Durch optische Zeichenerkennung (OCR) aus dem Original-Scan gewonnener Text, Layout beibehalten. Automatische Erkennung — Fehler bleiben bestehen, vor allem bei beschädigten Faxen. Maßgeblich ist der obige Scan.
Berufungsgericht Paris
Urteil vom 9. Dezember 1998 - RG 1998 / 14119
SEBOL
gegen
MAC DONALD'S FRANCE
Protokoll der Sachverständigensitzung Nr. 1
am 2. Februar 1999 um 15:00 Uhr
Dieses Protokoll enthält weder Schlussfolgerungen noch Stellungnahmen der Sachverständigen. Es
dient lediglich dazu, eine Bestandsaufnahme der ausgetauschten Erklärungen und der geprüften
Unterlagen vorzunehmen.
Sollten die Parteien in diesem Protokoll sachliche Fehler feststellen,
ist dies mitzuteilen, da das Gutachten sie ganz oder teilweise übernehmen kann.
1. ANWESENDE PERSONEN
• Maitre CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungsklägerin
• Herr COLLORAFI, Berufungskläger
• Frau DE BORDA, Rechtsdirektorin, die die Berufungsbeklagte vertritt
• Herr LE BOURDONNEC, Finanzberater (Manager-Conseil)
der
Berufungsbeklagten
• Maître LELOUP, Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten
• Frau MAZIERES-VICECONTI, Juristin, die die
Berufungsbeklagte vertritt
• Herr DUMONT, Sachverständiger
• Herr MARTIN, Sachverständiger
• NI. FENARD, Mitarbeiter der Sachverständigen
2. RAHMEN DER SACHVERSTÄNDIGENSITZUNG
Diese erste Sachverständigensitzung hatte zum Zweck, den
Kontext darzustellen, den den Sachverständigen übertragenen Auftrag zu präzisieren und eine Bestandsaufnahme
der für ihren Auftrag erforderlichen Unterlagen vorzunehmen.
i
Die Sachverständigen eröffnen die Sitzung, indem sie den Wortlaut des
vom Berufungsgericht Paris mit Datum vom 9. Dezember 1998 erteilten Auftrags erneut verlesen
Insbesondere werden die den Sachverständigen gestellten Fragen zusammengefasst, nämlich:
• Zeitraum vor dem 1. Juli 1997
Frage 1.
Frage 2.
Frage 3.
zu sagen, „ob Herr COLLORAFI, wenn er sein Gehalt
1995 und 1996 um die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden
ganz oder teilweise auf dem Gesellschafterkonto der Gesellschaft SEBOL belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B et O (da das
Gericht keine Informationen über die
eventuell
von
Herrn
COLLORAFI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehälter hat) 1997 eine Einlage auf das
Gesellschafterkonto geleistet hätte, es diesen beiden Gesellschaften nicht ermöglicht hätte, die
jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, d. h. den Umsatz, der einen
ausgeglichenen Betrieb erlaubt, in den Jahren 1996 und 1997,"
„zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B et O
rechtzeitig erfolgt oder zu spät war und ob er ausreichend war,
wenn Herr COLLORAFI sein Gehalt in der
Gesellschaft B et O kürzte, falls er überhaupt eines von dieser Gesellschaft bezogen hat,"
zu sagen, „ob die Eröffnung des Restaurants „Antibes-Nord"
es ermöglicht hat, Fixkosten teilweise von
der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B et O zu verlagern, wie Herr GANDUR in seinem auf Bitte von Herrn COLLORAFI verfassten Jahresbericht behauptet (vgl. Seite 24);"
Frage 4.
„Dass schließlich die genannten gerichtlichen Sachverständigen gebeten werden, eine
Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaften
SEBOL und B et O vorzulegen, die als
wirtschaftliche Einheit angesehen werden, aufgrund des gemeinsamen Interesses der
Parteien, sie
als
solche
funktionieren
zu sehen, für
den
betrachteten
Zeitraum;"
Zeitraum nach dem 1. Juli 1997
Frage 5.
zu sagen, „ob das neue Restaurant „Antibes-Ouest" für sich genommen
tragfähig war oder ob, da die Gesellschaft
Mc DONALD'S es gleichzeitig mit dem von
Vallauris eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt,
dass sie eine „Synergie" zwischen diesen beiden
Restaurants vorgesehen hatte,
seine Rentabilität nicht von
vornherein
im Rahmen einer Einheit
„Antibes-Ouest"
„Vallauris"
beurteilt worden war, deren Unternehmenspacht (location-gérance) die Gesellschaft Me DONALD'S
entgegen dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen,
zwei verschiedenen Personen anvertraut hat, .
das
Restaurant
„Antibes-Ouest"
nur die
Ergänzung der „Lokomotive" „Vallauris" ist;"
Frage 6.
zu sagen, „ob die Gesellschaft Mc DONALD'S angesichts
der finanziellen Lage der Einheit „Carrefour" . „Antibes Nord" und der Tatsache, dass
Herr
COLLORAFI geltend machte, den „Straight licence"-Vertrag von Antibes-Ouest
nicht finanzieren zu können,
Herrn COLLORAFI ein „vergiftetes Geschenk" gemacht hat, wie dieser
zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil
eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten;"
Frage 7.
Frage 8.
„In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme
zur Kohärenz der globalen Finanzführung von
Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum
1. Januar 1998 abgeben müssen;
„In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den
Konten der Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS zwischen dem
1. Januar
1998 und dem 10. Juni 1998, dem Datum ihrer
Ausweisung, abgeben werden;"
Frage 9.
„In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen hingegen
ihre Stellungnahme zu einer anderen in dem Dokument enthaltenen Aussage abgeben müssen:
„Ziel Nr. 3": die Restaurants rentabel machen
Mit der Verteilung der Verwaltungskosten auf
mehrere Restaurants werden wir die Verwaltungskosten senken"
"...; dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob
die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei
Restaurants durch die Senkung von deren
Verwaltungskosten ausgeglichen werden konnte;"
Die Parteien haben anschließend den Sachverständigen den Kontext und das Gerichtsverfahren dargestellt
und eine Reihe von Standpunkten ausgetauscht.
UNTERLAGEN DER BEGUTACHTUNG
Bei der Sitzung übergebene Unterlagen
Den Sachverständigen werden Kopien der gütlichen Berichte (rapports amiables) GANDUR und
DUMONTIER übergeben.
Me CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungskläger, übermittelt außerdem
jedem der Sachverständigen eine Kopie seiner Plädoyer-Akte (nicht vollständig).
Angeforderte Unterlagen
Eine Reihe von Unterlagen erweist sich als notwendig für die Analyse
der Lage und der von der einen oder anderen Partei gerügten Tatsachen. Diese
Unterlagen sind:
Für den Berufungskläger:
• die vollständige Plädoyer-Akte von Me CLEMENT, Rechtsbeistand des
Berufungsklägers,
• die Jahresabschlüsse der Gesellschaften SEBOL (von 1993 bis 1998), B&O (von 1996
bis 1998) und LES PINS (von 1997 bis 1998) sowie die zugehörigen DAS-Erklärungen,
• die Jahresabschlüsse des GIE von 1993 bis 1998 sowie die zugehörigen
DAS-Erklärungen.
Für die Berufungsbeklagte:
• die Plädoyer-Akte von Me LELOUP, Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten,
• die Gewinn- und Verlustrechnungen (monatliche P&L) der die Restaurants „VALLAURIS" und „ANTIBES OUEST"
betreibenden Gesellschaften seit deren Beginn,
• die Businesspläne
der
Restaurantbetriebe „CARREFOUR",
„ANTIBES NORD", „ANTIBES OUEST" und „VALLAURIS",
• die Jahresabschlüsse der Gesellschaft M.A.R. (Mac Donald's Antibes
Restaurant) von 1998 sowie die zugehörige DAS-Erklärung.
i
4. FORTFÜHRUNG UND MODALITÄTEN DER BEGUTACHTUNG
Zu den angeforderten Unterlagen:
Die Sachverständigen und die anwesenden Parteien vereinbaren gemeinsam, dass die
angeforderten Unterlagen jedem der Sachverständigen spätestens
Ende Februar zugehen müssen.
Es wird ebenfalls vereinbart, dass Me CLEMENT den
Sachverständigen sowie Me LELOUP vor dem 15. März einen Schriftsatz (dire) übermittelt, der die Position des
Berufungsklägers zu jeder der Fragen der Begutachtung darlegt.
Me LELOUP wird den Sachverständigen Ende März einen Schriftsatz (dire) als Erwiderung zusenden.
Zu einer zweiten Sachverständigensitzung
Die Sachverständigen und die anwesenden Parteien vereinbaren gemeinsam,
eine zweite Sachverständigensitzung in den Räumen von
Herrn MARTIN einzuberufen, und zwar am:
Mittwoch, 14. April 1999 um 15:00 Uhr,
101, rue de Prony
75017 - Paris
Paris, den 9. Februar 1999
Für die Sachverständigen, einer von ihnen,
Jean-kúc DUMONT
Finanzsachverständiger beim Berufungsgericht Paris
Scrollen Sie im Rahmen, um die vollständige Transkription zu lesen — der gesamte Text bleibt auf der Seite vorhanden.