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Herr Alain MARTIN
Sachverständiger
101, rue de Prony
75017 PARIS
Herr Jean-Luc DUMONT
Sachverständiger
15, rue Beaujon
75008 PARIS
Berufungsgericht Paris
Urteil vom 9. Dezember 1998 - RG 1998 / 14119
SEBOL
gegen
MAC DONALD ' S FRANCE
Protokoll der Sachverständigensitzung Nr. 2
am 11. Mai 1999 um 15:00 Uhr
Dieses Protokoll enthält weder Schlussfolgerungen noch Stellungnahmen der Sachverständigen. Es
dient lediglich dazu, eine Bestandsaufnahme der ausgetauschten Erklärungen und der geprüften
Unterlagen vorzunehmen.
Sollten die Parteien in diesem Protokoll sachliche Fehler feststellen, ist dies mitzuteilen,
da das Gutachten sie ganz oder teilweise übernehmen kann.
1. ANWESENDE PERSONEN
• Maître CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungsklägerin
• Herr COLLORAFI, Berufungskläger
• Frau DE BORDA, Rechtsdirektorin, die die Berufungsbeklagte vertritt
• Herr LE BOURDONNEC,
Finanzberater (Manager-Conseil), der die
Berufungsbeklagte vertritt
• Maître LELOUP, Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten
• Frau MAZIERES-VICECONTI, Juristin, die die
Berufungsbeklagte vertritt
• Herr DUMONT, Sachverständiger
• Herr MARTIN, Sachverständiger
• Herr FENARD, Mitarbeiter der Sachverständigen
RAHMEN DER SACHVERSTÄNDIGENSITZUNG
Diese zweite Sachverständigensitzung hatte zum Zweck, die Antwortelemente auf die den
Sachverständigen gestellten Fragen zu erörtern, die Parteien zu ihren Ausführungen anzuhören und
eine Bestandsaufnahme der ergänzenden Informationen vorzunehmen, die die Sachverständigen
zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres Auftrags benötigen. Am Ende der Sitzung wurden die
nächsten wichtigen Termine der Begutachtung festgelegt (vgl. §4).
VERLAUF DER SACHVERSTÄNDIGENSITZUNG
Die Sachverständigen gehen die ihnen gestellten Fragen durch und erörtern
mit den Parteien die zu ihrer Beantwortung herangezogenen Elemente. Diese Erörterungen
ermöglichen es den Parteien, den Sachverständigen bei ihrem
Verständnis der Fragen sachdienliche Präzisierungen zu liefern.
Die wichtigsten festgestellten Punkte werden nachstehend
Frage für Frage dargestellt.
Vorab ist daran zu erinnern, dass die Fragen Nr. 1 bis 4
den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 betreffen (Datum, das ungefähr
der
Eröffnung der Restaurants Antibes-Ouest und
Vallauris entspricht), während die Fragen Nr. 5 bis 10 den
Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 betreffen. Somit müssen die Analysen zur Beantwortung der ersten vier
Fragen für 1997 einen Zeitraum von 6 Monaten berücksichtigen,
der vom 1. Januar bis zum 30. Juni reicht.
Frage 1
• zu sagen, „ob Herr COLLORAFI, wenn er sein Gehalt 1995 und 1996
um die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden
ganz oder teilweise auf dem Gesellschafterkonto der Gesellschaft SEBOL belassen hätte und wenn er
in der Gesellschaft B et O (da das Gericht keine Informationen über die
eventuell von Herrn COLLORAFI und seiner Ehefrau
von dieser Gesellschaft bezogenen Gehälter hat) 1997 eine Einlage auf das Gesellschafterkonto geleistet hätte,
es diesen beiden Gesellschaften nicht ermöglicht hätte, die jährliche
Rentabilitätsschwelle zu erreichen, d. h. den Umsatz, der einen ausgeglichenen
Betrieb erlaubt, in den Jahren 1996 und 1997,"
• Zur Beantwortung dieser Frage sind
Neuberechnungen des Gehalts und der Dividenden von B. COLLORAFI vorzunehmen. Die
für Gehälter und Dividenden 1995, 1996 und
1997 angesetzten Beträge werden von den Parteien bestätigt.
Frage 2
• „zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B et O rechtzeitig
erfolgt oder zu spät war und ob er ausreichend war, wenn Herr COLLORAFI sein
Gehalt in der Gesellschaft B et O kürzte, falls er überhaupt eines von dieser Gesellschaft bezogen hat,"
• Es ergab sich eine Diskussion über die Gebührenpolitik von MAC
DONALD'S. Es wird festgestellt, dass die in B&O geschuldete Mindestgebühr
gegenüber der in SEBOL geschuldeten gestiegen ist. Die
Vertreter von MAC DONALD'S führen hierzu aus, dass die
Mindestgebühr unmittelbar mit den Investitionskosten von MAC
DONALD'S zusammenhängt und dass diese für „Antibes Nord"
(B&O) weitaus höher sind als für das
„Einkaufszentrum Carrefour" (SEBOL). Ferner wird
festgehalten, dass das Ziel dieser Gebührenpolitik eine
Kapitalrendite für den Betreiber von 30 bis 40 % und für MAC
DONALD'S von 20 % ist.
Die im Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) zwischen B&O und MAC DONALD'S vorgesehenen finanziellen Bestimmungen
vor und nach dem Nachtrag
werden in Erinnerung gerufen. Sie geben seitens
der Parteien zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass.
Frage 3
• zu sagen, „ob die Eröffnung des Restaurants „Antibes-Nord" es ermöglicht hat, Fixkosten
teilweise von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B et O zu verlagern,
wie Herr GANDUR in seinem auf Bitte von Herrn COLLORAFI verfassten Jahresbericht behauptet (vgl. Seite 24);"
• Es ergab sich eine Diskussion über die Entwicklung der Fixkosten von
SEBOL von 1995 bis 1997, ausgehend vom Bericht von Herrn GANDUR, der
dem Schriftsatz (dire) Nr. 1 von Me CLEMENT als Antwortelement zur dritten
Frage beigefügten Tabelle und einer ergänzenden Tabelle, die die Verwaltungskosten
gegenüber der vorherigen Tabelle neu definiert (Anlage Nr. 190 des Schriftsatzes (dire)
Nr. 3 von Me CLEMENT).
In seinem Bericht stellt Herr GANDUR eine Fixkosteneinsparung
zwischen 1995 und 1996 sowie zwischen 1995 und 1997 fest, die sich wie folgt zusammensetzt:
Gesamte Fixkosteneinsparung
gegenüber 1995
Der Eröffnung von Quick
zuzurechnende Einsparung
Der Eröffnung von
Antibes Nord und Ouest sowie von
Vallauris zuzurechnende Einsparung
Die Tabelle mit diesen Beträgen findet sich auf Seite 23 des Berichts von Herrn GANDUR.
Die dem Schriftsatz (dire) Nr. 1 von Me CLEMENT beigefügte Tabelle zeigt die Entwicklung der
Fixkosten von 1993 bis 1998 in SEBOL, B&O (ab 1996) und
LES PINS (ab 1997) sowie konsolidiert ab 1996.
Die Analyse dieser Tabelle wirft eine Frage zur
Entwicklung der Position „Gehälter der Manager" zwischen 1995 und 1996 und zwischen
1996 und 1997 auf. Es scheint, dass diese Position in einigen Jahren
das Gehalt der Mannschaftsmitglieder (équipiers) enthält. B. COLLORAFI wird gebeten, hierzu Präzisierungen zu liefern.
Die als Anlage 190 dem dritten Schriftsatz (dire) von
Me CLEMENT beigefügte Tabelle übernimmt die vorherige Tabelle, soweit es um die
Entwicklung allein der Verwaltungskosten geht, und bezieht in diese Kosten die
Fixkosten ein, die zuvor als nicht kontrollierbare
Fixkosten verbucht waren.
B. COLLORAFI legt die Einzelheiten der durch die Verwaltung der drei betroffenen Restaurants
verursachten Verwaltungskosten dar, schätzt deren Beträge und
setzt den erhaltenen Gesamtbetrag ins Verhältnis zu dem von ihm bezogenen Gehalt. Im Übrigen
wird den Sachverständigen von MAC DONALD'S geantwortet, dass die bei den Franchisenehmern
im Durchschnitt beobachteten Verwaltungskosten
420 KF pro Jahr betragen.
Angesichts dieser Analysen erweisen sich einige Präzisierungen als
notwendig, damit die Sachverständigen ihre Untersuchungen ordnungsgemäß durchführen und
diese dritte Frage beantworten können. Es sind daher
ergänzende Informationen einzuholen zu:
• der Entwicklung der Position „Gehälter der Manager und Sozialabgaben",
• der Art der bei der Eröffnung eines zweiten
Restaurants eingesparten Kosten.
Da diese Frage im Übrigen den Zeitraum vor dem
31. Juli 1997 betrifft, wird B. COLLORAFI gebeten, die
Konten 1997 auf die ersten 6 Monate des Jahres aufzuschlüsseln, um
die Entwicklung der Fixkosten von SEBOL im Jahr 1997 analysieren zu können,
wobei nur die Auswirkung der Eröffnung von Antibes Nord
(B&O) berücksichtigt wird.
Frage 4
• „Dass schließlich die genannten gerichtlichen Sachverständigen gebeten werden, eine
Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B et O
vorzulegen, die aufgrund des gemeinsamen Interesses der
Parteien, sie als solche funktionieren zu sehen, für den betrachteten Zeitraum als wirtschaftliche Einheit angesehen werden;"
› Diese Zusammenfassungsfrage gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass.
Frage a
• zu sagen, „ob das neue Restaurant „Antibes-Ouest" für sich genommen tragfähig war
oder ob, da die Gesellschaft MC DONALD'S es gleichzeitig mit dem
von Vallauris eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie
eine „Synergie" zwischen diesen beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität
nicht von vornherein im Rahmen einer Einheit „Antibes-Ouest"
„Vallauris" beurteilt worden war, deren Unternehmenspacht (location-gérance) die Gesellschaft MC DONALD'S entgegen dem, was
ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei
verschiedenen Personen anvertraut hat, - wobei das Restaurant „Antibes-Ouest" nur die Ergänzung
der „Lokomotive" „Vallauris" ist;".
• Die Diskussion zu dieser Frage scheint die Lage zu klären:
• die Ergebnisse von Vallauris sind schlechter als die von Antibes Ouest,
• unabhängig von einem Urteil über die Tragfähigkeit von Antibes Ouest sind sich die
beiden Parteien einig, dass die Zuweisung von Vallauris an
Herrn COLLORAFI die
finanzielle Lage von
Antibes Ouest nicht verändert hätte.
Frage 6
• zu sagen, „ob die Gesellschaft Mc DONALD'S angesichts der finanziellen Lage der Einheit „Carrefour"
- „Antibes Nord" und der Tatsache, dass Herr COLLORAFI geltend machte, den „Straight licence"-Vertrag
von Antibes-Ouest nicht finanzieren zu können, Herrn COLLORAFI ein „vergiftetes Geschenk" gemacht hat,
wie dieser zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten;"
• Die vorangegangenen Diskussionen (vgl. Frage 5) führen die Parteien zu der Aussage,
dass Antibes Ouest kein „vergiftetes Geschenk" war. B. COLLORAFI
führt aus, dass er den Nutzen der Eröffnung von Antibes Ouest für MAC DONALD'S nicht bestreitet, ihm aber
natürlich erschien, dass dessen Betrieb ihm anvertraut würde,
ebenso wie der von Vallauris, da sich diese beiden
Restaurants in seinem Einzugsgebiet befanden.
Frage 7
• „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur Kohärenz der
globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften
bis zum 1. Januar 1998 abgeben müssen;".
• Es ergab sich eine Diskussion über den Vergleich der Geschäftsführung von
B. COLLORAFI zum einen mit derjenigen der Gesellschaft MAR und zum anderen mit dem
Durchschnitt der Franchisenehmer. Zwei Tabellen, die diese
Vergleiche veranschaulichen, waren den Sachverständigen im Schriftsatz (dire) von Me
LELOUP vom 16. April 1999 übermittelt worden (Anlagen E1 und E2).
In Ergänzung der bereits bei der Beantwortung von Frage
3 behandelten Punkte nimmt Frage 7 die Diskussion über die Verwaltungskosten und
die Höhe des Gewinns nach kontrollierbaren Ausgaben (PAC) der von
B. COLLORAFI geführten Restaurants wieder auf.
Es wird im Übrigen daran erinnert, dass die im Durchschnitt der Unternehmenspächter (locataires gérants)
verzeichneten Verwaltungskosten sich auf etwa 420 KF pro Jahr belaufen.
B. COLLORAFI relativiert die Ergebnisse der Gesellschaft MAR im 2. Halbjahr
1998 und weist darauf hin, dass MAC DONALD'S von
einer Senkung der Rohstoffkosten und einer Erhöhung der Verkaufspreise
seiner Produkte profitiert hat. Die Ergänzung zu seinem dritten Schriftsatz (dire), die Me
CLEMENT zu Beginn der Sitzung den Sachverständigen sowie Me LELOUP übermittelt,
behandelt insbesondere diesen Punkt.
Die im Übrigen von den Parteien zu dieser Frage geäußerten Anmerkungen
sind in ihren Schriftsätzen (dires) wiedergegeben.
Frage 8
i „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten der
Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10.
Juni 1998, dem Datum ihrer Ausweisung, abgeben werden;".
• Diese Frage gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Die zu dieser Frage
geführten Diskussionen, die insbesondere die
Verwaltungskosten betreffen, sind in den Schriftsätzen (dires) der Parteien dargelegt.
Frage 9
• „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen hingegen ihre Stellungnahme zu einer
anderen in dem Dokument enthaltenen Aussage abgeben müssen:
„Ziel Nr. 3": die Restaurants rentabel machen
Mit der Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants
werden wir die Verwaltungskosten senken".
„...; dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob die Erhöhung der
kumulierten Gebühren der drei Restaurants durch die
Senkung von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden konnte;".
• Abgesehen von den Anmerkungen zu den Verwaltungskosten, die bei der
Analyse der Tabellen aus dem Bericht von Herrn GANDUR angesprochen wurden, gibt diese Frage
zu keinen weiteren Anmerkungen der Parteien Anlass.
Frage 10
• „In Anbetracht schließlich dessen, dass Herr COLLORAFI in diesem Bewerbungsdokument der Gesellschaften
SEBOL und B&O als eines seiner
vier Ziele nannte:
„Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung
Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern,
um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen";
Dass die Gesellschaft Mc DONALD'S folglich erklären muss, nach welchen genauen Berechnungen
sie annahm, Herrn Collorafi durch die Zuweisung des Restaurants „Antibes-Ouest" zu ermöglichen,
sein „Ziel Nr. 2" zu erreichen"."
• Diese Frage, die von der Gesellschaft MAC DONALD'S zu beantworten ist, gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass.
UNTERLAGEN DER BEGUTACHTUNG
Bei der Sitzung übergebene Unterlagen
• Die Sachverständigen übermitteln den Parteien eine Kopie des Antrags auf ergänzenden Vorschuss
vom 22. März 1999, den sie an das
Berufungsgericht Paris gerichtet haben.
• Me CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungskläger, übermittelt den Sachverständigen
sowie Me LELOUP eine Anlage zum Schriftsatz (dire) Nr. 3 vom 11. Mai 1999.
Angeforderte Unterlagen
Für den Berufungskläger:
» Die monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaften SEBOL, B&0 und LES PINS
sowie die konsolidierten für das Jahr 1997, gemäß der Darstellung der
von Herrn GANDUR erstellten Tabellen (vgl. Frage 3).
› Die Präzisierungen zur Position „Gehälter der Manager und Sozialabgaben"
(vgl. Frage 3: Tabellen von Herrn GANDUR).
Für die Parteien:
› Alle den Sachverständigen sachdienlichen Präzisierungen zur Beurteilung der Finanzführung von
B. COLLORAFI, wie etwa die Art der bei der
Eröffnung eines zweiten Restaurants eingesparten Fixkosten, die Höhe des Gehalts und der
Verwaltungskosten des Durchschnitts der Unternehmenspächter (locataires gérants) usw.
FORTFÜHRUNG UND MODALITÄTEN DER BEGUTACHTUNG
Zur Übergabe eines ersten Vorab-Gutachtens an die Parteien
Die Sachverständigen teilen den Parteien mit, dass sie vom Gericht den Beschluss
zur Hinterlegung des ergänzenden Vorschusses erwarten, um die
Begutachtungsarbeiten fortzusetzen.
Für den wahrscheinlichen Fall eines Beschlusses Ende Mai und einer Hinterlegung durch die Parteien
so bald wie möglich wird jedoch vereinbart,
den Parteien bis zum 15. Juni 1999 ein erstes Vorab-Gutachten zu übermitteln.
Die Sachverständigen haben einen Schriftsatz (dire) von Me CLEMENT vom 3. Juni 1999 erhalten, der einen Teil
der von Herrn COLLORAFI bei der Sachverständigensitzung angeforderten Präzisierungen liefert.
Zur dritten Sachverständigensitzung
Sofern die Frist vom 15. Juni eingehalten werden kann, vereinbaren die Sachverständigen und
die anwesenden Parteien gemeinsam, eine dritte
Sachverständigensitzung einzuberufen, um die Parteien zum ersten Vorab-Gutachten
zu hören, und zwar am:
Donnerstag, 15. Juli 1999 um 15:00 Uhr,
101, rue de Prony
75017 - Paris
Zur Übergabe eines zweiten Vorab-Gutachtens an die Parteien
Im Anschluss an die dritte Sachverständigensitzung ist vorgesehen, den
Parteien bis zum 25. Juli 1999 ein zweites Vorab-Gutachten zu übermitteln.
Zur vierten Sachverständigensitzung
Die Sachverständigen und die anwesenden Parteien vereinbaren gemeinsam, eine
vierte Sachverständigensitzung einzuberufen, um die Parteien zum
zweiten Vorab-Gutachten zu hören, und zwar am:
Mittwoch, 8. September 1999 um 15:00 Uhr,
101, rue de Prony
75017 - Paris
Zur Fristverlängerung
Die Sachverständigen werden im Einvernehmen mit den Parteien eine Verlängerung der
Frist für die Einreichung ihres Gutachtens beantragen, damit die Parteien
etwaige Anmerkungen zum zweiten Gutachten äußern können.?
Paris, den 9. Juni 1999
Für die Sachverständigen, einer von ihnen,
Jean-Luc DUMONT
Finanzsachverständiger (Expert Finanqier) beim Berufungsgericht Paris
Die Sachverständigen haben dem Gericht am 17. Mai 1999 einen Antrag auf Fristverlängerung
zur Einreichung des Gutachtens bis zum 25. Oktober 1999 übermittelt.
Ein Fax von Me CLEMENT vom 7. Juni 1999, das die Sachverständigen über die
von der Vorsitzenden Richterin der Verfahrensleitung (Madame le Conseiller de la mise en état) für den 7. Juni einberufene Sitzung informiert, besagt, dass das Gericht
die Frist für die Einreichung des Gutachtens bis zum 30. September 1999 verlängert
haben soll.
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