Collo gegen McDo

Gutachten · 09.06.1999

Protokoll der Gutachtersitzung

Protokoll einer Gutachtersitzung zwischen den Parteien und dem Sachverständigen.

Art
Gerichtliches Gutachten
Datum
09.06.1999
Parteien
Bernard Collorafi gegen McDonald’s France

Zusammenfassung

Übersichtsblatt

Gutachterprotokoll Nr. 2 — Sachverständige beim Berufungsgericht Paris · 9. Juni 1999

Überblick: Protokoll der zweiten Gutachtersitzung, erstellt am 9. Juni 1999 von den Sachverständigen in der Sache SEBOL gegen McDonald's France (Berufungsgericht Paris, Urteil vom 9. Dezember 1998, RG 1998/14119).

Das Wesentliche

Die Sitzung fand am 11. Mai 1999 vor den Sachverständigen Jean-Luc Dumont und Alain Martin statt. Anwesend waren Herr Collorafi und sein Rechtsbeistand Maître Clément sowie die Vertreter von McDonald's (Frau de Borda, Herr Le Bourdonnec, Maître Leloup, Frau Mazières-Viceconti). Die Sachverständigen gehen die vom Gericht gestellten Fragen durch: Die Fragen 1 bis 4 betreffen den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 (Eröffnung der Restaurants Antibes-Ouest und Vallauris), die Fragen 5 bis 10 den Zeitraum danach. Die Erörterungen betreffen insbesondere die Bereinigung der Gehälter und Dividenden von Herrn Collorafi, die Gebührenpolitik von McDonald's, die an die Investitionskosten und an ein Renditeziel gebunden ist, sowie die Analyse der Fixkosten auf der Grundlage des Gandur-Berichts. Das Protokoll, das weder Schlussfolgerungen noch Stellungnahmen der Sachverständigen enthält, legt den Zeitplan der Vorberichte und der folgenden Sitzungen fest.

Tragweite

Etappe des in der Berufung angeordneten Gutachtens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaften des Franchisenehmers.

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Herr Alain MARTIN Sachverständiger 101, rue de Prony 75017 PARIS Herr Jean-Luc DUMONT Sachverständiger 15, rue Beaujon 75008 PARIS Berufungsgericht Paris Urteil vom 9. Dezember 1998 - RG 1998 / 14119 SEBOL gegen MAC DONALD ' S FRANCE Protokoll der Sachverständigensitzung Nr. 2 am 11. Mai 1999 um 15:00 Uhr Dieses Protokoll enthält weder Schlussfolgerungen noch Stellungnahmen der Sachverständigen. Es dient lediglich dazu, eine Bestandsaufnahme der ausgetauschten Erklärungen und der geprüften Unterlagen vorzunehmen. Sollten die Parteien in diesem Protokoll sachliche Fehler feststellen, ist dies mitzuteilen, da das Gutachten sie ganz oder teilweise übernehmen kann. 1. ANWESENDE PERSONEN • Maître CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungsklägerin • Herr COLLORAFI, Berufungskläger • Frau DE BORDA, Rechtsdirektorin, die die Berufungsbeklagte vertritt • Herr LE BOURDONNEC, Finanzberater (Manager-Conseil), der die Berufungsbeklagte vertritt • Maître LELOUP, Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten • Frau MAZIERES-VICECONTI, Juristin, die die Berufungsbeklagte vertritt • Herr DUMONT, Sachverständiger • Herr MARTIN, Sachverständiger • Herr FENARD, Mitarbeiter der Sachverständigen RAHMEN DER SACHVERSTÄNDIGENSITZUNG Diese zweite Sachverständigensitzung hatte zum Zweck, die Antwortelemente auf die den Sachverständigen gestellten Fragen zu erörtern, die Parteien zu ihren Ausführungen anzuhören und eine Bestandsaufnahme der ergänzenden Informationen vorzunehmen, die die Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihres Auftrags benötigen. Am Ende der Sitzung wurden die nächsten wichtigen Termine der Begutachtung festgelegt (vgl. §4). VERLAUF DER SACHVERSTÄNDIGENSITZUNG Die Sachverständigen gehen die ihnen gestellten Fragen durch und erörtern mit den Parteien die zu ihrer Beantwortung herangezogenen Elemente. Diese Erörterungen ermöglichen es den Parteien, den Sachverständigen bei ihrem Verständnis der Fragen sachdienliche Präzisierungen zu liefern. Die wichtigsten festgestellten Punkte werden nachstehend Frage für Frage dargestellt. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Fragen Nr. 1 bis 4 den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 betreffen (Datum, das ungefähr der Eröffnung der Restaurants Antibes-Ouest und Vallauris entspricht), während die Fragen Nr. 5 bis 10 den Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 betreffen. Somit müssen die Analysen zur Beantwortung der ersten vier Fragen für 1997 einen Zeitraum von 6 Monaten berücksichtigen, der vom 1. Januar bis zum 30. Juni reicht. Frage 1 • zu sagen, „ob Herr COLLORAFI, wenn er sein Gehalt 1995 und 1996 um die Hälfte gekürzt und die in diesen Jahren bezogenen Dividenden ganz oder teilweise auf dem Gesellschafterkonto der Gesellschaft SEBOL belassen hätte und wenn er in der Gesellschaft B et O (da das Gericht keine Informationen über die eventuell von Herrn COLLORAFI und seiner Ehefrau von dieser Gesellschaft bezogenen Gehälter hat) 1997 eine Einlage auf das Gesellschafterkonto geleistet hätte, es diesen beiden Gesellschaften nicht ermöglicht hätte, die jährliche Rentabilitätsschwelle zu erreichen, d. h. den Umsatz, der einen ausgeglichenen Betrieb erlaubt, in den Jahren 1996 und 1997," • Zur Beantwortung dieser Frage sind Neuberechnungen des Gehalts und der Dividenden von B. COLLORAFI vorzunehmen. Die für Gehälter und Dividenden 1995, 1996 und 1997 angesetzten Beträge werden von den Parteien bestätigt. Frage 2 • „zu sagen, ob der Nachtrag zum Vertrag der vorgenannten Gesellschaft B et O rechtzeitig erfolgt oder zu spät war und ob er ausreichend war, wenn Herr COLLORAFI sein Gehalt in der Gesellschaft B et O kürzte, falls er überhaupt eines von dieser Gesellschaft bezogen hat," • Es ergab sich eine Diskussion über die Gebührenpolitik von MAC DONALD'S. Es wird festgestellt, dass die in B&O geschuldete Mindestgebühr gegenüber der in SEBOL geschuldeten gestiegen ist. Die Vertreter von MAC DONALD'S führen hierzu aus, dass die Mindestgebühr unmittelbar mit den Investitionskosten von MAC DONALD'S zusammenhängt und dass diese für „Antibes Nord" (B&O) weitaus höher sind als für das „Einkaufszentrum Carrefour" (SEBOL). Ferner wird festgehalten, dass das Ziel dieser Gebührenpolitik eine Kapitalrendite für den Betreiber von 30 bis 40 % und für MAC DONALD'S von 20 % ist. Die im Unternehmenspachtvertrag (location-gérance) zwischen B&O und MAC DONALD'S vorgesehenen finanziellen Bestimmungen vor und nach dem Nachtrag werden in Erinnerung gerufen. Sie geben seitens der Parteien zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Frage 3 • zu sagen, „ob die Eröffnung des Restaurants „Antibes-Nord" es ermöglicht hat, Fixkosten teilweise von der Gesellschaft SEBOL auf die Gesellschaft B et O zu verlagern, wie Herr GANDUR in seinem auf Bitte von Herrn COLLORAFI verfassten Jahresbericht behauptet (vgl. Seite 24);" • Es ergab sich eine Diskussion über die Entwicklung der Fixkosten von SEBOL von 1995 bis 1997, ausgehend vom Bericht von Herrn GANDUR, der dem Schriftsatz (dire) Nr. 1 von Me CLEMENT als Antwortelement zur dritten Frage beigefügten Tabelle und einer ergänzenden Tabelle, die die Verwaltungskosten gegenüber der vorherigen Tabelle neu definiert (Anlage Nr. 190 des Schriftsatzes (dire) Nr. 3 von Me CLEMENT). In seinem Bericht stellt Herr GANDUR eine Fixkosteneinsparung zwischen 1995 und 1996 sowie zwischen 1995 und 1997 fest, die sich wie folgt zusammensetzt: Gesamte Fixkosteneinsparung gegenüber 1995 Der Eröffnung von Quick zuzurechnende Einsparung Der Eröffnung von Antibes Nord und Ouest sowie von Vallauris zuzurechnende Einsparung Die Tabelle mit diesen Beträgen findet sich auf Seite 23 des Berichts von Herrn GANDUR. Die dem Schriftsatz (dire) Nr. 1 von Me CLEMENT beigefügte Tabelle zeigt die Entwicklung der Fixkosten von 1993 bis 1998 in SEBOL, B&O (ab 1996) und LES PINS (ab 1997) sowie konsolidiert ab 1996. Die Analyse dieser Tabelle wirft eine Frage zur Entwicklung der Position „Gehälter der Manager" zwischen 1995 und 1996 und zwischen 1996 und 1997 auf. Es scheint, dass diese Position in einigen Jahren das Gehalt der Mannschaftsmitglieder (équipiers) enthält. B. COLLORAFI wird gebeten, hierzu Präzisierungen zu liefern. Die als Anlage 190 dem dritten Schriftsatz (dire) von Me CLEMENT beigefügte Tabelle übernimmt die vorherige Tabelle, soweit es um die Entwicklung allein der Verwaltungskosten geht, und bezieht in diese Kosten die Fixkosten ein, die zuvor als nicht kontrollierbare Fixkosten verbucht waren. B. COLLORAFI legt die Einzelheiten der durch die Verwaltung der drei betroffenen Restaurants verursachten Verwaltungskosten dar, schätzt deren Beträge und setzt den erhaltenen Gesamtbetrag ins Verhältnis zu dem von ihm bezogenen Gehalt. Im Übrigen wird den Sachverständigen von MAC DONALD'S geantwortet, dass die bei den Franchisenehmern im Durchschnitt beobachteten Verwaltungskosten 420 KF pro Jahr betragen. Angesichts dieser Analysen erweisen sich einige Präzisierungen als notwendig, damit die Sachverständigen ihre Untersuchungen ordnungsgemäß durchführen und diese dritte Frage beantworten können. Es sind daher ergänzende Informationen einzuholen zu: • der Entwicklung der Position „Gehälter der Manager und Sozialabgaben", • der Art der bei der Eröffnung eines zweiten Restaurants eingesparten Kosten. Da diese Frage im Übrigen den Zeitraum vor dem 31. Juli 1997 betrifft, wird B. COLLORAFI gebeten, die Konten 1997 auf die ersten 6 Monate des Jahres aufzuschlüsseln, um die Entwicklung der Fixkosten von SEBOL im Jahr 1997 analysieren zu können, wobei nur die Auswirkung der Eröffnung von Antibes Nord (B&O) berücksichtigt wird. Frage 4 • „Dass schließlich die genannten gerichtlichen Sachverständigen gebeten werden, eine Zusammenfassung der Funktionsweise der Gesellschaften SEBOL und B et O vorzulegen, die aufgrund des gemeinsamen Interesses der Parteien, sie als solche funktionieren zu sehen, für den betrachteten Zeitraum als wirtschaftliche Einheit angesehen werden;" › Diese Zusammenfassungsfrage gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Frage a • zu sagen, „ob das neue Restaurant „Antibes-Ouest" für sich genommen tragfähig war oder ob, da die Gesellschaft MC DONALD'S es gleichzeitig mit dem von Vallauris eröffnet hat, was kein Zufall ist, sondern zeigt, dass sie eine „Synergie" zwischen diesen beiden Restaurants vorgesehen hatte, seine Rentabilität nicht von vornherein im Rahmen einer Einheit „Antibes-Ouest" „Vallauris" beurteilt worden war, deren Unternehmenspacht (location-gérance) die Gesellschaft MC DONALD'S entgegen dem, was ihre Prognosen gewesen zu sein scheinen, zwei verschiedenen Personen anvertraut hat, - wobei das Restaurant „Antibes-Ouest" nur die Ergänzung der „Lokomotive" „Vallauris" ist;". • Die Diskussion zu dieser Frage scheint die Lage zu klären: • die Ergebnisse von Vallauris sind schlechter als die von Antibes Ouest, • unabhängig von einem Urteil über die Tragfähigkeit von Antibes Ouest sind sich die beiden Parteien einig, dass die Zuweisung von Vallauris an Herrn COLLORAFI die finanzielle Lage von Antibes Ouest nicht verändert hätte. Frage 6 • zu sagen, „ob die Gesellschaft Mc DONALD'S angesichts der finanziellen Lage der Einheit „Carrefour" - „Antibes Nord" und der Tatsache, dass Herr COLLORAFI geltend machte, den „Straight licence"-Vertrag von Antibes-Ouest nicht finanzieren zu können, Herrn COLLORAFI ein „vergiftetes Geschenk" gemacht hat, wie dieser zu behaupten scheint, oder ob sie ihm im Gegenteil eine zusätzliche Chance geben wollte, sich zu behaupten;" • Die vorangegangenen Diskussionen (vgl. Frage 5) führen die Parteien zu der Aussage, dass Antibes Ouest kein „vergiftetes Geschenk" war. B. COLLORAFI führt aus, dass er den Nutzen der Eröffnung von Antibes Ouest für MAC DONALD'S nicht bestreitet, ihm aber natürlich erschien, dass dessen Betrieb ihm anvertraut würde, ebenso wie der von Vallauris, da sich diese beiden Restaurants in seinem Einzugsgebiet befanden. Frage 7 • „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zur Kohärenz der globalen Finanzführung von Herrn COLLORAFI in den drei Gesellschaften bis zum 1. Januar 1998 abgeben müssen;". • Es ergab sich eine Diskussion über den Vergleich der Geschäftsführung von B. COLLORAFI zum einen mit derjenigen der Gesellschaft MAR und zum anderen mit dem Durchschnitt der Franchisenehmer. Zwei Tabellen, die diese Vergleiche veranschaulichen, waren den Sachverständigen im Schriftsatz (dire) von Me LELOUP vom 16. April 1999 übermittelt worden (Anlagen E1 und E2). In Ergänzung der bereits bei der Beantwortung von Frage 3 behandelten Punkte nimmt Frage 7 die Diskussion über die Verwaltungskosten und die Höhe des Gewinns nach kontrollierbaren Ausgaben (PAC) der von B. COLLORAFI geführten Restaurants wieder auf. Es wird im Übrigen daran erinnert, dass die im Durchschnitt der Unternehmenspächter (locataires gérants) verzeichneten Verwaltungskosten sich auf etwa 420 KF pro Jahr belaufen. B. COLLORAFI relativiert die Ergebnisse der Gesellschaft MAR im 2. Halbjahr 1998 und weist darauf hin, dass MAC DONALD'S von einer Senkung der Rohstoffkosten und einer Erhöhung der Verkaufspreise seiner Produkte profitiert hat. Die Ergänzung zu seinem dritten Schriftsatz (dire), die Me CLEMENT zu Beginn der Sitzung den Sachverständigen sowie Me LELOUP übermittelt, behandelt insbesondere diesen Punkt. Die im Übrigen von den Parteien zu dieser Frage geäußerten Anmerkungen sind in ihren Schriftsätzen (dires) wiedergegeben. Frage 8 i „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen ihre Stellungnahme zu den Konten der Gesellschaften SEBOL, B et O und LES PINS zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 10. Juni 1998, dem Datum ihrer Ausweisung, abgeben werden;". • Diese Frage gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Die zu dieser Frage geführten Diskussionen, die insbesondere die Verwaltungskosten betreffen, sind in den Schriftsätzen (dires) der Parteien dargelegt. Frage 9 • „In Anbetracht dessen, dass die Sachverständigen hingegen ihre Stellungnahme zu einer anderen in dem Dokument enthaltenen Aussage abgeben müssen: „Ziel Nr. 3": die Restaurants rentabel machen Mit der Verteilung der Verwaltungskosten auf mehrere Restaurants werden wir die Verwaltungskosten senken". „...; dass die Sachverständigen mit anderen Worten sagen müssen, ob die Erhöhung der kumulierten Gebühren der drei Restaurants durch die Senkung von deren Verwaltungskosten ausgeglichen werden konnte;". • Abgesehen von den Anmerkungen zu den Verwaltungskosten, die bei der Analyse der Tabellen aus dem Bericht von Herrn GANDUR angesprochen wurden, gibt diese Frage zu keinen weiteren Anmerkungen der Parteien Anlass. Frage 10 • „In Anbetracht schließlich dessen, dass Herr COLLORAFI in diesem Bewerbungsdokument der Gesellschaften SEBOL und B&O als eines seiner vier Ziele nannte: „Ziel Nr. 2: Umsatzsteigerung Unser derzeitiges Anliegen ist es, den Umsatz sehr schnell zu steigern, um die Mindestrentabilitätsschwellen zu erreichen"; Dass die Gesellschaft Mc DONALD'S folglich erklären muss, nach welchen genauen Berechnungen sie annahm, Herrn Collorafi durch die Zuweisung des Restaurants „Antibes-Ouest" zu ermöglichen, sein „Ziel Nr. 2" zu erreichen"." • Diese Frage, die von der Gesellschaft MAC DONALD'S zu beantworten ist, gibt zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. UNTERLAGEN DER BEGUTACHTUNG Bei der Sitzung übergebene Unterlagen • Die Sachverständigen übermitteln den Parteien eine Kopie des Antrags auf ergänzenden Vorschuss vom 22. März 1999, den sie an das Berufungsgericht Paris gerichtet haben. • Me CLEMENT, Rechtsbeistand der Berufungskläger, übermittelt den Sachverständigen sowie Me LELOUP eine Anlage zum Schriftsatz (dire) Nr. 3 vom 11. Mai 1999. Angeforderte Unterlagen Für den Berufungskläger: » Die monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaften SEBOL, B&0 und LES PINS sowie die konsolidierten für das Jahr 1997, gemäß der Darstellung der von Herrn GANDUR erstellten Tabellen (vgl. Frage 3). › Die Präzisierungen zur Position „Gehälter der Manager und Sozialabgaben" (vgl. Frage 3: Tabellen von Herrn GANDUR). Für die Parteien: › Alle den Sachverständigen sachdienlichen Präzisierungen zur Beurteilung der Finanzführung von B. COLLORAFI, wie etwa die Art der bei der Eröffnung eines zweiten Restaurants eingesparten Fixkosten, die Höhe des Gehalts und der Verwaltungskosten des Durchschnitts der Unternehmenspächter (locataires gérants) usw. FORTFÜHRUNG UND MODALITÄTEN DER BEGUTACHTUNG Zur Übergabe eines ersten Vorab-Gutachtens an die Parteien Die Sachverständigen teilen den Parteien mit, dass sie vom Gericht den Beschluss zur Hinterlegung des ergänzenden Vorschusses erwarten, um die Begutachtungsarbeiten fortzusetzen. Für den wahrscheinlichen Fall eines Beschlusses Ende Mai und einer Hinterlegung durch die Parteien so bald wie möglich wird jedoch vereinbart, den Parteien bis zum 15. Juni 1999 ein erstes Vorab-Gutachten zu übermitteln. Die Sachverständigen haben einen Schriftsatz (dire) von Me CLEMENT vom 3. Juni 1999 erhalten, der einen Teil der von Herrn COLLORAFI bei der Sachverständigensitzung angeforderten Präzisierungen liefert. Zur dritten Sachverständigensitzung Sofern die Frist vom 15. Juni eingehalten werden kann, vereinbaren die Sachverständigen und die anwesenden Parteien gemeinsam, eine dritte Sachverständigensitzung einzuberufen, um die Parteien zum ersten Vorab-Gutachten zu hören, und zwar am: Donnerstag, 15. Juli 1999 um 15:00 Uhr, 101, rue de Prony 75017 - Paris Zur Übergabe eines zweiten Vorab-Gutachtens an die Parteien Im Anschluss an die dritte Sachverständigensitzung ist vorgesehen, den Parteien bis zum 25. Juli 1999 ein zweites Vorab-Gutachten zu übermitteln. Zur vierten Sachverständigensitzung Die Sachverständigen und die anwesenden Parteien vereinbaren gemeinsam, eine vierte Sachverständigensitzung einzuberufen, um die Parteien zum zweiten Vorab-Gutachten zu hören, und zwar am: Mittwoch, 8. September 1999 um 15:00 Uhr, 101, rue de Prony 75017 - Paris Zur Fristverlängerung Die Sachverständigen werden im Einvernehmen mit den Parteien eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihres Gutachtens beantragen, damit die Parteien etwaige Anmerkungen zum zweiten Gutachten äußern können.? Paris, den 9. Juni 1999 Für die Sachverständigen, einer von ihnen, Jean-Luc DUMONT Finanzsachverständiger (Expert Finanqier) beim Berufungsgericht Paris Die Sachverständigen haben dem Gericht am 17. Mai 1999 einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung des Gutachtens bis zum 25. Oktober 1999 übermittelt. Ein Fax von Me CLEMENT vom 7. Juni 1999, das die Sachverständigen über die von der Vorsitzenden Richterin der Verfahrensleitung (Madame le Conseiller de la mise en état) für den 7. Juni einberufene Sitzung informiert, besagt, dass das Gericht die Frist für die Einreichung des Gutachtens bis zum 30. September 1999 verlängert haben soll.

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