Volltext des Dokuments, wie er in der ursprünglichen Akte enthalten war (nativ digitale Quelle).
2. REGULIERUNG DES WETTBEWERBS
Nach 13 Jahren Anwendung des Wettbewerbsrechts, das auf der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 beruht, war zu prüfen, ob das geltende System es ermöglichte, seine Aufgabe der Regulierung des guten Funktionierens des Marktes zu erfüllen. Es hat sich gezeigt, dass die Wirksamkeit der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken verstärkt und die Fusionskontrolle an die Marktentwicklungen angepasst werden musste. Überdies haben die Assises du commerce et de la distribution (Gipfel des Handels und des Vertriebs) vom 13. Januar dieses Jahres gezeigt, dass es notwendig war, bestimmten Auswüchsen in den Beziehungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen ein Ende zu setzen.
In dieser Perspektive umfasst der Gesetzentwurf drei Achsen für eine bessere Regulierung des Wettbewerbs:
1. die Geschäftspraktiken moralisieren: Die Entwicklung der Kräfteverhältnisse zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen hat zu einem Ungleichgewicht der Geschäftsbeziehungen, ja zur Aufzwingung leoninischer oder missbräuchlicher Verträge geführt, die die Hersteller und insbesondere die kleinsten unter ihnen in Situationen wirtschaftlicher Abhängigkeit versetzen, die sie daran hindern, mit gleichen Waffen oder überhaupt zu kämpfen, ohne dass dem Verbraucher irgendein Vorteil weitergegeben wird.
- Um einen „Geschäftssinn für das Gemeinwohl“ (civisme commercial) wiederherzustellen, hat die Regierung ein präventives System mit der Schaffung einer Kommission für Geschäftspraktiken und vertragliche Beziehungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen gewählt. Sie wird insbesondere damit beauftragt, die Entwicklung des Vertriebs und der Beziehungen zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen zu verfolgen und Bezugsrahmen auszuarbeiten, die die guten Geschäftsgepflogenheiten definieren.
- Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine repressive Achse zur Feststellung und Ahndung von Missbräuchen: Diese werden zunächst klarer definiert, damit der Zivilrichter sie besser erfassen kann, um ihre Wiedergutmachung und Ahndung sicherzustellen. Für die Wiedergutmachung und Ahndung des Missbrauchs wirtschaftlicher Abhängigkeit wird nicht mehr verlangt, dass der Markt betroffen ist, sondern lediglich die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Vertriebsunternehmen.
- Schließlich ist, um die Wirksamkeit des Rechts sicherzustellen, vorgesehen, dass der Minister, Garant der öffentlichen Wirtschaftsordnung, auch in Abwesenheit des Opfers im Verfahren neben der Einstellung der Praktiken die Nichtigerklärung der Klauseln und Verträge, auf denen sie beruhen, und den Ersatz der erlittenen Schäden verlangen kann. Außerdem kann der Minister den Richter ersuchen, die Störung der öffentlichen Wirtschaftsordnung durch Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße zu ahnden.
2) Wettbewerbswidrige Praktiken wirksamer bekämpfen:
- Um eine bessere Wirksamkeit des Rechts sicherzustellen, ist es wichtig, die Mittel zur Aufdeckung und Feststellung der Tatsachen zu verstärken, angesichts der konkreten Schwierigkeiten, die in diesem Bereich auftreten: Das geschieht durch eine Erleichterung der Verfahren zur Ermittlung von Praktiken, die gerade begangen werden, und durch die Einführung einer Kronzeugenregelung (dispositif de clémence), die sich in anderen Ländern und auf Gemeinschaftsebene bewährt hat und die es Unternehmen, die dies wünschen, ermöglicht, ihre Zusammenarbeit bei der Sanierung der Märkte und der Bekämpfung geheimer Kartelle anzubieten.
- Die Stärkung der Wirksamkeit der Sanktionen geschieht durch Maßnahmen, die Strategien der Unternehmen entgegenwirken sollen, die darin bestehen, den als Bezugsgröße für die Berechnung der Sanktionen dienenden Umsatz zu minimieren, und durch eine Anhebung des Niveaus der möglichen Sanktionen, insbesondere für Unternehmen, die ihre Praktiken wiederholt haben.
3) Zusammenschlüsse systematischer und transparenter kontrollieren
Das derzeitige System ist wenig lesbar und wenig transparent, und eine Harmonisierung mit dem Gemeinschaftsrecht war notwendig geworden. Der Gesetzentwurf zielt daher darauf ab:
- ein systematisches und lesbares Verfahren mit einer Anmeldepflicht oberhalb objektiv festgelegter Schwellenwerte (Umsätze) einzuführen
- ein schnelleres Verfahren für einfache Vorgänge einzurichten und ein Höchstmaß an Garantien für Vorgänge zu gewähren, die die heikelsten Fragen aufwerfen und eine Anrufung des Wettbewerbsrates (Conseil de la concurrence) zur Stellungnahme voraussetzen.
- die Transparenz zu verbessern: Der Markt muss über laufende Vorgänge informiert werden, wobei das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Unternehmen gewahrt bleibt. Die Marktteilnehmer werden ihre Anmerkungen vorbringen können.
DIE GESCHÄFTSPRAKTIKEN MORALISIEREN
Eine Kommission für Geschäftspraktiken und vertragliche Beziehungen einrichten, um Verhaltenskodizes auszuarbeiten
Bei den Sitzungen der vorbereitenden Arbeitsgruppen für die Assises du commerce et de la distribution vom 13. Januar 2000 hatten die Fachleute empfohlen, bestimmte missbräuchliche Verhaltensweisen durch einen vertraglichen Ansatz zu erfassen und Verhaltenskodizes zu definieren.
Die durch den Gesetzentwurf eingeführten Verbesserungen
Es wird eine Kommission für Geschäftspraktiken und vertragliche Beziehungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen geschaffen. Sie ist paritätisch aus Vertretern der Hersteller und der Vertriebsunternehmen sowie aus Richtern und fachkundigen Persönlichkeiten zusammengesetzt.
Ihr wird eine Aufgabe der Beobachtung, Analyse und Reflexion übertragen. Sie verfolgt die Entwicklung des Vertriebs und der Beziehungen zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen und arbeitet unter Einbeziehung der Marktteilnehmer Bezugsrahmen aus, die die guten Geschäftsgepflogenheiten definieren.
Außerdem veröffentlicht sie Empfehlungen und Stellungnahmen sowie einen Jahresbericht.
Diese Bestimmungen werden in Titel IV der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986 über die Transparenz und die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken eingefügt.
Missbräuche durch eine verbesserte Definition besser feststellen und ahnden
1) Die Lage vor dem Gesetzentwurf und ihre Unvollkommenheiten
Artikel 36 der Verordnung (ordonnance) vom 1. Dezember 1986, geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1996, definierte lediglich die folgenden Praktiken als missbräuchlich:
Diskriminierende Verkaufs- oder Einkaufspraktiken (Artikel 36-1);
Die Erlangung eines Vorteils vor jeder Auftragserteilung, ohne ihn mit einer Verpflichtung über ein verhältnismäßiges Einkaufsvolumen zu verbinden (Artikel 36-3);
Die Erlangung eines Vorteils, der von den allgemeinen Verkaufsbedingungen abweicht, unter der Drohung einer Auslistung (Artikel 36-4);
Den abrupten Abbruch bestehender Geschäftsbeziehungen ohne schriftliche Vorankündigung (Artikel 36-5).
Seit einigen Jahren haben sich neue Praktiken entwickelt, die dazu geführt haben, dass Lieferanten Kosten übernehmen, die von den Vertriebsunternehmen getragen wurden, insbesondere anlässlich von Zusammenschlüssen von Handelsmarken oder Umwandlungen von Betrieben. Außerdem haben die Geldzahlungen der Lieferanten ohne Gegenleistung zugenommen, oft mit dem Begriff „Handelskooperation“ (coopération commerciale) bemäntelt, obwohl keine vom Vertriebsunternehmen erbrachte Leistung besteht.
Diese Praktiken sind im Allgemeinen Ausdruck von Missbräuchen wirtschaftlicher Abhängigkeit, die Artikel 8-2 der Verordnung von 1986 unter der Kontrolle des Wettbewerbsrates (Conseil de la concurrence) bislang nicht wirksam zu ahnden erlaubt hat, da der Nachweis der Beeinträchtigung des Marktes schwer zu erbringen war.
Das bestehende System muss daher verstärkt werden, indem eine bessere Definition der Missbräuche gegeben wird, damit der Zivilrichter sie besser erfassen kann. Außerdem muss es dem Zivil- oder Handelsrichter ermöglicht werden, Missbräuche der Abhängigkeit oder der Einkaufsmacht wiedergutzumachen und zu ahnden, soweit sie die Vertragsbeziehung zwischen einem Lieferanten und einem Vertriebsunternehmen beeinträchtigen.
2) Die durch den Gesetzentwurf eingeführten Verbesserungen
Das Gesetz NRE ermöglicht es zum einen, die Definition der diskriminierenden Praktiken zu präzisieren und darunter die Praktiken einzuordnen, die darin bestehen, einen Vorteil im Rahmen der Handelskooperation zu verlangen, ohne dass tatsächlich eine Leistung als Gegenleistung erbracht wird, ebenso wie die „Brautkörbe“ (corbeilles de la mariée) (Recht auf Zugang zur Listung nach der Fusion zweier Vertriebsunternehmen).
Das Gesetz erlaubt es zum anderen den Marktteilnehmern, die Opfer von Missbräuchen der Abhängigkeit oder der Einkaufsmacht sind, ebenso wie dem für Wirtschaft zuständigen Minister, Garant der öffentlichen Wirtschaftsordnung, den Zivil- oder Handelsrichter anzurufen, um den durch diese Praktiken verursachten Schaden ersetzen zu lassen und deren Urheber zu bestrafen, ohne an die Anforderungen des Artikels 8-2 der Verordnung von 1986 hinsichtlich der Beeinträchtigung des Marktes zu stoßen.
Außerdem bekräftigt das Gesetz die Nichtigkeit der Klauseln und Verträge, auf denen die Rückwirkung von Handelskooperationsvereinbarungen oder von Hintergrundmargen (marges arrières) sowie das Recht auf Zugang zur Listung beruhen.
Schließlich sieht das Gesetz vor, dass die in Artikel 36-5 vorgesehene Vorankündigungsfrist, die im Fall des abrupten Abbruchs bereits bestehender Geschäftsbeziehungen einzuhalten ist, durch branchenübergreifende Vereinbarungen oder durch Erlass und nach Produktkategorien festgelegt werden kann.
Missbräuche durch eine Erweiterung der Befugnisse des Ministers besser feststellen und ahnden
1) Die Lage vor dem Gesetzentwurf und ihre Unvollkommenheiten
Das Ungleichgewicht der Beziehungen zwischen Lieferanten und Vertriebsunternehmen hält die Unternehmen, die Opfer missbräuchlicher Praktiken sind, davon ab, auf Ersatz des erlittenen Schadens zu klagen, und führt dazu, dass der für Wirtschaft zuständige Minister, Garant der öffentlichen Wirtschaftsordnung, den Zivilrichter mit diesen Vorgängen befasst. Der Minister hat diese Befugnis aus dem Wortlaut des Artikels 36 der Verordnung von 1986 und kann im Eilverfahren (référé) und/oder in der Hauptsache vorgehen, um den Ersatz des der öffentlichen Wirtschaftsordnung durch die missbräuchlichen Praktiken entstandenen Schadens und die Einstellung dieser Praktiken zu erlangen.
Die Rechtsprechung hat dem Minister jedoch die Möglichkeit abgesprochen, im Rahmen der Wiederherstellung des früheren Zustands die Nichtigerklärung der Verträge oder Klauseln, auf denen die fraglichen Praktiken beruhen, und die sich daraus ergebende Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erlangen.
Infolgedessen ist das Vorgehen des Ministers wirkungslos geworden, da ihm nur noch die Möglichkeit zuerkannt wird, die Einstellung der streitigen Praktiken zu verlangen, obwohl die Entscheidung, die diese Einstellung anordnet, im Allgemeinen ergeht, nachdem die Praktiken beendet wurden.
2) Die durch den Gesetzentwurf eingeführten Verbesserungen
Das Gesetz NRE gibt dem Minister die Befugnis, auch in Abwesenheit des Opfers der missbräuchlichen Praktiken im Verfahren, neben der Einstellung dieser Praktiken die Nichtigerklärung der Klauseln und Verträge, auf denen sie beruhen, und den Ersatz der erlittenen Schäden zu verlangen.
Außerdem kann der Minister den Richter ersuchen, die Störung der öffentlichen Wirtschaftsordnung durch Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße zu ahnden.
WETTBEWERBSWIDRIGE PRAKTIKEN WIRKSAMER BEKÄMPFEN
Die Wirksamkeit der Sanktionen verbessern
1) Die Lage vor dem Gesetzentwurf und ihre Unvollkommenheiten
Die vom Wettbewerbsrat (Conseil de la concurrence) verhängten Geldsanktionen müssen im Verhältnis stehen zur Schwere der vorgeworfenen Tatsachen, zur Bedeutung des der Wirtschaft zugefügten Schadens und zur Lage des sanktionierten Unternehmens oder der sanktionierten Einrichtung. Der Höchstbetrag dieser Sanktionen wird derzeit unter Bezugnahme auf den in Frankreich im letzten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rates abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Umsatz festgelegt.
Bestimmte Unternehmen nutzen so die Dauer des Verfahrens, um die betroffene Gesellschaft von dem Großteil ihres Umsatzes „zu entleeren“ und die Bemessungsgrundlage der Sanktion zu verringern. Außerdem hat die Struktur bestimmter Wirtschaftsgruppen, die in mehrere Dutzend oder Hundert Tochtergesellschaften zersplittert sind, zur Folge, dass die formal für die Verstöße verantwortlichen Gesellschaften auf der Grundlage eines verringerten Umsatzes sanktioniert werden, obwohl diese Verstöße häufig auf Ebene der Gruppe selbst konzipiert und umgesetzt werden.
Die Praxis des Wettbewerbsrates in diesem Bereich hat ihn dazu geführt, nur sehr geringe und daher wenig abschreckende Sanktionen zu verhängen. Dies ist besonders im Bereich der öffentlichen Aufträge der Fall, wo große Gruppen bereits mehrfach sanktioniert wurden.
2) Die durch den Gesetzentwurf eingeführten Verbesserungen
Um solchen Strategien entgegenzuwirken und den abschreckenden Charakter der Sanktionen zu verstärken, erhöht der Gesetzentwurf die Obergrenze der Sanktionen von 5% auf 10% des weltweiten und nicht nur, wie derzeit, des französischen Umsatzes. Außerdem wird eine Bestimmung eingeführt, die es dem Rat erlaubt, als Umsatz nicht nur den des Unternehmens heranzuziehen, das allein für den Verstoß verantwortlich bliebe, sondern den konsolidierten Umsatz der Gruppe, der es angehört. Er kann auch den Umsatz eines der Jahre wählen, die zwischen den dem Beginn der wettbewerbswidrigen Praktiken vorausgehenden Jahren und dem seiner Entscheidung vorausgehenden Jahr liegen.
Ganz allgemein wird der Wettbewerbsrat ermutigt, die Wiederholung wettbewerbswidriger Praktiken durch eine Erhöhung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen.
Die Wirksamkeit der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken verstärken
1) Die Lage vor dem Gesetzentwurf und ihre Unvollkommenheiten
Mit der fortschreitenden Gewöhnung der Unternehmen an das Wettbewerbsrecht und an die Ermittlungstechniken (manche Unternehmen organisieren Schulungen ihrer Beschäftigten, um sie auf Wettbewerbsermittlungen vorzubereiten und sie vor der Aufbewahrung und Weitergabe von Dokumenten zu warnen) sind die Beweise für Praktiken geheimer Absprachen schwerer zu beschaffen und können nur durch den Einsatz wirksamer Befugnisse erbracht werden, wie sie Durchsuchungen und Beschlagnahmen ermöglichen, die von einem Richter genehmigt werden. Da diese Beweise von den Unternehmen vernichtet werden, sobald die Absprachen nicht mehr aktiv sind, ist die Suche nur dann erfolgreich, wenn die Ermittlung sehr rasch erfolgt und möglichst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungen gerade laufen.
2) Die durch den Gesetzentwurf eingeführten Verbesserungen
Die Achillesferse der Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken liegt in der Aufdeckung und Feststellung der Tatsachen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den in diesem Bereich auftretenden konkreten Schwierigkeiten zu begegnen.
Um die Eingriffsmittel zu verstärken und so die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu verbessern, stellt er insbesondere klar, dass, wenn eine Ermittlung zur Feststellung von Verstößen geführt werden soll, die gerade begangen werden, der beim Richter gestellte Genehmigungsantrag angesichts der Dringlichkeit eine vereinfachte Form annehmen kann. Er setzt den Beanstandungen bezüglich des Ablaufs der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen Fristen, was verhindert, dass diese Beanstandungen, wie es heute möglich und häufig ist, erst auftreten, nachdem die Hauptsache entschieden wurde.
Um die Marktteilnehmer dazu anzuregen, zur Sanierung der Märkte und zur Bekämpfung geheimer Kartelle beizutragen, führt der Gesetzentwurf eine Kronzeugenregelung (dispositif de clémence) ein, die sich über unsere Grenzen hinaus, insbesondere auf Gemeinschaftsebene und in den Vereinigten Staaten, bewährt hat. Diese flexible Regelung bietet ausreichende Garantien, um für Unternehmen attraktiv zu sein, die den Ermittlungsbehörden oder dem Wettbewerbsrat ihre Zusammenarbeit anbieten möchten.
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