beisitzerin • VERHANDLUNG: In der öffentlichen Sitzung vom 30. September 1998 GERICHTSSCHREIBERIN: Bei der Verhandlung und der Verkündung des Urteils: Frau NGUYEN URTEIL i Öffentlich verkündet von Herrn DUCLAUD, Vorsitzendem, der die Urschrift zusammen mit Frau NGUYEN, Gerichtsschreiberin, unterzeichnet hat - Das Gericht entscheidet über die Berufung der Gesellschaft SEBOL., der Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES PINS und von Herrn Bernard COLLORAFI gegen ein Urteil des Handelsgerichts Paris vom 18. Mai 1998, das unter anderem: - diese Parteien mit der Gesamtheit ihrer gegen die Gesellschaft MÁC DONALD'S FRANCE gerichteten Anträge abgewiesen hat, - die Auflösung kraft Gesetzes am 2. Januar 1998 der Verträge über die Pacht -Geschäftsführung (location-gérance) und Lizenz festgestellt hat, die zwischen der Gesellschaft MAC. DONALD'S FRANCE einerseits und der Gesellschaft SEBOL und Herrn Bernard COLLORAFI am 31. Aug. 198?, der Gesellschaft B et O und diesem am Declobre 1996, der Gesellschaft LES PINS und diesem am 18. Juni 1997 geschlossen wurden, durch Wirkung der in jeden der Verträge aufgenommenen Auflösungsklausel, • die Räumung aller Gesellschaften, Pächter-Geschäftsführer, und von Herrn Bernard COLLORAFI aus den Betriebsräumen angeordnet hat, Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 198 RG Nr.: 1948/14119 - 3. Seite Py: 5 - die Herausgabe der Schlüssel, der Personalliste sowie der jedem Arbeitnehmer zugehörigen Akten und der Betriebsrechnungen unter Androhung eines Zwangsgelds von 32.000 Francs pro Tag zulasten der Gesellschaft SEBOL und von Herrn COLLORAFI (Antibes 1), von 37.000 Francs pro Tag zulasten der Gesellschaft B et O und von Herrn COLLORAI (Antibes 2) und von 26.390 Francs pro Tag zulasten der Gesellschaft LES PINS und von Herrn COLLORAFI (les Pins) angeordnet hat, und zwar nach zehn Werktagen ab ihrer Zustellung, begrenzt auf 30 Tage. - Maître ZONINO, Gerichtsvollzieher in Cagnes-sur-Mer, als Feststellungsbeauftragten ernannt hat, damit in jedem Restaurant kontradiktorisch das Inventar des Bestands an Waren und Verbrauchsmaterial, der Betriebsartikel, des Mobiliars und der Ausstattung des Geschäfts sowie der Kassenbestand aufgenommen wird, - als Gesamtschuldner zur Zahlung an die Gesellschaft MAC DONALD'S FRANCE verurteilt hat: * die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFI zur Zahlung von 1.867.247,84 F als nicht gezahlte Gebühren mit gesetzlichen Zinsen, ab dem 1. August 1997 auf 1.206.300 F ab dem 1. Dezember 1997 auf 361.800 F ab dem 1. Januar 1998 auf 239.147,84 F und 16.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen, * die Gesellschaft B & O und Herrn Bernard COLLORAFI zur Zahlung von 1.533.548,87 F als nicht gezahlte Gebühren mit Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich 3 Punkte für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen, und 24.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen, * die Gesellschaft LES PINS und Herrn Bernard COLLORAFI zur Zahlung von 504.474,42 Francs als nicht gezahlte Gebühren mit Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich ? Punkte für jede Fälligkeit ab dem Datum, an dem sie hätte gezahlt werden müssen, und 16.000 F als Nutzungsentschädigung pro Tag ab dem 2. Januar 1998 bis zum Tag der Feststellung durch den Gerichtsvollzieher, dessen Ernennung oben beantragt wird, mit gesetzlichen Zinsen, - entschieden hat, dass die der SA Mu DONALD geschuldeten Zinsen ihrerseits Zinsen tragen gemäß Artikel 1154 des Zivilgesetzbuchs (Code civil), - der SA Me DONALD'S zur Kenntnis genommen hat, dass sie sich vorbehält, ihre Anträge im Hinblick auf die Bedingungen der Rückgabe der Geschäfte, die von Herrn Berard COLLORAFI und seinen drei Gesellschaften rechtswidrig besetzt gehalten werden, zu ergänzen und alle gerechtfertigten Schadensersatzansprüche für die Schäden geltend zu machen, die Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1008 RG Nr.: 1988/14119 - 4. Seite Py: 6 auftreten würden, - die SA Me DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz und Zinsen wegen missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat, - die vorläufige Vollstreckung der künftigen Entscheidung angeordnet hat, vorbehaltlich der Stellung einer Bankbürgschaft durch die SA Me DONALD'S in Höhe der wegen der nicht gezahlten Gebühren ausgesprochenen Verurteilungen, - die Gesellschaften SEBOL, B et O, LES PINS und Herrn Bernard COLLORAF als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Summe von 50.000 F an die SA Mo DONALD'S gemäß Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile verurteilt hat, im Übrigen abgewiesen und zu den Kosten. Mit Beschluss vom 3. Juli 1998 hat der Erste Präsident dieses Gerichts die vorläufige Vollstreckung der Bestimmungen dieses Urteils, die sich auf die Zahlungsverurteilungen beziehen, ausgesetzt. Der Sachverhalt und das Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1°) Mit Vertrag vom 5. August 1987 überließ die Gesellschaft Me DONALD'S France Herrn Bernard COLLORAFI im Wege der Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), für eine Dauer von zwanzig Jahren, ein Schnellrestaurant-Geschäft im Einkaufszentrum Carrefour, chemin Saint-Claude in Antibes gegen • - eine Grundgebühr von 12 % des vom Restaurant erzielten Umsatzes ohne Steuern, mit einem Mindestbetrag von 1.800.000 F pro Jahr, - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne Steuern. Mit Nachtrag vom 31. August 1987 trat Herr COLLORAFI an eine Gesellschaft SEBOL, deren Aktien er fast vollständig besitzt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 5. August 1987 ab und übertrug sie. Dieses Restaurant verzeichnete bis 1993 einen raschen und kontinuierlichen Aufschwung, sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch der Ergebnisse, gefolgt von einer Stabilisierung im Jahr 1994. In diesem letzten Jahr erzielte die Gesellschaft SEBOL einen Umsatz von 27,1 Millionen Francs und ein Nettoergebnis nach Körperschaftsteuer von 1,3 Millionen Francs. Diese Daten fügten sich in den Rahmen der Prognosen ein, die Herrn COLLORAFI von Me DONALD'S bei der Unterzeichnung des Vertrags vorgelegt worden waren, nämlich, sobald die Reisegeschwindigkeit erreicht ist (drittes Jahr, also 1990), ein Umsatz von 19 Millionen, der in diesem Jahr tatsächlich überschritten wurde (21,á Millionen Francs). Berufungsgericht Paris Ibe charabre, sectlon A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RGN°: 1998/14119. Sense paer Py: 7 2°) Im Juli 1995 eröffnete ein Konkurrenzrestaurant unter der Marke QUICK, mit einem Drive-in-Service, der es den Kunden erlaubt, in ihren Fahrzeugen bedient zu werden, seine Türen wenige hundert Meter vom Restaurant von SEBOL entfernt, an einem Kreisverkehr der Straße, die vom Ballungsraum Antibes zur Mautstelle der Autobahn A8 führt. Diese Konkurrenz sollte rasch die Entwicklung der Tätigkeit von SEBOL beeinträchtigen, deren Umsatz 1995 von 27,1 auf 24,8 Millionen Francs zurückging und deren Nettoergebnis auf eine Million Francs fiel. Um dieser Ansiedlung entgegenzuwirken, beschloss Mc DONALD'S 1996 die Eröffnung, gegenüber dem Restaurant QUICK und somit nicht weit vom Restaurant von SEBOL entfernt, eines Restaurants Me DONALD'S mit Drive-in. Die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) dieses neuen Restaurants, genannt "Antibes Nord" *, wurde Herrn COLLORAFI für zwanzig Jahre ab dem 9. Oktober 1996 anvertraut, gegen: - eine Grundgebühr von 20 % des Umsatzes ohne Steuern mit einem Mindestbetrag von 2.940.000 F pro Jahr, für 1997 ausschließlich auf 17 % des Umsatzes mit einem Mindestbetrag von 2.160.000 F herabgesetzt - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes ohne Steuern. Durch einen Abtretungsnachtrag wurden die Rechte und Pflichten dieses Vertrags auf eine EURL mit dem Namen B et O übertragen, deren alleiniger Gesellschafter Herr COLLORAFI ist. Die von den Diensten von Mc DONALD'S erstellten Ergebnisprognosen wiesen einen Umsatz von 20 Millionen Francs ab dem ersten Jahr aus, gleichbleibend in den neun folgenden Jahren, sowie ein Nettoergebnis von 161 00F im ersten Jahr, das im Durchschnitt 791.000 F über die ersten zehn Tätigkeitsjahre erreichen sollte, und schließlich einen Brutto- Selbstfinanzierungsüberschuss nach Rückzahlung des Kapitals der Darlehen von 452.000 F bzw. 891.000 F. Für 1997, das erste volle Betriebsjahr, erzielte die Gesellschaft B et O einen Umsatz von lediglich 13,5 Millionen Francs, um ein Drittel unter den Prognosen, und dürfte einen Nettoverlust von 1,2 Millionen Francs verzeichnen. 3°) Kurz darauf setzte Mo DONALD'S ihre Ansiedlungspolitik fort, indem sie insbesondere die Eröffnung eines dritten Restaurants in Antibes (genannt "Antibes Ouest") und eines weiteren nahen Verkaufspunkts in Vallauris beschloss. Diese Restaurants liegen jeweils weniger als fünf und sieben Kilometer von den Standorten Antibes/Einkaufszentrum Carrefour und Antibes Nord entfernt. Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 6. Seite Pg: 8 Herr COLLORATI beantragte bei Mö DONALD'S, ihm die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance) dieser beiden neuen Geschäfte zu übertragen, aber nur die des Restaurants Antibes Quest wurde ihm mit Vertrag vom 18. Juni 1997 gewährt Dieser Vertrag, dessen Laufzeit auf den 28. April 2000 festgelegt war, mit der Möglichkeit für den Pächter-Geschäftsführer, ihn bis zum 28. April 2017 zu verlängern, sieht vor: - eine Grundgebühr von 15 % des Umsatzes ohne Steuern mit einem Mindestbetrag von 1.200.000 F. - eine Servicegebühr von 5 % des Umsatzes. - eine Ausstattungsgebühr von 4,5 % des Umsatzes, als Gegenleistung für die Finanzierung der Einrichtungen und Geräte des Restaurants, deren Kauf und Finanzierung, anders als bei den beiden anderen Verträgen über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), von der Eigentümergesellschaft und nicht vom Pächter-Geschäftsführer übernommen wurden. Mit Nachtrag vom selben Tag übertrug Herr COLLORAFI an die SARL Les Pins, deren gesamtes Kapital er besitzt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die von Me DONALD'S an Herrn COLLORAFI übergebenen Betriebsprognosen lauteten wie folgt: - ein anfänglicher Umsatz von 13 Millionen Francs, der um 2 % pro Jahr steigen sollte, - ein Nettogewinn von 133.000 F im ersten Jahr, der im Durchschnitt 861.000 F pro Jahr in den ersten zehn Betriebsjahren erreichen sollte, - ein Brutto-Selbstfinanzierungsüberschuss von 426.000 F im ersten Jahr und von 937.000 F pro Jahr im Durchschnitt in den ersten zehn Jahren, Acht Monate nach ihrer Eröffnung, zum 31. Dezember 1907, hatte die Gesellschaft Les Pins (Antibes Ouest) einen Umsatz von 6.4 Millionen Francs erzielt, das heißt eine Jahrestendenz von 9,3 Millionen Francs, wobei der für die ersten acht Tätigkeitsmonate erlittene Verlust 440.000 F betrug. Unter Berufung auf den Einbruch des Umsatzes der Gesellschaft SEBOL (von 24,7 Millionen Francs im Jahr 1995 auf 18,3 Millionen im Jahr 1996 und auf 11,7 Millionen Francs im Jahr 1997), die großen Abweichungen zwischen den Betriebsprognosen, die von der Gesellschaft Mo DONALD'S bei der Eröffnung der Restaurants (Antibes Nord und Antibes Ouest) vorgelegt wurden, und den tatsächlichen Zahlen, die fehlende Rentabilität der drei Restaurants, haben die Gesellschaft SEBOL, die Gesellschaft B et O und Herr Bernard COLLORAFI mit Klageschrift vom 20. Juni 1997 die Gesellschaft Mr DONALD'S France vor dem Handelsgericht Paris verklagt, um sie Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung 4 URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 7. Seite Pg : 9 zur Zahlung einer Entschädigung für den von jedem der Kläger erlittenen Schaden verurteilen zu lassen: • die Summe von 30.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL, vorbehaltlich einer Erhöhung, - die Summe von 5.000.000 F an die Gesellschaft B et O, vorbehaltlich einer Erhöhung, - die Summe von 10.250 F an Herrn COLLORAFI, vorbehaltlich einer Erhöhung, • die Summe von 50.000 F an jeden der Kläger gemäß Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile, sowie zur Tragung der Kosten. Mit Klageschrift vom 9. Januar 1098 und späteren Schriftsätzen nach Verbindung hat die Gesellschaft MC DONALD'S die Gesellschaft Les Pins verklagt mit dem Ziel, insbesondere die am 2. Januar 1998 eingetretene Auflösung kraft Gesetzes der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) feststellen zu lassen und als Gesamtschuldner zu verurteilen: a) die Gesellschaft SEBOL und Herrn COLLORAFT, ihr als Gebühren die folgenden Summen zu zahlen: - 1.867.247,84 F mit gesetzlichen Zinsen ab dem 1. August 1997 auf 1.266.300 F, - 361.800 F mit gesetzlichen Zinsen ab dem 1. Dezember 1997, - 239.147,84 F mit gesetzlichen Zinsen ab dem 1. Januar 1998 und 16.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung ab dem 2. Januar 1998, mane de 153 54607 e il ce de selon at taur bancaire eren de von drei Punkten für jede Fälligkeit (Artikel IX-2-3 des Vertrags), - 24.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung ab dem 2. Januar 1998 mit gesetzlichen Zinsen. c) die Gesellschaft Les Pins und Herrn COLLORAFI, ihr die Summen zu zahlen von: - 504.474,425 als nicht gezahlte Gebühren mit Verzugszinsen zum Basiszinssatz der Banken zuzüglich drei Punkten für jede Fälligkeit (Artikel IX-2-3 des Vertrags), - 16.000 F als tägliche Nutzungsentschädigung our il'Appel de Pari bè chambre, section URTEIL VOM D DEZEMBER 1908 RG Nr.: 1998/14119 - 8. Seite ab dem 2. Januar 1998 mit gesetzlichen Zinsen. - und zwar mit Anatozismus (Zinseszins). Die beklagten Parteien haben ihre ursprünglichen Anträge ergänzt, indem sie das Gericht aufforderten: - die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen eine Frist von zwei Jahren zur Begleichung ihrer Schulden zu gewähren, - "die tragbare Gebühr festzusetzen" auf 252.000 F ohne Steuern für SEROL, 794.000 F ohne Steuern für B e! O. und 934.000 F für Les Pins, - die Gesellschaft Me DONALD'S zur Zahlung von Schadensersatz für den bis zum 1. Januar 1998 erlittenen Schaden in Höhe von folgenden Summen zu verurteilen: - 2.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL, - 2.500.000 F an die Gesellschaft Be: D, - 2.500.000 F an die Gesellschaft Les Pins, * äußerst hilfsweise, - die gerichtliche Auflösung der Verträge zu Lasten allein der Gesellschaft Mc DONALD'S auszusprechen und sie zur Zahlung zu verurteilen: - 9.600.000 F an die Gesellschaft SEBOL, - 22.200.000 F an die Gesellschaft B et O. - 200.000 F an die Gesellschaft Les Pins. Unter diesen Umständen erging das angefochtene Urteil, das, es ist daran zu erinnern, im Wesentlichen die Auflösung kraft Gesetzes am 2. Januar 1998 der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) festgestellt und jede der Gesellschaften, die Pächter-Geschäftsführer waren, gesamtschuldnerisch mit Herrn COLLORAFI zur Zahlung der rückständigen Gebühren an die Gesellschaft Me DONALD'S verurteilt hat, deren Zahlung sie im Laufe des Jahres 1997 eingestellt hatten. Die Gesellschaft SEBOL, die Gesellschaft B ct O, die Gesellschaft Les Pins und Herr Bernard COLLORAFI, Berufungskläger, beantragen beim Gericht: - das vom Handelsgericht Paris am 18. Mai 1998 erlassene Urteil vollständig aufzuheben, außer soweit es die Verbindung der Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RO Nr.: 1998/14119 907x 1ag0 Verfahren 97/062466 und 97/0100823 angeordnet und die Gesellschaft Me DONALD'S mit ihrem Antrag auf Schadensersatz und Zinsen wegen missbräuchlichen Verfahrens abgewiesen hat. - für Recht zu erkennen, dass die zwischen der Gesellschaft Mu DONALD'S und den Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins, die in die Rechte von Herrn Bernard COLLORAFI eingetreten sind, unterzeichneten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) als Handelsmietverträge oder als Handelsmietverträge mit Markenlizenz als Kennzeichen umqualifiziert werden müssen, - folglich für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die Verträge nicht kündigen durfte, - hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die Verträge über die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance) nichtig sind wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause), - als Wiedergutmachung die Gesellschaft Mc DONALD'S zu verurteilen, den Betrag der von den drei Gesellschaften gezahlten Gebühren zu erstatten, das heißt die Summe von 42.276.000 F mit gesetzlichen Zinsen ab den verschiedenen geleisteten Zahlungen, und zwar gegebenenfalls als Schadensersatz für den zusätzlichen Schaden, der durch die Umqualifizierung des Vertrags oder die Nichtigkeit verursacht wurde, • die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 7.740.000 F als Ersatz seines materiellen Schadens zu zahlen, der dem Betrag der Gehälter entspricht, die er bezogen hätte, wenn die Verträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt worden wären, das heißt 430.000 F vor Steuern über 18 Jahre, und die Summe von 2.000.000 F als Ersatz seines immateriellen Schadens, Äußerst hilfsweise, - für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S ihre Pflichten aus den mit den Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins unterzeichneten Verträgen nicht nach Treu und Glauben erfüllt hat, - für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins berechtigt waren, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) zu erheben, da die Verträge von der Gesellschaft Mc DONALD'S nicht nach Treu und Glauben erfüllt wurden, - für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Mc DONALD'S für die teilweise Nichtzahlung der Gebühren im Jahr 1997 vollständig verantwortlich ist und diesen Grund nicht anführen kann, um die Verträge kraft Gesetzes zu kündigen, - für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat, da die teilweise Nichtzahlung der Gebühren auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen ist, - sie mit ihrem Antrag schlicht und einfach abzuweisen, auf Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 190% RGNº. 1998/14:19 - 10. Seite 19-1k Auflösung, - in jedem Fall die Anwendung der Auflösungsklausel auszusetzen und den klagenden Gesellschaften zwei Jahre Frist zur Begleichung ihrer Schulden zu gewähren, auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr, die notfalls als Schadensersatz festgesetzt wird auf: - 252.000 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft SEBOL. - 932.0U0 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft B er 0, - 934.000 F ohne Steuern pro Jahr für die Gesellschaft les Pins. - oder einen Sachverständigen nach Belieben des Gerichts zu ernennen, damit er ihm die Elemente liefert, die es erlauben, über die angemessene Gebühr zu entscheiden, - für Recht zu erkennen, dass Herr Bernard COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins in die Restaurants, die sie bis zum 10. Juni 1998 betrieben, wieder eingesetzt werden müssen, - ganz hilfsweise für Recht zu erkennen, dass die von der Gesellschaft Mo DONALD'S begangenen Verfehlungen deliktischer Natur sind, folglich, und unabhängig vom angenommenen Haftungsregime, die Gesellschaft Mc DONALD'S zu verurteilen, den erlittenen Schaden zu ersetzen, indem sie zur Zahlung verurteilt wird: - an die Gesellschaft SEBOL der Summe von 9.600.000 F, - an die Gesellschaft B et O der Summe von 22.200.U0DF. - an die Gesellschaft Les Pins der Summe von 13.250.000 F. mit gesetzlichen Zinsen ab den verschiedenen geleisteten Zahlungen, - in jedem Fall die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, • zu zahlen als Ersatz für den zusätzlichen Schaden, der aus der von der Gesellschaft Mo DONALD'S auf eigenes Risiko vorgenommenen Zwangsvollstreckung entstanden ist - 2.000.000 F an die Gesellschaft SEBOL, - 2.000.000 F an die Gesellschaft B et O. - 2.000.000 F an die Gesellschaft Les Pins, - 2.000.000 F & Herrn Bernard COLLORAFI. dornée - in jedem Fall und unabhängig von der Lösung des Rechtsstreits die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, an Herrn Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL IX! O DEZEMBER 1998 RGN°: 1998/14119. 1ême pago COLLORAFI die Summe von 7.740.000 F als Schadensersatz für den verursachten materiellen Schaden und die Summe von 2.000.000 F als Schadensersatz für den verursachten immateriellen Schaden zu zahlen, - äußerst hilfsweise, falls das Gericht ein Gutachten für erforderlich hält, um den Schaden zu bestimmen, die Gesellschaft Mo DONALD'S zur Zahlung zu verurteilen: - an die Gesellschaft SEBOL der Summe von 5.000.000 F, • an die Gesellschaft E el O der Summe von 10.000.000 F. - an die Gesellschaft Les Pins der Summe von 7.000.000 F, • an Herrn Bernard COLLORAFI der Summe von 5.000.000 F als Vorschuss, - die Gesellschaft Me DONALD'S zu verurteilen, an jede der Gesellschaften und an Herrn Bernard COLLORAFI die Summe von 100.000 F gemäß Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile zu zahlen, - zu entscheiden, dass die Entschädigung insoweit um den Betrag des Verhältnisgebühr der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 10 des Tarifs dieser Amtsträger erhöht wird, falls die künftige Entscheidung nicht freiwillig vollstreckt wird, sodass auf einen Gerichtsvollzieher zur Einziehung der geschuldeten Summen zurückgegriffen werden muss, - die Gesellschaft Me DONALD'S zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. Die Gesellschaft Me DONALD'S France, Berufungsbeklagte, ersucht das Gericht, nachdem sie auf die Artikel 554 und 565 des Nouveau Code de procédure civile sowie 1244 des Code civil und Artikel 29 des Dekrets vom 30. September 1993, geändert am 3. Juli 1972, Bezug genommen hat: • die Anträge von Herrn COLLORAFI und der Gesellschaften SEBOL, B et o, les Pins, mit denen festgestellt werden soll, dass die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) nichtig sind wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause), als in der Berufungsinstanz neu für unzulässig zu erklären, - Herrn COLLORAFI und die Gesellschaften SEBOL, B et O und Les Pins mit allen ihren Anträgen abzuweisen, - das angefochtene Urteil in allen seinen Bestimmungen zu bestätigen, - die Gesellschaften SEBOL, B et O, Les Pins und Herrn COLLORAFI als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr die Summe von 200.000 F gemäß Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 199H RG Nr.: 1998/14119 - 12. Seite Artikel 700 des Nouveau Code de procédure civile zu zahlen. - sie ferner zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Berufungskläger haben angesichts der Anträge der Berufungsbeklagten, die die Feststellung der Unzulässigkeit eines Teils ihrer Anträge wegen deren Neuheit in der Berufungsinstanz begehrt, neue Schriftsätze eingereicht mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass "die von ihnen in der Berufung vorgebrachten Argumente keine neuen Anträge darstellen, sondern eine Antwort auf die Widerklage sind und dieselben Ziele verfolgen wie die dem Handelsgericht von DIES VORAUSGESCHICKT, DAS GERICHT I.- Zu den Einreden wegen neuer Anträge: In Erwägung, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die Unzulässigkeit zweier von den Berufungsklägern erhobener Anträge einwendet, weil sie neu seien: zum einen den Antrag auf Abweisung der Widerklage auf Auflösung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), mit der Begründung, es handle sich in Wirklichkeit um Handelsmietverträge, und zwar durch "umqualifizierende" Entscheidung des Gerichts kraft Artikel 12 des Nouveau Code de procédure civile; zum anderen den Antrag, wonach die genannten Verträge nichtig seien, wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause) oder auch wegen Nicht- anwendung des Gesetzes vom 20. März 1936; In Erwägung, dass die Berufungskläger auf Zurückweisung dieser Einreden schließen und vortragen, "die von ihnen in der Berufung in ihren (früheren) Schriftsätzen vorgebrachten Argumente stellen keine neuen Anträge dar und dienen der Beantwortung der Widerklage" und verfolgen dieselben Ziele wie die dem Handelsgericht Paris unterbreiteten; In Erwägung, dass das Gericht zum einen feststellt, dass der Streitgegenstand in erster Instanz folgender war: dass zum einen die Gesellschaft SEBOL, die Gesellschaft B et O und Herr COLLORAFI mit Klageschrift vom 26. Juni 1997 die Gesellschaft Me DONALD'S verklagt haben, um feststellen zu lassen, dass diese ihre Pflichten nicht nach Treu und Glauben erfüllt habe, und um sie zur Zahlung von Schadensersatz an jeden von ihnen wegen teilweiser Nichterfüllung der Verträge oder zur Aussetzung der Auflösungsklausel oder zur gerichtlichen Auflösung zu Lasten allein der Gesellschaft Mo DONALD'S verurteilen zu lassen; dass das Gericht zum anderen hervorhebt, dass die Gesellschaft Me DONALD'S mit Klageschrift vom 30. Januar 1998 und Schriftsätzen vom 9. Februar 1998 dasselbe Handelsgericht Paris angerufen hat mit dem Ziel, insbesondere die Auflösung kraft Gesetzes am 2. Januar 1998 der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) und Lizenz feststellen zu lassen: Berufungsgericht Paris J0è chambre, section A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1098 RON°: 1998/14119- :Земе рада In Erwägung, dass sich hinsichtlich der Anträge auf Nichtigkeit des Vertrags ergibt, dass diese, auch wenn sie zum Ziel haben, die Widerklage auf Auflösung kraft Gesetzes der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) zurückzuweisen, indem die Auflösungsklausel entfällt, als neu für unzulässig zu erklären sind, da sie im Widerspruch stehen zu den in erster Instanz gestellten Sachanträgen, sowohl den Hauptanträgen als auch den Hilfsanträgen, im vorliegenden Fall; dass nämlich diese (Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung, oder Aussetzung der Auflösungsklausel, oder Auflösung zu Lasten der Gesellschaft Mo DONALD'S) allesamt die Anerkennung der Gültigkeit der genannten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) durch die Pächter-Geschäftsführer und Herrn COLLORAFI voraussetzen: sei es, dass sie der Gesellschaft Mo DONALD'S vorwerfen, sie schlecht erfüllt zu haben (daher der Antrag auf Schadensersatz oder gerichtliche Auflösung), sei es, dass sie die Aussetzung der Wirkungen einer dieser Klauseln bezwecken (daher die Aussetzung der Auflösungsklausel): Dass daraus folgt, dass der Antrag der Berufungskläger, der darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit der drei streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) auszusprechen, gleich welche Grundlage: Nichtbeachtung des Gesetzes vom 20. März 1956 über die Pacht- Geschäftsführung von Handelsgeschäften, oder arglistige Täuschung, Irrtum oder fehlende Grundlage (cause), als neu für unzulässig erklärt wird; In Erwägung, dass, was den anderen neuen Antrag betrifft, nämlich den, der darauf gerichtet ist, das Gericht möge die streitgegenständlichen Verträge in Handelsmietverträge mit als Kennzeichen verwendeter Markenlizenz "umqualifizieren", und zwar kraft der Befugnis, die ihm Artikel 12 des Nouveau Code de procédure civile einräumt, das Gericht auch diesmal feststellt, dass, selbst wenn sie gegebenenfalls erste Instanz, sowohl der Hauptantrag auf Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung als auch die Hilfsanträge auf Aussetzung der Auflösungsklausel oder auf gerichtliche Auflösung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), - alles Anträge, die aus den oben dargelegten Gründen die Gültigkeit der Vereinbarungen als Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) voraussetzen; Dass folglich auch dieser Antrag als neu für unzulässig erklärt wird; In Erwägung, dass folgende Hauptanträge der Gesellschaft SEBOL, der Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES PINS und von Herrn COLLORAFI zulässig bleiben, die übrigen sind Folgeanträge dazu: °- für Recht zu erkennen, dass die Gesellschaft Me DONALD'S die streitgegenständlichen Verträge über die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance) missbräuchlich gekündigt hat, - die teilweise Nichtzahlung der Gebühren war cu Berufungsgericht Paris 16e chambre, section A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1908 RG Nr.: 199814119 - 14. Seite auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen, und sie mit ihrem Antrag auf Auflösung schlicht und einfach abzuweisen 2°y - die Wirkungen der Auflösungsklausel auszusetzen und ihnen zwei Jahre zur Begleichung ihrer Schuld zu gewähren auf der Grundlage einer angemessenen Gebühr, die notfalls als Schadensersatz festgesetzt wird, deren Einzelheiten weiter oben wiedergegeben sind, oder einen Sachverständigen zu ernennen, damit das Gericht über die Festsetzung einer "angemessenen Gebühr" entscheiden kann: ; 3°% - zu entscheiden, dass die von der Gesellschaft Me DONALD'S begangenen Verfehlungen deliktischer Natur sind, und diese zur Zahlung verschiedener Summen als Ersatz des erlittenen Schadens an sie zu verurteilen, deren Einzelheiten weiter oben wiedergegeben sind; i: Zur Sache: Zum Antrag auf Auflösung gestützt auf Artikel des Code civil zu Lasten der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE und zum Antrag, die Auflösung kraft Gesetzes des streitgegenständlichen Vertrags wegen der Anwendung der Auflösungsklauseln wider Treu und Glauben für wirkungslos erklären zu lassen A - Zur Problematik, die sich aus diesen Anträgen ergibt In Erwägung, dass die Stattgabe des einen oder des anderen dieser Anträge voraussetzt, dass die Ursachen der Mahnungen (Nichtzahlung von Gebühren im Jahr 1997), auf denen die Auflösung kraft Gesetzes beruht, wegen der schuldhaften Nichterfüllung ihrer Pflichten als Franchisegeber durch die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE wirkungslos wären (der vorgeworfen wird, im Einzugsgebiet eines ersten Restaurants drei weitere Betriebe eröffnet und diesem nicht geholfen zu haben, die daraus folgenden Verluste zu tragen), sodass diese Nichterfüllung geeignet wäre, jeden Auflösungsantrag zu lähmen, sei es, dass dieser auf den Ausspruch einer gerichtlichen Auflösung gerichtet ist (so lautet der erste Antrag der Berufungskläger, der nur wirkungslos sein kann, da in jedem der streitgegenständlichen Verträge eine Auflösungsklausel vereinbart ist) oder auf die Feststellung der Auflösung kraft Gesetzes, - die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE würde dann beschuldigt, die Auflösungsklauseln wider Treu und Glauben angewandt zu haben; Dass das Gericht feststellt, dass es, würde es annehmen, dass die Gesellschaft ME DONALD'S FRANCE die Auflösungsklauseln oder eine davon wider Treu und Glauben hat wirken lassen, daraus gleichwohl die Folgerungen ziehen würde, unter Berücksichtigung des "intuitu personae"-Charakters (Artikel IV - "Vertrag Intuitu personae" der Allgemeinen Bedingungen der Verträge über die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance)) der Verträge; dass der eingetretene Bruch unumkehrbar ist, sodass Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 15. Seite 10r ki/ 20 sich auch das Problem des Zeitpunkts stellen würde, zu dem die künftige Auflösung festzusetzen wäre: B. Zu den Pflichten der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE In Erwägung, dass an den rechtlichen Mechanismus des Bruchs zwischen den Parteien zu erinnern ist: die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE hat die Berufungskläger gemahnt, die für 1997 geschuldeten Gebührenrückstände zu zahlen, und, da die so geforderten Summen nicht beglichen wurden, die genannten Verträge gekündigt, indem sie sich auf die in jeden von ihnen aufgenommene Klausel über die Auflösung kraft Gesetzes zum 2. Januar 1998 berief; In Erwägung, dass nach Ansicht der Berufungskläger diese Auflösung missbräuchlich ist, da die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE sich auf die Auflösungsklausel, die die Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) vorsehen, nur wider Treu und Glauben berufen konnte ; dass diese nämlich geltend machen, es sei die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE selbst, die Ursache ihres Ausbleibens der Zahlung der Gebühren sei, und zwar wegen " ihrer strategischen und einseitigen Entscheidung, Restaurants im primären Einzugsgebiet der Gesellschaft SEBOL zu eröffnen. ", sodass "sie es ist, die den Einbruch des Umsatzes und der Rentabilität der Gesellschaft SEBOL und dann der Gesellschaft B et O verursacht hat": dass nach Ansicht der Berufungskläger weiter "es unmöglich war, innerhalb der Frist von einem Monat, die die Klausel über die Auflösung kraft Gesetzes setzt, die Summe von 3.500 F Gebühren zu zahlen, was die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE sehr wohl wusste, da sie jeden Monat die Konten der drei Gesellschaften erhielt. und feststellen konnte, dass die Gesellschaften in fünfzehn Monaten mehr als 3.200.000 F Verluste angehäuft hatten, infolge der Ansiedlung von drei neuen Restaurants (Antibes Nord, Antibes Ouest und Vallauris), was das eigene Verschulden der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE ist": dass daher nach Ansicht der Berufungskläger der Grundsatz Anwendung finden muss, wonach eine Partei nicht die Auflösung eines Vertrags verlangen kann, dessen Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner die Folge ihres eigenen Verschuldens ist; In Erwägung, dass es zur Würdigung der Begründetheit der Gründe, die dem hier geprüften Antrag zugrunde liegen, zunächst angebracht ist, den Umfang der Pflichten der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE als Franchisegeber zu bestimmen, wobei festzustellen ist, dass die Parteien für jedes Restaurant gleichzeitig zwei Vereinbarungen geschlossen haben: einen Vertrag über die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance) und einen Lizenzvertrag; Dass diese im Wesentlichen aus dem Lizenzvertrag (operating licence agreament) - der aus dem Englischen übersetzt ist - hervorgehen: Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL DEO DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 160m: Seite dass der Lizenzgeber dem "Lizenznehmer" darin für 20 Jahre "die Erlaubnis und das Franchiserecht ("Lizenz") einräumt, die Handelsnamen, Marken und Dienstleistungsmarken anzunehmen und zu benutzen, jedoch ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf der vom Lizenzgeber im Restaurant bezeichneten Nahrungsmittel und Getränke, die der Lizenzgeber von Zeit zu Zeit als Teil des Systems Me DONALD'S bezeichnet"; Dass, was die Franchisesituation betrifft (im Vertrag "Lizenznehmer" genannt), die monatliche Übersendung der Konten durch den Franchisenehmer an die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE den Zweck hat, es dieser zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die finanzielle Führung des Franchisenehmers gesund ist; dass ein "abfragendes" Kontrollverfahren der Konten vereinbart ist: Verpflichtung des Lizenznehmers, seinen Steuerberater der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE alle zweckdienlichen Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung und zur Bilanz am Ende des Geschäftsjahres geben zu lassen, Recht dieser Gesellschaft, Prüfungen durchzuführen, um " die Konten, Akten und Steuererklärungen des Lizenznehmers jederzeit in angemessener Weise zu überprüfen"; Dass jedoch der Umstand, dass der Franchisenehmer verpflichtet ist, - neben einer Grundgebühr (12 % des Umsatzes ohne Steuern im Vertrag von 1987, 20 % im Vertrag Antibes Nord vom 9. Oktober 1996 und 15 % in dem vom 18. Juni 1997, mit einem jährlichen Mindestbetrag von jeweils 1.800.000 Francs, 2.940.000 Francs und 1.200.000 Francs) -, eine Service- Gebühr von 5 % auf den Bruttoumsatz ohne Steuern zu zahlen, notwendigerweise zum Gegenstand hat, zumindest teilweise, aber sicher, neben der Beratungsleistung zur eigentlichen Restauranttechnik die Leistungen der Finanzkontrolle und der Entscheidungshilfe für den Franchisenehmer im Hinblick auf den guten Gang seines Gastronomieunternehmens zu vergüten, wobei festzustellen ist, dass dieser seine Freiheit der finanziellen Entscheidungen bewahrt, bei der Festsetzung seiner Vergütung und der seiner Ehefrau in einer Höhe, die die Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE unablässig kritisiert hat; Dass die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE bei den drei streitgegenständlichen Verträgen eine Studie der Rentabilitätsprognosen jedes Restaurants über 10 Jahre vorgelegt hat; dass die Parteien über die Einordnung dieses Dokuments uneins sind: vorvertraglich nach Ansicht der Berufungskläger, bloße Auskunft nach Ansicht der Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE, ein Punkt, den das Gericht in dem nach Wiedereröffnung der Verhandlung zu erlassenden Urteil würdigen wird; Dass die Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE für die beiden Verträge, den vom Oktober 1996 und den vom 18. Juni 1997, eine broschierte Unterlage mit dem Titel "Vorvertragliche Information" übergeben hat, von der sie bemerkt, dass sie Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 17. Seite keine Prognosedaten zur Rentabilität der betreffenden Restaurants enthält; C - Zur Notwendigkeit einer ergänzenden Information des Gerichts: In Erwägung, dass das Gericht beabsichtigt, wie folgt vorzugehen: a) für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 In Erwägung, dass in diesem Zeitraum zwei Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) wirksam waren, kraft deren die Gesellschaft SEBOL seit dem 5. August 1987 das in der Nähe des Einkaufszentrums, chemin Saint Claude in Antibes, gelegene Restaurant betrieben hat und seit dem 9. Oktober 1996 das Restaurant namens "Antibes Nord"; Dass entgegen dem, was Herr COLLORAFI unablässig behauptet, die Eröffnung dieses zweiten Restaurants, dessen Führung ihm anvertraut wurde, - 500 Meter vom ersten entfernt, nicht auf einer Entscheidung der Gesellschaft Mc DONALD'S FRANCE beruht, die allein von ihrem Interesse diktiert und unter Gefährdung des ersten Restaurants getroffen worden wäre; dass nämlich, um gegen die gefürchtete Konkurrenz eines Restaurants Mc QUICK anzukämpfen, das einen Service in den Fahrzeugen (sogenannten "Drive"-Service) bietet und sich im Juli 1995 wenige hundert Meter vom Restaurant Mc DONALD'S CARREFOUR entfernt niedergelassen hat, die Gesellschaft Mo DONALD'S FRANCE sich gezwungen sah, gegenüber von diesem einen Betrieb zu eröffnen; dass die Zahlen zeigen, dass sie gut daran tat, diese Entscheidung zu treffen, da das Restaurant SEBOL sonst größte Schließungsrisiken eingegangen wäre; Dass das Gericht feststellt, dass die Gesellschaft SEBOL für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 einen Gewinn von 352.308 Francs erzielt hat und die Gesellschaft B et O (Mac Donald 's Carrefour) einen Verlust von 766.141 Francs verzeichnet hat: dass daher "die Auswirkung" (nach der Terminologie der Marktstudien) der Eröffnung des Restaurants "Antibes Nord" (um gegen die Konkurrenz von Mac QUICK anzukämpfen, am 9. Oktober 1996) kein negatives Ergebnis der Gesellschaft SEBOL zur Folge hatte; Dass hingegen für das folgende Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 die Gesellschaft SEBOL einen Verlust von 971.112 Francs und die Gesellschaft B et O einen Verlust von 1.228.484 Francs erlitten hat: Dass dieses Ergebnis nicht logisch ist, da es nicht die Effekte "kommunizierender Röhren" widerspiegelt, mit denen angesichts des den Restaurants Me DONALD'S Carrefour und Antibes Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 18. Seite Nord gemeinsamen Einzugsgebiets zu rechnen war, und dass die Gesellschaft SEBOL selbst in einem Dokument mit dem Titel "Ergebnisse SA SEROL Einkaufszentrum" (übermitteltes Dokument Nr. 69), das Anfang 1997 erstellt worden zu sein scheint, die Feststellung einer Auswirkung von 35 % zu ihrem Nachteil durch das Restaurant "Amibes Nord" erwähnt; Dass unter diesen Umständen die Defizite der Gesellschaft SEBOL in 1906 und 1997 zwar erklärbar sind, jene der Gesellschaft B et O dagegen 1990 (obwohl sie das Restaurant "Antibes Nord" erst seit dem 9. Oktober 1996 betreibt) und 1997 sich der Logik entziehen: In Erwägung, dass das Gericht es folglich für erforderlich hält, die folgenden Punkte zu kennen, um etwaige Verfehlungen der Gesellschaft Me DONALD'S FRANCE gegen ihre Pflichten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 zu würdigen, ein Datum, das nicht willkürlich festgelegt ist, sondern ungefähr der gleichzeitigen Eröffnung der Restaurants Antibes-Ouest (der Gesellschaft LES PINS zugewiesen) und Vallauris (einem anderen Franchisenehmer anvertraut, trotz des Antrags von Herrn COLLORAFI) entspricht: In Erwägung, dass der Umstand, dass vor diesen beiden letzten Betriebseröffnungen die Gesellschaft SEROL und die Gesellschaft B et O defizitär waren, Fragen aufwirft, die zwei Sachverständigen anvertraut werden; Dass von zwei Feststellungen zu ungewöhnlichen Geschäftsführungsakten der einen und der anderen Partei in diesem Zeitraum auszugehen ist: 1°) unabhängig davon, dass die Gesellschaft Me DONALD'S beschlossen hat, das der Gesellschaft SEBOL anvertraute Restaurant "Carrefour" zu eröffnen, hat sie einen Nachtrag zum Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) geschlossen, der sie mit der Gesellschaft B et O verband, und zwar am 10. Juni 1997, also acht Monate nach der Eröffnung des Restaurants Antibes-Nord, das sie betrieb; nach diesem Akt wurde die Mindestgebühr von 235.000 Francs ohne Steuern auf 180.000 Francs ohne Steuern für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 und auf 245.000 Francs ohne Steuern vom 1. Januar 1998 bis 8. Oktober 2016 gesenkt; dass die "Standardgebühr" auf 17 % ohne Steuern oder 20 % vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember gesenkt wurde, um vom 1. Januar 1998 bis 8. Oktober 2016 wieder auf 20 % ohne Steuern zu steigen; 2°) nach dem Missionsbericht der S.E.P.T., verfasst von Herrn Alain DUMONTIER, einem ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen für Finanzen und Unternehmensführung, haben im Laufe der Geschäftsjahre 1995 und 1994 Herr und Frau COLLORAH an Gehältern und Dividenden die Summe von 4.483.820 Francs entnommen, das heißt 2.242.910 Francs pro Jahr, aus der Gesellschaft SEBOL: Derselbe Herr DUMONTIER macht ferner folgende Bemerkung: "obwohl er sich 1.000.000 Francs Dividenden auszahlt, nimmt Herr Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 19. Seite 1=*- COLLORAFI am 28. Januar 1997 eine besondere Transaktion vor. Er nimmt im Namen der Gesellschaft SEBOL ein Darlehen von 350.000 Francs über drei Jahre zum Satz von 4,625 % pro Jahr auf, was ihn dazu führt, die finanziellen Mittel der Gesellschaft SEBOL weiter zu verringern und dabei seine persönlichen Interessen zu bevorzugen." Dass zu präzisieren ist, dass er gleichzeitig den Saldo seines in der genannten Gesellschaft SEBOL eröffneten Kontokorrents, der genau 350.000 Francs betrug, auf 0 gesenkt zu haben scheint: Dass von da an die nachstehend ernannten Sachverständigen die folgenden Fragen zum Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 beantworten müssen: 1°) ob, wenn Herr COLLORAFI sein Gehalt 1995 und 1996 um die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden ganz oder teilweise in der Gesellschaft SEBOL auf dem Kontokorrent belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B et O (das Gericht verfügt über keine Informationen zu den etwaigen von Herrn COLLORAI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehältern) 1997 eine Einlage auf dem Kontokorrent geleistet hätte, dies diesen beiden Gesellschaften nicht erlaubt hätte, die jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, das heißt den Umsatz, der es erlaubt, den Betrieb auszugleichen, 1996 und 1997. 2°) zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B et O zum richtigen Zeitpunkt oder zu spät erfolgt ist und ausreichend war, wenn Herr COLLORAFI sein Gehalt in der Gesellschaft B et O gekürzt hätte, falls er überhaupt eines von dieser Gesellschaft bezogen hat, 3°) ob die Eröffnung des Restaurants "Antibes Nord" es erlaubt hat, Fixkosten der Gesellschaft SEBOL teilweise auf die Gesellschaft B et O zu übertragen, wie Herr GANDUR in seinem jährlichen Bericht auf Antrag von Herrn COLLORAFI behauptet (vgl. Seite 24); Dass die genannten gerichtlichen Sachverständigen schließlich gebeten werden, eine Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaft SEBOL und der Gesellschaft B et O vorzulegen, die wegen des gemeinsamen Interesses der Parteien, sie als solche funktionieren zu sehen für den betrachteten Zeitraum; b) Zum Zeitraum nach dem 1. Juli 199%: In Erwägung, dass daran zu erinnern ist, dass die Gesellschaft Me DONALD'S mit Vertrag vom 18. Juni 1997 einen Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) ihres neuen Restaurants Antibes-Ouest, + dessen Laufzeit auf den 28. April 2000 festgelegt ist mit der Möglichkeit für den Pächter-Geschäftsführer, ihn bis zum 28. April 2017 zu verlängern -, mit der Gesellschaft LES PINS geschlossen hat, deren Geschäftsführer Herr COLLORADI ist ; dass es für die Sache nicht unerheblich ist zu wissen, dass die Gesellschaft Mc DONALD'S am selben Tag ein zweites neues Restaurant in VALLAURIS eröffnet hat, dessen Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RET": 1998/14119 20200 pape Herr COLLORAFI trotz seines Drängens die Pacht- Geschäftsführung (location-gérance) nicht erhalten hat; dass das erste Restaurant, Antibes Ouest, fünf Kilometer vom Komplex "Carrefour", "Antibes Nord" entfernt liegt, und das zweite, "Vailauris", sieben Kilometer von demselben Komplex: Dass die Eröffnung dieser beiden neuen Restaurants, anders als die des Restaurants Antibes Nord, nicht aus einer Entscheidung folgt, die durch die zwingende Notwendigkeit diktiert wäre, gegen einen kürzlich niedergelassenen Wettbewerber anzukämpfen, sondern sich in die Strategie der Gesellschaft Me DONALD'S einfügt; In Erwägung, dass das Gericht im Hinblick auf die Begriffe des vorliegenden Rechtsstreits wünscht, dass die ernannten Sachverständigen ihre Stellungnahme zu folgenden Punkten abgeben: ¡") ob das neue Restaurant "Antihes Ouest" für sich genommen lebensfähig war oder ob, da die Gesellschaft Me DONALD'S es zur selben Zeit wie das in Vallauris eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie eine "Synergie" zwischen den beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität nicht a priori im Rahmen eines Komplexes "Antibes-Ouest" - "Vallauris" beurteilt worden war, dessen Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) die Gesellschaft Nic DONALD'S, entgegen dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei verschiedenen Personen anvertraut hat, - das Restaurant "Antibes Quest" war ursprünglich nur die Ergänzung der "Lokomotive" "Vallauris": 2°) ob angesichts der finanziellen Lage des Komplexes "Carrefour" . DONALD'S Herrn COLLORAFI ein "vergiftetes Geschenk" gemacht hat, wie dieser zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten; In Erwägung, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur Kohärenz der globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998 abgeben müssen; In Erwägung, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten der Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10. Juni 1998, dem Datum ihrer Räumung, abgeben werden; In Erwägung, dass das Gericht den ernannten Sachverständigen bewusst nicht den Auftrag erteilt, "die Auswirkung" der Eröffnung des Restaurants "ANtibes-Ouest" auf den Komplex "Carrefour-Antibes Nord" zu bestimmen, denn es Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1908 RG Nr.: 1998/14:14-21. Seite : 33 1 45013135 ergibt sich aus der Bewerbungsunterlage, die Herr COLLORATI im Namen der Gesellschaft SEBOL und der Gesellschaft B et O bei der Gesellschaft Mc DONALD'S eingereicht hat, um die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) des Restaurants "Amibes-Ouest" zu erhalten, dass dieser eine sehr genaue Vorstellung von dieser "Auswirkung" hatte und im Übrigen ebenso von der Auswirkung des Restaurants "Antibos-Nord" auf dasselbe Restaurant "Carrefour"; dass man sich nämlich davon überzeugen kann, indem man den folgenden Auszug mit dem Titel "Die Auswirkungen" liest: "Mit den aufeinanderfolgenden Eröffnungen von Grasse, Cannes und Cagnes sur Mer erlauben die Auswirkungen vorerst keine Steigerung des Umsatzes. Man kann schätzen, dass die Eröffnung des DRIVE (Restaurant Antibes-Nord) das Restaurant des Einkaufszentrums (Carrefour) um etwa 35 % beeinträchtigt hat.. Mit den bevorstehenden Eröffnungen, Mougins, Vallauris, Antibes-Ouest, kann man davon ausgehen, dass im ersten Jahr eine zusätzliche Auswirkung von 20 % zu tragen sein wird."; In Erwägung, dass die ernannten Sachverständigen hingegen ihre Stellungnahme zu einer anderen in diesem Dokument enthaltenen Behauptung abgeben müssen: "Ziel Nr. 3: Die Restaurants rentabel machen Durch die Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants werden wir die Verwaltungskosten senken", wobei daran zu erinnern ist, dass Herr COLLORAFI die Führung von drei Restaurants innehatte und in seinen Schriftsätzen nicht ohne Berechtigung geltend macht, dass, wenn er mit drei Betrieben einen Gesamtumsatz erzielt hat, der dem der Gesellschaft SEBOL im Jahr 1993 entspricht, die Gesamtheit der drei Gebühren unendlich höher war als die, die SEBOL 1993 gezahlt hatte; dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants durch die Senkung von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden konnte; In Erwägung schließlich, dass Herr COLLORAFI in dieser Bewerbungsunterlage der Gesellschaften SEBOL und B et O als eines seiner vier Ziele ankündigte: "Ziel Nr. 2: Steigerung des Umsatzes Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern, um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen"; Dass folglich die Gesellschaft Me DONALD'S erläutern muss, nach welchen Prognoserechnungen sie meinte, mit der Zuteilung des Restaurants "Antibes-Ouest" an Herrn COLLORAFI ihm zu ermöglichen, sein "Ziel Nr. 2" zu erreichen Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER 1998 RG Nr.: 1998/14119 - 220ne Seite In Erwägung, dass Herr COLLORAFI aufgefordert wird, Schlussfolgerungen zu folgendem Punkt vorzulegen: warum er, obwohl er den Vertrag über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) des Restaurants "Antibes-Ouest" am 18. Juni 1997 unterzeichnet hat, die Gesellschaft Me DONALD'S am 26. Juni darauf auf Zahlung von Schadensersatz verklagt hat: In Erwägung, dass über die Gesamtheit der Anträge der Parteien in dem nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zu erlassenden Urteil entschieden wird: AUS DIESEN GRÜNDEN Erklärt für unzulässig: - den Antrag der Gesellschaft SEBOL, der Gesellschaft B et O, der Gesellschaft LES FINS und von Herrn COLLORAFI, der auf die Umqualifizierung der streitgegenständlichen Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance) in Handelsmietverträge, gegebenenfalls ergänzt durch einen Markenlizenzvertrag als Kennzeichen, gerichtet ist, - den Antrag derselben Berufungsparteien auf Ausspruch der Nichtigkeit der genannten Verträge über die Pacht-Geschäftsführung (location-gérance), sei es wegen Nichtanwendung des Gesetzes vom 20. März 1956, sei es wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder fehlender Grundlage (cause), Vor einer Entscheidung zur Sache, Ernennt Herrn Jean-Luc DUMONT, Sachverständiger, 15, mue Beatjon, 75008 PARIS, und Herrn Alain MARTIN, Sachverständiger, 101, aue de Prony, 7518 PARIS, Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL DUD DEZEMBER 1998 RON 1998114119 . 23ttize pIke Far empfangen von i mit dem Auftrag, nach Kenntnisnahme der gütlichen Berichte GANDUR und DUMONTIER (Gesellschaft SEPT) und der Unterlagen, die sie für zweckmäßig erachten, sich von den Parteien übermitteln zu lassen, die Fragen zu beantworten, die das Gericht ihnen in den Gründen des vorliegenden Urteils stellt, sowohl zum Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 als auch zu dem danach: Entscheidet, dass die Gesellschaft Me DONALD'S einerseits und die Gesellschaften SEBOL, B et D, LES PINS und Herr COLLORAFI andererseits jeweils als Vorschuss auf die Vergütung der Sachverständigen zu zahlen haben die Summe von 20.000 Francs, das heißt 10.000 Francs für jede Seite, an die Stelle der Régie d'avances et de recettes des Berufungsgerichts Paris, 34, quai des Orfèvres (75055) Paris Louvre SP, was insgesamt 40.000 Francs ergibt, und zwar innerhalb eines Monats nach Verkündung des vorliegenden Urteils: Entscheidet, dass die Sachverständigen ihr Gutachten innerhalb von fünf Monaten nach ihrer Beauftragung vorlegen müssen; Behält die Kosten vor. Der Gerichtsschreiber Der Vorsitzende Berufungsgericht Paris 16. Kammer, Abteilung A URTEIL VOM 9. DEZEMBER: 1098 RG Nr.: 1998/14019 - 240176 Seite

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